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| Arrêté royal portant exécution des articles 38, § 1er, alinéa 6, et 66bis, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen 38, § 1, zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
|---|---|
| 9 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant exécution des articles 38, § 1er, | 9 APRIL 2024. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de |
| alinéa 6, et 66bis, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992. | artikelen 38, § 1, zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek |
| - Traduction allemande | van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 9 avril 2024 portant exécution des articles 38, § 1er, | besluit van 9 april 2024 houdende uitvoering van de artikelen 38, § 1, |
| alinéa 6, et 66bis, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 | zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek van de |
| (Moniteur belge du 15 avril 2024). | inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 15 april 2024). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 | 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 |
| Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad, einem | um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad, einem |
| motorisierten Rad oder einem Speed Pedelec zu fördern, wird die vom | motorisierten Rad oder einem Speed Pedelec zu fördern, wird die vom |
| Arbeitgeber bewilligte Kilometerentschädigung bis zu einem bestimmten | Arbeitgeber bewilligte Kilometerentschädigung bis zu einem bestimmten |
| Betrag von der Steuer der natürlichen Personen befreit (Artikel 38 § 1 | Betrag von der Steuer der natürlichen Personen befreit (Artikel 38 § 1 |
| Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92). Um Fahrten zwischen | Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92). Um Fahrten zwischen |
| Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad weiter zu fördern, wurde die | Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad weiter zu fördern, wurde die |
| steuerfreie Kilometerentschädigung durch das Gesetz vom 22. Dezember | steuerfreie Kilometerentschädigung durch das Gesetz vom 22. Dezember |
| 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen | 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen |
| erhöht, sodass der Arbeitnehmer in der Praxis ab dem Steuerjahr 2025 | erhöht, sodass der Arbeitnehmer in der Praxis ab dem Steuerjahr 2025 |
| eine steuerfreie Kilometerentschädigung von 0,35 EUR erhalten kann. | eine steuerfreie Kilometerentschädigung von 0,35 EUR erhalten kann. |
| Der bisher bestehende Grundbetrag von 0,145 EUR wurde daher durch den | Der bisher bestehende Grundbetrag von 0,145 EUR wurde daher durch den |
| Betrag von 0,177 EUR ab dem Steuerjahr 2025 ersetzt. | Betrag von 0,177 EUR ab dem Steuerjahr 2025 ersetzt. |
| Dieser neue Grundbetrag von 0,177 EUR wurde jedoch auf der Grundlage | Dieser neue Grundbetrag von 0,177 EUR wurde jedoch auf der Grundlage |
| eines veranschlagten Indexierungskoeffizienten für das Einkommensjahr | eines veranschlagten Indexierungskoeffizienten für das Einkommensjahr |
| 2024 - Steuerjahr 2025 bestimmt. Da der endgültige | 2024 - Steuerjahr 2025 bestimmt. Da der endgültige |
| Indexierungskoeffizient für das Einkommensjahr 2024 erst Ende 2023 | Indexierungskoeffizient für das Einkommensjahr 2024 erst Ende 2023 |
| bestimmt werden konnte, ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um | bestimmt werden konnte, ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um |
| diesen Betrag zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Betrag | diesen Betrag zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Betrag |
| der steuerfreien Fahrrad-Kilometerentschädigung für die 2024 | der steuerfreien Fahrrad-Kilometerentschädigung für die 2024 |
| bewilligten Entschädigungen tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit Artikel | bewilligten Entschädigungen tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit Artikel |
| 1 des vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt. | 1 des vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt. |
| Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92 | Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92 |
| erwähnte Grundbetrag wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 | erwähnte Grundbetrag wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 |
| des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung | des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung |
| des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent | des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent |
| abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder | abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder |
| nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Der in Artikel 178 § 3 | nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Der in Artikel 178 § 3 |
| Absatz 1 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient | Absatz 1 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient |
| entspricht 1,9484 für das Steuerjahr 2025. Um einen indexierten Betrag | entspricht 1,9484 für das Steuerjahr 2025. Um einen indexierten Betrag |
| von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 0,177 EUR auf | von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 0,177 EUR auf |
| 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 38 § 1 Absatz 6 zweiter Satz | 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 38 § 1 Absatz 6 zweiter Satz |
| des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 EUR auf die ab | des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 EUR auf die ab |
| dem 1. Januar 2024 zuerkannten Einkünfte und somit nicht nur auf die | dem 1. Januar 2024 zuerkannten Einkünfte und somit nicht nur auf die |
| im Einkommensjahr 2024 zuerkannten Einkünfte Anwendung. | im Einkommensjahr 2024 zuerkannten Einkünfte Anwendung. |
| In Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist bestimmt, dass | In Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist bestimmt, dass |
| Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und | Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und |
| Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 | Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 |
| Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht | Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht |
| wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal festgelegt werden. Der | wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal festgelegt werden. Der |
| hierfür zu berücksichtigende Betrag wurde ebenfalls durch das | hierfür zu berücksichtigende Betrag wurde ebenfalls durch das |
| vorerwähnte Gesetz vom 22. Dezember 2023 von 0,145 EUR auf 0,177 EUR | vorerwähnte Gesetz vom 22. Dezember 2023 von 0,145 EUR auf 0,177 EUR |
| erhöht. | erhöht. |
| Auch hier ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um diesen Betrag | Auch hier ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um diesen Betrag |
| zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Pauschalbetrag der | zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Pauschalbetrag der |
| Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und | Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und |
| Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 | Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 |
| Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht | Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht |
| wird, tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit den Artikeln 2 und 3 des | wird, tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit den Artikeln 2 und 3 des |
| vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt. | vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt. |
| Der in Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag wird | Der in Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag wird |
| auf die gleiche Weise indexiert wie der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. | auf die gleiche Weise indexiert wie der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 14 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag. Um einen | 14 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag. Um einen |
| indexierten Betrag von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von | indexierten Betrag von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von |
| 0,177 EUR also auf 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 66bis Absatz | 0,177 EUR also auf 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 66bis Absatz |
| 4 zweiter Satz des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 | 4 zweiter Satz des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 |
| EUR auf Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten | EUR auf Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten |
| Fahrten und somit nicht nur auf die 2024 gemachten Fahrten Anwendung. | Fahrten und somit nicht nur auf die 2024 gemachten Fahrten Anwendung. |
| Genauso wie die vorerwähnten Abänderungen von Artikel 38 § 1 Absatz 1 | Genauso wie die vorerwähnten Abänderungen von Artikel 38 § 1 Absatz 1 |
| Nr. 14 Buchstabe a) und Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist | Nr. 14 Buchstabe a) und Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist |
| vorliegender Erlass ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem | vorliegender Erlass ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem |
| 1. Januar 2024 beginnt (Artikel 16 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. | 1. Januar 2024 beginnt (Artikel 16 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. |
| Dezember 2023). | Dezember 2023). |
| Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 | 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 |
| Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 38 § 1 | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 38 § 1 |
| Absatz 6 und 66bis Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | Absatz 6 und 66bis Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
| Dezember 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | Dezember 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
| Bestimmungen; | Bestimmungen; |
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2024; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2024; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
| 25. März 2024; | 25. März 2024; |
| Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
| Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
| eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
| In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. März 2024 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. März 2024 |
| unter der Nummer 76.005/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 76.005/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
| Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
| Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 28. März 2024 | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 28. März 2024 |
| in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
| Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten | Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten |
| abzugeben; | abzugeben; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 8/1, der | Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 8/1, der |
| Artikel 19/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 19/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Abschnitt 8/1 - Soziale und kulturelle Steuerbefreiungen wie in | "Abschnitt 8/1 - Soziale und kulturelle Steuerbefreiungen wie in |
| Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt | Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt |
| Art. 19/1 - In Ausführung von Artikel 38 § 1 Absatz 6 des | Art. 19/1 - In Ausführung von Artikel 38 § 1 Absatz 6 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 |
| Nr. 14 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag für die ab | Nr. 14 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag für die ab |
| dem 1. Januar 2024 bewilligten Entschädigungen auf 0,178 EUR pro | dem 1. Januar 2024 bewilligten Entschädigungen auf 0,178 EUR pro |
| Kilometer erhöht." | Kilometer erhöht." |
| Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 14bis desselben | Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 14bis desselben |
| Erlasses werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und | Erlasses werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und |
| 4" ersetzt. | 4" ersetzt. |
| Art. 3 - Artikel 431 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 431 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 22. August 2002 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 22. August 2002 und abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 12. Mai 2004, wird durch einen Absatz mit | Königlichen Erlass vom 12. Mai 2004, wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der in Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag | "Der in Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag |
| wird für Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten | wird für Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten |
| Fahrten auf 0,178 EUR pro Kilometer erhöht." | Fahrten auf 0,178 EUR pro Kilometer erhöht." |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass ist ab dem Besteuerungszeitraum | Art. 4 - Vorliegender Erlass ist ab dem Besteuerungszeitraum |
| anwendbar, der ab dem 1. Januar 2024 beginnt. | anwendbar, der ab dem 1. Januar 2024 beginnt. |
| Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |