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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
9 JANVIER 2006. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal | 9 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk |
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des | besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het |
services de police. - Traduction allemande | personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 janvier 2006 portant modification de l'arrêté | besluit van 9 januari 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit |
royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des | van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel |
services de police (Moniteur belge du 8 février 2006). | van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 8 februari 2006). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
9. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste | Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 121 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Aufgrund von Artikel 121 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt | Polizeidienstes, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 103 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 103 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 11. Juni 2003; | Polizeidienste vom 11. Juni 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. |
März 2005; | März 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 22. Oktober 2004; | Dienstes vom 22. Oktober 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 6. Oktober | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 6. Oktober |
2004; | 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.247/2 des Staatsrates vom 26. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.247/2 des Staatsrates vom 26. Oktober |
2005; | 2005; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern, | Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 4 RSPol wird ein | Artikel 1 - In Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 4 RSPol wird ein |
Unterabschnitt 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Unterabschnitt 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Unterabschnitt 4bis - Sonderbestimmungen über den gewöhnlichen | « Unterabschnitt 4bis - Sonderbestimmungen über den gewöhnlichen |
Arbeitsplatz im grenznahen Ausland | Arbeitsplatz im grenznahen Ausland |
Art. XI.IV.65bis - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts: | Art. XI.IV.65bis - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts: |
1. versteht man unter « gewöhnlichem Arbeitsplatz im grenznahen | 1. versteht man unter « gewöhnlichem Arbeitsplatz im grenznahen |
Ausland » den gewöhnlichen Arbeitsplatz, der ausserhalb des | Ausland » den gewöhnlichen Arbeitsplatz, der ausserhalb des |
Königreichs innerhalb einer Entfernung von fünfzig Kilometern von der | Königreichs innerhalb einer Entfernung von fünfzig Kilometern von der |
Grenze liegt, | Grenze liegt, |
2. erfolgt die Bestimmung der Entfernung von fünfzig Kilometern gemäss | 2. erfolgt die Bestimmung der Entfernung von fünfzig Kilometern gemäss |
den Bestimmungen in Artikel XI.IV.18, | den Bestimmungen in Artikel XI.IV.18, |
3. wird die Zuweisung zu einem gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen | 3. wird die Zuweisung zu einem gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen |
Ausland weder einem ständigen Dienst noch einem zeitweiligen Auftrag | Ausland weder einem ständigen Dienst noch einem zeitweiligen Auftrag |
ausserhalb des Königreichs gleichgesetzt, | ausserhalb des Königreichs gleichgesetzt, |
4. werden Personalmitglieder, denen ein gewöhnlicher Arbeitsplatz im | 4. werden Personalmitglieder, denen ein gewöhnlicher Arbeitsplatz im |
grenznahen Ausland zugewiesen worden ist und die eine Dienstfahrt nach | grenznahen Ausland zugewiesen worden ist und die eine Dienstfahrt nach |
Belgien oder innerhalb dieser Entfernung von fünfzig Kilometern | Belgien oder innerhalb dieser Entfernung von fünfzig Kilometern |
durchführen, auf der Grundlage der für Dienstfahrten in Belgien | durchführen, auf der Grundlage der für Dienstfahrten in Belgien |
geltenden Bestimmungen entschädigt. | geltenden Bestimmungen entschädigt. |
Art. XI.IV.65ter - Personalmitglieder, die einen gewöhnlichen | Art. XI.IV.65ter - Personalmitglieder, die einen gewöhnlichen |
Arbeitsplatz im grenznahen Ausland haben, erhalten: | Arbeitsplatz im grenznahen Ausland haben, erhalten: |
1. eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20,00 EUR pro effektiv | 1. eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20,00 EUR pro effektiv |
geleisteten Tag von mindestens sechs Stunden. Es wird davon | geleisteten Tag von mindestens sechs Stunden. Es wird davon |
ausgegangen, dass alle Mahlzeitkosten und anderen kleinen Ausgaben, | ausgegangen, dass alle Mahlzeitkosten und anderen kleinen Ausgaben, |
sowohl diejenigen, die am gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen | sowohl diejenigen, die am gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen |
Ausland entstehen, als auch diejenigen, die während der in Artikel | Ausland entstehen, als auch diejenigen, die während der in Artikel |
XI.IV.65bis Nr. 4 erwähnten Dienstfahrt entstehen, durch diese | XI.IV.65bis Nr. 4 erwähnten Dienstfahrt entstehen, durch diese |
Entschädigung gedeckt werden, | Entschädigung gedeckt werden, |
2. wenn sie angeben, ihr Privatfahrzeug tatsächlich täglich zu | 2. wenn sie angeben, ihr Privatfahrzeug tatsächlich täglich zu |
benutzen, um sich zu ihrem Arbeitsplatz zu begeben, eine monatliche | benutzen, um sich zu ihrem Arbeitsplatz zu begeben, eine monatliche |
Pauschalentschädigung in Höhe des Preises einer Monatskarte der Bahn | Pauschalentschädigung in Höhe des Preises einer Monatskarte der Bahn |
zweiter Klasse für die Strecke zwischen Wohnsitz beziehungsweise | zweiter Klasse für die Strecke zwischen Wohnsitz beziehungsweise |
Zwischenbahnhof und Arbeitsplatz statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten | Zwischenbahnhof und Arbeitsplatz statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten |
Beteiligung. | Beteiligung. |
Wenn sie ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ohne | Wenn sie ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ohne |
über einen Freifahrschein zu verfügen, haben sie auf Vorlage ihrer | über einen Freifahrschein zu verfügen, haben sie auf Vorlage ihrer |
Fahrscheine statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung ein | Fahrscheine statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung ein |
Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrtkosten, die jedoch auf die Benutzung | Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrtkosten, die jedoch auf die Benutzung |
der zweiten Klasse zwischen Wohnsitz beziehungsweise Zwischenbahnhof | der zweiten Klasse zwischen Wohnsitz beziehungsweise Zwischenbahnhof |
und Arbeitsplatz und umgekehrt beschränkt sind. » | und Arbeitsplatz und umgekehrt beschränkt sind. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
seiner Veröffentlichung in Kraft. | seiner Veröffentlichung in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, | Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |