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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 mai 2008 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier | besluit van 9 mei 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 |
2006 déterminant les types d'information associés aux informations | januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de |
visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant | informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 |
un Registre national des personnes physiques (Moniteur belge du 28 mai 2008). | augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die | Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die |
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Informationen verbunden sind | erwähnten Informationen verbunden sind |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, dient der Abänderung des | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, dient der Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der |
Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom | Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom |
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind. | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind. |
Eine erste Abänderung betrifft die gesetzliche Information über die | Eine erste Abänderung betrifft die gesetzliche Information über die |
Staatsangehörigkeit. Tatsächlich wurde durch das Gesetz vom 27. | Staatsangehörigkeit. Tatsächlich wurde durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), |
veröffentlicht im Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006 | veröffentlicht im Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006 |
(deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2007), das | (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2007), das |
Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit abgeändert. | Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit abgeändert. |
Eine der am Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit | Eine der am Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit |
angebrachten Abänderungen dient dazu, den freiwilligen Erwerb der | angebrachten Abänderungen dient dazu, den freiwilligen Erwerb der |
doppelten Staatsangehörigkeit zu gestatten. | doppelten Staatsangehörigkeit zu gestatten. |
Bisher wurde in Artikel 22 des Gesetzbuches über die belgische | Bisher wurde in Artikel 22 des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit bestimmt, dass Personen, die nach Erreichen des | Staatsangehörigkeit bestimmt, dass Personen, die nach Erreichen des |
Alters von achtzehn Jahren freiwillig eine ausländische | Alters von achtzehn Jahren freiwillig eine ausländische |
Staatsangehörigkeit erwerben, die belgische Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit erwerben, die belgische Staatsangehörigkeit |
verlieren. | verlieren. |
Gleichermassen verloren Kinder unter achtzehn Jahren die belgische | Gleichermassen verloren Kinder unter achtzehn Jahren die belgische |
Staatsangehörigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem beide Elternteile oder, | Staatsangehörigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem beide Elternteile oder, |
wenn die elterliche Gewalt von einem einzigen Eltern- oder | wenn die elterliche Gewalt von einem einzigen Eltern- oder |
Adoptivelternteil ausgeübt wurde, der betreffende Eltern- oder | Adoptivelternteil ausgeübt wurde, der betreffende Eltern- oder |
Adoptivelternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb. | Adoptivelternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb. |
Infolge der Abänderung des Gesetzbuches über die belgische | Infolge der Abänderung des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit durch oben erwähntes Gesetz vom 27. Dezember 2006 | Staatsangehörigkeit durch oben erwähntes Gesetz vom 27. Dezember 2006 |
ist künftig das Prinzip des freiwilligen Erwerbs einer ausländischen | ist künftig das Prinzip des freiwilligen Erwerbs einer ausländischen |
Staatsangehörigkeit (Prinzip der doppelten Staatsangehörigkeit) | Staatsangehörigkeit (Prinzip der doppelten Staatsangehörigkeit) |
möglich. | möglich. |
Die effektive Anwendung dieser Abänderung obliegt jedoch dem König; | Die effektive Anwendung dieser Abänderung obliegt jedoch dem König; |
durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Festlegung des | durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Festlegung des |
Datums des Inkrafttretens des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes | Datums des Inkrafttretens des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes |
vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
(Belgisches Staatsblatt vom 10. Mai 2007) wird das Prinzip der | (Belgisches Staatsblatt vom 10. Mai 2007) wird das Prinzip der |
doppelten Staatsangehörigkeit anwendbar gemacht. Diese Anwendung | doppelten Staatsangehörigkeit anwendbar gemacht. Diese Anwendung |
bezieht sich jedoch nur auf belgische Staatsangehörige, die freiwillig | bezieht sich jedoch nur auf belgische Staatsangehörige, die freiwillig |
die Staatsangehörigkeit eines Staates erwerben, der nicht | die Staatsangehörigkeit eines Staates erwerben, der nicht |
Vertragsstaat des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 über | Vertragsstaat des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 über |
die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von | die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von |
Mehrstaatern, des so genannten Strassburger Übereinkommens, ist. | Mehrstaatern, des so genannten Strassburger Übereinkommens, ist. |
Zur Erinnerung: Belgien ist zurzeit immer noch an das Übereinkommen | Zur Erinnerung: Belgien ist zurzeit immer noch an das Übereinkommen |
des Europarates vom 6. Mai 1963 gebunden, in dem das Prinzip des | des Europarates vom 6. Mai 1963 gebunden, in dem das Prinzip des |
Verbots der Mehrstaatigkeit vorgesehen ist. | Verbots der Mehrstaatigkeit vorgesehen ist. |
In Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 | In Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 |
führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eines Landes, | führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eines Landes, |
das nicht Vertragsland des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai | das nicht Vertragsland des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai |
1963 ist, nicht mehr zum Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit. | 1963 ist, nicht mehr zum Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit. |
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Belgien in | In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Belgien in |
einer am 27. April 2007 beim Europarat eingereichten Erklärung Kapitel | einer am 27. April 2007 beim Europarat eingereichten Erklärung Kapitel |
I « Verringerung von Fällen der Mehrstaatigkeit » des vorerwähnten | I « Verringerung von Fällen der Mehrstaatigkeit » des vorerwähnten |
Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 aufgekündigt hat und | Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 aufgekündigt hat und |
dass diese Teilaufkündigung in Bezug auf Belgien wirksam geworden ist | dass diese Teilaufkündigung in Bezug auf Belgien wirksam geworden ist |
mit 28. April 2008. | mit 28. April 2008. |
Ein Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens | Ein Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens |
des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug auf Vertragsstaaten | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug auf Vertragsstaaten |
des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 muss jedoch noch | des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 muss jedoch noch |
verabschiedet werden. | verabschiedet werden. |
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses dient der | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses dient der |
Registrierung von Fällen der Mehrstaatigkeit im Nationalregister der | Registrierung von Fällen der Mehrstaatigkeit im Nationalregister der |
natürlichen Personen durch die Schaffung eines neuen Informationstyps, | natürlichen Personen durch die Schaffung eines neuen Informationstyps, |
der mit der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom | der mit der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom |
8. August 1983 erwähnten Information über die Staatsangehörigkeit | 8. August 1983 erwähnten Information über die Staatsangehörigkeit |
verbunden ist. | verbunden ist. |
Dieser neue Informationstyp, IT 032 « Mehrstaatigkeit » genannt, wird | Dieser neue Informationstyp, IT 032 « Mehrstaatigkeit » genannt, wird |
die Registrierung neuer Staatsangehörigkeiten ermöglichen, die von | die Registrierung neuer Staatsangehörigkeiten ermöglichen, die von |
Personen nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren freiwillig | Personen nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren freiwillig |
erworben werden. | erworben werden. |
Die zweite durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses | Die zweite durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses |
angebrachte Abänderung betrifft Informationstypen, die mit der in | angebrachte Abänderung betrifft Informationstypen, die mit der in |
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 | Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 |
erwähnten gesetzlichen Information über Sterbeort und -datum verbunden | erwähnten gesetzlichen Information über Sterbeort und -datum verbunden |
sind. | sind. |
Diese Abänderung folgt der Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 | Diese Abänderung folgt der Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 |
zur Organisation des Nationalregisters durch das Gesetz vom 9. Mai | zur Organisation des Nationalregisters durch das Gesetz vom 9. Mai |
2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die | 2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die |
Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung (Belgisches | Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung (Belgisches |
Staatsblatt vom 21. Juni 2007). | Staatsblatt vom 21. Juni 2007). |
Tatsächlich wird in Artikel 52 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai | Tatsächlich wird in Artikel 52 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai |
2007 die gesetzliche Information über Sterbeort und -datum im Falle | 2007 die gesetzliche Information über Sterbeort und -datum im Falle |
einer Verschollenheitserklärung durch den Vermerk des Datums der | einer Verschollenheitserklärung durch den Vermerk des Datums der |
Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit | Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit |
ergänzt. | ergänzt. |
Zurzeit sieht der Königliche Erlass vom 8. Januar 2006 zur Festlegung | Zurzeit sieht der Königliche Erlass vom 8. Januar 2006 zur Festlegung |
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes | der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, neben dem | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, neben dem |
Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum einen anderen | Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum einen anderen |
Informationstyp vor: IT 151 gerichtliche Todeserklärungen und | Informationstyp vor: IT 151 gerichtliche Todeserklärungen und |
administrative Erklärungen über die Todesvermutung wie bestimmt im | administrative Erklärungen über die Todesvermutung wie bestimmt im |
Gesetz vom 20. August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über | Gesetz vom 20. August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über |
die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative | die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative |
Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden. | Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden. |
Allerdings wurden das vorerwähnte Gesetz vom 20. August 1948 und das | Allerdings wurden das vorerwähnte Gesetz vom 20. August 1948 und das |
Gesetz vom 28. Juli 1921 über die Gültigkeitserklärung der | Gesetz vom 28. Juli 1921 über die Gültigkeitserklärung der |
Personenstandsurkunden, die Berichtigung der während des Krieges | Personenstandsurkunden, die Berichtigung der während des Krieges |
ausgefertigten Sterbeurkunden und die gerichtliche Todeserklärung | ausgefertigten Sterbeurkunden und die gerichtliche Todeserklärung |
durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener | durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche | Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche |
Todeserklärung aufgehoben. | Todeserklärung aufgehoben. |
Deshalb soll angesichts dieser gesetzgebenden Abänderungen der heutige | Deshalb soll angesichts dieser gesetzgebenden Abänderungen der heutige |
IT 151 durch den neuen Informationstyp « IT 151 - Entscheidung zur | IT 151 durch den neuen Informationstyp « IT 151 - Entscheidung zur |
Erklärung der Verschollenheit » ersetzt werden. | Erklärung der Verschollenheit » ersetzt werden. |
Was den neuen Informationstyp IT 151 betrifft, so dient dieser der | Was den neuen Informationstyp IT 151 betrifft, so dient dieser der |
Registrierung: | Registrierung: |
- der Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung | - der Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung |
der Verschollenheitsvermutung (Artikel 112 des Zivilgesetzbuches), | der Verschollenheitsvermutung (Artikel 112 des Zivilgesetzbuches), |
- der Entscheidung des Friedensrichters zur Bestellung eines | - der Entscheidung des Friedensrichters zur Bestellung eines |
gerichtlichen Verwalters im Falle einer Verschollenheitsvermutung, die | gerichtlichen Verwalters im Falle einer Verschollenheitsvermutung, die |
vom Gericht Erster Instanz festgestellt wird (Artikel 113 des | vom Gericht Erster Instanz festgestellt wird (Artikel 113 des |
Zivilgesetzbuches), | Zivilgesetzbuches), |
- des Datums der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der | - des Datums der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der |
Verschollenheit, | Verschollenheit, |
- des eventuellen Urteils zur Berichtigung der Personenstandsurkunde. | - des eventuellen Urteils zur Berichtigung der Personenstandsurkunde. |
Die rechtskräftige Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit gilt | Die rechtskräftige Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit gilt |
als Personenstandsurkunde. Letztere muss jedoch möglicherweise | als Personenstandsurkunde. Letztere muss jedoch möglicherweise |
berichtigt werden, insbesondere wenn die für verschollen erklärte | berichtigt werden, insbesondere wenn die für verschollen erklärte |
Person nachweislich noch lebt oder wenn diese Person wieder erscheint. | Person nachweislich noch lebt oder wenn diese Person wieder erscheint. |
Im Übrigen werden durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 hinsichtlich des IT | Im Übrigen werden durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 hinsichtlich des IT |
150 ebenfalls die Artikel 126 und folgende des Zivilgesetzbuches in | 150 ebenfalls die Artikel 126 und folgende des Zivilgesetzbuches in |
Bezug auf die gerichtliche Todeserklärung abgeändert. | Bezug auf die gerichtliche Todeserklärung abgeändert. |
Demzufolge wird der Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum | Demzufolge wird der Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum |
gegebenenfalls durch das Datum der Übertragung der Entscheidung zur | gegebenenfalls durch das Datum der Übertragung der Entscheidung zur |
Todeserklärung ergänzt. | Todeserklärung ergänzt. |
Wenn die für tot erklärte Person nachweislich noch lebt oder wenn | Wenn die für tot erklärte Person nachweislich noch lebt oder wenn |
diese Person wieder erscheint, wird nach dem Beispiel der Entscheidung | diese Person wieder erscheint, wird nach dem Beispiel der Entscheidung |
zur Erklärung der Verschollenheit die Entscheidung zur Berichtigung | zur Erklärung der Verschollenheit die Entscheidung zur Berichtigung |
der Personenstandsurkunde ebenfalls im IT 150 registriert. | der Personenstandsurkunde ebenfalls im IT 150 registriert. |
Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird jedoch der Vermerk der | Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird jedoch der Vermerk der |
gerichtlichen Todeserklärung und der administrativen Erklärung über | gerichtlichen Todeserklärung und der administrativen Erklärung über |
die Todesvermutung wie bestimmt im vorerwähnten Gesetz vom 20. August | die Todesvermutung wie bestimmt im vorerwähnten Gesetz vom 20. August |
1948 beibehalten: Tatsächlich müssen die in Anwendung dieses Gesetzes | 1948 beibehalten: Tatsächlich müssen die in Anwendung dieses Gesetzes |
im Nationalregister registrierten Informationen aufbewahrt werden. | im Nationalregister registrierten Informationen aufbewahrt werden. |
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 7. November 2007 | Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 7. November 2007 |
seine Stellungnahme abgegeben. In vorliegendem Entwurf eines Erlasses | seine Stellungnahme abgegeben. In vorliegendem Entwurf eines Erlasses |
wurde den Bemerkungen dieses Ausschusses Rechnung getragen. | wurde den Bemerkungen dieses Ausschusses Rechnung getragen. |
Der Staatsrat hat am 10. März 2008 sein Gutachten abgegeben. Den | Der Staatsrat hat am 10. März 2008 sein Gutachten abgegeben. Den |
Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums wurde Rechnung getragen. | Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums wurde Rechnung getragen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die | Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die |
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Informationen verbunden sind | erwähnten Informationen verbunden sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
3 Absatz 1 Nr. 4 und 6; | 3 Absatz 1 Nr. 4 und 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung |
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes | der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2007 und 27. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2007 und 27. |
Januar 2008; | Januar 2008; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
anwendbar ist; | anwendbar ist; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31/2007 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31/2007 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 7. November 2007; | des Privatlebens vom 7. November 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.109/2 des Staatsrates vom 10. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.109/2 des Staatsrates vom 10. März |
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur |
Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 | Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
verbunden sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. | verbunden sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. |
Januar 2007 und 27. Januar 2008, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2007 und 27. Januar 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nr. 4 wird wie folgt ergänzt: | 1. Nr. 4 wird wie folgt ergänzt: |
« - Mehrstaatigkeit, ». | « - Mehrstaatigkeit, ». |
2. Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
« - Sterbeort und -datum, Datum der Übertragung der Entscheidung zur | « - Sterbeort und -datum, Datum der Übertragung der Entscheidung zur |
Todeserklärung, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung | Todeserklärung, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung |
der Personenstandsurkunde, | der Personenstandsurkunde, |
- Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung der | - Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung der |
Verschollenheitsvermutung, Entscheidung des Friedensrichters zur | Verschollenheitsvermutung, Entscheidung des Friedensrichters zur |
Bestellung eines gerichtlichen Verwalters im Falle einer | Bestellung eines gerichtlichen Verwalters im Falle einer |
Verschollenheitsvermutung, die vom Gericht Erster Instanz festgestellt | Verschollenheitsvermutung, die vom Gericht Erster Instanz festgestellt |
wird, Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der | wird, Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der |
Verschollenheit, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung | Verschollenheit, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung |
der Personenstandsurkunde, | der Personenstandsurkunde, |
- Information über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4 des | - Information über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register |
registriert ist, | registriert ist, |
- gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die | - gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die |
Todesvermutung wie bestimmt im Gesetz vom 20. August 1948 über | Todesvermutung wie bestimmt im Gesetz vom 20. August 1948 über |
Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die | Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die |
Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter | Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter |
Sterbeurkunden. » | Sterbeurkunden. » |
Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Florenz, den 9. Mai 2008 | Gegeben zu Florenz, den 9. Mai 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |