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| Arrêté royal relatif à la guidance vétérinaire dans le cadre de la lutte contre la varroase. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
| ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
| 9 MAI 2017. - Arrêté royal relatif à la guidance vétérinaire dans le | 9 MEI 2017. - Koninklijk besluit betreffende de diergeneeskundige |
| cadre de la lutte contre la varroase. - Traduction allemande | bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase. - |
| Duitse vertaling | |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 9 mai 2017 relatif à la guidance vétérinaire dans le | besluit van 9 mei 2017 betreffende de diergeneeskundige |
| cadre de la lutte contre la varroase (Moniteur belge du 12 mai 2017). | bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
| DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 9. MAI 2017 - Königlicher Erlass über die veterinärmedizinische | 9. MAI 2017 - Königlicher Erlass über die veterinärmedizinische |
| Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose | Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
| Veterinärmedizin, des Artikels 6 § 2 Absatz 1 und 2 und des Artikels 9 | Veterinärmedizin, des Artikels 6 § 2 Absatz 1 und 2 und des Artikels 9 |
| § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; | § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
| Artikels 4 §§ 1 und 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Artikels 4 §§ 1 und 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
| Dezember 2003, und § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 | Dezember 2003, und § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 |
| und 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 15, abgeändert durch | und 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 15, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung |
| von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung; | von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
| Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe e); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe e); |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27. |
| März 2017; | März 2017; |
| Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
| Föderalbehörde vom 20. Februar 2017; | Föderalbehörde vom 20. Februar 2017; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Hohen Rates der Tierärztekammer vom 17. | Aufgrund der Stellungnahme der Hohen Rates der Tierärztekammer vom 17. |
| Oktober 2016; | Oktober 2016; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom |
| 28. März 2017; | 28. März 2017; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.237/3 des Staatsrates vom 27. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.237/3 des Staatsrates vom 27. April |
| 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und des Ministers der | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und des Ministers der |
| Landwirtschaft | Landwirtschaft |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Regeln in Bezug auf die | Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Regeln in Bezug auf die |
| veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose | veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose |
| fest. | fest. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. Imker: Imker, wie im Königlichen Erlass vom 7. März 2007 über die | 1. Imker: Imker, wie im Königlichen Erlass vom 7. März 2007 über die |
| Bekämpfung von Bienenseuchen bestimmt, | Bekämpfung von Bienenseuchen bestimmt, |
| 2. Gesetz: sofern nicht anders angegeben, Gesetz vom 28. August 1991 | 2. Gesetz: sofern nicht anders angegeben, Gesetz vom 28. August 1991 |
| über die Ausübung der Veterinärmedizin, | über die Ausübung der Veterinärmedizin, |
| 3. Bienenbestand: Gesamtheit der von einem Imker gehaltenen | 3. Bienenbestand: Gesamtheit der von einem Imker gehaltenen |
| Bienenvölker, | Bienenvölker, |
| 4. Niederlassung: Ort, der anhand einer Adresse identifizierbar ist, | 4. Niederlassung: Ort, der anhand einer Adresse identifizierbar ist, |
| an dem Imkerei betrieben wird und der die gesamte Infrastruktur und | an dem Imkerei betrieben wird und der die gesamte Infrastruktur und |
| Ausstattung umfasst, die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig | Ausstattung umfasst, die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig |
| ist, | ist, |
| 5. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 5. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
| 6. Betreuungstierarzt für Bienen: zugelassener Tierarzt oder | 6. Betreuungstierarzt für Bienen: zugelassener Tierarzt oder |
| zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, der/die mit der | zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, der/die mit der |
| veterinärmedizinischen Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose | veterinärmedizinischen Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose |
| beauftragt ist, | beauftragt ist, |
| 7. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. | 7. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. |
| Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur | Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur |
| für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, |
| Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, | Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, |
| 8. Informationsversammlung: Versammlung, bei der der | 8. Informationsversammlung: Versammlung, bei der der |
| Betreuungstierarzt für Bienen und der oder die Imker, mit denen ein | Betreuungstierarzt für Bienen und der oder die Imker, mit denen ein |
| Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung | Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung |
| der Varroose unterschrieben worden ist, physisch anwesend sind. Die | der Varroose unterschrieben worden ist, physisch anwesend sind. Die |
| Versammlung hat zum Ziel, Informationen über den Gesundheitszustand | Versammlung hat zum Ziel, Informationen über den Gesundheitszustand |
| des Bienenbestands auszutauschen, um eine optimale | des Bienenbestands auszutauschen, um eine optimale |
| veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose | veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose |
| sicherzustellen, | sicherzustellen, |
| 9. LKE: lokale Kontrolleinheiten der Agentur. | 9. LKE: lokale Kontrolleinheiten der Agentur. |
| KAPITEL 2 - Verwaltungstechnische Bestimmungen | KAPITEL 2 - Verwaltungstechnische Bestimmungen |
| Art. 3 - § 1 - Jeder Imker kann einen zugelassenen Tierarzt oder eine | Art. 3 - § 1 - Jeder Imker kann einen zugelassenen Tierarzt oder eine |
| zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, als | zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, als |
| Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen. Der zugelassene Tierarzt | Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen. Der zugelassene Tierarzt |
| beziehungsweise die zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, | beziehungsweise die zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, |
| kann diese Bestimmung ablehnen. | kann diese Bestimmung ablehnen. |
| Der Imker und der zugelassene Tierarzt beziehungsweise die zugelassene | Der Imker und der zugelassene Tierarzt beziehungsweise die zugelassene |
| juristische Person, die Tierarzt ist, der/die diesen Auftrag annimmt, | juristische Person, die Tierarzt ist, der/die diesen Auftrag annimmt, |
| erstellen in zwei Exemplaren einen Vertrag für veterinärmedizinische | erstellen in zwei Exemplaren einen Vertrag für veterinärmedizinische |
| Betreuung zur Bekämpfung der Varroose gemäß dem Muster 1 in Anlage 1, | Betreuung zur Bekämpfung der Varroose gemäß dem Muster 1 in Anlage 1, |
| der als Vertrag zwischen beiden Parteien gilt. Pro Bienenbestand kann | der als Vertrag zwischen beiden Parteien gilt. Pro Bienenbestand kann |
| nur ein einziger Vertrag erstellt werden. | nur ein einziger Vertrag erstellt werden. |
| Beide Parteien unterschreiben beide Exemplare des Vertrags für | Beide Parteien unterschreiben beide Exemplare des Vertrags für |
| veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose und | veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose und |
| bewahren jeweils ein Exemplar auf. | bewahren jeweils ein Exemplar auf. |
| Gemäß Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt der Betreuungstierarzt | Gemäß Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt der Betreuungstierarzt |
| für Bienen dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Kopie seines | für Bienen dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Kopie seines |
| Exemplars zur Billigung vor. Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt | Exemplars zur Billigung vor. Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt |
| den Regionalrat der Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise | den Regionalrat der Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise |
| von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis. | von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis. |
| § 2 - Die Vertragsparteien können den in § 1 erwähnten Vertrag für | § 2 - Die Vertragsparteien können den in § 1 erwähnten Vertrag für |
| veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose durch ein | veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose durch ein |
| an die andere Partei gerichtetes Einschreiben beenden. Der Vertrag | an die andere Partei gerichtetes Einschreiben beenden. Der Vertrag |
| endet ab Bestätigung des Empfangs durch die Partei, die die | endet ab Bestätigung des Empfangs durch die Partei, die die |
| Aufkündigung erhalten hat. Sofern der Imker über einen | Aufkündigung erhalten hat. Sofern der Imker über einen |
| Arzneimittelvorrat verfügen möchte, bestimmt er binnen fünfzehn Tagen | Arzneimittelvorrat verfügen möchte, bestimmt er binnen fünfzehn Tagen |
| nach Kündigung des Vertrags für veterinärmedizinische Betreuung zur | nach Kündigung des Vertrags für veterinärmedizinische Betreuung zur |
| Bekämpfung der Varroose einen neuen Betreuungstierarzt für Bienen. | Bekämpfung der Varroose einen neuen Betreuungstierarzt für Bienen. |
| Letzterer erstellt ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Imkers. | Letzterer erstellt ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Imkers. |
| Der Betreuungstierarzt für Bienen beendet den Vertrag, sobald er | Der Betreuungstierarzt für Bienen beendet den Vertrag, sobald er |
| Gegenstand einer Sanktion ist, die ihn für mehr als sechs Monate | Gegenstand einer Sanktion ist, die ihn für mehr als sechs Monate |
| unverfügbar macht. | unverfügbar macht. |
| § 3 - Im gemeinsamen Einvernehmen können beide Parteien einen | § 3 - Im gemeinsamen Einvernehmen können beide Parteien einen |
| stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen, der damit | stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen, der damit |
| beauftragt ist, den Betreuungstierarzt für Bienen im Fall von | beauftragt ist, den Betreuungstierarzt für Bienen im Fall von |
| Nichtverfügbarkeit zu ersetzen. Der stellvertretende | Nichtverfügbarkeit zu ersetzen. Der stellvertretende |
| Betreuungstierarzt für Bienen greift auf direkten Antrag des Imkers | Betreuungstierarzt für Bienen greift auf direkten Antrag des Imkers |
| erst ein, nachdem er die Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes | erst ein, nachdem er die Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes |
| für Bienen überprüft hat. | für Bienen überprüft hat. |
| Während des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes | Während des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes |
| für Bienen übernimmt der stellvertretende Betreuungstierarzt für | für Bienen übernimmt der stellvertretende Betreuungstierarzt für |
| Bienen beim Imker die in vorliegendem Erlass vorgesehenen | Bienen beim Imker die in vorliegendem Erlass vorgesehenen |
| Verpflichtungen des Betreuungstierarztes für Bienen. | Verpflichtungen des Betreuungstierarztes für Bienen. |
| Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss der | Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss der |
| stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen den Betreuungstierarzt | stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen den Betreuungstierarzt |
| für Bienen von allen im Rahmen der veterinärmedizinischen Betreuung | für Bienen von allen im Rahmen der veterinärmedizinischen Betreuung |
| zur Bekämpfung der Varroose erbrachten Leistungen in Kenntnis setzen. | zur Bekämpfung der Varroose erbrachten Leistungen in Kenntnis setzen. |
| Der Imker, der Betreuungstierarzt für Bienen und der stellvertretende | Der Imker, der Betreuungstierarzt für Bienen und der stellvertretende |
| Betreuungstierarzt für Bienen, der diesen Auftrag annimmt, erstellen | Betreuungstierarzt für Bienen, der diesen Auftrag annimmt, erstellen |
| in drei Exemplaren einen Vertrag für die Bestimmung des | in drei Exemplaren einen Vertrag für die Bestimmung des |
| stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen gemäß dem Muster 2 | stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen gemäß dem Muster 2 |
| in Anlage 1. | in Anlage 1. |
| Ein Vertrag mit einem stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen | Ein Vertrag mit einem stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen |
| kann nur abgeschlossen werden, wenn ein gültiger Vertrag mit einem | kann nur abgeschlossen werden, wenn ein gültiger Vertrag mit einem |
| Betreuungstierarzt für Bienen, wie in § 1 Absatz 2 vorgesehen, | Betreuungstierarzt für Bienen, wie in § 1 Absatz 2 vorgesehen, |
| abgeschlossen worden ist. Der stellvertretende Betreuungstierarzt für | abgeschlossen worden ist. Der stellvertretende Betreuungstierarzt für |
| Bienen schickt unverzüglich eine Kopie seines Exemplars an den | Bienen schickt unverzüglich eine Kopie seines Exemplars an den |
| Regionalrat der Tierärztekammmer. | Regionalrat der Tierärztekammmer. |
| Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Regionalrat der | Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Regionalrat der |
| Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise von der Beendigung | Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise von der Beendigung |
| eines Vertrags zur Stellvertretung in Kenntnis. | eines Vertrags zur Stellvertretung in Kenntnis. |
| Ist der Betreuungstierarzt für Bienen eine zugelassene juristische | Ist der Betreuungstierarzt für Bienen eine zugelassene juristische |
| Person, die Tierarzt ist, kann die Stellvertretung gemäß den oben | Person, die Tierarzt ist, kann die Stellvertretung gemäß den oben |
| erwähnten Modalitäten ebenfalls durch diese juristische Person | erwähnten Modalitäten ebenfalls durch diese juristische Person |
| gewährleistet werden, sofern die Anzahl von Betreuungstierärzten für | gewährleistet werden, sofern die Anzahl von Betreuungstierärzten für |
| Bienen, die im Namen oder für Rechnung dieser juristischen Person | Bienen, die im Namen oder für Rechnung dieser juristischen Person |
| auftreten können, mindestens zwei beträgt und der Verantwortliche | auftreten können, mindestens zwei beträgt und der Verantwortliche |
| seine Zusage zu dieser Bestimmung gibt. In diesem Fall sind die | seine Zusage zu dieser Bestimmung gibt. In diesem Fall sind die |
| Bestimmungen in Bezug auf die Überprüfung der Nichtverfügbarkeit nicht | Bestimmungen in Bezug auf die Überprüfung der Nichtverfügbarkeit nicht |
| anwendbar. | anwendbar. |
| § 4 - Die Vertragsparteien können den in § 3 erwähnten Vertrag zur | § 4 - Die Vertragsparteien können den in § 3 erwähnten Vertrag zur |
| Stellvertretung für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der | Stellvertretung für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der |
| Varroose durch ein an die andere Partei gerichtetes Einschreiben | Varroose durch ein an die andere Partei gerichtetes Einschreiben |
| beenden. Der Vertrag endet ab Bestätigung des Empfangs durch die | beenden. Der Vertrag endet ab Bestätigung des Empfangs durch die |
| Partei, die die Aufkündigung erhalten hat. | Partei, die die Aufkündigung erhalten hat. |
| Der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen beendet den | Der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen beendet den |
| Vertrag, sobald ihm eine Sanktion auferlegt wird, die ihn für mehr als | Vertrag, sobald ihm eine Sanktion auferlegt wird, die ihn für mehr als |
| sechs Monate unverfügbar macht. | sechs Monate unverfügbar macht. |
| Der Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der | Der Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der |
| Varroose des stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen endet | Varroose des stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen endet |
| automatisch und ohne Formalitäten, wenn der Vertrag für | automatisch und ohne Formalitäten, wenn der Vertrag für |
| veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose endet. | veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose endet. |
| KAPITEL 3 - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes für Bienen | KAPITEL 3 - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes für Bienen |
| Art. 4 - § 1 - Der Betreuungstierarzt für Bienen erteilt dem Imker | Art. 4 - § 1 - Der Betreuungstierarzt für Bienen erteilt dem Imker |
| alle erforderlichen Auskünfte und Ratschläge, um den | alle erforderlichen Auskünfte und Ratschläge, um den |
| Gesundheitszustand zur Vorbeugung und Bekämpfung der Varroose bei | Gesundheitszustand zur Vorbeugung und Bekämpfung der Varroose bei |
| Bienen zu optimieren und aufrechtzuerhalten. | Bienen zu optimieren und aufrechtzuerhalten. |
| Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Imker von den von ihm | Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Imker von den von ihm |
| gestellten Diagnosen und allen von ihm durchgeführten Behandlungen | gestellten Diagnosen und allen von ihm durchgeführten Behandlungen |
| gegen Varroose in Kenntnis. | gegen Varroose in Kenntnis. |
| § 2 - Auf Antrag des Imkers besucht der Betreuungstierarzt für Bienen | § 2 - Auf Antrag des Imkers besucht der Betreuungstierarzt für Bienen |
| den Bienenbestand gemäß den Bestimmungen von Artikel 8. Bei diesem | den Bienenbestand gemäß den Bestimmungen von Artikel 8.Bei diesem |
| Besuch des Bienenbestands zeichnet der Betreuungstierarzt für Bienen | Besuch des Bienenbestands zeichnet der Betreuungstierarzt für Bienen |
| das in Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die | das in Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die |
| Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und | Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und |
| durch Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimittelregister ab und | durch Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimittelregister ab und |
| es erfolgt eine Beurteilung der Situation in Bezug auf die Varroose | es erfolgt eine Beurteilung der Situation in Bezug auf die Varroose |
| des Bienenbestands in Form eines Beurteilungsberichts gemäß den | des Bienenbestands in Form eines Beurteilungsberichts gemäß den |
| Mustern 1 und 3 in Anlage 2. Dieser Bericht wird in zwei Exemplaren | Mustern 1 und 3 in Anlage 2. Dieser Bericht wird in zwei Exemplaren |
| erstellt, mitunterzeichnet und von jeder Vertragspartei während | erstellt, mitunterzeichnet und von jeder Vertragspartei während |
| mindestens sechs Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch | mindestens sechs Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch |
| elektronisch verarbeitet und archiviert werden unter der Bedingung, | elektronisch verarbeitet und archiviert werden unter der Bedingung, |
| dass ihr Fortbestand und ihre Zugänglichkeit gewährleistet bleiben. | dass ihr Fortbestand und ihre Zugänglichkeit gewährleistet bleiben. |
| Der Betreuungstierarzt für Bienen legt zusammen mit dem Imker ein | Der Betreuungstierarzt für Bienen legt zusammen mit dem Imker ein |
| Protokoll für die Überwachung des Varroamilbenbefalls gemäß dem Muster | Protokoll für die Überwachung des Varroamilbenbefalls gemäß dem Muster |
| 2 in Anlage 2 fest. Es wird auf der Grundlage von Zählungen der | 2 in Anlage 2 fest. Es wird auf der Grundlage von Zählungen der |
| natürlich abgefallenen und der infolge der Behandlung abgefallenen | natürlich abgefallenen und der infolge der Behandlung abgefallenen |
| Varroamilben erstellt. Auf dieser Grundlage kann der | Varroamilben erstellt. Auf dieser Grundlage kann der |
| Betreuungstierarzt für Bienen eine Untersuchung durchführen, indem er | Betreuungstierarzt für Bienen eine Untersuchung durchführen, indem er |
| das Vorhandensein klinischer Anzeichen und den Grad des Befalls der | das Vorhandensein klinischer Anzeichen und den Grad des Befalls der |
| adulten Bienen und/oder der Brut gemäß dem Muster 2 in Anlage 2 | adulten Bienen und/oder der Brut gemäß dem Muster 2 in Anlage 2 |
| beurteilt. | beurteilt. |
| Art. 5 - Der Betreuungstierarzt für Bienen vergewissert sich, dass die | Art. 5 - Der Betreuungstierarzt für Bienen vergewissert sich, dass die |
| Menge der vorrätigen Arzneimittel unter Berücksichtigung der Größe des | Menge der vorrätigen Arzneimittel unter Berücksichtigung der Größe des |
| Bienenbestands die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten | Bienenbestands die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten |
| erforderliche Menge - entweder für die Sommer- oder für die | erforderliche Menge - entweder für die Sommer- oder für die |
| Winterbehandlung - nicht übersteigt. | Winterbehandlung - nicht übersteigt. |
| Art. 6 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung organisiert der | Art. 6 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung organisiert der |
| Betreuungstierarzt für Bienen mindestens zwei | Betreuungstierarzt für Bienen mindestens zwei |
| Informationsversammlungen pro Jahr für die Imker, mit denen er einen | Informationsversammlungen pro Jahr für die Imker, mit denen er einen |
| Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der | Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der |
| Varroose unterschrieben hat. | Varroose unterschrieben hat. |
| KAPITEL 4 - Rechte und Pflichten des Imkers | KAPITEL 4 - Rechte und Pflichten des Imkers |
| Art. 7 - Der Imker teilt dem Betreuungstierarzt für Bienen regelmäßig | Art. 7 - Der Imker teilt dem Betreuungstierarzt für Bienen regelmäßig |
| die Informationen und Beobachtungen mit, die in Bezug auf die | die Informationen und Beobachtungen mit, die in Bezug auf die |
| Beurteilung des Gesundheitszustands seines Bienenbestands in Sachen | Beurteilung des Gesundheitszustands seines Bienenbestands in Sachen |
| Varroose von Bedeutung sind oder Einfluss darauf haben. | Varroose von Bedeutung sind oder Einfluss darauf haben. |
| Art. 8 - Der Imker stellt sicher, dass sein Bienenbestand einmal alle | Art. 8 - Der Imker stellt sicher, dass sein Bienenbestand einmal alle |
| vier Jahre vom Betreuungstierarzt für Bienen besucht wird. | vier Jahre vom Betreuungstierarzt für Bienen besucht wird. |
| Art. 9 - Der Vorrat an Arzneimitteln gegen Varroose ist unteilbar und | Art. 9 - Der Vorrat an Arzneimitteln gegen Varroose ist unteilbar und |
| befindet sich innerhalb der Niederlassung. Der Imker bewahrt diese | befindet sich innerhalb der Niederlassung. Der Imker bewahrt diese |
| Arzneimittel gemäß den Anweisungen des Betreuungstierarztes für Bienen | Arzneimittel gemäß den Anweisungen des Betreuungstierarztes für Bienen |
| in einem von den Bienen getrennten Raum auf. | in einem von den Bienen getrennten Raum auf. |
| Art. 10 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung nimmt der Imker | Art. 10 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung nimmt der Imker |
| an den Informationsversammlungen in Sachen Varroose, die vom | an den Informationsversammlungen in Sachen Varroose, die vom |
| Betreuungstierarzt für Bienen angeboten werden, teil. Bei diesen | Betreuungstierarzt für Bienen angeboten werden, teil. Bei diesen |
| Informationsversammlungen erteilt der Imker dem Betreuungstierarzt für | Informationsversammlungen erteilt der Imker dem Betreuungstierarzt für |
| Bienen alle seinen Bienenbestand betreffenden relevanten Informationen | Bienen alle seinen Bienenbestand betreffenden relevanten Informationen |
| in Sachen Varroose gemäß dem Muster 2 in Anlage 2. | in Sachen Varroose gemäß dem Muster 2 in Anlage 2. |
| Wenn der Imker an einer Informationsversammlung nicht teilnehmen | Wenn der Imker an einer Informationsversammlung nicht teilnehmen |
| konnte, kontaktiert er seinen Betreuungstierarzt für Bienen, um die | konnte, kontaktiert er seinen Betreuungstierarzt für Bienen, um die |
| Möglichkeit, eine Informationsversammlung zu einem anderen Zeitpunkt | Möglichkeit, eine Informationsversammlung zu einem anderen Zeitpunkt |
| nachzuholen, zu erörtern oder um die Informationsversammlung durch | nachzuholen, zu erörtern oder um die Informationsversammlung durch |
| einen Besuch des Bienenbestands zu ersetzen. | einen Besuch des Bienenbestands zu ersetzen. |
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
| Art. 11 - Der Betreuungstierarzt für Bienen kann keinen Vertrag für | Art. 11 - Der Betreuungstierarzt für Bienen kann keinen Vertrag für |
| veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose | veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose |
| mit einem Imker abschließen, für den die Agentur festgestellt hat, | mit einem Imker abschließen, für den die Agentur festgestellt hat, |
| dass er im Laufe des vergangenen Jahres gegen die Bestimmungen des | dass er im Laufe des vergangenen Jahres gegen die Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses verstoßen hat. | vorliegenden Erlasses verstoßen hat. |
| Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. | Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. |
| April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die | April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die |
| veterinärmedizinische Betreuung] | veterinärmedizinische Betreuung] |
| Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
| Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
| der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| W. BORSUS | W. BORSUS |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |