Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/05/2007
← Retour vers "Arrêté royal portant exécution de la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires. - Traduction allemande "
Arrêté royal portant exécution de la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 MAI 2007. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 3 juillet 9 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 3 juli
2005 relative aux droits des volontaires. - Traduction allemande 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 mai 2007 portant exécution de la loi du 3 juillet besluit van 9 mei 2007 tot uitvoering van de wet van 3 juli 2005
2005 relative aux droits des volontaires (Moniteur belge du 22 juin betreffende de rechten van vrijwilligers (Belgisch Staatsblad van 22
2007). juni 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
9. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 3. 9. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 3.
Juli 2005 Juli 2005
über die Rechte der Freiwilligen über die Rechte der Freiwilligen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 62 § 3 Familienbeihilfen für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 62 § 3
Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996; Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 2 § 1 Nr. 4; Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 2 § 1 Nr. 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1976 über die Familienleistungen Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1976 über die Familienleistungen
für Selbständige, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch das für Selbständige, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 6. April 1995; Gesetz vom 6. April 1995;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der
Freiwilligen, insbesondere der Artikel 10, abgeändert durch die Freiwilligen, insbesondere der Artikel 10, abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 19. Juli 2006, 17 und 21; Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 19. Juli 2006, 17 und 21;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,
insbesondere des Artikels 17quinquies, eingefügt durch den Königlichen insbesondere des Artikels 17quinquies, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 19. November 2001; Erlass vom 19. November 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Ausführung
des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter
Familienleistungen, insbesondere des Artikels 6 Absatz 7, abgeändert Familienleistungen, insbesondere des Artikels 6 Absatz 7, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 8. Mai 1984, 15. Juli 1992 und 16. durch die Königlichen Erlasse vom 8. Mai 1984, 15. Juli 1992 und 16.
April 2002; April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der
Regelung der Familienleistungen für Selbständige, zuletzt abgeändert Regelung der Familienleistungen für Selbständige, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006; durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006;
Augrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1976 zur Ergänzung des Augrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1976 zur Ergänzung des
Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der
Familienleistungen für Selbständige, insbesondere des Artikels 4, Familienleistungen für Selbständige, insbesondere des Artikels 4,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2006; ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe
zur Unterstützung von Betagten, insbesondere des Artikels 6 § 2, zur Unterstützung von Betagten, insbesondere des Artikels 6 § 2,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 und abgeändert ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 und abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004; durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung
der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gewährt werden für ein der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gewährt werden für ein
Kind, das Unterrichtskurse besucht oder seine Ausbildung fortsetzt, Kind, das Unterrichtskurse besucht oder seine Ausbildung fortsetzt,
insbesondere des Artikels 13; insbesondere des Artikels 13;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Februar 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Februar 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit
Behinderung vom 13. Januar 2006; Behinderung vom 13. Januar 2006;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.581 des Nationalen Arbeitsrates vom Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.581 des Nationalen Arbeitsrates vom
21. November 2006; 21. November 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.
Mai 2006; Mai 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.858/1 des Staatsrates vom 19. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.858/1 des Staatsrates vom 19. Dezember
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres
Ministers des Mittelstands und Unseres Staatssekretärs für die Familie Ministers des Mittelstands und Unseres Staatssekretärs für die Familie
und für Personen mit Behinderung, dem Minister der Sozialen und für Personen mit Behinderung, dem Minister der Sozialen
Angelegenheiten beigeordnet, und aufgrund der Stellungnahme Unserer Angelegenheiten beigeordnet, und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 17quinquies des Königlichen Erlasses vom 28. Artikel 1 - Artikel 17quinquies des Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch den Königlichen Erlass Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 19. November 2001, wird aufgehoben. vom 19. November 2001, wird aufgehoben.
Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 8. April 1976 zur Festlegung Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 8. April 1976 zur Festlegung
der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, zuletzt der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006, wird ein abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006, wird ein
Artikel 25ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 25ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25ter - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses "Art. 25ter - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses
wird Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über wird Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über
die Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die die Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die
Entschädigungen im Sinne der Artikel 10 und 11 des vorerwähnten Entschädigungen im Sinne der Artikel 10 und 11 des vorerwähnten
Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttolohn oder Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttolohn oder
Sozialleistung angesehen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren Sozialleistung angesehen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren
unentgeltlichen Charakter gemäss den oben erwähnten Artikeln nicht unentgeltlichen Charakter gemäss den oben erwähnten Artikeln nicht
verliert." verliert."
Art. 3 - Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. August Art. 3 - Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. August
2005 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gewährt 2005 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gewährt
werden für ein Kind, das Unterrichtskurse besucht oder seine werden für ein Kind, das Unterrichtskurse besucht oder seine
Ausbildung fortsetzt, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Ausbildung fortsetzt, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter
Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags
oder eines Statuts oder aber als Selbständiger ausgeübt wird. Für die oder eines Statuts oder aber als Selbständiger ausgeübt wird. Für die
Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses wird Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses wird
Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die
Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die
Entschädigungen im Sinne der Artikel 10 und 11 des vorerwähnten Entschädigungen im Sinne der Artikel 10 und 11 des vorerwähnten
Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttolohn oder Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttolohn oder
Sozialleistung angesehen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren Sozialleistung angesehen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren
unentgeltlichen Charakter gemäss den oben erwähnten Artikeln nicht unentgeltlichen Charakter gemäss den oben erwähnten Artikeln nicht
verliert." verliert."
Art. 4 - Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. Art. 4 - Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27.
April 1976 zur Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 April 1976 zur Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976
zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2006, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
"Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter
Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen eines
Dienstverhältnisses oder als Selbständiger mit Dienstverhältnisses oder als Selbständiger mit
Einkommenserzielungsabsicht ausgeübt wird. Für die Anwendung des Einkommenserzielungsabsicht ausgeübt wird. Für die Anwendung des
vorliegenden Königlichen Erlasses wird Freiwilligenarbeit im Sinne des vorliegenden Königlichen Erlasses wird Freiwilligenarbeit im Sinne des
Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen nicht als Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen nicht als
Erwerbstätigkeit betrachtet. Die Entschädigungen im Sinne der Artikel Erwerbstätigkeit betrachtet. Die Entschädigungen im Sinne der Artikel
10 und 11 des vorerwähnten Gesetzes werden nicht als Einkommen, 10 und 11 des vorerwähnten Gesetzes werden nicht als Einkommen,
Gewinn, Bruttolohn oder Sozialleistung angesehen, sofern die Gewinn, Bruttolohn oder Sozialleistung angesehen, sofern die
Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss den oben Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss den oben
erwähnten Artikeln nicht verliert." erwähnten Artikeln nicht verliert."
Art. 5 - Artikel 6 Absatz 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober Art. 5 - Artikel 6 Absatz 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober
1971 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung
garantierter Familienleistungen, abgeändert durch die Königlichen garantierter Familienleistungen, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 8. Mai 1984, 15. Juli 1992 und 16. April 2002, wird wie Erlasse vom 8. Mai 1984, 15. Juli 1992 und 16. April 2002, wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
"11. die in den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über "11. die in den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über
die Rechte der Freiwilligen erwähnten Entschädigungen, sofern die die Rechte der Freiwilligen erwähnten Entschädigungen, sofern die
Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss diesen Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss diesen
Artikeln nicht verliert." Artikeln nicht verliert."
Art. 6 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über Art. 6 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über
die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, ersetzt durch den die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird wie folgt ergänzt: Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird wie folgt ergänzt:
"10. Entschädigungen, die in Anwendung der Artikel 10 und 11 des "10. Entschädigungen, die in Anwendung der Artikel 10 und 11 des
Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen gewährt Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen gewährt
werden, sofern diese Entschädigungen die im vorerwähnten Artikel 10 werden, sofern diese Entschädigungen die im vorerwähnten Artikel 10
Absatz 1 und 3 und in Artikel 11 vorgesehenen Bedingungen erfüllen." Absatz 1 und 3 und in Artikel 11 vorgesehenen Bedingungen erfüllen."
Art. 7 - Auf Anfrage des Ministers der Sozialen Angelegenheiten geben Art. 7 - Auf Anfrage des Ministers der Sozialen Angelegenheiten geben
der Nationale Arbeitsrat und der Hohe Rat der Freiwilligen eine der Nationale Arbeitsrat und der Hohe Rat der Freiwilligen eine
Stellungnahme über den Betrag der in Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Stellungnahme über den Betrag der in Artikel 10 des Gesetzes vom 3.
Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Entschädigungen Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Entschädigungen
ab. Der Minister erstellt spätestens zum 1. August 2008 einen ab. Der Minister erstellt spätestens zum 1. August 2008 einen
Bewertungsbericht in Bezug auf den Betrag der oben erwähnten Bewertungsbericht in Bezug auf den Betrag der oben erwähnten
Entschädigungen. Um seinen Bericht zu erstellen, bittet der Minister Entschädigungen. Um seinen Bericht zu erstellen, bittet der Minister
der Sozialen Angelegenheiten die verschiedenen Einrichtungen für der Sozialen Angelegenheiten die verschiedenen Einrichtungen für
soziale Sicherheit, ihm ihre diesbezüglichen Kommentare und die soziale Sicherheit, ihm ihre diesbezüglichen Kommentare und die
Probleme, auf die ihre Dienste in diesem Zusammenhang stossen, Probleme, auf die ihre Dienste in diesem Zusammenhang stossen,
mitzuteilen. Danach übermittelt der Minister der Abgeordnetenkammer mitzuteilen. Danach übermittelt der Minister der Abgeordnetenkammer
und dem Senat den Bewertungsbericht. und dem Senat den Bewertungsbericht.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. August 2006. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. August 2006.
Art. 9 - Unser für die Sozialen Angelegenheiten zuständiger Minister, Art. 9 - Unser für die Sozialen Angelegenheiten zuständiger Minister,
Unser für den Mittelstand zuständiger Minister und Unser Unser für den Mittelstand zuständiger Minister und Unser
Staatssekretär für die Familie und für Personen mit Behinderung, dem Staatssekretär für die Familie und für Personen mit Behinderung, dem
Minister der Sozialen Angelegenheiten beigeordnet, sind, jeder für Minister der Sozialen Angelegenheiten beigeordnet, sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung, Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung,
dem Minister der Sozialen Angelegenheiten beigeordnet dem Minister der Sozialen Angelegenheiten beigeordnet
Frau G. MANDAILA Frau G. MANDAILA
^