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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/09/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mars 2003 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mars 2003 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 18 mars 2003 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 besluit van 18 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van
relatif à l'immatriculation de véhicules, établi par le Service 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen, opgemaakt
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mars 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 18 maart 2003 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de
l'immatriculation de véhicules. inschrijving van voertuigen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003. Gegeven te Brussel, 8 september 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
18. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. April von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. April
2002; 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Bezeichnung und die Strukturen des In der Erwägung, dass die Bezeichnung und die Strukturen des
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur durch den Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur durch den
Königlichen Erlass vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Königlichen Erlass vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, abgeändert durch Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 28. August 2002, und durch den den Königlichen Erlass vom 28. August 2002, und durch den
Ministeriellen Erlass vom 24. Juli 2002, der das Datum seines Ministeriellen Erlass vom 24. Juli 2002, der das Datum seines
In-Kraft-Tretens festlegt, geändert worden sind; dass vorerwähnter In-Kraft-Tretens festlegt, geändert worden sind; dass vorerwähnter
Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 demzufolge unverzüglich angepasst Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 demzufolge unverzüglich angepasst
werden muss; werden muss;
In der Erwägung, dass die elektronische Fahrzeugzulassung eine In der Erwägung, dass die elektronische Fahrzeugzulassung eine
alternative, zusätzliche und gleichwertige Möglichkeit zur alternative, zusätzliche und gleichwertige Möglichkeit zur
Durchführung des Zulassungsverfahrens darstellt; Durchführung des Zulassungsverfahrens darstellt;
dass es wichtig ist, allen beruflichen oder privaten Benutzern dass es wichtig ist, allen beruflichen oder privaten Benutzern
unverzüglich die Möglichkeit zu bieten, über das elektronische unverzüglich die Möglichkeit zu bieten, über das elektronische
Kommunikationsnetz Internet von diesem Verfahren Gebrauch zu machen; Kommunikationsnetz Internet von diesem Verfahren Gebrauch zu machen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 Artikel 1 - § 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt abgeändert: über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt abgeändert:
1. In den Nummern 4 und 5 des besagten Artikels werden die Wörter « 1. In den Nummern 4 und 5 des besagten Artikels werden die Wörter «
Föderalminister der Finanzen » durch die Wörter « Föderalen Föderalminister der Finanzen » durch die Wörter « Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen » ersetzt. Öffentlichen Dienst Finanzen » ersetzt.
2. Nummer 16 des besagten Artikels wird durch folgende Bestimmung 2. Nummer 16 des besagten Artikels wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« 16. Direktion des Strassenverkehrs: « 16. Direktion des Strassenverkehrs:
die Direktion, die unter anderem für die Zulassung von Fahrzeugen bei die Direktion, die unter anderem für die Zulassung von Fahrzeugen bei
der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit verantwortlich der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit verantwortlich
ist ». ist ».
§ 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung § 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 6 - § 1 - Das Fahrzeugverzeichnis ist eine computergestützte « Art. 6 - § 1 - Das Fahrzeugverzeichnis ist eine computergestützte
Datenbank. Datenbank.
Sie wird von der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Sie wird von der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen geführt. Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen geführt.
» »
§ 3 - In Artikel 15 § 2 werden die Wörter « des Ministeriums der § 3 - In Artikel 15 § 2 werden die Wörter « des Ministeriums der
Auswärtigen Angelegenheiten » durch die Wörter « des Föderalen Auswärtigen Angelegenheiten » durch die Wörter « des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit » ersetzt. Entwicklungszusammenarbeit » ersetzt.
§ 4 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: § 4 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 2 des besagten Artikels werden die Wörter « den 1. In § 2 Nr. 2 des besagten Artikels werden die Wörter « den
Generalsekretären und Kabinettschefs der Föderalregierung » durch die Generalsekretären und Kabinettschefs der Föderalregierung » durch die
Wörter « den Präsidenten oder Generalsekretären und Kabinettschefs der Wörter « den Präsidenten oder Generalsekretären und Kabinettschefs der
Föderalregierung » ersetzt. Föderalregierung » ersetzt.
2. In § 4 des besagten Artikels werden die Wörter « des Ministeriums 2. In § 4 des besagten Artikels werden die Wörter « des Ministeriums
der Auswärtigen Angelegenheiten » durch die Wörter « des Föderalen der Auswärtigen Angelegenheiten » durch die Wörter « des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit » ersetzt. Entwicklungszusammenarbeit » ersetzt.
§ 5 - Artikel 27 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende § 5 - Artikel 27 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« 1. für die in Artikel 26 Nr. 1 und 2 erwähnte personalisierte « 1. für die in Artikel 26 Nr. 1 und 2 erwähnte personalisierte
Aufschrift: nach den Anweisungen des leitenden Beamten durch Aufschrift: nach den Anweisungen des leitenden Beamten durch
Überweisung oder Einzahlung auf ein auf den Namen der Generaldirektion Überweisung oder Einzahlung auf ein auf den Namen der Generaldirektion
Mobilität und Verkehrssicherheit-Einnahmen eröffnetes Konto; Mobilität und Verkehrssicherheit-Einnahmen eröffnetes Konto;
§ 6 - Artikel 37 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgende § 6 - Artikel 37 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« 3. In den Artikeln 4.1, 4.5.1, 7.1, 9.1, 10, 13.1, 16.1, 17, 18, 19, « 3. In den Artikeln 4.1, 4.5.1, 7.1, 9.1, 10, 13.1, 16.1, 17, 18, 19,
20, 21, 22, 23.2, 23.3, 24, 32 und 34.3 werden die Wörter « Direktion 20, 21, 22, 23.2, 23.3, 24, 32 und 34.3 werden die Wörter « Direktion
für Zulassungen des Ministeriums des Verkehrswesens und der für Zulassungen des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur » durch die Wörter « Direktion des Strassenverkehrs des Infrastruktur » durch die Wörter « Direktion des Strassenverkehrs des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen » Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen »
ersetzt. ersetzt.
§ 7 - In den Artikeln 1 Nr. 20, 16 §§ 1 und 3, 19 §§ 1 und 2, 22, 24 § § 7 - In den Artikeln 1 Nr. 20, 16 §§ 1 und 3, 19 §§ 1 und 2, 22, 24 §
1, 32 § 2, 33, 34 §§ 3 und 4 und 35 desselben Erlasses werden die 1, 32 § 2, 33, 34 §§ 3 und 4 und 35 desselben Erlasses werden die
Wörter « Direktion für Zulassungen » durch die Wörter « Direktion des Wörter « Direktion für Zulassungen » durch die Wörter « Direktion des
Strassenverkehrs » ersetzt. Strassenverkehrs » ersetzt.
Art. 2 - Kapitel II Abschnitt 2 desselben Erlasses mit der Überschrift Art. 2 - Kapitel II Abschnitt 2 desselben Erlasses mit der Überschrift
« Der Zulassungsantrag » wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Zulassungsantrag » wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Abschnitt 2 - Der Zulassungsantrag « Abschnitt 2 - Der Zulassungsantrag
Art. 10 - Der Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung eines Art. 10 - Der Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung eines
Fahrzeugs wird vom Eigentümer oder Benutzer des besagten Fahrzeugs, Fahrzeugs wird vom Eigentümer oder Benutzer des besagten Fahrzeugs,
nachstehend Antragsteller genannt, eingereicht. nachstehend Antragsteller genannt, eingereicht.
Wenn Eigentümer und Benutzer für ihr Fahrzeug eine Zulassung möchten, Wenn Eigentümer und Benutzer für ihr Fahrzeug eine Zulassung möchten,
darf allein der Eigentümer als Antragsteller auftreten. darf allein der Eigentümer als Antragsteller auftreten.
Wenn es mehrere Eigentümer gibt, die entweder einzeln oder gemeinsam Wenn es mehrere Eigentümer gibt, die entweder einzeln oder gemeinsam
für ihr Fahrzeug eine Zulassung möchten, darf allein der Eigentümer, für ihr Fahrzeug eine Zulassung möchten, darf allein der Eigentümer,
der Hauptbenutzer des Fahrzeugs ist, als Antragsteller auftreten. der Hauptbenutzer des Fahrzeugs ist, als Antragsteller auftreten.
Wenn mehrere Benutzer für das Fahrzeug eine Zulassung möchten, darf Wenn mehrere Benutzer für das Fahrzeug eine Zulassung möchten, darf
allein der Hauptbenutzer als Antragsteller auftreten. allein der Hauptbenutzer als Antragsteller auftreten.
Art. 11 - § 1 - Der Antrag wird entweder per Post oder in einem Büro Art. 11 - § 1 - Der Antrag wird entweder per Post oder in einem Büro
des « DIV »-Dienstes der Direktion des Strassenverkehrs anhand eines des « DIV »-Dienstes der Direktion des Strassenverkehrs anhand eines
Formulars, das der Antragsteller zu diesem Zweck bei dieser Direktion Formulars, das der Antragsteller zu diesem Zweck bei dieser Direktion
erhalten hat, eingereicht. erhalten hat, eingereicht.
Der Antragsteller füllt das Formular gemäss den Anweisungen des Der Antragsteller füllt das Formular gemäss den Anweisungen des
leitenden Beamten oder seines Beauftragten aus, datiert und leitenden Beamten oder seines Beauftragten aus, datiert und
unterzeichnet es. unterzeichnet es.
Die Dokumente, Angaben und Auskünfte, um deren Vorlage gebeten wird, Die Dokumente, Angaben und Auskünfte, um deren Vorlage gebeten wird,
sind integraler Bestandteil des Antrags und werden diesem beigefügt. sind integraler Bestandteil des Antrags und werden diesem beigefügt.
Der Antragsteller kann eine Drittperson bevollmächtigen, den Antrag Der Antragsteller kann eine Drittperson bevollmächtigen, den Antrag
bei der Direktion des Strassenverkehrs einzureichen. Die Vollmacht bei der Direktion des Strassenverkehrs einzureichen. Die Vollmacht
wird auf dem Antragsformular selbst gegeben, und zwar durch den wird auf dem Antragsformular selbst gegeben, und zwar durch den
Vermerk der Identität des Bevollmächtigten und seiner Vermerk der Identität des Bevollmächtigten und seiner
Eintragungsnummer im Nationalregister und durch die Unterschrift des Eintragungsnummer im Nationalregister und durch die Unterschrift des
Antragstellers und des Bevollmächtigten. Antragstellers und des Bevollmächtigten.
§ 2 - 1. Der Antrag kann - jedes Mal, wenn die Möglichkeit besteht - § 2 - 1. Der Antrag kann - jedes Mal, wenn die Möglichkeit besteht -
ebenfalls durch elektronische Übertragung der Daten an den « DIV ebenfalls durch elektronische Übertragung der Daten an den « DIV
»-Dienst der Direktion des Strassenverkehrs gemäss den Anweisungen des »-Dienst der Direktion des Strassenverkehrs gemäss den Anweisungen des
leitenden Beamten oder seines Beauftragten eingereicht werden. leitenden Beamten oder seines Beauftragten eingereicht werden.
2. Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs darf nur von Personen 2. Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs darf nur von Personen
eingereicht werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der eingereicht werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der
EDV-Anwendung, mit der die Zulassung des besagten Fahrzeugs erfolgt EDV-Anwendung, mit der die Zulassung des besagten Fahrzeugs erfolgt
ist, nachweisbar echt sind. ist, nachweisbar echt sind.
Art. 12 - Im Antrag wird auf jeden Fall vermerkt, ob die Art. 12 - Im Antrag wird auf jeden Fall vermerkt, ob die
zivilrechtliche Verantwortlichkeit in Sachen Motorfahrzeuge durch zivilrechtliche Verantwortlichkeit in Sachen Motorfahrzeuge durch
einen Versicherungsvertrag mit einjähriger Dauer gedeckt ist, einen Versicherungsvertrag mit einjähriger Dauer gedeckt ist,
unbeschadet der Anwendung von Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juni unbeschadet der Anwendung von Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juni
1992 über den Landversicherungsvertrag, oder durch einen 1992 über den Landversicherungsvertrag, oder durch einen
Versicherungsvertrag mit einer Mindestdauer von einem Monat im Falle Versicherungsvertrag mit einer Mindestdauer von einem Monat im Falle
einer vorübergehenden Zulassung. einer vorübergehenden Zulassung.
In den Zulassungsanträgen, die von den in Artikel 5 § 1 Nr. 3 In den Zulassungsanträgen, die von den in Artikel 5 § 1 Nr. 3
erwähnten Personen eingereicht werden, kann jedoch eine erwähnten Personen eingereicht werden, kann jedoch eine
Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags von mehr als einem Jahr Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags von mehr als einem Jahr
vermerkt werden infolge eines Abkommens, das abgeschlossen wurde durch vermerkt werden infolge eines Abkommens, das abgeschlossen wurde durch
den Austausch von in Brüssel datierten Briefen vom 23. Mai und 2. Juni den Austausch von in Brüssel datierten Briefen vom 23. Mai und 2. Juni
1967 zur Abänderung des Abkommens zwischen Belgien und dem Obersten 1967 zur Abänderung des Abkommens zwischen Belgien und dem Obersten
Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE) zur Regelung Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE) zur Regelung
gewisser Verwaltungsprobleme in Bezug auf die Niederlassung des SHAPE gewisser Verwaltungsprobleme in Bezug auf die Niederlassung des SHAPE
in Belgien. in Belgien.
Einem solchen Antrag wird eine Bescheinigung des SHAPE beigefügt, die Einem solchen Antrag wird eine Bescheinigung des SHAPE beigefügt, die
bestätigt, dass der Provost Marshall des SHAPE überprüft hat, ob alle bestätigt, dass der Provost Marshall des SHAPE überprüft hat, ob alle
Formalitäten in Bezug auf dieses Fahrzeug erfüllt wurden, und auf der Formalitäten in Bezug auf dieses Fahrzeug erfüllt wurden, und auf der
er das Verfalldatum der Versicherung vermerkt. er das Verfalldatum der Versicherung vermerkt.
Gegebenenfalls wird ebenfalls im Antrag vermerkt, ob die steuerlichen Gegebenenfalls wird ebenfalls im Antrag vermerkt, ob die steuerlichen
Verpflichtungen und die technischen Bedingungen, die im Königlichen Verpflichtungen und die technischen Bedingungen, die im Königlichen
Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über
die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör oder im Königlichen Erlass vom Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör oder im Königlichen Erlass vom
10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an
ihre Anhänger erwähnt sind, korrekt eingehalten wurden. ihre Anhänger erwähnt sind, korrekt eingehalten wurden.
Art. 13 - Bei Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Art. 13 - Bei Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen war, wird die von den Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen war, wird die von den
Behörden dieses Staates ausgestellte Zulassungsbescheinigung dem in Behörden dieses Staates ausgestellte Zulassungsbescheinigung dem in
Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Antrag beigefügt. Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Antrag beigefügt.
Im Falle einer aus mehreren Teilen bestehenden Bescheinigung werden Im Falle einer aus mehreren Teilen bestehenden Bescheinigung werden
die verschiedenen Teile zusammen abgegeben. die verschiedenen Teile zusammen abgegeben.
Die für die Zulassung zuständigen Behörden behalten die abgegebenen Die für die Zulassung zuständigen Behörden behalten die abgegebenen
Teile der besagten Bescheinigung und bewahren sie während mindestens Teile der besagten Bescheinigung und bewahren sie während mindestens
sechs Monaten auf. sechs Monaten auf.
Sie informieren diesbezüglich innerhalb von zwei Monaten die Behörden Sie informieren diesbezüglich innerhalb von zwei Monaten die Behörden
des Mitgliedstaates, die die zurückbehaltene Bescheinigung ausgestellt des Mitgliedstaates, die die zurückbehaltene Bescheinigung ausgestellt
haben. haben.
Sie senden die Zulassungsbescheinigung den besagten Behörden zurück, Sie senden die Zulassungsbescheinigung den besagten Behörden zurück,
wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Zurückbehaltung darum wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Zurückbehaltung darum
bitten. bitten.
Art. 14 - Der Antragsteller ist stets dazu verpflichtet, dem leitenden Art. 14 - Der Antragsteller ist stets dazu verpflichtet, dem leitenden
Beamten oder seinem Beauftragten auf dessen Anfrage hin die Auskünfte Beamten oder seinem Beauftragten auf dessen Anfrage hin die Auskünfte
zu erteilen, die er zur Feststellung der Zulässigkeit und zu erteilen, die er zur Feststellung der Zulässigkeit und
Rechtmässigkeit des Antrags für notwendig hält, insbesondere was die Rechtmässigkeit des Antrags für notwendig hält, insbesondere was die
Zulassung von Fahrzeugen betrifft, die aufgrund einer zuverlässigen Zulassung von Fahrzeugen betrifft, die aufgrund einer zuverlässigen
und administrativ überprüfbaren Quelle als gestohlen, zerstört oder und administrativ überprüfbaren Quelle als gestohlen, zerstört oder
derart verunglückt gemeldet sind, dass sie von der derart verunglückt gemeldet sind, dass sie von der
Versicherungsgesellschaft, die das Haftpflichtrisiko für dieses Versicherungsgesellschaft, die das Haftpflichtrisiko für dieses
Fahrzeug deckt, als technischer Totalverlust angesehen werden. » Fahrzeug deckt, als technischer Totalverlust angesehen werden. »
Art. 3 - Artikel 25 § 2 letzter Satz desselben Erlasses wird durch Art. 3 - Artikel 25 § 2 letzter Satz desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Das Einverständnis wird auf dem in Artikel 11 § 1 erwähnten Formular « Das Einverständnis wird auf dem in Artikel 11 § 1 erwähnten Formular
gegeben. » gegeben. »
Art. 4 - Artikel 41 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 4 - Artikel 41 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 3. Artikel 13, der am 1. Juni 2004 in Kraft tritt. » « 3. Artikel 13, der am 1. Juni 2004 in Kraft tritt. »
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit Art. 6 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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