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Arrêté royal portant exécution du règlement n° 561/2006 du Parlement européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de certaines dispositions de la législation sociale dans le domaine des transports par route, modifiant les règlements (CEE) n° 3821/85 et (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le règlement (CEE) n° 3820/85 du Conseil. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit houdende uitvoering van de verordening nr. 561/2006 van het Europees Parlement en de Raad van 15 maart 2006 tot harmonisatie van bepaalde voorschriften van sociale aard voor het wegvervoer, tot wijziging van verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking van verordening (EEG) nr. 3820/85 van de Raad. - Duitse vertaling van uittreksels |
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9 AVRIL 2007. - Arrêté royal portant exécution du règlement (CE) n° | 9 APRIL 2007. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de |
verordening (EG) nr. 561/2006 van het Europees Parlement en de Raad | |
561/2006 du Parlement européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à | van 15 maart 2006 tot harmonisatie van bepaalde voorschriften van |
l'harmonisation de certaines dispositions de la législation sociale | sociale aard voor het wegvervoer, tot wijziging van verordeningen |
dans le domaine des transports par route, modifiant les règlements | |
(CEE) n° 3821/85 et (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le | (EEG) nr. 3821/85 en (EG) nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking |
règlement (CEE) n° 3820/85 du Conseil. - Traduction allemande | van verordening (EEG) nr. 3820/85 van de Raad. - Duitse vertaling van |
d'extraits | uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 6 et 8 à 11 de l'arrêté royal du 9 avril 2007 portant | 6 en 8 tot 11 van het koninklijk besluit van 9 april 2007 houdende |
exécution du règlement (CE) n° 561/2006 du Parlement européen et du | uitvoering van de verordening (EG) nr. 561/2006 van het Europees |
Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de certaines | Parlement en de Raad van 15 maart 2006 tot harmonisatie van bepaalde |
dispositions de la législation sociale dans le domaine des transports | voorschriften van sociale aard voor het wegvervoer, tot wijziging van |
par route, modifiant les règlements (CEE) n° 3821/85 et (CE) n° | verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) nr. 2135/98 van de Raad en tot |
2135/98 du Conseil et abrogeant le règlement (CEE) n° 3820/85 du | intrekking van verordening (EEG) nr. 3820/85 van de Raad (Belgisch |
Conseil (Moniteur belge du 11 avril 2007). | Staatsblad van 11 april 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
9. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Verordnung (EG) | 9. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Verordnung (EG) |
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März | Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März |
2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im | 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im |
Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 | Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 |
und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung | und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung |
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates | (EWG) Nr. 3820/85 des Rates |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorlegen, hat zum Ziel, die praktischen | Majestät zur Unterschrift vorlegen, hat zum Ziel, die praktischen |
Modalitäten des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des | Modalitäten des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 festzulegen. | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 festzulegen. |
Dieser Königliche Erlass sollte am selben Datum in Kraft treten wie | Dieser Königliche Erlass sollte am selben Datum in Kraft treten wie |
die Verordnung, und zwar am 11. April 2007, da etwaige Sanktionen | die Verordnung, und zwar am 11. April 2007, da etwaige Sanktionen |
sonst nicht auf die Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung | sonst nicht auf die Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung |
angewendet werden können. | angewendet werden können. |
In der Erwägung, dass ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Bestimmungen | In der Erwägung, dass ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Bestimmungen |
der Verordnung bestehen würde, insbesondere bezüglich der | der Verordnung bestehen würde, insbesondere bezüglich der |
Abweichungen, die die Mitgliedstaaten beschliessen können, wobei zu | Abweichungen, die die Mitgliedstaaten beschliessen können, wobei zu |
bemerken ist, dass diese Abweichungen sich von den in der aufgehobenen | bemerken ist, dass diese Abweichungen sich von den in der aufgehobenen |
Verordnung Nr. 3820/85 vorgesehenen Abweichungen unterscheiden, | Verordnung Nr. 3820/85 vorgesehenen Abweichungen unterscheiden, |
Aufhebung, die gleichzeitige Aufhebung der in Kraft stehenden | Aufhebung, die gleichzeitige Aufhebung der in Kraft stehenden |
Abweichungen zur Folge hat; | Abweichungen zur Folge hat; |
In der Erwägung des Bedarfs an einer zunehmend spezialisierten | In der Erwägung des Bedarfs an einer zunehmend spezialisierten |
Ausbildung und Schulung von Fahrern und der Vervielfachung von | Ausbildung und Schulung von Fahrern und der Vervielfachung von |
schulischen oder dualen Ausbildungen ab dem Alter von 16 Jahren; | schulischen oder dualen Ausbildungen ab dem Alter von 16 Jahren; |
In der Erwägung, dass bestimmte Transporte, die im Rahmen der | In der Erwägung, dass bestimmte Transporte, die im Rahmen der |
Berufstätigkeit des Fahrers ausgeführt werden und lediglich reduzierte | Berufstätigkeit des Fahrers ausgeführt werden und lediglich reduzierte |
tägliche Fahrzeiten oder sehr kurze Fahrten umfassen, die in Artikel 1 | tägliche Fahrzeiten oder sehr kurze Fahrten umfassen, die in Artikel 1 |
der Verordnung erwähnten Ziele nicht beeinträchtigen. | der Verordnung erwähnten Ziele nicht beeinträchtigen. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
Artikel 2 wendet die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung über | Artikel 2 wendet die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung über |
Sanktionen an, auch wenn die Verstösse gegen die Verordnung auf dem | Sanktionen an, auch wenn die Verstösse gegen die Verordnung auf dem |
Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates | Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates |
begangen und in Belgien festgestellt worden sind. | begangen und in Belgien festgestellt worden sind. |
Artikel 3 bestimmt die mit der Ermittlung und der Feststellung der | Artikel 3 bestimmt die mit der Ermittlung und der Feststellung der |
Verstösse gegen die Verordnung und den Erlass beauftragten Personen. | Verstösse gegen die Verordnung und den Erlass beauftragten Personen. |
Artikel 4 erlaubt die in Artikel 21 der Verordnung erwähnte | Artikel 4 erlaubt die in Artikel 21 der Verordnung erwähnte |
Stilllegung eines Fahrzeugs, wenn ein Verstoss festgestellt wird, und | Stilllegung eines Fahrzeugs, wenn ein Verstoss festgestellt wird, und |
zwar bis die Ursache des Verstosses behoben ist. | zwar bis die Ursache des Verstosses behoben ist. |
Artikel 5 setzt im Rahmen beruflicher Ausbildungen das Alter der | Artikel 5 setzt im Rahmen beruflicher Ausbildungen das Alter der |
Beifahrer auf 16 Jahre herab. | Beifahrer auf 16 Jahre herab. |
Artikel 6 legt die Liste der in Artikel 13 der Verordnung erwähnten | Artikel 6 legt die Liste der in Artikel 13 der Verordnung erwähnten |
und in Belgien zugelassenen Abweichungen fest. | und in Belgien zugelassenen Abweichungen fest. |
Artikel 7 nimmt einige Abänderungen im Königlichen Erlass vom 14. Juli | Artikel 7 nimmt einige Abänderungen im Königlichen Erlass vom 14. Juli |
2005 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember | 2005 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember |
1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr vor. | 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr vor. |
Nr. 1 erlaubt das Abweichen von der Verpflichtung zur Installation und | Nr. 1 erlaubt das Abweichen von der Verpflichtung zur Installation und |
zum Gebrauch des Tachographen bei Fahrzeugen, die für die in Artikel 6 | zum Gebrauch des Tachographen bei Fahrzeugen, die für die in Artikel 6 |
des Königlichen Erlasses erwähnten Transporte eingesetzt werden. | des Königlichen Erlasses erwähnten Transporte eingesetzt werden. |
Nr. 2 erlaubt es, Inhabern eines für die Klassen C und C + E oder für | Nr. 2 erlaubt es, Inhabern eines für die Klassen C und C + E oder für |
die Unterklassen C1 und C1 + E gültigen provisorischen Führerscheins | die Unterklassen C1 und C1 + E gültigen provisorischen Führerscheins |
eine Fahrerkarte auszuhändigen. | eine Fahrerkarte auszuhändigen. |
Nr. 3 erweitert die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen | Nr. 3 erweitert die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen |
Sanktionsmöglichkeiten auf Verstösse gegen Verordnung Nr. 3821/85 und | Sanktionsmöglichkeiten auf Verstösse gegen Verordnung Nr. 3821/85 und |
gegen den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2005. | gegen den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2005. |
Nr. 4 passt den Königlichen Erlass den Bestimmungen von Artikel 19 der | Nr. 4 passt den Königlichen Erlass den Bestimmungen von Artikel 19 der |
Verordnung an. | Verordnung an. |
Nr. 5 bringt die Bescheinigung mit dem Beschluss der Kommission | Nr. 5 bringt die Bescheinigung mit dem Beschluss der Kommission |
C(2007)1470 in Übereinstimmung. | C(2007)1470 in Übereinstimmung. |
Nr. 6 dient der Anpassung des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2005, | Nr. 6 dient der Anpassung des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2005, |
um den Unterschieden zwischen den Bestimmungen des AETR-Übereinkommens | um den Unterschieden zwischen den Bestimmungen des AETR-Übereinkommens |
und der Verordnung Nr. 561/2006 Rechnung zu tragen, die, als die | und der Verordnung Nr. 561/2006 Rechnung zu tragen, die, als die |
Verordnung Nr. 3820/85 in Kraft war, noch nicht existierten. | Verordnung Nr. 3820/85 in Kraft war, noch nicht existierten. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein | zu sein |
Für den Minister der Mobilität, abwesend: | Für den Minister der Mobilität, abwesend: |
Der Minister der Beschäftigung und der Informatisierung | Der Minister der Beschäftigung und der Informatisierung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
9. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Verordnung (EG) | 9. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Verordnung (EG) |
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März | Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März |
2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im | 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im |
Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 | Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 |
und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung | und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung |
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates | (EWG) Nr. 3820/85 des Rates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und durch das | Aufgrund des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und durch das |
Gesetz vom 2. Dezember 1957 gebilligten Vertrages zur Gründung der | Gesetz vom 2. Dezember 1957 gebilligten Vertrages zur Gründung der |
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 75; | Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 75; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung | Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung |
bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr; | bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates der Europäischen | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im | Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im |
Strassenverkehr; | Strassenverkehr; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter | und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter |
Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der | Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der |
Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie | Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie |
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates; | zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates; |
Aufgrund der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die | Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die |
Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben; | Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben; |
Aufgrund der Richtlinie (EWG) 2006/22/EG des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Richtlinie (EWG) 2006/22/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die | und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die |
Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 | Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 |
des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr | des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr |
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates; | sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates; |
Aufgrund der Entscheidung der Kommission K(2007)1470 über ein | Aufgrund der Entscheidung der Kommission K(2007)1470 über ein |
Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im | Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im |
Kraftverkehr; | Kraftverkehr; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, |
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai | insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai |
1985, 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987; | 1985, 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1987 zur Ausführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1987 zur Ausführung der |
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften | Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter | vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter |
Sozialvorschriften im Strassenverkehr; | Sozialvorschriften im Strassenverkehr; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2005 zur Ausführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2005 zur Ausführung der |
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das | Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das |
Kontrollgerät im Strassenverkehr; | Kontrollgerät im Strassenverkehr; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 12. Februar 2007; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 12. Februar 2007; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 1. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 1. März 2007; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Verordnung am 11. April 2007 in Kraft tritt | In der Erwägung, dass die Verordnung am 11. April 2007 in Kraft tritt |
und die Ausführungsmassnahmen an diesem Datum in Kraft treten müssen, | und die Ausführungsmassnahmen an diesem Datum in Kraft treten müssen, |
da es sonst unmöglich wäre, die festgestellten Verstösse zu | da es sonst unmöglich wäre, die festgestellten Verstösse zu |
sanktionieren, was die Verkehrssicherheit sehr beeinträchtigen würde; | sanktionieren, was die Verkehrssicherheit sehr beeinträchtigen würde; |
In Sachen innerstaatliche Abweichungen (Art. 13 der Verordnung) würde | In Sachen innerstaatliche Abweichungen (Art. 13 der Verordnung) würde |
anderseits ein für die betroffenen Unternehmen nachteiliges | anderseits ein für die betroffenen Unternehmen nachteiliges |
Rechtsvakuum bestehen, da die geltenden Abweichungen mit der Aufhebung | Rechtsvakuum bestehen, da die geltenden Abweichungen mit der Aufhebung |
der Verordnung 3820/85, die sie zuliess, nämlich verschwinden; | der Verordnung 3820/85, die sie zuliess, nämlich verschwinden; |
Aufgrund des Gutachtens 42 582/4 des Staatsrates vom 29. März 2007, | Aufgrund des Gutachtens 42 582/4 des Staatsrates vom 29. März 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens |
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen | Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung | Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung |
bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der | bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der |
Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie | Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie |
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates. | zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates. |
KAPITEL II - Ermittlung und Feststellung der Verstösse | KAPITEL II - Ermittlung und Feststellung der Verstösse |
Art. 2 - Die in Belgien festgestellten oder von der zuständigen | Art. 2 - Die in Belgien festgestellten oder von der zuständigen |
Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates | Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates |
angegebenen Verstösse gegen die Verordnung und gegen vorliegenden | angegebenen Verstösse gegen die Verordnung und gegen vorliegenden |
Erlass werden gemäss den Artikeln 2 und 2bis des oben erwähnten | Erlass werden gemäss den Artikeln 2 und 2bis des oben erwähnten |
Gesetzes vom 18. Februar 1969 bestraft, selbst wenn der Verstoss auf | Gesetzes vom 18. Februar 1969 bestraft, selbst wenn der Verstoss auf |
dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates | dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates |
begangen worden ist. | begangen worden ist. |
Art. 3 - Mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstösse gegen | Art. 3 - Mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstösse gegen |
die Verordnung und den vorliegenden Erlass und mit der Anwendung der | die Verordnung und den vorliegenden Erlass und mit der Anwendung der |
in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Stilllegungsmassnahme | in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Stilllegungsmassnahme |
sind beauftragt: | sind beauftragt: |
1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der | 1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei, | lokalen Polizei, |
2. die Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und | 2. die Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und |
Verkehrssicherheit und der Generaldirektion Landtransport, die ein | Verkehrssicherheit und der Generaldirektion Landtransport, die ein |
gerichtspolizeiliches Mandat innehaben, | gerichtspolizeiliches Mandat innehaben, |
3. die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, | 3. die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, |
4. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Inspektion der | 4. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Inspektion der |
Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung, | Arbeit und Soziale Konzertierung, |
5. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Sozialinspektion | 5. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Sozialinspektion |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, |
6. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure des Landesamtes für | 6. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure des Landesamtes für |
soziale Sicherheit. | soziale Sicherheit. |
Art. 4 - Ein vom Urheber eines oder mehrerer Verstösse gegen die | Art. 4 - Ein vom Urheber eines oder mehrerer Verstösse gegen die |
Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung oder gegen vorliegenden Erlass | Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung oder gegen vorliegenden Erlass |
gesteuertes Fahrzeug kann so lange auf Kosten und Risiko des Urhebers | gesteuertes Fahrzeug kann so lange auf Kosten und Risiko des Urhebers |
des Verstosses stillgelegt werden, bis die Ursache des Verstosses | des Verstosses stillgelegt werden, bis die Ursache des Verstosses |
behoben ist, insbesondere in der Absicht, den Fahrer zu verpflichten, | behoben ist, insbesondere in der Absicht, den Fahrer zu verpflichten, |
eine tägliche Ruhezeit einzulegen. | eine tägliche Ruhezeit einzulegen. |
KAPITEL III - Alter der Beifahrer | KAPITEL III - Alter der Beifahrer |
Art. 5 - Für nationale Transporte, die in einem Umkreis von 50 km vom | Art. 5 - Für nationale Transporte, die in einem Umkreis von 50 km vom |
Standort des Fahrzeugs, einschliesslich des Verwaltungsgebiets von | Standort des Fahrzeugs, einschliesslich des Verwaltungsgebiets von |
Gemeinden, deren Zentrum innerhalb dieses Umkreises liegt, | Gemeinden, deren Zentrum innerhalb dieses Umkreises liegt, |
stattfinden, ist das Mindestalter für Beifahrer auf 16 Jahre | stattfinden, ist das Mindestalter für Beifahrer auf 16 Jahre |
herabgesetzt - unter der Bedingung, dass dies zum Zweck einer | herabgesetzt - unter der Bedingung, dass dies zum Zweck einer |
beruflichen Ausbildung und im Rahmen der nationalen | beruflichen Ausbildung und im Rahmen der nationalen |
Arbeitsrechtsvorschriften erfolgt. | Arbeitsrechtsvorschriften erfolgt. |
KAPITEL IV. - Abweichungen | KAPITEL IV. - Abweichungen |
Art. 6 - Den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung nicht unterworfen sind | Art. 6 - Den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung nicht unterworfen sind |
Transporte mit: | Transporte mit: |
a) Fahrzeugen öffentlicher Behörden oder solchen, die von ihnen ohne | a) Fahrzeugen öffentlicher Behörden oder solchen, die von ihnen ohne |
Fahrer zum Zwecke einer nicht mit den privaten Transportunternehmen | Fahrer zum Zwecke einer nicht mit den privaten Transportunternehmen |
konkurrierenden Beförderung auf der Strasse angemietet werden, | konkurrierenden Beförderung auf der Strasse angemietet werden, |
b) Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, | b) Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, |
Forstwirtschafts-, Viehzucht- oder Fischereiunternehmen zur | Forstwirtschafts-, Viehzucht- oder Fischereiunternehmen zur |
Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit | Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit |
in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens | in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens |
benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, | benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, |
c) land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die für land- oder | c) land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die für land- oder |
forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem | forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem |
Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das | Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das |
Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, | Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, |
d) Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen | d) Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen |
Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, | Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, |
- die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 | - die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 |
der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des | 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des |
Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung | Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung |
der Dienstequalität zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen | der Dienstequalität zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen |
des Universaldienstes benutzt werden, oder | des Universaldienstes benutzt werden, oder |
- die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen | - die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen |
benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. | benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. |
Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des | Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des |
Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken | Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken |
des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, | des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, |
e) Fahrzeugen, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks | e) Fahrzeugen, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks |
Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen | Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen |
Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die | Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die |
gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, | gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, |
f) Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, | f) Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, |
Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den | Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den |
Strassenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und | Strassenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und |
Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von | Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von |
Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, | Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, |
g) Fahrzeugen mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschliesslich zur | g) Fahrzeugen mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschliesslich zur |
nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden, | nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden, |
h) Spezialfahrzeugen, die Ausrüstungen des Zirkus- oder | h) Spezialfahrzeugen, die Ausrüstungen des Zirkus- oder |
Schaustellergewerbes befördern, | Schaustellergewerbes befördern, |
i) speziell ausgerüsteten Projektfahrzeugen für mobile Projekte, die | i) speziell ausgerüsteten Projektfahrzeugen für mobile Projekte, die |
hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen, | hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen, |
j) Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen | j) Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen |
Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von | Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von |
Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden, | Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden, |
k) Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte, | k) Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte, |
l) Fahrzeugen, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von | l) Fahrzeugen, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von |
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet | nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet |
werden, | werden, |
m) Fahrzeugen, die ausschliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren | m) Fahrzeugen, die ausschliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren |
wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und | wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und |
Eisenbahnterminals benutzt werden, | Eisenbahnterminals benutzt werden, |
n) Fahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 km für die | n) Fahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 km für die |
Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu | Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu |
den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen | den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen |
Schlachthäusern verwendet werden. | Schlachthäusern verwendet werden. |
KAPITEL V - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und | KAPITEL V - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und |
Schlussbestimmungen | Schlussbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 13. Mai 1987 zur Ausführung der | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 13. Mai 1987 zur Ausführung der |
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften | Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter | vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter |
Sozialvorschriften im Strassenverkehr wird aufgehoben. | Sozialvorschriften im Strassenverkehr wird aufgehoben. |
Artikel 1 bleibt jedoch bis zu den in Artikel 28 der Verordnung | Artikel 1 bleibt jedoch bis zu den in Artikel 28 der Verordnung |
erwähnten Daten in Kraft. | erwähnten Daten in Kraft. |
Art. 8 - Im Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und | Art. 8 - Im Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und |
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr werden die Verweise auf oben erwähnte Verordnung (EWG) | Strassenverkehr werden die Verweise auf oben erwähnte Verordnung (EWG) |
Nr. 3820/85 als Verweise auf die Verordnung angesehen. | Nr. 3820/85 als Verweise auf die Verordnung angesehen. |
Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 11. April 2007 in Kraft. | Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 11. April 2007 in Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 9. April 2007 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 9. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Minister der Mobilität, abwesend: | Für den Minister der Mobilität, abwesend: |
Der Minister der Beschäftigung und der Informatisierung | Der Minister der Beschäftigung und der Informatisierung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |