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Arrêté royal relatif à l'occupation au travail le dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de tewerkstelling op zondag in kleinhandelszaken en kapperssalons gevestigd in badplaatsen, luchtkuuroorden en toeristische centra. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2007. - Arrêté royal relatif à l'occupation au travail le dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de tewerkstelling op zondag in kleinhandelszaken en kapperssalons gevestigd in badplaatsen, luchtkuuroorden en toeristische centra. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 mai 2007 relatif à l'occupation au travail le | besluit van 9 mei 2007 betreffende de tewerkstelling op zondag in |
dimanche dans les magasins de détail et les salons de coiffure situés | kleinhandelszaken en kapperssalons gevestigd in badplaatsen, |
dans les stations balnéaires et climatiques ainsi que dans les centres touristiques (Moniteur belge du 3 juillet 2007). | luchtkuuroorden en toeristische centra (Belgisch Staatsblad van 3 juli 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
9. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Sonntagsbeschäftigung in den | 9. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Sonntagsbeschäftigung in den |
in Badeorten, | in Badeorten, |
Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften | Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften |
und Frisiersalons | und Frisiersalons |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere | Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere |
des Artikels 14 § 2; | des Artikels 14 § 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 über die |
Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und | Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und |
Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, | Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juni 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juni 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. |
Juli 2006; | Juli 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.564 des Nationalen Arbeitsrates vom | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.564 des Nationalen Arbeitsrates vom |
18. Juli 2006; | 18. Juli 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.522/1 des Staatsrates vom 9. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.522/1 des Staatsrates vom 9. November |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.646/1 des Staatsrates vom 19. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.646/1 des Staatsrates vom 19. April |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: |
1. Arbeitgeber, die in Badeorten, Luftkurorten oder Touristikzentren | 1. Arbeitgeber, die in Badeorten, Luftkurorten oder Touristikzentren |
Einzelhandelsgeschäfte oder Frisiersalons betreiben, | Einzelhandelsgeschäfte oder Frisiersalons betreiben, |
2. Arbeitnehmer, die von den in Nr. 1 erwähnten Arbeitgebern in einem | 2. Arbeitnehmer, die von den in Nr. 1 erwähnten Arbeitgebern in einem |
Badeort, Luftkurort oder Touristikzentrum beschäftigt werden. | Badeort, Luftkurort oder Touristikzentrum beschäftigt werden. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Badeorten: die Orte, die nicht mehr als fünf Kilometer von der | 1. Badeorten: die Orte, die nicht mehr als fünf Kilometer von der |
Küste entfernt sind, | Küste entfernt sind, |
2. Luftkurorten: die Orte, die mindestens zwei der folgenden | 2. Luftkurorten: die Orte, die mindestens zwei der folgenden |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
a) Die meisten Hotels müssen dort mindestens sechs Monate pro Jahr | a) Die meisten Hotels müssen dort mindestens sechs Monate pro Jahr |
geschlossen sein. | geschlossen sein. |
b) Die Anzahl Übernachtungsgäste muss dort in bestimmten Zeiträumen | b) Die Anzahl Übernachtungsgäste muss dort in bestimmten Zeiträumen |
des Jahres bedeutend zunehmen. | des Jahres bedeutend zunehmen. |
c) Das im Hotelgewerbe beschäftigte Personal muss dort in bestimmten | c) Das im Hotelgewerbe beschäftigte Personal muss dort in bestimmten |
Zeiträumen des Jahres bedeutend zunehmen, | Zeiträumen des Jahres bedeutend zunehmen, |
3. Touristikzentren: die Orte, die vom Minister der Beschäftigung | 3. Touristikzentren: die Orte, die vom Minister der Beschäftigung |
gemäss den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegten | gemäss den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegten |
Bedingungen als solche anerkannt werden, | Bedingungen als solche anerkannt werden, |
4. Touristen: die Besucher, die von ausserhalb der Region kommen, sich | 4. Touristen: die Besucher, die von ausserhalb der Region kommen, sich |
vor Ort aufhalten oder auf der Durchreise sind, um Sehenswürdigkeiten | vor Ort aufhalten oder auf der Durchreise sind, um Sehenswürdigkeiten |
oder bekannte Stätten, die einen kulturellen, historischen oder | oder bekannte Stätten, die einen kulturellen, historischen oder |
religiösen Charakter haben oder Naturschönheiten sind, zu besichtigen. | religiösen Charakter haben oder Naturschönheiten sind, zu besichtigen. |
KAPITEL II - Zugelassene Ausnahmen von der Sonntagsruhe | KAPITEL II - Zugelassene Ausnahmen von der Sonntagsruhe |
Art. 3 - In den folgenden Zeiträumen dürfen die in Artikel 1 Nr. 2 des | Art. 3 - In den folgenden Zeiträumen dürfen die in Artikel 1 Nr. 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitnehmer sonntags beschäftigt | vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitnehmer sonntags beschäftigt |
werden: | werden: |
1. vom 1. Mai bis zum 30. September, | 1. vom 1. Mai bis zum 30. September, |
2. während der Weihnachts- und der Osterferien in dem von den | 2. während der Weihnachts- und der Osterferien in dem von den |
Gemeinschaften organisierten, subventionierten oder anerkannten | Gemeinschaften organisierten, subventionierten oder anerkannten |
Unterrichtswesen, | Unterrichtswesen, |
3. ausserhalb der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Zeiträume darf das | 3. ausserhalb der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Zeiträume darf das |
Personal höchstens dreizehn Sonntage pro Kalenderjahr im Rahmen von | Personal höchstens dreizehn Sonntage pro Kalenderjahr im Rahmen von |
Veranstaltungen beschäftigt werden, die in Artikel 66 Nr. 26 des | Veranstaltungen beschäftigt werden, die in Artikel 66 Nr. 26 des |
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind. | Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind. |
KAPITEL III - Bedingungen für die Anerkennung als Touristikzentrum | KAPITEL III - Bedingungen für die Anerkennung als Touristikzentrum |
Art. 4 - Die Gemeinden, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, | Art. 4 - Die Gemeinden, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, |
können als Touristikzentrum anerkannt werden: | können als Touristikzentrum anerkannt werden: |
1. Die Gemeinde listet ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, | 1. Die Gemeinde listet ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, |
die einen kulturellen, historischen oder religiösen Charakter haben | die einen kulturellen, historischen oder religiösen Charakter haben |
oder Naturschönheiten sind, auf. | oder Naturschönheiten sind, auf. |
2. Die Gemeinde gibt die Anzahl Touristen an, die die Gemeinde und | 2. Die Gemeinde gibt die Anzahl Touristen an, die die Gemeinde und |
ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die in Nr. 1 erwähnt | ihre Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die in Nr. 1 erwähnt |
sind, besichtigen, unter anderem anhand der Anzahl Besucher der in Nr. | sind, besichtigen, unter anderem anhand der Anzahl Besucher der in Nr. |
1 erwähnten Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten. | 1 erwähnten Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten. |
3. Die Gemeinde zeigt auf, dass es eine Infrastruktur für den Empfang | 3. Die Gemeinde zeigt auf, dass es eine Infrastruktur für den Empfang |
der Touristen gibt; unter Infrastruktur versteht man unter anderem: | der Touristen gibt; unter Infrastruktur versteht man unter anderem: |
Parkmöglichkeit für Personenkraftwagen und Reisebusse, zugelassene | Parkmöglichkeit für Personenkraftwagen und Reisebusse, zugelassene |
touristische Beschilderung, Picknickmöglichkeiten, Schankstätten, | touristische Beschilderung, Picknickmöglichkeiten, Schankstätten, |
Beherbergungsstätten oder Gaststätten. | Beherbergungsstätten oder Gaststätten. |
4. Die Gemeinde gibt eine Übersicht darüber, wie sich die Anwesenheit | 4. Die Gemeinde gibt eine Übersicht darüber, wie sich die Anwesenheit |
der Touristen in der Hochsaison auf den Umsatz des Einzelhandels | der Touristen in der Hochsaison auf den Umsatz des Einzelhandels |
auswirkt; die Gemeinde zeigt auf, dass es in der Hochsaison eine | auswirkt; die Gemeinde zeigt auf, dass es in der Hochsaison eine |
Steigerung der Einnahmen oder des Umsatzes der Einzelhandelsgeschäfte | Steigerung der Einnahmen oder des Umsatzes der Einzelhandelsgeschäfte |
wegen der Touristen gibt; die Gemeinde listet die | wegen der Touristen gibt; die Gemeinde listet die |
Einzelhandelsgeschäfte und deren geographischen Standort auf, denen | Einzelhandelsgeschäfte und deren geographischen Standort auf, denen |
infolge der Anerkennung die Ausnahme von der Sonntagsruhe gewährt | infolge der Anerkennung die Ausnahme von der Sonntagsruhe gewährt |
werden wird. | werden wird. |
5. Die Gemeinde investiert und verfügt über einen Investitionsplan zur | 5. Die Gemeinde investiert und verfügt über einen Investitionsplan zur |
Förderung des Tourismus. | Förderung des Tourismus. |
6. Der touristische Empfang in der Gemeinde wird von Einrichtungen | 6. Der touristische Empfang in der Gemeinde wird von Einrichtungen |
gewährleistet, die von der in Sachen Tourismus zuständigen Behörde | gewährleistet, die von der in Sachen Tourismus zuständigen Behörde |
anerkannt sind. | anerkannt sind. |
7. Mindestens eine der Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die | 7. Mindestens eine der Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die |
in Nr. 1 erwähnt sind, zieht jährlich mindestens fünftausend Touristen | in Nr. 1 erwähnt sind, zieht jährlich mindestens fünftausend Touristen |
an. | an. |
8. Die Gemeinde erfüllt mindestens eines der nachfolgenden Kriterien: | 8. Die Gemeinde erfüllt mindestens eines der nachfolgenden Kriterien: |
1. Kriterium für den Übernachtungstourismus: Die Gemeinde registriert | 1. Kriterium für den Übernachtungstourismus: Die Gemeinde registriert |
mindestens fünfundfünfzigtausend Übernachtungen pro Jahr, | mindestens fünfundfünfzigtausend Übernachtungen pro Jahr, |
2. Kriterium für den Tagestourismus: Die Gemeinde oder ein genau | 2. Kriterium für den Tagestourismus: Die Gemeinde oder ein genau |
abgegrenzter Teil des Gemeindegebiets zählt bis zu hundertdreissig | abgegrenzter Teil des Gemeindegebiets zählt bis zu hundertdreissig |
Einwohner pro Horeca-Betrieb, der auf ihrem Gebiet gelegen ist. | Einwohner pro Horeca-Betrieb, der auf ihrem Gebiet gelegen ist. |
Für die Anwendung der in Absatz 1 aufgezählten Anerkennungsbedingungen | Für die Anwendung der in Absatz 1 aufgezählten Anerkennungsbedingungen |
werden die « Gemeindeteile » den « Gemeinden » gleichgesetzt. | werden die « Gemeindeteile » den « Gemeinden » gleichgesetzt. |
KAPITEL IV - Dauer und Geltungsbereich der Anerkennung als | KAPITEL IV - Dauer und Geltungsbereich der Anerkennung als |
Touristikzentrum | Touristikzentrum |
Art. 5 - Die Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Touristikzentrum ist | Art. 5 - Die Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Touristikzentrum ist |
auf vier Jahre begrenzt. Die Anerkennung ist erneuerbar. | auf vier Jahre begrenzt. Die Anerkennung ist erneuerbar. |
Art. 6 - Die Anerkennung als Touristikzentrum kann auf einen Teil des | Art. 6 - Die Anerkennung als Touristikzentrum kann auf einen Teil des |
Gemeindegebiets begrenzt werden, wenn aus der Untersuchung des Antrags | Gemeindegebiets begrenzt werden, wenn aus der Untersuchung des Antrags |
hervorgeht, dass die Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die | hervorgeht, dass die Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die |
Schankstätten, die Beherbergungsstätten und die Gaststätten, die | Schankstätten, die Beherbergungsstätten und die Gaststätten, die |
Attraktionen oder die Investitionen in diesem Teil der Gemeinde | Attraktionen oder die Investitionen in diesem Teil der Gemeinde |
konzentriert sind. | konzentriert sind. |
KAPITEL V - Verfahren für die Anerkennung als Touristikzentrum | KAPITEL V - Verfahren für die Anerkennung als Touristikzentrum |
Art. 7 - Der Antrag auf Anerkennung als Touristikzentrum wird vom | Art. 7 - Der Antrag auf Anerkennung als Touristikzentrum wird vom |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium beim Föderalen Öffentlichen | Bürgermeister- und Schöffenkollegium beim Föderalen Öffentlichen |
Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des | Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des |
Ministers der Beschäftigung per Einschreiben eingereicht. | Ministers der Beschäftigung per Einschreiben eingereicht. |
Art. 8 - Um zulässig zu sein, umfasst der Antrag auf Anerkennung als | Art. 8 - Um zulässig zu sein, umfasst der Antrag auf Anerkennung als |
Touristikzentrum: | Touristikzentrum: |
1. für jede in Artikel 4 erwähnte Anerkennungsbedingung ein | 1. für jede in Artikel 4 erwähnte Anerkennungsbedingung ein |
detailliertes Schriftstück mit den Belegen dafür, dass die Gemeinde | detailliertes Schriftstück mit den Belegen dafür, dass die Gemeinde |
die betreffende Bedingung erfüllt, | die betreffende Bedingung erfüllt, |
2. eine genaue Angabe - anhand von Strassenkarten - des Teils des | 2. eine genaue Angabe - anhand von Strassenkarten - des Teils des |
Gemeindegebiets, für den der Antrag eingereicht wird. | Gemeindegebiets, für den der Antrag eingereicht wird. |
Art. 9 - Die Anträge, die den Zulässigkeitsbedingungen, wie sie in | Art. 9 - Die Anträge, die den Zulässigkeitsbedingungen, wie sie in |
Artikel 8 erwähnt sind, nicht entsprechen, werden vom Minister der | Artikel 8 erwähnt sind, nicht entsprechen, werden vom Minister der |
Beschäftigung oder vom bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen | Beschäftigung oder vom bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung binnen einer | Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung binnen einer |
Frist von zehn Werktagen nach Erhalt des Antrags durch einen | Frist von zehn Werktagen nach Erhalt des Antrags durch einen |
schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschluss für unzulässig | schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschluss für unzulässig |
erklärt. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller zur Kenntnis | erklärt. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller zur Kenntnis |
gebracht. | gebracht. |
Art. 10 - Ist der Antrag zulässig, untersucht der Föderale Öffentliche | Art. 10 - Ist der Antrag zulässig, untersucht der Föderale Öffentliche |
Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, ob der Antrag | Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, ob der Antrag |
inhaltlich den Bedingungen von Artikel 4 entspricht. | inhaltlich den Bedingungen von Artikel 4 entspricht. |
Der Minister der Beschäftigung fasst binnen einer Frist von siebzig | Der Minister der Beschäftigung fasst binnen einer Frist von siebzig |
Kalendertagen nach Erhalt des Antrags einen Beschluss über den Antrag | Kalendertagen nach Erhalt des Antrags einen Beschluss über den Antrag |
auf Anerkennung. | auf Anerkennung. |
Die Anerkennung wird wirksam am Tag der Veröffentlichung des | Die Anerkennung wird wirksam am Tag der Veröffentlichung des |
Ministeriellen Erlasses im Belgischen Staatsblatt. | Ministeriellen Erlasses im Belgischen Staatsblatt. |
Art. 11 - Falls mit dem Antrag die Erneuerung der Anerkennung als | Art. 11 - Falls mit dem Antrag die Erneuerung der Anerkennung als |
Touristikzentrum bezweckt wird, muss das Bürgermeister- und | Touristikzentrum bezweckt wird, muss das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium seinen Antrag spätestens siebzig Kalendertage vor | Schöffenkollegium seinen Antrag spätestens siebzig Kalendertage vor |
Ablauf der Anerkennung beim Föderalen Öffentlichen Dienst | Ablauf der Anerkennung beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des |
Ministers der Beschäftigung einreichen. Der Antrag auf Erneuerung wird | Ministers der Beschäftigung einreichen. Der Antrag auf Erneuerung wird |
gemäss den Artikeln 8 bis 10 bearbeitet. Bei Erneuerung wird die | gemäss den Artikeln 8 bis 10 bearbeitet. Bei Erneuerung wird die |
Anerkennung am Ablaufdatum der vorherigen Anerkennung wirksam. | Anerkennung am Ablaufdatum der vorherigen Anerkennung wirksam. |
KAPITEL VI - Übergangsmassnahme | KAPITEL VI - Übergangsmassnahme |
Art. 12 - Die Gemeinden, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom | Art. 12 - Die Gemeinden, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom |
7. November 1966 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, | 7. November 1966 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, |
Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften | Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften |
und Frisiersalons als Touristikzentrum anerkannt sind, bleiben für | und Frisiersalons als Touristikzentrum anerkannt sind, bleiben für |
einen Zeitraum von vier Jahren, der ab Inkrafttreten des vorliegenden | einen Zeitraum von vier Jahren, der ab Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses beginnt, als Touristikzentrum anerkannt. Nach diesem Zeitraum | Erlasses beginnt, als Touristikzentrum anerkannt. Nach diesem Zeitraum |
läuft ihre Anerkennung als Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird | läuft ihre Anerkennung als Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird |
gemäss Artikel 11 erneuert. | gemäss Artikel 11 erneuert. |
Den Gemeinden bis zu zwanzigtausend Einwohnern, die zum Zeitpunkt des | Den Gemeinden bis zu zwanzigtausend Einwohnern, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 7. November 1966 als Touristikzentrum anerkannt sind und | Erlasses vom 7. November 1966 als Touristikzentrum anerkannt sind und |
nach vier Jahren einen Antrag auf Erneuerung eingereicht haben, die | nach vier Jahren einen Antrag auf Erneuerung eingereicht haben, die |
jedoch nicht den im vorliegenden Erlass vorgesehenen | jedoch nicht den im vorliegenden Erlass vorgesehenen |
Anerkennungsbedingungen genügen, wird ein einmaliger zusätzlicher | Anerkennungsbedingungen genügen, wird ein einmaliger zusätzlicher |
Übergangszeitraum von vier Jahren gewährt. Nach diesem zusätzlichen | Übergangszeitraum von vier Jahren gewährt. Nach diesem zusätzlichen |
Übergangszeitraum von vier Jahren läuft ihre Anerkennung als | Übergangszeitraum von vier Jahren läuft ihre Anerkennung als |
Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird dann gemäss Artikel 11 | Touristikzentrum ab, es sei denn, sie wird dann gemäss Artikel 11 |
erneuert. | erneuert. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. November 1966 über die | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. November 1966 über die |
Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und | Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und |
Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, | Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1988, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |