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Arrêté royal n° 23 relatif à la liste annuelle des clients assujettis à la T.V.A. - Traduction allemande Koninklijk besluit nr. 23 met betrekking tot de jaarlijkse lijst van de BTW-belastingplichtige afnemers. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal n° 23 relatif à la liste annuelle des clients assujettis à la T.V.A. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit nr. 23 met betrekking tot de jaarlijkse lijst van de BTW-belastingplichtige afnemers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal n° 23 du 9 décembre 2009 relatif à la liste annuelle besluit nr. 23 van 9 december 2009 met betrekking tot de jaarlijkse
des clients assujettis à la T.V.A. (Moniteur belge du 17 décembre 2009). lijst van de BTW-belastingplichtige afnemers (Belgisch Staatsblad van 17 december 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 23 über die jährliche Liste 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 23 über die jährliche Liste
der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53quinquies, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53quinquies,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das
Gesetz vom 26. November 2009, und des Artikels 53octies, eingefügt Gesetz vom 26. November 2009, und des Artikels 53octies, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die
Gesetze vom 5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7. Gesetze vom 5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7.
Dezember 2006 und 26. November 2009; Dezember 2006 und 26. November 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
18. November 2009; 18. November 2009;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in
Kraft treten müssen, Kraft treten müssen,
- es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist, - es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist,
dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen
Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie
Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden, Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden,
- vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss; - vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.493/1 des Staatsrates vom 30. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.493/1 des Staatsrates vom 30. November
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Artikel 1 - § 1 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte
Personen müssen bei der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung Personen müssen bei der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung
jährlich vor dem 31. März eine Liste einreichen, die für jeden Kunden, jährlich vor dem 31. März eine Liste einreichen, die für jeden Kunden,
der aufgrund von Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der der aufgrund von Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der
Mehrwertsteuer erfasst sein muss - außer für nichtsteuerpflichtige Mehrwertsteuer erfasst sein muss - außer für nichtsteuerpflichtige
juristische Personen und steuerpflichtige Kunden, die ausschließlich juristische Personen und steuerpflichtige Kunden, die ausschließlich
Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches
steuerfrei sind - und zu dessen Gunsten sie im Laufe des steuerfrei sind - und zu dessen Gunsten sie im Laufe des
vorhergehenden Jahres Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen vorhergehenden Jahres Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen
bewirkt haben, folgende Angaben enthält: bewirkt haben, folgende Angaben enthält:
1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieses steuerpflichtigen Kunden 1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieses steuerpflichtigen Kunden
oder Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer aller Kunden, die oder Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer aller Kunden, die
Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches sind, Gesetzbuches sind,
2. Gesamtbetrag ohne Steuer der Güter und Dienstleistungen, die ihm 2. Gesamtbetrag ohne Steuer der Güter und Dienstleistungen, die ihm
geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, geliefert beziehungsweise erbracht worden sind,
3. Gesamtbetrag der ihm in Rechnung gestellten Steuer. 3. Gesamtbetrag der ihm in Rechnung gestellten Steuer.
Wenn kein von der Liste betroffener Umsatz bewirkt worden ist, müssen Wenn kein von der Liste betroffener Umsatz bewirkt worden ist, müssen
in Absatz 1 erwähnte Personen die Verwaltung gemäß den vom Minister in Absatz 1 erwähnte Personen die Verwaltung gemäß den vom Minister
der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten
davon in Kenntnis setzen. davon in Kenntnis setzen.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 muss die Liste nur die Umsätze § 2 - Für die Anwendung von § 1 muss die Liste nur die Umsätze
enthalten, für die der Steuerpflichtige oder das Mitglied einer enthalten, für die der Steuerpflichtige oder das Mitglied einer
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches
entweder seinem Kunden eine Rechnung oder das in Artikel 53 § 3 des entweder seinem Kunden eine Rechnung oder das in Artikel 53 § 3 des
Gesetzbuches erwähnte Dokument ausstellen muss oder von seinem Kunden Gesetzbuches erwähnte Dokument ausstellen muss oder von seinem Kunden
das in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 22 über die das in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 22 über die
Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnte Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnte
Dokument erhalten muss. Dokument erhalten muss.
§ 3 - Bewirkt ein in § 1 erwähnter Steuerpflichtiger nur noch Umsätze, § 3 - Bewirkt ein in § 1 erwähnter Steuerpflichtiger nur noch Umsätze,
die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind und für die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind und für
die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder verliert er diese die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder verliert er diese
Eigenschaft, muss die Liste dieses Steuerpflichtigen binnen drei Eigenschaft, muss die Liste dieses Steuerpflichtigen binnen drei
Monaten ab dieser Änderung oder diesem Verlust eingereicht werden. Monaten ab dieser Änderung oder diesem Verlust eingereicht werden.
Bewirkt eine Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Bewirkt eine Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches nur noch Umsätze, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches nur noch Umsätze, die aufgrund von Artikel 44 des
Gesetzbuches steuerfrei sind und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug Gesetzbuches steuerfrei sind und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug
besteht, oder verliert sie die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen, besteht, oder verliert sie die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen,
müssen die Listen der Mitglieder dieser Mehrwertsteuereinheit binnen müssen die Listen der Mitglieder dieser Mehrwertsteuereinheit binnen
drei Monaten ab dieser Änderung oder diesem Verlust eingereicht drei Monaten ab dieser Änderung oder diesem Verlust eingereicht
werden. werden.
Beendet ein Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel Beendet ein Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel
4 § 2 des Gesetzbuches seine Tätigkeit, muss die Liste dieses 4 § 2 des Gesetzbuches seine Tätigkeit, muss die Liste dieses
Mitglieds binnen drei Monaten ab der Beendigung eingereicht werden. Mitglieds binnen drei Monaten ab der Beendigung eingereicht werden.
Art. 2 - § 1 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Art. 2 - § 1 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte
Personen, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches Personen, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches
erwähnte Erklärung einreichen müssen, und in Artikel 50 § 1 Absatz 1 erwähnte Erklärung einreichen müssen, und in Artikel 50 § 1 Absatz 1
Nr. 6 des Gesetzbuches erwähnte Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit Nr. 6 des Gesetzbuches erwähnte Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit
müssen die Liste auf elektronischem Wege einreichen. müssen die Liste auf elektronischem Wege einreichen.
Sie werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, Sie werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit,
solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung
der vorerwähnten Liste bevollmächtigt ist, nicht über die zur der vorerwähnten Liste bevollmächtigt ist, nicht über die zur
Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen. Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen.
§ 2 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen, die § 2 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen, die
die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte
Erklärung nicht einreichen müssen, in § 1 Absatz 1 erwähnte Mitglieder Erklärung nicht einreichen müssen, in § 1 Absatz 1 erwähnte Mitglieder
einer Mehrwertsteuereinheit ausgenommen, dürfen die in Artikel 1 einer Mehrwertsteuereinheit ausgenommen, dürfen die in Artikel 1
erwähnte Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf Papier erwähnte Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf Papier
einreichen. einreichen.
§ 3 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen: § 3 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen:
1. die die Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen das 1. die die Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen das
Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer zuständigen
Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage zu Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage zu
vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diese Liste bei dem vom vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diese Liste bei dem vom
Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein, Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein,
2. die die Liste auf elektronischem Wege einreichen, müssen die in der 2. die die Liste auf elektronischem Wege einreichen, müssen die in der
Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehen Angaben übermitteln. Sie Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehen Angaben übermitteln. Sie
reichen diese Liste bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen reichen diese Liste bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen
oder von seinem Beauftragten eingerichteten elektronischen Adresse oder von seinem Beauftragten eingerichteten elektronischen Adresse
ein. ein.
§ 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 3 - Steuerpflichtige, für die am 31. Dezember des Jahres, auf das Art. 3 - Steuerpflichtige, für die am 31. Dezember des Jahres, auf das
die in Artikel 1 erwähnte Liste sich bezieht, die in Artikel 56 § 2 die in Artikel 1 erwähnte Liste sich bezieht, die in Artikel 56 § 2
des Gesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte des Gesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte
Steuerbefreiungsregelung gilt, müssen auf der in Artikel 1 erwähnten Steuerbefreiungsregelung gilt, müssen auf der in Artikel 1 erwähnten
Liste eine Erklärung abgeben, die folgende Angaben enthält: Liste eine Erklärung abgeben, die folgende Angaben enthält:
1. Betrag des Umsatzes, der im Laufe des Kalenderjahres erzielt worden 1. Betrag des Umsatzes, der im Laufe des Kalenderjahres erzielt worden
ist, auf den diese Liste sich bezieht, und der gemäß Artikel 3 des ist, auf den diese Liste sich bezieht, und der gemäß Artikel 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte
Befreiungsregelung berechnet worden ist, Befreiungsregelung berechnet worden ist,
2. wenn die Tätigkeit, für die die Befreiungsregelung gilt, im Laufe 2. wenn die Tätigkeit, für die die Befreiungsregelung gilt, im Laufe
des Jahres aufgenommen wurde, auf das diese Liste sich bezieht, Datum, des Jahres aufgenommen wurde, auf das diese Liste sich bezieht, Datum,
ab dem diese Regelung für den Steuerpflichtigen gilt. ab dem diese Regelung für den Steuerpflichtigen gilt.
Art. 4 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 über die Art. 4 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 über die
Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze erwähnte Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze erwähnte
Steuerpflichtige müssen auf der in Artikel 1 erwähnten Liste eine Steuerpflichtige müssen auf der in Artikel 1 erwähnten Liste eine
Erklärung abgeben, in der sie angeben, ob sie die in Artikel 5 § 2 des Erklärung abgeben, in der sie angeben, ob sie die in Artikel 5 § 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnte jährliche vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnte jährliche
innergemeinschaftliche Liste einreichen müssen oder nicht. innergemeinschaftliche Liste einreichen müssen oder nicht.
Art. 5 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen Art. 5 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen
führen Kundenkonten oder andere Dokumente, damit sie den Vorschriften führen Kundenkonten oder andere Dokumente, damit sie den Vorschriften
des vorliegenden Erlasses nachkommen und der Kontrolle über die des vorliegenden Erlasses nachkommen und der Kontrolle über die
Einhaltung dieser Vorschriften genügen können. Einhaltung dieser Vorschriften genügen können.
Art. 6 - Der Minister der Finanzen darf eine Liste der Art. 6 - Der Minister der Finanzen darf eine Liste der
Steuerpflichtigen und der Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit Steuerpflichtigen und der Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit
veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. In der Liste ist unter veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. In der Liste ist unter
anderem die Identifikationsnummer beziehungsweise die anderem die Identifikationsnummer beziehungsweise die
Unter-Identifikationsnummer, die ihnen für die Anwendung der Unter-Identifikationsnummer, die ihnen für die Anwendung der
Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist, angegeben. Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist, angegeben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 23 vom Art. 7 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 23 vom
29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von
Artikel 53quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches. Artikel 53quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die
jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden beigefügt zu jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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