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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/06/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 décembre 1999 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 december 1999 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
9 JUIN 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 9 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 28 décembre 1999 modifiant la loi Duitse vertaling van de wet van 28 december 1999 tot wijziging van de
relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige
coordonnée le 14 juillet 1994 verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du december 1999 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte
28 décembre 1999 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, établi gecoördineerd op 14 juli 1994, opgemaakt door de Centrale dienst voor
par le Service central de traduction allemande du Commissariat Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 28 décembre 1999 modifiant vertaling van de wet van 28 december 1999 tot wijziging van de wet
la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 9 juin 2000. Gegeven te Brussel, 9 juni 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
28. DEZEMBER 1999 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 28. DEZEMBER 1999 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 142 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 2 - In Artikel 142 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994, werden die Absätze 2 bis 5 durch folgende Bestimmungen Dezember 1994, werden die Absätze 2 bis 5 durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Diese Kommission besteht aus zwei Abteilungen. Die eine Abteilung « Diese Kommission besteht aus zwei Abteilungen. Die eine Abteilung
erkennt in Sachen, die in Niederländisch behandelt werden; die andere erkennt in Sachen, die in Niederländisch behandelt werden; die andere
erkennt in Sachen, die in Französisch und in Deutsch behandelt werden. erkennt in Sachen, die in Französisch und in Deutsch behandelt werden.
Der Sitz der Kommission befindet sich in Brüssel in den Räumlichkeiten Der Sitz der Kommission befindet sich in Brüssel in den Räumlichkeiten
des Instituts. » des Instituts. »
Art. 3 - Artikel 143 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 143 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 143 - § 1 - Jede Abteilung der Kontrollkommission setzt sich « Art. 143 - § 1 - Jede Abteilung der Kontrollkommission setzt sich
zusammen aus einem Präsidenten, der unter den Gerichtsräten oder zusammen aus einem Präsidenten, der unter den Gerichtsräten oder
Richtern der in Artikel 40 der Verfassung erwähnten Gerichtshöfe und Richtern der in Artikel 40 der Verfassung erwähnten Gerichtshöfe und
Gerichte ernannt wird, und vier Mitgliedern, die Ärzte sind. Zwei Gerichte ernannt wird, und vier Mitgliedern, die Ärzte sind. Zwei
dieser Mitglieder werden von den Versicherungsträgern vorgeschlagen, dieser Mitglieder werden von den Versicherungsträgern vorgeschlagen,
und die beiden anderen werden von den repräsentativen Organisationen und die beiden anderen werden von den repräsentativen Organisationen
der Ärzteschaft vorgeschlagen. der Ärzteschaft vorgeschlagen.
Sie verfügen jeweils über zwei Ersatzmitglieder. Sie verfügen jeweils über zwei Ersatzmitglieder.
Sie werden alle vom König für eine erneuerbare Amtszeit von sechs Sie werden alle vom König für eine erneuerbare Amtszeit von sechs
Jahren ernannt. Ein Mitglied, das ernannt wird, um ein verstorbenes Jahren ernannt. Ein Mitglied, das ernannt wird, um ein verstorbenes
oder ausscheidendes Mitglied zu ersetzen, beendet das Mandat seines oder ausscheidendes Mitglied zu ersetzen, beendet das Mandat seines
Vorgängers. Vorgängers.
Das Höchstalter der Mitglieder wird auf 65 Jahre festgelegt, Das Höchstalter der Mitglieder wird auf 65 Jahre festgelegt,
ausgenommen für die Magistrate, für die das Höchstalter auf 70 Jahre ausgenommen für die Magistrate, für die das Höchstalter auf 70 Jahre
festgelegt wird. festgelegt wird.
§ 2 - Das Ausüben eines Mandats in der Kontrollkommission ist § 2 - Das Ausüben eines Mandats in der Kontrollkommission ist
unvereinbar mit dem Ausüben eines Mandats im Ausschuss des Dienstes unvereinbar mit dem Ausüben eines Mandats im Ausschuss des Dienstes
für medizinische Kontrolle oder in einer in Artikel 30 erwähnten für medizinische Kontrolle oder in einer in Artikel 30 erwähnten
Profilkommission. » Profilkommission. »
Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 144 - § 1 - Jede Abteilung der in Artikel 142 § 2 erwähnten « Art. 144 - § 1 - Jede Abteilung der in Artikel 142 § 2 erwähnten
Berufungskommission setzt sich zusammen aus drei Magistraten, von Berufungskommission setzt sich zusammen aus drei Magistraten, von
denen einer das Amt des Präsidenten wahrnimmt. Darüber hinaus umfasst denen einer das Amt des Präsidenten wahrnimmt. Darüber hinaus umfasst
sie vier Mitglieder, die Ärzte sind: Zwei werden von den sie vier Mitglieder, die Ärzte sind: Zwei werden von den
Versicherungsträgern und die beiden anderen von den repräsentativen Versicherungsträgern und die beiden anderen von den repräsentativen
Organisationen der Ärzteschaft bestimmt. Organisationen der Ärzteschaft bestimmt.
Nur die Mitglieder, die Magistrate sind, sind stimmberechtigt. Nur die Mitglieder, die Magistrate sind, sind stimmberechtigt.
Die Bestimmungen von Artikel 143 § 1 Absatz 2 bis 5 und § 2 sind Die Bestimmungen von Artikel 143 § 1 Absatz 2 bis 5 und § 2 sind
ebenfalls auf die Abteilungen der Berufungskommission anwendbar. ebenfalls auf die Abteilungen der Berufungskommission anwendbar.
§ 2 - Der König kann die Zusammensetzung der Kontrollkommission und § 2 - Der König kann die Zusammensetzung der Kontrollkommission und
der Berufungskommission ändern, indem Er zwei ordentliche Mitglieder der Berufungskommission ändern, indem Er zwei ordentliche Mitglieder
und zwei Ersatzmitglieder hinzufügt, die von den repräsentativen und zwei Ersatzmitglieder hinzufügt, die von den repräsentativen
Organisationen aller Arbeitnehmer und aller Arbeitgeber bestimmt Organisationen aller Arbeitnehmer und aller Arbeitgeber bestimmt
werden. Diese Mitglieder haben nur beratende Stimme. werden. Diese Mitglieder haben nur beratende Stimme.
§ 3 - Wenn eine repräsentative Organisation, die für die § 3 - Wenn eine repräsentative Organisation, die für die
Zusammensetzung der in Artikel 142 erwähnten Kommissionen Zusammensetzung der in Artikel 142 erwähnten Kommissionen
berücksichtigt wird, versäumt, ihre Vertreter zur Ernennung berücksichtigt wird, versäumt, ihre Vertreter zur Ernennung
vorzuschlagen oder zu bestimmen, nachdem der Minister sie zweimal vorzuschlagen oder zu bestimmen, nachdem der Minister sie zweimal
aufgefordert hat, einen Vorschlag oder eine Bestimmung vorzunehmen, aufgefordert hat, einen Vorschlag oder eine Bestimmung vorzunehmen,
und dazu eine Frist gesetzt hat, werden die Vertreter, die für die und dazu eine Frist gesetzt hat, werden die Vertreter, die für die
Zusammensetzung der vorerwähnten Organe vorgesehen waren, für die Zusammensetzung der vorerwähnten Organe vorgesehen waren, für die
Zusammensetzung des Organs oder die Beschlussfassung nicht Zusammensetzung des Organs oder die Beschlussfassung nicht
berücksichtigt. berücksichtigt.
Stellt der Präsident einer der im vorhergehenden Absatz erwähnten Stellt der Präsident einer der im vorhergehenden Absatz erwähnten
Kommissionen bei zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen fest, dass es Kommissionen bei zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen fest, dass es
wegen der Abwesenheit von Mitgliedern unmöglich ist zu tagen, werden wegen der Abwesenheit von Mitgliedern unmöglich ist zu tagen, werden
diese Mitglieder für die Zusammensetzung des Organs oder für die diese Mitglieder für die Zusammensetzung des Organs oder für die
Beschlussfassung ab der dritten Versammlung, die in ihrer Abwesenheit Beschlussfassung ab der dritten Versammlung, die in ihrer Abwesenheit
gehalten wird, nicht mehr berücksichtigt. gehalten wird, nicht mehr berücksichtigt.
§ 4 - Die Kontrollkommission und die Berufungskommission werden jede § 4 - Die Kontrollkommission und die Berufungskommission werden jede
von einem ordentlichen Sekretär und stellvertretenden Sekretären von einem ordentlichen Sekretär und stellvertretenden Sekretären
beigestanden, die vom Arzt-Generaldirektor des Dienstes für beigestanden, die vom Arzt-Generaldirektor des Dienstes für
medizinische Kontrolle unter dem Personal dieses Dienstes bestimmt medizinische Kontrolle unter dem Personal dieses Dienstes bestimmt
werden. » werden. »
Art. 5 - Artikel 145 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes werden durch Art. 5 - Artikel 145 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt: folgende Bestimmungen ersetzt:
« § 1 - Ist der Dienst für medizinische Kontrolle, eine in Artikel 30 « § 1 - Ist der Dienst für medizinische Kontrolle, eine in Artikel 30
erwähnte Profilkommission oder ein Versicherungsträger der Ansicht, erwähnte Profilkommission oder ein Versicherungsträger der Ansicht,
dass ein Pflegeerbringer gegen die Bestimmungen von Artikel 73 dass ein Pflegeerbringer gegen die Bestimmungen von Artikel 73
verstösst, kann er beziehungsweise sie die Kontrollkommission oder das verstösst, kann er beziehungsweise sie die Kontrollkommission oder das
Organ, das aufgrund von Artikel 142 § 3 geschaffen worden ist, Organ, das aufgrund von Artikel 142 § 3 geschaffen worden ist,
anrufen. anrufen.
§ 2 - Der Arzt-Generaldirektor des Dienstes für medizinische Kontrolle § 2 - Der Arzt-Generaldirektor des Dienstes für medizinische Kontrolle
oder sein Beauftragter bestimmt unter dem Personal dieses Dienstes den oder sein Beauftragter bestimmt unter dem Personal dieses Dienstes den
Arzt-Inspektor, der beauftragt ist, der Kommission Bericht zu Arzt-Inspektor, der beauftragt ist, der Kommission Bericht zu
erstatten. Er kann anordnen, dass ein Arzt-Inspektor eine vorherige erstatten. Er kann anordnen, dass ein Arzt-Inspektor eine vorherige
Untersuchung vornimmt. Untersuchung vornimmt.
Der Berichterstatter legt den Sachverhalt dar, der dem Betroffenen zur Der Berichterstatter legt den Sachverhalt dar, der dem Betroffenen zur
Last gelegt wird. Er kann in die Verhandlungen eingreifen. Last gelegt wird. Er kann in die Verhandlungen eingreifen.
Sowohl die Kontrollkommission als auch die Berufungskommission können Sowohl die Kontrollkommission als auch die Berufungskommission können
Sachverständige hinzuziehen. » Sachverständige hinzuziehen. »
Art. 6 - Artikel 155 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 6 - Artikel 155 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 20. Dezember 1995 und 22. Februar 1998, wird durch folgende vom 20. Dezember 1995 und 22. Februar 1998, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 155 - Der Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle « Art. 155 - Der Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle
kann: kann:
1. den in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren, 1. den in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren,
Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleuren die im Statut der Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleuren die im Statut der
Staatsbediensteten vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegen mit Staatsbediensteten vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegen mit
Ausnahme der Zurückstufung im Dienstgrad und der Entfernung aus dem Ausnahme der Zurückstufung im Dienstgrad und der Entfernung aus dem
Dienst, die vom König auf Vorschlag des Ausschusses ausgesprochen Dienst, die vom König auf Vorschlag des Ausschusses ausgesprochen
werden, werden,
2. den in Artikel 154 erwähnten Vertrauensärzten, die die 2. den in Artikel 154 erwähnten Vertrauensärzten, die die
Versicherungsregeln oder die Richtlinien des Ausschusses nicht Versicherungsregeln oder die Richtlinien des Ausschusses nicht
befolgen, folgende Disziplinarstrafen auferlegen: Verwarnung, Tadel, befolgen, folgende Disziplinarstrafen auferlegen: Verwarnung, Tadel,
Rüge, die Aussetzung des Rechts, ihr Amt auszuüben während einer Rüge, die Aussetzung des Rechts, ihr Amt auszuüben während einer
Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, und das definitive Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, und das definitive
Verbot, dieses Amt auszuüben. Verbot, dieses Amt auszuüben.
Im Statut der Vertrauensärzte werden die Modalitäten festgelegt, Im Statut der Vertrauensärzte werden die Modalitäten festgelegt,
gemäss denen die Versicherungsträger von den aufgrund von Absatz 1 gemäss denen die Versicherungsträger von den aufgrund von Absatz 1
verhängten Disziplinarstrafen in Kenntnis gesetzt werden. verhängten Disziplinarstrafen in Kenntnis gesetzt werden.
§ 2 - Gegen die in § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarbeschlüsse des § 2 - Gegen die in § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarbeschlüsse des
Ausschusses kann bei den zu diesem Zweck eingesetzten Ausschusses kann bei den zu diesem Zweck eingesetzten
Berufungskommissionen Berufung eingelegt werden; die Berufung setzt Berufungskommissionen Berufung eingelegt werden; die Berufung setzt
die Vollstreckung der Disziplinarstrafe aus. die Vollstreckung der Disziplinarstrafe aus.
§ 3 - Darüber hinaus kann der Ausschuss diese Vertrauensärzte im § 3 - Darüber hinaus kann der Ausschuss diese Vertrauensärzte im
Rahmen einer vorbeugenden Massnahme einstweilig für höchstens zwei Rahmen einer vorbeugenden Massnahme einstweilig für höchstens zwei
Monate ihres Amtes entheben, wenn das Interesse des Dienstes oder das Monate ihres Amtes entheben, wenn das Interesse des Dienstes oder das
Gemeinwohl dies erforderlich macht. Gemeinwohl dies erforderlich macht.
§ 4 - Der Minister kann auf Vorschlag des Ausschusses des Dienstes für § 4 - Der Minister kann auf Vorschlag des Ausschusses des Dienstes für
medizinische Kontrolle die in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren, medizinische Kontrolle die in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren,
Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleure im Rahmen einer Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleure im Rahmen einer
vorbeugenden Massnahme einstweilig für höchstens zwei Monate ihres vorbeugenden Massnahme einstweilig für höchstens zwei Monate ihres
Amtes entheben, jedes Mal, wenn das Interesse des Dienstes dies Amtes entheben, jedes Mal, wenn das Interesse des Dienstes dies
erforderlich macht. Der Minister entscheidet für jeden Fall, ob die erforderlich macht. Der Minister entscheidet für jeden Fall, ob die
vorbeugende einstweilige Amtsenthebung mit der Aussetzung der Zahlung vorbeugende einstweilige Amtsenthebung mit der Aussetzung der Zahlung
des gesamten oder eines Teils des Gehalts einhergeht oder nicht. des gesamten oder eines Teils des Gehalts einhergeht oder nicht.
Diese einstweilige Amtsenthebung kann nach einer mit Gründen Diese einstweilige Amtsenthebung kann nach einer mit Gründen
versehenen Stellungnahme einer der Berufungskommissionen erneuert versehenen Stellungnahme einer der Berufungskommissionen erneuert
werden. werden.
§ 5 - Sowohl vor dem Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle § 5 - Sowohl vor dem Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle
als auch vor den Berufungskommissionen muss der Arzt, Apotheker oder als auch vor den Berufungskommissionen muss der Arzt, Apotheker oder
Sozialkontrolleur vorher angehört werden und darf sich von einer Sozialkontrolleur vorher angehört werden und darf sich von einer
Person seiner Wahl beistehen lassen. Person seiner Wahl beistehen lassen.
§ 6 - Die Berufungskommissionen setzen sich zusammen aus: § 6 - Die Berufungskommissionen setzen sich zusammen aus:
a) drei Gerichtsräten oder Richtern der in Artikel 40 der Verfassung a) drei Gerichtsräten oder Richtern der in Artikel 40 der Verfassung
erwähnten Gerichtshöfe und Gerichte, die ordentliche Mitglieder sind erwähnten Gerichtshöfe und Gerichte, die ordentliche Mitglieder sind
und vom König ernannt werden, und vom König ernannt werden,
b) drei ordentlichen Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je zwei b) drei ordentlichen Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je zwei
Kandidaten ernannt werden, die von den entsprechenden Gruppen Kandidaten ernannt werden, die von den entsprechenden Gruppen
vorgeschlagen werden, die in Artikel 140 Nr. 2, 3, 5 bis 21 erwähnt vorgeschlagen werden, die in Artikel 140 Nr. 2, 3, 5 bis 21 erwähnt
sind. sind.
Diese Mitglieder tagen nur für Angelegenheiten, die die Gruppe, die Diese Mitglieder tagen nur für Angelegenheiten, die die Gruppe, die
sie vorgeschlagen hat, direkt betreffen. Sie haben nur beratende sie vorgeschlagen hat, direkt betreffen. Sie haben nur beratende
Stimme. Stimme.
Das Mandat der Mitglieder der Berufungskommissionen ist unvereinbar Das Mandat der Mitglieder der Berufungskommissionen ist unvereinbar
mit dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische mit dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische
Kontrolle. Kontrolle.
Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der
Berufungskommissionen fest und kann Ersatzmitglieder ernennen, deren Berufungskommissionen fest und kann Ersatzmitglieder ernennen, deren
Zahl Er bestimmt. » Zahl Er bestimmt. »
Art. 7 - In Artikel 156 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen Art. 7 - In Artikel 156 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen
1 und 2 folgender Absatz eingefügt: 1 und 2 folgender Absatz eingefügt:
« Darüber hinaus fordern die beschränkten Kammern vom Pflegeerbringer « Darüber hinaus fordern die beschränkten Kammern vom Pflegeerbringer
die Ausgaben in bezug auf Leistungen zu Lasten der Gesundheitspflege- die Ausgaben in bezug auf Leistungen zu Lasten der Gesundheitspflege-
und Entschädigungsversicherung zurück, die für nicht konform mit den und Entschädigungsversicherung zurück, die für nicht konform mit den
vorerwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen befunden wurden. vorerwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen befunden wurden.
Sie legen auch die Frist fest, innerhalb der diese Rückzahlung Sie legen auch die Frist fest, innerhalb der diese Rückzahlung
erfolgen muss. Sie können ebenfalls die diesbezüglichen Modalitäten erfolgen muss. Sie können ebenfalls die diesbezüglichen Modalitäten
näher bestimmen. Die definitiven Beschlüsse der beschränkten Kammer näher bestimmen. Die definitiven Beschlüsse der beschränkten Kammer
und der Berufungskommission sind von Amts wegen vollstreckbar. und der Berufungskommission sind von Amts wegen vollstreckbar.
Geschuldete Beträge tragen von Rechts wegen Zinsen ab dem Tag nach Geschuldete Beträge tragen von Rechts wegen Zinsen ab dem Tag nach
Ablauf der im Beschluss festgelegten Frist. Ablauf der im Beschluss festgelegten Frist.
Bei Säumigkeit des Schuldners kann die Mehrwertsteuer-, Bei Säumigkeit des Schuldners kann die Mehrwertsteuer-,
Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von
Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die
Staatsbuchführung mit der Eintreibung der geschuldeten Beträge Staatsbuchführung mit der Eintreibung der geschuldeten Beträge
beauftragt werden. beauftragt werden.
Die zurückgeforderten Beträge werden als Einkünfte der Die zurückgeforderten Beträge werden als Einkünfte der
Gesundheitspflegeversicherung gebucht. » Gesundheitspflegeversicherung gebucht. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 28. Dezember 1999 Gegeben zu Ciergnon, den 28. Dezember 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 juin 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 juni 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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