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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi-programme du 8 avril 2003 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 8 april 2003 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de certaines dispositions de la loi-programme du 8 | officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet |
avril 2003 | van 8 april 2003 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 5 |
5 à 9, 14 à 22, 38 à 41, 59 à 63, 100 à 103, 132, 143 à 146 et 171 à | tot 9, 14 tot 22, 38 tot 41, 59 tot 63, 100 tot 103, 132, 143 tot 146 |
181 de la loi-programme du 8 avril 2003, établi par le Service central | en 171 tot 181 van de programmawet van 8 april 2003, opgemaakt door de |
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des articles 5 à 9, 14 à 22, 38 à 41, | vertaling van de artikelen 5 tot 9, 14 tot 22, 38 tot 41, 59 tot 63, |
59 à 63, 100 à 103, 132, 143 à 146 et 171 à 181 de la loi-programme du | 100 tot 103, 132, 143 tot 146 en 171 tot 181 van de programmawet van 8 |
8 avril 2003. | april 2003. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003. | Gegeven te Brussel, 8 september 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
8. APRIL 2003 - Programmgesetz | 8. APRIL 2003 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL II - Soziale Angelegenheiten | TITEL II - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Sozialausweis | KAPITEL III - Sozialausweis |
Art. 5 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | Art. 5 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur |
Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines |
Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel |
38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: | Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der Satz « Jeder Sozialversicherte darf nur einen | 1. In Absatz 1 wird der Satz « Jeder Sozialversicherte darf nur einen |
einzigen Sozialausweis besitzen. » gestrichen. | einzigen Sozialausweis besitzen. » gestrichen. |
2. In Absatz 3 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | 2. In Absatz 3 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
« 2. ersten und zweiten Vornamen, ». | « 2. ersten und zweiten Vornamen, ». |
3. In Absatz 3 wird Nr. 3 aufgehoben. | 3. In Absatz 3 wird Nr. 3 aufgehoben. |
4. In Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter « und Ablauf » gestrichen. | 4. In Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter « und Ablauf » gestrichen. |
5. Absatz 4 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 5. Absatz 4 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 7. Ablauf der Gültigkeit der Karte. » | « 7. Ablauf der Gültigkeit der Karte. » |
Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 8 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem | « Art. 8 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem |
Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert Euro bis zu zehntausend Euro | Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert Euro bis zu zehntausend Euro |
oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer den in Artikel 2 | oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer den in Artikel 2 |
erwähnten Sozialausweis oder die in Artikel 5bis erwähnte Berufskarte | erwähnten Sozialausweis oder die in Artikel 5bis erwähnte Berufskarte |
ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, für den er | ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, für den er |
ermächtigt worden ist, benutzt. » | ermächtigt worden ist, benutzt. » |
Art. 7 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter « von | Art. 7 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter « von |
vierhundert Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter « | vierhundert Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter « |
von vierhundert Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt. | von vierhundert Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter « von | Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter « von |
tausend Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter « von | tausend Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter « von |
tausend Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt. | tausend Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt. |
Art. 9 - Die Artikel 5 bis 8 treten am 1. Mai 2003 in Kraft. Karten, | Art. 9 - Die Artikel 5 bis 8 treten am 1. Mai 2003 in Kraft. Karten, |
die vor diesem Datum ausgegeben wurden, bleiben jedoch gültig bis zum | die vor diesem Datum ausgegeben wurden, bleiben jedoch gültig bis zum |
Ablauf der Gültigkeit der Karte. | Ablauf der Gültigkeit der Karte. |
(...) | (...) |
KAPITEL VI - Abänderung des LIKIV-Gesetzes | KAPITEL VI - Abänderung des LIKIV-Gesetzes |
Art. 14 - Artikel 25 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 14 - Artikel 25 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter « Nahrungsmittel ausgeschlossen » durch | 1. In § 2 werden die Wörter « Nahrungsmittel ausgeschlossen » durch |
die Wörter « und einschliesslich der Nahrung, die im Rahmen des | die Wörter « und einschliesslich der Nahrung, die im Rahmen des |
fakturierbaren Höchstbetrags nicht berücksichtigt wird » ersetzt. | fakturierbaren Höchstbetrags nicht berücksichtigt wird » ersetzt. |
2. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | 2. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
Folgende Kosten werden nicht als Mehrkosten angesehen: | Folgende Kosten werden nicht als Mehrkosten angesehen: |
a) der Eigenanteil, der im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags | a) der Eigenanteil, der im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags |
berücksichtigt wird, | berücksichtigt wird, |
b) Kosten für Nahrung, die im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags | b) Kosten für Nahrung, die im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags |
berücksichtigt werden, | berücksichtigt werden, |
c) in Artikel 90 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | c) in Artikel 90 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser erwähnte Zuschläge, | Krankenhäuser erwähnte Zuschläge, |
d) Zuschläge auf die in Anwendung der | d) Zuschläge auf die in Anwendung der |
Gesundheitspflegepflichtversicherungsvorschriften festgelegten Preise | Gesundheitspflegepflichtversicherungsvorschriften festgelegten Preise |
und Honorare. » | und Honorare. » |
Art. 15 - Artikel 29ter Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 15 - Artikel 29ter Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und | « Die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und |
extrakorporalen Prothesen ist, was die Gruppen von Produkten betrifft, | extrakorporalen Prothesen ist, was die Gruppen von Produkten betrifft, |
die der König in Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3 bestimmt, | die der König in Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3 bestimmt, |
beauftragt: | beauftragt: |
1. Vorschläge in Bezug auf ihre Erstattungsmodalitäten zu machen, | 1. Vorschläge in Bezug auf ihre Erstattungsmodalitäten zu machen, |
2. Vorschläge in Bezug auf besondere Erstattungsmodalitäten zu machen, | 2. Vorschläge in Bezug auf besondere Erstattungsmodalitäten zu machen, |
wenn die Produkte an die Begünstigten vermietet werden, | wenn die Produkte an die Begünstigten vermietet werden, |
3. dem Versicherungsausschuss Vorschläge von Auslegungsregeln in Bezug | 3. dem Versicherungsausschuss Vorschläge von Auslegungsregeln in Bezug |
auf das Verzeichnis der Leistungen zu machen. » | auf das Verzeichnis der Leistungen zu machen. » |
Art. 16 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 16 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 10. August | vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 10. August |
2001, 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt | 2001, 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz | 1. In § 1 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz |
eingefügt: | eingefügt: |
« Das Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten | « Das Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten |
Leistungen in Bezug auf Bandagen, Orthesen und extrakorporale | Leistungen in Bezug auf Bandagen, Orthesen und extrakorporale |
Prothesen, für die der König die Gruppen von Produkten bestimmt, wird | Prothesen, für die der König die Gruppen von Produkten bestimmt, wird |
auf der Grundlage von Zulassungskriterien in Bezug auf Preis, Kosten | auf der Grundlage von Zulassungskriterien in Bezug auf Preis, Kosten |
für die Versicherung und Elemente medizinischer, therapeutischer und | für die Versicherung und Elemente medizinischer, therapeutischer und |
sozialer Art festgelegt. Der König bestimmt auf Vorschlag der | sozialer Art festgelegt. Der König bestimmt auf Vorschlag der |
Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und | Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und |
extrakorporalen Prothesen diese Zulassungskriterien und das Verfahren, | extrakorporalen Prothesen diese Zulassungskriterien und das Verfahren, |
das von Betrieben, die die Aufnahme eines Produkts in beziehungsweise | das von Betrieben, die die Aufnahme eines Produkts in beziehungsweise |
die Streichung eines Produkts von der Liste der erstattungsfähigen | die Streichung eines Produkts von der Liste der erstattungsfähigen |
Produkte oder eine Änderung der Liste beantragen, befolgt werden muss. | Produkte oder eine Änderung der Liste beantragen, befolgt werden muss. |
Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen, die bei | Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen, die bei |
einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag eingehalten werden | einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag eingehalten werden |
müssen. » | müssen. » |
2. In § 1 früherer Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter « | 2. In § 1 früherer Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter « |
unter den in § 2 vorgesehenen Bedingungen » durch die Wörter « unter | unter den in § 2 vorgesehenen Bedingungen » durch die Wörter « unter |
den in den Paragraphen 2 und 2bis vorgesehenen Bedingungen » ersetzt. | den in den Paragraphen 2 und 2bis vorgesehenen Bedingungen » ersetzt. |
3. In § 2bis Absatz 1 werden die Wörter « was die in Artikel 34 Absatz | 3. In § 2bis Absatz 1 werden die Wörter « was die in Artikel 34 Absatz |
1 Nr. 4 erwähnten Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen | 1 Nr. 4 erwähnten Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen |
betrifft » durch die Wörter « was die Gruppen von Produkten betrifft, | betrifft » durch die Wörter « was die Gruppen von Produkten betrifft, |
die Er in Ausführung von § 1 Absatz 3 bestimmt hat » ersetzt. | die Er in Ausführung von § 1 Absatz 3 bestimmt hat » ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 17 - Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt | Gesetze vom 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Was die vom König in Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3 | « Was die vom König in Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3 |
bestimmten Gruppen von Produkten betrifft, konsultiert der Dienst | bestimmten Gruppen von Produkten betrifft, konsultiert der Dienst |
vorab die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und | vorab die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und |
extrakorporalen Prothesen. » | extrakorporalen Prothesen. » |
Art. 18 - Artikel 165 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 165 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « der abgegebenen | 1. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « der abgegebenen |
Arzneimittel, » und den Wörtern « Datum dieser Abgabe » die Wörter « | Arzneimittel, » und den Wörtern « Datum dieser Abgabe » die Wörter « |
der in Artikel 34 Nr. 19 und 20 bestimmten Mittel, » eingefügt. | der in Artikel 34 Nr. 19 und 20 bestimmten Mittel, » eingefügt. |
2. Im selben Absatz werden die Wörter « des Apothekers » durch die | 2. Im selben Absatz werden die Wörter « des Apothekers » durch die |
Wörter « der Apotheke » ersetzt. | Wörter « der Apotheke » ersetzt. |
3. In Absatz 9 erster Satz werden zwischen den Wörtern « die | 3. In Absatz 9 erster Satz werden zwischen den Wörtern « die |
Erstattung der verschriebenen Arzneimittel » und den Wörtern « sowie | Erstattung der verschriebenen Arzneimittel » und den Wörtern « sowie |
einerseits die Organisation der Kontrolle » die Wörter « , von | einerseits die Organisation der Kontrolle » die Wörter « , von |
Muttermilch, Diätkost zu medizinischen Zwecken, parenteraler Nahrung | Muttermilch, Diätkost zu medizinischen Zwecken, parenteraler Nahrung |
und medizinischen Hilfsmitteln ausser denjenigen, die in Artikel 34 | und medizinischen Hilfsmitteln ausser denjenigen, die in Artikel 34 |
Nr. 4 erwähnt sind, » eingefügt. | Nr. 4 erwähnt sind, » eingefügt. |
4. In Absatz 11 werden zwischen den Wörtern « Der König bestimmt durch | 4. In Absatz 11 werden zwischen den Wörtern « Der König bestimmt durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass, » und den Wörtern « in welchen | einen im Ministerrat beratenen Erlass, » und den Wörtern « in welchen |
Fällen und unter welchen Bedingungen » die Wörter « der ab dem Jahr | Fällen und unter welchen Bedingungen » die Wörter « der ab dem Jahr |
2001 wirksam ist, » eingefügt. | 2001 wirksam ist, » eingefügt. |
Art. 19 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 3 desselben Gesetzes wird | Art. 19 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 3 desselben Gesetzes wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der | « Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der |
vorerwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002 einen | vorerwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002 einen |
Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit | Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit |
Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003 | Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003 |
einen Mindestbetrag von 546,49 pro Monat, der für Begünstigte mit | einen Mindestbetrag von 546,49 pro Monat, der für Begünstigte mit |
Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser | Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser |
Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den | Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im |
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat | gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen | beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen |
festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher | festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher |
Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird. » | Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird. » |
Art. 20 - Artikel 14 Nr. 1 wird wirksam mit 10. Januar 2003. | Art. 20 - Artikel 14 Nr. 1 wird wirksam mit 10. Januar 2003. |
Artikel 14 Nr. 2 ist wirksam für ab 1. Januar 2003 erbrachte | Artikel 14 Nr. 2 ist wirksam für ab 1. Januar 2003 erbrachte |
Leistungen. | Leistungen. |
Art. 21 - Artikel 19 wird wirksam mit 1. Januar 2002. | Art. 21 - Artikel 19 wird wirksam mit 1. Januar 2002. |
Art. 22 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 16 | Art. 22 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 16 |
für die Gruppen von Produkten fest, die Er bestimmt. | für die Gruppen von Produkten fest, die Er bestimmt. |
KAPITEL VII - Abänderung der grundlegenden Rechtsvorschriften | KAPITEL VII - Abänderung der grundlegenden Rechtsvorschriften |
im Bereich der Einrichtungen für soziale Sicherheit | im Bereich der Einrichtungen für soziale Sicherheit |
(...) | (...) |
Art. 38 - Artikel 177 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 38 - Artikel 177 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 14. | Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 14. |
Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: | Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Inhaber von Managementfunktionen, die mit der Leitung des Instituts | Inhaber von Managementfunktionen, die mit der Leitung des Instituts |
beauftragt sind. | beauftragt sind. |
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers und des Allgemeinen | Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers und des Allgemeinen |
Ausschusses nach Vorschlag des Generalverwalters die Inhaber von | Ausschusses nach Vorschlag des Generalverwalters die Inhaber von |
Managementfunktionen, die die in Absatz 2 erwähnten Dienste leiten, | Managementfunktionen, die die in Absatz 2 erwähnten Dienste leiten, |
und gegebenenfalls die anderen Inhaber von Managementfunktionen. | und gegebenenfalls die anderen Inhaber von Managementfunktionen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das |
Statut und das Verfahren zur Bestimmung der Inhaber von | Statut und das Verfahren zur Bestimmung der Inhaber von |
Managementfunktionen. » | Managementfunktionen. » |
Art. 39 - Artikel 180 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 39 - Artikel 180 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 180 - Das Personal der Hilfskasse für Kranken- und | « Art. 180 - Das Personal der Hilfskasse für Kranken- und |
Invalidenversicherung wird vom Inhaber einer Managementfunktion, der | Invalidenversicherung wird vom Inhaber einer Managementfunktion, der |
mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, | mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, |
geleitet; ihm steht ein Beigeordneter bei. | geleitet; ihm steht ein Beigeordneter bei. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das |
Statut und das Verfahren zur Bestimmung der im vorliegenden Artikel | Statut und das Verfahren zur Bestimmung der im vorliegenden Artikel |
erwähnten Beamten. » | erwähnten Beamten. » |
Art. 40 - In Artikel 184 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 40 - In Artikel 184 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
leitende Beamte » und « leitenden Beamten » jeweils durch die Wörter « | leitende Beamte » und « leitenden Beamten » jeweils durch die Wörter « |
Inhaber einer Managementfunktion » und die Wörter « beigeordneten | Inhaber einer Managementfunktion » und die Wörter « beigeordneten |
leitenden Beamten » durch das Wort « Beigeordneten » ersetzt. | leitenden Beamten » durch das Wort « Beigeordneten » ersetzt. |
Art. 41 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Februar 2003. | Art. 41 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Februar 2003. |
(...) | (...) |
TITEL IV - Beschäftigung | TITEL IV - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Ausführung der sozialen Aspekte der Empfehlungen der | KAPITEL IV - Ausführung der sozialen Aspekte der Empfehlungen der |
Parlamentarischen Untersuchungskommission über den Sabena-Konkurs | Parlamentarischen Untersuchungskommission über den Sabena-Konkurs |
Art. 59 - In Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 des Konkursgesetzes vom 8. | Art. 59 - In Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 des Konkursgesetzes vom 8. |
August 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, werden | August 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, werden |
zwischen den Worten « das Personalregister, » und den Wörtern « die | zwischen den Worten « das Personalregister, » und den Wörtern « die |
Angaben über das Sozialsekretariat und die Sozialkassen, » die Wörter | Angaben über das Sozialsekretariat und die Sozialkassen, » die Wörter |
« das im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die | « das im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die |
Führung der Sozialdokumente vorgesehene individuelle Konto, » | Führung der Sozialdokumente vorgesehene individuelle Konto, » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. September 2002, wird wie folgt ergänzt: | vom 4. September 2002, wird wie folgt ergänzt: |
« Die Konkursverwalter arbeiten gemäss den in Artikel 67 Absatz 2 und | « Die Konkursverwalter arbeiten gemäss den in Artikel 67 Absatz 2 und |
Artikel 68 Absatz 1 und 4 vorgesehenen Modalitäten aktiv und vorrangig | Artikel 68 Absatz 1 und 4 vorgesehenen Modalitäten aktiv und vorrangig |
an der Feststellung des Betrags der Schuldforderungen mit, die von den | an der Feststellung des Betrags der Schuldforderungen mit, die von den |
Arbeitnehmern des in Konkurs geratenen Unternehmens angegeben werden. | Arbeitnehmern des in Konkurs geratenen Unternehmens angegeben werden. |
» | » |
Art. 61 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 61 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« Spätestens drei Tage vor der Sitzung, die für den Abschluss des | « Spätestens drei Tage vor der Sitzung, die für den Abschluss des |
Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen bestimmt worden ist, | Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen bestimmt worden ist, |
müssen die Konkursverwalter jedem Arbeitnehmer, der eine | müssen die Konkursverwalter jedem Arbeitnehmer, der eine |
Schuldforderung eingereicht hat, eine Stellungnahme übermitteln, in | Schuldforderung eingereicht hat, eine Stellungnahme übermitteln, in |
der die Gründe für die prinzipielle Bestreitung der angemeldeten | der die Gründe für die prinzipielle Bestreitung der angemeldeten |
Schuldforderung beziehungsweise ein mit Gründen versehener Vorschlag | Schuldforderung beziehungsweise ein mit Gründen versehener Vorschlag |
zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen Betrags der | zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen Betrags der |
Schuldforderung angegeben ist. Die Stellungnahme oder der Vorschlag | Schuldforderung angegeben ist. Die Stellungnahme oder der Vorschlag |
wird vom Konkursrichter mit einem Sichtvermerk versehen. » | wird vom Konkursrichter mit einem Sichtvermerk versehen. » |
Art. 62 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 62 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Ausser bei anders lautender Mitteilung des betreffenden | « Ausser bei anders lautender Mitteilung des betreffenden |
Arbeitnehmers, die spätestens bei der Sitzung für den Abschluss des | Arbeitnehmers, die spätestens bei der Sitzung für den Abschluss des |
Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen zu erfolgen hat, | Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen zu erfolgen hat, |
wird der Vorschlag zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen | wird der Vorschlag zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen |
Betrags der Schulforderung, so wie in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehen, | Betrags der Schulforderung, so wie in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehen, |
angenommen für den Teil, der im Protokoll über die Prüfung der | angenommen für den Teil, der im Protokoll über die Prüfung der |
Schuldforderungen aufgenommen ist. » | Schuldforderungen aufgenommen ist. » |
Art. 63 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 63 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die Konkursverwalter lassen die Schuldforderungen der Arbeitnehmer | « Die Konkursverwalter lassen die Schuldforderungen der Arbeitnehmer |
des Konkursschuldners, die vollständig oder für einen vorläufigen | des Konkursschuldners, die vollständig oder für einen vorläufigen |
Betrag angenommen worden sind, sofort dem Fonds für die Entschädigung | Betrag angenommen worden sind, sofort dem Fonds für die Entschädigung |
der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer zukommen. » | der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer zukommen. » |
(...) | (...) |
KAPITEL XII - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über | KAPITEL XII - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge - Soziale Bevorzugung bei öffentlichen | Dienstleistungsaufträge - Soziale Bevorzugung bei öffentlichen |
Aufträgen | Aufträgen |
Art. 100 - Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über | Art. 100 - Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Dienstleistungsaufträge wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Ein öffentlicher Auftrag kann mehrere Gegenstände umfassen und sich | « Ein öffentlicher Auftrag kann mehrere Gegenstände umfassen und sich |
gleichzeitig auf Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen beziehen. | gleichzeitig auf Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen beziehen. |
» | » |
Art. 101 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 101 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern « gegebenenfalls in der Auftragsbekanntmachung anzuführen | Wörtern « gegebenenfalls in der Auftragsbekanntmachung anzuführen |
sind. » und den Wörtern « Ausser bei anders lautender Bestimmung im | sind. » und den Wörtern « Ausser bei anders lautender Bestimmung im |
Sonderlastenheft » die Wörter « Die Vergabekriterien müssen sich auf | Sonderlastenheft » die Wörter « Die Vergabekriterien müssen sich auf |
den Gegenstand des Auftrags beziehen und zum Beispiel Qualität der | den Gegenstand des Auftrags beziehen und zum Beispiel Qualität der |
Ware oder der Leistungen, Preis, technischer Wert, ästhetischer und | Ware oder der Leistungen, Preis, technischer Wert, ästhetischer und |
funktioneller Charakter, Umwelteigenschaften, soziale und ethische | funktioneller Charakter, Umwelteigenschaften, soziale und ethische |
Erwägungen, Nutzungskosten, Rentabilität, Kundendienst und technischen | Erwägungen, Nutzungskosten, Rentabilität, Kundendienst und technischen |
Beistand, Lieferdatum und Liefer- oder Ausführungsfrist betreffen. » | Beistand, Lieferdatum und Liefer- oder Ausführungsfrist betreffen. » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 102 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem | Art. 102 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 18bis - § 1 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter | « Art. 18bis - § 1 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter |
Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der | Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft Bedingungen in Bezug auf die Ausführung der | Europäischen Gemeinschaft Bedingungen in Bezug auf die Ausführung der |
Aufträge auferlegen, die es ermöglichen, soziale und ethische | Aufträge auferlegen, die es ermöglichen, soziale und ethische |
Zielsetzungen, die Verpflichtung, Massnahmen zur Ausbildung von | Zielsetzungen, die Verpflichtung, Massnahmen zur Ausbildung von |
Arbeitslosen oder Jugendlichen zu ergreifen, oder die Verpflichtung, | Arbeitslosen oder Jugendlichen zu ergreifen, oder die Verpflichtung, |
im Wesentlichen die Bestimmungen der Basisabkommen der Internationalen | im Wesentlichen die Bestimmungen der Basisabkommen der Internationalen |
Arbeitsorganisation einzuhalten, insofern diese nicht bereits im | Arbeitsorganisation einzuhalten, insofern diese nicht bereits im |
Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten angewendet werden, zu | Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten angewendet werden, zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
§ 2 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der | § 2 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der |
Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die | Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die |
Teilnahme an einem Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftrag, | Teilnahme an einem Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftrag, |
der nicht den Verpflichtungen unterliegt, die auf Europäische | der nicht den Verpflichtungen unterliegt, die auf Europäische |
Richtlinien oder internationale Rechtsakte im Bereich öffentliche | Richtlinien oder internationale Rechtsakte im Bereich öffentliche |
Aufträge gegründet sind, beschützten Werkstätten oder Unternehmen für | Aufträge gegründet sind, beschützten Werkstätten oder Unternehmen für |
soziale Wiedereingliederung vorbehalten. | soziale Wiedereingliederung vorbehalten. |
Unter beschützten Werkstätten sind Betriebe zu verstehen, deren | Unter beschützten Werkstätten sind Betriebe zu verstehen, deren |
Arbeitnehmer in der Mehrheit aufgrund der Art oder Schwere ihrer | Arbeitnehmer in der Mehrheit aufgrund der Art oder Schwere ihrer |
Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben | Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben |
können. Unter Unternehmen für soziale Wiedereingliederung sind | können. Unter Unternehmen für soziale Wiedereingliederung sind |
Unternehmen zu verstehen, die die Bedingungen von Artikel 59 des | Unternehmen zu verstehen, die die Bedingungen von Artikel 59 des |
Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die | Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die |
Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen oder | Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen oder |
ähnliche Bedingungen im Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten | ähnliche Bedingungen im Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten |
erfüllen. » | erfüllen. » |
Art. 103 - In Artikel 41 desselben Gesetzes werden die Wörter « 18 und | Art. 103 - In Artikel 41 desselben Gesetzes werden die Wörter « 18 und |
19 » durch die Wörter « 18, 18bis und 19 » ersetzt. | 19 » durch die Wörter « 18, 18bis und 19 » ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL VII - Sonstige Bestimmungen | TITEL VII - Sonstige Bestimmungen |
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 über die | KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 über die |
Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für | Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für |
die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder | die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder |
die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben | die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben |
Art. 132 - In Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 über | Art. 132 - In Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 über |
die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens | die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens |
für die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden | für die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden |
oder die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben, | oder die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben, |
werden die Wörter « binnen einer Frist von einem Jahr nach | werden die Wörter « binnen einer Frist von einem Jahr nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « |
spätestens am 9. September 2003 » ersetzt. | spätestens am 9. September 2003 » ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Beitrag an den Kosten der Kommission für Glücksspiele | KAPITEL V - Beitrag an den Kosten der Kommission für Glücksspiele |
(...) | (...) |
Art. 143 - Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | Art. 143 - Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler | Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« In Glücksspieleinrichtungen der Klasse II sind nur Glücksspiele | « In Glücksspieleinrichtungen der Klasse II sind nur Glücksspiele |
zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen | zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen |
durchschnittlich nicht mehr als 25 EUR pro Stunde verlieren kann. | durchschnittlich nicht mehr als 25 EUR pro Stunde verlieren kann. |
In Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sind nur Glücksspiele | In Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sind nur Glücksspiele |
zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen | zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen |
durchschnittlich nicht mehr als 12,50 EUR pro Stunde verlieren kann. » | durchschnittlich nicht mehr als 12,50 EUR pro Stunde verlieren kann. » |
Art. 144 - Artikel 19 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text | Art. 144 - Artikel 19 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text |
Paragraph 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem | Paragraph 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Im Rahmen des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes | « § 2 - Im Rahmen des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Justiz wird ein Fonds der Kommission für Glücksspiele eingerichtet. | Justiz wird ein Fonds der Kommission für Glücksspiele eingerichtet. |
Der Fonds wird gespeist durch den Ertrag der in § 1 erwähnten Abgaben, | Der Fonds wird gespeist durch den Ertrag der in § 1 erwähnten Abgaben, |
die die Inhaber von A-, B-, C- und E-Lizenzen als Beitrag zu den | die die Inhaber von A-, B-, C- und E-Lizenzen als Beitrag zu den |
Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission und deren | Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission und deren |
Sekretariat zahlen. » | Sekretariat zahlen. » |
Art. 145 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 145 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Abgesehen vom Gebrauch von Kredit- und Debetkarten in | « Abgesehen vom Gebrauch von Kredit- und Debetkarten in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse I ist es verboten, Spielern oder | Glücksspieleinrichtungen der Klasse I ist es verboten, Spielern oder |
Wettern Darlehen oder Kredite in gleich welcher Form zu gewähren oder | Wettern Darlehen oder Kredite in gleich welcher Form zu gewähren oder |
ein materielles oder finanzielles Geschäft mit ihnen abzuschliessen im | ein materielles oder finanzielles Geschäft mit ihnen abzuschliessen im |
Hinblick auf die Zahlung eines Einsatzes oder eines Verlustes. | Hinblick auf die Zahlung eines Einsatzes oder eines Verlustes. |
Eine Verrichtung, deren Betrag sich auf 10.000 EUR oder mehr beläuft, | Eine Verrichtung, deren Betrag sich auf 10.000 EUR oder mehr beläuft, |
muss anhand einer Kredit- oder Debetkarte erfolgen. » | muss anhand einer Kredit- oder Debetkarte erfolgen. » |
Art. 146 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 146 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter « Klassen I, II und III » werden durch die Wörter « | 1. Die Wörter « Klassen I, II und III » werden durch die Wörter « |
Klassen II und III » ersetzt. | Klassen II und III » ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Es ist erlaubt, Kunden von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I | « Es ist erlaubt, Kunden von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I |
Fahrten, Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke kostenlos oder zu Preisen | Fahrten, Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke kostenlos oder zu Preisen |
anzubieten, die geringer sind als der Marktpreis vergleichbarer Güter | anzubieten, die geringer sind als der Marktpreis vergleichbarer Güter |
und Dienstleistungen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR pro Woche | und Dienstleistungen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR pro Woche |
und pro Spieler. | und pro Spieler. |
Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen und den im | Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen und den im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag anpassen. » | vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag anpassen. » |
(...) | (...) |
KAPITEL XII - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL XII - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 171 - In Artikel 91 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die | Art. 171 - In Artikel 91 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die |
Wörter « Artikel 81 bis 87 » beziehungsweise « Artikeln 81 bis 87 » | Wörter « Artikel 81 bis 87 » beziehungsweise « Artikeln 81 bis 87 » |
durch die Wörter « Artikel 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 » | durch die Wörter « Artikel 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 » |
beziehungsweise « Artikeln 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 » ersetzt. | beziehungsweise « Artikeln 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 » ersetzt. |
Art. 172 - In Artikel 98 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden nach | Art. 172 - In Artikel 98 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden nach |
den Wörtern « ab der Billigung des Jahresabschlusses » die Wörter « | den Wörtern « ab der Billigung des Jahresabschlusses » die Wörter « |
und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des | und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des |
Geschäftsjahres » eingefügt. | Geschäftsjahres » eingefügt. |
Art. 173 - In Artikel 126 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 173 - In Artikel 126 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter « Artikel 108 bis 121 » durch die Wörter « Artikel 108 bis 119 | Wörter « Artikel 108 bis 121 » durch die Wörter « Artikel 108 bis 119 |
und 121 » ersetzt. | und 121 » ersetzt. |
Art. 174 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 174 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 128 - Geschäftsführer und Verwalter und mit der | « Art. 128 - Geschäftsführer und Verwalter und mit der |
Geschäftsführung einer Niederlassung in Belgien beauftragte Personen, | Geschäftsführung einer Niederlassung in Belgien beauftragte Personen, |
die gegen eine der Vorschriften der Artikel 81, 82, 83 Nr. 1, 95 und | die gegen eine der Vorschriften der Artikel 81, 82, 83 Nr. 1, 95 und |
96 verstossen, werden mit einer Geldstrafe von fünfzig Euro bis zu | 96 verstossen, werden mit einer Geldstrafe von fünfzig Euro bis zu |
zehntausend Euro belegt. | zehntausend Euro belegt. |
Erfolgt der Verstoss gegen diese Bestimmungen in betrügerischer | Erfolgt der Verstoss gegen diese Bestimmungen in betrügerischer |
Absicht, so können sie ferner mit einer Gefängnisstrafe von einem | Absicht, so können sie ferner mit einer Gefängnisstrafe von einem |
Monat bis zu einem Jahr oder mit beiden Strafen zusammen belegt | Monat bis zu einem Jahr oder mit beiden Strafen zusammen belegt |
werden. » | werden. » |
Art. 175 - In dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 129 ein neues | Art. 175 - In dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 129 ein neues |
Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt: | Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt: |
« KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ». | « KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ». |
Art. 176 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 129bis mit | Art. 176 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 129bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 129bis - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | « Art. 129bis - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder sein Beauftragter kann | die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder sein Beauftragter kann |
Gesellschaften, die der in den Artikeln 83 Nr. 2, 98, 100, 120 | Gesellschaften, die der in den Artikeln 83 Nr. 2, 98, 100, 120 |
beziehungsweise 193 erwähnten Verpflichtung zur Hinterlegung des | beziehungsweise 193 erwähnten Verpflichtung zur Hinterlegung des |
Jahresabschlusses, des konsolidierten Abschlusses oder der Unterlagen, | Jahresabschlusses, des konsolidierten Abschlusses oder der Unterlagen, |
die gleichzeitig hinterlegt werden müssen, binnen sieben Monaten nach | die gleichzeitig hinterlegt werden müssen, binnen sieben Monaten nach |
dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das diese | dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das diese |
Unterlagen sich beziehen, nicht nachgekommen sind, eine Geldstrafe | Unterlagen sich beziehen, nicht nachgekommen sind, eine Geldstrafe |
auferlegen, unbeschadet des Rechts der betreffenden Gesellschaft, | auferlegen, unbeschadet des Rechts der betreffenden Gesellschaft, |
schriftlich und rechtzeitig höhere Gewalt geltend zu machen und | schriftlich und rechtzeitig höhere Gewalt geltend zu machen und |
nachzuweisen. | nachzuweisen. |
§ 2 - Die Höhe der in § 1 erwähnten Geldstrafe beläuft sich auf | § 2 - Die Höhe der in § 1 erwähnten Geldstrafe beläuft sich auf |
zweihundert Euro pro Monat Verzug, wobei jeder angefangene Monat als | zweihundert Euro pro Monat Verzug, wobei jeder angefangene Monat als |
vollständiger Monat angesehen wird, mit einem Höchstbetrag von | vollständiger Monat angesehen wird, mit einem Höchstbetrag von |
tausendzweihundert Euro. Der Betrag der Geldstrafe wird für die in | tausendzweihundert Euro. Der Betrag der Geldstrafe wird für die in |
Artikel 99 erwähnten kleinen Gesellschaften jedoch auf sechzig Euro | Artikel 99 erwähnten kleinen Gesellschaften jedoch auf sechzig Euro |
pro Monat Verzug gekürzt, mit einem Höchstbetrag von | pro Monat Verzug gekürzt, mit einem Höchstbetrag von |
dreihundertsechzig Euro. | dreihundertsechzig Euro. |
§ 3 - Geschäftsführer und Verwalter einer belgischen Gesellschaft und | § 3 - Geschäftsführer und Verwalter einer belgischen Gesellschaft und |
mit der Geschäftsführung einer Niederlassung einer ausländischen | mit der Geschäftsführung einer Niederlassung einer ausländischen |
Gesellschaft in Belgien beauftragte Personen haften | Gesellschaft in Belgien beauftragte Personen haften |
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der aufgrund von § 1 auferlegten | gesamtschuldnerisch für die Zahlung der aufgrund von § 1 auferlegten |
Geldstrafen. | Geldstrafen. |
§ 4 - Der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für | § 4 - Der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für |
nichtsteuerliche Eintreibungen zuständige Dienst nimmt mittels | nichtsteuerliche Eintreibungen zuständige Dienst nimmt mittels |
Zahlungsbefehl die Eintreibung der geschuldeten Geldstrafen vor gemäss | Zahlungsbefehl die Eintreibung der geschuldeten Geldstrafen vor gemäss |
den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten | den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten |
Gesetze über die Staatsbuchführung. Zahlungs- und | Gesetze über die Staatsbuchführung. Zahlungs- und |
Einziehungsmodalitäten der im vorliegenden Artikel erwähnten | Einziehungsmodalitäten der im vorliegenden Artikel erwähnten |
administrativen Geldstrafen werden vom König festgelegt. » | administrativen Geldstrafen werden vom König festgelegt. » |
Art. 177 - In Artikel 193 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden | Art. 177 - In Artikel 193 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden |
zwischen den Wörtern « und binnen dreissig Tagen nach dem Datum der | zwischen den Wörtern « und binnen dreissig Tagen nach dem Datum der |
Versammlung » und den Wörtern « zusammen mit den anderen durch | Versammlung » und den Wörtern « zusammen mit den anderen durch |
vorliegenden Artikel vorgesehenen Unterlagen » die Wörter « , | vorliegenden Artikel vorgesehenen Unterlagen » die Wörter « , |
spätestens aber sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des | spätestens aber sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des |
Geschäftsjahres » eingefügt. | Geschäftsjahres » eingefügt. |
Art. 178 - Artikel 196 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 178 - Artikel 196 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. Liquidatoren, die gegen eine der Vorschriften der Artikel 81, 82, | « 2. Liquidatoren, die gegen eine der Vorschriften der Artikel 81, 82, |
83 Nr. 1, 84 bis 87, 95 und 96 verstossen, ». | 83 Nr. 1, 84 bis 87, 95 und 96 verstossen, ». |
2. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
« 4. Liquidatoren, die es versäumen, der Generalversammlung gemäss den | « 4. Liquidatoren, die es versäumen, der Generalversammlung gemäss den |
Artikeln 193 und 194 den Jahresabschluss oder die | Artikeln 193 und 194 den Jahresabschluss oder die |
Liquidationsergebnisse vorzulegen, » | Liquidationsergebnisse vorzulegen, » |
3. Absatz 3 wird aufgehoben. | 3. Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 179 - In dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 196 ein neues | Art. 179 - In dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 196 ein neues |
Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt: | Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt: |
« KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ». | « KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ». |
Art. 180 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196bis mit | Art. 180 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 196bis - Liquidatoren haften gesamtschuldnerisch für die | « Art. 196bis - Liquidatoren haften gesamtschuldnerisch für die |
Zahlung der aufgrund des Artikels 129bis auferlegten Geldstrafen. » | Zahlung der aufgrund des Artikels 129bis auferlegten Geldstrafen. » |
Art. 181 - Dieses Kapitel des vorliegenden Gesetzes tritt am Tag | Art. 181 - Dieses Kapitel des vorliegenden Gesetzes tritt am Tag |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei: | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei: |
- die Artikel 172, 175, 176, 177, 179 und 180 des vorliegenden | - die Artikel 172, 175, 176, 177, 179 und 180 des vorliegenden |
Gesetzes zum ersten Mal anwendbar sind auf die Hinterlegung der | Gesetzes zum ersten Mal anwendbar sind auf die Hinterlegung der |
Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die nach dem 31. | Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die nach dem 31. |
Dezember 2002 abgeschlossen werden, | Dezember 2002 abgeschlossen werden, |
- die Bestimmungen der Artikel 91, 126, 128 und 196 des | - die Bestimmungen der Artikel 91, 126, 128 und 196 des |
Gesellschaftsgesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch die | Gesellschaftsgesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch die |
Artikel 171, 173, 174 und 178 des vorliegenden Gesetzes lauteten, | Artikel 171, 173, 174 und 178 des vorliegenden Gesetzes lauteten, |
weiterhin vollständig anwendbar bleiben auf die Hinterlegung der | weiterhin vollständig anwendbar bleiben auf die Hinterlegung der |
Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die vor dem 31. | Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die vor dem 31. |
Dezember 2002 abgeschlossen worden sind. | Dezember 2002 abgeschlossen worden sind. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, |
der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft | der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des |
Transportwesens | Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: | Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft | Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand | Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand | Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, | Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, |
beauftragt mit der Politik der Grossstädte | beauftragt mit der Politik der Grossstädte |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete | Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete |
Ministerin, | Ministerin, |
beauftragt mit der Landwirtschaft | beauftragt mit der Landwirtschaft |
Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK | Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit | Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit |
E. BOUTMANS | E. BOUTMANS |
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung | Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung |
O. DELEUZE | O. DELEUZE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |