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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/05/2007
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Arrêté royal relatif à l'occupation au travail le dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de tewerkstelling op zondag in kleinhandelszaken en kapperssalons gevestigd in badplaatsen, luchtkuuroorden en toeristische centra. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2007. - Arrêté royal relatif à l'occupation au travail le dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de tewerkstelling op zondag in kleinhandelszaken en kapperssalons gevestigd in badplaatsen, luchtkuuroorden en toeristische centra. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 mai 2007 relatif à l'occupation au travail le besluit van 9 mei 2007 betreffende de tewerkstelling op zondag in
dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés kleinhandelszaken en kapperssalons gevestigd in badplaatsen,
dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques (Moniteur belge du 3 juillet 2007). luchtkuuroorden en toeristische centra (Belgisch Staatsblad van 3 juli 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
9. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Sonntagsbeschäftigung in den 9. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Sonntagsbeschäftigung in den
in Badeorten, in Badeorten,
Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften
und Frisiersalons und Frisiersalons
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere
des Artikels 14 § 2; des Artikels 14 § 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 über die
Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und
Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juni 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juni 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
Juli 2006; Juli 2006;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.564 des Nationalen Arbeitsrates vom Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.564 des Nationalen Arbeitsrates vom
18. Juli 2006; 18. Juli 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.522/1 des Staatsrates vom 9. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.522/1 des Staatsrates vom 9. November
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.646/1 des Staatsrates vom 19. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.646/1 des Staatsrates vom 19. April
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf:
1. Arbeitgeber, die in Badeorten, Luftkurorten oder Touristikzentren 1. Arbeitgeber, die in Badeorten, Luftkurorten oder Touristikzentren
Einzelhandelsgeschäfte oder Frisiersalons betreiben, Einzelhandelsgeschäfte oder Frisiersalons betreiben,
2. Arbeitnehmer, die von den in Nr. 1 erwähnten Arbeitgebern in einem 2. Arbeitnehmer, die von den in Nr. 1 erwähnten Arbeitgebern in einem
Badeort, Luftkurort oder Touristikzentrum beschäftigt werden. Badeort, Luftkurort oder Touristikzentrum beschäftigt werden.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Badeorten: die Orte, die nicht mehr als fünf Kilometer von der 1. Badeorten: die Orte, die nicht mehr als fünf Kilometer von der
Küste entfernt sind, Küste entfernt sind,
2. Luftkurorten: die Orte, die mindestens zwei der folgenden 2. Luftkurorten: die Orte, die mindestens zwei der folgenden
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
a) Die meisten Hotels müssen dort mindestens sechs Monate pro Jahr a) Die meisten Hotels müssen dort mindestens sechs Monate pro Jahr
geschlossen sein. geschlossen sein.
b) Die Anzahl Übernachtungsgäste muss dort in bestimmten Zeiträumen b) Die Anzahl Übernachtungsgäste muss dort in bestimmten Zeiträumen
des Jahres bedeutend zunehmen. des Jahres bedeutend zunehmen.
c) Das im Hotelgewerbe beschäftigte Personal muss dort in bestimmten c) Das im Hotelgewerbe beschäftigte Personal muss dort in bestimmten
Zeiträumen des Jahres bedeutend zunehmen, Zeiträumen des Jahres bedeutend zunehmen,
3. Touristikzentren: die Orte, die vom Minister der Beschäftigung 3. Touristikzentren: die Orte, die vom Minister der Beschäftigung
gemäss den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegten gemäss den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegten
Bedingungen als solche anerkannt werden, Bedingungen als solche anerkannt werden,
4. Touristen: die Besucher, die von ausserhalb der Region kommen, sich 4. Touristen: die Besucher, die von ausserhalb der Region kommen, sich
vor Ort aufhalten oder auf der Durchreise sind, um Sehenswürdigkeiten vor Ort aufhalten oder auf der Durchreise sind, um Sehenswürdigkeiten
oder bekannte Stätten, die einen kulturellen, historischen oder oder bekannte Stätten, die einen kulturellen, historischen oder
religiösen Charakter haben oder Naturschönheiten sind, zu besichtigen. religiösen Charakter haben oder Naturschönheiten sind, zu besichtigen.
KAPITEL II - Zugelassene Ausnahmen von der Sonntagsruhe KAPITEL II - Zugelassene Ausnahmen von der Sonntagsruhe
Art. 3 - In den folgenden Zeiträumen dürfen die in Artikel 1 Nr. 2 des Art. 3 - In den folgenden Zeiträumen dürfen die in Artikel 1 Nr. 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitnehmer sonntags beschäftigt vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitnehmer sonntags beschäftigt
werden: werden:
1. vom 1. Mai bis zum 30. September, 1. vom 1. Mai bis zum 30. September,
2. während der Weihnachts- und der Osterferien in dem von den 2. während der Weihnachts- und der Osterferien in dem von den
Gemeinschaften organisierten, subventionierten oder anerkannten Gemeinschaften organisierten, subventionierten oder anerkannten
Unterrichtswesen, Unterrichtswesen,
3. ausserhalb der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Zeiträume darf das 3. ausserhalb der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Zeiträume darf das
Personal höchstens dreizehn Sonntage pro Kalenderjahr im Rahmen von Personal höchstens dreizehn Sonntage pro Kalenderjahr im Rahmen von
Veranstaltungen beschäftigt werden, die in Artikel 66 Nr. 26 des Veranstaltungen beschäftigt werden, die in Artikel 66 Nr. 26 des
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind. Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind.
KAPITEL III - Bedingungen für die Anerkennung als Touristikzentrum KAPITEL III - Bedingungen für die Anerkennung als Touristikzentrum
Art. 4 - Die Gemeinden, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, Art. 4 - Die Gemeinden, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen,
können als Touristikzentrum anerkannt werden: können als Touristikzentrum anerkannt werden:
1. Die Gemeinde listet ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, 1. Die Gemeinde listet ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten,
die einen kulturellen, historischen oder religiösen Charakter haben die einen kulturellen, historischen oder religiösen Charakter haben
oder Naturschönheiten sind, auf. oder Naturschönheiten sind, auf.
2. Die Gemeinde gibt die Anzahl Touristen an, die die Gemeinde und 2. Die Gemeinde gibt die Anzahl Touristen an, die die Gemeinde und
ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die in Nr. 1 erwähnt ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die in Nr. 1 erwähnt
sind, besichtigen, unter anderem anhand der Anzahl Besucher der in Nr. sind, besichtigen, unter anderem anhand der Anzahl Besucher der in Nr.
1 erwähnten Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten. 1 erwähnten Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten.
3. Die Gemeinde zeigt auf, dass es eine Infrastruktur für den Empfang 3. Die Gemeinde zeigt auf, dass es eine Infrastruktur für den Empfang
der Touristen gibt; unter Infrastruktur versteht man unter anderem: der Touristen gibt; unter Infrastruktur versteht man unter anderem:
Parkmöglichkeit für Personenkraftwagen und Reisebusse, zugelassene Parkmöglichkeit für Personenkraftwagen und Reisebusse, zugelassene
touristische Beschilderung, Picknickmöglichkeiten, Schankstätten, touristische Beschilderung, Picknickmöglichkeiten, Schankstätten,
Beherbergungsstätten oder Gaststätten. Beherbergungsstätten oder Gaststätten.
4. Die Gemeinde gibt eine Übersicht darüber, wie sich die Anwesenheit 4. Die Gemeinde gibt eine Übersicht darüber, wie sich die Anwesenheit
der Touristen in der Hochsaison auf den Umsatz des Einzelhandels der Touristen in der Hochsaison auf den Umsatz des Einzelhandels
auswirkt; die Gemeinde zeigt auf, dass es in der Hochsaison eine auswirkt; die Gemeinde zeigt auf, dass es in der Hochsaison eine
Steigerung der Einnahmen oder des Umsatzes der Einzelhandelsgeschäfte Steigerung der Einnahmen oder des Umsatzes der Einzelhandelsgeschäfte
wegen der Touristen gibt; die Gemeinde listet die wegen der Touristen gibt; die Gemeinde listet die
Einzelhandelsgeschäfte und deren geographischen Standort auf, denen Einzelhandelsgeschäfte und deren geographischen Standort auf, denen
infolge der Anerkennung die Ausnahme von der Sonntagsruhe gewährt infolge der Anerkennung die Ausnahme von der Sonntagsruhe gewährt
werden wird. werden wird.
5. Die Gemeinde investiert und verfügt über einen Investitionsplan zur 5. Die Gemeinde investiert und verfügt über einen Investitionsplan zur
Förderung des Tourismus. Förderung des Tourismus.
6. Der touristische Empfang in der Gemeinde wird von Einrichtungen 6. Der touristische Empfang in der Gemeinde wird von Einrichtungen
gewährleistet, die von der in Sachen Tourismus zuständigen Behörde gewährleistet, die von der in Sachen Tourismus zuständigen Behörde
anerkannt sind. anerkannt sind.
7. Mindestens eine der Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die 7. Mindestens eine der Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die
in Nr. 1 erwähnt sind, zieht jährlich mindestens fünftausend Touristen in Nr. 1 erwähnt sind, zieht jährlich mindestens fünftausend Touristen
an. an.
8. Die Gemeinde erfüllt mindestens eines der nachfolgenden Kriterien: 8. Die Gemeinde erfüllt mindestens eines der nachfolgenden Kriterien:
1. Kriterium für den Übernachtungstourismus: Die Gemeinde registriert 1. Kriterium für den Übernachtungstourismus: Die Gemeinde registriert
mindestens fünfundfünfzigtausend Übernachtungen pro Jahr, mindestens fünfundfünfzigtausend Übernachtungen pro Jahr,
2. Kriterium für den Tagestourismus: Die Gemeinde oder ein genau 2. Kriterium für den Tagestourismus: Die Gemeinde oder ein genau
abgegrenzter Teil des Gemeindegebiets zählt bis zu hundertdreissig abgegrenzter Teil des Gemeindegebiets zählt bis zu hundertdreissig
Einwohner pro Horeca-Betrieb, der auf ihrem Gebiet gelegen ist. Einwohner pro Horeca-Betrieb, der auf ihrem Gebiet gelegen ist.
Für die Anwendung der in Absatz 1 aufgezählten Anerkennungsbedingungen Für die Anwendung der in Absatz 1 aufgezählten Anerkennungsbedingungen
werden die « Gemeindeteile » den « Gemeinden » gleichgesetzt. werden die « Gemeindeteile » den « Gemeinden » gleichgesetzt.
KAPITEL IV - Dauer und Geltungsbereich der Anerkennung als KAPITEL IV - Dauer und Geltungsbereich der Anerkennung als
Touristikzentrum Touristikzentrum
Art. 5 - Die Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Touristikzentrum ist Art. 5 - Die Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Touristikzentrum ist
auf vier Jahre begrenzt. Die Anerkennung ist erneuerbar. auf vier Jahre begrenzt. Die Anerkennung ist erneuerbar.
Art. 6 - Die Anerkennung als Touristikzentrum kann auf einen Teil des Art. 6 - Die Anerkennung als Touristikzentrum kann auf einen Teil des
Gemeindegebiets begrenzt werden, wenn aus der Untersuchung des Antrags Gemeindegebiets begrenzt werden, wenn aus der Untersuchung des Antrags
hervorgeht, dass die Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die hervorgeht, dass die Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die
Schankstätten, die Beherbergungsstätten und die Gaststätten, die Schankstätten, die Beherbergungsstätten und die Gaststätten, die
Attraktionen oder die Investitionen in diesem Teil der Gemeinde Attraktionen oder die Investitionen in diesem Teil der Gemeinde
konzentriert sind. konzentriert sind.
KAPITEL V - Verfahren für die Anerkennung als Touristikzentrum KAPITEL V - Verfahren für die Anerkennung als Touristikzentrum
Art. 7 - Der Antrag auf Anerkennung als Touristikzentrum wird vom Art. 7 - Der Antrag auf Anerkennung als Touristikzentrum wird vom
Bürgermeister- und Schöffenkollegium beim Föderalen Öffentlichen Bürgermeister- und Schöffenkollegium beim Föderalen Öffentlichen
Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des
Ministers der Beschäftigung per Einschreiben eingereicht. Ministers der Beschäftigung per Einschreiben eingereicht.
Art. 8 - Um zulässig zu sein, umfasst der Antrag auf Anerkennung als Art. 8 - Um zulässig zu sein, umfasst der Antrag auf Anerkennung als
Touristikzentrum: Touristikzentrum:
1. für jede in Artikel 4 erwähnte Anerkennungsbedingung ein 1. für jede in Artikel 4 erwähnte Anerkennungsbedingung ein
detailliertes Schriftstück mit den Belegen dafür, dass die Gemeinde detailliertes Schriftstück mit den Belegen dafür, dass die Gemeinde
die betreffende Bedingung erfüllt, die betreffende Bedingung erfüllt,
2. eine genaue Angabe - anhand von Strassenkarten - des Teils des 2. eine genaue Angabe - anhand von Strassenkarten - des Teils des
Gemeindegebiets, für den der Antrag eingereicht wird. Gemeindegebiets, für den der Antrag eingereicht wird.
Art. 9 - Die Anträge, die den Zulässigkeitsbedingungen, wie sie in Art. 9 - Die Anträge, die den Zulässigkeitsbedingungen, wie sie in
Artikel 8 erwähnt sind, nicht entsprechen, werden vom Minister der Artikel 8 erwähnt sind, nicht entsprechen, werden vom Minister der
Beschäftigung oder vom bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Beschäftigung oder vom bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung binnen einer Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung binnen einer
Frist von zehn Werktagen nach Erhalt des Antrags durch einen Frist von zehn Werktagen nach Erhalt des Antrags durch einen
schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschluss für unzulässig schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschluss für unzulässig
erklärt. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller zur Kenntnis erklärt. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller zur Kenntnis
gebracht. gebracht.
Art. 10 - Ist der Antrag zulässig, untersucht der Föderale Öffentliche Art. 10 - Ist der Antrag zulässig, untersucht der Föderale Öffentliche
Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, ob der Antrag Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, ob der Antrag
inhaltlich den Bedingungen von Artikel 4 entspricht. inhaltlich den Bedingungen von Artikel 4 entspricht.
Der Minister der Beschäftigung fasst binnen einer Frist von siebzig Der Minister der Beschäftigung fasst binnen einer Frist von siebzig
Kalendertagen nach Erhalt des Antrags einen Beschluss über den Antrag Kalendertagen nach Erhalt des Antrags einen Beschluss über den Antrag
auf Anerkennung. auf Anerkennung.
Die Anerkennung wird wirksam am Tag der Veröffentlichung des Die Anerkennung wird wirksam am Tag der Veröffentlichung des
Ministeriellen Erlasses im Belgischen Staatsblatt. Ministeriellen Erlasses im Belgischen Staatsblatt.
Art. 11 - Falls mit dem Antrag die Erneuerung der Anerkennung als Art. 11 - Falls mit dem Antrag die Erneuerung der Anerkennung als
Touristikzentrum bezweckt wird, muss das Bürgermeister- und Touristikzentrum bezweckt wird, muss das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium seinen Antrag spätestens siebzig Kalendertage vor Schöffenkollegium seinen Antrag spätestens siebzig Kalendertage vor
Ablauf der Anerkennung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Ablauf der Anerkennung beim Föderalen Öffentlichen Dienst
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des
Ministers der Beschäftigung einreichen. Der Antrag auf Erneuerung wird Ministers der Beschäftigung einreichen. Der Antrag auf Erneuerung wird
gemäss den Artikeln 8 bis 10 bearbeitet. Bei Erneuerung wird die gemäss den Artikeln 8 bis 10 bearbeitet. Bei Erneuerung wird die
Anerkennung am Ablaufdatum der vorherigen Anerkennung wirksam. Anerkennung am Ablaufdatum der vorherigen Anerkennung wirksam.
KAPITEL VI - Übergangsmassnahme KAPITEL VI - Übergangsmassnahme
Art. 12 - Die Gemeinden, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom Art. 12 - Die Gemeinden, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom
7. November 1966 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, 7. November 1966 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten,
Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften
und Frisiersalons als Touristikzentrum anerkannt sind, bleiben für und Frisiersalons als Touristikzentrum anerkannt sind, bleiben für
einen Zeitraum von vier Jahren, der ab Inkrafttreten des vorliegenden einen Zeitraum von vier Jahren, der ab Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses beginnt, als Touristikzentrum anerkannt. Nach diesem Zeitraum Erlasses beginnt, als Touristikzentrum anerkannt. Nach diesem Zeitraum
läuft ihre Anerkennung als Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird läuft ihre Anerkennung als Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird
gemäss Artikel 11 erneuert. gemäss Artikel 11 erneuert.
Den Gemeinden bis zu zwanzigtausend Einwohnern, die zum Zeitpunkt des Den Gemeinden bis zu zwanzigtausend Einwohnern, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 7. November 1966 als Touristikzentrum anerkannt sind und Erlasses vom 7. November 1966 als Touristikzentrum anerkannt sind und
nach vier Jahren einen Antrag auf Erneuerung eingereicht haben, die nach vier Jahren einen Antrag auf Erneuerung eingereicht haben, die
jedoch nicht den im vorliegenden Erlass vorgesehenen jedoch nicht den im vorliegenden Erlass vorgesehenen
Anerkennungsbedingungen genügen, wird ein einmaliger zusätzlicher Anerkennungsbedingungen genügen, wird ein einmaliger zusätzlicher
Übergangszeitraum von vier Jahren gewährt. Nach diesem zusätzlichen Übergangszeitraum von vier Jahren gewährt. Nach diesem zusätzlichen
Übergangszeitraum von vier Jahren läuft ihre Anerkennung als Übergangszeitraum von vier Jahren läuft ihre Anerkennung als
Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird dann gemäss Artikel 11 Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird dann gemäss Artikel 11
erneuert. erneuert.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. November 1966 über die Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. November 1966 über die
Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und
Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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