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Arrêté royal déterminant les conditions de la mise sur le marché de systèmes de purification de l'air dans le cadre de la lutte contre les virus en aérosol en dehors des usages médicaux. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende de voorwaarden voor het op de markt brengen van luchtzuiveringssystemen in het kader van de bestrijding van virussen in aerosol buiten medische doeleinden. - Duitse vertaling |
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9 FEVRIER 2024. - Arrêté royal déterminant les conditions de la mise | 9 FEBRUARI 2024. - Koninklijk besluit houdende de voorwaarden voor het |
sur le marché de systèmes de purification de l'air dans le cadre de la | op de markt brengen van luchtzuiveringssystemen in het kader van de |
lutte contre les virus en aérosol en dehors des usages médicaux. - | bestrijding van virussen in aerosol buiten medische doeleinden. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 février 2024 déterminant les conditions de la mise | besluit van 9 februari 2024 houdende de voorwaarden voor het op de |
sur le marché de systèmes de purification de l'air dans le cadre de la | markt brengen van luchtzuiveringssystemen in het kader van de |
lutte contre les virus en aérosol en dehors des usages médicaux | bestrijding van virussen in aerosol buiten medische doeleinden |
(Moniteur belge du 17 avril 2024). | (Belgisch Staatsblad van 17 april 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
9. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 9. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
für das Inverkehrbringen von Luftreinigungssystemen im Rahmen der | für das Inverkehrbringen von Luftreinigungssystemen im Rahmen der |
Bekämpfung von Viren im Aerosol zu nichtmedizinischen Zwecken | Bekämpfung von Viren im Aerosol zu nichtmedizinischen Zwecken |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 |
§ 1 Absatz 1, Nummer 1, 2, 3, 5 und 12, abgeändert durch die Gesetze | § 1 Absatz 1, Nummer 1, 2, 3, 5 und 12, abgeändert durch die Gesetze |
vom 27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011; | vom 27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 200/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 200/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. |
September 2022; | September 2022; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz | des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz |
"Umwelt" vom 29. September 2022; | "Umwelt" vom 29. September 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 23. November 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 23. November 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 23. | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 23. |
November 2022; | November 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige |
Entwicklung vom 23. November 2022; | Entwicklung vom 23. November 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. November 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. November 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrats vom 4. Januar | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrats vom 4. Januar |
2023; | 2023; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrativer | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrativer |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.779/3 des Staatsrates vom 5. Juli 2023, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.779/3 des Staatsrates vom 5. Juli 2023, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 1. September | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 1. September |
2023 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 | 2023 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über |
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften | ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften |
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
In der Erwägung, dass die Aufbewahrungsfrist für personenbezogene | In der Erwägung, dass die Aufbewahrungsfrist für personenbezogene |
Daten durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 festgelegt wird; | Daten durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 festgelegt wird; |
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Bedingungen für das | Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Bedingungen für das |
Inverkehrbringen von Luftreinigungssystemen im Rahmen der Bekämpfung | Inverkehrbringen von Luftreinigungssystemen im Rahmen der Bekämpfung |
von Viren im Aerosol zu nichtmedizinischen Zwecken festgelegt. | von Viren im Aerosol zu nichtmedizinischen Zwecken festgelegt. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Aerosol: Gruppe feiner, fester oder flüssiger Partikel, die in der | 1. Aerosol: Gruppe feiner, fester oder flüssiger Partikel, die in der |
Luft schweben; | Luft schweben; |
2. kontaminierte Luft: Raumluft, in der sich mit Viren kontaminierte | 2. kontaminierte Luft: Raumluft, in der sich mit Viren kontaminierte |
Aerosole befinden können; | Aerosole befinden können; |
3. Luftreinigungssystem: Technologie, die Aerosole aus kontaminierter | 3. Luftreinigungssystem: Technologie, die Aerosole aus kontaminierter |
Luft entfernen oder vorhandene Viren inaktivieren kann gemäß den in | Luft entfernen oder vorhandene Viren inaktivieren kann gemäß den in |
den Artikeln 3 und 4 festgelegten Wirksamkeitsstufen; | den Artikeln 3 und 4 festgelegten Wirksamkeitsstufen; |
4. medizinische Zwecke: Produkte, die unter die Verordnung (EU) | 4. medizinische Zwecke: Produkte, die unter die Verordnung (EU) |
2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 | 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 |
über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der | über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und |
zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates | zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates |
fallen; | fallen; |
5. integrierbares Luftreinigungssystem: Einheit, die aus einer oder | 5. integrierbares Luftreinigungssystem: Einheit, die aus einer oder |
mehreren der unter den Nummern 7 bis 10 genannten | mehreren der unter den Nummern 7 bis 10 genannten |
Luftreinigungstechniken besteht und in eine Lüftungs-, Heizungs- oder | Luftreinigungstechniken besteht und in eine Lüftungs-, Heizungs- oder |
Klimaanlage eines Gebäudes oder in ein Fahrzeug eingebaut werden kann; | Klimaanlage eines Gebäudes oder in ein Fahrzeug eingebaut werden kann; |
6. autonomes Luftreinigungssystem: Einheit, die aus einer oder | 6. autonomes Luftreinigungssystem: Einheit, die aus einer oder |
mehreren der unter den Nummern 7, 9 und 10 genannten | mehreren der unter den Nummern 7, 9 und 10 genannten |
Luftreinigungstechniken besteht und in einem Raum eines Gebäudes oder | Luftreinigungstechniken besteht und in einem Raum eines Gebäudes oder |
in ein Fahrzeug eingebaut werden kann. Diese Einheit kann an eine | in ein Fahrzeug eingebaut werden kann. Diese Einheit kann an eine |
Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlage angeschlossen sein oder nicht. | Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlage angeschlossen sein oder nicht. |
Sie ist beweglich oder an der Wand oder Decke befestigt und | Sie ist beweglich oder an der Wand oder Decke befestigt und |
funktioniert autonom; | funktioniert autonom; |
7. HEPA-Filter: HEPA-Filter der Klasse H13 oder höher mit einem | 7. HEPA-Filter: HEPA-Filter der Klasse H13 oder höher mit einem |
Rückhaltegrad von mindestens 99,95 Prozent gemäß den Normen NBN EN | Rückhaltegrad von mindestens 99,95 Prozent gemäß den Normen NBN EN |
1822:2019 oder EN ISO 29463-5; | 1822:2019 oder EN ISO 29463-5; |
8. EPA-Filter: EPA-Filter der Klasse E12 oder höher mit einem | 8. EPA-Filter: EPA-Filter der Klasse E12 oder höher mit einem |
Rückhaltegrad von mindestens 99,5 Prozent gemäß den Normen NBN EN | Rückhaltegrad von mindestens 99,5 Prozent gemäß den Normen NBN EN |
1822:2019 oder EN ISO 29463-5; | 1822:2019 oder EN ISO 29463-5; |
9. Elektroabscheider: Technologie zur Luftreinigung, die mit einem | 9. Elektroabscheider: Technologie zur Luftreinigung, die mit einem |
Auffangsystem ausgestattet ist, das Schwebstoffe und Aerosole durch | Auffangsystem ausgestattet ist, das Schwebstoffe und Aerosole durch |
einen elektrostatischen Effekt auffängt. Die Wirksamkeitsstufen werden | einen elektrostatischen Effekt auffängt. Die Wirksamkeitsstufen werden |
in Artikel 3 für integrierbare Luftreinigungssysteme und in Artikel 4 | in Artikel 3 für integrierbare Luftreinigungssysteme und in Artikel 4 |
für autonome Luftreinigungssysteme festgelegt; | für autonome Luftreinigungssysteme festgelegt; |
10. UV-C-System: Luftreinigungssystem, das UV-C-Licht mit einer | 10. UV-C-System: Luftreinigungssystem, das UV-C-Licht mit einer |
Wellenlänge zwischen 240 und 280 Nanometern verwendet. Diese Systeme | Wellenlänge zwischen 240 und 280 Nanometern verwendet. Diese Systeme |
können geschlossen oder offen sein. Die Wirksamkeitsstufen werden in | können geschlossen oder offen sein. Die Wirksamkeitsstufen werden in |
Artikel 3 für integrierbare Luftreinigungssysteme und in Artikel 4 für | Artikel 3 für integrierbare Luftreinigungssysteme und in Artikel 4 für |
autonome Luftreinigungssysteme festgelegt; | autonome Luftreinigungssysteme festgelegt; |
11. Testorganismus: Sporen von Bacillus subtilis, die als Surrogat für | 11. Testorganismus: Sporen von Bacillus subtilis, die als Surrogat für |
die verschiedenen Viren in Aerosolen verwendet werden; | die verschiedenen Viren in Aerosolen verwendet werden; |
12. CADR oder "Clean Air Delivery Rate": Menge der gereinigten Luft | 12. CADR oder "Clean Air Delivery Rate": Menge der gereinigten Luft |
pro Stunde (ausgedrückt in m3 pro Stunde, m3/h); | pro Stunde (ausgedrückt in m3 pro Stunde, m3/h); |
13. Ionisierung: Vorgang, bei dem ein neutrales Atom oder Molekül | 13. Ionisierung: Vorgang, bei dem ein neutrales Atom oder Molekül |
durch Energiezufuhr ein Elektron verliert oder gewinnt, wodurch es zu | durch Energiezufuhr ein Elektron verliert oder gewinnt, wodurch es zu |
einem geladenen Teilchen, auch Ion genannt, wird; | einem geladenen Teilchen, auch Ion genannt, wird; |
14. öffentlicher Dienst: Föderaler Öffentlicher Dienst | 14. öffentlicher Dienst: Föderaler Öffentlicher Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
Generaldirektion Umwelt; | Generaldirektion Umwelt; |
15. Behauptung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit: schriftliche | 15. Behauptung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit: schriftliche |
Mitteilung, auch in Form von Symbolen, mit Informationen über die | Mitteilung, auch in Form von Symbolen, mit Informationen über die |
Wirksamkeitsstufen von autonomen und integrierbaren | Wirksamkeitsstufen von autonomen und integrierbaren |
Luftreinigungssystemen gegen Viren im Aerosol und über die | Luftreinigungssystemen gegen Viren im Aerosol und über die |
Unbedenklichkeit dieser Systeme für die Gesundheit der Benutzer, der | Unbedenklichkeit dieser Systeme für die Gesundheit der Benutzer, der |
Installateure und der Öffentlichkeit in Bereichen, in denen die | Installateure und der Öffentlichkeit in Bereichen, in denen die |
Auswirkungen dieser Systeme zu erwarten sind. | Auswirkungen dieser Systeme zu erwarten sind. |
Diese Mitteilung ist auf der Verpackung oder einem anderen | Diese Mitteilung ist auf der Verpackung oder einem anderen |
Informationsträger anzubringen, der mit autonomen und integrierbaren | Informationsträger anzubringen, der mit autonomen und integrierbaren |
Luftreinigungssystemen geliefert wird, einschließlich | Luftreinigungssystemen geliefert wird, einschließlich |
Online-Kommunikationselemente, wenn auf den Systemen selbst oder ihrer | Online-Kommunikationselemente, wenn auf den Systemen selbst oder ihrer |
Verpackung auf diese Online-Kommunikation verwiesen wird, mit Ausnahme | Verpackung auf diese Online-Kommunikation verwiesen wird, mit Ausnahme |
von Verweisen auf die Website des Unternehmens, die sich nicht auf die | von Verweisen auf die Website des Unternehmens, die sich nicht auf die |
Wirksamkeit gegen Viren im Aerosol und die Unbedenklichkeit beziehen; | Wirksamkeit gegen Viren im Aerosol und die Unbedenklichkeit beziehen; |
16. Minister: für die Volksgesundheit zuständiger Minister. | 16. Minister: für die Volksgesundheit zuständiger Minister. |
Art. 3 - § 1 - Integrierbare Luftreinigungssysteme müssen technische | Art. 3 - § 1 - Integrierbare Luftreinigungssysteme müssen technische |
Anforderungen erfüllen, die die Wirksamkeit des Systems gegen Viren im | Anforderungen erfüllen, die die Wirksamkeit des Systems gegen Viren im |
Aerosol garantieren und die Unbedenklichkeit des Systems für die | Aerosol garantieren und die Unbedenklichkeit des Systems für die |
Gesundheit der Benutzer, der Installateure und der Öffentlichkeit | Gesundheit der Benutzer, der Installateure und der Öffentlichkeit |
sicherstellen. | sicherstellen. |
§ 2 - Integrierbare Luftreinigungssysteme müssen folgende Bedingungen | § 2 - Integrierbare Luftreinigungssysteme müssen folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Bei Verwendung von (H)EPA-Filtern zur Reinigung kontaminierter Luft | 1. Bei Verwendung von (H)EPA-Filtern zur Reinigung kontaminierter Luft |
entsprechen diese Filter der EPA-Norm Klasse E12 oder einer höheren | entsprechen diese Filter der EPA-Norm Klasse E12 oder einer höheren |
Klasse. | Klasse. |
2. Bei Verwendung von (H)EPA-Filtern werden diese in einem hermetisch | 2. Bei Verwendung von (H)EPA-Filtern werden diese in einem hermetisch |
abgedichteten Gehäuse in die Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlage | abgedichteten Gehäuse in die Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlage |
integriert, um ein mögliches Auslaufen zu verhindern, sodass die | integriert, um ein mögliches Auslaufen zu verhindern, sodass die |
Gesamtwirksamkeit des Luftreinigungssystems über den gesamten | Gesamtwirksamkeit des Luftreinigungssystems über den gesamten |
Durchflussbereich der Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlage der | Durchflussbereich der Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlage der |
Wirksamkeit des Filters allein entspricht. Der Hersteller des | Wirksamkeit des Filters allein entspricht. Der Hersteller des |
Luftreinigungssystems oder die für das Inverkehrbringen | Luftreinigungssystems oder die für das Inverkehrbringen |
verantwortliche Person stellt die Anweisungen (für Betrieb und | verantwortliche Person stellt die Anweisungen (für Betrieb und |
Wartung) und die Bedingungen für den Austausch des Systems im | Wartung) und die Bedingungen für den Austausch des Systems im |
technischen Handbuch zur Verfügung. | technischen Handbuch zur Verfügung. |
3. Bei Verwendung eines Elektroabscheiders zur Reinigung | 3. Bei Verwendung eines Elektroabscheiders zur Reinigung |
kontaminierter Luft entspricht seine Wirksamkeit über den gesamten | kontaminierter Luft entspricht seine Wirksamkeit über den gesamten |
Durchflussbereich der Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlage, in der er | Durchflussbereich der Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlage, in der er |
installiert wird, mindestens der des EPA-Filters. | installiert wird, mindestens der des EPA-Filters. |
4. Bei Verwendung eines Elektroabscheiders kann die Vorrichtung zum | 4. Bei Verwendung eines Elektroabscheiders kann die Vorrichtung zum |
Auffangen von Niederschlag ausgetauscht werden. Der Hersteller des | Auffangen von Niederschlag ausgetauscht werden. Der Hersteller des |
Systems oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person | Systems oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person |
stellt die Anweisungen und die Bedingungen für den Austausch des | stellt die Anweisungen und die Bedingungen für den Austausch des |
Systems im technischen Handbuch zur Verfügung. | Systems im technischen Handbuch zur Verfügung. |
Die Ozonerzeugung ist auf dem Gerät angegeben und muss der anerkannten | Die Ozonerzeugung ist auf dem Gerät angegeben und muss der anerkannten |
Sicherheitsnorm IEC 60335-2-65 entsprechen. | Sicherheitsnorm IEC 60335-2-65 entsprechen. |
5. Bei Verwendung von UV-C-Systemen muss die Wellenlänge der | 5. Bei Verwendung von UV-C-Systemen muss die Wellenlänge der |
UV-C-Lampen vom Hersteller des Systems oder von der für das | UV-C-Lampen vom Hersteller des Systems oder von der für das |
Inverkehrbringen verantwortlichen Person gewährleistet werden. | Inverkehrbringen verantwortlichen Person gewährleistet werden. |
6. Bei Verwendung eines UV-C-Systems zur Reinigung kontaminierter Luft | 6. Bei Verwendung eines UV-C-Systems zur Reinigung kontaminierter Luft |
muss dieses den Testorganismus mit einer Wirksamkeit von mindestens | muss dieses den Testorganismus mit einer Wirksamkeit von mindestens |
99,5 Prozent über den gesamten Durchflussbereich der Lüftungs-, | 99,5 Prozent über den gesamten Durchflussbereich der Lüftungs-, |
Heizungs- oder Klimaanlage, in der das UV-C-System installiert ist, | Heizungs- oder Klimaanlage, in der das UV-C-System installiert ist, |
inaktivieren. | inaktivieren. |
7. Bei Verwendung von UV-C-Systemen müssen diese den Sicherheitsnormen | 7. Bei Verwendung von UV-C-Systemen müssen diese den Sicherheitsnormen |
EN ISO 15858 entsprechen und so konzipiert sein, dass die Lampen in | EN ISO 15858 entsprechen und so konzipiert sein, dass die Lampen in |
einem Gehäuse untergebracht sind, aus dem kein UV-C austreten kann. | einem Gehäuse untergebracht sind, aus dem kein UV-C austreten kann. |
Der Hersteller des Systems oder die für das Inverkehrbringen des | Der Hersteller des Systems oder die für das Inverkehrbringen des |
Systems verantwortliche Person muss im technischen Handbuch | Systems verantwortliche Person muss im technischen Handbuch |
Anweisungen zur Wartung, zur Häufigkeit des Austauschs der UV-C-Lampen | Anweisungen zur Wartung, zur Häufigkeit des Austauschs der UV-C-Lampen |
und zu vorbeugenden Maßnahmen bezüglich der Exposition bei einer | und zu vorbeugenden Maßnahmen bezüglich der Exposition bei einer |
möglichen Öffnung des Gehäuses geben. | möglichen Öffnung des Gehäuses geben. |
Art. 4 - § 1 - Autonome Luftreinigungssysteme müssen technische | Art. 4 - § 1 - Autonome Luftreinigungssysteme müssen technische |
Anforderungen erfüllen, die die Wirksamkeit des Systems gegen Viren im | Anforderungen erfüllen, die die Wirksamkeit des Systems gegen Viren im |
Aerosol garantieren und die Unbedenklichkeit des Systems für die | Aerosol garantieren und die Unbedenklichkeit des Systems für die |
Gesundheit der Benutzer, der Installateure und der Öffentlichkeit | Gesundheit der Benutzer, der Installateure und der Öffentlichkeit |
sicherstellen. | sicherstellen. |
§ 2 - Autonome Luftreinigungssysteme müssen folgende Bedingungen | § 2 - Autonome Luftreinigungssysteme müssen folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Bei Verwendung von HEPA-Filtern zur Reinigung kontaminierter Luft | 1. Bei Verwendung von HEPA-Filtern zur Reinigung kontaminierter Luft |
entsprechen diese Filter der Klasse H13 oder einer höheren Klasse. | entsprechen diese Filter der Klasse H13 oder einer höheren Klasse. |
2. Bei Verwendung von HEPA-Filtern werden diese in einem hermetisch | 2. Bei Verwendung von HEPA-Filtern werden diese in einem hermetisch |
abgedichteten Gehäuse in das Luftreinigungssystem integriert, um ein | abgedichteten Gehäuse in das Luftreinigungssystem integriert, um ein |
mögliches Auslaufen zu verhindern und so sicherzustellen, dass die | mögliches Auslaufen zu verhindern und so sicherzustellen, dass die |
Wirksamkeit des Systems über den gesamten Durchflussbereich der | Wirksamkeit des Systems über den gesamten Durchflussbereich der |
Wirksamkeit des Filters allein entspricht. | Wirksamkeit des Filters allein entspricht. |
3. Bei Verwendung von HEPA-Filtern stellt der Hersteller des Systems | 3. Bei Verwendung von HEPA-Filtern stellt der Hersteller des Systems |
oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person die | oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person die |
Anweisungen und die Bedingungen für den Austausch des Systems im | Anweisungen und die Bedingungen für den Austausch des Systems im |
technischen Handbuch zur Verfügung. | technischen Handbuch zur Verfügung. |
4. Bei Verwendung eines Elektroabscheiders zur Reinigung | 4. Bei Verwendung eines Elektroabscheiders zur Reinigung |
kontaminierter Luft entspricht seine Wirksamkeit über den gesamten | kontaminierter Luft entspricht seine Wirksamkeit über den gesamten |
Durchflussbereich des Luftreinigungssystems mindestens der des | Durchflussbereich des Luftreinigungssystems mindestens der des |
HEPA-Filters der Klasse H13. | HEPA-Filters der Klasse H13. |
5. Bei Verwendung eines Elektroabscheiders kann die Vorrichtung zum | 5. Bei Verwendung eines Elektroabscheiders kann die Vorrichtung zum |
Auffangen von Niederschlag ausgetauscht werden. Der Hersteller des | Auffangen von Niederschlag ausgetauscht werden. Der Hersteller des |
Systems oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person | Systems oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person |
stellt die Anweisungen und die Bedingungen für den Austausch des | stellt die Anweisungen und die Bedingungen für den Austausch des |
Systems im technischen Handbuch zur Verfügung. | Systems im technischen Handbuch zur Verfügung. |
Die Ozonerzeugung ist auf dem Luftreinigungssystem angegeben und muss | Die Ozonerzeugung ist auf dem Luftreinigungssystem angegeben und muss |
der anerkannten Sicherheitsnorm IEC 60335-2-65 entsprechen. | der anerkannten Sicherheitsnorm IEC 60335-2-65 entsprechen. |
6. Der Luftdurchsatz von Luftreinigungssystemen, die HEPA-Filter oder | 6. Der Luftdurchsatz von Luftreinigungssystemen, die HEPA-Filter oder |
Elektroabscheider verwenden, wird: | Elektroabscheider verwenden, wird: |
a) durch den Hersteller oder die für das Inverkehrbringen | a) durch den Hersteller oder die für das Inverkehrbringen |
verantwortliche Person gewährleistet; | verantwortliche Person gewährleistet; |
b) in m3 pro Stunde unter den Referenzbedingungen einer Temperatur von | b) in m3 pro Stunde unter den Referenzbedingungen einer Temperatur von |
20 ° C und eines Luftdrucks von 1013,25 mbar ausgedrückt; | 20 ° C und eines Luftdrucks von 1013,25 mbar ausgedrückt; |
c) am Ausgang des Systems und mit allen vom Hersteller gelieferten | c) am Ausgang des Systems und mit allen vom Hersteller gelieferten |
Teilen gemessen gemäß der Norm NBN EN ISO 5801, Anhang A "Bestimmung | Teilen gemessen gemäß der Norm NBN EN ISO 5801, Anhang A "Bestimmung |
des Luftdurchsatzes", Abschnitt A.3 "Felduntersuchungsmethoden für die | des Luftdurchsatzes", Abschnitt A.3 "Felduntersuchungsmethoden für die |
Luftgeschwindigkeit" und Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. Die | Luftgeschwindigkeit" und Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. Die |
ausgedrückte Luftdurchsatzrate entspricht dem gemessenen | ausgedrückte Luftdurchsatzrate entspricht dem gemessenen |
Luftdurchsatz, korrigiert in Bezug auf die Referenzbedingungen gemäß | Luftdurchsatz, korrigiert in Bezug auf die Referenzbedingungen gemäß |
der Formel: | der Formel: |
Dcorr = Dmes * (pa/1013,25 * 293,15/273,15+ta) | Dcorr = Dmes * (pa/1013,25 * 293,15/273,15+ta) |
Dcorr ist der maximale Luftdurchsatz, korrigiert bei | Dcorr ist der maximale Luftdurchsatz, korrigiert bei |
Referenzbedingungen von 20 ° C und 1013,25 mbar, in m3/h; | Referenzbedingungen von 20 ° C und 1013,25 mbar, in m3/h; |
Dmes ist der maximale gemessene Luftdurchsatz, in m3/h; | Dmes ist der maximale gemessene Luftdurchsatz, in m3/h; |
pa ist der Luftdruck in mbar; | pa ist der Luftdruck in mbar; |
ta ist die durchschnittliche Lufttemperatur in ° C. | ta ist die durchschnittliche Lufttemperatur in ° C. |
Der Luftdurchsatz des Systems ist auf dem Gerät oder im technischen | Der Luftdurchsatz des Systems ist auf dem Gerät oder im technischen |
Handbuch angegeben. Wenn mehrere Luftdurchsätze erreicht werden | Handbuch angegeben. Wenn mehrere Luftdurchsätze erreicht werden |
können, sind sie alle auf dem Gerät oder im technischen Handbuch | können, sind sie alle auf dem Gerät oder im technischen Handbuch |
angegeben. | angegeben. |
Die CADR ist das Ergebnis der Multiplikation zwischen der Wirksamkeit | Die CADR ist das Ergebnis der Multiplikation zwischen der Wirksamkeit |
und der Luftdurchsatzrate des Luftreinigungssystems. Die CADR für | und der Luftdurchsatzrate des Luftreinigungssystems. Die CADR für |
jeden erreichbaren Luftdurchsatz ist im technischen Handbuch | jeden erreichbaren Luftdurchsatz ist im technischen Handbuch |
angegeben. | angegeben. |
Der Schallleistungspegel wird in Dezibel (dB(A)) angegeben und nach | Der Schallleistungspegel wird in Dezibel (dB(A)) angegeben und nach |
den Normen NBN EN ISO 3741 oder NBN EN ISO 3743-2 gemessen. Der | den Normen NBN EN ISO 3741 oder NBN EN ISO 3743-2 gemessen. Der |
Schallleistungspegel (Lw,A) für jeden erreichbaren Luftdurchsatz ist | Schallleistungspegel (Lw,A) für jeden erreichbaren Luftdurchsatz ist |
im technischen Handbuch angegeben. | im technischen Handbuch angegeben. |
7. Bei Verwendung eines UV-C-Systems gewährleistet der Hersteller des | 7. Bei Verwendung eines UV-C-Systems gewährleistet der Hersteller des |
Systems oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person die | Systems oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person die |
Konformität folgender Punkte: | Konformität folgender Punkte: |
a) Wenn die UV-C-Quelle in dem Gehäuse eingeschlossen ist, in dem die | a) Wenn die UV-C-Quelle in dem Gehäuse eingeschlossen ist, in dem die |
Luft behandelt wird (geschlossenes System), entspricht das System der | Luft behandelt wird (geschlossenes System), entspricht das System der |
anerkannten Sicherheitsnorm EN IEC 60335-2-65. | anerkannten Sicherheitsnorm EN IEC 60335-2-65. |
b) Wenn das System die Luft außerhalb des Gehäuses mit UV-C-Licht | b) Wenn das System die Luft außerhalb des Gehäuses mit UV-C-Licht |
desinfiziert (offenes System), werden die anerkannten | desinfiziert (offenes System), werden die anerkannten |
Sicherheitsnormen EN ISO 15858, EN IEC 62471 und IEC PAS 63313 | Sicherheitsnormen EN ISO 15858, EN IEC 62471 und IEC PAS 63313 |
erfüllt. | erfüllt. |
c) Die Reinigung kontaminierter Luft erfolgt mit einer Wirksamkeit von | c) Die Reinigung kontaminierter Luft erfolgt mit einer Wirksamkeit von |
mindestens 99,95 Prozent Inaktivierung des Testorganismus über den | mindestens 99,95 Prozent Inaktivierung des Testorganismus über den |
gesamten Durchflussbereich des Systems. Diese Wirksamkeit wird wie in | gesamten Durchflussbereich des Systems. Diese Wirksamkeit wird wie in |
der Norm AHAM AC-5 oder in einer national oder international | der Norm AHAM AC-5 oder in einer national oder international |
anerkannten gleichwertigen Norm beschrieben mit dem Testorganismus | anerkannten gleichwertigen Norm beschrieben mit dem Testorganismus |
bestimmt. | bestimmt. |
d) Die Wartungsanweisungen und die Häufigkeit des Austauschs der | d) Die Wartungsanweisungen und die Häufigkeit des Austauschs der |
UV-C-Lampen sind im technischen Handbuch aufgeführt. | UV-C-Lampen sind im technischen Handbuch aufgeführt. |
e) Die Ozonerzeugung ist auf dem System angegeben und muss der | e) Die Ozonerzeugung ist auf dem System angegeben und muss der |
anerkannten Sicherheitsnorm IEC 60335-2-65 entsprechen. | anerkannten Sicherheitsnorm IEC 60335-2-65 entsprechen. |
f) Auf der Verpackung des Systems und im technischen Handbuch ist | f) Auf der Verpackung des Systems und im technischen Handbuch ist |
folgende Installationsanforderung angegeben: Das System darf nur in | folgende Installationsanforderung angegeben: Das System darf nur in |
einem Raum verwendet werden, in dem eine Belüftung vorhanden ist, die | einem Raum verwendet werden, in dem eine Belüftung vorhanden ist, die |
mindestens dem zweimaligen Luftwechsel des Raumes pro Stunde | mindestens dem zweimaligen Luftwechsel des Raumes pro Stunde |
entspricht. | entspricht. |
8. Bei UV-C-Systemen mit Ventilator werden die Luftdurchsatzraten: | 8. Bei UV-C-Systemen mit Ventilator werden die Luftdurchsatzraten: |
a) durch den Hersteller oder die für das Inverkehrbringen | a) durch den Hersteller oder die für das Inverkehrbringen |
verantwortliche Person gewährleistet; | verantwortliche Person gewährleistet; |
b) in m3 pro Stunde ausgedrückt, bezogen auf die Referenzbedingungen | b) in m3 pro Stunde ausgedrückt, bezogen auf die Referenzbedingungen |
einer Temperatur von 20 ° C und eines Luftdrucks von 1013,25 mbar; | einer Temperatur von 20 ° C und eines Luftdrucks von 1013,25 mbar; |
c) am Ausgang des Systems und mit allen vom Hersteller gelieferten | c) am Ausgang des Systems und mit allen vom Hersteller gelieferten |
Teilen gemessen, gemäß NBN EN ISO 5801, Anhang A "Bestimmung der | Teilen gemessen, gemäß NBN EN ISO 5801, Anhang A "Bestimmung der |
Luftdurchsatzraten", Abschnitt A.3 "Felduntersuchungsmethoden für die | Luftdurchsatzraten", Abschnitt A.3 "Felduntersuchungsmethoden für die |
Luftgeschwindigkeit" und Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. Die | Luftgeschwindigkeit" und Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. Die |
ausgedrückte Luftdurchsatzrate entspricht dem gemessenen | ausgedrückte Luftdurchsatzrate entspricht dem gemessenen |
Luftdurchsatz, korrigiert in Bezug auf die Referenzbedingungen gemäß | Luftdurchsatz, korrigiert in Bezug auf die Referenzbedingungen gemäß |
der Formel: | der Formel: |
Dcorr = Dmes * (pa/1013,25 * 293,15/273,15+ta) | Dcorr = Dmes * (pa/1013,25 * 293,15/273,15+ta) |
Dcorr ist der maximale Luftdurchsatz, korrigiert bei | Dcorr ist der maximale Luftdurchsatz, korrigiert bei |
Referenzbedingungen von 20 ° C und 1013,25 mbar, in m3/h; | Referenzbedingungen von 20 ° C und 1013,25 mbar, in m3/h; |
Dmes ist der maximale gemessene Luftdurchsatz, in m3/h; | Dmes ist der maximale gemessene Luftdurchsatz, in m3/h; |
pa ist der Luftdruck in mbar; | pa ist der Luftdruck in mbar; |
ta ist die durchschnittliche Lufttemperatur in ° C. | ta ist die durchschnittliche Lufttemperatur in ° C. |
Der Luftdurchsatz des Systems ist auf dem Gerät oder im technischen | Der Luftdurchsatz des Systems ist auf dem Gerät oder im technischen |
Handbuch angegeben. Wenn mehrere Luftdurchsätze erreicht werden | Handbuch angegeben. Wenn mehrere Luftdurchsätze erreicht werden |
können, sind sie alle auf dem Gerät oder im technischen Handbuch | können, sind sie alle auf dem Gerät oder im technischen Handbuch |
angegeben. | angegeben. |
Für geschlossene und offene UV-C-Luftreinigungssysteme wird die CADR | Für geschlossene und offene UV-C-Luftreinigungssysteme wird die CADR |
wie in der Norm AHAM AC-5 oder in einer national oder international | wie in der Norm AHAM AC-5 oder in einer national oder international |
anerkannten gleichwertigen Norm beschrieben mit dem Testorganismus | anerkannten gleichwertigen Norm beschrieben mit dem Testorganismus |
bestimmt. Die CADR ist im technischen Handbuch aufgeführt. | bestimmt. Die CADR ist im technischen Handbuch aufgeführt. |
Der Schallleistungspegel wird in Dezibel (dB(A)) angegeben und nach | Der Schallleistungspegel wird in Dezibel (dB(A)) angegeben und nach |
den Normen NBN EN ISO 3741 oder NBN EN ISO 3743-2 gemessen. Der | den Normen NBN EN ISO 3741 oder NBN EN ISO 3743-2 gemessen. Der |
Schallleistungspegel (Lw,A) für jeden erreichbaren Luftdurchsatz ist | Schallleistungspegel (Lw,A) für jeden erreichbaren Luftdurchsatz ist |
im technischen Handbuch angegeben. | im technischen Handbuch angegeben. |
9. Bei UV-C-Systemen ohne Ventilator muss der Hersteller des Systems | 9. Bei UV-C-Systemen ohne Ventilator muss der Hersteller des Systems |
oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person Folgendes | oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person Folgendes |
angeben: | angeben: |
a) die CADR des Systems. Für geschlossene und offene Systeme wird die | a) die CADR des Systems. Für geschlossene und offene Systeme wird die |
CADR wie in der Norm AHAM AC-5 oder in einer national oder | CADR wie in der Norm AHAM AC-5 oder in einer national oder |
international anerkannten gleichwertigen Norm beschrieben mit dem | international anerkannten gleichwertigen Norm beschrieben mit dem |
Testorganismus bestimmt; | Testorganismus bestimmt; |
b) den Schallleistungspegel (Lw,A) für jeden Modus ist im technischen | b) den Schallleistungspegel (Lw,A) für jeden Modus ist im technischen |
Handbuch angegeben. Der Schallleistungspegel wird in Dezibel (dB(A)) | Handbuch angegeben. Der Schallleistungspegel wird in Dezibel (dB(A)) |
angegeben und nach den Normen NBN EN ISO 3741 oder NBN EN ISO 3743-2 | angegeben und nach den Normen NBN EN ISO 3741 oder NBN EN ISO 3743-2 |
gemessen. | gemessen. |
Art. 5 - § 1 - Es ist verboten, autonome und integrierbare | Art. 5 - § 1 - Es ist verboten, autonome und integrierbare |
Luftreinigungssysteme in Verkehr zu bringen, die aus einer oder | Luftreinigungssysteme in Verkehr zu bringen, die aus einer oder |
mehreren der folgenden Techniken bestehen, unabhängig davon, ob sie | mehreren der folgenden Techniken bestehen, unabhängig davon, ob sie |
mit einer Lüftung kombiniert sind oder nicht: | mit einer Lüftung kombiniert sind oder nicht: |
1. Systeme, bei denen Ozon erzeugt oder dosiert im Raum freigesetzt | 1. Systeme, bei denen Ozon erzeugt oder dosiert im Raum freigesetzt |
wird; | wird; |
2. Systeme, die kaltes Plasma verwenden; | 2. Systeme, die kaltes Plasma verwenden; |
3. Systeme, die UV-C-Licht mit einer Wellenlänge außerhalb des | 3. Systeme, die UV-C-Licht mit einer Wellenlänge außerhalb des |
Bereichs von 240-280 nm verwenden; | Bereichs von 240-280 nm verwenden; |
4. Systeme, die UV-Licht und photokatalytische Feststoffe | 4. Systeme, die UV-Licht und photokatalytische Feststoffe |
(hauptsächlich TiO2) kombinieren; | (hauptsächlich TiO2) kombinieren; |
5. Systeme, die die Ionisierung der Luft nutzen, ohne den Niederschlag | 5. Systeme, die die Ionisierung der Luft nutzen, ohne den Niederschlag |
aufzufangen; | aufzufangen; |
6. Systeme, die die dosierte Freisetzung von Wasserstoffperoxid in den | 6. Systeme, die die dosierte Freisetzung von Wasserstoffperoxid in den |
Raum oder den Luftstrom nutzen. | Raum oder den Luftstrom nutzen. |
§ 2 - Der Minister kann auf der Grundlage der Stellungnahme des | § 2 - Der Minister kann auf der Grundlage der Stellungnahme des |
öffentlichen Dienstes Ausnahmeregelungen zulassen. | öffentlichen Dienstes Ausnahmeregelungen zulassen. |
Die Ausnahmeregelungen gelten sowohl für autonome als auch für | Die Ausnahmeregelungen gelten sowohl für autonome als auch für |
integrierbare Luftreinigungssysteme im Sinne von § 1 und werden auf | integrierbare Luftreinigungssysteme im Sinne von § 1 und werden auf |
individueller Basis gewährt. Die Ausnahmeregelungen gelten für drei | individueller Basis gewährt. Die Ausnahmeregelungen gelten für drei |
Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. | Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. |
Anträge auf Ausnahmeregelungen werden beim öffentlichen Dienst über | Anträge auf Ausnahmeregelungen werden beim öffentlichen Dienst über |
dessen Website eingereicht. | dessen Website eingereicht. |
Anträge auf Ausnahmeregelungen werden auf der Grundlage einer | Anträge auf Ausnahmeregelungen werden auf der Grundlage einer |
vollständigen und detaillierten Akte bewertet, die wie folgt aufgebaut | vollständigen und detaillierten Akte bewertet, die wie folgt aufgebaut |
ist: | ist: |
1. Zusammenfassung der nach den Nummern 2 bis 9 gegliederten Akte. Der | 1. Zusammenfassung der nach den Nummern 2 bis 9 gegliederten Akte. Der |
Zusammenfassung sind Nachweise und sonstige Unterlagen zur Bestätigung | Zusammenfassung sind Nachweise und sonstige Unterlagen zur Bestätigung |
der Konformität des Luftreinigungssystems beigefügt; | der Konformität des Luftreinigungssystems beigefügt; |
2. Kenndaten des Antragstellers: Name und Vorname, Geschäftsadresse, | 2. Kenndaten des Antragstellers: Name und Vorname, Geschäftsadresse, |
Telefonnummer, geschäftliche E-Mail-Adresse; | Telefonnummer, geschäftliche E-Mail-Adresse; |
3. Beschreibung des gesamten Systems, seiner Komponenten, eine | 3. Beschreibung des gesamten Systems, seiner Komponenten, eine |
technische Zeichnung und Funktionsweise des gesamten Systems; | technische Zeichnung und Funktionsweise des gesamten Systems; |
4. technisches Handbuch des Systems enthält eine Beschreibung der | 4. technisches Handbuch des Systems enthält eine Beschreibung der |
Wartungs-, Nutzungs- und Installationsbedingungen; | Wartungs-, Nutzungs- und Installationsbedingungen; |
5. Beschreibung der Installations-, Wartungs- und Nutzungsbedingungen | 5. Beschreibung der Installations-, Wartungs- und Nutzungsbedingungen |
des Systems in einer zu behandelnden Umgebung; | des Systems in einer zu behandelnden Umgebung; |
6. die Installations- und Nutzungsbedingungen beschreiben, wo das | 6. die Installations- und Nutzungsbedingungen beschreiben, wo das |
System nicht verwendet werden kann; | System nicht verwendet werden kann; |
7. Beschreibung der Bedingungen für die Entfernung von | 7. Beschreibung der Bedingungen für die Entfernung von |
virusinfiziertem Material; | virusinfiziertem Material; |
8. Untersuchungen, Tests und Berichte über die Wirksamkeitsstufen des | 8. Untersuchungen, Tests und Berichte über die Wirksamkeitsstufen des |
gesamten Systems gegen Viren im Aerosol sowie Schlussfolgerungen, | gesamten Systems gegen Viren im Aerosol sowie Schlussfolgerungen, |
gemäß denen der Hersteller oder die für das Inverkehrbringen | gemäß denen der Hersteller oder die für das Inverkehrbringen |
verantwortliche Person die Wirksamkeit des Systems gewährleisten. | verantwortliche Person die Wirksamkeit des Systems gewährleisten. |
Diese Studien wurden von einem akkreditierten Labor nach den folgenden | Diese Studien wurden von einem akkreditierten Labor nach den folgenden |
Normen durchgeführt: | Normen durchgeführt: |
a) die Wirksamkeit entspricht mindestens der eines EPA-Filters der | a) die Wirksamkeit entspricht mindestens der eines EPA-Filters der |
Klasse E12, wenn die in § 1 Nr. 1 bis 6 genannte Technologie in einem | Klasse E12, wenn die in § 1 Nr. 1 bis 6 genannte Technologie in einem |
integrierbaren System installiert ist; | integrierbaren System installiert ist; |
b) die Wirksamkeit entspricht mindestens der eines HEPA-Filters der | b) die Wirksamkeit entspricht mindestens der eines HEPA-Filters der |
Klasse H13, wenn die in § 1 Nr. 1 bis 6 genannte Technologie in einem | Klasse H13, wenn die in § 1 Nr. 1 bis 6 genannte Technologie in einem |
autonomen System installiert ist; | autonomen System installiert ist; |
9. Garantie für die Wirksamkeit des Systems gegen Viren im Aerosol | 9. Garantie für die Wirksamkeit des Systems gegen Viren im Aerosol |
während einer bestimmten Nutzungsdauer und getroffene Maßnahmen, um | während einer bestimmten Nutzungsdauer und getroffene Maßnahmen, um |
die Wirksamkeit über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten; | die Wirksamkeit über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten; |
10. wissenschaftlicher Nachweis der Unbedenklichkeit des Systems für | 10. wissenschaftlicher Nachweis der Unbedenklichkeit des Systems für |
die Gesundheit der Benutzer, der Installateure und der Öffentlichkeit, | die Gesundheit der Benutzer, der Installateure und der Öffentlichkeit, |
dass keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit festgestellt | dass keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit festgestellt |
wurden. Dieser Nachweis wird durch Testergebnisse eines akkreditierten | wurden. Dieser Nachweis wird durch Testergebnisse eines akkreditierten |
Labors erbracht; | Labors erbracht; |
Nur vollständige Anträge sind zulässig und werden bearbeitet. | Nur vollständige Anträge sind zulässig und werden bearbeitet. |
Der öffentliche Dienst teilt dem Minister seine mit Gründen versehene | Der öffentliche Dienst teilt dem Minister seine mit Gründen versehene |
Stellungnahme innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag auf eine | Stellungnahme innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag auf eine |
Ausnahmeregelung mit. | Ausnahmeregelung mit. |
Der Minister kann einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung ablehnen, | Der Minister kann einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung ablehnen, |
wenn die Wirksamkeit des Systems gegen Viren im Aerosol nicht | wenn die Wirksamkeit des Systems gegen Viren im Aerosol nicht |
nachgewiesen ist oder wenn nicht nachgewiesen ist, dass das System für | nachgewiesen ist oder wenn nicht nachgewiesen ist, dass das System für |
die Gesundheit der Benutzer, der Installateure oder der Öffentlichkeit | die Gesundheit der Benutzer, der Installateure oder der Öffentlichkeit |
in den Bereichen, in denen die Auswirkungen des Systems zu erwarten | in den Bereichen, in denen die Auswirkungen des Systems zu erwarten |
sind, unbedenklich ist. | sind, unbedenklich ist. |
Wenn der Minister einem Antrag auf eine Ausnahmeregelung stattgibt, | Wenn der Minister einem Antrag auf eine Ausnahmeregelung stattgibt, |
wird dies dem Antragsteller mitgeteilt und auf der Website des | wird dies dem Antragsteller mitgeteilt und auf der Website des |
öffentlichen Dienstes veröffentlicht. Auf der Website werden nur Daten | öffentlichen Dienstes veröffentlicht. Auf der Website werden nur Daten |
über Systeme veröffentlicht, für die eine Ausnahmeregelung gilt, | über Systeme veröffentlicht, für die eine Ausnahmeregelung gilt, |
jedoch keine personenbezogenen Daten. | jedoch keine personenbezogenen Daten. |
Art. 6 - § 1 - Der Hersteller oder die verantwortliche Person für das | Art. 6 - § 1 - Der Hersteller oder die verantwortliche Person für das |
Inverkehrbringen der in den Artikeln 3 und 4 genannten | Inverkehrbringen der in den Artikeln 3 und 4 genannten |
Luftreinigungssysteme sowie der in Artikel 5 genannten Systeme, für | Luftreinigungssysteme sowie der in Artikel 5 genannten Systeme, für |
die der öffentliche Dienst eine Ausnahmeregelung erteilt hat, der/die | die der öffentliche Dienst eine Ausnahmeregelung erteilt hat, der/die |
die Angaben über die Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit gegenüber Viren | die Angaben über die Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit gegenüber Viren |
im Aerosol gemacht hat, muss zum Zweck der Marktüberwachung das vom | im Aerosol gemacht hat, muss zum Zweck der Marktüberwachung das vom |
öffentlichen Dienst vorgesehene Label verwenden. | öffentlichen Dienst vorgesehene Label verwenden. |
Durch dieses Label wird bescheinigt, dass das Luftreinigungssystem von | Durch dieses Label wird bescheinigt, dass das Luftreinigungssystem von |
dem öffentlichen Dienst als den Verpflichtungen des vorliegenden | dem öffentlichen Dienst als den Verpflichtungen des vorliegenden |
Erlasses entsprechend anerkannt wurde. Der öffentliche Dienst | Erlasses entsprechend anerkannt wurde. Der öffentliche Dienst |
veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Luftreinigungssysteme auf | veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Luftreinigungssysteme auf |
der Website des öffentlichen Dienstes. | der Website des öffentlichen Dienstes. |
Das vorerwähnte Label ist die einzige Möglichkeit, auf den | Das vorerwähnte Label ist die einzige Möglichkeit, auf den |
Anerkennungsprozess zu verweisen. | Anerkennungsprozess zu verweisen. |
§ 2 - Um ein Anerkennungslabel zu erhalten, muss der Hersteller oder | § 2 - Um ein Anerkennungslabel zu erhalten, muss der Hersteller oder |
die für das Inverkehrbringen eines Luftreinigungssystems | die für das Inverkehrbringen eines Luftreinigungssystems |
verantwortliche Person eine technische Akte über die Website des | verantwortliche Person eine technische Akte über die Website des |
öffentlichen Dienstes einreichen. | öffentlichen Dienstes einreichen. |
Das verliehene Label bestätigt, dass die vom Hersteller des Systems | Das verliehene Label bestätigt, dass die vom Hersteller des Systems |
oder von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person | oder von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person |
eingereichte technische Akte den in vorliegendem Erlass festgelegten | eingereichte technische Akte den in vorliegendem Erlass festgelegten |
Verpflichtungen entspricht. | Verpflichtungen entspricht. |
§ 3 - Folgende Informationen werden verlangt: | § 3 - Folgende Informationen werden verlangt: |
1. Systemname/Handelsname; | 1. Systemname/Handelsname; |
2. für das Inverkehrbringen verantwortliche Person/Hersteller: Name | 2. für das Inverkehrbringen verantwortliche Person/Hersteller: Name |
und Vorname/Unternehmensname, Geschäftsadresse, Telefonnummer, | und Vorname/Unternehmensname, Geschäftsadresse, Telefonnummer, |
geschäftliche E-Mail-Adresse; | geschäftliche E-Mail-Adresse; |
3. Kontaktperson: Vorname, Nachname, Telefonnummer und geschäftliche | 3. Kontaktperson: Vorname, Nachname, Telefonnummer und geschäftliche |
E-Mail-Adresse; | E-Mail-Adresse; |
4. technisches Handbuch des Systems in den Landessprachen, in dem die | 4. technisches Handbuch des Systems in den Landessprachen, in dem die |
Wartungs-, Nutzungs- und Installationsbedingungen beschrieben sind; | Wartungs-, Nutzungs- und Installationsbedingungen beschrieben sind; |
5. Informationen über die Bekämpfung von Viren: | 5. Informationen über die Bekämpfung von Viren: |
HEPA-Filter/EPA-Filter/Elektroabscheider/UV-C; | HEPA-Filter/EPA-Filter/Elektroabscheider/UV-C; |
6. Untersuchungen, Tests und Berichte über die Wirksamkeitsstufe des | 6. Untersuchungen, Tests und Berichte über die Wirksamkeitsstufe des |
gesamten Systems gegen Viren im Aerosol sowie die Schlussfolgerungen | gesamten Systems gegen Viren im Aerosol sowie die Schlussfolgerungen |
des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen | des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen |
Person, die die Wirksamkeit des Systems garantieren. Diese Studien | Person, die die Wirksamkeit des Systems garantieren. Diese Studien |
wurden von einem akkreditierten Labor gemäß den Anforderungen in | wurden von einem akkreditierten Labor gemäß den Anforderungen in |
Artikel 3 § 2 oder Artikel 4 § 2 durchgeführt; | Artikel 3 § 2 oder Artikel 4 § 2 durchgeführt; |
7. wissenschaftlicher Nachweis der Unbedenklichkeit des Systems für | 7. wissenschaftlicher Nachweis der Unbedenklichkeit des Systems für |
die Gesundheit der Benutzer, der Installateure und die Öffentlichkeit, | die Gesundheit der Benutzer, der Installateure und die Öffentlichkeit, |
dass keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit festgestellt | dass keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit festgestellt |
wurden. Dieser Nachweis wird durch Testergebnisse eines akkreditierten | wurden. Dieser Nachweis wird durch Testergebnisse eines akkreditierten |
Labors erbracht; | Labors erbracht; |
8. Ergebnisse und Berichte der Prüfungen und Messungen gemäß Artikel 4 | 8. Ergebnisse und Berichte der Prüfungen und Messungen gemäß Artikel 4 |
§ 2 Nr. 6 bis 9; | § 2 Nr. 6 bis 9; |
9. Abmessungen des Geräts (Länge x Breite x Höhe); | 9. Abmessungen des Geräts (Länge x Breite x Höhe); |
10. Gewicht in kg; | 10. Gewicht in kg; |
11. verwendete elektrische Spannung in Volt (V) und Leistung bei | 11. verwendete elektrische Spannung in Volt (V) und Leistung bei |
Nennleistung (kW). | Nennleistung (kW). |
Nur vollständige Anträge sind zulässig und werden bearbeitet. | Nur vollständige Anträge sind zulässig und werden bearbeitet. |
Art 7 - § 1- Die Überprüfung der Konformität der in den Artikeln 3 und | Art 7 - § 1- Die Überprüfung der Konformität der in den Artikeln 3 und |
4 genannten Systeme sowie der in Artikel 5 genannten Systeme, für die | 4 genannten Systeme sowie der in Artikel 5 genannten Systeme, für die |
der öffentliche Dienst eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat, in | der öffentliche Dienst eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat, in |
Geschäften oder beim Verkauf über Online-Plattformen erfordert, dass | Geschäften oder beim Verkauf über Online-Plattformen erfordert, dass |
die Prüfverfahren und Messungen von einem akkreditierten Labor | die Prüfverfahren und Messungen von einem akkreditierten Labor |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
§ 2 - Zur Vervollständigung der in § 1 genannten Prüf- und | § 2 - Zur Vervollständigung der in § 1 genannten Prüf- und |
Messverfahren stellt der Hersteller oder die für das Inverkehrbringen | Messverfahren stellt der Hersteller oder die für das Inverkehrbringen |
von autonomen oder integrierbaren Luftreinigungssystemen | von autonomen oder integrierbaren Luftreinigungssystemen |
verantwortliche Person dem öffentlichen Dienst zwei identische Geräte | verantwortliche Person dem öffentlichen Dienst zwei identische Geräte |
unentgeltlich zur Verfügung. | unentgeltlich zur Verfügung. |
§ 3 - Der öffentliche Dienst bringt Siegel an den beiden in § 2 | § 3 - Der öffentliche Dienst bringt Siegel an den beiden in § 2 |
genannten Systemen an. Der Hersteller oder die für das | genannten Systemen an. Der Hersteller oder die für das |
Inverkehrbringen der autonomen oder integrierbaren | Inverkehrbringen der autonomen oder integrierbaren |
Luftreinigungssysteme verantwortliche Person liefert das erste Gerät | Luftreinigungssysteme verantwortliche Person liefert das erste Gerät |
an das akkreditierte Labor; das zweite Gerät wird vom Hersteller oder | an das akkreditierte Labor; das zweite Gerät wird vom Hersteller oder |
von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person aufbewahrt. | von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person aufbewahrt. |
§ 4 - Ist ein Gegengutachten erforderlich, so ist das zweite Produkt | § 4 - Ist ein Gegengutachten erforderlich, so ist das zweite Produkt |
an das akkreditierte Labor zu liefern. | an das akkreditierte Labor zu liefern. |
Im letzteren Fall gehen alle Kosten zu Lasten des Herstellers oder der | Im letzteren Fall gehen alle Kosten zu Lasten des Herstellers oder der |
für das Inverkehrbringen des kontrollierten Luftreinigungssystems | für das Inverkehrbringen des kontrollierten Luftreinigungssystems |
verantwortlichen Person. | verantwortlichen Person. |
§ 5 - Das akkreditierte Labor übermittelt dem zuständigen Dienst den | § 5 - Das akkreditierte Labor übermittelt dem zuständigen Dienst den |
Analysebericht. | Analysebericht. |
Art. 8 - Der öffentliche Dienst ist der alleinige Verantwortliche für | Art. 8 - Der öffentliche Dienst ist der alleinige Verantwortliche für |
die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, 6 und 7. | die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, 6 und 7. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Tage nach seiner | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister für Volksgesundheit | Der Minister für Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen für das | Anlage 1 zum Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen für das |
Inverkehrbringen von Luftreinigungssystemen im Rahmen der Bekämpfung | Inverkehrbringen von Luftreinigungssystemen im Rahmen der Bekämpfung |
von Viren im Aerosol zu nichtmedizinischen Zwecken | von Viren im Aerosol zu nichtmedizinischen Zwecken |
In Anwendung der Artikel 3 und 4: Methodik zur Messung des | In Anwendung der Artikel 3 und 4: Methodik zur Messung des |
Luftdurchsatzes | Luftdurchsatzes |
Die Messung des Luftdurchsatzes besteht aus der Messung der | Die Messung des Luftdurchsatzes besteht aus der Messung der |
durchschnittlichen Luftgeschwindigkeit (in m/s) am Ausgang des | durchschnittlichen Luftgeschwindigkeit (in m/s) am Ausgang des |
Systems, multipliziert mit der Zuluftfläche in m2 und multipliziert | Systems, multipliziert mit der Zuluftfläche in m2 und multipliziert |
mit 3600. Das Ergebnis wird also in m3/h ausgedrückt. | mit 3600. Das Ergebnis wird also in m3/h ausgedrückt. |
Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Luftgeschwindigkeit wird die | Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Luftgeschwindigkeit wird die |
Luftgeschwindigkeit an mindestens zehn Punkten gemessen, die logisch | Luftgeschwindigkeit an mindestens zehn Punkten gemessen, die logisch |
und geometrisch so verteilt sind, dass sie die gesamte Zuluftfläche | und geometrisch so verteilt sind, dass sie die gesamte Zuluftfläche |
abdecken. | abdecken. |
Die Reihe von mindestens zehn verschiedenen Punkten wird einen ersten | Die Reihe von mindestens zehn verschiedenen Punkten wird einen ersten |
Durchschnittswert der Luftgeschwindigkeit ergeben. Dieser Vorgang | Durchschnittswert der Luftgeschwindigkeit ergeben. Dieser Vorgang |
sollte noch zweimal wiederholt werden, um die Zuverlässigkeit der | sollte noch zweimal wiederholt werden, um die Zuverlässigkeit der |
Messung des Bedieners zu beurteilen. Ein Unterschied in der | Messung des Bedieners zu beurteilen. Ein Unterschied in der |
Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen den Messungen von bis zu +5 | Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen den Messungen von bis zu +5 |
Prozent relativ ist akzeptabel. Der endgültige Wert ist der | Prozent relativ ist akzeptabel. Der endgültige Wert ist der |
Durchschnitt der drei Reihen. | Durchschnitt der drei Reihen. |
Bei Geräten, die Luft mit einer verwirbelten Strömung ausblasen, ist | Bei Geräten, die Luft mit einer verwirbelten Strömung ausblasen, ist |
es notwendig, einen Aufsatz anzubringen, um Störungen im ausgehenden | es notwendig, einen Aufsatz anzubringen, um Störungen im ausgehenden |
Strom zu reduzieren: entweder einen Strömungsgleichrichter oder ein | Strom zu reduzieren: entweder einen Strömungsgleichrichter oder ein |
gerades Rohr, dessen Länge mindestens das Dreifache des | gerades Rohr, dessen Länge mindestens das Dreifache des |
Rohrdurchmessers beträgt und das die Strömung erweitert, um somit ein | Rohrdurchmessers beträgt und das die Strömung erweitert, um somit ein |
glatteres Strömungsprofil zu gewährleisten. Diese Techniken | glatteres Strömungsprofil zu gewährleisten. Diese Techniken |
ermöglichen es, eine realistische Durchschnittsgeschwindigkeit zu | ermöglichen es, eine realistische Durchschnittsgeschwindigkeit zu |
messen. | messen. |
Gesehen, um unserem Erlass vom 9. Februar 2024 zur Festlegung der | Gesehen, um unserem Erlass vom 9. Februar 2024 zur Festlegung der |
Bedingungen für das Inverkehrbringen von Luftreinigungssystemen im | Bedingungen für das Inverkehrbringen von Luftreinigungssystemen im |
Rahmen der Bekämpfung von Viren im Aerosol zu nichtmedizinischen | Rahmen der Bekämpfung von Viren im Aerosol zu nichtmedizinischen |
Zwecken beigefügt zu werden | Zwecken beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister für Volksgesundheit | Der Minister für Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |