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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/10/2016
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 OCTOBRE 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 octobre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 OKTOBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 oktober 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad
zones de secours (Moniteur belge du 24 novembre 2016). van 24 november 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. OKTOBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. OKTOBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 106 Absatz 1; Artikels 106 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
Juli 2016; Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 18. August 2016; vom 18. August 2016;
Aufgrund der Protokolle Nr. 2016/03 und 2016/09 des Ausschusses der Aufgrund der Protokolle Nr. 2016/03 und 2016/09 des Ausschusses der
provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 18. Mai 2016 provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 18. Mai 2016
beziehungsweise 21. September 2016; beziehungsweise 21. September 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.044/2 des Staatsrates vom 19. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.044/2 des Staatsrates vom 19. September
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 56 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b), Nr. Artikel 1 - In Artikel 56 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe b), Nr.
3 Buchstabe b), Nr. 4 Buchstabe c), Nr. 5 Buchstabe b), Nr. 6 3 Buchstabe b), Nr. 4 Buchstabe c), Nr. 5 Buchstabe b), Nr. 6
buchstabe b) und Nr. 7 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 19. buchstabe b) und Nr. 7 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 19.
April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen werden die Wörter "die Note 'genügend'" durch die Hilfeleistungszonen werden die Wörter "die Note 'genügend'" durch die
Wörter "die Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut'" ersetzt. Wörter "die Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut'" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 70 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die Art. 2 - In Artikel 70 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Note 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'genügend', 'gut' oder Note 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'genügend', 'gut' oder
'sehr gut'" ersetzt. 'sehr gut'" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 87 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "die Art. 3 - In Artikel 87 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Note 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'genügend', 'gut' oder Note 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'genügend', 'gut' oder
'sehr gut'" ersetzt. 'sehr gut'" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 92 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Art. 4 - In Artikel 92 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses werden die
Wörter "die Note 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'genügend', Wörter "die Note 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'genügend',
'gut' oder 'sehr gut'" ersetzt. 'gut' oder 'sehr gut'" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 161 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 161 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter
"anhand eines Rasters für Bewertungsgespräche, das von Uns auf der "anhand eines Rasters für Bewertungsgespräche, das von Uns auf der
Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt wird" durch die Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt wird" durch die
Wörter "anhand von Bewertungskriterien, die im Bewertungsbericht Wörter "anhand von Bewertungskriterien, die im Bewertungsbericht
festgelegt sind, dessen Muster sich in Anlage 4 befindet" ersetzt. festgelegt sind, dessen Muster sich in Anlage 4 befindet" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 162 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 162 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 162 - § 1 - Das Bewertungsgespräch findet erstmals mindestens "Art. 162 - § 1 - Das Bewertungsgespräch findet erstmals mindestens
achtzehn Monate und höchstens vierundzwanzig Monate nach der Ernennung achtzehn Monate und höchstens vierundzwanzig Monate nach der Ernennung
des Personalmitglieds statt. Danach findet dieses Gespräch bei einer des Personalmitglieds statt. Danach findet dieses Gespräch bei einer
Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut' nach mindestens achtzehn Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut' nach mindestens achtzehn
Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten ab der letzten Bewertung Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten ab der letzten Bewertung
oder bei einer Note 'zu verbessern' oder 'ungenügend' nach mindestens oder bei einer Note 'zu verbessern' oder 'ungenügend' nach mindestens
neun Monaten und höchstens zwölf Monaten ab der letzten Bewertung neun Monaten und höchstens zwölf Monaten ab der letzten Bewertung
statt. statt.
§ 2 - Wenn das Personalmitglied während mehr als der Hälfte der § 2 - Wenn das Personalmitglied während mehr als der Hälfte der
Mindestbewertungsperiode abwesend ist, stellt der funktionelle Mindestbewertungsperiode abwesend ist, stellt der funktionelle
Vorgesetzte fest, dass er keine Bewertung vornehmen kann. Für diese Vorgesetzte fest, dass er keine Bewertung vornehmen kann. Für diese
Periode behält das Personalmitglied das Ergebnis seiner vorherigen Periode behält das Personalmitglied das Ergebnis seiner vorherigen
Bewertung. Im Monat nach der Rückkehr des Personalmitglieds zur Bewertung. Im Monat nach der Rückkehr des Personalmitglieds zur
Arbeit, wird ein neues Funktionsgespräch organisiert." Arbeit, wird ein neues Funktionsgespräch organisiert."
Art. 7 - In Artikel 163 desselben Erlasses werden die Wörter "die Note Art. 7 - In Artikel 163 desselben Erlasses werden die Wörter "die Note
'genügend'" durch die Wörter "die Note 'sehr gut', 'gut' oder 'genügend'" durch die Wörter "die Note 'sehr gut', 'gut' oder
'genügend'" ersetzt. 'genügend'" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 317 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Art. 8 - In Artikel 317 desselben Erlasses werden die Wörter "Die
Bedingung für die Note 'genügend'" durch die Wörter "Die Bedingung für Bedingung für die Note 'genügend'" durch die Wörter "Die Bedingung für
eine Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut'" ersetzt. eine Note 'genügend', 'gut' oder 'sehr gut'" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 318 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 9 - In Artikel 318 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. November 2015, werden die Wörter "zwei Königlichen Erlass vom 18. November 2015, werden die Wörter "zwei
Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt. Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt.
Art. 10 - In denselben Erlass wird eine Anlage 4 eingefügt, die Art. 10 - In denselben Erlass wird eine Anlage 4 eingefügt, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 2016 Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Oktober 2016 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Oktober 2016 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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