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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 3, du 10 décembre 1969, relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 JANVIER 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 3, du 10 décembre 1969, relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2012 modifiant l'arrêté royal n° 3, du 10 décembre 1969, relatif aux déductions pour l'application de la taxe | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 JANUARI 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch |
sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 23 janvier 2012). | Staatsblad van 23 januari 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die | Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die |
Anwendung der Mehrwertsteuer | Anwendung der Mehrwertsteuer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 49 Nr. 3, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 49 Nr. 3, |
ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung | ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen; | verschiedener Bestimmungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über |
Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer; | Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. |
Dezember 2011; | Dezember 2011; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- die durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung | -die durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen an Artikel 49 Nr. 3 des | verschiedener Bestimmungen an Artikel 49 Nr. 3 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches angebrachten Abänderungen am 1. Januar 2012 | Mehrwertsteuergesetzbuches angebrachten Abänderungen am 1. Januar 2012 |
in Kraft treten, | in Kraft treten, |
- infolge dieser Abänderungen die Bestimmungen des vorliegenden | - infolge dieser Abänderungen die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses am vorerwähnten Datum in Kraft treten müssen, damit die | Erlasses am vorerwähnten Datum in Kraft treten müssen, damit die |
Rechtssicherheit gewährleistet ist, | Rechtssicherheit gewährleistet ist, |
- diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen; | - diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.805/1 des Staatsrates vom 30. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.805/1 des Staatsrates vom 30. Dezember |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 21 Absatz 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 3 | Artikel 1 - Artikel 21 Absatz 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 3 |
vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der | vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der |
Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember | Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember |
1992, wird aufgehoben. | 1992, wird aufgehoben. |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt VI, der Artikel 21bis | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt VI, der Artikel 21bis |
umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt VI - Sonderbestimmung | "Abschnitt VI - Sonderbestimmung |
Art. 21bis - § 1 - Wenn Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern | Art. 21bis - § 1 - Wenn Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern |
oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des | oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des |
Gesetzbuches steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug | Gesetzbuches steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug |
berechtigen, für dieselben Umsätze zu Steuerpflichtigen werden, die | berechtigen, für dieselben Umsätze zu Steuerpflichtigen werden, die |
Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, können sie im | Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, können sie im |
Wege von Berichtigungen ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausüben für: | Wege von Berichtigungen ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausüben für: |
1. Güter und Dienstleistungen, die keine Investitionsgüter sind und | 1. Güter und Dienstleistungen, die keine Investitionsgüter sind und |
zum Zeitpunkt der Änderung der Steuerregelung noch nicht verwendet | zum Zeitpunkt der Änderung der Steuerregelung noch nicht verwendet |
wurden, | wurden, |
2. Investitionsgüter, die zum Zeitpunkt dieser Änderung noch bestehen, | 2. Investitionsgüter, die zum Zeitpunkt dieser Änderung noch bestehen, |
insofern diese Güter noch verwendbar sind und der in Artikel 48 § 2 | insofern diese Güter noch verwendbar sind und der in Artikel 48 § 2 |
des Gesetzbuches festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist. | des Gesetzbuches festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist. |
Für Investitionsgüter entspricht der Berichtigungsbetrag der Steuer, | Für Investitionsgüter entspricht der Berichtigungsbetrag der Steuer, |
die nicht abgezogen werden konnte, verringert je nach der gemäß | die nicht abgezogen werden konnte, verringert je nach der gemäß |
Artikel 9 § 1 aufgrund der Art des Gutes gemachten Unterscheidung um | Artikel 9 § 1 aufgrund der Art des Gutes gemachten Unterscheidung um |
ein Fünftel beziehungsweise ein Fünfzehntel pro Jahr, das seit dem 1. | ein Fünftel beziehungsweise ein Fünfzehntel pro Jahr, das seit dem 1. |
Januar des Jahres, das gemäß Artikel 2 für die Berechnung des | Januar des Jahres, das gemäß Artikel 2 für die Berechnung des |
Vorsteuerabzugs berücksichtigt wird, bis zum 31. Dezember des Jahres | Vorsteuerabzugs berücksichtigt wird, bis zum 31. Dezember des Jahres |
vor dem Jahr der Änderung der Steuerregelung vergangen ist. | vor dem Jahr der Änderung der Steuerregelung vergangen ist. |
Diese Berichtigung wird in Anwendung der Artikel 45 bis 49 des | Diese Berichtigung wird in Anwendung der Artikel 45 bis 49 des |
Gesetzbuches und gemäß den Regeln des Artikels 3 vorgenommen. | Gesetzbuches und gemäß den Regeln des Artikels 3 vorgenommen. |
§ 2 - Für eine Berichtigung muss bei dem für den Steuerpflichtigen | § 2 - Für eine Berichtigung muss bei dem für den Steuerpflichtigen |
zuständigen Mehrwertsteueramt ein Inventar der Güter und | zuständigen Mehrwertsteueramt ein Inventar der Güter und |
Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht verwendet | Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht verwendet |
wurden, und ein Bestandsverzeichnis der Investitionsgüter, die zu | wurden, und ein Bestandsverzeichnis der Investitionsgüter, die zu |
diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, eingereicht werden. | diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, eingereicht werden. |
Diese Dokumente werden in zweifacher Ausfertigung erstellt, von denen | Diese Dokumente werden in zweifacher Ausfertigung erstellt, von denen |
eine für das Mehrwertsteueramt bestimmt ist. Sie enthalten auf | eine für das Mehrwertsteueramt bestimmt ist. Sie enthalten auf |
detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die der | detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die der |
Berichtigung unterliegen, Datum und Nummer der Kaufrechnung oder des | Berichtigung unterliegen, Datum und Nummer der Kaufrechnung oder des |
Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer | Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer |
auf diese Güter und Dienstleistungen und den zu berichtigenden Betrag. | auf diese Güter und Dienstleistungen und den zu berichtigenden Betrag. |
§ 3 - Berichtigungen erfolgen durch Anrechnung des entsprechenden | § 3 - Berichtigungen erfolgen durch Anrechnung des entsprechenden |
Betrags auf den Betrag der dem Staat geschuldeten, in Rahmen VI Raster | Betrags auf den Betrag der dem Staat geschuldeten, in Rahmen VI Raster |
71 der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten | 71 der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten |
periodischen Steuererklärung eingetragenen Steuer. Ergibt das | periodischen Steuererklärung eingetragenen Steuer. Ergibt das |
Endergebnis dieser Anrechnung eine vom Staat geschuldete Summe, wird | Endergebnis dieser Anrechnung eine vom Staat geschuldete Summe, wird |
diese Summe entsprechend auf die Steuer in Raster 71 der Erklärung in | diese Summe entsprechend auf die Steuer in Raster 71 der Erklärung in |
Bezug auf die folgenden Erklärungszeiträume vorgetragen. | Bezug auf die folgenden Erklärungszeiträume vorgetragen. |
§ 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die | § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die |
Modalitäten für die Anwendung der Berichtigung fest und bestimmt die | Modalitäten für die Anwendung der Berichtigung fest und bestimmt die |
Weise, wie sie vorgenommen wird." | Weise, wie sie vorgenommen wird." |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012. |
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |