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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/05/2008
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 mai 2008 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier besluit van 9 mei 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8
2006 déterminant les types d'information associés aux informations januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de
visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8
un Registre national des personnes physiques (Moniteur belge du 28 mai 2008). augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen verbunden sind erwähnten Informationen verbunden sind
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, dient der Abänderung des Majestät zur Unterschrift vorzulegen, dient der Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der
Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind. natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind.
Eine erste Abänderung betrifft die gesetzliche Information über die Eine erste Abänderung betrifft die gesetzliche Information über die
Staatsangehörigkeit. Tatsächlich wurde durch das Gesetz vom 27. Staatsangehörigkeit. Tatsächlich wurde durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I),
veröffentlicht im Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006 veröffentlicht im Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006
(deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2007), das (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2007), das
Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit abgeändert. Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit abgeändert.
Eine der am Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit Eine der am Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit
angebrachten Abänderungen dient dazu, den freiwilligen Erwerb der angebrachten Abänderungen dient dazu, den freiwilligen Erwerb der
doppelten Staatsangehörigkeit zu gestatten. doppelten Staatsangehörigkeit zu gestatten.
Bisher wurde in Artikel 22 des Gesetzbuches über die belgische Bisher wurde in Artikel 22 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit bestimmt, dass Personen, die nach Erreichen des Staatsangehörigkeit bestimmt, dass Personen, die nach Erreichen des
Alters von achtzehn Jahren freiwillig eine ausländische Alters von achtzehn Jahren freiwillig eine ausländische
Staatsangehörigkeit erwerben, die belgische Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit erwerben, die belgische Staatsangehörigkeit
verlieren. verlieren.
Gleichermassen verloren Kinder unter achtzehn Jahren die belgische Gleichermassen verloren Kinder unter achtzehn Jahren die belgische
Staatsangehörigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem beide Elternteile oder, Staatsangehörigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem beide Elternteile oder,
wenn die elterliche Gewalt von einem einzigen Eltern- oder wenn die elterliche Gewalt von einem einzigen Eltern- oder
Adoptivelternteil ausgeübt wurde, der betreffende Eltern- oder Adoptivelternteil ausgeübt wurde, der betreffende Eltern- oder
Adoptivelternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb. Adoptivelternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb.
Infolge der Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Infolge der Abänderung des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit durch oben erwähntes Gesetz vom 27. Dezember 2006 Staatsangehörigkeit durch oben erwähntes Gesetz vom 27. Dezember 2006
ist künftig das Prinzip des freiwilligen Erwerbs einer ausländischen ist künftig das Prinzip des freiwilligen Erwerbs einer ausländischen
Staatsangehörigkeit (Prinzip der doppelten Staatsangehörigkeit) Staatsangehörigkeit (Prinzip der doppelten Staatsangehörigkeit)
möglich. möglich.
Die effektive Anwendung dieser Abänderung obliegt jedoch dem König; Die effektive Anwendung dieser Abänderung obliegt jedoch dem König;
durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Festlegung des durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Festlegung des
Datums des Inkrafttretens des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes Datums des Inkrafttretens des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
(Belgisches Staatsblatt vom 10. Mai 2007) wird das Prinzip der (Belgisches Staatsblatt vom 10. Mai 2007) wird das Prinzip der
doppelten Staatsangehörigkeit anwendbar gemacht. Diese Anwendung doppelten Staatsangehörigkeit anwendbar gemacht. Diese Anwendung
bezieht sich jedoch nur auf belgische Staatsangehörige, die freiwillig bezieht sich jedoch nur auf belgische Staatsangehörige, die freiwillig
die Staatsangehörigkeit eines Staates erwerben, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates erwerben, der nicht
Vertragsstaat des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 über Vertragsstaat des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 über
die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von
Mehrstaatern, des so genannten Strassburger Übereinkommens, ist. Mehrstaatern, des so genannten Strassburger Übereinkommens, ist.
Zur Erinnerung: Belgien ist zurzeit immer noch an das Übereinkommen Zur Erinnerung: Belgien ist zurzeit immer noch an das Übereinkommen
des Europarates vom 6. Mai 1963 gebunden, in dem das Prinzip des des Europarates vom 6. Mai 1963 gebunden, in dem das Prinzip des
Verbots der Mehrstaatigkeit vorgesehen ist. Verbots der Mehrstaatigkeit vorgesehen ist.
In Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 In Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 2007
führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eines Landes, führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eines Landes,
das nicht Vertragsland des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai das nicht Vertragsland des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai
1963 ist, nicht mehr zum Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit. 1963 ist, nicht mehr zum Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Belgien in In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Belgien in
einer am 27. April 2007 beim Europarat eingereichten Erklärung Kapitel einer am 27. April 2007 beim Europarat eingereichten Erklärung Kapitel
I « Verringerung von Fällen der Mehrstaatigkeit » des vorerwähnten I « Verringerung von Fällen der Mehrstaatigkeit » des vorerwähnten
Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 aufgekündigt hat und Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 aufgekündigt hat und
dass diese Teilaufkündigung in Bezug auf Belgien wirksam geworden ist dass diese Teilaufkündigung in Bezug auf Belgien wirksam geworden ist
mit 28. April 2008. mit 28. April 2008.
Ein Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens Ein Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens
des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug auf Vertragsstaaten Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug auf Vertragsstaaten
des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 muss jedoch noch des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 muss jedoch noch
verabschiedet werden. verabschiedet werden.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses dient der Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses dient der
Registrierung von Fällen der Mehrstaatigkeit im Nationalregister der Registrierung von Fällen der Mehrstaatigkeit im Nationalregister der
natürlichen Personen durch die Schaffung eines neuen Informationstyps, natürlichen Personen durch die Schaffung eines neuen Informationstyps,
der mit der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom der mit der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom
8. August 1983 erwähnten Information über die Staatsangehörigkeit 8. August 1983 erwähnten Information über die Staatsangehörigkeit
verbunden ist. verbunden ist.
Dieser neue Informationstyp, IT 032 « Mehrstaatigkeit » genannt, wird Dieser neue Informationstyp, IT 032 « Mehrstaatigkeit » genannt, wird
die Registrierung neuer Staatsangehörigkeiten ermöglichen, die von die Registrierung neuer Staatsangehörigkeiten ermöglichen, die von
Personen nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren freiwillig Personen nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren freiwillig
erworben werden. erworben werden.
Die zweite durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses Die zweite durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses
angebrachte Abänderung betrifft Informationstypen, die mit der in angebrachte Abänderung betrifft Informationstypen, die mit der in
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983
erwähnten gesetzlichen Information über Sterbeort und -datum verbunden erwähnten gesetzlichen Information über Sterbeort und -datum verbunden
sind. sind.
Diese Abänderung folgt der Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 Diese Abänderung folgt der Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983
zur Organisation des Nationalregisters durch das Gesetz vom 9. Mai zur Organisation des Nationalregisters durch das Gesetz vom 9. Mai
2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die 2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die
Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung (Belgisches Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung (Belgisches
Staatsblatt vom 21. Juni 2007). Staatsblatt vom 21. Juni 2007).
Tatsächlich wird in Artikel 52 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai Tatsächlich wird in Artikel 52 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai
2007 die gesetzliche Information über Sterbeort und -datum im Falle 2007 die gesetzliche Information über Sterbeort und -datum im Falle
einer Verschollenheitserklärung durch den Vermerk des Datums der einer Verschollenheitserklärung durch den Vermerk des Datums der
Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit
ergänzt. ergänzt.
Zurzeit sieht der Königliche Erlass vom 8. Januar 2006 zur Festlegung Zurzeit sieht der Königliche Erlass vom 8. Januar 2006 zur Festlegung
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, neben dem natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, neben dem
Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum einen anderen Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum einen anderen
Informationstyp vor: IT 151 gerichtliche Todeserklärungen und Informationstyp vor: IT 151 gerichtliche Todeserklärungen und
administrative Erklärungen über die Todesvermutung wie bestimmt im administrative Erklärungen über die Todesvermutung wie bestimmt im
Gesetz vom 20. August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über Gesetz vom 20. August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über
die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative
Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden. Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden.
Allerdings wurden das vorerwähnte Gesetz vom 20. August 1948 und das Allerdings wurden das vorerwähnte Gesetz vom 20. August 1948 und das
Gesetz vom 28. Juli 1921 über die Gültigkeitserklärung der Gesetz vom 28. Juli 1921 über die Gültigkeitserklärung der
Personenstandsurkunden, die Berichtigung der während des Krieges Personenstandsurkunden, die Berichtigung der während des Krieges
ausgefertigten Sterbeurkunden und die gerichtliche Todeserklärung ausgefertigten Sterbeurkunden und die gerichtliche Todeserklärung
durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche
Todeserklärung aufgehoben. Todeserklärung aufgehoben.
Deshalb soll angesichts dieser gesetzgebenden Abänderungen der heutige Deshalb soll angesichts dieser gesetzgebenden Abänderungen der heutige
IT 151 durch den neuen Informationstyp « IT 151 - Entscheidung zur IT 151 durch den neuen Informationstyp « IT 151 - Entscheidung zur
Erklärung der Verschollenheit » ersetzt werden. Erklärung der Verschollenheit » ersetzt werden.
Was den neuen Informationstyp IT 151 betrifft, so dient dieser der Was den neuen Informationstyp IT 151 betrifft, so dient dieser der
Registrierung: Registrierung:
- der Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung - der Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung
der Verschollenheitsvermutung (Artikel 112 des Zivilgesetzbuches), der Verschollenheitsvermutung (Artikel 112 des Zivilgesetzbuches),
- der Entscheidung des Friedensrichters zur Bestellung eines - der Entscheidung des Friedensrichters zur Bestellung eines
gerichtlichen Verwalters im Falle einer Verschollenheitsvermutung, die gerichtlichen Verwalters im Falle einer Verschollenheitsvermutung, die
vom Gericht Erster Instanz festgestellt wird (Artikel 113 des vom Gericht Erster Instanz festgestellt wird (Artikel 113 des
Zivilgesetzbuches), Zivilgesetzbuches),
- des Datums der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der - des Datums der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der
Verschollenheit, Verschollenheit,
- des eventuellen Urteils zur Berichtigung der Personenstandsurkunde. - des eventuellen Urteils zur Berichtigung der Personenstandsurkunde.
Die rechtskräftige Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit gilt Die rechtskräftige Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit gilt
als Personenstandsurkunde. Letztere muss jedoch möglicherweise als Personenstandsurkunde. Letztere muss jedoch möglicherweise
berichtigt werden, insbesondere wenn die für verschollen erklärte berichtigt werden, insbesondere wenn die für verschollen erklärte
Person nachweislich noch lebt oder wenn diese Person wieder erscheint. Person nachweislich noch lebt oder wenn diese Person wieder erscheint.
Im Übrigen werden durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 hinsichtlich des IT Im Übrigen werden durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 hinsichtlich des IT
150 ebenfalls die Artikel 126 und folgende des Zivilgesetzbuches in 150 ebenfalls die Artikel 126 und folgende des Zivilgesetzbuches in
Bezug auf die gerichtliche Todeserklärung abgeändert. Bezug auf die gerichtliche Todeserklärung abgeändert.
Demzufolge wird der Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum Demzufolge wird der Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum
gegebenenfalls durch das Datum der Übertragung der Entscheidung zur gegebenenfalls durch das Datum der Übertragung der Entscheidung zur
Todeserklärung ergänzt. Todeserklärung ergänzt.
Wenn die für tot erklärte Person nachweislich noch lebt oder wenn Wenn die für tot erklärte Person nachweislich noch lebt oder wenn
diese Person wieder erscheint, wird nach dem Beispiel der Entscheidung diese Person wieder erscheint, wird nach dem Beispiel der Entscheidung
zur Erklärung der Verschollenheit die Entscheidung zur Berichtigung zur Erklärung der Verschollenheit die Entscheidung zur Berichtigung
der Personenstandsurkunde ebenfalls im IT 150 registriert. der Personenstandsurkunde ebenfalls im IT 150 registriert.
Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird jedoch der Vermerk der Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird jedoch der Vermerk der
gerichtlichen Todeserklärung und der administrativen Erklärung über gerichtlichen Todeserklärung und der administrativen Erklärung über
die Todesvermutung wie bestimmt im vorerwähnten Gesetz vom 20. August die Todesvermutung wie bestimmt im vorerwähnten Gesetz vom 20. August
1948 beibehalten: Tatsächlich müssen die in Anwendung dieses Gesetzes 1948 beibehalten: Tatsächlich müssen die in Anwendung dieses Gesetzes
im Nationalregister registrierten Informationen aufbewahrt werden. im Nationalregister registrierten Informationen aufbewahrt werden.
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 7. November 2007 Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 7. November 2007
seine Stellungnahme abgegeben. In vorliegendem Entwurf eines Erlasses seine Stellungnahme abgegeben. In vorliegendem Entwurf eines Erlasses
wurde den Bemerkungen dieses Ausschusses Rechnung getragen. wurde den Bemerkungen dieses Ausschusses Rechnung getragen.
Der Staatsrat hat am 10. März 2008 sein Gutachten abgegeben. Den Der Staatsrat hat am 10. März 2008 sein Gutachten abgegeben. Den
Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums wurde Rechnung getragen. Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums wurde Rechnung getragen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen verbunden sind erwähnten Informationen verbunden sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels
3 Absatz 1 Nr. 4 und 6; 3 Absatz 1 Nr. 4 und 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2007 und 27. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2007 und 27.
Januar 2008; Januar 2008;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
anwendbar ist; anwendbar ist;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31/2007 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31/2007 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 7. November 2007; des Privatlebens vom 7. November 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.109/2 des Staatsrates vom 10. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.109/2 des Staatsrates vom 10. März
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur
Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen
verbunden sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. verbunden sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22.
Januar 2007 und 27. Januar 2008, wird wie folgt abgeändert: Januar 2007 und 27. Januar 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 4 wird wie folgt ergänzt: 1. Nr. 4 wird wie folgt ergänzt:
« - Mehrstaatigkeit, ». « - Mehrstaatigkeit, ».
2. Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: 2. Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:
« - Sterbeort und -datum, Datum der Übertragung der Entscheidung zur « - Sterbeort und -datum, Datum der Übertragung der Entscheidung zur
Todeserklärung, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung Todeserklärung, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung
der Personenstandsurkunde, der Personenstandsurkunde,
- Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung der - Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung der
Verschollenheitsvermutung, Entscheidung des Friedensrichters zur Verschollenheitsvermutung, Entscheidung des Friedensrichters zur
Bestellung eines gerichtlichen Verwalters im Falle einer Bestellung eines gerichtlichen Verwalters im Falle einer
Verschollenheitsvermutung, die vom Gericht Erster Instanz festgestellt Verschollenheitsvermutung, die vom Gericht Erster Instanz festgestellt
wird, Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der wird, Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der
Verschollenheit, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung Verschollenheit, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung
der Personenstandsurkunde, der Personenstandsurkunde,
- Information über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4 des - Information über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register
registriert ist, registriert ist,
- gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die - gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die
Todesvermutung wie bestimmt im Gesetz vom 20. August 1948 über Todesvermutung wie bestimmt im Gesetz vom 20. August 1948 über
Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die
Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter
Sterbeurkunden. » Sterbeurkunden. »
Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Florenz, den 9. Mai 2008 Gegeben zu Florenz, den 9. Mai 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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