Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/02/1981
← Retour vers "Arrêté royal relatif à la surveillance lors de l'importation de denrées alimentaires et autres produits visés dans la loi du 24 janvier 1977. - Coordination officieuse en langue allemande "
Arrêté royal relatif à la surveillance lors de l'importation de denrées alimentaires et autres produits visés dans la loi du 24 janvier 1977. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende het toezicht bij de invoer van voedingsmiddelen en andere in de wet van 24 januari 1977 bedoelde produkten. - Officieuze coördinatie in het Duits
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
9 FEVRIER 1981. - Arrêté royal relatif à la surveillance lors de 9 FEBRUARI 1981. - Koninklijk besluit betreffende het toezicht bij de
l'importation de denrées alimentaires et autres produits visés dans la invoer van voedingsmiddelen en andere in de wet van 24 januari 1977
loi du 24 janvier 1977. - Coordination officieuse en langue allemande bedoelde produkten. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 9 février 1981 relatif à la het koninklijk besluit van 9 februari 1981 betreffende het toezicht
surveillance lors de l'importation de denrées alimentaires et autres bij de invoer van voedingsmiddelen en andere in de wet van 24 januari
produits visés dans la loi du 24 janvier 1977 (Moniteur belge du 14 1977 bedoelde produkten (Belgisch Staatsblad van 14 april 1981, err.
avril 1981, err. du 12 juin 1981), tel qu'il a été modifié successivement par : van 12 juni 1981), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 17 octobre 1996 modifiant la dénomination de - het koninklijk besluit van 17 oktober 1996 tot wijziging van de
l'Institut d'Hygiène et d'Epidémiologie (Moniteur belge du 9 janvier 1997); benaming van het Instituut voor Hygiëne en Epidemiologie (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1997);
- l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant la dénomination de - het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot wijziging van de
l'établissement scientifique de l'Etat "Institut scientifique de la benaming van de wetenschappelijke instelling van de Staat
Santé publique - Louis Pasteur" en "Institut scientifique de Santé "Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid - Louis Pasteur" in "
publique" (Moniteur belge du 29 septembre 2003). Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid" (Belgisch Staatsblad van 29 september 2003).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
9. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass über die Überwachung bei der 9. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass über die Überwachung bei der
Einfuhr von Lebensmitteln und anderen im Gesetz vom 24. Januar 1977 Einfuhr von Lebensmitteln und anderen im Gesetz vom 24. Januar 1977
erwähnten Erzeugnissen erwähnten Erzeugnissen
Artikel 1 - Es ist verboten, Lebensmittel oder andere im Gesetz vom Artikel 1 - Es ist verboten, Lebensmittel oder andere im Gesetz vom
24. Januar 1977 erwähnte Erzeugnisse, die verdorben oder schädlich 24. Januar 1977 erwähnte Erzeugnisse, die verdorben oder schädlich
sind oder durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für sind oder durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für
schädlich erklärt worden sind, einzuführen. schädlich erklärt worden sind, einzuführen.
Art. 2 - Wenn äußere Zeichen vermuten lassen, dass Lebensmittel oder Art. 2 - Wenn äußere Zeichen vermuten lassen, dass Lebensmittel oder
andere Erzeugnisse, die in einem fiktiven, öffentlichen oder privaten andere Erzeugnisse, die in einem fiktiven, öffentlichen oder privaten
Lager gehalten werden oder zur Einfuhr angeboten werden, verdorben Lager gehalten werden oder zur Einfuhr angeboten werden, verdorben
oder schädlich sind oder durch eine Verordnung der allgemeinen oder schädlich sind oder durch eine Verordnung der allgemeinen
Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, informieren die Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, informieren die
Zolldienste den Dienst der Lebensmittelinspektion des Ministeriums der Zolldienste den Dienst der Lebensmittelinspektion des Ministeriums der
Volksgesundheit und der Familie darüber; dieser Dienst kann eine Volksgesundheit und der Familie darüber; dieser Dienst kann eine
Untersuchung vornehmen. Untersuchung vornehmen.
Die Untersuchung der Lebensmittel oder anderen in Artikel 1 erwähnten Die Untersuchung der Lebensmittel oder anderen in Artikel 1 erwähnten
Erzeugnisse, die sich an diesen Orten befinden, kann ebenfalls Erzeugnisse, die sich an diesen Orten befinden, kann ebenfalls
vorgenommen werden, wenn besagter Dienst der Lebensmittelinspektion vorgenommen werden, wenn besagter Dienst der Lebensmittelinspektion
auf irgendeine andere Weise über eine derartige Situation informiert auf irgendeine andere Weise über eine derartige Situation informiert
wird. wird.
Art. 3 - Die Beamten des Dienstes der Lebensmittelinspektion dürfen Art. 3 - Die Beamten des Dienstes der Lebensmittelinspektion dürfen
Proben von den Lebensmitteln oder anderen in Artikel 1 erwähnten Proben von den Lebensmitteln oder anderen in Artikel 1 erwähnten
Erzeugnissen, die in einem fiktiven, öffentlichen oder privaten Lager Erzeugnissen, die in einem fiktiven, öffentlichen oder privaten Lager
gehalten werden oder zur Einfuhr angeboten werden, entnehmen und diese gehalten werden oder zur Einfuhr angeboten werden, entnehmen und diese
analysieren lassen. analysieren lassen.
Die Proben werden im Hinblick auf eine Analyse dem [Wissenschaftlichen Die Proben werden im Hinblick auf eine Analyse dem [Wissenschaftlichen
Institut für Volksgesundheit] oder einem oder mehreren für die Institut für Volksgesundheit] oder einem oder mehreren für die
betreffenden Analysen zugelassenen Laboren übermittelt. betreffenden Analysen zugelassenen Laboren übermittelt.
[Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1996 [Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1996
(B.S. vom 9. Januar 1997) und Art. 1 siebter Gedankenstrich des K.E. (B.S. vom 9. Januar 1997) und Art. 1 siebter Gedankenstrich des K.E.
vom 11. Juli 2003 (B.S. vom 29. September 2003)] vom 11. Juli 2003 (B.S. vom 29. September 2003)]
Art. 4 - § 1 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder Art. 4 - § 1 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder
anderen in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse verdorben oder schädlich anderen in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse verdorben oder schädlich
sind, wird deren Einfuhr verweigert und können sie nach Wahl des sind, wird deren Einfuhr verweigert und können sie nach Wahl des
Importeurs entweder zurückgewiesen oder gemäß Artikel 5 § 1 für den Importeurs entweder zurückgewiesen oder gemäß Artikel 5 § 1 für den
menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise
bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden. bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden.
§ 2 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder anderen in § 2 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder anderen in
Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse durch eine Verordnung der allgemeinen Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse durch eine Verordnung der allgemeinen
Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, wird deren Einfuhr Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, wird deren Einfuhr
verweigert und können sie nach Wahl des Importeurs entweder verweigert und können sie nach Wahl des Importeurs entweder
zurückgewiesen oder für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, zurückgewiesen oder für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung,
für die sie normalerweise bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden für die sie normalerweise bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden
oder, wenn dies möglich ist, gemäß Artikel 5 § 2 im Zollverfahren oder, wenn dies möglich ist, gemäß Artikel 5 § 2 im Zollverfahren
verarbeitet werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder verarbeitet werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder
die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet
sind. sind.
§ 3 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder anderen in § 3 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder anderen in
Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse weder verdorben noch schädlich sind Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse weder verdorben noch schädlich sind
noch für schädlich erklärt worden sind, können sie zollamtlich noch für schädlich erklärt worden sind, können sie zollamtlich
abgefertigt werden. abgefertigt werden.
Art. 5 - § 1 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte Art. 5 - § 1 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte
Erzeugnisse, die verdorben oder schädlich sind und nicht Erzeugnisse, die verdorben oder schädlich sind und nicht
zurückgewiesen worden sind, können entweder vernichtet oder im zurückgewiesen worden sind, können entweder vernichtet oder im
Zollverfahren denaturiert und zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die Zollverfahren denaturiert und zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die
nicht für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie nicht für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie
normalerweise bestimmt sind, geeignet sind, sofern sie den normalerweise bestimmt sind, geeignet sind, sofern sie den
diesbezüglichen Verordnungsvorschriften genügen. diesbezüglichen Verordnungsvorschriften genügen.
§ 2 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte Erzeugnisse, die § 2 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte Erzeugnisse, die
durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für schädlich erklärt durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für schädlich erklärt
worden sind, können entweder vor Ort oder nachdem sie zu einem worden sind, können entweder vor Ort oder nachdem sie zu einem
geeigneten Ort befördert worden sind, im Zollverfahren verarbeitet geeigneten Ort befördert worden sind, im Zollverfahren verarbeitet
werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder die werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder die
Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet sind. Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet sind.
Wenn eine Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie Wenn eine Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie
geeignet sind, können sie zollamtlich abgefertigt werden. Wenn eine geeignet sind, können sie zollamtlich abgefertigt werden. Wenn eine
Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie immer noch nicht Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie immer noch nicht
geeignet sind, fallen sie unter die Anwendung von § 1. geeignet sind, fallen sie unter die Anwendung von § 1.
§ 3 - Werden die Zurückweisung und das Unbrauchbarmachen abgelehnt, § 3 - Werden die Zurückweisung und das Unbrauchbarmachen abgelehnt,
wird von Amts wegen das in § 1 vorgesehene Verfahren angewandt. wird von Amts wegen das in § 1 vorgesehene Verfahren angewandt.
Zu diesem Zweck kann der Dienst der Lebensmittelinspektion öffentliche Zu diesem Zweck kann der Dienst der Lebensmittelinspektion öffentliche
oder private Einrichtungen darum bitten, die Lebensmittel und anderen oder private Einrichtungen darum bitten, die Lebensmittel und anderen
in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse abzuholen und unbrauchbar zu in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse abzuholen und unbrauchbar zu
machen. machen.
§ 4 - Die Kosten der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten § 4 - Die Kosten der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten
Verrichtungen gehen zu Lasten des Importeurs. Verrichtungen gehen zu Lasten des Importeurs.
Art. 6 - Feststellungen, eventuelle Analyseergebnisse sowie die mit Art. 6 - Feststellungen, eventuelle Analyseergebnisse sowie die mit
Gründen versehene Entscheidung des Dienstes der Lebensmittelinspektion Gründen versehene Entscheidung des Dienstes der Lebensmittelinspektion
werden in einem Protokoll festgehalten, das dem Importeur und dem werden in einem Protokoll festgehalten, das dem Importeur und dem
zuständigen Zollamt notifiziert wird. zuständigen Zollamt notifiziert wird.
Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der
Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
^