← Retour vers "Arrêté royal portant exécution de l'article 29, § 4, du Code d'Instruction Criminelle. - Traduction allemande "
Arrêté royal portant exécution de l'article 29, § 4, du Code d'Instruction Criminelle. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 29, § 4, van het Wetboek van Strafvordering. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE |
9 FEVRIER 2020. - Arrêté royal portant exécution de l'article 29, § 4, | 9 FEBRUARI 2020. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 29, § |
du Code d'Instruction Criminelle. - Traduction allemande | 4, van het Wetboek van Strafvordering. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 février 2020 portant exécution de l'article 29, § | besluit van 9 februari 2020 tot uitvoering van artikel 29, § 4, van |
4, du Code d'Instruction Criminelle (Moniteur belge du 24 février | het Wetboek van Strafvordering (Belgisch Staatsblad van 24 februari |
2020). | 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 29 § 4 | 9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 29 § 4 |
des Strafprozessgesetzbuches | des Strafprozessgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 29 § 4, abgeändert | Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 29 § 4, abgeändert |
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2019; | durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2019 | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2019 |
und 8. November 2019; | und 8. November 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. |
November 2019; | November 2019; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung | gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung | verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung |
durchgeführt worden ist; | durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.829/1 des Staatsrates vom 16. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.829/1 des Staatsrates vom 16. Januar |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Finanzen |
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die in Artikel 29 § 3 des Strafprozessgesetzbuches | Artikel 1 - Die in Artikel 29 § 3 des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnten Taten, deren Untersuchung schwerwiegende Indizien für | erwähnten Taten, deren Untersuchung schwerwiegende Indizien für |
organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung | organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung |
aufweist und die laut der Steuergesetze und der zu deren Ausführung | aufweist und die laut der Steuergesetze und der zu deren Ausführung |
ergangenen Erlasse strafrechtliche Verstöße darstellen, müssen | ergangenen Erlasse strafrechtliche Verstöße darstellen, müssen |
mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: | mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: |
- Die Taten sind sowohl durch ihre Schwere als auch durch ihren | - Die Taten sind sowohl durch ihre Schwere als auch durch ihren |
organisierten Charakter gekennzeichnet. | organisierten Charakter gekennzeichnet. |
Der organisierte Charakter der Taten setzt die Verwendung komplexer | Der organisierte Charakter der Taten setzt die Verwendung komplexer |
Konstruktionen oder Mechanismen voraus, die manchmal Verfahren von | Konstruktionen oder Mechanismen voraus, die manchmal Verfahren von |
internationalem Umfang verwenden. | internationalem Umfang verwenden. |
Die Schwere der angezeigten Taten betrifft unter anderem | Die Schwere der angezeigten Taten betrifft unter anderem |
Steuerpflichtige, die willentlich und wiederholt oder mehrfach | Steuerpflichtige, die willentlich und wiederholt oder mehrfach |
Verstöße gegen die Steuergesetze oder die zu deren Ausführung | Verstöße gegen die Steuergesetze oder die zu deren Ausführung |
ergangenen Erlasse begehen. Die Taten können ebenfalls als | ergangenen Erlasse begehen. Die Taten können ebenfalls als |
schwerwiegend angesehen werden, wenn der Betrug mit der Anfertigung | schwerwiegend angesehen werden, wenn der Betrug mit der Anfertigung |
oder Verwendung falscher Dokumente verbunden ist oder wenn der Betrag | oder Verwendung falscher Dokumente verbunden ist oder wenn der Betrag |
der Verrichtung erheblich oder ungewöhnlich ist. | der Verrichtung erheblich oder ungewöhnlich ist. |
- Es gibt schwerwiegende Indizien, dass die Taten zusammenhängend sind | - Es gibt schwerwiegende Indizien, dass die Taten zusammenhängend sind |
mit gemeinrechtlichen Verstößen, die einen schwerwiegenden | mit gemeinrechtlichen Verstößen, die einen schwerwiegenden |
finanziellen, wirtschaftlichen, steuerlichen oder sozialen Aspekt oder | finanziellen, wirtschaftlichen, steuerlichen oder sozialen Aspekt oder |
schwerwiegende Korruptionsmerkmale aufweisen. | schwerwiegende Korruptionsmerkmale aufweisen. |
- Für die Untersuchung der Taten müssen gerichtliche | - Für die Untersuchung der Taten müssen gerichtliche |
Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, die eine Zwangsmaßnahme | Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, die eine Zwangsmaßnahme |
beinhalten. | beinhalten. |
- Es gibt schwerwiegende Indizien, dass die Taten der Finanzierung der | - Es gibt schwerwiegende Indizien, dass die Taten der Finanzierung der |
Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen | Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen |
Organisation dienen. | Organisation dienen. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2020. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2020. |
Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Finanzen | Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Finanzen |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |