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Arrêté royal relatif à la guidance vétérinaire dans le cadre de la lutte contre la varroase. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase. - Duitse vertaling |
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
9 MAI 2017. - Arrêté royal relatif à la guidance vétérinaire dans le | 9 MEI 2017. - Koninklijk besluit betreffende de diergeneeskundige |
cadre de la lutte contre la varroase. - Traduction allemande | bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase. - |
Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 mai 2017 relatif à la guidance vétérinaire dans le | besluit van 9 mei 2017 betreffende de diergeneeskundige |
cadre de la lutte contre la varroase (Moniteur belge du 12 mai 2017). | bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
9. MAI 2017 - Königlicher Erlass über die veterinärmedizinische | 9. MAI 2017 - Königlicher Erlass über die veterinärmedizinische |
Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose | Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin, des Artikels 6 § 2 Absatz 1 und 2 und des Artikels 9 | Veterinärmedizin, des Artikels 6 § 2 Absatz 1 und 2 und des Artikels 9 |
§ 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; | § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 §§ 1 und 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Artikels 4 §§ 1 und 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003, und § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 | Dezember 2003, und § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 |
und 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 15, abgeändert durch | und 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 15, abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung |
von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung; | von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe e); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe e); |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27. |
März 2017; | März 2017; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 20. Februar 2017; | Föderalbehörde vom 20. Februar 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme der Hohen Rates der Tierärztekammer vom 17. | Aufgrund der Stellungnahme der Hohen Rates der Tierärztekammer vom 17. |
Oktober 2016; | Oktober 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom |
28. März 2017; | 28. März 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.237/3 des Staatsrates vom 27. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.237/3 des Staatsrates vom 27. April |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und des Ministers der | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und des Ministers der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Regeln in Bezug auf die | Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Regeln in Bezug auf die |
veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose | veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose |
fest. | fest. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Imker: Imker, wie im Königlichen Erlass vom 7. März 2007 über die | 1. Imker: Imker, wie im Königlichen Erlass vom 7. März 2007 über die |
Bekämpfung von Bienenseuchen bestimmt, | Bekämpfung von Bienenseuchen bestimmt, |
2. Gesetz: sofern nicht anders angegeben, Gesetz vom 28. August 1991 | 2. Gesetz: sofern nicht anders angegeben, Gesetz vom 28. August 1991 |
über die Ausübung der Veterinärmedizin, | über die Ausübung der Veterinärmedizin, |
3. Bienenbestand: Gesamtheit der von einem Imker gehaltenen | 3. Bienenbestand: Gesamtheit der von einem Imker gehaltenen |
Bienenvölker, | Bienenvölker, |
4. Niederlassung: Ort, der anhand einer Adresse identifizierbar ist, | 4. Niederlassung: Ort, der anhand einer Adresse identifizierbar ist, |
an dem Imkerei betrieben wird und der die gesamte Infrastruktur und | an dem Imkerei betrieben wird und der die gesamte Infrastruktur und |
Ausstattung umfasst, die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig | Ausstattung umfasst, die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig |
ist, | ist, |
5. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 5. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
6. Betreuungstierarzt für Bienen: zugelassener Tierarzt oder | 6. Betreuungstierarzt für Bienen: zugelassener Tierarzt oder |
zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, der/die mit der | zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, der/die mit der |
veterinärmedizinischen Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose | veterinärmedizinischen Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose |
beauftragt ist, | beauftragt ist, |
7. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. | 7. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. |
Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur | Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, |
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, | Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, |
8. Informationsversammlung: Versammlung, bei der der | 8. Informationsversammlung: Versammlung, bei der der |
Betreuungstierarzt für Bienen und der oder die Imker, mit denen ein | Betreuungstierarzt für Bienen und der oder die Imker, mit denen ein |
Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung | Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung |
der Varroose unterschrieben worden ist, physisch anwesend sind. Die | der Varroose unterschrieben worden ist, physisch anwesend sind. Die |
Versammlung hat zum Ziel, Informationen über den Gesundheitszustand | Versammlung hat zum Ziel, Informationen über den Gesundheitszustand |
des Bienenbestands auszutauschen, um eine optimale | des Bienenbestands auszutauschen, um eine optimale |
veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose | veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose |
sicherzustellen, | sicherzustellen, |
9. LKE: lokale Kontrolleinheiten der Agentur. | 9. LKE: lokale Kontrolleinheiten der Agentur. |
KAPITEL 2 - Verwaltungstechnische Bestimmungen | KAPITEL 2 - Verwaltungstechnische Bestimmungen |
Art. 3 - § 1 - Jeder Imker kann einen zugelassenen Tierarzt oder eine | Art. 3 - § 1 - Jeder Imker kann einen zugelassenen Tierarzt oder eine |
zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, als | zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, als |
Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen. Der zugelassene Tierarzt | Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen. Der zugelassene Tierarzt |
beziehungsweise die zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, | beziehungsweise die zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, |
kann diese Bestimmung ablehnen. | kann diese Bestimmung ablehnen. |
Der Imker und der zugelassene Tierarzt beziehungsweise die zugelassene | Der Imker und der zugelassene Tierarzt beziehungsweise die zugelassene |
juristische Person, die Tierarzt ist, der/die diesen Auftrag annimmt, | juristische Person, die Tierarzt ist, der/die diesen Auftrag annimmt, |
erstellen in zwei Exemplaren einen Vertrag für veterinärmedizinische | erstellen in zwei Exemplaren einen Vertrag für veterinärmedizinische |
Betreuung zur Bekämpfung der Varroose gemäß dem Muster 1 in Anlage 1, | Betreuung zur Bekämpfung der Varroose gemäß dem Muster 1 in Anlage 1, |
der als Vertrag zwischen beiden Parteien gilt. Pro Bienenbestand kann | der als Vertrag zwischen beiden Parteien gilt. Pro Bienenbestand kann |
nur ein einziger Vertrag erstellt werden. | nur ein einziger Vertrag erstellt werden. |
Beide Parteien unterschreiben beide Exemplare des Vertrags für | Beide Parteien unterschreiben beide Exemplare des Vertrags für |
veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose und | veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose und |
bewahren jeweils ein Exemplar auf. | bewahren jeweils ein Exemplar auf. |
Gemäß Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt der Betreuungstierarzt | Gemäß Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt der Betreuungstierarzt |
für Bienen dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Kopie seines | für Bienen dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Kopie seines |
Exemplars zur Billigung vor. Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt | Exemplars zur Billigung vor. Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt |
den Regionalrat der Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise | den Regionalrat der Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise |
von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis. | von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis. |
§ 2 - Die Vertragsparteien können den in § 1 erwähnten Vertrag für | § 2 - Die Vertragsparteien können den in § 1 erwähnten Vertrag für |
veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose durch ein | veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose durch ein |
an die andere Partei gerichtetes Einschreiben beenden. Der Vertrag | an die andere Partei gerichtetes Einschreiben beenden. Der Vertrag |
endet ab Bestätigung des Empfangs durch die Partei, die die | endet ab Bestätigung des Empfangs durch die Partei, die die |
Aufkündigung erhalten hat. Sofern der Imker über einen | Aufkündigung erhalten hat. Sofern der Imker über einen |
Arzneimittelvorrat verfügen möchte, bestimmt er binnen fünfzehn Tagen | Arzneimittelvorrat verfügen möchte, bestimmt er binnen fünfzehn Tagen |
nach Kündigung des Vertrags für veterinärmedizinische Betreuung zur | nach Kündigung des Vertrags für veterinärmedizinische Betreuung zur |
Bekämpfung der Varroose einen neuen Betreuungstierarzt für Bienen. | Bekämpfung der Varroose einen neuen Betreuungstierarzt für Bienen. |
Letzterer erstellt ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Imkers. | Letzterer erstellt ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Imkers. |
Der Betreuungstierarzt für Bienen beendet den Vertrag, sobald er | Der Betreuungstierarzt für Bienen beendet den Vertrag, sobald er |
Gegenstand einer Sanktion ist, die ihn für mehr als sechs Monate | Gegenstand einer Sanktion ist, die ihn für mehr als sechs Monate |
unverfügbar macht. | unverfügbar macht. |
§ 3 - Im gemeinsamen Einvernehmen können beide Parteien einen | § 3 - Im gemeinsamen Einvernehmen können beide Parteien einen |
stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen, der damit | stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen, der damit |
beauftragt ist, den Betreuungstierarzt für Bienen im Fall von | beauftragt ist, den Betreuungstierarzt für Bienen im Fall von |
Nichtverfügbarkeit zu ersetzen. Der stellvertretende | Nichtverfügbarkeit zu ersetzen. Der stellvertretende |
Betreuungstierarzt für Bienen greift auf direkten Antrag des Imkers | Betreuungstierarzt für Bienen greift auf direkten Antrag des Imkers |
erst ein, nachdem er die Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes | erst ein, nachdem er die Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes |
für Bienen überprüft hat. | für Bienen überprüft hat. |
Während des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes | Während des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes |
für Bienen übernimmt der stellvertretende Betreuungstierarzt für | für Bienen übernimmt der stellvertretende Betreuungstierarzt für |
Bienen beim Imker die in vorliegendem Erlass vorgesehenen | Bienen beim Imker die in vorliegendem Erlass vorgesehenen |
Verpflichtungen des Betreuungstierarztes für Bienen. | Verpflichtungen des Betreuungstierarztes für Bienen. |
Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss der | Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss der |
stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen den Betreuungstierarzt | stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen den Betreuungstierarzt |
für Bienen von allen im Rahmen der veterinärmedizinischen Betreuung | für Bienen von allen im Rahmen der veterinärmedizinischen Betreuung |
zur Bekämpfung der Varroose erbrachten Leistungen in Kenntnis setzen. | zur Bekämpfung der Varroose erbrachten Leistungen in Kenntnis setzen. |
Der Imker, der Betreuungstierarzt für Bienen und der stellvertretende | Der Imker, der Betreuungstierarzt für Bienen und der stellvertretende |
Betreuungstierarzt für Bienen, der diesen Auftrag annimmt, erstellen | Betreuungstierarzt für Bienen, der diesen Auftrag annimmt, erstellen |
in drei Exemplaren einen Vertrag für die Bestimmung des | in drei Exemplaren einen Vertrag für die Bestimmung des |
stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen gemäß dem Muster 2 | stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen gemäß dem Muster 2 |
in Anlage 1. | in Anlage 1. |
Ein Vertrag mit einem stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen | Ein Vertrag mit einem stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen |
kann nur abgeschlossen werden, wenn ein gültiger Vertrag mit einem | kann nur abgeschlossen werden, wenn ein gültiger Vertrag mit einem |
Betreuungstierarzt für Bienen, wie in § 1 Absatz 2 vorgesehen, | Betreuungstierarzt für Bienen, wie in § 1 Absatz 2 vorgesehen, |
abgeschlossen worden ist. Der stellvertretende Betreuungstierarzt für | abgeschlossen worden ist. Der stellvertretende Betreuungstierarzt für |
Bienen schickt unverzüglich eine Kopie seines Exemplars an den | Bienen schickt unverzüglich eine Kopie seines Exemplars an den |
Regionalrat der Tierärztekammmer. | Regionalrat der Tierärztekammmer. |
Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Regionalrat der | Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Regionalrat der |
Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise von der Beendigung | Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise von der Beendigung |
eines Vertrags zur Stellvertretung in Kenntnis. | eines Vertrags zur Stellvertretung in Kenntnis. |
Ist der Betreuungstierarzt für Bienen eine zugelassene juristische | Ist der Betreuungstierarzt für Bienen eine zugelassene juristische |
Person, die Tierarzt ist, kann die Stellvertretung gemäß den oben | Person, die Tierarzt ist, kann die Stellvertretung gemäß den oben |
erwähnten Modalitäten ebenfalls durch diese juristische Person | erwähnten Modalitäten ebenfalls durch diese juristische Person |
gewährleistet werden, sofern die Anzahl von Betreuungstierärzten für | gewährleistet werden, sofern die Anzahl von Betreuungstierärzten für |
Bienen, die im Namen oder für Rechnung dieser juristischen Person | Bienen, die im Namen oder für Rechnung dieser juristischen Person |
auftreten können, mindestens zwei beträgt und der Verantwortliche | auftreten können, mindestens zwei beträgt und der Verantwortliche |
seine Zusage zu dieser Bestimmung gibt. In diesem Fall sind die | seine Zusage zu dieser Bestimmung gibt. In diesem Fall sind die |
Bestimmungen in Bezug auf die Überprüfung der Nichtverfügbarkeit nicht | Bestimmungen in Bezug auf die Überprüfung der Nichtverfügbarkeit nicht |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 4 - Die Vertragsparteien können den in § 3 erwähnten Vertrag zur | § 4 - Die Vertragsparteien können den in § 3 erwähnten Vertrag zur |
Stellvertretung für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der | Stellvertretung für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der |
Varroose durch ein an die andere Partei gerichtetes Einschreiben | Varroose durch ein an die andere Partei gerichtetes Einschreiben |
beenden. Der Vertrag endet ab Bestätigung des Empfangs durch die | beenden. Der Vertrag endet ab Bestätigung des Empfangs durch die |
Partei, die die Aufkündigung erhalten hat. | Partei, die die Aufkündigung erhalten hat. |
Der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen beendet den | Der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen beendet den |
Vertrag, sobald ihm eine Sanktion auferlegt wird, die ihn für mehr als | Vertrag, sobald ihm eine Sanktion auferlegt wird, die ihn für mehr als |
sechs Monate unverfügbar macht. | sechs Monate unverfügbar macht. |
Der Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der | Der Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der |
Varroose des stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen endet | Varroose des stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen endet |
automatisch und ohne Formalitäten, wenn der Vertrag für | automatisch und ohne Formalitäten, wenn der Vertrag für |
veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose endet. | veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose endet. |
KAPITEL 3 - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes für Bienen | KAPITEL 3 - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes für Bienen |
Art. 4 - § 1 - Der Betreuungstierarzt für Bienen erteilt dem Imker | Art. 4 - § 1 - Der Betreuungstierarzt für Bienen erteilt dem Imker |
alle erforderlichen Auskünfte und Ratschläge, um den | alle erforderlichen Auskünfte und Ratschläge, um den |
Gesundheitszustand zur Vorbeugung und Bekämpfung der Varroose bei | Gesundheitszustand zur Vorbeugung und Bekämpfung der Varroose bei |
Bienen zu optimieren und aufrechtzuerhalten. | Bienen zu optimieren und aufrechtzuerhalten. |
Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Imker von den von ihm | Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Imker von den von ihm |
gestellten Diagnosen und allen von ihm durchgeführten Behandlungen | gestellten Diagnosen und allen von ihm durchgeführten Behandlungen |
gegen Varroose in Kenntnis. | gegen Varroose in Kenntnis. |
§ 2 - Auf Antrag des Imkers besucht der Betreuungstierarzt für Bienen | § 2 - Auf Antrag des Imkers besucht der Betreuungstierarzt für Bienen |
den Bienenbestand gemäß den Bestimmungen von Artikel 8. Bei diesem | den Bienenbestand gemäß den Bestimmungen von Artikel 8.Bei diesem |
Besuch des Bienenbestands zeichnet der Betreuungstierarzt für Bienen | Besuch des Bienenbestands zeichnet der Betreuungstierarzt für Bienen |
das in Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die | das in Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die |
Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und | Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und |
durch Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimittelregister ab und | durch Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimittelregister ab und |
es erfolgt eine Beurteilung der Situation in Bezug auf die Varroose | es erfolgt eine Beurteilung der Situation in Bezug auf die Varroose |
des Bienenbestands in Form eines Beurteilungsberichts gemäß den | des Bienenbestands in Form eines Beurteilungsberichts gemäß den |
Mustern 1 und 3 in Anlage 2. Dieser Bericht wird in zwei Exemplaren | Mustern 1 und 3 in Anlage 2. Dieser Bericht wird in zwei Exemplaren |
erstellt, mitunterzeichnet und von jeder Vertragspartei während | erstellt, mitunterzeichnet und von jeder Vertragspartei während |
mindestens sechs Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch | mindestens sechs Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch |
elektronisch verarbeitet und archiviert werden unter der Bedingung, | elektronisch verarbeitet und archiviert werden unter der Bedingung, |
dass ihr Fortbestand und ihre Zugänglichkeit gewährleistet bleiben. | dass ihr Fortbestand und ihre Zugänglichkeit gewährleistet bleiben. |
Der Betreuungstierarzt für Bienen legt zusammen mit dem Imker ein | Der Betreuungstierarzt für Bienen legt zusammen mit dem Imker ein |
Protokoll für die Überwachung des Varroamilbenbefalls gemäß dem Muster | Protokoll für die Überwachung des Varroamilbenbefalls gemäß dem Muster |
2 in Anlage 2 fest. Es wird auf der Grundlage von Zählungen der | 2 in Anlage 2 fest. Es wird auf der Grundlage von Zählungen der |
natürlich abgefallenen und der infolge der Behandlung abgefallenen | natürlich abgefallenen und der infolge der Behandlung abgefallenen |
Varroamilben erstellt. Auf dieser Grundlage kann der | Varroamilben erstellt. Auf dieser Grundlage kann der |
Betreuungstierarzt für Bienen eine Untersuchung durchführen, indem er | Betreuungstierarzt für Bienen eine Untersuchung durchführen, indem er |
das Vorhandensein klinischer Anzeichen und den Grad des Befalls der | das Vorhandensein klinischer Anzeichen und den Grad des Befalls der |
adulten Bienen und/oder der Brut gemäß dem Muster 2 in Anlage 2 | adulten Bienen und/oder der Brut gemäß dem Muster 2 in Anlage 2 |
beurteilt. | beurteilt. |
Art. 5 - Der Betreuungstierarzt für Bienen vergewissert sich, dass die | Art. 5 - Der Betreuungstierarzt für Bienen vergewissert sich, dass die |
Menge der vorrätigen Arzneimittel unter Berücksichtigung der Größe des | Menge der vorrätigen Arzneimittel unter Berücksichtigung der Größe des |
Bienenbestands die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten | Bienenbestands die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten |
erforderliche Menge - entweder für die Sommer- oder für die | erforderliche Menge - entweder für die Sommer- oder für die |
Winterbehandlung - nicht übersteigt. | Winterbehandlung - nicht übersteigt. |
Art. 6 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung organisiert der | Art. 6 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung organisiert der |
Betreuungstierarzt für Bienen mindestens zwei | Betreuungstierarzt für Bienen mindestens zwei |
Informationsversammlungen pro Jahr für die Imker, mit denen er einen | Informationsversammlungen pro Jahr für die Imker, mit denen er einen |
Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der | Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der |
Varroose unterschrieben hat. | Varroose unterschrieben hat. |
KAPITEL 4 - Rechte und Pflichten des Imkers | KAPITEL 4 - Rechte und Pflichten des Imkers |
Art. 7 - Der Imker teilt dem Betreuungstierarzt für Bienen regelmäßig | Art. 7 - Der Imker teilt dem Betreuungstierarzt für Bienen regelmäßig |
die Informationen und Beobachtungen mit, die in Bezug auf die | die Informationen und Beobachtungen mit, die in Bezug auf die |
Beurteilung des Gesundheitszustands seines Bienenbestands in Sachen | Beurteilung des Gesundheitszustands seines Bienenbestands in Sachen |
Varroose von Bedeutung sind oder Einfluss darauf haben. | Varroose von Bedeutung sind oder Einfluss darauf haben. |
Art. 8 - Der Imker stellt sicher, dass sein Bienenbestand einmal alle | Art. 8 - Der Imker stellt sicher, dass sein Bienenbestand einmal alle |
vier Jahre vom Betreuungstierarzt für Bienen besucht wird. | vier Jahre vom Betreuungstierarzt für Bienen besucht wird. |
Art. 9 - Der Vorrat an Arzneimitteln gegen Varroose ist unteilbar und | Art. 9 - Der Vorrat an Arzneimitteln gegen Varroose ist unteilbar und |
befindet sich innerhalb der Niederlassung. Der Imker bewahrt diese | befindet sich innerhalb der Niederlassung. Der Imker bewahrt diese |
Arzneimittel gemäß den Anweisungen des Betreuungstierarztes für Bienen | Arzneimittel gemäß den Anweisungen des Betreuungstierarztes für Bienen |
in einem von den Bienen getrennten Raum auf. | in einem von den Bienen getrennten Raum auf. |
Art. 10 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung nimmt der Imker | Art. 10 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung nimmt der Imker |
an den Informationsversammlungen in Sachen Varroose, die vom | an den Informationsversammlungen in Sachen Varroose, die vom |
Betreuungstierarzt für Bienen angeboten werden, teil. Bei diesen | Betreuungstierarzt für Bienen angeboten werden, teil. Bei diesen |
Informationsversammlungen erteilt der Imker dem Betreuungstierarzt für | Informationsversammlungen erteilt der Imker dem Betreuungstierarzt für |
Bienen alle seinen Bienenbestand betreffenden relevanten Informationen | Bienen alle seinen Bienenbestand betreffenden relevanten Informationen |
in Sachen Varroose gemäß dem Muster 2 in Anlage 2. | in Sachen Varroose gemäß dem Muster 2 in Anlage 2. |
Wenn der Imker an einer Informationsversammlung nicht teilnehmen | Wenn der Imker an einer Informationsversammlung nicht teilnehmen |
konnte, kontaktiert er seinen Betreuungstierarzt für Bienen, um die | konnte, kontaktiert er seinen Betreuungstierarzt für Bienen, um die |
Möglichkeit, eine Informationsversammlung zu einem anderen Zeitpunkt | Möglichkeit, eine Informationsversammlung zu einem anderen Zeitpunkt |
nachzuholen, zu erörtern oder um die Informationsversammlung durch | nachzuholen, zu erörtern oder um die Informationsversammlung durch |
einen Besuch des Bienenbestands zu ersetzen. | einen Besuch des Bienenbestands zu ersetzen. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Der Betreuungstierarzt für Bienen kann keinen Vertrag für | Art. 11 - Der Betreuungstierarzt für Bienen kann keinen Vertrag für |
veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose | veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose |
mit einem Imker abschließen, für den die Agentur festgestellt hat, | mit einem Imker abschließen, für den die Agentur festgestellt hat, |
dass er im Laufe des vergangenen Jahres gegen die Bestimmungen des | dass er im Laufe des vergangenen Jahres gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses verstoßen hat. | vorliegenden Erlasses verstoßen hat. |
Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. | Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. |
April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die | April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die |
veterinärmedizinische Betreuung] | veterinärmedizinische Betreuung] |
Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |