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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 9 mai 2008 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier | besluit van 9 mei 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 |
| 2006 déterminant les types d'information associés aux informations | januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de |
| visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant | informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 |
| un Registre national des personnes physiques (Moniteur belge du 28 mai 2008). | augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2008). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die | Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die |
| mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
| Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| erwähnten Informationen verbunden sind | erwähnten Informationen verbunden sind |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
| Majestät zur Unterschrift vorzulegen, dient der Abänderung des | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, dient der Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der |
| Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom | Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom |
| 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
| natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind. | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind. |
| Eine erste Abänderung betrifft die gesetzliche Information über die | Eine erste Abänderung betrifft die gesetzliche Information über die |
| Staatsangehörigkeit. Tatsächlich wurde durch das Gesetz vom 27. | Staatsangehörigkeit. Tatsächlich wurde durch das Gesetz vom 27. |
| Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), |
| veröffentlicht im Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006 | veröffentlicht im Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006 |
| (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2007), das | (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2007), das |
| Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit abgeändert. | Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit abgeändert. |
| Eine der am Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit | Eine der am Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit |
| angebrachten Abänderungen dient dazu, den freiwilligen Erwerb der | angebrachten Abänderungen dient dazu, den freiwilligen Erwerb der |
| doppelten Staatsangehörigkeit zu gestatten. | doppelten Staatsangehörigkeit zu gestatten. |
| Bisher wurde in Artikel 22 des Gesetzbuches über die belgische | Bisher wurde in Artikel 22 des Gesetzbuches über die belgische |
| Staatsangehörigkeit bestimmt, dass Personen, die nach Erreichen des | Staatsangehörigkeit bestimmt, dass Personen, die nach Erreichen des |
| Alters von achtzehn Jahren freiwillig eine ausländische | Alters von achtzehn Jahren freiwillig eine ausländische |
| Staatsangehörigkeit erwerben, die belgische Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit erwerben, die belgische Staatsangehörigkeit |
| verlieren. | verlieren. |
| Gleichermassen verloren Kinder unter achtzehn Jahren die belgische | Gleichermassen verloren Kinder unter achtzehn Jahren die belgische |
| Staatsangehörigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem beide Elternteile oder, | Staatsangehörigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem beide Elternteile oder, |
| wenn die elterliche Gewalt von einem einzigen Eltern- oder | wenn die elterliche Gewalt von einem einzigen Eltern- oder |
| Adoptivelternteil ausgeübt wurde, der betreffende Eltern- oder | Adoptivelternteil ausgeübt wurde, der betreffende Eltern- oder |
| Adoptivelternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb. | Adoptivelternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb. |
| Infolge der Abänderung des Gesetzbuches über die belgische | Infolge der Abänderung des Gesetzbuches über die belgische |
| Staatsangehörigkeit durch oben erwähntes Gesetz vom 27. Dezember 2006 | Staatsangehörigkeit durch oben erwähntes Gesetz vom 27. Dezember 2006 |
| ist künftig das Prinzip des freiwilligen Erwerbs einer ausländischen | ist künftig das Prinzip des freiwilligen Erwerbs einer ausländischen |
| Staatsangehörigkeit (Prinzip der doppelten Staatsangehörigkeit) | Staatsangehörigkeit (Prinzip der doppelten Staatsangehörigkeit) |
| möglich. | möglich. |
| Die effektive Anwendung dieser Abänderung obliegt jedoch dem König; | Die effektive Anwendung dieser Abänderung obliegt jedoch dem König; |
| durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Festlegung des | durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Festlegung des |
| Datums des Inkrafttretens des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes | Datums des Inkrafttretens des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes |
| vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
| (Belgisches Staatsblatt vom 10. Mai 2007) wird das Prinzip der | (Belgisches Staatsblatt vom 10. Mai 2007) wird das Prinzip der |
| doppelten Staatsangehörigkeit anwendbar gemacht. Diese Anwendung | doppelten Staatsangehörigkeit anwendbar gemacht. Diese Anwendung |
| bezieht sich jedoch nur auf belgische Staatsangehörige, die freiwillig | bezieht sich jedoch nur auf belgische Staatsangehörige, die freiwillig |
| die Staatsangehörigkeit eines Staates erwerben, der nicht | die Staatsangehörigkeit eines Staates erwerben, der nicht |
| Vertragsstaat des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 über | Vertragsstaat des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 über |
| die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von | die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von |
| Mehrstaatern, des so genannten Strassburger Übereinkommens, ist. | Mehrstaatern, des so genannten Strassburger Übereinkommens, ist. |
| Zur Erinnerung: Belgien ist zurzeit immer noch an das Übereinkommen | Zur Erinnerung: Belgien ist zurzeit immer noch an das Übereinkommen |
| des Europarates vom 6. Mai 1963 gebunden, in dem das Prinzip des | des Europarates vom 6. Mai 1963 gebunden, in dem das Prinzip des |
| Verbots der Mehrstaatigkeit vorgesehen ist. | Verbots der Mehrstaatigkeit vorgesehen ist. |
| In Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 | In Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 |
| führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eines Landes, | führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eines Landes, |
| das nicht Vertragsland des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai | das nicht Vertragsland des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai |
| 1963 ist, nicht mehr zum Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit. | 1963 ist, nicht mehr zum Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit. |
| In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Belgien in | In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Belgien in |
| einer am 27. April 2007 beim Europarat eingereichten Erklärung Kapitel | einer am 27. April 2007 beim Europarat eingereichten Erklärung Kapitel |
| I « Verringerung von Fällen der Mehrstaatigkeit » des vorerwähnten | I « Verringerung von Fällen der Mehrstaatigkeit » des vorerwähnten |
| Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 aufgekündigt hat und | Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 aufgekündigt hat und |
| dass diese Teilaufkündigung in Bezug auf Belgien wirksam geworden ist | dass diese Teilaufkündigung in Bezug auf Belgien wirksam geworden ist |
| mit 28. April 2008. | mit 28. April 2008. |
| Ein Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens | Ein Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens |
| des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug auf Vertragsstaaten | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug auf Vertragsstaaten |
| des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 muss jedoch noch | des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 muss jedoch noch |
| verabschiedet werden. | verabschiedet werden. |
| Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses dient der | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses dient der |
| Registrierung von Fällen der Mehrstaatigkeit im Nationalregister der | Registrierung von Fällen der Mehrstaatigkeit im Nationalregister der |
| natürlichen Personen durch die Schaffung eines neuen Informationstyps, | natürlichen Personen durch die Schaffung eines neuen Informationstyps, |
| der mit der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom | der mit der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom |
| 8. August 1983 erwähnten Information über die Staatsangehörigkeit | 8. August 1983 erwähnten Information über die Staatsangehörigkeit |
| verbunden ist. | verbunden ist. |
| Dieser neue Informationstyp, IT 032 « Mehrstaatigkeit » genannt, wird | Dieser neue Informationstyp, IT 032 « Mehrstaatigkeit » genannt, wird |
| die Registrierung neuer Staatsangehörigkeiten ermöglichen, die von | die Registrierung neuer Staatsangehörigkeiten ermöglichen, die von |
| Personen nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren freiwillig | Personen nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren freiwillig |
| erworben werden. | erworben werden. |
| Die zweite durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses | Die zweite durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses |
| angebrachte Abänderung betrifft Informationstypen, die mit der in | angebrachte Abänderung betrifft Informationstypen, die mit der in |
| Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 | Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 |
| erwähnten gesetzlichen Information über Sterbeort und -datum verbunden | erwähnten gesetzlichen Information über Sterbeort und -datum verbunden |
| sind. | sind. |
| Diese Abänderung folgt der Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 | Diese Abänderung folgt der Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 |
| zur Organisation des Nationalregisters durch das Gesetz vom 9. Mai | zur Organisation des Nationalregisters durch das Gesetz vom 9. Mai |
| 2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die | 2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die |
| Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung (Belgisches | Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung (Belgisches |
| Staatsblatt vom 21. Juni 2007). | Staatsblatt vom 21. Juni 2007). |
| Tatsächlich wird in Artikel 52 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai | Tatsächlich wird in Artikel 52 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai |
| 2007 die gesetzliche Information über Sterbeort und -datum im Falle | 2007 die gesetzliche Information über Sterbeort und -datum im Falle |
| einer Verschollenheitserklärung durch den Vermerk des Datums der | einer Verschollenheitserklärung durch den Vermerk des Datums der |
| Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit | Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit |
| ergänzt. | ergänzt. |
| Zurzeit sieht der Königliche Erlass vom 8. Januar 2006 zur Festlegung | Zurzeit sieht der Königliche Erlass vom 8. Januar 2006 zur Festlegung |
| der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes | der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes |
| vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
| natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, neben dem | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, neben dem |
| Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum einen anderen | Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum einen anderen |
| Informationstyp vor: IT 151 gerichtliche Todeserklärungen und | Informationstyp vor: IT 151 gerichtliche Todeserklärungen und |
| administrative Erklärungen über die Todesvermutung wie bestimmt im | administrative Erklärungen über die Todesvermutung wie bestimmt im |
| Gesetz vom 20. August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über | Gesetz vom 20. August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über |
| die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative | die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative |
| Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden. | Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden. |
| Allerdings wurden das vorerwähnte Gesetz vom 20. August 1948 und das | Allerdings wurden das vorerwähnte Gesetz vom 20. August 1948 und das |
| Gesetz vom 28. Juli 1921 über die Gültigkeitserklärung der | Gesetz vom 28. Juli 1921 über die Gültigkeitserklärung der |
| Personenstandsurkunden, die Berichtigung der während des Krieges | Personenstandsurkunden, die Berichtigung der während des Krieges |
| ausgefertigten Sterbeurkunden und die gerichtliche Todeserklärung | ausgefertigten Sterbeurkunden und die gerichtliche Todeserklärung |
| durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener | durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener |
| Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche | Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche |
| Todeserklärung aufgehoben. | Todeserklärung aufgehoben. |
| Deshalb soll angesichts dieser gesetzgebenden Abänderungen der heutige | Deshalb soll angesichts dieser gesetzgebenden Abänderungen der heutige |
| IT 151 durch den neuen Informationstyp « IT 151 - Entscheidung zur | IT 151 durch den neuen Informationstyp « IT 151 - Entscheidung zur |
| Erklärung der Verschollenheit » ersetzt werden. | Erklärung der Verschollenheit » ersetzt werden. |
| Was den neuen Informationstyp IT 151 betrifft, so dient dieser der | Was den neuen Informationstyp IT 151 betrifft, so dient dieser der |
| Registrierung: | Registrierung: |
| - der Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung | - der Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung |
| der Verschollenheitsvermutung (Artikel 112 des Zivilgesetzbuches), | der Verschollenheitsvermutung (Artikel 112 des Zivilgesetzbuches), |
| - der Entscheidung des Friedensrichters zur Bestellung eines | - der Entscheidung des Friedensrichters zur Bestellung eines |
| gerichtlichen Verwalters im Falle einer Verschollenheitsvermutung, die | gerichtlichen Verwalters im Falle einer Verschollenheitsvermutung, die |
| vom Gericht Erster Instanz festgestellt wird (Artikel 113 des | vom Gericht Erster Instanz festgestellt wird (Artikel 113 des |
| Zivilgesetzbuches), | Zivilgesetzbuches), |
| - des Datums der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der | - des Datums der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der |
| Verschollenheit, | Verschollenheit, |
| - des eventuellen Urteils zur Berichtigung der Personenstandsurkunde. | - des eventuellen Urteils zur Berichtigung der Personenstandsurkunde. |
| Die rechtskräftige Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit gilt | Die rechtskräftige Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit gilt |
| als Personenstandsurkunde. Letztere muss jedoch möglicherweise | als Personenstandsurkunde. Letztere muss jedoch möglicherweise |
| berichtigt werden, insbesondere wenn die für verschollen erklärte | berichtigt werden, insbesondere wenn die für verschollen erklärte |
| Person nachweislich noch lebt oder wenn diese Person wieder erscheint. | Person nachweislich noch lebt oder wenn diese Person wieder erscheint. |
| Im Übrigen werden durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 hinsichtlich des IT | Im Übrigen werden durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 hinsichtlich des IT |
| 150 ebenfalls die Artikel 126 und folgende des Zivilgesetzbuches in | 150 ebenfalls die Artikel 126 und folgende des Zivilgesetzbuches in |
| Bezug auf die gerichtliche Todeserklärung abgeändert. | Bezug auf die gerichtliche Todeserklärung abgeändert. |
| Demzufolge wird der Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum | Demzufolge wird der Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum |
| gegebenenfalls durch das Datum der Übertragung der Entscheidung zur | gegebenenfalls durch das Datum der Übertragung der Entscheidung zur |
| Todeserklärung ergänzt. | Todeserklärung ergänzt. |
| Wenn die für tot erklärte Person nachweislich noch lebt oder wenn | Wenn die für tot erklärte Person nachweislich noch lebt oder wenn |
| diese Person wieder erscheint, wird nach dem Beispiel der Entscheidung | diese Person wieder erscheint, wird nach dem Beispiel der Entscheidung |
| zur Erklärung der Verschollenheit die Entscheidung zur Berichtigung | zur Erklärung der Verschollenheit die Entscheidung zur Berichtigung |
| der Personenstandsurkunde ebenfalls im IT 150 registriert. | der Personenstandsurkunde ebenfalls im IT 150 registriert. |
| Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird jedoch der Vermerk der | Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird jedoch der Vermerk der |
| gerichtlichen Todeserklärung und der administrativen Erklärung über | gerichtlichen Todeserklärung und der administrativen Erklärung über |
| die Todesvermutung wie bestimmt im vorerwähnten Gesetz vom 20. August | die Todesvermutung wie bestimmt im vorerwähnten Gesetz vom 20. August |
| 1948 beibehalten: Tatsächlich müssen die in Anwendung dieses Gesetzes | 1948 beibehalten: Tatsächlich müssen die in Anwendung dieses Gesetzes |
| im Nationalregister registrierten Informationen aufbewahrt werden. | im Nationalregister registrierten Informationen aufbewahrt werden. |
| Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 7. November 2007 | Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 7. November 2007 |
| seine Stellungnahme abgegeben. In vorliegendem Entwurf eines Erlasses | seine Stellungnahme abgegeben. In vorliegendem Entwurf eines Erlasses |
| wurde den Bemerkungen dieses Ausschusses Rechnung getragen. | wurde den Bemerkungen dieses Ausschusses Rechnung getragen. |
| Der Staatsrat hat am 10. März 2008 sein Gutachten abgegeben. Den | Der Staatsrat hat am 10. März 2008 sein Gutachten abgegeben. Den |
| Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums wurde Rechnung getragen. | Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums wurde Rechnung getragen. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| 9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die | Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die |
| mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
| Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| erwähnten Informationen verbunden sind | erwähnten Informationen verbunden sind |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
| 3 Absatz 1 Nr. 4 und 6; | 3 Absatz 1 Nr. 4 und 6; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung |
| der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes | der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes |
| vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
| natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, |
| abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2007 und 27. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2007 und 27. |
| Januar 2008; | Januar 2008; |
| In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
| des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| anwendbar ist; | anwendbar ist; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31/2007 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31/2007 des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens vom 7. November 2007; | des Privatlebens vom 7. November 2007; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.109/2 des Staatsrates vom 10. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.109/2 des Staatsrates vom 10. März |
| 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur |
| Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 | Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 |
| des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
| verbunden sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. | verbunden sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. |
| Januar 2007 und 27. Januar 2008, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2007 und 27. Januar 2008, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nr. 4 wird wie folgt ergänzt: | 1. Nr. 4 wird wie folgt ergänzt: |
| « - Mehrstaatigkeit, ». | « - Mehrstaatigkeit, ». |
| 2. Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
| « - Sterbeort und -datum, Datum der Übertragung der Entscheidung zur | « - Sterbeort und -datum, Datum der Übertragung der Entscheidung zur |
| Todeserklärung, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung | Todeserklärung, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung |
| der Personenstandsurkunde, | der Personenstandsurkunde, |
| - Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung der | - Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung der |
| Verschollenheitsvermutung, Entscheidung des Friedensrichters zur | Verschollenheitsvermutung, Entscheidung des Friedensrichters zur |
| Bestellung eines gerichtlichen Verwalters im Falle einer | Bestellung eines gerichtlichen Verwalters im Falle einer |
| Verschollenheitsvermutung, die vom Gericht Erster Instanz festgestellt | Verschollenheitsvermutung, die vom Gericht Erster Instanz festgestellt |
| wird, Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der | wird, Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der |
| Verschollenheit, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung | Verschollenheit, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung |
| der Personenstandsurkunde, | der Personenstandsurkunde, |
| - Information über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4 des | - Information über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4 des |
| Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
| einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register |
| registriert ist, | registriert ist, |
| - gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die | - gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die |
| Todesvermutung wie bestimmt im Gesetz vom 20. August 1948 über | Todesvermutung wie bestimmt im Gesetz vom 20. August 1948 über |
| Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die | Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die |
| Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter | Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter |
| Sterbeurkunden. » | Sterbeurkunden. » |
| Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Florenz, den 9. Mai 2008 | Gegeben zu Florenz, den 9. Mai 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |