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| Arrêté royal relatif à l'occupation au travail le dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de tewerkstelling op zondag in kleinhandelszaken en kapperssalons gevestigd in badplaatsen, luchtkuuroorden en toeristische centra. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2007. - Arrêté royal relatif à l'occupation au travail le dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de tewerkstelling op zondag in kleinhandelszaken en kapperssalons gevestigd in badplaatsen, luchtkuuroorden en toeristische centra. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 9 mai 2007 relatif à l'occupation au travail le | besluit van 9 mei 2007 betreffende de tewerkstelling op zondag in |
| dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés | kleinhandelszaken en kapperssalons gevestigd in badplaatsen, |
| dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques (Moniteur belge du 3 juillet 2007). | luchtkuuroorden en toeristische centra (Belgisch Staatsblad van 3 juli 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 9. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Sonntagsbeschäftigung in den | 9. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Sonntagsbeschäftigung in den |
| in Badeorten, | in Badeorten, |
| Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften | Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften |
| und Frisiersalons | und Frisiersalons |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere | Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere |
| des Artikels 14 § 2; | des Artikels 14 § 2; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 über die |
| Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und | Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und |
| Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, | Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juni 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juni 2006; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. |
| Juli 2006; | Juli 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.564 des Nationalen Arbeitsrates vom | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.564 des Nationalen Arbeitsrates vom |
| 18. Juli 2006; | 18. Juli 2006; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.522/1 des Staatsrates vom 9. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.522/1 des Staatsrates vom 9. November |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.646/1 des Staatsrates vom 19. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.646/1 des Staatsrates vom 19. April |
| 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: |
| 1. Arbeitgeber, die in Badeorten, Luftkurorten oder Touristikzentren | 1. Arbeitgeber, die in Badeorten, Luftkurorten oder Touristikzentren |
| Einzelhandelsgeschäfte oder Frisiersalons betreiben, | Einzelhandelsgeschäfte oder Frisiersalons betreiben, |
| 2. Arbeitnehmer, die von den in Nr. 1 erwähnten Arbeitgebern in einem | 2. Arbeitnehmer, die von den in Nr. 1 erwähnten Arbeitgebern in einem |
| Badeort, Luftkurort oder Touristikzentrum beschäftigt werden. | Badeort, Luftkurort oder Touristikzentrum beschäftigt werden. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Badeorten: die Orte, die nicht mehr als fünf Kilometer von der | 1. Badeorten: die Orte, die nicht mehr als fünf Kilometer von der |
| Küste entfernt sind, | Küste entfernt sind, |
| 2. Luftkurorten: die Orte, die mindestens zwei der folgenden | 2. Luftkurorten: die Orte, die mindestens zwei der folgenden |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| a) Die meisten Hotels müssen dort mindestens sechs Monate pro Jahr | a) Die meisten Hotels müssen dort mindestens sechs Monate pro Jahr |
| geschlossen sein. | geschlossen sein. |
| b) Die Anzahl Übernachtungsgäste muss dort in bestimmten Zeiträumen | b) Die Anzahl Übernachtungsgäste muss dort in bestimmten Zeiträumen |
| des Jahres bedeutend zunehmen. | des Jahres bedeutend zunehmen. |
| c) Das im Hotelgewerbe beschäftigte Personal muss dort in bestimmten | c) Das im Hotelgewerbe beschäftigte Personal muss dort in bestimmten |
| Zeiträumen des Jahres bedeutend zunehmen, | Zeiträumen des Jahres bedeutend zunehmen, |
| 3. Touristikzentren: die Orte, die vom Minister der Beschäftigung | 3. Touristikzentren: die Orte, die vom Minister der Beschäftigung |
| gemäss den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegten | gemäss den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegten |
| Bedingungen als solche anerkannt werden, | Bedingungen als solche anerkannt werden, |
| 4. Touristen: die Besucher, die von ausserhalb der Region kommen, sich | 4. Touristen: die Besucher, die von ausserhalb der Region kommen, sich |
| vor Ort aufhalten oder auf der Durchreise sind, um Sehenswürdigkeiten | vor Ort aufhalten oder auf der Durchreise sind, um Sehenswürdigkeiten |
| oder bekannte Stätten, die einen kulturellen, historischen oder | oder bekannte Stätten, die einen kulturellen, historischen oder |
| religiösen Charakter haben oder Naturschönheiten sind, zu besichtigen. | religiösen Charakter haben oder Naturschönheiten sind, zu besichtigen. |
| KAPITEL II - Zugelassene Ausnahmen von der Sonntagsruhe | KAPITEL II - Zugelassene Ausnahmen von der Sonntagsruhe |
| Art. 3 - In den folgenden Zeiträumen dürfen die in Artikel 1 Nr. 2 des | Art. 3 - In den folgenden Zeiträumen dürfen die in Artikel 1 Nr. 2 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitnehmer sonntags beschäftigt | vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitnehmer sonntags beschäftigt |
| werden: | werden: |
| 1. vom 1. Mai bis zum 30. September, | 1. vom 1. Mai bis zum 30. September, |
| 2. während der Weihnachts- und der Osterferien in dem von den | 2. während der Weihnachts- und der Osterferien in dem von den |
| Gemeinschaften organisierten, subventionierten oder anerkannten | Gemeinschaften organisierten, subventionierten oder anerkannten |
| Unterrichtswesen, | Unterrichtswesen, |
| 3. ausserhalb der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Zeiträume darf das | 3. ausserhalb der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Zeiträume darf das |
| Personal höchstens dreizehn Sonntage pro Kalenderjahr im Rahmen von | Personal höchstens dreizehn Sonntage pro Kalenderjahr im Rahmen von |
| Veranstaltungen beschäftigt werden, die in Artikel 66 Nr. 26 des | Veranstaltungen beschäftigt werden, die in Artikel 66 Nr. 26 des |
| Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind. | Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind. |
| KAPITEL III - Bedingungen für die Anerkennung als Touristikzentrum | KAPITEL III - Bedingungen für die Anerkennung als Touristikzentrum |
| Art. 4 - Die Gemeinden, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, | Art. 4 - Die Gemeinden, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, |
| können als Touristikzentrum anerkannt werden: | können als Touristikzentrum anerkannt werden: |
| 1. Die Gemeinde listet ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, | 1. Die Gemeinde listet ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, |
| die einen kulturellen, historischen oder religiösen Charakter haben | die einen kulturellen, historischen oder religiösen Charakter haben |
| oder Naturschönheiten sind, auf. | oder Naturschönheiten sind, auf. |
| 2. Die Gemeinde gibt die Anzahl Touristen an, die die Gemeinde und | 2. Die Gemeinde gibt die Anzahl Touristen an, die die Gemeinde und |
| ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die in Nr. 1 erwähnt | ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die in Nr. 1 erwähnt |
| sind, besichtigen, unter anderem anhand der Anzahl Besucher der in Nr. | sind, besichtigen, unter anderem anhand der Anzahl Besucher der in Nr. |
| 1 erwähnten Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten. | 1 erwähnten Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten. |
| 3. Die Gemeinde zeigt auf, dass es eine Infrastruktur für den Empfang | 3. Die Gemeinde zeigt auf, dass es eine Infrastruktur für den Empfang |
| der Touristen gibt; unter Infrastruktur versteht man unter anderem: | der Touristen gibt; unter Infrastruktur versteht man unter anderem: |
| Parkmöglichkeit für Personenkraftwagen und Reisebusse, zugelassene | Parkmöglichkeit für Personenkraftwagen und Reisebusse, zugelassene |
| touristische Beschilderung, Picknickmöglichkeiten, Schankstätten, | touristische Beschilderung, Picknickmöglichkeiten, Schankstätten, |
| Beherbergungsstätten oder Gaststätten. | Beherbergungsstätten oder Gaststätten. |
| 4. Die Gemeinde gibt eine Übersicht darüber, wie sich die Anwesenheit | 4. Die Gemeinde gibt eine Übersicht darüber, wie sich die Anwesenheit |
| der Touristen in der Hochsaison auf den Umsatz des Einzelhandels | der Touristen in der Hochsaison auf den Umsatz des Einzelhandels |
| auswirkt; die Gemeinde zeigt auf, dass es in der Hochsaison eine | auswirkt; die Gemeinde zeigt auf, dass es in der Hochsaison eine |
| Steigerung der Einnahmen oder des Umsatzes der Einzelhandelsgeschäfte | Steigerung der Einnahmen oder des Umsatzes der Einzelhandelsgeschäfte |
| wegen der Touristen gibt; die Gemeinde listet die | wegen der Touristen gibt; die Gemeinde listet die |
| Einzelhandelsgeschäfte und deren geographischen Standort auf, denen | Einzelhandelsgeschäfte und deren geographischen Standort auf, denen |
| infolge der Anerkennung die Ausnahme von der Sonntagsruhe gewährt | infolge der Anerkennung die Ausnahme von der Sonntagsruhe gewährt |
| werden wird. | werden wird. |
| 5. Die Gemeinde investiert und verfügt über einen Investitionsplan zur | 5. Die Gemeinde investiert und verfügt über einen Investitionsplan zur |
| Förderung des Tourismus. | Förderung des Tourismus. |
| 6. Der touristische Empfang in der Gemeinde wird von Einrichtungen | 6. Der touristische Empfang in der Gemeinde wird von Einrichtungen |
| gewährleistet, die von der in Sachen Tourismus zuständigen Behörde | gewährleistet, die von der in Sachen Tourismus zuständigen Behörde |
| anerkannt sind. | anerkannt sind. |
| 7. Mindestens eine der Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die | 7. Mindestens eine der Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die |
| in Nr. 1 erwähnt sind, zieht jährlich mindestens fünftausend Touristen | in Nr. 1 erwähnt sind, zieht jährlich mindestens fünftausend Touristen |
| an. | an. |
| 8. Die Gemeinde erfüllt mindestens eines der nachfolgenden Kriterien: | 8. Die Gemeinde erfüllt mindestens eines der nachfolgenden Kriterien: |
| 1. Kriterium für den Übernachtungstourismus: Die Gemeinde registriert | 1. Kriterium für den Übernachtungstourismus: Die Gemeinde registriert |
| mindestens fünfundfünfzigtausend Übernachtungen pro Jahr, | mindestens fünfundfünfzigtausend Übernachtungen pro Jahr, |
| 2. Kriterium für den Tagestourismus: Die Gemeinde oder ein genau | 2. Kriterium für den Tagestourismus: Die Gemeinde oder ein genau |
| abgegrenzter Teil des Gemeindegebiets zählt bis zu hundertdreissig | abgegrenzter Teil des Gemeindegebiets zählt bis zu hundertdreissig |
| Einwohner pro Horeca-Betrieb, der auf ihrem Gebiet gelegen ist. | Einwohner pro Horeca-Betrieb, der auf ihrem Gebiet gelegen ist. |
| Für die Anwendung der in Absatz 1 aufgezählten Anerkennungsbedingungen | Für die Anwendung der in Absatz 1 aufgezählten Anerkennungsbedingungen |
| werden die « Gemeindeteile » den « Gemeinden » gleichgesetzt. | werden die « Gemeindeteile » den « Gemeinden » gleichgesetzt. |
| KAPITEL IV - Dauer und Geltungsbereich der Anerkennung als | KAPITEL IV - Dauer und Geltungsbereich der Anerkennung als |
| Touristikzentrum | Touristikzentrum |
| Art. 5 - Die Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Touristikzentrum ist | Art. 5 - Die Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Touristikzentrum ist |
| auf vier Jahre begrenzt. Die Anerkennung ist erneuerbar. | auf vier Jahre begrenzt. Die Anerkennung ist erneuerbar. |
| Art. 6 - Die Anerkennung als Touristikzentrum kann auf einen Teil des | Art. 6 - Die Anerkennung als Touristikzentrum kann auf einen Teil des |
| Gemeindegebiets begrenzt werden, wenn aus der Untersuchung des Antrags | Gemeindegebiets begrenzt werden, wenn aus der Untersuchung des Antrags |
| hervorgeht, dass die Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die | hervorgeht, dass die Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die |
| Schankstätten, die Beherbergungsstätten und die Gaststätten, die | Schankstätten, die Beherbergungsstätten und die Gaststätten, die |
| Attraktionen oder die Investitionen in diesem Teil der Gemeinde | Attraktionen oder die Investitionen in diesem Teil der Gemeinde |
| konzentriert sind. | konzentriert sind. |
| KAPITEL V - Verfahren für die Anerkennung als Touristikzentrum | KAPITEL V - Verfahren für die Anerkennung als Touristikzentrum |
| Art. 7 - Der Antrag auf Anerkennung als Touristikzentrum wird vom | Art. 7 - Der Antrag auf Anerkennung als Touristikzentrum wird vom |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium beim Föderalen Öffentlichen | Bürgermeister- und Schöffenkollegium beim Föderalen Öffentlichen |
| Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des | Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des |
| Ministers der Beschäftigung per Einschreiben eingereicht. | Ministers der Beschäftigung per Einschreiben eingereicht. |
| Art. 8 - Um zulässig zu sein, umfasst der Antrag auf Anerkennung als | Art. 8 - Um zulässig zu sein, umfasst der Antrag auf Anerkennung als |
| Touristikzentrum: | Touristikzentrum: |
| 1. für jede in Artikel 4 erwähnte Anerkennungsbedingung ein | 1. für jede in Artikel 4 erwähnte Anerkennungsbedingung ein |
| detailliertes Schriftstück mit den Belegen dafür, dass die Gemeinde | detailliertes Schriftstück mit den Belegen dafür, dass die Gemeinde |
| die betreffende Bedingung erfüllt, | die betreffende Bedingung erfüllt, |
| 2. eine genaue Angabe - anhand von Strassenkarten - des Teils des | 2. eine genaue Angabe - anhand von Strassenkarten - des Teils des |
| Gemeindegebiets, für den der Antrag eingereicht wird. | Gemeindegebiets, für den der Antrag eingereicht wird. |
| Art. 9 - Die Anträge, die den Zulässigkeitsbedingungen, wie sie in | Art. 9 - Die Anträge, die den Zulässigkeitsbedingungen, wie sie in |
| Artikel 8 erwähnt sind, nicht entsprechen, werden vom Minister der | Artikel 8 erwähnt sind, nicht entsprechen, werden vom Minister der |
| Beschäftigung oder vom bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen | Beschäftigung oder vom bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung binnen einer | Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung binnen einer |
| Frist von zehn Werktagen nach Erhalt des Antrags durch einen | Frist von zehn Werktagen nach Erhalt des Antrags durch einen |
| schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschluss für unzulässig | schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschluss für unzulässig |
| erklärt. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller zur Kenntnis | erklärt. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller zur Kenntnis |
| gebracht. | gebracht. |
| Art. 10 - Ist der Antrag zulässig, untersucht der Föderale Öffentliche | Art. 10 - Ist der Antrag zulässig, untersucht der Föderale Öffentliche |
| Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, ob der Antrag | Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, ob der Antrag |
| inhaltlich den Bedingungen von Artikel 4 entspricht. | inhaltlich den Bedingungen von Artikel 4 entspricht. |
| Der Minister der Beschäftigung fasst binnen einer Frist von siebzig | Der Minister der Beschäftigung fasst binnen einer Frist von siebzig |
| Kalendertagen nach Erhalt des Antrags einen Beschluss über den Antrag | Kalendertagen nach Erhalt des Antrags einen Beschluss über den Antrag |
| auf Anerkennung. | auf Anerkennung. |
| Die Anerkennung wird wirksam am Tag der Veröffentlichung des | Die Anerkennung wird wirksam am Tag der Veröffentlichung des |
| Ministeriellen Erlasses im Belgischen Staatsblatt. | Ministeriellen Erlasses im Belgischen Staatsblatt. |
| Art. 11 - Falls mit dem Antrag die Erneuerung der Anerkennung als | Art. 11 - Falls mit dem Antrag die Erneuerung der Anerkennung als |
| Touristikzentrum bezweckt wird, muss das Bürgermeister- und | Touristikzentrum bezweckt wird, muss das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium seinen Antrag spätestens siebzig Kalendertage vor | Schöffenkollegium seinen Antrag spätestens siebzig Kalendertage vor |
| Ablauf der Anerkennung beim Föderalen Öffentlichen Dienst | Ablauf der Anerkennung beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des |
| Ministers der Beschäftigung einreichen. Der Antrag auf Erneuerung wird | Ministers der Beschäftigung einreichen. Der Antrag auf Erneuerung wird |
| gemäss den Artikeln 8 bis 10 bearbeitet. Bei Erneuerung wird die | gemäss den Artikeln 8 bis 10 bearbeitet. Bei Erneuerung wird die |
| Anerkennung am Ablaufdatum der vorherigen Anerkennung wirksam. | Anerkennung am Ablaufdatum der vorherigen Anerkennung wirksam. |
| KAPITEL VI - Übergangsmassnahme | KAPITEL VI - Übergangsmassnahme |
| Art. 12 - Die Gemeinden, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom | Art. 12 - Die Gemeinden, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom |
| 7. November 1966 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, | 7. November 1966 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, |
| Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften | Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften |
| und Frisiersalons als Touristikzentrum anerkannt sind, bleiben für | und Frisiersalons als Touristikzentrum anerkannt sind, bleiben für |
| einen Zeitraum von vier Jahren, der ab Inkrafttreten des vorliegenden | einen Zeitraum von vier Jahren, der ab Inkrafttreten des vorliegenden |
| Erlasses beginnt, als Touristikzentrum anerkannt. Nach diesem Zeitraum | Erlasses beginnt, als Touristikzentrum anerkannt. Nach diesem Zeitraum |
| läuft ihre Anerkennung als Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird | läuft ihre Anerkennung als Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird |
| gemäss Artikel 11 erneuert. | gemäss Artikel 11 erneuert. |
| Den Gemeinden bis zu zwanzigtausend Einwohnern, die zum Zeitpunkt des | Den Gemeinden bis zu zwanzigtausend Einwohnern, die zum Zeitpunkt des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen |
| Erlasses vom 7. November 1966 als Touristikzentrum anerkannt sind und | Erlasses vom 7. November 1966 als Touristikzentrum anerkannt sind und |
| nach vier Jahren einen Antrag auf Erneuerung eingereicht haben, die | nach vier Jahren einen Antrag auf Erneuerung eingereicht haben, die |
| jedoch nicht den im vorliegenden Erlass vorgesehenen | jedoch nicht den im vorliegenden Erlass vorgesehenen |
| Anerkennungsbedingungen genügen, wird ein einmaliger zusätzlicher | Anerkennungsbedingungen genügen, wird ein einmaliger zusätzlicher |
| Übergangszeitraum von vier Jahren gewährt. Nach diesem zusätzlichen | Übergangszeitraum von vier Jahren gewährt. Nach diesem zusätzlichen |
| Übergangszeitraum von vier Jahren läuft ihre Anerkennung als | Übergangszeitraum von vier Jahren läuft ihre Anerkennung als |
| Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird dann gemäss Artikel 11 | Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird dann gemäss Artikel 11 |
| erneuert. | erneuert. |
| KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
| Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. November 1966 über die | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. November 1966 über die |
| Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und | Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und |
| Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, | Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988, wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |