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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/04/2024
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Arrêté royal fixant la méthodologie de calcul des éléments de la compensation minimale des livreurs de colis. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de berekeningsmethode van de elementen van de minimumvergoeding voor pakjesbezorgers. - Duitse vertaling
9 AVRIL 2024. - Arrêté royal fixant la méthodologie de calcul des 9 APRIL 2024. - Koninklijk besluit betreffende de berekeningsmethode
éléments de la compensation minimale des livreurs de colis. - van de elementen van de minimumvergoeding voor pakjesbezorgers. -
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 avril 2024 fixant la méthodologie de calcul des besluit van 9 april 2024 betreffende de berekeningsmethode van de
éléments de la compensation minimale des livreurs de colis (Moniteur elementen van de minimumvergoeding voor pakjesbezorgers (Belgisch
belge du 23 avril 2024). Staatsblad van 23 april 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Methode zur 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Methode zur
Berechnung der Bestandteile der Mindestvergütung für Paketzusteller Berechnung der Bestandteile der Mindestvergütung für Paketzusteller
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Artikel 10/1 § 1 Absatz 3 und 22 § 8 Absatz 2 des Aufgrund der Artikel 10/1 § 1 Absatz 3 und 22 § 8 Absatz 2 des
Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Postdienste, eingefügt durch das Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Postdienste, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Dezember 2023; Gesetz vom 17. Dezember 2023;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
13. November 2023; 13. November 2023;
Aufgrund des Gutachtens 74.984/4 des Staatsrates vom 22. Januar 2024, Aufgrund des Gutachtens 74.984/4 des Staatsrates vom 22. Januar 2024,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der
Selbständigen und der Ministerin der Post und aufgrund der Selbständigen und der Ministerin der Post und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
a) "Gesetz": das Gesetz vom 26. Januar 2018 über die Postdienste, a) "Gesetz": das Gesetz vom 26. Januar 2018 über die Postdienste,
b) "FÖD Wirtschaft": den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, b) "FÖD Wirtschaft": den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie, KMB, Mittelstand und Energie,
c) "Institut": das in Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über c) "Institut": das in Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über
das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und
Telekommunikationssektors erwähnte Belgische Institut für Post- und Telekommunikationssektors erwähnte Belgische Institut für Post- und
Fernmeldewesen. Fernmeldewesen.
Art. 2 - Die Mindestvergütung für Dienstleistungserbringer mit Fahrrad Art. 2 - Die Mindestvergütung für Dienstleistungserbringer mit Fahrrad
gilt für Dienstleistungserbringer, die ein Verkehrsmittel benutzen, gilt für Dienstleistungserbringer, die ein Verkehrsmittel benutzen,
für das kein Führerschein erforderlich ist oder für das ein für das kein Führerschein erforderlich ist oder für das ein
Führerschein der Klasse AM, A, A1 oder A2 erforderlich ist. Führerschein der Klasse AM, A, A1 oder A2 erforderlich ist.
Die Mindestvergütung für Dienstleistungserbringer mit Motorfahrzeug Die Mindestvergütung für Dienstleistungserbringer mit Motorfahrzeug
gilt für Dienstleistungserbringer, die ein Transportmittel verwenden, gilt für Dienstleistungserbringer, die ein Transportmittel verwenden,
für das ein Führerschein der Klasse B oder höher erforderlich ist. für das ein Führerschein der Klasse B oder höher erforderlich ist.
Art. 3 - § 1 - Zusätzlich zu den in Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 des Art. 3 - § 1 - Zusätzlich zu den in Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 des
Gesetzes erwähnten Bestandteilen umfasst die Mindestvergütung: Gesetzes erwähnten Bestandteilen umfasst die Mindestvergütung:
a) die Anzahl gefahrener Kilometer, a) die Anzahl gefahrener Kilometer,
b) die Anzahl geleisteter Stunden. b) die Anzahl geleisteter Stunden.
§ 2 - In Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 3 des § 2 - In Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 3 des
Gesetzes erwähnte Transportkosten eines Dienstleistungserbringers mit Gesetzes erwähnte Transportkosten eines Dienstleistungserbringers mit
Fahrrad umfassen: Fahrrad umfassen:
a) Abschreibung, a) Abschreibung,
b) Wartung, b) Wartung,
c) Versicherung, c) Versicherung,
d) durchschnittliche Energiekosten in den sechs Monaten vor dem Monat d) durchschnittliche Energiekosten in den sechs Monaten vor dem Monat
der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen Erlasses, der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen Erlasses,
e) allgemeine Kosten. e) allgemeine Kosten.
§ 3 - In Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 des § 3 - In Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 des
Gesetzes erwähnte Transportkosten eines Dienstleistungserbringers mit Gesetzes erwähnte Transportkosten eines Dienstleistungserbringers mit
Motorfahrzeug umfassen: Motorfahrzeug umfassen:
a) Abschreibung, a) Abschreibung,
b) Wartung, b) Wartung,
c) Versicherung, c) Versicherung,
d) Reifenkosten, d) Reifenkosten,
e) Kosten der technischen Kontrolle, e) Kosten der technischen Kontrolle,
f) Verkehrssteuer, f) Verkehrssteuer,
g) durchschnittliche Kraftstoffkosten in den sechs Monaten vor dem g) durchschnittliche Kraftstoffkosten in den sechs Monaten vor dem
Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen
Erlasses, Erlasses,
h) allgemeine Kosten. h) allgemeine Kosten.
§ 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt den Zahlenwert jedes § 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt den Zahlenwert jedes
der in den Paragraphen 1, 2 und 3 aufgeführten Bestandteile ohne der in den Paragraphen 1, 2 und 3 aufgeführten Bestandteile ohne
Mehrwertsteuer und den in Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes Mehrwertsteuer und den in Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes
erwähnten Betrag des Mindeststundenlohns fest. erwähnten Betrag des Mindeststundenlohns fest.
§ 5 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bestandteile § 5 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bestandteile
sind an den Betrag des abgeflachten Gesundheitsindexes für den Monat sind an den Betrag des abgeflachten Gesundheitsindexes für den Monat
November 2023 gebunden, mit Ausnahme: November 2023 gebunden, mit Ausnahme:
a) der in § 2 Buchstabe d) erwähnten Energiekosten, die an den a) der in § 2 Buchstabe d) erwähnten Energiekosten, die an den
durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Strom während der sechs durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Strom während der sechs
Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses
gebunden sind, gebunden sind,
b) der in § 3 Buchstabe g) erwähnten Kraftstoffkosten, die an den b) der in § 3 Buchstabe g) erwähnten Kraftstoffkosten, die an den
durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Dieselkraftstoff während durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Dieselkraftstoff während
der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses gebunden sind. Erlasses gebunden sind.
§ 6 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bestandteile § 6 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bestandteile
werden jährlich am 1. Januar an den abgeflachten Gesundheitsindex für werden jährlich am 1. Januar an den abgeflachten Gesundheitsindex für
den Monat November des Vorjahres angepasst. den Monat November des Vorjahres angepasst.
In Abweichung von Absatz 1 werden halbjährlich, am 1. Januar und am 1. In Abweichung von Absatz 1 werden halbjährlich, am 1. Januar und am 1.
Juli, angepasst: Juli, angepasst:
a) die in § 2 Buchstabe d) erwähnten Energiekosten, entsprechend dem a) die in § 2 Buchstabe d) erwähnten Energiekosten, entsprechend dem
durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Strom während der sechs durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Strom während der sechs
Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten
Ministeriellen Erlasses, Ministeriellen Erlasses,
b) die in § 3 Buchstabe g) erwähnten Kraftstoffkosten, entsprechend b) die in § 3 Buchstabe g) erwähnten Kraftstoffkosten, entsprechend
dem durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Dieselkraftstoff dem durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Dieselkraftstoff
während der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4 während der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4
erwähnten Ministeriellen Erlasses. erwähnten Ministeriellen Erlasses.
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann der für Wirtschaft In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann der für Wirtschaft
zuständige Minister den Zeitplan für die Indexierung aus den von ihm zuständige Minister den Zeitplan für die Indexierung aus den von ihm
angegebenen Gründen ändern. angegebenen Gründen ändern.
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt die Methode zur Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt die Methode zur
Berechnung der Mindestvergütung und der verschiedenen Bestandteile, Berechnung der Mindestvergütung und der verschiedenen Bestandteile,
aus denen diese sich zusammensetzt, fest. Er veröffentlicht den Betrag aus denen diese sich zusammensetzt, fest. Er veröffentlicht den Betrag
der Mindestvergütung im Belgischen Staatsblatt. der Mindestvergütung im Belgischen Staatsblatt.
Über seine Website veröffentlicht der FÖD Wirtschaft auch den Betrag Über seine Website veröffentlicht der FÖD Wirtschaft auch den Betrag
der Mindestvergütung und stellt allen Unternehmen ein der Mindestvergütung und stellt allen Unternehmen ein
Erläuterungsschreiben der Methode zur Berechnung der Mindestvergütung Erläuterungsschreiben der Methode zur Berechnung der Mindestvergütung
zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 festgelegt wird. zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 festgelegt wird.
Art. 5 - § 1 - Alle drei Jahre werden in Zusammenarbeit mit dem Art. 5 - § 1 - Alle drei Jahre werden in Zusammenarbeit mit dem
Institut Umfragen bei den Unternehmen der Branche durchgeführt, um die Institut Umfragen bei den Unternehmen der Branche durchgeführt, um die
Relevanz der Parameter für die Berechnung der Mindestvergütung zu Relevanz der Parameter für die Berechnung der Mindestvergütung zu
evaluieren. evaluieren.
§ 2 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt fest, welche Daten § 2 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt fest, welche Daten
abgefragt werden und nach welchen praktischen Modalitäten die abgefragt werden und nach welchen praktischen Modalitäten die
Unternehmen der Branche an den Umfragen teilnehmen. Das Institut ist Unternehmen der Branche an den Umfragen teilnehmen. Das Institut ist
mit der Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Unternehmen mit der Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Unternehmen
beauftragt. beauftragt.
§ 3 - Alle Föderalverwaltungen und alle Dienste oder Einrichtungen § 3 - Alle Föderalverwaltungen und alle Dienste oder Einrichtungen
öffentlichen Interesses müssen bei der Durchführung der in § 1 öffentlichen Interesses müssen bei der Durchführung der in § 1
erwähnten Umfragen unentgeltlich ihre Mitwirkung gewähren. Sie erwähnten Umfragen unentgeltlich ihre Mitwirkung gewähren. Sie
gewähren dem FÖD Wirtschaft kostenlosen Zugriff auf vertrauliche gewähren dem FÖD Wirtschaft kostenlosen Zugriff auf vertrauliche
Informationen, von denen sie für die Ausübung ihrer Funktion Kenntnis Informationen, von denen sie für die Ausübung ihrer Funktion Kenntnis
haben, soweit diese Mitteilung für die Erfüllung seiner Aufträge haben, soweit diese Mitteilung für die Erfüllung seiner Aufträge
notwendig ist. notwendig ist.
Art. 6 - Treten am 1. Juli 2024 in Kraft: Art. 6 - Treten am 1. Juli 2024 in Kraft:
a) Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2023 zur Festlegung a) Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2023 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von verschiedener Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von
Paketzustellern, Paketzustellern,
b) vorliegender Erlass. b) vorliegender Erlass.
Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Post Die Ministerin der Post
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
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