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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/12/2009
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Arrêté royal relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels des guichets d'entreprises. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de boekhoudkundige verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van ondernemingsloketten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal relatif aux obligations comptables et 9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit betreffende de boekhoudkundige
à la publicité des comptes annuels des guichets d'entreprises. - verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van
Traduction allemande ondernemingsloketten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 décembre 2009 relatif aux obligations comptables besluit van 9 december 2009 betreffende de boekhoudkundige
et à la publicité des comptes annuels des guichets d'entreprises verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van
(Moniteur belge du 30 décembre 2009). ondernemingsloketten (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass über die Buchhaltungspflichten 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass über die Buchhaltungspflichten
und die Offenlegung des Jahresabschlusses der Unternehmensschalter und die Offenlegung des Jahresabschlusses der Unternehmensschalter
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 55, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 55,
ersetzt durch das Gesetz vom 20. März 2009; ersetzt durch das Gesetz vom 20. März 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.238/1 des Staatsrates vom 15. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.238/1 des Staatsrates vom 15. Oktober
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
TITEL 1 - Begriffsbestimmungen TITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz vom 27. Juni 1921: das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die 1. Gesetz vom 27. Juni 1921: das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen,
2. Königlichem Erlass vom 30. Januar 2001: den Königlichen Erlass vom 2. Königlichem Erlass vom 30. Januar 2001: den Königlichen Erlass vom
30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches,
3. Königlichem Erlass vom 19. Dezember 2003: den Königlichen Erlass 3. Königlichem Erlass vom 19. Dezember 2003: den Königlichen Erlass
vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die
Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen,
4. Minister: den für den Mittelstand zuständigen Minister, 4. Minister: den für den Mittelstand zuständigen Minister,
5. Unternehmensschalter: Unternehmensschalter, die aufgrund von 5. Unternehmensschalter: Unternehmensschalter, die aufgrund von
Artikel 42 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Artikel 42 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zugelassen sind. und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zugelassen sind.
TITEL II - Allgemeine Bestimmungen TITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Vorbehaltlich der folgenden besonderen Regeln ist der Art. 2 - Vorbehaltlich der folgenden besonderen Regeln ist der
Königliche Erlass vom 19. Dezember 2003 auf Unternehmensschalter Königliche Erlass vom 19. Dezember 2003 auf Unternehmensschalter
anwendbar. Sie können nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine anwendbar. Sie können nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine
vereinfachte Buchhaltung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom vereinfachte Buchhaltung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom
27. Juni 1921 zu führen. 27. Juni 1921 zu führen.
Art. 3 - Für Unternehmensschalter entspricht das Rechnungsjahr dem Art. 3 - Für Unternehmensschalter entspricht das Rechnungsjahr dem
Kalenderjahr. Kalenderjahr.
TITEL III - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Führung TITEL III - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Führung
einer vollständigen Buchhaltung einer vollständigen Buchhaltung
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Art. 4 - In Abweichung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19.
Dezember 2003 werden für die Anwendung auf Unternehmensschalter in Dezember 2003 werden für die Anwendung auf Unternehmensschalter in
Artikel 9 § 1 erster Satz des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Artikel 9 § 1 erster Satz des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die
Buchhaltung der Unternehmen die Wörter "mindestens einmal jährlich" Buchhaltung der Unternehmen die Wörter "mindestens einmal jährlich"
durch die Wörter "mindestens am Ende jeden Rechnungsjahres" ersetzt. durch die Wörter "mindestens am Ende jeden Rechnungsjahres" ersetzt.
Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird der in Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird der in
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 erwähnte Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 erwähnte
Kontenplan gemäß § 2 des vorliegenden Artikels abgeändert. Kontenplan gemäß § 2 des vorliegenden Artikels abgeändert.
§ 2 - Der Minister legt die Aufgliederung der in der Anlage zum § 2 - Der Minister legt die Aufgliederung der in der Anlage zum
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 erwähnten Umsatzerlöse fest. Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 erwähnten Umsatzerlöse fest.
Art. 6 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 4 Art. 6 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 4
Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Die Nomenklatur der im Mindestkonteneinheitsplan vorgesehenen Konten « Die Nomenklatur der im Mindestkonteneinheitsplan vorgesehenen Konten
kann den eigenen Merkmalen der Tätigkeit, des Vermögens und der kann den eigenen Merkmalen der Tätigkeit, des Vermögens und der
Erträge und Aufwendungen der Vereinigung angepasst werden, mit Erträge und Aufwendungen der Vereinigung angepasst werden, mit
Ausnahme der Nomenklatur der Konten, die der Minister festgelegt hat. Ausnahme der Nomenklatur der Konten, die der Minister festgelegt hat.
» »
TITEL IV - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Maßstäbe TITEL IV - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Maßstäbe
für die Bewertung des Inventars für die Bewertung des Inventars
Art. 7 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird am Ende von Art. 7 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird am Ende von
Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 nach Nr. 8 Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 nach Nr. 8
folgende Bestimmung eingefügt: folgende Bestimmung eingefügt:
« 9. Artikel 29 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9. Artikel 29 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Eine derartige Abweichung wird auf Stellungnahme der Kommission für "Eine derartige Abweichung wird auf Stellungnahme der Kommission für
Buchführungsnormen von dem für den Mittelstand zuständigen Minister Buchführungsnormen von dem für den Mittelstand zuständigen Minister
vorab gebilligt und im Anhang vermerkt und gerechtfertigt." » vorab gebilligt und im Anhang vermerkt und gerechtfertigt." »
TITEL V - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf Form und Inhalt TITEL V - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf Form und Inhalt
des Jahresabschlusses des Jahresabschlusses
KAPITEL 1 - Allgemeine Grundsätze KAPITEL 1 - Allgemeine Grundsätze
Art. 8 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter werden in Artikel Art. 8 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter werden in Artikel
9 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 zwischen den Wörtern 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 zwischen den Wörtern
"mit Ausnahme von Artikel 87" und den Wörtern "und unter Vorbehalt der "mit Ausnahme von Artikel 87" und den Wörtern "und unter Vorbehalt der
durch vorliegenden Titel vorgesehenen Anpassungen" die Wörter ", durch vorliegenden Titel vorgesehenen Anpassungen" die Wörter ",
Artikel 82 § 1 Absatz 3 und § 2 und Buch II Titel I Kapitel III Artikel 82 § 1 Absatz 3 und § 2 und Buch II Titel I Kapitel III
Abschnitt III" eingefügt. Abschnitt III" eingefügt.
Art. 9 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 ist Art. 9 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 ist
nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. nicht auf Unternehmensschalter anwendbar.
Art. 10 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 11 Art. 10 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 11
des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 11 - § 1 - Artikel 83 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. « Art. 11 - § 1 - Artikel 83 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
Januar 2001 wird für seine Anwendung auf Unternehmensschalter durch Januar 2001 wird für seine Anwendung auf Unternehmensschalter durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
"In der Bilanz und Ergebnisrechnung wird zu jedem Posten und "In der Bilanz und Ergebnisrechnung wird zu jedem Posten und
Unterposten die entsprechende Zahl des vorhergehenden Geschäftsjahres Unterposten die entsprechende Zahl des vorhergehenden Geschäftsjahres
angegeben." angegeben."
§ 2 - Artikel 83 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 § 2 - Artikel 83 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001
wird für seine Anwendung auf Unternehmensschalter durch folgende wird für seine Anwendung auf Unternehmensschalter durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf die "Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf die
Ergebnisrechnung und den Anhang, die zum Jahresabschluss des ersten Ergebnisrechnung und den Anhang, die zum Jahresabschluss des ersten
Geschäftsjahres gehören, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Geschäftsjahres gehören, auf das die Bestimmungen des vorliegenden
Titels anwendbar sind. Die Zahlen der Eröffnungsbilanz, die gemäß Titels anwendbar sind. Die Zahlen der Eröffnungsbilanz, die gemäß
Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die
Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses
bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen festgelegt Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen festgelegt
werden, gelten als Zahlen der Bilanz des vorhergehenden werden, gelten als Zahlen der Bilanz des vorhergehenden
Geschäftsjahres." » Geschäftsjahres." »
KAPITEL 2 - Vollständiger Jahresabschluss KAPITEL 2 - Vollständiger Jahresabschluss
Abschnitt 1 - Schema der Bilanz Abschnitt 1 - Schema der Bilanz
Art. 11 - Teil I Buch I Titel IV Kapitel III des Königlichen Erlasses Art. 11 - Teil I Buch I Titel IV Kapitel III des Königlichen Erlasses
vom 19. Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. vom 19. Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar.
Abschnitt 2 - Inhalt des Anhangs Abschnitt 2 - Inhalt des Anhangs
Art. 12 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 15 Art. 12 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 15
des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 wie folgt angepasst: des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 wie folgt angepasst:
1. Der Text von Nr. 8 wird durch folgenden Text ersetzt: 1. Der Text von Nr. 8 wird durch folgenden Text ersetzt:
« 8. In Punkt "A. Zusätzliche Angaben" wird der Text in römisch XII.A « 8. In Punkt "A. Zusätzliche Angaben" wird der Text in römisch XII.A
und XII.B durch folgenden Text ersetzt: und XII.B durch folgenden Text ersetzt:
"A. eine Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse (Posten I.A) nach "A. eine Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse (Posten I.A) nach
Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten, soweit Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten, soweit
sich die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte sich die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte
voneinander erheblich unterscheiden hinsichtlich der Organisation des voneinander erheblich unterscheiden hinsichtlich der Organisation des
Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, wie Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, wie
sie für die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmensschalters sie für die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmensschalters
typisch sind. Der Minister legt diese Aufgliederung fest, typisch sind. Der Minister legt diese Aufgliederung fest,
B. was Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen (Posten I.D) B. was Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen (Posten I.D)
betrifft, eine Aufgliederung der verschiedenen Bestandteile des betrifft, eine Aufgliederung der verschiedenen Bestandteile des
Postens, außer wenn eine solche Aufgliederung unter Berücksichtigung Postens, außer wenn eine solche Aufgliederung unter Berücksichtigung
des in Artikel 24 angeführten Grundsatzes nicht relevant ist,". » des in Artikel 24 angeführten Grundsatzes nicht relevant ist,". »
2. Eine neue Nr. 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine neue Nr. 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 13. In Punkt "A. Zusätzliche Angaben" wird eine Aufstellung römisch « 13. In Punkt "A. Zusätzliche Angaben" wird eine Aufstellung römisch
XXI eingefügt und auf folgende Weise beschrieben: XXI eingefügt und auf folgende Weise beschrieben:
"XXI. A. folgende Angaben in Bezug auf das Personal, das dem "XXI. A. folgende Angaben in Bezug auf das Personal, das dem
Unternehmensschalter im Rahmen der Ausführung der Aufträge, die ihm Unternehmensschalter im Rahmen der Ausführung der Aufträge, die ihm
durch Gesetz zugewiesen sind, unentgeltlich von Dritten zur Verfügung durch Gesetz zugewiesen sind, unentgeltlich von Dritten zur Verfügung
gestellt wird: gestellt wird:
- durchschnittliche Anzahl Personalmitglieder, die dem - durchschnittliche Anzahl Personalmitglieder, die dem
Unternehmensschalter von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur Unternehmensschalter von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden, Verfügung gestellt werden,
- Anzahl Stunden, die Personalmitglieder, die dem Unternehmensschalter - Anzahl Stunden, die Personalmitglieder, die dem Unternehmensschalter
von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden, geleistet haben, werden, geleistet haben,
- Schätzung des Personalaufwands für Mitarbeiter, die dem - Schätzung des Personalaufwands für Mitarbeiter, die dem
Unternehmensschalter von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur Unternehmensschalter von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden, Verfügung gestellt werden,
B. eine Aufgliederung nach Art der von verbundenen Körperschaften B. eine Aufgliederung nach Art der von verbundenen Körperschaften
unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen und Güter, wie Kosten unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen und Güter, wie Kosten
für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, Material oder für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, Material oder
Software, und eine Schätzung ihres Werts unter Angabe der Software, und eine Schätzung ihres Werts unter Angabe der
Bewertungsart, die der Unternehmensschalter für die Schätzung des Bewertungsart, die der Unternehmensschalter für die Schätzung des
Betrags dieser Leistungen verwendet." » Betrags dieser Leistungen verwendet." »
TITEL VI - Regeln über die Offenlegung des Jahresabschlusses der TITEL VI - Regeln über die Offenlegung des Jahresabschlusses der
Unternehmensschalter Unternehmensschalter
Art. 13 - Artikel 24 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Art. 13 - Artikel 24 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19.
Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar.
Der Jahresabschluss der Unternehmensschalter wird gemäß den Der Jahresabschluss der Unternehmensschalter wird gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt.
Art. 14 - Unternehmensschalter sind verpflichtet, ihren Art. 14 - Unternehmensschalter sind verpflichtet, ihren
Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegen, wie in Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegen, wie in
Artikel 17 § 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bestimmt. Artikel 17 § 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bestimmt.
Art. 15 - § 1 - Artikel 26 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Art. 15 - § 1 - Artikel 26 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19.
Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar.
§ 2 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 26 § 3 § 2 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 26 § 3
des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 3 - Unternehmensschalter müssen ihrem Jahresabschluss und den « § 3 - Unternehmensschalter müssen ihrem Jahresabschluss und den
gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücken das "Spezifische gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücken das "Spezifische
Vorblatt für die nach einem abweichenden Schema erstellten Vorblatt für die nach einem abweichenden Schema erstellten
Jahresabschlüsse von Vereinigungen", das von der Belgischen Jahresabschlüsse von Vereinigungen", das von der Belgischen
Nationalbank erstellt und auf ihrer Internetseite verfügbar ist, Nationalbank erstellt und auf ihrer Internetseite verfügbar ist,
vorausgehen lassen. » vorausgehen lassen. »
TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Art. 17 - Unser für den Mittelstand zuständiger Minister ist mit der Art. 17 - Unser für den Mittelstand zuständiger Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
S. LARUELLE S. LARUELLE
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