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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/04/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 2003 relatif aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari 2003 aangaande de consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 9 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 2003 relatif aux Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari 2003
registres consulaires de la population et aux cartes d'identité aangaande de consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 23 janvier 2003 relatif aux registres consulaires de la besluit van 23 januari 2003 aangaande de consulaire
population et aux cartes d'identité, établi par le Service central de bevolkingsregisters en identiteitskaarten, opgemaakt door de Centrale
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari 2003 aangaande de
relatif aux registres consulaires de la population et aux cartes consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten.
d'identité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 9 avril 2003. Gegeven te Brussel, 9 april 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
23. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass über die konsularischen 23. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass über die konsularischen
Bevölkerungsregister und die Personalausweise Bevölkerungsregister und die Personalausweise
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen
Bevölkerungsregister und die Personalausweise; Bevölkerungsregister und die Personalausweise;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.358/4 des Staatsrates, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.358/4 des Staatsrates, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der
Auswärtigen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Auswärtigen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in den konsularischen Vertretungen geführten Artikel 1 - Die in den konsularischen Vertretungen geführten
Bevölkerungsregister enthalten folgende Daten in Bezug auf die in Bevölkerungsregister enthalten folgende Daten in Bezug auf die in
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die
konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten
Belgier: Belgier:
1. Name und Vornamen, 1. Name und Vornamen,
2. Geschlecht, 2. Geschlecht,
3. Geburtsort und -datum, 3. Geburtsort und -datum,
4. Hauptwohnort, 4. Hauptwohnort,
5. Staatsangehörigkeit, 5. Staatsangehörigkeit,
6. Abstammung, 6. Abstammung,
7. Personenstand, 7. Personenstand,
8. Erkennungsnummer des Nationalregisters, 8. Erkennungsnummer des Nationalregisters,
9. Beruf, 9. Beruf,
10. Haushaltszusammensetzung, 10. Haushaltszusammensetzung,
11. Sterbeort und -datum, 11. Sterbeort und -datum,
12. Art, Nummer, Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des 12. Art, Nummer, Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des
Passes, Passes,
13. Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer und Nummer des 13. Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer und Nummer des
Personalausweises, Personalausweises,
14. Vermerk, dass der Betreffende Wähler ist oder nicht, 14. Vermerk, dass der Betreffende Wähler ist oder nicht,
15. Datum der letzten Fortschreibung. 15. Datum der letzten Fortschreibung.
Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist. Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist.
Art. 2 - Die in den berufskonsularischen Vertretungen geführten Art. 2 - Die in den berufskonsularischen Vertretungen geführten
Bevölkerungsregister enthalten folgende Daten in Bezug auf die in Bevölkerungsregister enthalten folgende Daten in Bezug auf die in
Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die
konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten
Ausländer: Ausländer:
1. Name und Vornamen, 1. Name und Vornamen,
2. Geschlecht, 2. Geschlecht,
3. Geburtsort und -datum, 3. Geburtsort und -datum,
4. Hauptwohnort, 4. Hauptwohnort,
5. Staatsangehörigkeit, 5. Staatsangehörigkeit,
6. Abstammung, 6. Abstammung,
7. Personenstand, 7. Personenstand,
8. Erkennungsnummer des Nationalregisters, 8. Erkennungsnummer des Nationalregisters,
9. Beruf, 9. Beruf,
10. Haushaltszusammensetzung, 10. Haushaltszusammensetzung,
11. Sterbeort und -datum, 11. Sterbeort und -datum,
12. Datum der letzten Fortschreibung. 12. Datum der letzten Fortschreibung.
Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist. Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist.
Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992
über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem
Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register einerseits und Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register einerseits und
des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von
Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister
andererseits sind auf die in den konsularischen Vertretungen geführten andererseits sind auf die in den konsularischen Vertretungen geführten
Bevölkerungsregister anwendbar. Bevölkerungsregister anwendbar.
In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom
16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister urteilt der Minister der Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister urteilt der Minister der
Auswärtigen Angelegenheiten oder der zu diesem Zweck von ihm bestimmte Auswärtigen Angelegenheiten oder der zu diesem Zweck von ihm bestimmte
Beamte über die Begründetheit des Antrags. Beamte über die Begründetheit des Antrags.
Die in den oben erwähnten Erlassen vorgesehenen Zuständigkeiten des Die in den oben erwähnten Erlassen vorgesehenen Zuständigkeiten des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums werden vom Chef der Bürgermeister- und Schöffenkollegiums werden vom Chef der
berufskonsularischen Vertretung ausgeübt. berufskonsularischen Vertretung ausgeübt.
Art. 4 - Bei der Eintragung in die konsularischen Bevölkerungsregister Art. 4 - Bei der Eintragung in die konsularischen Bevölkerungsregister
muss der Betreffende angeben, welcher Sprache auf seinem muss der Betreffende angeben, welcher Sprache auf seinem
Personalausweis gemäss Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 Personalausweis gemäss Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002
über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise
Vorrang gegeben werden muss. Der Ausweis wird ihm gemäss diesem Wunsch Vorrang gegeben werden muss. Der Ausweis wird ihm gemäss diesem Wunsch
ausgehändigt. ausgehändigt.
Ist der Betreffende minderjährig, wird die Wahl bezüglich der Sprache Ist der Betreffende minderjährig, wird die Wahl bezüglich der Sprache
von den Eltern oder vom Elternteil, in Bezug auf den die Abstammung von den Eltern oder vom Elternteil, in Bezug auf den die Abstammung
feststeht, getroffen. feststeht, getroffen.
Art. 5 - Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre Art. 5 - Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre
ausgestellt werden, sind zehn Jahre gültig. (Jedoch haben ausgestellt werden, sind zehn Jahre gültig. (Jedoch haben
Personalausweise von Bürgern ab fünfundsiebzig Jahren unbegrenzte Personalausweise von Bürgern ab fünfundsiebzig Jahren unbegrenzte
Gültigkeitsdauer.) Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis Gültigkeitsdauer.) Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis
zweiundzwanzig Jahren ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig. zweiundzwanzig Jahren ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig.
Personalausweise verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Inhaber ihren Personalausweise verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Inhaber ihren
Hauptwohnort entweder in Belgien oder im Bereich einer anderen Hauptwohnort entweder in Belgien oder im Bereich einer anderen
konsularischen Vertretung festlegen. konsularischen Vertretung festlegen.
Bei Diebstahl oder Verlust des Personalausweises wird ein neuer Bei Diebstahl oder Verlust des Personalausweises wird ein neuer
Ausweis gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden Ausweis gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden
Erlasses ausgestellt. Erlasses ausgestellt.
Art. 6 - Das Muster des Personalausweises ist in Anlage I zu Art. 6 - Das Muster des Personalausweises ist in Anlage I zu
vorliegendem Erlass aufgenommen. Der Ausweis wird den Konsulaten vom vorliegendem Erlass aufgenommen. Der Ausweis wird den Konsulaten vom
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten bereitgestellt. Minister der Auswärtigen Angelegenheiten bereitgestellt.
Art. 7 - Folgende Angaben werden auf der Vorderseite angebracht: Art. 7 - Folgende Angaben werden auf der Vorderseite angebracht:
- Familienname, - Familienname,
- Vornamen, - Vornamen,
- Geburtsort und -datum, - Geburtsort und -datum,
- Staatsangehörigkeit, - Staatsangehörigkeit,
- Adresse des Hauptwohnorts, - Adresse des Hauptwohnorts,
- Ausstellungsort und -datum, - Ausstellungsort und -datum,
- Gültigkeitsdauer, - Gültigkeitsdauer,
- Geschlecht des Inhabers, - Geschlecht des Inhabers,
- laufende Nummer des Ausweises. - laufende Nummer des Ausweises.
Ein Foto des Inhabers wird auf dem Ausweis angebracht, der vom Inhaber Ein Foto des Inhabers wird auf dem Ausweis angebracht, der vom Inhaber
und vom Aussteller unterzeichnet wird. und vom Aussteller unterzeichnet wird.
Auf der Rückseite werden keine Angaben angebracht. Auf der Rückseite werden keine Angaben angebracht.
Art. 8 - Der Personalausweis darf keine anderen Angaben als die in Art. 8 - Der Personalausweis darf keine anderen Angaben als die in
Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben enthalten. Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben enthalten.
Art. 9 - § 1 - Der Personalausweis ist rechteckig, 105 mm lang und 74 Art. 9 - § 1 - Der Personalausweis ist rechteckig, 105 mm lang und 74
mm breit. mm breit.
§ 2 - Der Ausweis besteht aus besonderem Papier mit mehrfarbigen § 2 - Der Ausweis besteht aus besonderem Papier mit mehrfarbigen
Sicherheitsdrucken; er ist mit einem Plastikfilm überzogen, der auf Sicherheitsdrucken; er ist mit einem Plastikfilm überzogen, der auf
der Vorderseite eine Krone und den Buchstaben B im Reliefdruck der Vorderseite eine Krone und den Buchstaben B im Reliefdruck
aufweist. aufweist.
§ 3 - Die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Angaben § 3 - Die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Angaben
werden auf der Vorderseite des Ausweises angebracht. werden auf der Vorderseite des Ausweises angebracht.
Art. 10 - Bei Ausstellung des Personalausweises wird eine Art. 10 - Bei Ausstellung des Personalausweises wird eine
Ausstellungsgebühr erhoben, so wie vorgesehen im Gesetz vom 30. Juni Ausstellungsgebühr erhoben, so wie vorgesehen im Gesetz vom 30. Juni
1999 zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und Kanzleigebühren. Die 1999 zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und Kanzleigebühren. Die
Kosten für die Herstellung des Personalausweises in Höhe von sechs Kosten für die Herstellung des Personalausweises in Höhe von sechs
Euro gehen zu Lasten des Inhabers und werden bei Ausstellung des Euro gehen zu Lasten des Inhabers und werden bei Ausstellung des
Ausweises vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten eingefordert. Ausweises vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten eingefordert.
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 19. Dezember 1967 über Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 19. Dezember 1967 über
Personalausweise, die im Ausland wohnenden Belgiern ausgestellt Personalausweise, die im Ausland wohnenden Belgiern ausgestellt
werden, wird aufgehoben. werden, wird aufgehoben.
Ausweise, die noch im Umlauf sind, verlieren am Datum des Ausweise, die noch im Umlauf sind, verlieren am Datum des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ihre Gültigkeit. In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ihre Gültigkeit.
Art. 12 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Art. 12 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 avril 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 april 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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