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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/01/2007
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Arrêté royal relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des membres du cadre administratif et logistique de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de leden van het administratief en logistiek kader van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif aux cartes de légitimation des 9 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de legitimatiekaarten
fonctionnaires de police et des membres du cadre administratif et van de politieambtenaren en van de leden van het administratief en
logistique de l'Inspection générale de la police fédérale et de la logistiek kader van de Algemene Inspectie van de federale politie en
police locale. - Traduction allemande van de lokale politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 janvier 2007 relatif aux cartes de légitimation besluit van 9 januari 2007 betreffende de legitimatiekaarten van de
des fonctionnaires de police et des membres du cadre administratif et politieambtenaren en van de leden van het administratief en logistiek
logistique de l'Inspection générale de la police fédérale et de la kader van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de
police locale (Moniteur belge du 1er mars 2007). lokale politie (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarten der 9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarten der
Polizeibeamten und der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Polizeibeamten und der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders
der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 141 und 149; der Artikel 141 und 149;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Oktober 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Oktober 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.
März 2006; März 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 24. Januar 2006; Dienstes vom 24. Januar 2006;
Aufgrund des Protokolls Nr. 156/2 des Hohen Konzertierungsausschusses Aufgrund des Protokolls Nr. 156/2 des Hohen Konzertierungsausschusses
der Polizeidienste vom 26. Oktober 2005; der Polizeidienste vom 26. Oktober 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.884 des Staatsrates vom 8. August 2006, Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.884 des Staatsrates vom 8. August 2006,
abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass bei der Abfassung des vorliegenden Erlasses die In der Erwägung, dass bei der Abfassung des vorliegenden Erlasses die
Stellungnahmen der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle in Stellungnahmen der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle in
ähnlichen Angelegenheiten berücksichtigt worden sind; ähnlichen Angelegenheiten berücksichtigt worden sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern, Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten der Artikel 1 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird
nach den Mustern in Anlage 1 festgelegt. nach den Mustern in Anlage 1 festgelegt.
Die Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Die Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders der Generalinspektion der föderalen Polizei und der Logistikkaders der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei wird nach den Mustern in Anlage 2 festgelegt. lokalen Polizei wird nach den Mustern in Anlage 2 festgelegt.
Die vorerwähnten Legitimationskarten haben die Form eines 105 mm Die vorerwähnten Legitimationskarten haben die Form eines 105 mm
langen und 74 mm breiten Rechtecks. langen und 74 mm breiten Rechtecks.
Die Vorder- und die Rückseite der Karten weisen einen teilweise Die Vorder- und die Rückseite der Karten weisen einen teilweise
hellblauen Grund auf. hellblauen Grund auf.
Die Karten sind mit Sicherheitsdrucken versehen und sind Die Karten sind mit Sicherheitsdrucken versehen und sind
plastifiziert. plastifiziert.
Art. 2 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten und der Mitglieder Art. 2 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten und der Mitglieder
des Verwaltungs- und Logistikkaders der Generalinspektion enthält auf des Verwaltungs- und Logistikkaders der Generalinspektion enthält auf
der Vorderseite folgende Vermerke und Abbildungen: der Vorderseite folgende Vermerke und Abbildungen:
1. oben den Vermerk « Generalinspektion der föderalen Polizei und der 1. oben den Vermerk « Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei », lokalen Polizei »,
2. rechts den Vornamen und den Namen des Inhabers, 2. rechts den Vornamen und den Namen des Inhabers,
3. rechts unter dem Namen und dem Vornamen des Inhabers den Vermerk « 3. rechts unter dem Namen und dem Vornamen des Inhabers den Vermerk «
Der Generalinspektor », Der Generalinspektor »,
4. rechts unter dem Vermerk « Der Generalinspektor » seine 4. rechts unter dem Vermerk « Der Generalinspektor » seine
Unterschrift, Unterschrift,
5. im mittleren Teil das kleine Siegel des Belgischen Staates, 5. im mittleren Teil das kleine Siegel des Belgischen Staates,
6. links zwei senkrechte Streifen mit den drei Nationalfarben, 6. links zwei senkrechte Streifen mit den drei Nationalfarben,
7. im mittleren linken Teil auf den senkrechten Streifen mit den drei 7. im mittleren linken Teil auf den senkrechten Streifen mit den drei
Nationalfarben ein farbiges Passfoto des Inhabers, Nationalfarben ein farbiges Passfoto des Inhabers,
8. im mittleren linken Teil unter dem Passfoto des Inhabers die 8. im mittleren linken Teil unter dem Passfoto des Inhabers die
Identifizierungsnummer des Inhabers und darunter die laufende Nummer Identifizierungsnummer des Inhabers und darunter die laufende Nummer
der Karte, der Karte,
9. unten in der Mitte den Vermerk « AIG », 9. unten in der Mitte den Vermerk « AIG »,
10. unten unter dem Vermerk « AIG » den Vermerk « Königreich Belgien 10. unten unter dem Vermerk « AIG » den Vermerk « Königreich Belgien
». ».
KAPITEL II Legitimationskarte der Polizeibeamten der Generalinspektion KAPITEL II Legitimationskarte der Polizeibeamten der Generalinspektion
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
Art. 3 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten der Art. 3 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
enthält auf der Rückseite einen der folgenden Vermerke: enthält auf der Rückseite einen der folgenden Vermerke:
1. Offizier der Gerichtspolizei/Hilfsbeamter des Prokurators des 1. Offizier der Gerichtspolizei/Hilfsbeamter des Prokurators des
Königs/Offizier der Verwaltungspolizei, Königs/Offizier der Verwaltungspolizei,
2. Offizier der Gerichtspolizei/Hilfsbeamter des Prokurators des 2. Offizier der Gerichtspolizei/Hilfsbeamter des Prokurators des
Königs, Königs,
3. Agent der Gerichtspolizei. 3. Agent der Gerichtspolizei.
Der Vermerk auf der Karte hängt von den Eigenschaften beziehungsweise Der Vermerk auf der Karte hängt von den Eigenschaften beziehungsweise
von einer der Eigenschaften des Inhabers ab. von einer der Eigenschaften des Inhabers ab.
KAPITEL III - Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und KAPITEL III - Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders der Generalinspektion der föderalen Polizei und der Logistikkaders der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei lokalen Polizei
Art. 4 - Die Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Art. 4 - Die Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders der Generalinspektion der föderalen Polizei und der Logistikkaders der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei enthält auf der Rückseite den Vermerk « Mitglied des lokalen Polizei enthält auf der Rückseite den Vermerk « Mitglied des
Verwaltungs- und Logistikkaders der Generalinspektion ». Verwaltungs- und Logistikkaders der Generalinspektion ».
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 - Die in den Artikeln 2 Nr. 1, 3 und 10, 3 Absatz 1 und 4 Art. 5 - Die in den Artikeln 2 Nr. 1, 3 und 10, 3 Absatz 1 und 4
erwähnten Vermerke sind in Deutsch, Französisch und Niederländisch erwähnten Vermerke sind in Deutsch, Französisch und Niederländisch
abgefasst, wobei der Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird. abgefasst, wobei der Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird.
Art. 6 - § 1 - Die Legitimationskarte wird dem Generalinspektor der Art. 6 - § 1 - Die Legitimationskarte wird dem Generalinspektor der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
zurückgegeben, wenn: zurückgegeben, wenn:
1. die Karte beschädigt ist, 1. die Karte beschädigt ist,
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das
Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, Foto nicht mehr ausreichend getreu ist,
3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr
ausübt. ausübt.
§ 2 - Der Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen Polizei § 2 - Der Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen Polizei
und der lokalen Polizei entzieht dem suspendierten oder seines Amtes und der lokalen Polizei entzieht dem suspendierten oder seines Amtes
enthobenen Inhaber ungeachtet der Dauer dieser Massnahme sowie dem enthobenen Inhaber ungeachtet der Dauer dieser Massnahme sowie dem
Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen
Grund während mehr als fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist, Grund während mehr als fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist,
zeitweilig die Legitimationskarte. zeitweilig die Legitimationskarte.
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder
ausübt. ausübt.
Art. 7 - Den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung der Art. 7 - Den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung der
Legitimationskarte muss der Inhaber dem Generalinspektor sofort Legitimationskarte muss der Inhaber dem Generalinspektor sofort
schriftlich mitteilen. Der Verlust und der Diebstahl sind zudem schriftlich mitteilen. Der Verlust und der Diebstahl sind zudem
Gegenstand eines Protokolls. Gegenstand eines Protokolls.
Art. 8 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, Art. 8 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass vom 9. Januar 2007 Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass vom 9. Januar 2007
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 1. März 2007, Seiten 9656-9667] [siehe Belgisches Staatsblatt vom 1. März 2007, Seiten 9656-9667]
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