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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/01/2006
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
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9 JANVIER 2006. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal 9 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het
services de police. - Traduction allemande personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 janvier 2006 portant modification de l'arrêté besluit van 9 januari 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit
royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel
services de police (Moniteur belge du 8 février 2006). van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 8 februari 2006).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
9. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 121 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Aufgrund von Artikel 121 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt Polizeidienstes, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt
worden ist; worden ist;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste;
Aufgrund des Protokolls Nr. 103 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 103 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 11. Juni 2003; Polizeidienste vom 11. Juni 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31.
März 2005; März 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 22. Oktober 2004; Dienstes vom 22. Oktober 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 6. Oktober Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 6. Oktober
2004; 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.247/2 des Staatsrates vom 26. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.247/2 des Staatsrates vom 26. Oktober
2005; 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern, Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 4 RSPol wird ein Artikel 1 - In Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 4 RSPol wird ein
Unterabschnitt 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Unterabschnitt 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Unterabschnitt 4bis - Sonderbestimmungen über den gewöhnlichen « Unterabschnitt 4bis - Sonderbestimmungen über den gewöhnlichen
Arbeitsplatz im grenznahen Ausland Arbeitsplatz im grenznahen Ausland
Art. XI.IV.65bis - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts: Art. XI.IV.65bis - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts:
1. versteht man unter « gewöhnlichem Arbeitsplatz im grenznahen 1. versteht man unter « gewöhnlichem Arbeitsplatz im grenznahen
Ausland » den gewöhnlichen Arbeitsplatz, der ausserhalb des Ausland » den gewöhnlichen Arbeitsplatz, der ausserhalb des
Königreichs innerhalb einer Entfernung von fünfzig Kilometern von der Königreichs innerhalb einer Entfernung von fünfzig Kilometern von der
Grenze liegt, Grenze liegt,
2. erfolgt die Bestimmung der Entfernung von fünfzig Kilometern gemäss 2. erfolgt die Bestimmung der Entfernung von fünfzig Kilometern gemäss
den Bestimmungen in Artikel XI.IV.18, den Bestimmungen in Artikel XI.IV.18,
3. wird die Zuweisung zu einem gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen 3. wird die Zuweisung zu einem gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen
Ausland weder einem ständigen Dienst noch einem zeitweiligen Auftrag Ausland weder einem ständigen Dienst noch einem zeitweiligen Auftrag
ausserhalb des Königreichs gleichgesetzt, ausserhalb des Königreichs gleichgesetzt,
4. werden Personalmitglieder, denen ein gewöhnlicher Arbeitsplatz im 4. werden Personalmitglieder, denen ein gewöhnlicher Arbeitsplatz im
grenznahen Ausland zugewiesen worden ist und die eine Dienstfahrt nach grenznahen Ausland zugewiesen worden ist und die eine Dienstfahrt nach
Belgien oder innerhalb dieser Entfernung von fünfzig Kilometern Belgien oder innerhalb dieser Entfernung von fünfzig Kilometern
durchführen, auf der Grundlage der für Dienstfahrten in Belgien durchführen, auf der Grundlage der für Dienstfahrten in Belgien
geltenden Bestimmungen entschädigt. geltenden Bestimmungen entschädigt.
Art. XI.IV.65ter - Personalmitglieder, die einen gewöhnlichen Art. XI.IV.65ter - Personalmitglieder, die einen gewöhnlichen
Arbeitsplatz im grenznahen Ausland haben, erhalten: Arbeitsplatz im grenznahen Ausland haben, erhalten:
1. eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20,00 EUR pro effektiv 1. eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20,00 EUR pro effektiv
geleisteten Tag von mindestens sechs Stunden. Es wird davon geleisteten Tag von mindestens sechs Stunden. Es wird davon
ausgegangen, dass alle Mahlzeitkosten und anderen kleinen Ausgaben, ausgegangen, dass alle Mahlzeitkosten und anderen kleinen Ausgaben,
sowohl diejenigen, die am gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen sowohl diejenigen, die am gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen
Ausland entstehen, als auch diejenigen, die während der in Artikel Ausland entstehen, als auch diejenigen, die während der in Artikel
XI.IV.65bis Nr. 4 erwähnten Dienstfahrt entstehen, durch diese XI.IV.65bis Nr. 4 erwähnten Dienstfahrt entstehen, durch diese
Entschädigung gedeckt werden, Entschädigung gedeckt werden,
2. wenn sie angeben, ihr Privatfahrzeug tatsächlich täglich zu 2. wenn sie angeben, ihr Privatfahrzeug tatsächlich täglich zu
benutzen, um sich zu ihrem Arbeitsplatz zu begeben, eine monatliche benutzen, um sich zu ihrem Arbeitsplatz zu begeben, eine monatliche
Pauschalentschädigung in Höhe des Preises einer Monatskarte der Bahn Pauschalentschädigung in Höhe des Preises einer Monatskarte der Bahn
zweiter Klasse für die Strecke zwischen Wohnsitz beziehungsweise zweiter Klasse für die Strecke zwischen Wohnsitz beziehungsweise
Zwischenbahnhof und Arbeitsplatz statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten Zwischenbahnhof und Arbeitsplatz statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten
Beteiligung. Beteiligung.
Wenn sie ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ohne Wenn sie ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ohne
über einen Freifahrschein zu verfügen, haben sie auf Vorlage ihrer über einen Freifahrschein zu verfügen, haben sie auf Vorlage ihrer
Fahrscheine statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung ein Fahrscheine statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung ein
Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrtkosten, die jedoch auf die Benutzung Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrtkosten, die jedoch auf die Benutzung
der zweiten Klasse zwischen Wohnsitz beziehungsweise Zwischenbahnhof der zweiten Klasse zwischen Wohnsitz beziehungsweise Zwischenbahnhof
und Arbeitsplatz und umgekehrt beschränkt sind. » und Arbeitsplatz und umgekehrt beschränkt sind. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
seiner Veröffentlichung in Kraft. seiner Veröffentlichung in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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