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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/04/2017
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des services d'enquêtes des comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juni 2007 betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de diensten enquêtes bij de vaste comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 AVRIL 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des services d'enquêtes des comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 avril 2017 modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des services d'enquêtes des comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 APRIL 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juni 2007 betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de diensten enquêtes bij de vaste comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 april 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juni 2007 betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de diensten enquêtes bij de vaste comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale
police fédérale et de la police locale (Moniteur belge du 5 mai 2017). politie (Belgisch Staatsblad van 5 mei 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der
Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, zielt darauf ab, dem Minister des Innern die Befugnis zu vorzulegen, zielt darauf ab, dem Minister des Innern die Befugnis zu
erteilen, allen Mitgliedern des Einsatzpersonals der integrierten erteilen, allen Mitgliedern des Einsatzpersonals der integrierten
Polizei zu erlauben, ihre Bewaffnung außerhalb der geplanten Polizei zu erlauben, ihre Bewaffnung außerhalb der geplanten
Dienstzeiten in Besitz zu halten, mitzuführen und zu befördern, damit Dienstzeiten in Besitz zu halten, mitzuführen und zu befördern, damit
sie bei überlokalen Phänomenen, die eine permanente Gefahr für die sie bei überlokalen Phänomenen, die eine permanente Gefahr für die
Polizisten darstellen können oder eine optimale Reaktionsfähigkeit von Polizisten darstellen können oder eine optimale Reaktionsfähigkeit von
ihnen verlangen, jederzeit und unter allen Umständen, das heißt auch ihnen verlangen, jederzeit und unter allen Umständen, das heißt auch
wenn sie nicht für den Dienst eingeteilt sind, schnell auf wenn sie nicht für den Dienst eingeteilt sind, schnell auf
verallgemeinerte und einheitliche Weise angemessen reagieren können. verallgemeinerte und einheitliche Weise angemessen reagieren können.
Die bestehende Regelung ermöglicht es bereits, Polizisten zu erlauben, Die bestehende Regelung ermöglicht es bereits, Polizisten zu erlauben,
ihre Bewaffnung außerhalb der geplanten Dienstzeiten in Besitz zu ihre Bewaffnung außerhalb der geplanten Dienstzeiten in Besitz zu
halten, mitzuführen und zu befördern, entweder weil sie die Strecke halten, mitzuführen und zu befördern, entweder weil sie die Strecke
zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz in Uniform zurücklegen und somit zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz in Uniform zurücklegen und somit
das Sicherheitsgefühl der Bürger verstärken ("mehr Polizisten auf den das Sicherheitsgefühl der Bürger verstärken ("mehr Polizisten auf den
Straßen") oder weil dieses Besitzen, Mitführen und Befördern durch Straßen") oder weil dieses Besitzen, Mitführen und Befördern durch
besondere Umstände gerechtfertigt ist, die mit der Ausübung des besondere Umstände gerechtfertigt ist, die mit der Ausübung des
Polizeiamtes verbunden sind, beispielsweise wenn das Personalmitglied Polizeiamtes verbunden sind, beispielsweise wenn das Personalmitglied
oder seine Familie bedroht wird oder wenn es erreichbar und abrufbar oder seine Familie bedroht wird oder wenn es erreichbar und abrufbar
ist. ist.
Bisher kam die Befugnis, diese Erlaubnis für den Besitz, das Mitführen Bisher kam die Befugnis, diese Erlaubnis für den Besitz, das Mitführen
und die Beförderung außerhalb des Dienstes zu erteilen, dem Korpschef und die Beförderung außerhalb des Dienstes zu erteilen, dem Korpschef
für die lokale Polizei und dem Generalkommissar oder den für die lokale Polizei und dem Generalkommissar oder den
Generaldirektoren für die föderale Polizei zu. Generaldirektoren für die föderale Polizei zu.
Doch hat sich durch den Angriff auf zwei Polizisten in der Polizeizone Doch hat sich durch den Angriff auf zwei Polizisten in der Polizeizone
Charleroi am 6. August 2016 bestätigt, dass Polizeidienste eine Charleroi am 6. August 2016 bestätigt, dass Polizeidienste eine
besondere Zielscheibe der Terroristen sind. Und in Frankreich wird besondere Zielscheibe der Terroristen sind. Und in Frankreich wird
durch die Ermordung von Polizisten in der eigenen Wohnung bestätigt, durch die Ermordung von Polizisten in der eigenen Wohnung bestätigt,
dass die Bedrohung für die Polizei nicht nur auf den Arbeitsplatz dass die Bedrohung für die Polizei nicht nur auf den Arbeitsplatz
beschränkt ist. beschränkt ist.
Daher erfordert die derzeitige Sicherheitslage, dass die Polizisten Daher erfordert die derzeitige Sicherheitslage, dass die Polizisten
imstande sind, die eigene Sicherheit und die Sicherheit ihres Umfelds imstande sind, die eigene Sicherheit und die Sicherheit ihres Umfelds
effizient zu gewährleisten. effizient zu gewährleisten.
Diese Lage erfordert zudem eine erhöhte und ständige Wachsamkeit der Diese Lage erfordert zudem eine erhöhte und ständige Wachsamkeit der
Polizeidienste. Wenn dramatische Ereignisse wie am 22. März 2016 Polizeidienste. Wenn dramatische Ereignisse wie am 22. März 2016
stattfinden, muss die gesamte Polizeikapazität schnell auf effiziente stattfinden, muss die gesamte Polizeikapazität schnell auf effiziente
und effektive Weise eingesetzt werden können. und effektive Weise eingesetzt werden können.
Obwohl die vorerwähnte Lage gezeigt hat, dass einerseits die Obwohl die vorerwähnte Lage gezeigt hat, dass einerseits die
Gefährlichkeit der Polizeiarbeit nicht auf deren Ausübung beschränkt Gefährlichkeit der Polizeiarbeit nicht auf deren Ausübung beschränkt
ist und andererseits bestimmte Phänomene eine erhöhte und permanente ist und andererseits bestimmte Phänomene eine erhöhte und permanente
polizeiliche Reaktionsfähigkeit erfordern, bezieht sich der Begriff polizeiliche Reaktionsfähigkeit erfordern, bezieht sich der Begriff
"überlokale Phänomene" nicht nur auf eine terroristische Bedrohung. "überlokale Phänomene" nicht nur auf eine terroristische Bedrohung.
Bereits jetzt wird mit einem Teil der individuellen Erlaubnisse, die Bereits jetzt wird mit einem Teil der individuellen Erlaubnisse, die
von den Polizeibehörden ausgestellt werden, bezweckt, den Bedrohungen von den Polizeibehörden ausgestellt werden, bezweckt, den Bedrohungen
zu begegnen, denen Polizisten aufgrund ihrer Eigenschaft oder aufgrund zu begegnen, denen Polizisten aufgrund ihrer Eigenschaft oder aufgrund
von Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Funktion vornehmen, von Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Funktion vornehmen,
ausgesetzt sind, auch wenn diese Bedrohungen nicht mit ausgesetzt sind, auch wenn diese Bedrohungen nicht mit
Terrorismusbekämpfung in Verbindung stehen. Terrorismusbekämpfung in Verbindung stehen.
Wie für die Erlaubnisse, die von den Polizeibehörden erteilt werden, Wie für die Erlaubnisse, die von den Polizeibehörden erteilt werden,
muss das Phänomen, das eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigt, muss das Phänomen, das eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigt,
selbstverständlich eine gewisse Schwere, das heißt eine reelle Gefahr selbstverständlich eine gewisse Schwere, das heißt eine reelle Gefahr
für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben der Personen oder für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben der Personen oder
für die öffentliche Sicherheit, aufweisen. für die öffentliche Sicherheit, aufweisen.
Uns scheint es daher, im Gegensatz zu dem, was der Staatsrat im Uns scheint es daher, im Gegensatz zu dem, was der Staatsrat im
Gutachten Nr. 60.860/2 empfiehlt, nicht ratsam, eine genauere Gutachten Nr. 60.860/2 empfiehlt, nicht ratsam, eine genauere
Definition des Begriffs "überlokale Phänomene" zu geben und erst recht Definition des Begriffs "überlokale Phänomene" zu geben und erst recht
nicht die betreffenden Phänomene aufzuzählen. Abgesehen davon, dass es nicht die betreffenden Phänomene aufzuzählen. Abgesehen davon, dass es
nicht möglich ist, zukünftige Ereignisse und die Entwicklung der nicht möglich ist, zukünftige Ereignisse und die Entwicklung der
Kriminalität und der Sicherheitslage vorherzusagen, ist eine solche Kriminalität und der Sicherheitslage vorherzusagen, ist eine solche
Vorgehensweise mit dem Risiko verbunden, dass bestimmte Phänomene, die Vorgehensweise mit dem Risiko verbunden, dass bestimmte Phänomene, die
eine solche Maßnahme jedoch rechtfertigen würden, vom eine solche Maßnahme jedoch rechtfertigen würden, vom
Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses ausgeschlossen Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses ausgeschlossen
würden. würden.
Der überlokale Charakter der betreffenden Phänomene bekräftigt den Der überlokale Charakter der betreffenden Phänomene bekräftigt den
Willen des Ministers des Innen, sich weder in die Bewältigung von rein Willen des Ministers des Innen, sich weder in die Bewältigung von rein
lokalen Sicherheitsphänomenen noch in die Verantwortlichkeiten der lokalen Sicherheitsphänomenen noch in die Verantwortlichkeiten der
lokalen Polizeibehörden hinsichtlich des Schutzes ihrer lokalen Polizeibehörden hinsichtlich des Schutzes ihrer
Personalmitglieder einzumischen. Personalmitglieder einzumischen.
Wenn jedoch die gleiche Bedrohung für alle belgischen Polizisten oder Wenn jedoch die gleiche Bedrohung für alle belgischen Polizisten oder
alle Polizisten der gleichen Provinz, des gleichen Bezirks oder des alle Polizisten der gleichen Provinz, des gleichen Bezirks oder des
gleichen Dienstes (Sondereinheiten, föderale Gerichtspolizei usw.) gleichen Dienstes (Sondereinheiten, föderale Gerichtspolizei usw.)
besteht, dann müssen unbedingt die gleichen Schutzmaßnahmen für alle besteht, dann müssen unbedingt die gleichen Schutzmaßnahmen für alle
bedrohten Polizisten getroffen werden. Das Eingreifen des Ministers bedrohten Polizisten getroffen werden. Das Eingreifen des Ministers
sorgt hierbei für Einheitlichkeit. sorgt hierbei für Einheitlichkeit.
Darüber hinaus, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit einen Darüber hinaus, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit einen
überlokalen Charakter aufweist, kommt es dem Minister des Innern in überlokalen Charakter aufweist, kommt es dem Minister des Innern in
seiner Eigenschaft als Behörde der Verwaltungspolizei zu, die seiner Eigenschaft als Behörde der Verwaltungspolizei zu, die
Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine angemessene und Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine angemessene und
effiziente Reaktion der Polizei zu gewährleisten. effiziente Reaktion der Polizei zu gewährleisten.
Im Gutachten Nr. 60.860/2 äußert der Staatsrat einige Bedenken in Im Gutachten Nr. 60.860/2 äußert der Staatsrat einige Bedenken in
Bezug auf die Vereinbarkeit der Erlaubnis des Ministers mit den Bezug auf die Vereinbarkeit der Erlaubnis des Ministers mit den
diesbezüglichen Entscheidungen der Polizeibehörden (Generalkommissar, diesbezüglichen Entscheidungen der Polizeibehörden (Generalkommissar,
Generaldirektor und Korpschefs) und gegebenenfalls in Bezug auf einen Generaldirektor und Korpschefs) und gegebenenfalls in Bezug auf einen
möglichen Widerspruch zwischen diesen verschiedenen Entscheidungen. möglichen Widerspruch zwischen diesen verschiedenen Entscheidungen.
Zunächst ist zu betonen, dass die Erlaubnis des Ministers nicht im Zunächst ist zu betonen, dass die Erlaubnis des Ministers nicht im
Widerspruch stehen darf zu einem Beschluss, mit dem eine Widerspruch stehen darf zu einem Beschluss, mit dem eine
Polizeibehörde einem Personalmitglieder die Bewaffnung als Polizeibehörde einem Personalmitglieder die Bewaffnung als
Sicherheitsmaßnahme, als Ordnungsmaßnahme oder mangels Ausbildung oder Sicherheitsmaßnahme, als Ordnungsmaßnahme oder mangels Ausbildung oder
Training entzieht. Training entzieht.
Die Erlaubnis des Ministers wird also nur auf Personalmitglieder Die Erlaubnis des Ministers wird also nur auf Personalmitglieder
angewandt, die nicht Gegenstand einer solchen Maßnahme zum angewandt, die nicht Gegenstand einer solchen Maßnahme zum
Waffenentzug sind. Waffenentzug sind.
In Bezug auf Personalmitglieder, die bereits eine Erlaubnis für den In Bezug auf Personalmitglieder, die bereits eine Erlaubnis für den
Besitz, das Mitführen und die Beförderung ihrer vorschriftsmäßigen Besitz, das Mitführen und die Beförderung ihrer vorschriftsmäßigen
Bewaffnung außerhalb der Dienstzeiten haben, wird entweder die Bewaffnung außerhalb der Dienstzeiten haben, wird entweder die
Erlaubnis des Ministers Vorrang haben, sofern sie eine allgemeinere Erlaubnis des Ministers Vorrang haben, sofern sie eine allgemeinere
Tragweite (z.B. Besitz, Mitführen und Beförderung außerhalb der Tragweite (z.B. Besitz, Mitführen und Beförderung außerhalb der
Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz) hat, oder es wird auf sie Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz) hat, oder es wird auf sie
zurückgegriffen, wenn die Gültigkeit der individuellen Erlaubnis zurückgegriffen, wenn die Gültigkeit der individuellen Erlaubnis
abgelaufen ist. abgelaufen ist.
Schließlich gilt für Personalmitglieder, deren Antrag auf Erlaubnis Schließlich gilt für Personalmitglieder, deren Antrag auf Erlaubnis
von der Polizeibehörde abgelehnt worden ist, Folgendes: von der Polizeibehörde abgelehnt worden ist, Folgendes:
- Entweder die Gründe für die Ablehnung stimmen mit den Gründen - Entweder die Gründe für die Ablehnung stimmen mit den Gründen
überein, die angeführt werden können, um eine Maßnahme zum überein, die angeführt werden können, um eine Maßnahme zum
Waffenentzug zu treffen, und die betreffende Polizeibehörde ist dann Waffenentzug zu treffen, und die betreffende Polizeibehörde ist dann
dafür zuständig, eine solche Maßnahme zu treffen; in diesem Fall hat dafür zuständig, eine solche Maßnahme zu treffen; in diesem Fall hat
die Maßnahme zum Waffenentzug Vorrang vor der Erlaubnis des Ministers, die Maßnahme zum Waffenentzug Vorrang vor der Erlaubnis des Ministers,
- oder die Gründe, die das Personalmitglied zur Unterstützung seines - oder die Gründe, die das Personalmitglied zur Unterstützung seines
Antrags auf Erlaubnis angeführt hat, haben nichts zu tun mit dem Antrags auf Erlaubnis angeführt hat, haben nichts zu tun mit dem
Phänomen, das eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigt, und dadurch Phänomen, das eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigt, und dadurch
gibt es keinen Widerspruch zwischen der Ablehnung der Polizeibehörde gibt es keinen Widerspruch zwischen der Ablehnung der Polizeibehörde
und der Erlaubnis des Ministers, da beide Entscheidungen zwei und der Erlaubnis des Ministers, da beide Entscheidungen zwei
verschiedene Situationen betreffen verschiedene Situationen betreffen
- oder die Gründe, die das Personalmitglied zur Unterstützung seines - oder die Gründe, die das Personalmitglied zur Unterstützung seines
Antrags auf Erlaubnis angeführt hat, stimmen mit den Gründen überein, Antrags auf Erlaubnis angeführt hat, stimmen mit den Gründen überein,
die eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigen, und dadurch wird der die eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigen, und dadurch wird der
Mehrwert des vorliegenden Königlichen Erlasses deutlich gemacht, das Mehrwert des vorliegenden Königlichen Erlasses deutlich gemacht, das
heißt insbesondere die Gewährleistung des gleichen Schutzes für alle heißt insbesondere die Gewährleistung des gleichen Schutzes für alle
Personalmitglieder, die derselben Gefahr ausgesetzt sind. Personalmitglieder, die derselben Gefahr ausgesetzt sind.
Der Staatsrat ist ferner der Meinung, dass die spezifischen Der Staatsrat ist ferner der Meinung, dass die spezifischen
Richtlinien zur Regelung der Modalitäten des Besitzes, des Mitführens Richtlinien zur Regelung der Modalitäten des Besitzes, des Mitführens
und der Beförderung der Bewaffnung außerhalb des Dienstes in den und der Beförderung der Bewaffnung außerhalb des Dienstes in den
verfügenden Teil des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die verfügenden Teil des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die
Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei
sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei (nachstehend "KE Bewaffnung" genannt) aufgenommen lokalen Polizei (nachstehend "KE Bewaffnung" genannt) aufgenommen
werden sollten. Wir teilen jedoch nicht die Meinung des Staatsrates. werden sollten. Wir teilen jedoch nicht die Meinung des Staatsrates.
Es dem Minister als ausstellender Behörde überlassen, die Es dem Minister als ausstellender Behörde überlassen, die
diesbezüglichen Modalitäten selbst und im Detail - unter diesbezüglichen Modalitäten selbst und im Detail - unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Phänomens, das diese Maßnahme Berücksichtigung der Besonderheiten des Phänomens, das diese Maßnahme
gerechtfertigt hat - festzulegen, beeinträchtigt nicht das System, das gerechtfertigt hat - festzulegen, beeinträchtigt nicht das System, das
bereits auf Erlaubnisse angewendet wird, die von den Polizeibehörden bereits auf Erlaubnisse angewendet wird, die von den Polizeibehörden
auf der Grundlage der Artikel 13 und 14 des KE Bewaffnung erteilt auf der Grundlage der Artikel 13 und 14 des KE Bewaffnung erteilt
werden. Zwar enthält das Ministerielle Rundschreiben GPI 62 vom 14. werden. Zwar enthält das Ministerielle Rundschreiben GPI 62 vom 14.
Februar 2008 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten Februar 2008 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizei bereits eine Reihe von allgemeinen Richtlinien integrierten Polizei bereits eine Reihe von allgemeinen Richtlinien
über die Sicherheitsmaßnahmen für Waffen, doch werden die genauen über die Sicherheitsmaßnahmen für Waffen, doch werden die genauen
Modalitäten für den Besitz, das Mitführen und die Beförderung Modalitäten für den Besitz, das Mitführen und die Beförderung
außerhalb des Dienstes von der Polizeibehörde, die die Erlaubnis außerhalb des Dienstes von der Polizeibehörde, die die Erlaubnis
erteilt, in der Erlaubnis selbst festgelegt. erteilt, in der Erlaubnis selbst festgelegt.
Darüber hinaus wird der Minister des Innern bereits durch den Darüber hinaus wird der Minister des Innern bereits durch den
vorerwähnten KE Bewaffnung und durch den Königlichen Erlass vom 26. vorerwähnten KE Bewaffnung und durch den Königlichen Erlass vom 26.
Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die
Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht
beauftragt, die Modalitäten für den Besitz, das Mitführen und die beauftragt, die Modalitäten für den Besitz, das Mitführen und die
Beförderung der vorschriftsmäßigen Bewaffnung der Polizeidienste Beförderung der vorschriftsmäßigen Bewaffnung der Polizeidienste
festzulegen. festzulegen.
Zum Schluss erinnern wir daran, dass es hier für die Zum Schluss erinnern wir daran, dass es hier für die
Personalmitglieder lediglich um eine Erlaubnis geht und nicht um eine Personalmitglieder lediglich um eine Erlaubnis geht und nicht um eine
Pflicht, die Bewaffnung außerhalb des geplanten Dienstes in Besitz zu Pflicht, die Bewaffnung außerhalb des geplanten Dienstes in Besitz zu
halten, mitzuführen und zu befördern. Obwohl der Staatsrat der Meinung halten, mitzuführen und zu befördern. Obwohl der Staatsrat der Meinung
ist, dass dies nicht deutlich aus dem Text des Königlichen Erlasses ist, dass dies nicht deutlich aus dem Text des Königlichen Erlasses
hervorgeht, scheint uns der Begriff "Erlaubnis", der klar und hervorgeht, scheint uns der Begriff "Erlaubnis", der klar und
unzweideutig ist, auszureichen, um jeden Zweifel auszuschließen. unzweideutig ist, auszureichen, um jeden Zweifel auszuschließen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
9. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der
Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
141 Absatz 2; 141 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die
Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei; lokalen Polizei;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 16. August Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 16. August
2016; 2016;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 395/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 395/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 28. September 2016; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 28. September 2016;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.860/2 des Staatsrates vom 15. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.860/2 des Staatsrates vom 15. Februar
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des
Artikels 27; Artikels 27;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt
oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2; oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die
Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei
sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut lokalen Polizei wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 14bis - Unbeschadet der mit Gründen versehenen anderslautenden "Art. 14bis - Unbeschadet der mit Gründen versehenen anderslautenden
individuellen Beschlüsse, die von den in Artikel 16 bestimmten Beamten individuellen Beschlüsse, die von den in Artikel 16 bestimmten Beamten
gefasst werden, kann der Minister bei überlokalen Phänomenen auf gefasst werden, kann der Minister bei überlokalen Phänomenen auf
einheitliche und vorrangige Weise für alle oder einen Teil der einheitliche und vorrangige Weise für alle oder einen Teil der
Personalmitglieder der integrierten Polizei die in Artikel 13 Absatz 1 Personalmitglieder der integrierten Polizei die in Artikel 13 Absatz 1
und 2 erwähnte Erlaubnis erteilen und die in Artikel 14 erwähnten und 2 erwähnte Erlaubnis erteilen und die in Artikel 14 erwähnten
besonderen Richtlinien erlassen." besonderen Richtlinien erlassen."
Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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