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Arrêté royal n° 50 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires | Koninklijk besluit nr. 50 met betrekking tot de BTW-opgave van de intracommunautaire handelingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal n° 50 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit nr. 50 met betrekking tot de BTW-opgave van de intracommunautaire handelingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal n° 50 du 9 décembre 2009 relatif au relevé à la T.V.A. | besluit nr. 50 van 9 december 2009 met betrekking tot de BTW-opgave |
des opérations intracommunautaires (Moniteur belge du 17 décembre | van de intracommunautaire handelingen (Belgisch Staatsblad van 17 |
2009). | december 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 50 über die | 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 50 über die |
Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze | Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53sexies § 1, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53sexies § 1, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 53octies, eingefügt durch | Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 53octies, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom |
5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7. Dezember 2006 | 5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7. Dezember 2006 |
und 26. November 2009, und des Artikels 57 § 7, eingefügt durch das | und 26. November 2009, und des Artikels 57 § 7, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992; | Gesetz vom 28. Dezember 1992; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
18. November 2009; | 18. November 2009; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in | - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in |
Kraft treten müssen, | Kraft treten müssen, |
- es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist, | - es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist, |
dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen | dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen |
Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie | Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie |
Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden, | Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden, |
- vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss; | - vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.494/1 des Staatsrates vom 30. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.494/1 des Staatsrates vom 30. November |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte | Artikel 1 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte |
Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne | Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne |
von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches müssen bei der für die | von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches müssen bei der für die |
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung spätestens am zwanzigsten Tag | Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung spätestens am zwanzigsten Tag |
jedes Kalendermonats eine Mehrwertsteuerliste der | jedes Kalendermonats eine Mehrwertsteuerliste der |
innergemeinschaftlichen Umsätze, nachstehend "innergemeinschaftliche | innergemeinschaftlichen Umsätze, nachstehend "innergemeinschaftliche |
Liste" genannt, einreichen, die folgende Angaben enthält: | Liste" genannt, einreichen, die folgende Angaben enthält: |
1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer: | 1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer: |
a) jedes Kunden, unter der Lieferungen von Gütern in Anwendung von | a) jedes Kunden, unter der Lieferungen von Gütern in Anwendung von |
Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches unter Befreiung der | Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches unter Befreiung der |
Steuer bewirkt worden sind, für die der Steueranspruch im Laufe des | Steuer bewirkt worden sind, für die der Steueranspruch im Laufe des |
vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, | vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, |
b) des Steuerpflichtigen, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der | b) des Steuerpflichtigen, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der |
Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle | Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle |
von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des | von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des |
Gesetzbuches, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden | Gesetzbuches, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden |
Kalendermonats entstanden ist, | Kalendermonats entstanden ist, |
c) des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit, die von dem | c) des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit, die von dem |
Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von | Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von |
Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt | Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt |
in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches, für die der | in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches, für die der |
Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden | Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden |
ist, | ist, |
d) jedes Kunden, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der | d) jedes Kunden, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der |
Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle | Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle |
von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 | von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 |
des Gesetzbuches, die der Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der | des Gesetzbuches, die der Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der |
Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern bewirkt hat | Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern bewirkt hat |
und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden | und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden |
Kalendermonats entstanden ist, | Kalendermonats entstanden ist, |
e) jedes Kunden, unter der andere Dienstleistungen erbracht worden | e) jedes Kunden, unter der andere Dienstleistungen erbracht worden |
sind als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbar | sind als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbar |
sind, steuerfrei sind, wenn gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen | sind, steuerfrei sind, wenn gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen |
der Empfänger die Steuer schuldet und der Steueranspruch im Laufe des | der Empfänger die Steuer schuldet und der Steueranspruch im Laufe des |
vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, | vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, |
2. für die in Nr. 1 erwähnten Personen in Euro ausgedrückter | 2. für die in Nr. 1 erwähnten Personen in Euro ausgedrückter |
Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer jeder der nachfolgenden Kategorien | Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer jeder der nachfolgenden Kategorien |
von Umsätzen, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden | von Umsätzen, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden |
Kalendermonats entstanden ist: | Kalendermonats entstanden ist: |
a) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches | a) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches |
steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt, | steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt, |
b) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches | b) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches |
steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe b) und c) | steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe b) und c) |
erwähnt, | erwähnt, |
c) Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe d) erwähnt, | c) Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe d) erwähnt, |
d) Dienstleistungen wie in Nr. 1 Buchstabe e) erwähnt. | d) Dienstleistungen wie in Nr. 1 Buchstabe e) erwähnt. |
Art. 2 - Vor der Angabe des in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) | Art. 2 - Vor der Angabe des in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) |
erwähnten Betrags kommt eine Angabe zu stehen, die je nach | erwähnten Betrags kommt eine Angabe zu stehen, die je nach |
Umsatzkategorie verschieden ist und von der für die Mehrwertsteuer | Umsatzkategorie verschieden ist und von der für die Mehrwertsteuer |
zuständigen Verwaltung festgelegt wird. | zuständigen Verwaltung festgelegt wird. |
Müssen für eine Person mehrere Beträge eingetragen werden, muss ihre | Müssen für eine Person mehrere Beträge eingetragen werden, muss ihre |
in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Identifikationsnummer für jeden Betrag | in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Identifikationsnummer für jeden Betrag |
angegeben werden. | angegeben werden. |
Art. 3 - In den in Artikel 77 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzbuches | Art. 3 - In den in Artikel 77 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzbuches |
erwähnten Fällen müssen die in Artikel 1 Nr. 2 erwähnten Beträge nach | erwähnten Fällen müssen die in Artikel 1 Nr. 2 erwähnten Beträge nach |
Verhältnis des entsprechenden Betrags berichtigt werden. Der Betrag | Verhältnis des entsprechenden Betrags berichtigt werden. Der Betrag |
der Berichtigung wird in die innergemeinschaftliche Liste in Bezug auf | der Berichtigung wird in die innergemeinschaftliche Liste in Bezug auf |
den Zeitraum eingetragen, in dem ein Dokument ausgestellt wird, mit | den Zeitraum eingetragen, in dem ein Dokument ausgestellt wird, mit |
dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage notifiziert wird. | dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage notifiziert wird. |
Art. 4 - Stellt ein in Artikel 1 erwähnter Steuerpflichtiger oder ein | Art. 4 - Stellt ein in Artikel 1 erwähnter Steuerpflichtiger oder ein |
in Artikel 1 erwähntes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne | in Artikel 1 erwähntes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne |
von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches nach Einreichung der | von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches nach Einreichung der |
innergemeinschaftlichen Liste fest, dass die Liste einen materiellen | innergemeinschaftlichen Liste fest, dass die Liste einen materiellen |
Irrtum enthält, müssen sie diesen Irrtum gemäß einem vom Minister der | Irrtum enthält, müssen sie diesen Irrtum gemäß einem vom Minister der |
Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren in der | Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren in der |
ersten Liste, die nach Feststellung dieses Irrtums einzureichen ist, | ersten Liste, die nach Feststellung dieses Irrtums einzureichen ist, |
korrigieren. | korrigieren. |
Als materieller Irrtum gelten Fehler, die nicht zur Ausstellung eines | Als materieller Irrtum gelten Fehler, die nicht zur Ausstellung eines |
Dokuments führen, mit dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage | Dokuments führen, mit dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage |
notifiziert wird. | notifiziert wird. |
Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 kann die | Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 kann die |
innergemeinschaftliche Liste für jedes Kalenderquartal spätestens am | innergemeinschaftliche Liste für jedes Kalenderquartal spätestens am |
zwanzigsten Tag des Monats nach dem Zeitraum, auf den sie sich | zwanzigsten Tag des Monats nach dem Zeitraum, auf den sie sich |
bezieht, eingereicht werden, wenn der Gesamtbetrag der in Artikel 1 | bezieht, eingereicht werden, wenn der Gesamtbetrag der in Artikel 1 |
Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Lieferungen von Gütern für das | Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Lieferungen von Gütern für das |
Quartal weder im Laufe des jeweiligen Kalenderquartals noch im Laufe | Quartal weder im Laufe des jeweiligen Kalenderquartals noch im Laufe |
eines der vier vorhergehenden Kalenderquartale 50.000 EUR | eines der vier vorhergehenden Kalenderquartale 50.000 EUR |
überschritten hat. | überschritten hat. |
Diese Abweichung ist nur auf Steuerpflichtige anwendbar, die die in | Diese Abweichung ist nur auf Steuerpflichtige anwendbar, die die in |
Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung pro | Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung pro |
Quartal einreichen, auf diejenigen, die diese Erklärung nicht | Quartal einreichen, auf diejenigen, die diese Erklärung nicht |
einreichen müssen, und auf Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im | einreichen müssen, und auf Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im |
Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die diese Erklärung pro | Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die diese Erklärung pro |
Quartal einreicht oder diese Erklärung nicht einreichen muss. | Quartal einreicht oder diese Erklärung nicht einreichen muss. |
Diese Abweichung ist ab dem Ende des Monats, in dem der in Absatz 1 | Diese Abweichung ist ab dem Ende des Monats, in dem der in Absatz 1 |
erwähnte Betrag überschritten wird, nicht mehr anwendbar. In diesem | erwähnte Betrag überschritten wird, nicht mehr anwendbar. In diesem |
Fall wird eine innergemeinschaftliche Liste pro Monat, der seit Beginn | Fall wird eine innergemeinschaftliche Liste pro Monat, der seit Beginn |
des Kalenderquartals vergangen ist, erstellt und spätestens am | des Kalenderquartals vergangen ist, erstellt und spätestens am |
zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Überschreitung | zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Überschreitung |
erfolgt ist, eingereicht. | erfolgt ist, eingereicht. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 1 reichen Landwirte, die die in | § 2 - In Abweichung von Artikel 1 reichen Landwirte, die die in |
Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung | Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung |
nicht einreichen müssen, jedes Jahr vor dem 31. März eine einzige | nicht einreichen müssen, jedes Jahr vor dem 31. März eine einzige |
innergemeinschaftliche Liste ein, die die in den Artikeln 1 bis 3 | innergemeinschaftliche Liste ein, die die in den Artikeln 1 bis 3 |
erwähnten Angaben in Bezug auf das vorhergehende Kalenderjahr enthält. | erwähnten Angaben in Bezug auf das vorhergehende Kalenderjahr enthält. |
Verliert ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger diese | Verliert ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger diese |
Eigenschaft, muss seine innergemeinschaftliche Liste binnen drei | Eigenschaft, muss seine innergemeinschaftliche Liste binnen drei |
Monaten ab diesem Verlust eingereicht werden. | Monaten ab diesem Verlust eingereicht werden. |
Art. 6 - § 1 - Die innergemeinschaftliche Liste muss auf | Art. 6 - § 1 - Die innergemeinschaftliche Liste muss auf |
elektronischem Wege bei der elektronischen Adresse eingereicht werden, | elektronischem Wege bei der elektronischen Adresse eingereicht werden, |
die unter den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | die unter den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
festgelegten Bedingungen zu diesem Zweck eingerichtet worden ist. | festgelegten Bedingungen zu diesem Zweck eingerichtet worden ist. |
§ 2 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im | § 2 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im |
Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches werden von der Pflicht zur | Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches werden von der Pflicht zur |
elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder | elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder |
gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung solcher Listen | gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung solcher Listen |
bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht | bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht |
erforderlichen Informatikmittel verfügen. | erforderlichen Informatikmittel verfügen. |
§ 3 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des | § 3 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, und | Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, und |
Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des | Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
Gesetzbuches, die diese Erklärung nicht einreichen muss, dürfen die | Gesetzbuches, die diese Erklärung nicht einreichen muss, dürfen die |
innergemeinschaftliche Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf | innergemeinschaftliche Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf |
Papier einreichen. | Papier einreichen. |
§ 4 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im | § 4 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im |
Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches: | Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches: |
1. die die innergemeinschaftliche Liste auf elektronischem Wege | 1. die die innergemeinschaftliche Liste auf elektronischem Wege |
einreichen, müssen die in der Anlage zu vorliegendem Erlass | einreichen, müssen die in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
vorgesehenen Angaben übermitteln, | vorgesehenen Angaben übermitteln, |
2. die diese Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen | 2. die diese Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen |
das Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer | das Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer |
zuständigen Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage | zuständigen Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage |
zu vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diese Liste bei dem vom | zu vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diese Liste bei dem vom |
Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein. | Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein. |
§ 5 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | § 5 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. | Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. |
Art. 7 - Die innergemeinschaftliche Liste muss nicht eingereicht | Art. 7 - Die innergemeinschaftliche Liste muss nicht eingereicht |
werden, wenn keine der in den Artikeln 1, 3 und 4 erwähnten Angaben | werden, wenn keine der in den Artikeln 1, 3 und 4 erwähnten Angaben |
darin gemacht werden muss. | darin gemacht werden muss. |
Art. 8 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte | Art. 8 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte |
Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne | Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne |
von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches führen Kundenkonten oder andere | von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches führen Kundenkonten oder andere |
Dokumente, damit sie den Vorschriften des vorliegenden Erlasses | Dokumente, damit sie den Vorschriften des vorliegenden Erlasses |
nachkommen und der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften | nachkommen und der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften |
genügen können. | genügen können. |
Art. 9 - Der in Artikel 5 erwähnte Betrag von 50.000 EUR wird bis zum | Art. 9 - Der in Artikel 5 erwähnte Betrag von 50.000 EUR wird bis zum |
31. Dezember 2011 auf 100.000 EUR erhöht. | 31. Dezember 2011 auf 100.000 EUR erhöht. |
Art. 10 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Nummern 9 und 10 | Art. 10 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Nummern 9 und 10 |
der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung | der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung |
der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und | der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und |
die Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur | die Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur |
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame | Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame |
Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei | Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei |
innergemeinschaftlichen Umsätzen um. | innergemeinschaftlichen Umsätzen um. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 50 | Art. 11 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 50 |
vom 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung | vom 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung |
von Artikel 53sexies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches. | von Artikel 53sexies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die | Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die |
Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze beigefügt zu | Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |