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Arrêté royal n° 23 relatif à la liste annuelle des clients assujettis à la T.V.A. - Traduction allemande | Koninklijk besluit nr. 23 met betrekking tot de jaarlijkse lijst van de BTW-belastingplichtige afnemers. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal n° 23 relatif à la liste annuelle des clients assujettis à la T.V.A. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit nr. 23 met betrekking tot de jaarlijkse lijst van de BTW-belastingplichtige afnemers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal n° 23 du 9 décembre 2009 relatif à la liste annuelle | besluit nr. 23 van 9 december 2009 met betrekking tot de jaarlijkse |
des clients assujettis à la T.V.A. (Moniteur belge du 17 décembre 2009). | lijst van de BTW-belastingplichtige afnemers (Belgisch Staatsblad van 17 december 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 23 über die jährliche Liste | 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 23 über die jährliche Liste |
der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden | der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53quinquies, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53quinquies, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. November 2009, und des Artikels 53octies, eingefügt | Gesetz vom 26. November 2009, und des Artikels 53octies, eingefügt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7. | Gesetze vom 5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7. |
Dezember 2006 und 26. November 2009; | Dezember 2006 und 26. November 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
18. November 2009; | 18. November 2009; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in | - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in |
Kraft treten müssen, | Kraft treten müssen, |
- es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist, | - es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist, |
dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen | dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen |
Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie | Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie |
Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden, | Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden, |
- vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss; | - vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.493/1 des Staatsrates vom 30. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.493/1 des Staatsrates vom 30. November |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte | Artikel 1 - § 1 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte |
Personen müssen bei der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung | Personen müssen bei der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung |
jährlich vor dem 31. März eine Liste einreichen, die für jeden Kunden, | jährlich vor dem 31. März eine Liste einreichen, die für jeden Kunden, |
der aufgrund von Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der | der aufgrund von Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der |
Mehrwertsteuer erfasst sein muss - außer für nichtsteuerpflichtige | Mehrwertsteuer erfasst sein muss - außer für nichtsteuerpflichtige |
juristische Personen und steuerpflichtige Kunden, die ausschließlich | juristische Personen und steuerpflichtige Kunden, die ausschließlich |
Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches | Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches |
steuerfrei sind - und zu dessen Gunsten sie im Laufe des | steuerfrei sind - und zu dessen Gunsten sie im Laufe des |
vorhergehenden Jahres Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen | vorhergehenden Jahres Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen |
bewirkt haben, folgende Angaben enthält: | bewirkt haben, folgende Angaben enthält: |
1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieses steuerpflichtigen Kunden | 1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieses steuerpflichtigen Kunden |
oder Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer aller Kunden, die | oder Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer aller Kunden, die |
Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des | Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
Gesetzbuches sind, | Gesetzbuches sind, |
2. Gesamtbetrag ohne Steuer der Güter und Dienstleistungen, die ihm | 2. Gesamtbetrag ohne Steuer der Güter und Dienstleistungen, die ihm |
geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, | geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, |
3. Gesamtbetrag der ihm in Rechnung gestellten Steuer. | 3. Gesamtbetrag der ihm in Rechnung gestellten Steuer. |
Wenn kein von der Liste betroffener Umsatz bewirkt worden ist, müssen | Wenn kein von der Liste betroffener Umsatz bewirkt worden ist, müssen |
in Absatz 1 erwähnte Personen die Verwaltung gemäß den vom Minister | in Absatz 1 erwähnte Personen die Verwaltung gemäß den vom Minister |
der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten | der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten |
davon in Kenntnis setzen. | davon in Kenntnis setzen. |
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 muss die Liste nur die Umsätze | § 2 - Für die Anwendung von § 1 muss die Liste nur die Umsätze |
enthalten, für die der Steuerpflichtige oder das Mitglied einer | enthalten, für die der Steuerpflichtige oder das Mitglied einer |
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches | Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches |
entweder seinem Kunden eine Rechnung oder das in Artikel 53 § 3 des | entweder seinem Kunden eine Rechnung oder das in Artikel 53 § 3 des |
Gesetzbuches erwähnte Dokument ausstellen muss oder von seinem Kunden | Gesetzbuches erwähnte Dokument ausstellen muss oder von seinem Kunden |
das in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 22 über die | das in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 22 über die |
Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnte | Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnte |
Dokument erhalten muss. | Dokument erhalten muss. |
§ 3 - Bewirkt ein in § 1 erwähnter Steuerpflichtiger nur noch Umsätze, | § 3 - Bewirkt ein in § 1 erwähnter Steuerpflichtiger nur noch Umsätze, |
die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind und für | die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind und für |
die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder verliert er diese | die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder verliert er diese |
Eigenschaft, muss die Liste dieses Steuerpflichtigen binnen drei | Eigenschaft, muss die Liste dieses Steuerpflichtigen binnen drei |
Monaten ab dieser Änderung oder diesem Verlust eingereicht werden. | Monaten ab dieser Änderung oder diesem Verlust eingereicht werden. |
Bewirkt eine Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des | Bewirkt eine Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
Gesetzbuches nur noch Umsätze, die aufgrund von Artikel 44 des | Gesetzbuches nur noch Umsätze, die aufgrund von Artikel 44 des |
Gesetzbuches steuerfrei sind und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug | Gesetzbuches steuerfrei sind und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug |
besteht, oder verliert sie die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen, | besteht, oder verliert sie die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen, |
müssen die Listen der Mitglieder dieser Mehrwertsteuereinheit binnen | müssen die Listen der Mitglieder dieser Mehrwertsteuereinheit binnen |
drei Monaten ab dieser Änderung oder diesem Verlust eingereicht | drei Monaten ab dieser Änderung oder diesem Verlust eingereicht |
werden. | werden. |
Beendet ein Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel | Beendet ein Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel |
4 § 2 des Gesetzbuches seine Tätigkeit, muss die Liste dieses | 4 § 2 des Gesetzbuches seine Tätigkeit, muss die Liste dieses |
Mitglieds binnen drei Monaten ab der Beendigung eingereicht werden. | Mitglieds binnen drei Monaten ab der Beendigung eingereicht werden. |
Art. 2 - § 1 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte | Art. 2 - § 1 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte |
Personen, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches | Personen, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches |
erwähnte Erklärung einreichen müssen, und in Artikel 50 § 1 Absatz 1 | erwähnte Erklärung einreichen müssen, und in Artikel 50 § 1 Absatz 1 |
Nr. 6 des Gesetzbuches erwähnte Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit | Nr. 6 des Gesetzbuches erwähnte Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit |
müssen die Liste auf elektronischem Wege einreichen. | müssen die Liste auf elektronischem Wege einreichen. |
Sie werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, | Sie werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, |
solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung | solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung |
der vorerwähnten Liste bevollmächtigt ist, nicht über die zur | der vorerwähnten Liste bevollmächtigt ist, nicht über die zur |
Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen. | Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen. |
§ 2 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen, die | § 2 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen, die |
die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte | die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte |
Erklärung nicht einreichen müssen, in § 1 Absatz 1 erwähnte Mitglieder | Erklärung nicht einreichen müssen, in § 1 Absatz 1 erwähnte Mitglieder |
einer Mehrwertsteuereinheit ausgenommen, dürfen die in Artikel 1 | einer Mehrwertsteuereinheit ausgenommen, dürfen die in Artikel 1 |
erwähnte Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf Papier | erwähnte Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf Papier |
einreichen. | einreichen. |
§ 3 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen: | § 3 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen: |
1. die die Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen das | 1. die die Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen das |
Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer zuständigen | Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer zuständigen |
Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage zu | Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage zu |
vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diese Liste bei dem vom | vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diese Liste bei dem vom |
Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein, | Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein, |
2. die die Liste auf elektronischem Wege einreichen, müssen die in der | 2. die die Liste auf elektronischem Wege einreichen, müssen die in der |
Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehen Angaben übermitteln. Sie | Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehen Angaben übermitteln. Sie |
reichen diese Liste bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen | reichen diese Liste bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen |
oder von seinem Beauftragten eingerichteten elektronischen Adresse | oder von seinem Beauftragten eingerichteten elektronischen Adresse |
ein. | ein. |
§ 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. | Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. |
Art. 3 - Steuerpflichtige, für die am 31. Dezember des Jahres, auf das | Art. 3 - Steuerpflichtige, für die am 31. Dezember des Jahres, auf das |
die in Artikel 1 erwähnte Liste sich bezieht, die in Artikel 56 § 2 | die in Artikel 1 erwähnte Liste sich bezieht, die in Artikel 56 § 2 |
des Gesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte | des Gesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte |
Steuerbefreiungsregelung gilt, müssen auf der in Artikel 1 erwähnten | Steuerbefreiungsregelung gilt, müssen auf der in Artikel 1 erwähnten |
Liste eine Erklärung abgeben, die folgende Angaben enthält: | Liste eine Erklärung abgeben, die folgende Angaben enthält: |
1. Betrag des Umsatzes, der im Laufe des Kalenderjahres erzielt worden | 1. Betrag des Umsatzes, der im Laufe des Kalenderjahres erzielt worden |
ist, auf den diese Liste sich bezieht, und der gemäß Artikel 3 des | ist, auf den diese Liste sich bezieht, und der gemäß Artikel 3 des |
Königlichen Erlasses Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des | Königlichen Erlasses Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte | Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte |
Befreiungsregelung berechnet worden ist, | Befreiungsregelung berechnet worden ist, |
2. wenn die Tätigkeit, für die die Befreiungsregelung gilt, im Laufe | 2. wenn die Tätigkeit, für die die Befreiungsregelung gilt, im Laufe |
des Jahres aufgenommen wurde, auf das diese Liste sich bezieht, Datum, | des Jahres aufgenommen wurde, auf das diese Liste sich bezieht, Datum, |
ab dem diese Regelung für den Steuerpflichtigen gilt. | ab dem diese Regelung für den Steuerpflichtigen gilt. |
Art. 4 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 über die | Art. 4 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 über die |
Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze erwähnte | Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze erwähnte |
Steuerpflichtige müssen auf der in Artikel 1 erwähnten Liste eine | Steuerpflichtige müssen auf der in Artikel 1 erwähnten Liste eine |
Erklärung abgeben, in der sie angeben, ob sie die in Artikel 5 § 2 des | Erklärung abgeben, in der sie angeben, ob sie die in Artikel 5 § 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnte jährliche | vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnte jährliche |
innergemeinschaftliche Liste einreichen müssen oder nicht. | innergemeinschaftliche Liste einreichen müssen oder nicht. |
Art. 5 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen | Art. 5 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen |
führen Kundenkonten oder andere Dokumente, damit sie den Vorschriften | führen Kundenkonten oder andere Dokumente, damit sie den Vorschriften |
des vorliegenden Erlasses nachkommen und der Kontrolle über die | des vorliegenden Erlasses nachkommen und der Kontrolle über die |
Einhaltung dieser Vorschriften genügen können. | Einhaltung dieser Vorschriften genügen können. |
Art. 6 - Der Minister der Finanzen darf eine Liste der | Art. 6 - Der Minister der Finanzen darf eine Liste der |
Steuerpflichtigen und der Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit | Steuerpflichtigen und der Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit |
veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. In der Liste ist unter | veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. In der Liste ist unter |
anderem die Identifikationsnummer beziehungsweise die | anderem die Identifikationsnummer beziehungsweise die |
Unter-Identifikationsnummer, die ihnen für die Anwendung der | Unter-Identifikationsnummer, die ihnen für die Anwendung der |
Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist, angegeben. | Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist, angegeben. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 23 vom | Art. 7 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 23 vom |
29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von | 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von |
Artikel 53quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches. | Artikel 53quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die | Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die |
jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden beigefügt zu | jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |