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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/12/2009
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Arrêté royal n° 50 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires Koninklijk besluit nr. 50 met betrekking tot de BTW-opgave van de intracommunautaire handelingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal n° 50 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit nr. 50 met betrekking tot de BTW-opgave van de intracommunautaire handelingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal n° 50 du 9 décembre 2009 relatif au relevé à la T.V.A. besluit nr. 50 van 9 december 2009 met betrekking tot de BTW-opgave
des opérations intracommunautaires (Moniteur belge du 17 décembre van de intracommunautaire handelingen (Belgisch Staatsblad van 17
2009). december 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 50 über die 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 50 über die
Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53sexies § 1, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53sexies § 1,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das
Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 53octies, eingefügt durch Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 53octies, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom
5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7. Dezember 2006 5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7. Dezember 2006
und 26. November 2009, und des Artikels 57 § 7, eingefügt durch das und 26. November 2009, und des Artikels 57 § 7, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992; Gesetz vom 28. Dezember 1992;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
18. November 2009; 18. November 2009;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in
Kraft treten müssen, Kraft treten müssen,
- es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist, - es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist,
dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen
Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie
Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden, Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden,
- vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss; - vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.494/1 des Staatsrates vom 30. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.494/1 des Staatsrates vom 30. November
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte Artikel 1 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte
Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne
von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches müssen bei der für die von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches müssen bei der für die
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung spätestens am zwanzigsten Tag Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung spätestens am zwanzigsten Tag
jedes Kalendermonats eine Mehrwertsteuerliste der jedes Kalendermonats eine Mehrwertsteuerliste der
innergemeinschaftlichen Umsätze, nachstehend "innergemeinschaftliche innergemeinschaftlichen Umsätze, nachstehend "innergemeinschaftliche
Liste" genannt, einreichen, die folgende Angaben enthält: Liste" genannt, einreichen, die folgende Angaben enthält:
1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer: 1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer:
a) jedes Kunden, unter der Lieferungen von Gütern in Anwendung von a) jedes Kunden, unter der Lieferungen von Gütern in Anwendung von
Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches unter Befreiung der Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches unter Befreiung der
Steuer bewirkt worden sind, für die der Steueranspruch im Laufe des Steuer bewirkt worden sind, für die der Steueranspruch im Laufe des
vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist,
b) des Steuerpflichtigen, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der b) des Steuerpflichtigen, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der
Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle
von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des
Gesetzbuches, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Gesetzbuches, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden
Kalendermonats entstanden ist, Kalendermonats entstanden ist,
c) des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit, die von dem c) des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit, die von dem
Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von
Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt
in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches, für die der in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches, für die der
Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden
ist, ist,
d) jedes Kunden, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der d) jedes Kunden, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der
Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle
von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3
des Gesetzbuches, die der Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der des Gesetzbuches, die der Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der
Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern bewirkt hat Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern bewirkt hat
und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden
Kalendermonats entstanden ist, Kalendermonats entstanden ist,
e) jedes Kunden, unter der andere Dienstleistungen erbracht worden e) jedes Kunden, unter der andere Dienstleistungen erbracht worden
sind als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbar sind als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbar
sind, steuerfrei sind, wenn gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen sind, steuerfrei sind, wenn gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen
der Empfänger die Steuer schuldet und der Steueranspruch im Laufe des der Empfänger die Steuer schuldet und der Steueranspruch im Laufe des
vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist,
2. für die in Nr. 1 erwähnten Personen in Euro ausgedrückter 2. für die in Nr. 1 erwähnten Personen in Euro ausgedrückter
Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer jeder der nachfolgenden Kategorien Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer jeder der nachfolgenden Kategorien
von Umsätzen, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden von Umsätzen, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden
Kalendermonats entstanden ist: Kalendermonats entstanden ist:
a) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches a) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches
steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt, steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt,
b) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches b) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches
steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe b) und c) steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe b) und c)
erwähnt, erwähnt,
c) Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe d) erwähnt, c) Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe d) erwähnt,
d) Dienstleistungen wie in Nr. 1 Buchstabe e) erwähnt. d) Dienstleistungen wie in Nr. 1 Buchstabe e) erwähnt.
Art. 2 - Vor der Angabe des in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) Art. 2 - Vor der Angabe des in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d)
erwähnten Betrags kommt eine Angabe zu stehen, die je nach erwähnten Betrags kommt eine Angabe zu stehen, die je nach
Umsatzkategorie verschieden ist und von der für die Mehrwertsteuer Umsatzkategorie verschieden ist und von der für die Mehrwertsteuer
zuständigen Verwaltung festgelegt wird. zuständigen Verwaltung festgelegt wird.
Müssen für eine Person mehrere Beträge eingetragen werden, muss ihre Müssen für eine Person mehrere Beträge eingetragen werden, muss ihre
in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Identifikationsnummer für jeden Betrag in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Identifikationsnummer für jeden Betrag
angegeben werden. angegeben werden.
Art. 3 - In den in Artikel 77 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzbuches Art. 3 - In den in Artikel 77 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzbuches
erwähnten Fällen müssen die in Artikel 1 Nr. 2 erwähnten Beträge nach erwähnten Fällen müssen die in Artikel 1 Nr. 2 erwähnten Beträge nach
Verhältnis des entsprechenden Betrags berichtigt werden. Der Betrag Verhältnis des entsprechenden Betrags berichtigt werden. Der Betrag
der Berichtigung wird in die innergemeinschaftliche Liste in Bezug auf der Berichtigung wird in die innergemeinschaftliche Liste in Bezug auf
den Zeitraum eingetragen, in dem ein Dokument ausgestellt wird, mit den Zeitraum eingetragen, in dem ein Dokument ausgestellt wird, mit
dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage notifiziert wird. dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage notifiziert wird.
Art. 4 - Stellt ein in Artikel 1 erwähnter Steuerpflichtiger oder ein Art. 4 - Stellt ein in Artikel 1 erwähnter Steuerpflichtiger oder ein
in Artikel 1 erwähntes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne in Artikel 1 erwähntes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne
von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches nach Einreichung der von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches nach Einreichung der
innergemeinschaftlichen Liste fest, dass die Liste einen materiellen innergemeinschaftlichen Liste fest, dass die Liste einen materiellen
Irrtum enthält, müssen sie diesen Irrtum gemäß einem vom Minister der Irrtum enthält, müssen sie diesen Irrtum gemäß einem vom Minister der
Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren in der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren in der
ersten Liste, die nach Feststellung dieses Irrtums einzureichen ist, ersten Liste, die nach Feststellung dieses Irrtums einzureichen ist,
korrigieren. korrigieren.
Als materieller Irrtum gelten Fehler, die nicht zur Ausstellung eines Als materieller Irrtum gelten Fehler, die nicht zur Ausstellung eines
Dokuments führen, mit dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage Dokuments führen, mit dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage
notifiziert wird. notifiziert wird.
Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 kann die Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 kann die
innergemeinschaftliche Liste für jedes Kalenderquartal spätestens am innergemeinschaftliche Liste für jedes Kalenderquartal spätestens am
zwanzigsten Tag des Monats nach dem Zeitraum, auf den sie sich zwanzigsten Tag des Monats nach dem Zeitraum, auf den sie sich
bezieht, eingereicht werden, wenn der Gesamtbetrag der in Artikel 1 bezieht, eingereicht werden, wenn der Gesamtbetrag der in Artikel 1
Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Lieferungen von Gütern für das Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Lieferungen von Gütern für das
Quartal weder im Laufe des jeweiligen Kalenderquartals noch im Laufe Quartal weder im Laufe des jeweiligen Kalenderquartals noch im Laufe
eines der vier vorhergehenden Kalenderquartale 50.000 EUR eines der vier vorhergehenden Kalenderquartale 50.000 EUR
überschritten hat. überschritten hat.
Diese Abweichung ist nur auf Steuerpflichtige anwendbar, die die in Diese Abweichung ist nur auf Steuerpflichtige anwendbar, die die in
Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung pro Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung pro
Quartal einreichen, auf diejenigen, die diese Erklärung nicht Quartal einreichen, auf diejenigen, die diese Erklärung nicht
einreichen müssen, und auf Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im einreichen müssen, und auf Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im
Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die diese Erklärung pro Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die diese Erklärung pro
Quartal einreicht oder diese Erklärung nicht einreichen muss. Quartal einreicht oder diese Erklärung nicht einreichen muss.
Diese Abweichung ist ab dem Ende des Monats, in dem der in Absatz 1 Diese Abweichung ist ab dem Ende des Monats, in dem der in Absatz 1
erwähnte Betrag überschritten wird, nicht mehr anwendbar. In diesem erwähnte Betrag überschritten wird, nicht mehr anwendbar. In diesem
Fall wird eine innergemeinschaftliche Liste pro Monat, der seit Beginn Fall wird eine innergemeinschaftliche Liste pro Monat, der seit Beginn
des Kalenderquartals vergangen ist, erstellt und spätestens am des Kalenderquartals vergangen ist, erstellt und spätestens am
zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Überschreitung zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Überschreitung
erfolgt ist, eingereicht. erfolgt ist, eingereicht.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 1 reichen Landwirte, die die in § 2 - In Abweichung von Artikel 1 reichen Landwirte, die die in
Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung
nicht einreichen müssen, jedes Jahr vor dem 31. März eine einzige nicht einreichen müssen, jedes Jahr vor dem 31. März eine einzige
innergemeinschaftliche Liste ein, die die in den Artikeln 1 bis 3 innergemeinschaftliche Liste ein, die die in den Artikeln 1 bis 3
erwähnten Angaben in Bezug auf das vorhergehende Kalenderjahr enthält. erwähnten Angaben in Bezug auf das vorhergehende Kalenderjahr enthält.
Verliert ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger diese Verliert ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger diese
Eigenschaft, muss seine innergemeinschaftliche Liste binnen drei Eigenschaft, muss seine innergemeinschaftliche Liste binnen drei
Monaten ab diesem Verlust eingereicht werden. Monaten ab diesem Verlust eingereicht werden.
Art. 6 - § 1 - Die innergemeinschaftliche Liste muss auf Art. 6 - § 1 - Die innergemeinschaftliche Liste muss auf
elektronischem Wege bei der elektronischen Adresse eingereicht werden, elektronischem Wege bei der elektronischen Adresse eingereicht werden,
die unter den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten die unter den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten
festgelegten Bedingungen zu diesem Zweck eingerichtet worden ist. festgelegten Bedingungen zu diesem Zweck eingerichtet worden ist.
§ 2 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im § 2 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im
Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches werden von der Pflicht zur Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches werden von der Pflicht zur
elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder
gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung solcher Listen gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung solcher Listen
bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht
erforderlichen Informatikmittel verfügen. erforderlichen Informatikmittel verfügen.
§ 3 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des § 3 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, und Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, und
Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches, die diese Erklärung nicht einreichen muss, dürfen die Gesetzbuches, die diese Erklärung nicht einreichen muss, dürfen die
innergemeinschaftliche Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf innergemeinschaftliche Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf
Papier einreichen. Papier einreichen.
§ 4 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im § 4 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im
Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches: Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches:
1. die die innergemeinschaftliche Liste auf elektronischem Wege 1. die die innergemeinschaftliche Liste auf elektronischem Wege
einreichen, müssen die in der Anlage zu vorliegendem Erlass einreichen, müssen die in der Anlage zu vorliegendem Erlass
vorgesehenen Angaben übermitteln, vorgesehenen Angaben übermitteln,
2. die diese Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen 2. die diese Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen
das Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer das Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer
zuständigen Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage zuständigen Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage
zu vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diese Liste bei dem vom zu vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diese Liste bei dem vom
Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein. Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein.
§ 5 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die § 5 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 7 - Die innergemeinschaftliche Liste muss nicht eingereicht Art. 7 - Die innergemeinschaftliche Liste muss nicht eingereicht
werden, wenn keine der in den Artikeln 1, 3 und 4 erwähnten Angaben werden, wenn keine der in den Artikeln 1, 3 und 4 erwähnten Angaben
darin gemacht werden muss. darin gemacht werden muss.
Art. 8 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte Art. 8 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte
Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne
von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches führen Kundenkonten oder andere von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches führen Kundenkonten oder andere
Dokumente, damit sie den Vorschriften des vorliegenden Erlasses Dokumente, damit sie den Vorschriften des vorliegenden Erlasses
nachkommen und der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften nachkommen und der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften
genügen können. genügen können.
Art. 9 - Der in Artikel 5 erwähnte Betrag von 50.000 EUR wird bis zum Art. 9 - Der in Artikel 5 erwähnte Betrag von 50.000 EUR wird bis zum
31. Dezember 2011 auf 100.000 EUR erhöht. 31. Dezember 2011 auf 100.000 EUR erhöht.
Art. 10 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Nummern 9 und 10 Art. 10 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Nummern 9 und 10
der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung
der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und
die Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur die Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei
innergemeinschaftlichen Umsätzen um. innergemeinschaftlichen Umsätzen um.
Art. 11 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 50 Art. 11 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 50
vom 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung vom 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung
von Artikel 53sexies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches. von Artikel 53sexies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die
Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze beigefügt zu Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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