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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/01/1992
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Arrêté royal relatif au contrôle officiel des denrées alimentaires et des autres produits. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de officiële controle op voedingsmiddelen en andere produkten. - Officieuze coördinatie in het Duits
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 9 JANVIER 1992. - Arrêté royal relatif au contrôle officiel des denrées alimentaires et des autres produits. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 9 JANUARI 1992. - Koninklijk besluit betreffende de officiële controle op voedingsmiddelen en andere produkten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 1992 relatif au contrôle het koninklijk besluit van 9 januari 1992 betreffende de officiële
officiel des denrées alimentaires et des autres produits (Moniteur controle op voedingsmiddelen en andere produkten (Belgisch Staatsblad
belge du 21 février 1992), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal van 21 februari 1992), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk
du 14 septembre 1995 modifiant l'arrêté royal du 9 janvier 1992 besluit van 14 september 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit
relatif au contrôle officiel des denrées alimentaires et des autres van 9 januari 1992 betreffende de officiële controle op
produits (Moniteur belge du 27 octobre 1995). voedingsmiddelen en andere produkten (Belgisch Staatsblad van 27
oktober 1995).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
9. JANUAR 1992 - Königlicher Erlass über die amtliche Kontrolle von 9. JANUAR 1992 - Königlicher Erlass über die amtliche Kontrolle von
Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit 1. Gesetz: Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit
der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989,
2. Waren: 2. Waren:
a) Lebensmittel, a) Lebensmittel,
b) Zusätze, Vitamine, Mineralsalze, Spurenelemente und andere b) Zusätze, Vitamine, Mineralsalze, Spurenelemente und andere
Zusatzstoffe, die als solche für die Inverkehrbringung bestimmt sind, Zusatzstoffe, die als solche für die Inverkehrbringung bestimmt sind,
c) Erzeugnisse, die nicht in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) c) Erzeugnisse, die nicht in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c)
des Gesetzes erwähnt sind, des Gesetzes erwähnt sind,
3. zuständigen Beamten: im Gesetz oder in Anwendung des Gesetzes 3. zuständigen Beamten: im Gesetz oder in Anwendung des Gesetzes
bestimmte Beamte, bestimmte Beamte,
4. amtlicher Kontrolle, nachstehend Kontrolle genannt: von den 4. amtlicher Kontrolle, nachstehend Kontrolle genannt: von den
zuständigen Beamten durchgeführte Kontrolle der Waren auf ihre zuständigen Beamten durchgeführte Kontrolle der Waren auf ihre
Vereinbarkeit mit den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen. Vereinbarkeit mit den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen.
Art. 2 - Vorliegender Erlass legt die allgemeinen Grundsätze für die Art. 2 - Vorliegender Erlass legt die allgemeinen Grundsätze für die
von den zuständigen Beamten durchgeführte Kontrolle der zur von den zuständigen Beamten durchgeführte Kontrolle der zur
Vermarktung in Belgien oder für die Ausfuhr bestimmten Waren fest. Vermarktung in Belgien oder für die Ausfuhr bestimmten Waren fest.
Art. 3 - § 1 - Die Kontrolle erfolgt: Art. 3 - § 1 - Die Kontrolle erfolgt:
a) regelmäßig, a) regelmäßig,
b) bei Verdacht der Nichtübereinstimmung mit den Gesetzes- oder b) bei Verdacht der Nichtübereinstimmung mit den Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen. Verordnungsbestimmungen.
§ 2 - Die Kontrolle wird unter Wahrung eines angemessenen § 2 - Die Kontrolle wird unter Wahrung eines angemessenen
Verhältnisses zum angestrebten Ziel durchgeführt. Verhältnisses zum angestrebten Ziel durchgeführt.
§ 3 - Die Kontrolle erstreckt sich auf alle Stufen der Herstellung, § 3 - Die Kontrolle erstreckt sich auf alle Stufen der Herstellung,
der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft und des Handels. der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft und des Handels.
§ 4 - Die Kontrolle wird in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen. § 4 - Die Kontrolle wird in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen.
§ 5 - Die zuständigen Beamten sind in jedem Einzelfall gehalten, aus § 5 - Die zuständigen Beamten sind in jedem Einzelfall gehalten, aus
den in § 3 erwähnten Stufen diejenige oder diejenigen auszuwählen, die den in § 3 erwähnten Stufen diejenige oder diejenigen auszuwählen, die
sich für die geplante Untersuchung am besten eignen. sich für die geplante Untersuchung am besten eignen.
§ 6 - Die zuständigen Beamten tragen dafür Sorge, dass die Kontrolle § 6 - Die zuständigen Beamten tragen dafür Sorge, dass die Kontrolle
der zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen der zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft bestimmten Waren mit der gleichen Sorgfalt durchgeführt Gemeinschaft bestimmten Waren mit der gleichen Sorgfalt durchgeführt
wird wie die Kontrolle der für die Inverkehrbringung in Belgien wird wie die Kontrolle der für die Inverkehrbringung in Belgien
bestimmten Waren. bestimmten Waren.
§ 7 - Die zuständigen Beamten schließen die für die Ausfuhr aus der § 7 - Die zuständigen Beamten schließen die für die Ausfuhr aus der
Gemeinschaft bestimmten Waren nicht von einer angemessenen Kontrolle Gemeinschaft bestimmten Waren nicht von einer angemessenen Kontrolle
aus. aus.
Art. 4 - Die Kontrolle besteht gemäß den in den Artikeln 5 bis 8 Art. 4 - Die Kontrolle besteht gemäß den in den Artikeln 5 bis 8
erwähnten Bedingungen und je nach der geplanten Untersuchung aus einer erwähnten Bedingungen und je nach der geplanten Untersuchung aus einer
oder mehreren der nachfolgenden Tätigkeiten: oder mehreren der nachfolgenden Tätigkeiten:
1. Inspektion, 1. Inspektion,
2. Probenahme und Analyse, 2. Probenahme und Analyse,
3. Hygieneuntersuchung der Betriebsräume und des Personals, das mit 3. Hygieneuntersuchung der Betriebsräume und des Personals, das mit
der Herstellung und dem Handel betraut ist, der Herstellung und dem Handel betraut ist,
4. Prüfung der Schrift- und Datenträger, 4. Prüfung der Schrift- und Datenträger,
5. Untersuchung der von oder in dem Betrieb eingerichteten 5. Untersuchung der von oder in dem Betrieb eingerichteten
Kontrollsysteme und der damit erzielten Ergebnisse. Kontrollsysteme und der damit erzielten Ergebnisse.
Art. 5 - § 1 - Der Inspektion unterliegen: Art. 5 - § 1 - Der Inspektion unterliegen:
1. der Zustand von Grundstücken, Betriebsräumen, Geschäftsräumen, 1. der Zustand von Grundstücken, Betriebsräumen, Geschäftsräumen,
Anlagen und deren Umgebung, Beförderungsmitteln, Geräten und Anlagen und deren Umgebung, Beförderungsmitteln, Geräten und
Materialien sowie der Gebrauch, der auf den in Artikel 3 § 3 erwähnten Materialien sowie der Gebrauch, der auf den in Artikel 3 § 3 erwähnten
Stufen davon gemacht wird, Stufen davon gemacht wird,
2. die zur Herstellung von Waren verwendeten Rohstoffe, Zutaten, 2. die zur Herstellung von Waren verwendeten Rohstoffe, Zutaten,
technologischen Hilfsstoffe und anderen Zusatzstoffe, technologischen Hilfsstoffe und anderen Zusatzstoffe,
3. die Halberzeugnisse, 3. die Halberzeugnisse,
4. die Enderzeugnisse, 4. die Enderzeugnisse,
5. die Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit 5. die Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
6. die Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren sowie die 6. die Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren sowie die
Schädlingsbekämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel,
7. die für die Herstellung oder Behandlung von Waren angewandten 7. die für die Herstellung oder Behandlung von Waren angewandten
Verfahren, Verfahren,
8. die Etikettierung und die Aufmachung der Waren sowie die Werbung 8. die Etikettierung und die Aufmachung der Waren sowie die Werbung
dafür. dafür.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Kontrollmaßnahmen können, soweit § 2 - Die in § 1 erwähnten Kontrollmaßnahmen können, soweit
erforderlich, ergänzt werden durch: erforderlich, ergänzt werden durch:
1. die Anhörung des für den überprüften Betrieb Verantwortlichen und 1. die Anhörung des für den überprüften Betrieb Verantwortlichen und
der für Rechnung dieses Betriebs arbeitenden Personen, der für Rechnung dieses Betriebs arbeitenden Personen,
2. das Ablesen von Aufzeichnungen der durch den oder in dem Betrieb 2. das Ablesen von Aufzeichnungen der durch den oder in dem Betrieb
eingesetzten Messgeräte, eingesetzten Messgeräte,
3. die Überprüfung der Messergebnisse, die von durch den oder in dem 3. die Überprüfung der Messergebnisse, die von durch den oder in dem
Betrieb eingesetzten Messgeräten aufgezeichnet wurden, durch die Betrieb eingesetzten Messgeräten aufgezeichnet wurden, durch die
zuständigen Beamten anhand ihrer eigenen Messgeräte. zuständigen Beamten anhand ihrer eigenen Messgeräte.
Art. 6 - Der in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Hygieneuntersuchung Art. 6 - Der in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Hygieneuntersuchung
unterliegen die Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs unterliegen die Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs
unmittelbar oder mittelbar mit den in Artikel 5 § 1 Nr. 2 bis 6 unmittelbar oder mittelbar mit den in Artikel 5 § 1 Nr. 2 bis 6
erwähnten Stoffen und Erzeugnissen in Berührung kommen. erwähnten Stoffen und Erzeugnissen in Berührung kommen.
Zweck dieser Untersuchung ist es nachzuprüfen, ob die Zweck dieser Untersuchung ist es nachzuprüfen, ob die
Hygienevorschriften hinsichtlich der persönlichen Sauberkeit und der Hygienevorschriften hinsichtlich der persönlichen Sauberkeit und der
Kleidung eingehalten werden. Die Untersuchung erfolgt unbeschadet der Kleidung eingehalten werden. Die Untersuchung erfolgt unbeschadet der
ärztlichen Untersuchungen. ärztlichen Untersuchungen.
Art. 7 - § 1 - Die zuständigen Beamten können auf den verschiedenen in Art. 7 - § 1 - Die zuständigen Beamten können auf den verschiedenen in
Artikel 3 § 3 erwähnten Stufen von den im Besitz der natürlichen und Artikel 3 § 3 erwähnten Stufen von den im Besitz der natürlichen und
juristischen Personen befindlichen Schrift- und Datenträgern Kenntnis juristischen Personen befindlichen Schrift- und Datenträgern Kenntnis
nehmen. nehmen.
§ 2 - Die zuständigen Beamten können von den von ihnen untersuchten § 2 - Die zuständigen Beamten können von den von ihnen untersuchten
Schrift- und Datenträgern auch Kopien und Auszüge anfertigen. Schrift- und Datenträgern auch Kopien und Auszüge anfertigen.
Art. 8 - Stellen die zuständigen Beamten fest oder haben sie den Art. 8 - Stellen die zuständigen Beamten fest oder haben sie den
Verdacht, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, so ergreifen sie die Verdacht, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, so ergreifen sie die
erforderlichen Maßnahmen. erforderlichen Maßnahmen.
Art. 9 - § 1 - Die zuständigen Beamten haben das Recht, die in den Art. 9 - § 1 - Die zuständigen Beamten haben das Recht, die in den
Artikeln 5 bis 8 erwähnten Tätigkeiten durchzuführen. Artikeln 5 bis 8 erwähnten Tätigkeiten durchzuführen.
[Die von der Europäischen Kommission bestimmten Personen, die über [Die von der Europäischen Kommission bestimmten Personen, die über
eine schriftliche Genehmigung der Europäischen Kommission verfügen, in eine schriftliche Genehmigung der Europäischen Kommission verfügen, in
der ihre Identität und ihre Eigenschaft angegeben sind, dürfen die der ihre Identität und ihre Eigenschaft angegeben sind, dürfen die
zuständigen Beamten bei der Ausführung der in Artikel 4 erwähnten zuständigen Beamten bei der Ausführung der in Artikel 4 erwähnten
Tätigkeiten begleiten.] Tätigkeiten begleiten.]
§ 2 - Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen müssen § 2 - Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen müssen
die gemäß vorliegendem Erlass durchgeführte Kontrolle dulden und die die gemäß vorliegendem Erlass durchgeführte Kontrolle dulden und die
zuständigen Beamten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. zuständigen Beamten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
[Art. 9 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 14. September [Art. 9 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 14. September
1995 (B.S. vom 27. Oktober 1995)] 1995 (B.S. vom 27. Oktober 1995)]
Art. 10 - Die zuständigen Beamten unterliegen der Art. 10 - Die zuständigen Beamten unterliegen der
Geheimhaltungspflicht. Geheimhaltungspflicht.
Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser
Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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