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Arrêté royal relatif au contrôle officiel des denrées alimentaires et des autres produits. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende de officiële controle op voedingsmiddelen en andere produkten. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 9 JANVIER 1992. - Arrêté royal relatif au contrôle officiel des denrées alimentaires et des autres produits. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 9 JANUARI 1992. - Koninklijk besluit betreffende de officiële controle op voedingsmiddelen en andere produkten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 1992 relatif au contrôle | het koninklijk besluit van 9 januari 1992 betreffende de officiële |
officiel des denrées alimentaires et des autres produits (Moniteur | controle op voedingsmiddelen en andere produkten (Belgisch Staatsblad |
belge du 21 février 1992), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal | van 21 februari 1992), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk |
du 14 septembre 1995 modifiant l'arrêté royal du 9 janvier 1992 | besluit van 14 september 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit |
relatif au contrôle officiel des denrées alimentaires et des autres | van 9 januari 1992 betreffende de officiële controle op |
produits (Moniteur belge du 27 octobre 1995). | voedingsmiddelen en andere produkten (Belgisch Staatsblad van 27 |
oktober 1995). | |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
9. JANUAR 1992 - Königlicher Erlass über die amtliche Kontrolle von | 9. JANUAR 1992 - Königlicher Erlass über die amtliche Kontrolle von |
Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen | Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit | 1. Gesetz: Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit |
der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, | der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, | abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, |
2. Waren: | 2. Waren: |
a) Lebensmittel, | a) Lebensmittel, |
b) Zusätze, Vitamine, Mineralsalze, Spurenelemente und andere | b) Zusätze, Vitamine, Mineralsalze, Spurenelemente und andere |
Zusatzstoffe, die als solche für die Inverkehrbringung bestimmt sind, | Zusatzstoffe, die als solche für die Inverkehrbringung bestimmt sind, |
c) Erzeugnisse, die nicht in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) | c) Erzeugnisse, die nicht in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) |
des Gesetzes erwähnt sind, | des Gesetzes erwähnt sind, |
3. zuständigen Beamten: im Gesetz oder in Anwendung des Gesetzes | 3. zuständigen Beamten: im Gesetz oder in Anwendung des Gesetzes |
bestimmte Beamte, | bestimmte Beamte, |
4. amtlicher Kontrolle, nachstehend Kontrolle genannt: von den | 4. amtlicher Kontrolle, nachstehend Kontrolle genannt: von den |
zuständigen Beamten durchgeführte Kontrolle der Waren auf ihre | zuständigen Beamten durchgeführte Kontrolle der Waren auf ihre |
Vereinbarkeit mit den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen. | Vereinbarkeit mit den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass legt die allgemeinen Grundsätze für die | Art. 2 - Vorliegender Erlass legt die allgemeinen Grundsätze für die |
von den zuständigen Beamten durchgeführte Kontrolle der zur | von den zuständigen Beamten durchgeführte Kontrolle der zur |
Vermarktung in Belgien oder für die Ausfuhr bestimmten Waren fest. | Vermarktung in Belgien oder für die Ausfuhr bestimmten Waren fest. |
Art. 3 - § 1 - Die Kontrolle erfolgt: | Art. 3 - § 1 - Die Kontrolle erfolgt: |
a) regelmäßig, | a) regelmäßig, |
b) bei Verdacht der Nichtübereinstimmung mit den Gesetzes- oder | b) bei Verdacht der Nichtübereinstimmung mit den Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen. | Verordnungsbestimmungen. |
§ 2 - Die Kontrolle wird unter Wahrung eines angemessenen | § 2 - Die Kontrolle wird unter Wahrung eines angemessenen |
Verhältnisses zum angestrebten Ziel durchgeführt. | Verhältnisses zum angestrebten Ziel durchgeführt. |
§ 3 - Die Kontrolle erstreckt sich auf alle Stufen der Herstellung, | § 3 - Die Kontrolle erstreckt sich auf alle Stufen der Herstellung, |
der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft und des Handels. | der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft und des Handels. |
§ 4 - Die Kontrolle wird in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen. | § 4 - Die Kontrolle wird in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen. |
§ 5 - Die zuständigen Beamten sind in jedem Einzelfall gehalten, aus | § 5 - Die zuständigen Beamten sind in jedem Einzelfall gehalten, aus |
den in § 3 erwähnten Stufen diejenige oder diejenigen auszuwählen, die | den in § 3 erwähnten Stufen diejenige oder diejenigen auszuwählen, die |
sich für die geplante Untersuchung am besten eignen. | sich für die geplante Untersuchung am besten eignen. |
§ 6 - Die zuständigen Beamten tragen dafür Sorge, dass die Kontrolle | § 6 - Die zuständigen Beamten tragen dafür Sorge, dass die Kontrolle |
der zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen | der zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
Gemeinschaft bestimmten Waren mit der gleichen Sorgfalt durchgeführt | Gemeinschaft bestimmten Waren mit der gleichen Sorgfalt durchgeführt |
wird wie die Kontrolle der für die Inverkehrbringung in Belgien | wird wie die Kontrolle der für die Inverkehrbringung in Belgien |
bestimmten Waren. | bestimmten Waren. |
§ 7 - Die zuständigen Beamten schließen die für die Ausfuhr aus der | § 7 - Die zuständigen Beamten schließen die für die Ausfuhr aus der |
Gemeinschaft bestimmten Waren nicht von einer angemessenen Kontrolle | Gemeinschaft bestimmten Waren nicht von einer angemessenen Kontrolle |
aus. | aus. |
Art. 4 - Die Kontrolle besteht gemäß den in den Artikeln 5 bis 8 | Art. 4 - Die Kontrolle besteht gemäß den in den Artikeln 5 bis 8 |
erwähnten Bedingungen und je nach der geplanten Untersuchung aus einer | erwähnten Bedingungen und je nach der geplanten Untersuchung aus einer |
oder mehreren der nachfolgenden Tätigkeiten: | oder mehreren der nachfolgenden Tätigkeiten: |
1. Inspektion, | 1. Inspektion, |
2. Probenahme und Analyse, | 2. Probenahme und Analyse, |
3. Hygieneuntersuchung der Betriebsräume und des Personals, das mit | 3. Hygieneuntersuchung der Betriebsräume und des Personals, das mit |
der Herstellung und dem Handel betraut ist, | der Herstellung und dem Handel betraut ist, |
4. Prüfung der Schrift- und Datenträger, | 4. Prüfung der Schrift- und Datenträger, |
5. Untersuchung der von oder in dem Betrieb eingerichteten | 5. Untersuchung der von oder in dem Betrieb eingerichteten |
Kontrollsysteme und der damit erzielten Ergebnisse. | Kontrollsysteme und der damit erzielten Ergebnisse. |
Art. 5 - § 1 - Der Inspektion unterliegen: | Art. 5 - § 1 - Der Inspektion unterliegen: |
1. der Zustand von Grundstücken, Betriebsräumen, Geschäftsräumen, | 1. der Zustand von Grundstücken, Betriebsräumen, Geschäftsräumen, |
Anlagen und deren Umgebung, Beförderungsmitteln, Geräten und | Anlagen und deren Umgebung, Beförderungsmitteln, Geräten und |
Materialien sowie der Gebrauch, der auf den in Artikel 3 § 3 erwähnten | Materialien sowie der Gebrauch, der auf den in Artikel 3 § 3 erwähnten |
Stufen davon gemacht wird, | Stufen davon gemacht wird, |
2. die zur Herstellung von Waren verwendeten Rohstoffe, Zutaten, | 2. die zur Herstellung von Waren verwendeten Rohstoffe, Zutaten, |
technologischen Hilfsstoffe und anderen Zusatzstoffe, | technologischen Hilfsstoffe und anderen Zusatzstoffe, |
3. die Halberzeugnisse, | 3. die Halberzeugnisse, |
4. die Enderzeugnisse, | 4. die Enderzeugnisse, |
5. die Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit | 5. die Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit |
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, | Lebensmitteln in Berührung zu kommen, |
6. die Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren sowie die | 6. die Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren sowie die |
Schädlingsbekämpfungsmittel, | Schädlingsbekämpfungsmittel, |
7. die für die Herstellung oder Behandlung von Waren angewandten | 7. die für die Herstellung oder Behandlung von Waren angewandten |
Verfahren, | Verfahren, |
8. die Etikettierung und die Aufmachung der Waren sowie die Werbung | 8. die Etikettierung und die Aufmachung der Waren sowie die Werbung |
dafür. | dafür. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Kontrollmaßnahmen können, soweit | § 2 - Die in § 1 erwähnten Kontrollmaßnahmen können, soweit |
erforderlich, ergänzt werden durch: | erforderlich, ergänzt werden durch: |
1. die Anhörung des für den überprüften Betrieb Verantwortlichen und | 1. die Anhörung des für den überprüften Betrieb Verantwortlichen und |
der für Rechnung dieses Betriebs arbeitenden Personen, | der für Rechnung dieses Betriebs arbeitenden Personen, |
2. das Ablesen von Aufzeichnungen der durch den oder in dem Betrieb | 2. das Ablesen von Aufzeichnungen der durch den oder in dem Betrieb |
eingesetzten Messgeräte, | eingesetzten Messgeräte, |
3. die Überprüfung der Messergebnisse, die von durch den oder in dem | 3. die Überprüfung der Messergebnisse, die von durch den oder in dem |
Betrieb eingesetzten Messgeräten aufgezeichnet wurden, durch die | Betrieb eingesetzten Messgeräten aufgezeichnet wurden, durch die |
zuständigen Beamten anhand ihrer eigenen Messgeräte. | zuständigen Beamten anhand ihrer eigenen Messgeräte. |
Art. 6 - Der in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Hygieneuntersuchung | Art. 6 - Der in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Hygieneuntersuchung |
unterliegen die Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs | unterliegen die Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs |
unmittelbar oder mittelbar mit den in Artikel 5 § 1 Nr. 2 bis 6 | unmittelbar oder mittelbar mit den in Artikel 5 § 1 Nr. 2 bis 6 |
erwähnten Stoffen und Erzeugnissen in Berührung kommen. | erwähnten Stoffen und Erzeugnissen in Berührung kommen. |
Zweck dieser Untersuchung ist es nachzuprüfen, ob die | Zweck dieser Untersuchung ist es nachzuprüfen, ob die |
Hygienevorschriften hinsichtlich der persönlichen Sauberkeit und der | Hygienevorschriften hinsichtlich der persönlichen Sauberkeit und der |
Kleidung eingehalten werden. Die Untersuchung erfolgt unbeschadet der | Kleidung eingehalten werden. Die Untersuchung erfolgt unbeschadet der |
ärztlichen Untersuchungen. | ärztlichen Untersuchungen. |
Art. 7 - § 1 - Die zuständigen Beamten können auf den verschiedenen in | Art. 7 - § 1 - Die zuständigen Beamten können auf den verschiedenen in |
Artikel 3 § 3 erwähnten Stufen von den im Besitz der natürlichen und | Artikel 3 § 3 erwähnten Stufen von den im Besitz der natürlichen und |
juristischen Personen befindlichen Schrift- und Datenträgern Kenntnis | juristischen Personen befindlichen Schrift- und Datenträgern Kenntnis |
nehmen. | nehmen. |
§ 2 - Die zuständigen Beamten können von den von ihnen untersuchten | § 2 - Die zuständigen Beamten können von den von ihnen untersuchten |
Schrift- und Datenträgern auch Kopien und Auszüge anfertigen. | Schrift- und Datenträgern auch Kopien und Auszüge anfertigen. |
Art. 8 - Stellen die zuständigen Beamten fest oder haben sie den | Art. 8 - Stellen die zuständigen Beamten fest oder haben sie den |
Verdacht, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, so ergreifen sie die | Verdacht, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, so ergreifen sie die |
erforderlichen Maßnahmen. | erforderlichen Maßnahmen. |
Art. 9 - § 1 - Die zuständigen Beamten haben das Recht, die in den | Art. 9 - § 1 - Die zuständigen Beamten haben das Recht, die in den |
Artikeln 5 bis 8 erwähnten Tätigkeiten durchzuführen. | Artikeln 5 bis 8 erwähnten Tätigkeiten durchzuführen. |
[Die von der Europäischen Kommission bestimmten Personen, die über | [Die von der Europäischen Kommission bestimmten Personen, die über |
eine schriftliche Genehmigung der Europäischen Kommission verfügen, in | eine schriftliche Genehmigung der Europäischen Kommission verfügen, in |
der ihre Identität und ihre Eigenschaft angegeben sind, dürfen die | der ihre Identität und ihre Eigenschaft angegeben sind, dürfen die |
zuständigen Beamten bei der Ausführung der in Artikel 4 erwähnten | zuständigen Beamten bei der Ausführung der in Artikel 4 erwähnten |
Tätigkeiten begleiten.] | Tätigkeiten begleiten.] |
§ 2 - Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen müssen | § 2 - Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen müssen |
die gemäß vorliegendem Erlass durchgeführte Kontrolle dulden und die | die gemäß vorliegendem Erlass durchgeführte Kontrolle dulden und die |
zuständigen Beamten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. | zuständigen Beamten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. |
[Art. 9 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 14. September | [Art. 9 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 14. September |
1995 (B.S. vom 27. Oktober 1995)] | 1995 (B.S. vom 27. Oktober 1995)] |
Art. 10 - Die zuständigen Beamten unterliegen der | Art. 10 - Die zuständigen Beamten unterliegen der |
Geheimhaltungspflicht. | Geheimhaltungspflicht. |
Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser | Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser |
Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit | Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |