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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/12/2021
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Arrêté royal fixant les autres exigences minimales auxquelles doivent répondre les factures et les informations relatives à la facturation de gaz et d'électricité. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot bepaling van de minimumvereisten waaraan de facturen en factureringsinformatie voor gas en elektriciteit moeten voldoen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
9 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal fixant les autres exigences minimales 9 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot bepaling van de
auxquelles doivent répondre les factures et les informations relatives minimumvereisten waaraan de facturen en factureringsinformatie voor
à la facturation de gaz et d'électricité. - Traduction allemande gas en elektriciteit moeten voldoen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 décembre 2021 fixant les autres exigences besluit van 9 december 2021 tot bepaling van de minimumvereisten
minimales auxquelles doivent répondre les factures et les informations
relatives à la facturation de gaz et d'électricité (Moniteur belge du waaraan de facturen en factureringsinformatie voor gas en
20 décembre 2021). elektriciteit moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 20 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Mindestanforderungen, denen Rechnungen und Abrechnungsinformationen Mindestanforderungen, denen Rechnungen und Abrechnungsinformationen
für Gas und Elektrizität genügen müssen für Gas und Elektrizität genügen müssen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport
gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, des Artikels 15/5bis gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, des Artikels 15/5bis
§ 11/1 Absatz 2; § 11/1 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes, des Artikels 18 § 2/1 Absatz 2; Elektrizitätsmarktes, des Artikels 18 § 2/1 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 in Bezug auf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 in Bezug auf
Strom- und Gasrechnungen; Strom- und Gasrechnungen;
Aufgrund der Konsultierung des Besonderen Beratungsausschusses Aufgrund der Konsultierung des Besonderen Beratungsausschusses
"Verbraucherschutz"; "Verbraucherschutz";
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2021;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung am 5. Juli 2021 durchgeführt worden ist; Vereinfachung am 5. Juli 2021 durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Gutachten Nr. 70.059/1/V und 70.396/3 des Staatsrates vom Aufgrund der Gutachten Nr. 70.059/1/V und 70.396/3 des Staatsrates vom
31. August 2021 und 29. November 2021, abgegeben in Anwendung von 31. August 2021 und 29. November 2021, abgegeben in Anwendung von
Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU; Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und
Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG; Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG;
In Erwägung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur In Erwägung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer; Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Justiz, Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Justiz,
der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für
Verbraucherschutz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Verbraucherschutz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 18 und Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 18 und
Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU.
Art. 2 - § 1 - Die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom Art. 2 - § 1 - Die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom
29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes,
nachstehend "Gesetz vom 29. April 1999" genannt, und von Artikel 1 des nachstehend "Gesetz vom 29. April 1999" genannt, und von Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer
Produkte durch Leitungen, nachstehend "Gesetz vom 12. April 1965" Produkte durch Leitungen, nachstehend "Gesetz vom 12. April 1965"
genannt, sind auf vorliegenden Erlass anwendbar. genannt, sind auf vorliegenden Erlass anwendbar.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. "Abrechnungsinformationen": Informationen über die Abrechnung, die 1. "Abrechnungsinformationen": Informationen über die Abrechnung, die
dem Endkunden vorliegen, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen und dem Endkunden vorliegen, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen und
Anzahlungsrechnungen, Anzahlungsrechnungen,
2. "Sozialtarif": Tarif infolge der Anwendung der in Artikel 20 § 2 2. "Sozialtarif": Tarif infolge der Anwendung der in Artikel 20 § 2
des Gesetzes vom 29. April 1999 und in Artikel 15/10 §§ 2 und 2/1 des des Gesetzes vom 29. April 1999 und in Artikel 15/10 §§ 2 und 2/1 des
Gesetzes vom 12. April 1965 erwähnten Höchstpreise. Gesetzes vom 12. April 1965 erwähnten Höchstpreise.
KAPITEL 2 - Mindestinformationen KAPITEL 2 - Mindestinformationen
Art. 3 - § 1 - In der Abrechnung und der Endabrechnung für einen Art. 3 - § 1 - In der Abrechnung und der Endabrechnung für einen
Endkunden werden folgende Informationen klar von den anderen Teilen Endkunden werden folgende Informationen klar von den anderen Teilen
der Rechnung getrennt angegeben: der Rechnung getrennt angegeben:
1. erhobene Beträge, Mehrwertsteuersatz und -betrag. 1. erhobene Beträge, Mehrwertsteuersatz und -betrag.
Die vom Endkunden zu zahlenden Beträge ergeben sich aus der Summe Die vom Endkunden zu zahlenden Beträge ergeben sich aus der Summe
folgender drei Komponenten: folgender drei Komponenten:
a) der Komponente Energie und Versorgung, a) der Komponente Energie und Versorgung,
b) der aus einer Übertragungskomponente und einer b) der aus einer Übertragungskomponente und einer
Verteilungskomponente bestehenden Netzkomponente, Verteilungskomponente bestehenden Netzkomponente,
c) der aus Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelten bestehenden c) der aus Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelten bestehenden
Komponente, Komponente,
2. Datum der Fälligkeit der Zahlung. 2. Datum der Fälligkeit der Zahlung.
§ 2 - In den Abrechnungsinformationen, der Abrechnung und der § 2 - In den Abrechnungsinformationen, der Abrechnung und der
Endabrechnung für einen Endkunden wird Folgendes klar von den anderen Endabrechnung für einen Endkunden wird Folgendes klar von den anderen
Teilen der Rechnung getrennt angegeben: Teilen der Rechnung getrennt angegeben:
1. Identifizierung des Kunden, 1. Identifizierung des Kunden,
2. Kundennummer, 2. Kundennummer,
3. Lieferadresse, 3. Lieferadresse,
4. gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Abrechnung oder eine 4. gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Abrechnung oder eine
Endabrechnung handelt, Endabrechnung handelt,
5. Name und Adresse des Versorgers, 5. Name und Adresse des Versorgers,
6. Verbrauch im Abrechnungszeitraum pro Energieträger, 6. Verbrauch im Abrechnungszeitraum pro Energieträger,
7. genaue Bezeichnung des laufenden Produkts oder der laufenden 7. genaue Bezeichnung des laufenden Produkts oder der laufenden
Dienstleistung mit Angabe, ob es sich um einen variablen, festen oder Dienstleistung mit Angabe, ob es sich um einen variablen, festen oder
dynamischen Tarif handelt, dynamischen Tarif handelt,
8. Dauer des laufenden Vertrags und gegebenenfalls Enddatum des 8. Dauer des laufenden Vertrags und gegebenenfalls Enddatum des
Vertrags, Vertrags,
9. eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Endkunden, 9. eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Endkunden,
10. Hinweise zur Verfügbarkeit und zu den Vorteilen des Versorger- 10. Hinweise zur Verfügbarkeit und zu den Vorteilen des Versorger-
oder Produktwechsels gegebenenfalls mit einem Link zum oder Produktwechsels gegebenenfalls mit einem Link zum
Vergleichsinstrument der Kommission, Vergleichsinstrument der Kommission,
11. Hinweise zu den Rechten der Endkunden im Zusammenhang mit 11. Hinweise zu den Rechten der Endkunden im Zusammenhang mit
außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und Kontaktangaben der außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und Kontaktangaben der
Ombudsstelle für Energie wie in Artikel 27 des Gesetzes vom 29. April Ombudsstelle für Energie wie in Artikel 27 des Gesetzes vom 29. April
1999 erwähnt, 1999 erwähnt,
12. gegebenenfalls Link zum offiziellen Vergleichsinstrument der 12. gegebenenfalls Link zum offiziellen Vergleichsinstrument der
zuständigen regionalen Regulierungsbehörde, zuständigen regionalen Regulierungsbehörde,
13. Kontaktangaben des Versorgers, entweder Telefonnummer oder 13. Kontaktangaben des Versorgers, entweder Telefonnummer oder
E-Mail-Adresse des Kundendienstes oder Link zum Kontaktformular des E-Mail-Adresse des Kundendienstes oder Link zum Kontaktformular des
Versorgers, Versorgers,
14. gegebenenfalls Vergleiche des aktuellen Strom- oder Gasverbrauchs 14. gegebenenfalls Vergleiche des aktuellen Strom- oder Gasverbrauchs
des Endkunden mit dem Verbrauch desselben Endkunden im gleichen des Endkunden mit dem Verbrauch desselben Endkunden im gleichen
Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form. Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form.
§ 3 - Beruhen die Rechnungen für einen Endkunden auf dem tatsächlichen § 3 - Beruhen die Rechnungen für einen Endkunden auf dem tatsächlichen
Verbrauch wie gemäß Artikel 9 oder durch eine Fernablesung des Zählers Verbrauch wie gemäß Artikel 9 oder durch eine Fernablesung des Zählers
festgestellt, weist der Versorger folgende Informationen in den festgestellt, weist der Versorger folgende Informationen in den
Abrechnungsinformationen aus: Abrechnungsinformationen aus:
1. gegebenenfalls Kontaktangaben - darunter Internetadressen - von 1. gegebenenfalls Kontaktangaben - darunter Internetadressen - von
Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen
Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte
eingeholt werden können, eingeholt werden können,
2. gegebenenfalls Vergleich mit einem normierten oder durch 2. gegebenenfalls Vergleich mit einem normierten oder durch
Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben
Nutzerkategorie. Nutzerkategorie.
Art. 4 - Unbeschadet von Artikel 3 werden in Abrechnungen, Art. 4 - Unbeschadet von Artikel 3 werden in Abrechnungen,
Endabrechnungen und Abrechnungsinformationen für Haushaltskunden Endabrechnungen und Abrechnungsinformationen für Haushaltskunden
folgende zusätzliche Informationen angegeben: folgende zusätzliche Informationen angegeben:
1. Datum des Beginns und des Endes des Abrechnungszeitraums, 1. Datum des Beginns und des Endes des Abrechnungszeitraums,
2. gegebenenfalls Vermerk, dass der Sozialtarif angewandt worden ist, 2. gegebenenfalls Vermerk, dass der Sozialtarif angewandt worden ist,
mit Angabe des Zeitraums, in dem er angewandt worden ist, mit Angabe des Zeitraums, in dem er angewandt worden ist,
3. Einheitstarif für Kunden, die keinen Vertrag auf der Grundlage 3. Einheitstarif für Kunden, die keinen Vertrag auf der Grundlage
eines dynamischen Tarifs haben, eines dynamischen Tarifs haben,
4. Kontonummer, auf die die Zahlung oder Erstattung vorgenommen wird, 4. Kontonummer, auf die die Zahlung oder Erstattung vorgenommen wird,
und bei der Zahlung anzugebende strukturierte Mitteilung oder Angabe, und bei der Zahlung anzugebende strukturierte Mitteilung oder Angabe,
dass die Zahlung per Lastschrift erfolgt, dass die Zahlung per Lastschrift erfolgt,
5. gegebenenfalls Angabe der Mahn- oder Verwaltungskosten bei 5. gegebenenfalls Angabe der Mahn- oder Verwaltungskosten bei
verspäteter Zahlung der betreffenden Rechnung, verspäteter Zahlung der betreffenden Rechnung,
6. Betrag der neuen Anzahlung und nächstes Datum, ab dem dieser Betrag 6. Betrag der neuen Anzahlung und nächstes Datum, ab dem dieser Betrag
gegebenenfalls erhoben wird, gegebenenfalls erhoben wird,
7. Name und Telefonnummer des Verteilernetzbetreibers, den der 7. Name und Telefonnummer des Verteilernetzbetreibers, den der
Verbraucher bei einer Strompanne anrufen kann, Verbraucher bei einer Strompanne anrufen kann,
8. Kündigungsfrist und Angabe, dass keine Kündigungsgebühren 8. Kündigungsfrist und Angabe, dass keine Kündigungsgebühren
geschuldet werden. geschuldet werden.
Hat der Haushaltskunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den Hat der Haushaltskunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den
Betreiber ermöglicht, oder hat er von sich aus beschlossen, die Betreiber ermöglicht, oder hat er von sich aus beschlossen, die
Fernablesung zu deaktivieren, werden in den Abrechnungen und Fernablesung zu deaktivieren, werden in den Abrechnungen und
Endabrechnungen folgende zusätzliche Informationen angegeben: Endabrechnungen folgende zusätzliche Informationen angegeben:
1. Zählerablesewerte zu Beginn des Zeitraums und Datum der Ablesung, 1. Zählerablesewerte zu Beginn des Zeitraums und Datum der Ablesung,
2. Zählerablesewerte am Ende des Zeitraums und Datum der Ablesung, 2. Zählerablesewerte am Ende des Zeitraums und Datum der Ablesung,
3. Angabe, ob es sich um den tatsächlichen oder voraussichtlichen 3. Angabe, ob es sich um den tatsächlichen oder voraussichtlichen
Verbrauch handelt. Verbrauch handelt.
Art. 5 - Anzahlungsrechnungen, die an Haushaltskunden oder KMB Art. 5 - Anzahlungsrechnungen, die an Haushaltskunden oder KMB
gerichtet werden, enthalten folgende Angaben: gerichtet werden, enthalten folgende Angaben:
1. Identifizierung des Kunden, 1. Identifizierung des Kunden,
2. Kundennummer, 2. Kundennummer,
3. Lieferadresse, 3. Lieferadresse,
4. Angabe, dass es sich um eine Anzahlung handelt, 4. Angabe, dass es sich um eine Anzahlung handelt,
5. Betrag der Anzahlung, einschließlich und ausschließlich 5. Betrag der Anzahlung, einschließlich und ausschließlich
Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer,
6. Kontonummer, auf die die Zahlung vorgenommen werden muss, und bei 6. Kontonummer, auf die die Zahlung vorgenommen werden muss, und bei
der Zahlung anzugebende strukturierte Mitteilung oder Angabe, dass die der Zahlung anzugebende strukturierte Mitteilung oder Angabe, dass die
Zahlung per Lastschrift erfolgt, Zahlung per Lastschrift erfolgt,
7. Name und Adresse des Versorgers, 7. Name und Adresse des Versorgers,
8. Kontaktangaben des Versorgers, entweder Telefonnummer oder 8. Kontaktangaben des Versorgers, entweder Telefonnummer oder
E-Mail-Adresse des Kundendienstes oder Link zum Kontaktformular, E-Mail-Adresse des Kundendienstes oder Link zum Kontaktformular,
9. Kontaktangaben der Ombudsstelle für Energie wie in Artikel 27 des 9. Kontaktangaben der Ombudsstelle für Energie wie in Artikel 27 des
Gesetzes vom 29. April 1999 erwähnt, Gesetzes vom 29. April 1999 erwähnt,
10. Rechnungszeitraum, 10. Rechnungszeitraum,
11. eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Kunden, 11. eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Kunden,
12. genaue Bezeichnung des laufenden Produkts oder der laufenden 12. genaue Bezeichnung des laufenden Produkts oder der laufenden
Dienstleistung mit Angabe, ob es sich um einen variablen, festen oder Dienstleistung mit Angabe, ob es sich um einen variablen, festen oder
dynamischen Tarif handelt, dynamischen Tarif handelt,
13. Dauer des laufenden Vertrags und gegebenenfalls Enddatum, 13. Dauer des laufenden Vertrags und gegebenenfalls Enddatum,
14. Kündigungsfrist und Angabe, dass keine Kündigungsgebühren 14. Kündigungsfrist und Angabe, dass keine Kündigungsgebühren
geschuldet werden, geschuldet werden,
15. Link zum offiziellen Vergleichsinstrument der zuständigen 15. Link zum offiziellen Vergleichsinstrument der zuständigen
regionalen Regulierungsbehörde. regionalen Regulierungsbehörde.
Wird in der Rechnung eine zukünftige Änderung des Produkts oder des Wird in der Rechnung eine zukünftige Änderung des Produkts oder des
Preises angegeben, muss diese zusammen mit Nr. 1 angegeben werden. Preises angegeben, muss diese zusammen mit Nr. 1 angegeben werden.
Art. 6 - Gleichzeitig mit der Abrechnung und der Endabrechnung stellt Art. 6 - Gleichzeitig mit der Abrechnung und der Endabrechnung stellt
der Versorger dem Endkunden die Liste der berechneten Anzahlungen der Versorger dem Endkunden die Liste der berechneten Anzahlungen
bereit, gegebenenfalls ergänzt durch den Vermerk, ob sie gezahlt bereit, gegebenenfalls ergänzt durch den Vermerk, ob sie gezahlt
worden sind oder nicht. worden sind oder nicht.
KAPITEL 3 - Häufigkeit der Abrechnung und Erteilung von KAPITEL 3 - Häufigkeit der Abrechnung und Erteilung von
Abrechnungsinformationen Abrechnungsinformationen
Art. 7 - Die Abrechnung auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs Art. 7 - Die Abrechnung auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs
erfolgt mindestens einmal jährlich. erfolgt mindestens einmal jährlich.
Art. 8 - § 1 - Genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem Art. 8 - § 1 - Genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem
tatsächlichen Verbrauch beruhen, werden, sofern sie dem Versorger zur tatsächlichen Verbrauch beruhen, werden, sofern sie dem Versorger zur
Verfügung gestellt werden, mindestens einmal monatlich vom Versorger Verfügung gestellt werden, mindestens einmal monatlich vom Versorger
oder von der Zwischenperson erteilt, wenn der Endkunde einen Zähler oder von der Zwischenperson erteilt, wenn der Endkunde einen Zähler
hat, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, und er hat, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, und er
nicht von sich aus beschlossen hat, die Fernablesung zu deaktivieren. nicht von sich aus beschlossen hat, die Fernablesung zu deaktivieren.
Genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Verbrauch Genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Verbrauch
beruhen, können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so beruhen, können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so
oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und
-systeme zulassen. -systeme zulassen.
§ 2 - Endkunden, die keinen Zähler haben, der eine Fernablesung durch § 2 - Endkunden, die keinen Zähler haben, der eine Fernablesung durch
den Betreiber ermöglicht, oder die von sich aus beschlossen haben, die den Betreiber ermöglicht, oder die von sich aus beschlossen haben, die
Fernablesung zu deaktivieren, werden vom Versorger oder von der Fernablesung zu deaktivieren, werden vom Versorger oder von der
Zwischenperson mindestens alle sechs Monate genaue Zwischenperson mindestens alle sechs Monate genaue
Abrechnungsinformationen erteilt, die auf dem tatsächlichen Verbrauch Abrechnungsinformationen erteilt, die auf dem tatsächlichen Verbrauch
beruhen. beruhen.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall werden dem Endkunden, wenn er sich In dem in Absatz 1 erwähnten Fall werden dem Endkunden, wenn er sich
für die elektronische Abrechnungsübermittlung entschieden hat oder auf für die elektronische Abrechnungsübermittlung entschieden hat oder auf
Verlangen, vom Versorger oder von der Zwischenperson alle drei Monate Verlangen, vom Versorger oder von der Zwischenperson alle drei Monate
genaue Abrechnungsinformationen erteilt, die auf dem tatsächlichen genaue Abrechnungsinformationen erteilt, die auf dem tatsächlichen
Verbrauch beruhen. Verbrauch beruhen.
Art. 9 - Versorger und Zwischenpersonen erteilen dem Endkunden auf Art. 9 - Versorger und Zwischenpersonen erteilen dem Endkunden auf
Verlangen eine klare und verständliche Erläuterung, wie die Rechnung Verlangen eine klare und verständliche Erläuterung, wie die Rechnung
zustande gekommen ist. zustande gekommen ist.
KAPITEL 4 - Zugriff auf ergänzende Informationen KAPITEL 4 - Zugriff auf ergänzende Informationen
Art. 10 - § 1 - Auf Verlangen des Endkunden werden ergänzende Art. 10 - § 1 - Auf Verlangen des Endkunden werden ergänzende
Informationen über die Verbrauchshistorie wie in § 2 erwähnt, falls Informationen über die Verbrauchshistorie wie in § 2 erwähnt, falls
und soweit verfügbar, einem vom Endkunden bestimmten Versorger oder und soweit verfügbar, einem vom Endkunden bestimmten Versorger oder
Dienstleister zur Verfügung gestellt. Dienstleister zur Verfügung gestellt.
Endkunden, die Zähler haben, die eine Fernablesung durch den Betreiber Endkunden, die Zähler haben, die eine Fernablesung durch den Betreiber
ermöglichen, und die nicht von sich aus beschlossen haben, die ermöglichen, und die nicht von sich aus beschlossen haben, die
Fernablesung zu deaktivieren, erhalten vom Versorger einfachen Zugriff Fernablesung zu deaktivieren, erhalten vom Versorger einfachen Zugriff
auf ergänzende Informationen wie in § 2 erwähnt, mit denen sie ihre auf ergänzende Informationen wie in § 2 erwähnt, mit denen sie ihre
Verbrauchshistorie detailliert selbst kontrollieren können, sofern Verbrauchshistorie detailliert selbst kontrollieren können, sofern
diese Informationen dem Versorger zur Verfügung gestellt werden. diese Informationen dem Versorger zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 - Die ergänzenden Informationen über die Verbrauchshistorie müssen § 2 - Die ergänzenden Informationen über die Verbrauchshistorie müssen
Folgendes enthalten: Folgendes enthalten:
1. kumulierte Daten mindestens für die drei vorangegangenen Jahre oder 1. kumulierte Daten mindestens für die drei vorangegangenen Jahre oder
für den Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer für den Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer
ist; der Zeitraum überschreitet jedoch keine zweiundsiebzig Monate, ist; der Zeitraum überschreitet jedoch keine zweiundsiebzig Monate,
2. detaillierte Daten über die Nutzungsdauer pro Tag, Woche, Monat und 2. detaillierte Daten über die Nutzungsdauer pro Tag, Woche, Monat und
Jahr, sofern sie dem Versorger zur Verfügung gestellt werden. Jahr, sofern sie dem Versorger zur Verfügung gestellt werden.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Informationen müssen den Intervallen Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Informationen müssen den Intervallen
entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden. entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Informationen werden den Endkunden Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Informationen werden den Endkunden
unverzüglich über das Internet oder die Zählerschnittstelle für unverzüglich über das Internet oder die Zählerschnittstelle für
mindestens die vorangegangenen vierundzwanzig Monate oder für den mindestens die vorangegangenen vierundzwanzig Monate oder für den
Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer ist, zur Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer ist, zur
Verfügung gestellt; der Zeitraum überschreitet jedoch keine Verfügung gestellt; der Zeitraum überschreitet jedoch keine
zweiundsiebzig Monate. zweiundsiebzig Monate.
KAPITEL 5 - Kennzeichnung der Energiequellen in Bezug auf KAPITEL 5 - Kennzeichnung der Energiequellen in Bezug auf
Elektrizitätslieferverträge Elektrizitätslieferverträge
Art. 11 - Die Versorger müssen in den Abrechnungen und Endabrechnungen Art. 11 - Die Versorger müssen in den Abrechnungen und Endabrechnungen
den Anteil der einzelnen Energiequellen an der vom Endkunden den Anteil der einzelnen Energiequellen an der vom Endkunden
entsprechend dem Elektrizitätsliefervertrag erworbenen Elektrizität entsprechend dem Elektrizitätsliefervertrag erworbenen Elektrizität
angeben. angeben.
Art. 12 - In den Abrechnungsinformationen gibt der Versorger Folgendes Art. 12 - In den Abrechnungsinformationen gibt der Versorger Folgendes
an: an:
1. verständlich und in eindeutig vergleichbarer Weise den Anteil der 1. verständlich und in eindeutig vergleichbarer Weise den Anteil der
einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Versorger einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Versorger
im vorangegangenen Jahr verwendet hat für in Belgien abgeschlossene im vorangegangenen Jahr verwendet hat für in Belgien abgeschlossene
Elektrizitätsverträge sowie auf Ebene des Versorgers, wenn dieser in Elektrizitätsverträge sowie auf Ebene des Versorgers, wenn dieser in
mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig ist, mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig ist,
2. Informationen über die Umweltauswirkungen, zumindest über 2. Informationen über die Umweltauswirkungen, zumindest über
CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den
Gesamtenergieträgermix des Versorgers im vorangegangenen Jahr Gesamtenergieträgermix des Versorgers im vorangegangenen Jahr
erzeugten Elektrizität. erzeugten Elektrizität.
Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von
einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt
werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden
Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen für die in Absatz Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen für die in Absatz
1 Nr. 1 erwähnte Informationspflicht zugrunde gelegt werden. 1 Nr. 1 erwähnte Informationspflicht zugrunde gelegt werden.
Für die Kennzeichnung von Elektrizität aus hocheffizienter Für die Kennzeichnung von Elektrizität aus hocheffizienter
Kraft-Wärme-Kopplung können gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie Kraft-Wärme-Kopplung können gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie
2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG
und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
2006/32/EG ausgestellte Herkunftsnachweise verwendet werden. Für die 2006/32/EG ausgestellte Herkunftsnachweise verwendet werden. Für die
Kennzeichnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen werden außer Kennzeichnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen werden außer
in den in Artikel 19 Absatz 8 Buchstabe a) und b) der Richtlinie (EU) in den in Artikel 19 Absatz 8 Buchstabe a) und b) der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
genannten Fällen Herkunftsnachweise verwendet. genannten Fällen Herkunftsnachweise verwendet.
Art. 13 - Die Kommission kontrolliert, ob die Informationen, die von Art. 13 - Die Kommission kontrolliert, ob die Informationen, die von
den Versorgern gemäß den Artikeln 11 und 12 an ihre Endkunden den Versorgern gemäß den Artikeln 11 und 12 an ihre Endkunden
weitergegeben werden, verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt weitergegeben werden, verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt
werden, dass sie auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbar sind. werden, dass sie auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbar sind.
KAPITEL 6 - Verpflichtungen in Bezug auf die Struktur der Rechnung KAPITEL 6 - Verpflichtungen in Bezug auf die Struktur der Rechnung
Art. 14 - § 1 - Alle Abrechnungen und Endabrechnungen für Art. 14 - § 1 - Alle Abrechnungen und Endabrechnungen für
Haushaltskunden werden vom Versorger oder von der Zwischenperson gemäß Haushaltskunden werden vom Versorger oder von der Zwischenperson gemäß
folgender Struktur erstellt: folgender Struktur erstellt:
1. eine Rubrik A "Wichtige Vertragsinformationen" mit den in Artikel 3 1. eine Rubrik A "Wichtige Vertragsinformationen" mit den in Artikel 3
§ 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 erwähnten Informationen, § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 erwähnten Informationen,
2. eine Rubrik B "Wie viel, wann und wie muss ich zahlen oder was wird 2. eine Rubrik B "Wie viel, wann und wie muss ich zahlen oder was wird
mir erstattet?" mit den in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2, Artikel mir erstattet?" mit den in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2, Artikel
3 § 2 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und 3 § 2 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und
Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Informationen, Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Informationen,
3. eine Rubrik C "Ich habe eine Frage" mit den in Artikel 3 § 2 Absatz 3. eine Rubrik C "Ich habe eine Frage" mit den in Artikel 3 § 2 Absatz
1 Nr. 11 und 13 und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Informationen, 1 Nr. 11 und 13 und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Informationen,
4. eine Rubrik D "Vertrag vergleichen und wechseln" mit den in Artikel 4. eine Rubrik D "Vertrag vergleichen und wechseln" mit den in Artikel
3 § 2 Absatz 1 Nr. 10 und 12 und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten 3 § 2 Absatz 1 Nr. 10 und 12 und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten
Informationen, Informationen,
5. eine Rubrik E "Energieverbrauch verwalten" mit den in Artikel 3 § 2 5. eine Rubrik E "Energieverbrauch verwalten" mit den in Artikel 3 § 2
Absatz 1 Nr. 14 und Artikel 3 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Absatz 1 Nr. 14 und Artikel 3 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Informationen. Informationen.
§ 2 - Jede Rechnung ist auf höchstens zwei Blattseiten begrenzt, auf § 2 - Jede Rechnung ist auf höchstens zwei Blattseiten begrenzt, auf
denen sich unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen nur denen sich unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen nur
folgende Rubriken wie in § 1 erwähnt befinden: folgende Rubriken wie in § 1 erwähnt befinden:
1. die Rubriken A und B auf der Vorderseite, 1. die Rubriken A und B auf der Vorderseite,
2. die Rubriken C, D und E auf der Rückseite. 2. die Rubriken C, D und E auf der Rückseite.
In Abweichung von der Bestimmung von Absatz 1 kann die Rechnung in In Abweichung von der Bestimmung von Absatz 1 kann die Rechnung in
folgenden Fällen mehr als zwei Blattseiten umfassen: wenn die Rechnung folgenden Fällen mehr als zwei Blattseiten umfassen: wenn die Rechnung
auf Verlangen des Kunden mehrere Anschlüsse betrifft, bei Ersetzung auf Verlangen des Kunden mehrere Anschlüsse betrifft, bei Ersetzung
des Zählers, wenn die Rechnung mehrere Abrechnungszeiträume betrifft des Zählers, wenn die Rechnung mehrere Abrechnungszeiträume betrifft
oder bei geteilter Energienutzung des Haushaltskunden. oder bei geteilter Energienutzung des Haushaltskunden.
§ 3 - Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts § 3 - Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts
oder Preises oder einen Nachlass vor, so geben der Versorger und die oder Preises oder einen Nachlass vor, so geben der Versorger und die
Zwischenperson dies unter Rubrik A an. Zwischenperson dies unter Rubrik A an.
§ 4 - Bei Abrechnungen und Endabrechnungen kann die Abrechnung § 4 - Bei Abrechnungen und Endabrechnungen kann die Abrechnung
mehrerer Energieträger kombiniert werden. mehrerer Energieträger kombiniert werden.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 3. April 2003 in Bezug auf Strom- Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 3. April 2003 in Bezug auf Strom-
und Gasrechnungen wird aufgehoben. und Gasrechnungen wird aufgehoben.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Art. 17 - Die für Wirtschaft, Energie beziehungsweise Art. 17 - Die für Wirtschaft, Energie beziehungsweise
Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
E. DE BLEEKER E. DE BLEEKER
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