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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des services d'enquêtes des comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juni 2007 betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de diensten enquêtes bij de vaste comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 AVRIL 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des services d'enquêtes des comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 avril 2017 modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des services d'enquêtes des comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 APRIL 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juni 2007 betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de diensten enquêtes bij de vaste comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 april 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juni 2007 betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de diensten enquêtes bij de vaste comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale |
police fédérale et de la police locale (Moniteur belge du 5 mai 2017). | politie (Belgisch Staatsblad van 5 mei 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen | Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der | strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der |
Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des | Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des |
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der | Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen, zielt darauf ab, dem Minister des Innern die Befugnis zu | vorzulegen, zielt darauf ab, dem Minister des Innern die Befugnis zu |
erteilen, allen Mitgliedern des Einsatzpersonals der integrierten | erteilen, allen Mitgliedern des Einsatzpersonals der integrierten |
Polizei zu erlauben, ihre Bewaffnung außerhalb der geplanten | Polizei zu erlauben, ihre Bewaffnung außerhalb der geplanten |
Dienstzeiten in Besitz zu halten, mitzuführen und zu befördern, damit | Dienstzeiten in Besitz zu halten, mitzuführen und zu befördern, damit |
sie bei überlokalen Phänomenen, die eine permanente Gefahr für die | sie bei überlokalen Phänomenen, die eine permanente Gefahr für die |
Polizisten darstellen können oder eine optimale Reaktionsfähigkeit von | Polizisten darstellen können oder eine optimale Reaktionsfähigkeit von |
ihnen verlangen, jederzeit und unter allen Umständen, das heißt auch | ihnen verlangen, jederzeit und unter allen Umständen, das heißt auch |
wenn sie nicht für den Dienst eingeteilt sind, schnell auf | wenn sie nicht für den Dienst eingeteilt sind, schnell auf |
verallgemeinerte und einheitliche Weise angemessen reagieren können. | verallgemeinerte und einheitliche Weise angemessen reagieren können. |
Die bestehende Regelung ermöglicht es bereits, Polizisten zu erlauben, | Die bestehende Regelung ermöglicht es bereits, Polizisten zu erlauben, |
ihre Bewaffnung außerhalb der geplanten Dienstzeiten in Besitz zu | ihre Bewaffnung außerhalb der geplanten Dienstzeiten in Besitz zu |
halten, mitzuführen und zu befördern, entweder weil sie die Strecke | halten, mitzuführen und zu befördern, entweder weil sie die Strecke |
zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz in Uniform zurücklegen und somit | zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz in Uniform zurücklegen und somit |
das Sicherheitsgefühl der Bürger verstärken ("mehr Polizisten auf den | das Sicherheitsgefühl der Bürger verstärken ("mehr Polizisten auf den |
Straßen") oder weil dieses Besitzen, Mitführen und Befördern durch | Straßen") oder weil dieses Besitzen, Mitführen und Befördern durch |
besondere Umstände gerechtfertigt ist, die mit der Ausübung des | besondere Umstände gerechtfertigt ist, die mit der Ausübung des |
Polizeiamtes verbunden sind, beispielsweise wenn das Personalmitglied | Polizeiamtes verbunden sind, beispielsweise wenn das Personalmitglied |
oder seine Familie bedroht wird oder wenn es erreichbar und abrufbar | oder seine Familie bedroht wird oder wenn es erreichbar und abrufbar |
ist. | ist. |
Bisher kam die Befugnis, diese Erlaubnis für den Besitz, das Mitführen | Bisher kam die Befugnis, diese Erlaubnis für den Besitz, das Mitführen |
und die Beförderung außerhalb des Dienstes zu erteilen, dem Korpschef | und die Beförderung außerhalb des Dienstes zu erteilen, dem Korpschef |
für die lokale Polizei und dem Generalkommissar oder den | für die lokale Polizei und dem Generalkommissar oder den |
Generaldirektoren für die föderale Polizei zu. | Generaldirektoren für die föderale Polizei zu. |
Doch hat sich durch den Angriff auf zwei Polizisten in der Polizeizone | Doch hat sich durch den Angriff auf zwei Polizisten in der Polizeizone |
Charleroi am 6. August 2016 bestätigt, dass Polizeidienste eine | Charleroi am 6. August 2016 bestätigt, dass Polizeidienste eine |
besondere Zielscheibe der Terroristen sind. Und in Frankreich wird | besondere Zielscheibe der Terroristen sind. Und in Frankreich wird |
durch die Ermordung von Polizisten in der eigenen Wohnung bestätigt, | durch die Ermordung von Polizisten in der eigenen Wohnung bestätigt, |
dass die Bedrohung für die Polizei nicht nur auf den Arbeitsplatz | dass die Bedrohung für die Polizei nicht nur auf den Arbeitsplatz |
beschränkt ist. | beschränkt ist. |
Daher erfordert die derzeitige Sicherheitslage, dass die Polizisten | Daher erfordert die derzeitige Sicherheitslage, dass die Polizisten |
imstande sind, die eigene Sicherheit und die Sicherheit ihres Umfelds | imstande sind, die eigene Sicherheit und die Sicherheit ihres Umfelds |
effizient zu gewährleisten. | effizient zu gewährleisten. |
Diese Lage erfordert zudem eine erhöhte und ständige Wachsamkeit der | Diese Lage erfordert zudem eine erhöhte und ständige Wachsamkeit der |
Polizeidienste. Wenn dramatische Ereignisse wie am 22. März 2016 | Polizeidienste. Wenn dramatische Ereignisse wie am 22. März 2016 |
stattfinden, muss die gesamte Polizeikapazität schnell auf effiziente | stattfinden, muss die gesamte Polizeikapazität schnell auf effiziente |
und effektive Weise eingesetzt werden können. | und effektive Weise eingesetzt werden können. |
Obwohl die vorerwähnte Lage gezeigt hat, dass einerseits die | Obwohl die vorerwähnte Lage gezeigt hat, dass einerseits die |
Gefährlichkeit der Polizeiarbeit nicht auf deren Ausübung beschränkt | Gefährlichkeit der Polizeiarbeit nicht auf deren Ausübung beschränkt |
ist und andererseits bestimmte Phänomene eine erhöhte und permanente | ist und andererseits bestimmte Phänomene eine erhöhte und permanente |
polizeiliche Reaktionsfähigkeit erfordern, bezieht sich der Begriff | polizeiliche Reaktionsfähigkeit erfordern, bezieht sich der Begriff |
"überlokale Phänomene" nicht nur auf eine terroristische Bedrohung. | "überlokale Phänomene" nicht nur auf eine terroristische Bedrohung. |
Bereits jetzt wird mit einem Teil der individuellen Erlaubnisse, die | Bereits jetzt wird mit einem Teil der individuellen Erlaubnisse, die |
von den Polizeibehörden ausgestellt werden, bezweckt, den Bedrohungen | von den Polizeibehörden ausgestellt werden, bezweckt, den Bedrohungen |
zu begegnen, denen Polizisten aufgrund ihrer Eigenschaft oder aufgrund | zu begegnen, denen Polizisten aufgrund ihrer Eigenschaft oder aufgrund |
von Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Funktion vornehmen, | von Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Funktion vornehmen, |
ausgesetzt sind, auch wenn diese Bedrohungen nicht mit | ausgesetzt sind, auch wenn diese Bedrohungen nicht mit |
Terrorismusbekämpfung in Verbindung stehen. | Terrorismusbekämpfung in Verbindung stehen. |
Wie für die Erlaubnisse, die von den Polizeibehörden erteilt werden, | Wie für die Erlaubnisse, die von den Polizeibehörden erteilt werden, |
muss das Phänomen, das eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigt, | muss das Phänomen, das eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigt, |
selbstverständlich eine gewisse Schwere, das heißt eine reelle Gefahr | selbstverständlich eine gewisse Schwere, das heißt eine reelle Gefahr |
für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben der Personen oder | für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben der Personen oder |
für die öffentliche Sicherheit, aufweisen. | für die öffentliche Sicherheit, aufweisen. |
Uns scheint es daher, im Gegensatz zu dem, was der Staatsrat im | Uns scheint es daher, im Gegensatz zu dem, was der Staatsrat im |
Gutachten Nr. 60.860/2 empfiehlt, nicht ratsam, eine genauere | Gutachten Nr. 60.860/2 empfiehlt, nicht ratsam, eine genauere |
Definition des Begriffs "überlokale Phänomene" zu geben und erst recht | Definition des Begriffs "überlokale Phänomene" zu geben und erst recht |
nicht die betreffenden Phänomene aufzuzählen. Abgesehen davon, dass es | nicht die betreffenden Phänomene aufzuzählen. Abgesehen davon, dass es |
nicht möglich ist, zukünftige Ereignisse und die Entwicklung der | nicht möglich ist, zukünftige Ereignisse und die Entwicklung der |
Kriminalität und der Sicherheitslage vorherzusagen, ist eine solche | Kriminalität und der Sicherheitslage vorherzusagen, ist eine solche |
Vorgehensweise mit dem Risiko verbunden, dass bestimmte Phänomene, die | Vorgehensweise mit dem Risiko verbunden, dass bestimmte Phänomene, die |
eine solche Maßnahme jedoch rechtfertigen würden, vom | eine solche Maßnahme jedoch rechtfertigen würden, vom |
Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses ausgeschlossen | Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses ausgeschlossen |
würden. | würden. |
Der überlokale Charakter der betreffenden Phänomene bekräftigt den | Der überlokale Charakter der betreffenden Phänomene bekräftigt den |
Willen des Ministers des Innen, sich weder in die Bewältigung von rein | Willen des Ministers des Innen, sich weder in die Bewältigung von rein |
lokalen Sicherheitsphänomenen noch in die Verantwortlichkeiten der | lokalen Sicherheitsphänomenen noch in die Verantwortlichkeiten der |
lokalen Polizeibehörden hinsichtlich des Schutzes ihrer | lokalen Polizeibehörden hinsichtlich des Schutzes ihrer |
Personalmitglieder einzumischen. | Personalmitglieder einzumischen. |
Wenn jedoch die gleiche Bedrohung für alle belgischen Polizisten oder | Wenn jedoch die gleiche Bedrohung für alle belgischen Polizisten oder |
alle Polizisten der gleichen Provinz, des gleichen Bezirks oder des | alle Polizisten der gleichen Provinz, des gleichen Bezirks oder des |
gleichen Dienstes (Sondereinheiten, föderale Gerichtspolizei usw.) | gleichen Dienstes (Sondereinheiten, föderale Gerichtspolizei usw.) |
besteht, dann müssen unbedingt die gleichen Schutzmaßnahmen für alle | besteht, dann müssen unbedingt die gleichen Schutzmaßnahmen für alle |
bedrohten Polizisten getroffen werden. Das Eingreifen des Ministers | bedrohten Polizisten getroffen werden. Das Eingreifen des Ministers |
sorgt hierbei für Einheitlichkeit. | sorgt hierbei für Einheitlichkeit. |
Darüber hinaus, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit einen | Darüber hinaus, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit einen |
überlokalen Charakter aufweist, kommt es dem Minister des Innern in | überlokalen Charakter aufweist, kommt es dem Minister des Innern in |
seiner Eigenschaft als Behörde der Verwaltungspolizei zu, die | seiner Eigenschaft als Behörde der Verwaltungspolizei zu, die |
Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine angemessene und | Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine angemessene und |
effiziente Reaktion der Polizei zu gewährleisten. | effiziente Reaktion der Polizei zu gewährleisten. |
Im Gutachten Nr. 60.860/2 äußert der Staatsrat einige Bedenken in | Im Gutachten Nr. 60.860/2 äußert der Staatsrat einige Bedenken in |
Bezug auf die Vereinbarkeit der Erlaubnis des Ministers mit den | Bezug auf die Vereinbarkeit der Erlaubnis des Ministers mit den |
diesbezüglichen Entscheidungen der Polizeibehörden (Generalkommissar, | diesbezüglichen Entscheidungen der Polizeibehörden (Generalkommissar, |
Generaldirektor und Korpschefs) und gegebenenfalls in Bezug auf einen | Generaldirektor und Korpschefs) und gegebenenfalls in Bezug auf einen |
möglichen Widerspruch zwischen diesen verschiedenen Entscheidungen. | möglichen Widerspruch zwischen diesen verschiedenen Entscheidungen. |
Zunächst ist zu betonen, dass die Erlaubnis des Ministers nicht im | Zunächst ist zu betonen, dass die Erlaubnis des Ministers nicht im |
Widerspruch stehen darf zu einem Beschluss, mit dem eine | Widerspruch stehen darf zu einem Beschluss, mit dem eine |
Polizeibehörde einem Personalmitglieder die Bewaffnung als | Polizeibehörde einem Personalmitglieder die Bewaffnung als |
Sicherheitsmaßnahme, als Ordnungsmaßnahme oder mangels Ausbildung oder | Sicherheitsmaßnahme, als Ordnungsmaßnahme oder mangels Ausbildung oder |
Training entzieht. | Training entzieht. |
Die Erlaubnis des Ministers wird also nur auf Personalmitglieder | Die Erlaubnis des Ministers wird also nur auf Personalmitglieder |
angewandt, die nicht Gegenstand einer solchen Maßnahme zum | angewandt, die nicht Gegenstand einer solchen Maßnahme zum |
Waffenentzug sind. | Waffenentzug sind. |
In Bezug auf Personalmitglieder, die bereits eine Erlaubnis für den | In Bezug auf Personalmitglieder, die bereits eine Erlaubnis für den |
Besitz, das Mitführen und die Beförderung ihrer vorschriftsmäßigen | Besitz, das Mitführen und die Beförderung ihrer vorschriftsmäßigen |
Bewaffnung außerhalb der Dienstzeiten haben, wird entweder die | Bewaffnung außerhalb der Dienstzeiten haben, wird entweder die |
Erlaubnis des Ministers Vorrang haben, sofern sie eine allgemeinere | Erlaubnis des Ministers Vorrang haben, sofern sie eine allgemeinere |
Tragweite (z.B. Besitz, Mitführen und Beförderung außerhalb der | Tragweite (z.B. Besitz, Mitführen und Beförderung außerhalb der |
Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz) hat, oder es wird auf sie | Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz) hat, oder es wird auf sie |
zurückgegriffen, wenn die Gültigkeit der individuellen Erlaubnis | zurückgegriffen, wenn die Gültigkeit der individuellen Erlaubnis |
abgelaufen ist. | abgelaufen ist. |
Schließlich gilt für Personalmitglieder, deren Antrag auf Erlaubnis | Schließlich gilt für Personalmitglieder, deren Antrag auf Erlaubnis |
von der Polizeibehörde abgelehnt worden ist, Folgendes: | von der Polizeibehörde abgelehnt worden ist, Folgendes: |
- Entweder die Gründe für die Ablehnung stimmen mit den Gründen | - Entweder die Gründe für die Ablehnung stimmen mit den Gründen |
überein, die angeführt werden können, um eine Maßnahme zum | überein, die angeführt werden können, um eine Maßnahme zum |
Waffenentzug zu treffen, und die betreffende Polizeibehörde ist dann | Waffenentzug zu treffen, und die betreffende Polizeibehörde ist dann |
dafür zuständig, eine solche Maßnahme zu treffen; in diesem Fall hat | dafür zuständig, eine solche Maßnahme zu treffen; in diesem Fall hat |
die Maßnahme zum Waffenentzug Vorrang vor der Erlaubnis des Ministers, | die Maßnahme zum Waffenentzug Vorrang vor der Erlaubnis des Ministers, |
- oder die Gründe, die das Personalmitglied zur Unterstützung seines | - oder die Gründe, die das Personalmitglied zur Unterstützung seines |
Antrags auf Erlaubnis angeführt hat, haben nichts zu tun mit dem | Antrags auf Erlaubnis angeführt hat, haben nichts zu tun mit dem |
Phänomen, das eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigt, und dadurch | Phänomen, das eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigt, und dadurch |
gibt es keinen Widerspruch zwischen der Ablehnung der Polizeibehörde | gibt es keinen Widerspruch zwischen der Ablehnung der Polizeibehörde |
und der Erlaubnis des Ministers, da beide Entscheidungen zwei | und der Erlaubnis des Ministers, da beide Entscheidungen zwei |
verschiedene Situationen betreffen | verschiedene Situationen betreffen |
- oder die Gründe, die das Personalmitglied zur Unterstützung seines | - oder die Gründe, die das Personalmitglied zur Unterstützung seines |
Antrags auf Erlaubnis angeführt hat, stimmen mit den Gründen überein, | Antrags auf Erlaubnis angeführt hat, stimmen mit den Gründen überein, |
die eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigen, und dadurch wird der | die eine ministerielle Erlaubnis rechtfertigen, und dadurch wird der |
Mehrwert des vorliegenden Königlichen Erlasses deutlich gemacht, das | Mehrwert des vorliegenden Königlichen Erlasses deutlich gemacht, das |
heißt insbesondere die Gewährleistung des gleichen Schutzes für alle | heißt insbesondere die Gewährleistung des gleichen Schutzes für alle |
Personalmitglieder, die derselben Gefahr ausgesetzt sind. | Personalmitglieder, die derselben Gefahr ausgesetzt sind. |
Der Staatsrat ist ferner der Meinung, dass die spezifischen | Der Staatsrat ist ferner der Meinung, dass die spezifischen |
Richtlinien zur Regelung der Modalitäten des Besitzes, des Mitführens | Richtlinien zur Regelung der Modalitäten des Besitzes, des Mitführens |
und der Beförderung der Bewaffnung außerhalb des Dienstes in den | und der Beförderung der Bewaffnung außerhalb des Dienstes in den |
verfügenden Teil des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die | verfügenden Teil des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die |
Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei | Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei |
sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen | sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen |
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und | Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und |
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei (nachstehend "KE Bewaffnung" genannt) aufgenommen | lokalen Polizei (nachstehend "KE Bewaffnung" genannt) aufgenommen |
werden sollten. Wir teilen jedoch nicht die Meinung des Staatsrates. | werden sollten. Wir teilen jedoch nicht die Meinung des Staatsrates. |
Es dem Minister als ausstellender Behörde überlassen, die | Es dem Minister als ausstellender Behörde überlassen, die |
diesbezüglichen Modalitäten selbst und im Detail - unter | diesbezüglichen Modalitäten selbst und im Detail - unter |
Berücksichtigung der Besonderheiten des Phänomens, das diese Maßnahme | Berücksichtigung der Besonderheiten des Phänomens, das diese Maßnahme |
gerechtfertigt hat - festzulegen, beeinträchtigt nicht das System, das | gerechtfertigt hat - festzulegen, beeinträchtigt nicht das System, das |
bereits auf Erlaubnisse angewendet wird, die von den Polizeibehörden | bereits auf Erlaubnisse angewendet wird, die von den Polizeibehörden |
auf der Grundlage der Artikel 13 und 14 des KE Bewaffnung erteilt | auf der Grundlage der Artikel 13 und 14 des KE Bewaffnung erteilt |
werden. Zwar enthält das Ministerielle Rundschreiben GPI 62 vom 14. | werden. Zwar enthält das Ministerielle Rundschreiben GPI 62 vom 14. |
Februar 2008 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten | Februar 2008 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizei bereits eine Reihe von allgemeinen Richtlinien | integrierten Polizei bereits eine Reihe von allgemeinen Richtlinien |
über die Sicherheitsmaßnahmen für Waffen, doch werden die genauen | über die Sicherheitsmaßnahmen für Waffen, doch werden die genauen |
Modalitäten für den Besitz, das Mitführen und die Beförderung | Modalitäten für den Besitz, das Mitführen und die Beförderung |
außerhalb des Dienstes von der Polizeibehörde, die die Erlaubnis | außerhalb des Dienstes von der Polizeibehörde, die die Erlaubnis |
erteilt, in der Erlaubnis selbst festgelegt. | erteilt, in der Erlaubnis selbst festgelegt. |
Darüber hinaus wird der Minister des Innern bereits durch den | Darüber hinaus wird der Minister des Innern bereits durch den |
vorerwähnten KE Bewaffnung und durch den Königlichen Erlass vom 26. | vorerwähnten KE Bewaffnung und durch den Königlichen Erlass vom 26. |
Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die | Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die |
Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht | Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht |
beauftragt, die Modalitäten für den Besitz, das Mitführen und die | beauftragt, die Modalitäten für den Besitz, das Mitführen und die |
Beförderung der vorschriftsmäßigen Bewaffnung der Polizeidienste | Beförderung der vorschriftsmäßigen Bewaffnung der Polizeidienste |
festzulegen. | festzulegen. |
Zum Schluss erinnern wir daran, dass es hier für die | Zum Schluss erinnern wir daran, dass es hier für die |
Personalmitglieder lediglich um eine Erlaubnis geht und nicht um eine | Personalmitglieder lediglich um eine Erlaubnis geht und nicht um eine |
Pflicht, die Bewaffnung außerhalb des geplanten Dienstes in Besitz zu | Pflicht, die Bewaffnung außerhalb des geplanten Dienstes in Besitz zu |
halten, mitzuführen und zu befördern. Obwohl der Staatsrat der Meinung | halten, mitzuführen und zu befördern. Obwohl der Staatsrat der Meinung |
ist, dass dies nicht deutlich aus dem Text des Königlichen Erlasses | ist, dass dies nicht deutlich aus dem Text des Königlichen Erlasses |
hervorgeht, scheint uns der Begriff "Erlaubnis", der klar und | hervorgeht, scheint uns der Begriff "Erlaubnis", der klar und |
unzweideutig ist, auszureichen, um jeden Zweifel auszuschließen. | unzweideutig ist, auszureichen, um jeden Zweifel auszuschließen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
9. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen | Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der | strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der |
Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des | Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des |
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der | Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
141 Absatz 2; | 141 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung |
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die | der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die |
Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen | Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen |
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und | Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und |
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei; | lokalen Polizei; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 16. August | Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 16. August |
2016; | 2016; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 395/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 395/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 28. September 2016; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 28. September 2016; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.860/2 des Staatsrates vom 15. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.860/2 des Staatsrates vom 15. Februar |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des |
Artikels 27; | Artikels 27; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz |
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt | und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt |
oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2; | oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die | Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die |
Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei | Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei |
sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen | sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen |
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und | Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und |
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut | lokalen Polizei wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 14bis - Unbeschadet der mit Gründen versehenen anderslautenden | "Art. 14bis - Unbeschadet der mit Gründen versehenen anderslautenden |
individuellen Beschlüsse, die von den in Artikel 16 bestimmten Beamten | individuellen Beschlüsse, die von den in Artikel 16 bestimmten Beamten |
gefasst werden, kann der Minister bei überlokalen Phänomenen auf | gefasst werden, kann der Minister bei überlokalen Phänomenen auf |
einheitliche und vorrangige Weise für alle oder einen Teil der | einheitliche und vorrangige Weise für alle oder einen Teil der |
Personalmitglieder der integrierten Polizei die in Artikel 13 Absatz 1 | Personalmitglieder der integrierten Polizei die in Artikel 13 Absatz 1 |
und 2 erwähnte Erlaubnis erteilen und die in Artikel 14 erwähnten | und 2 erwähnte Erlaubnis erteilen und die in Artikel 14 erwähnten |
besonderen Richtlinien erlassen." | besonderen Richtlinien erlassen." |
Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |