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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/01/2012
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 3, du 10 décembre 1969, relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 JANVIER 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 3, du 10 décembre 1969, relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2012 modifiant l'arrêté royal n° 3, du 10 décembre 1969, relatif aux déductions pour l'application de la taxe FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 JANUARI 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch
sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 23 janvier 2012). Staatsblad van 23 januari 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die
Anwendung der Mehrwertsteuer Anwendung der Mehrwertsteuer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 49 Nr. 3, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 49 Nr. 3,
ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen; verschiedener Bestimmungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über
Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
Dezember 2011; Dezember 2011;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- die durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung -die durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen an Artikel 49 Nr. 3 des verschiedener Bestimmungen an Artikel 49 Nr. 3 des
Mehrwertsteuergesetzbuches angebrachten Abänderungen am 1. Januar 2012 Mehrwertsteuergesetzbuches angebrachten Abänderungen am 1. Januar 2012
in Kraft treten, in Kraft treten,
- infolge dieser Abänderungen die Bestimmungen des vorliegenden - infolge dieser Abänderungen die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses am vorerwähnten Datum in Kraft treten müssen, damit die Erlasses am vorerwähnten Datum in Kraft treten müssen, damit die
Rechtssicherheit gewährleistet ist, Rechtssicherheit gewährleistet ist,
- diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen; - diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.805/1 des Staatsrates vom 30. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.805/1 des Staatsrates vom 30. Dezember
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 21 Absatz 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 3 Artikel 1 - Artikel 21 Absatz 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 3
vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der
Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember
1992, wird aufgehoben. 1992, wird aufgehoben.
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt VI, der Artikel 21bis Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt VI, der Artikel 21bis
umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt VI - Sonderbestimmung "Abschnitt VI - Sonderbestimmung
Art. 21bis - § 1 - Wenn Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern Art. 21bis - § 1 - Wenn Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern
oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des
Gesetzbuches steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug Gesetzbuches steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen, für dieselben Umsätze zu Steuerpflichtigen werden, die berechtigen, für dieselben Umsätze zu Steuerpflichtigen werden, die
Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, können sie im Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, können sie im
Wege von Berichtigungen ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausüben für: Wege von Berichtigungen ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausüben für:
1. Güter und Dienstleistungen, die keine Investitionsgüter sind und 1. Güter und Dienstleistungen, die keine Investitionsgüter sind und
zum Zeitpunkt der Änderung der Steuerregelung noch nicht verwendet zum Zeitpunkt der Änderung der Steuerregelung noch nicht verwendet
wurden, wurden,
2. Investitionsgüter, die zum Zeitpunkt dieser Änderung noch bestehen, 2. Investitionsgüter, die zum Zeitpunkt dieser Änderung noch bestehen,
insofern diese Güter noch verwendbar sind und der in Artikel 48 § 2 insofern diese Güter noch verwendbar sind und der in Artikel 48 § 2
des Gesetzbuches festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist. des Gesetzbuches festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Für Investitionsgüter entspricht der Berichtigungsbetrag der Steuer, Für Investitionsgüter entspricht der Berichtigungsbetrag der Steuer,
die nicht abgezogen werden konnte, verringert je nach der gemäß die nicht abgezogen werden konnte, verringert je nach der gemäß
Artikel 9 § 1 aufgrund der Art des Gutes gemachten Unterscheidung um Artikel 9 § 1 aufgrund der Art des Gutes gemachten Unterscheidung um
ein Fünftel beziehungsweise ein Fünfzehntel pro Jahr, das seit dem 1. ein Fünftel beziehungsweise ein Fünfzehntel pro Jahr, das seit dem 1.
Januar des Jahres, das gemäß Artikel 2 für die Berechnung des Januar des Jahres, das gemäß Artikel 2 für die Berechnung des
Vorsteuerabzugs berücksichtigt wird, bis zum 31. Dezember des Jahres Vorsteuerabzugs berücksichtigt wird, bis zum 31. Dezember des Jahres
vor dem Jahr der Änderung der Steuerregelung vergangen ist. vor dem Jahr der Änderung der Steuerregelung vergangen ist.
Diese Berichtigung wird in Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Diese Berichtigung wird in Anwendung der Artikel 45 bis 49 des
Gesetzbuches und gemäß den Regeln des Artikels 3 vorgenommen. Gesetzbuches und gemäß den Regeln des Artikels 3 vorgenommen.
§ 2 - Für eine Berichtigung muss bei dem für den Steuerpflichtigen § 2 - Für eine Berichtigung muss bei dem für den Steuerpflichtigen
zuständigen Mehrwertsteueramt ein Inventar der Güter und zuständigen Mehrwertsteueramt ein Inventar der Güter und
Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht verwendet Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht verwendet
wurden, und ein Bestandsverzeichnis der Investitionsgüter, die zu wurden, und ein Bestandsverzeichnis der Investitionsgüter, die zu
diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, eingereicht werden. diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, eingereicht werden.
Diese Dokumente werden in zweifacher Ausfertigung erstellt, von denen Diese Dokumente werden in zweifacher Ausfertigung erstellt, von denen
eine für das Mehrwertsteueramt bestimmt ist. Sie enthalten auf eine für das Mehrwertsteueramt bestimmt ist. Sie enthalten auf
detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die der detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die der
Berichtigung unterliegen, Datum und Nummer der Kaufrechnung oder des Berichtigung unterliegen, Datum und Nummer der Kaufrechnung oder des
Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer
auf diese Güter und Dienstleistungen und den zu berichtigenden Betrag. auf diese Güter und Dienstleistungen und den zu berichtigenden Betrag.
§ 3 - Berichtigungen erfolgen durch Anrechnung des entsprechenden § 3 - Berichtigungen erfolgen durch Anrechnung des entsprechenden
Betrags auf den Betrag der dem Staat geschuldeten, in Rahmen VI Raster Betrags auf den Betrag der dem Staat geschuldeten, in Rahmen VI Raster
71 der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten 71 der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten
periodischen Steuererklärung eingetragenen Steuer. Ergibt das periodischen Steuererklärung eingetragenen Steuer. Ergibt das
Endergebnis dieser Anrechnung eine vom Staat geschuldete Summe, wird Endergebnis dieser Anrechnung eine vom Staat geschuldete Summe, wird
diese Summe entsprechend auf die Steuer in Raster 71 der Erklärung in diese Summe entsprechend auf die Steuer in Raster 71 der Erklärung in
Bezug auf die folgenden Erklärungszeiträume vorgetragen. Bezug auf die folgenden Erklärungszeiträume vorgetragen.
§ 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die
Modalitäten für die Anwendung der Berichtigung fest und bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der Berichtigung fest und bestimmt die
Weise, wie sie vorgenommen wird." Weise, wie sie vorgenommen wird."
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
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