Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/10/2004
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2004 relatif aux conventions entre l'Etat fédéral et les zones de police en matière de sécurité routière "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2004 relatif aux conventions entre l'Etat fédéral et les zones de police en matière de sécurité routière Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende de overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones inzake verkeersveiligheid
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 8 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2004 relatif aux Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende
conventions entre l'Etat fédéral et les zones de police en matière de de overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones
sécurité routière inzake verkeersveiligheid
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 3 mai 2004 relatif aux conventions entre l'Etat fédéral et besluit van 3 mei 2004 betreffende de overeenkomsten tussen de
les zones de police en matière de sécurité routière, établi par le federale overheid en de politiezones inzake verkeersveiligheid,
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2004 relatif vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende de
aux conventions entre l'Etat fédéral et les zones de police en matière overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones inzake
de sécurité routière. verkeersveiligheid.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 8 octobre 2004. Gegeven te Brussel, 8 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem 3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem
Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, legt den Rahmen für die Ausarbeitung und den Unterschrift vorzulegen, legt den Rahmen für die Ausarbeitung und den
Abschluss der Verkehrssicherheitsabkommen fest, die in den Artikeln Abschluss der Verkehrssicherheitsabkommen fest, die in den Artikeln
68bis bis 68quinquies des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, 68bis bis 68quinquies des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei,
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, erwähnt sind. verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, erwähnt sind.
Es ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden, ausser Es ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden, ausser
in einem Punkt, der im Kommentar zu den Artikeln erläutert wird. in einem Punkt, der im Kommentar zu den Artikeln erläutert wird.
Mit diesem System wird bezweckt, dass die Polizeizonen verstärkt Mit diesem System wird bezweckt, dass die Polizeizonen verstärkt
Aktionen in Sachen Verkehrssicherheit entwickeln, sei es auf Ebene der Aktionen in Sachen Verkehrssicherheit entwickeln, sei es auf Ebene der
Prävention, der Information oder der Kontrolle. Es geht auch darum, Prävention, der Information oder der Kontrolle. Es geht auch darum,
eine bessere Einhaltung der Gesetzesbestimmungen beim Fahren unter dem eine bessere Einhaltung der Gesetzesbestimmungen beim Fahren unter dem
Einfluss von Stoffen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, bei Einfluss von Stoffen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei gefährlichem Parken zu Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei gefährlichem Parken zu
gewährleisten. gewährleisten.
Zunächst obliegt es jeder Polizeizone, in Bezug auf die Themen, die im Zunächst obliegt es jeder Polizeizone, in Bezug auf die Themen, die im
ersten Artikel des vorliegenden Textes aufgenommen sind, einen ersten Artikel des vorliegenden Textes aufgenommen sind, einen
Abkommensentwurf auszuarbeiten, der den zuständigen Behörden Abkommensentwurf auszuarbeiten, der den zuständigen Behörden
übermittelt werden muss. Dieses Abkommen wird auf der Grundlage der übermittelt werden muss. Dieses Abkommen wird auf der Grundlage der
verfügbaren Beträge, die dem Minister des Innern am 1. Februar von den verfügbaren Beträge, die dem Minister des Innern am 1. Februar von den
Ministern des Haushalts und der Finanzen mitgeteilt werden, abgefasst. Ministern des Haushalts und der Finanzen mitgeteilt werden, abgefasst.
Der Minister des Innern nimmt eine theoretische Verteilung dieses Der Minister des Innern nimmt eine theoretische Verteilung dieses
Betrags unter alle Zonen vor, in der Annahme, dass jede Zone ein Betrags unter alle Zonen vor, in der Annahme, dass jede Zone ein
Abkommen einreicht. Der Verteilerschlüssel wird in Artikel 5 des Abkommen einreicht. Der Verteilerschlüssel wird in Artikel 5 des
Erlassentwurfs erläutert. Erlassentwurfs erläutert.
Die Abkommen werden auf der Grundlage eines Musters ausgearbeitet, das Die Abkommen werden auf der Grundlage eines Musters ausgearbeitet, das
in ein gemeinsames Rundschreiben der Minister des Innern und der in ein gemeinsames Rundschreiben der Minister des Innern und der
Mobilität aufgenommen wird. Mobilität aufgenommen wird.
Das Abkommen muss denselben Behörden zur Billigung vorgelegt werden. Das Abkommen muss denselben Behörden zur Billigung vorgelegt werden.
Um das Verfahren für die Billigung und die Übermittlung der Abkommen Um das Verfahren für die Billigung und die Übermittlung der Abkommen
so weit wie möglich zu vereinfachen, ist beschlossen worden, dass so weit wie möglich zu vereinfachen, ist beschlossen worden, dass
dieses Verfahren mit dem Verfahren für die Einreichung und die dieses Verfahren mit dem Verfahren für die Einreichung und die
Billigung der zonalen Sicherheitspläne übereinstimmen muss. Mit Billigung der zonalen Sicherheitspläne übereinstimmen muss. Mit
anderen Worten: Der Abkommensentwurf muss vom zonalen Sicherheitsrat anderen Worten: Der Abkommensentwurf muss vom zonalen Sicherheitsrat
vorbereitet werden und wird anschliessend den betreffenden Ministern vorbereitet werden und wird anschliessend den betreffenden Ministern
übermittelt. Der Abkommensentwurf muss den zuständigen Ministern übermittelt. Der Abkommensentwurf muss den zuständigen Ministern
spätestens für den 1. April übermittelt werden. spätestens für den 1. April übermittelt werden.
Um den Polizeizonen eine gewisse Frist für die Vorbereitung dieser Um den Polizeizonen eine gewisse Frist für die Vorbereitung dieser
Abkommen einzuräumen, ist vorgesehen worden, dass der Minister des Abkommen einzuräumen, ist vorgesehen worden, dass der Minister des
Innern den in den Artikeln 68bis § 1 und 68ter der Gesetze über die Innern den in den Artikeln 68bis § 1 und 68ter der Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei erwähnten Betrag sowie die theoretische Strassenverkehrspolizei erwähnten Betrag sowie die theoretische
Verteilung dieses Betrags unter die Zonen, wenn jede von ihnen ein Verteilung dieses Betrags unter die Zonen, wenn jede von ihnen ein
Abkommen einreicht, spätestens am 8. Februar bekannt macht. Abkommen einreicht, spätestens am 8. Februar bekannt macht.
Die Verteilung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Die Verteilung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
- 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der - 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der
Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan. Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan.
- 37% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der - 37% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der
Verringerung der Anzahl Toter und Schwerverletzter, die in der Zone Verringerung der Anzahl Toter und Schwerverletzter, die in der Zone
registriert wurden. registriert wurden.
- 9% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der - 9% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der
Anzahl Kilometer an Lokal- und Regionalstrassen in der Zone. Anzahl Kilometer an Lokal- und Regionalstrassen in der Zone.
Schliesslich sieht vorliegender Erlass ebenfalls ein Verfahren zur Schliesslich sieht vorliegender Erlass ebenfalls ein Verfahren zur
Bewertung der Abkommen vor. Bewertung der Abkommen vor.
Um den Bemerkungen des Staatsrates Folge zu leisten, ist die Um den Bemerkungen des Staatsrates Folge zu leisten, ist die
Terminologie geändert worden und sind die überflüssigen Angaben in den Terminologie geändert worden und sind die überflüssigen Angaben in den
Artikeln 2 und 3 gestrichen worden. Artikeln 2 und 3 gestrichen worden.
Kommentar zu den Artikeln: Kommentar zu den Artikeln:
Artikel 1 - Er legt die allgemeinen Themen fest, die in den Artikel 1 - Er legt die allgemeinen Themen fest, die in den
Verkehrssicherheitsabkommen behandelt werden müssen. Verkehrssicherheitsabkommen behandelt werden müssen.
Art. 2 - Er legt das Verfahren fest, das für die Ausarbeitung des Art. 2 - Er legt das Verfahren fest, das für die Ausarbeitung des
Abkommens angewandt werden muss, und verweist dabei auf das Verfahren, Abkommens angewandt werden muss, und verweist dabei auf das Verfahren,
das für die zonalen Sicherheitspläne vorgesehen ist. das für die zonalen Sicherheitspläne vorgesehen ist.
Art. 3 - Mit diesem Text werden die Richtlinien aufgestellt, die der Art. 3 - Mit diesem Text werden die Richtlinien aufgestellt, die der
Minister des Innern befolgen muss, um den Polizeizonen den in den Minister des Innern befolgen muss, um den Polizeizonen den in den
Artikeln 68bis , § 1 und 68ter der Gesetze über die Artikeln 68bis , § 1 und 68ter der Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldobetrag mitzuteilen. Die Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldobetrag mitzuteilen. Die
erforderliche Information muss jedes Jahr am 8. Februar im Belgischen erforderliche Information muss jedes Jahr am 8. Februar im Belgischen
Staatsblatt bekannt gemacht werden. Ausserdem muss der Minister des Staatsblatt bekannt gemacht werden. Ausserdem muss der Minister des
Innern auch die theoretische Verteilung der Beträge, die jeder Innern auch die theoretische Verteilung der Beträge, die jeder
Polizeizone zuerkannt werden können, bekannt machen. Polizeizone zuerkannt werden können, bekannt machen.
Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen,
wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen.
Art. 4 - Dem Gutachten des Staatsrates ist in diesem Punkt nicht Folge Art. 4 - Dem Gutachten des Staatsrates ist in diesem Punkt nicht Folge
geleistet worden. Das Hohe Kollegium hatte angeraten, den ersten geleistet worden. Das Hohe Kollegium hatte angeraten, den ersten
Absatz dieses Artikels wegzulassen, da die Festlegung der Einnahmen, Absatz dieses Artikels wegzulassen, da die Festlegung der Einnahmen,
die mit dieser Bestimmung bezweckt wird, bereits im Gesetz vorzufinden die mit dieser Bestimmung bezweckt wird, bereits im Gesetz vorzufinden
ist. In der Tat sieht Artikel 68bis § 1 des Gesetzes über die ist. In der Tat sieht Artikel 68bis § 1 des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei vor, einen Teil der Beträge der Geldstrafen im Strassenverkehrspolizei vor, einen Teil der Beträge der Geldstrafen im
strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs und der strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs und der
Beträge, die aufgrund der Artikel 65 und 65bis des Gesetzes über die Beträge, die aufgrund der Artikel 65 und 65bis des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei und des Artikels 216bis des Strassenverkehrspolizei und des Artikels 216bis des
Strafprozessgesetzbuches eingenommen werden, neu zu verteilen. Diese Strafprozessgesetzbuches eingenommen werden, neu zu verteilen. Diese
Beträge können jedoch nicht klar mit einem Verkehrsverstoss in Beträge können jedoch nicht klar mit einem Verkehrsverstoss in
Verbindung gebracht werden. Deshalb wird in diesem Artikel ein Verbindung gebracht werden. Deshalb wird in diesem Artikel ein
Verteilerschlüssel definiert, um die mit einem Verkehrsverstoss in Verteilerschlüssel definiert, um die mit einem Verkehrsverstoss in
Verbindung zu bringenden Geldstrafen und Beträge zu bestimmen. Verbindung zu bringenden Geldstrafen und Beträge zu bestimmen.
Dieser Verteilerschlüssel sieht vor, dass alle vom Polizeigericht Dieser Verteilerschlüssel sieht vor, dass alle vom Polizeigericht
ausgesprochenen Geldstrafen mit einem Verkehrsverstoss in Verbindung ausgesprochenen Geldstrafen mit einem Verkehrsverstoss in Verbindung
zu bringen sind. Für das Jahr 2002 wird nun aber bei den verfügbaren zu bringen sind. Für das Jahr 2002 wird nun aber bei den verfügbaren
Zahlen nicht unterschieden, welche Strafen unter allen Zahlen nicht unterschieden, welche Strafen unter allen
strafrechtlichen Verurteilungen von den Polizeigerichten ausgesprochen strafrechtlichen Verurteilungen von den Polizeigerichten ausgesprochen
worden sind. Folglich ist das Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der worden sind. Folglich ist das Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der
strafrechtlichen Verurteilungen und den im Jahre 2003 von den strafrechtlichen Verurteilungen und den im Jahre 2003 von den
Polizeigerichten ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen auf Polizeigerichten ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen auf
den Gesamtbetrag der strafrechtlichen Verurteilungen von 2002 den Gesamtbetrag der strafrechtlichen Verurteilungen von 2002
angewandt worden. So werden 75,5 % des Gesamtbetrags der angewandt worden. So werden 75,5 % des Gesamtbetrags der
strafrechtlichen Verurteilungen neben den Geldbeträgen, durch deren strafrechtlichen Verurteilungen neben den Geldbeträgen, durch deren
Zahlung die Strafverfolgung erlischt, übernommen, um den Gesamtbetrag Zahlung die Strafverfolgung erlischt, übernommen, um den Gesamtbetrag
der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen für das Jahr 2002 zu der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen für das Jahr 2002 zu
ermitteln. ermitteln.
Art. 5 - Er legt den zu verwendenden Verteilerschlüssel fest. Art. 5 - Er legt den zu verwendenden Verteilerschlüssel fest.
Art. 6 - Er bestimmt die Art und Weise, wie das Art. 6 - Er bestimmt die Art und Weise, wie das
Verkehrssicherheitsabkommen dem Minister des Innern und dem Minister Verkehrssicherheitsabkommen dem Minister des Innern und dem Minister
der Mobilität übermittelt werden muss. Das Abkommen muss dem Minister der Mobilität übermittelt werden muss. Das Abkommen muss dem Minister
des Innern jedes Jahr spätestens für den 1. April von der Polizeizone des Innern jedes Jahr spätestens für den 1. April von der Polizeizone
übermittelt werden. Eine Abschrift dieses Abkommens wird von der Zone übermittelt werden. Eine Abschrift dieses Abkommens wird von der Zone
an den Minister der Mobilität gerichtet. an den Minister der Mobilität gerichtet.
Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen,
wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen.
Art. 7 - Diese Bestimmung sieht die Arten von Entscheidungen vor, die Art. 7 - Diese Bestimmung sieht die Arten von Entscheidungen vor, die
die zuständigen Minister in Bezug auf die Abkommensentwürfe treffen die zuständigen Minister in Bezug auf die Abkommensentwürfe treffen
können. Neben der Billigung oder Ablehnung ist ebenfalls vorgesehen, können. Neben der Billigung oder Ablehnung ist ebenfalls vorgesehen,
dass sie einen Aufschub beschliessen können, um es der Polizeizone so dass sie einen Aufschub beschliessen können, um es der Polizeizone so
zu ermöglichen, ihren Entwurf gegebenenfalls anzupassen. zu ermöglichen, ihren Entwurf gegebenenfalls anzupassen.
In diesem Artikel wird auch die Art und Weise bestimmt, wie die In diesem Artikel wird auch die Art und Weise bestimmt, wie die
Auszahlung an die Zonen erfolgt. Auszahlung an die Zonen erfolgt.
Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen,
wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen.
Art. 8 - Der Artikel sieht vor, dass, wenn eine Polizeizone ein neues Art. 8 - Der Artikel sieht vor, dass, wenn eine Polizeizone ein neues
Verkehrssicherheitsabkommen vorlegt, diesem Abkommen eine Bewertung Verkehrssicherheitsabkommen vorlegt, diesem Abkommen eine Bewertung
des vorherigen Abkommens beigefügt werden muss. Eine Reihe von Punkten des vorherigen Abkommens beigefügt werden muss. Eine Reihe von Punkten
sind im Text aufgenommen und eine Richtlinie wird darüber hinaus noch sind im Text aufgenommen und eine Richtlinie wird darüber hinaus noch
verdeutlichen, welche Erwartungen an diese Bewertung gestellt werden. verdeutlichen, welche Erwartungen an diese Bewertung gestellt werden.
Es wird insbesondere erwartet, dass aus dem Bericht hervorgeht, welche Es wird insbesondere erwartet, dass aus dem Bericht hervorgeht, welche
Anstrengungen von der Polizeizone in Sachen Strassenverkehr Anstrengungen von der Polizeizone in Sachen Strassenverkehr
unternommen worden sind. Diese Anstrengungen können auf der Grundlage unternommen worden sind. Diese Anstrengungen können auf der Grundlage
verschiedener Kriterien gemessen werden, darunter insbesondere die verschiedener Kriterien gemessen werden, darunter insbesondere die
Anzahl Mann pro Kontrollstunde, die Anzahl durchgeführter Tests in Anzahl Mann pro Kontrollstunde, die Anzahl durchgeführter Tests in
Sachen Fahren unter Einfluss, die Anzahl kontrollierter Fahrzeuge und Sachen Fahren unter Einfluss, die Anzahl kontrollierter Fahrzeuge und
die im Rahmen der Verkehrssicherheit getätigten Investitionen in die im Rahmen der Verkehrssicherheit getätigten Investitionen in
Sachen Polizei- oder Verwaltungspersonal oder Material. Die Dokumente, Sachen Polizei- oder Verwaltungspersonal oder Material. Die Dokumente,
die für die Ausarbeitung und Bewertung der zonalen Pläne, Aktionspläne die für die Ausarbeitung und Bewertung der zonalen Pläne, Aktionspläne
einbegriffen, verwendet werden, bilden die Grundlage für diese einbegriffen, verwendet werden, bilden die Grundlage für diese
Information. Information.
Art. 9 - Dieser Artikel bestimmt die beiden Fälle, in denen die Art. 9 - Dieser Artikel bestimmt die beiden Fälle, in denen die
Minister des Innern und der Mobilität den Abschluss eines Abkommens Minister des Innern und der Mobilität den Abschluss eines Abkommens
verweigern können. verweigern können.
Art. 10 - Dieser Artikel bezieht sich auf das In-Kraft-Treten. Art. 10 - Dieser Artikel bezieht sich auf das In-Kraft-Treten.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem 3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem
Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, koordiniert am Aufgrund des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, koordiniert am
16. März 1968 und abgeändert am 7. Februar 2003, insbesondere der 16. März 1968 und abgeändert am 7. Februar 2003, insbesondere der
Artikel 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies ; Artikel 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies ;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003 Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003
und 1. April 2004; und 1. April 2004;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die
Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit
in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf
Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet. Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet.
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen
der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen
drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern
weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen
Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl
Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele,
die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure
der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den
Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern.
Zur Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten Zur Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten
und Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33% zu verringern. und Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33% zu verringern.
Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom
Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der
offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt vom 10. November 2003). Staatsblatt vom 10. November 2003).
Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem
Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden
sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern,
so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können. so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können.
Die meisten der Königlichen Erlasse zur Ausführung der Bestimmungen Die meisten der Königlichen Erlasse zur Ausführung der Bestimmungen
des Gesetzes vom 7. Februar sind am 22. Dezember 2003 angenommen und des Gesetzes vom 7. Februar sind am 22. Dezember 2003 angenommen und
am 31. Dezember 2003 veröffentlicht worden. Sie sind am 1. März 2004 am 31. Dezember 2003 veröffentlicht worden. Sie sind am 1. März 2004
in Kraft getreten. Die Dringlichkeit lässt sich also ebenfalls in Kraft getreten. Die Dringlichkeit lässt sich also ebenfalls
rechtfertigen durch die Notwendigkeit, den vorliegenden Königlichen rechtfertigen durch die Notwendigkeit, den vorliegenden Königlichen
Erlass zu einem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, der nicht allzu Erlass zu einem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, der nicht allzu
weit vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der anderen Erlasse zur weit vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der anderen Erlasse zur
Ausführung des Gesetzes entfernt liegt. Ausführung des Gesetzes entfernt liegt.
Schliesslich besteht der Wunsch, dass die Regelung ab dem Jahr 2004 Schliesslich besteht der Wunsch, dass die Regelung ab dem Jahr 2004
angewandt werden kann, was eine rasche Veröffentlichung notwendig angewandt werden kann, was eine rasche Veröffentlichung notwendig
macht, die es den Polizeizonen ermöglicht, ihre Abkommen macht, die es den Polizeizonen ermöglicht, ihre Abkommen
abzuschliessen; abzuschliessen;
Aufgrund der Gutachten 35.343/4 und 36.951/4 des Staatsrates vom 16. Aufgrund der Gutachten 35.343/4 und 36.951/4 des Staatsrates vom 16.
April 2003 und 19. April 2004, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 April 2003 und 19. April 2004, abgegeben in Anwendung des Artikels 84
Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des
Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Das Verkehrssicherheitsabkommen, auf das in den Artikeln Artikel 1 - Das Verkehrssicherheitsabkommen, auf das in den Artikeln
68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies von Titel V Kapitel VI der 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies von Titel V Kapitel VI der
Gesetze über die Strassenverkehrspolizei verwiesen wird, muss sich auf Gesetze über die Strassenverkehrspolizei verwiesen wird, muss sich auf
mindestens eines des folgenden Themen beziehen: mindestens eines des folgenden Themen beziehen:
- die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, - die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen,
- die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss - die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss
oder im Zustand der Trunkenheit, oder im Zustand der Trunkenheit,
- die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss - die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss
anderer Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, anderer Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen,
- die Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des - die Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des
Sicherheitsgurts und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, Sicherheitsgurts und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen,
- die Einhaltung der spezifischen Regeln im Kraftverkehr, - die Einhaltung der spezifischen Regeln im Kraftverkehr,
- den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen - den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen
aggressives Verhalten im Strassenverkehr. aggressives Verhalten im Strassenverkehr.
Art. 2 - § 1 - Das Abkommen fügt sich in den Rahmen der Ziele des Art. 2 - § 1 - Das Abkommen fügt sich in den Rahmen der Ziele des
zonalen Sicherheitsplans ein und bildet die Grundlage für verstärkte zonalen Sicherheitsplans ein und bildet die Grundlage für verstärkte
Aktionen im Bereich der Verkehrssicherheit. Aktionen im Bereich der Verkehrssicherheit.
§ 2 - Das Vorbereitungs- und Billigungsverfahren für das Abkommen § 2 - Das Vorbereitungs- und Billigungsverfahren für das Abkommen
gleicht dem für die Vorbereitung und Billigung der zonalen gleicht dem für die Vorbereitung und Billigung der zonalen
Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie präzisiert in Artikel 37 Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie präzisiert in Artikel 37
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme des Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme des
Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall durch den Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall durch den
Minister der Mobilität ersetzt werden muss. Minister der Mobilität ersetzt werden muss.
§ 3 - Im Abkommen bestimmt die Zone einen Koordinator, der für die § 3 - Im Abkommen bestimmt die Zone einen Koordinator, der für die
Überwachung der Ausarbeitung und der Anwendung des Abkommens Überwachung der Ausarbeitung und der Anwendung des Abkommens
verantwortlich ist. verantwortlich ist.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses teilen der Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses teilen der
Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts dem Minister des Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts dem Minister des
Innern jedes Jahr spätestens am 1. Februar den in den Artikeln 68bis § Innern jedes Jahr spätestens am 1. Februar den in den Artikeln 68bis §
1 und 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die 1 und 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo mit. Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo mit.
Für das Jahr 2004 muss diese Mitteilung spätestens am 15. Mai Für das Jahr 2004 muss diese Mitteilung spätestens am 15. Mai
erfolgen. erfolgen.
Innerhalb von 8 Tagen nach dieser Mitteilung macht der Minister des Innerhalb von 8 Tagen nach dieser Mitteilung macht der Minister des
Innern diesen Saldo sowie die Höchstbeträge, die jeder Polizeizone Innern diesen Saldo sowie die Höchstbeträge, die jeder Polizeizone
zuerkannt werden können, im Belgischen Staatsblatt bekannt. Diese zuerkannt werden können, im Belgischen Staatsblatt bekannt. Diese
Beträge werden bestimmt, indem ein Verteilerschlüssel auf den Beträge werden bestimmt, indem ein Verteilerschlüssel auf den
Saldobetrag angewandt wird. Saldobetrag angewandt wird.
Für das Jahr 2004 erfolgt diese Bekanntmachung unmittelbar nach der Für das Jahr 2004 erfolgt diese Bekanntmachung unmittelbar nach der
Mitteilung. Mitteilung.
Art. 4 - Die in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen entsprechen dem Art. 4 - Die in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen entsprechen dem
Gesamtbetrag der Einnahmen des Polizeigerichts zuzüglich der Gesamtbetrag der Einnahmen des Polizeigerichts zuzüglich der
Gesamtsumme der in den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes über die Gesamtsumme der in den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträge und der Gesamtsumme der Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträge und der Gesamtsumme der
in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Geldbeträge. in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Geldbeträge.
Diese Einnahmen sind für das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 Diese Einnahmen sind für das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68
Euro festgelegt. Euro festgelegt.
Art. 5 - Der Verteilerschlüssel wird wie folgt festgelegt: Art. 5 - Der Verteilerschlüssel wird wie folgt festgelegt:
1. 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der 1. 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der
Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan, Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan,
2. 37% werden unter die 196 Zonen verteilt auf der Grundlage der 2. 37% werden unter die 196 Zonen verteilt auf der Grundlage der
Differenz zwischen der jährlichen maximalen Gesamtanzahl Toter und Differenz zwischen der jährlichen maximalen Gesamtanzahl Toter und
Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in der Zone Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in der Zone
auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der Polizeizone auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der Polizeizone
gehören, registriert worden sind, und der jährlichen Gesamtanzahl gehören, registriert worden sind, und der jährlichen Gesamtanzahl
Toter und Schwerverletzter, die im Jahr t-2 in der Zone registriert Toter und Schwerverletzter, die im Jahr t-2 in der Zone registriert
worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem das Abkommen unterzeichnet worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem das Abkommen unterzeichnet
wird). wird).
- Ist die Differenz negativ, wird der Prozentsatz des Betrags, der der - Ist die Differenz negativ, wird der Prozentsatz des Betrags, der der
Zone zuerkannt wird, auf der Grundlage von 50% des Betrags berechnet, Zone zuerkannt wird, auf der Grundlage von 50% des Betrags berechnet,
der auf der Grundlage dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden der auf der Grundlage dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden
ist, und wird dieser Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen ist, und wird dieser Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen
Gesamtsumme abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, Gesamtsumme abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ,
ist der Betrag, der der Zone zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 ist der Betrag, der der Zone zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004
ist der Betrag gleich 0. ist der Betrag gleich 0.
- Der Restbetrag, namentlich 37% des Saldos abzüglich der Gesamtsumme - Der Restbetrag, namentlich 37% des Saldos abzüglich der Gesamtsumme
der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und
zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1
geschuldeten Betrags wird unter die Zonen verteilt, in denen die geschuldeten Betrags wird unter die Zonen verteilt, in denen die
Differenz positiv ist. Differenz positiv ist.
- Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der der - Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der der
Zone zuerkannt wird, berechnet auf der Grundlage dieser Differenz Zone zuerkannt wird, berechnet auf der Grundlage dieser Differenz
geteilt durch die Summe der Differenzen der Zonen, für die die geteilt durch die Summe der Differenzen der Zonen, für die die
jährliche Gesamtanzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 kleiner jährliche Gesamtanzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 kleiner
ist als die Anzahl Toter und als die jährliche maximale Gesamtanzahl ist als die Anzahl Toter und als die jährliche maximale Gesamtanzahl
Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in
der Zone registriert worden ist, x 100. der Zone registriert worden ist, x 100.
Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone
zuerkannt wird, zuerkannt wird,
3. 9% werden unter die 196 Zonen verteilt je nach der Anzahl Kilometer 3. 9% werden unter die 196 Zonen verteilt je nach der Anzahl Kilometer
an Gemeinde- und Regionalstrassen in der Zone, auf der Grundlage des an Gemeinde- und Regionalstrassen in der Zone, auf der Grundlage des
Verhältnisses zwischen der Anzahl Kilometer an Gemeinde- und Verhältnisses zwischen der Anzahl Kilometer an Gemeinde- und
Regionalstrassen in der Zone x 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer Regionalstrassen in der Zone x 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer
an Gemeinde- und Regionalstrassen im gesamten Staatsgebiet. Das an Gemeinde- und Regionalstrassen im gesamten Staatsgebiet. Das
Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone zuerkannt Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone zuerkannt
wird. wird.
Art. 6 - Um zulässig zu sein, muss der Abkommensentwurf dem Minister Art. 6 - Um zulässig zu sein, muss der Abkommensentwurf dem Minister
des Innern gegebenenfalls gleichzeitig mit dem zonalen Sicherheitsplan des Innern gegebenenfalls gleichzeitig mit dem zonalen Sicherheitsplan
und spätestens für den 1. April übermittelt werden. Es muss auch ein und spätestens für den 1. April übermittelt werden. Es muss auch ein
Exemplar an den Minister der Mobilität gesandt werden. Exemplar an den Minister der Mobilität gesandt werden.
Für 2004 muss der Entwurf spätestens für den 1. September übermittelt Für 2004 muss der Entwurf spätestens für den 1. September übermittelt
werden. werden.
Art. 7 - Die Minister des Innern und der Mobilität entscheiden über Art. 7 - Die Minister des Innern und der Mobilität entscheiden über
die Billigung, den Aufschub oder die Ablehnung des Abkommens. Diese die Billigung, den Aufschub oder die Ablehnung des Abkommens. Diese
Entscheidung wird den Ministern der Finanzen und des Haushalts Entscheidung wird den Ministern der Finanzen und des Haushalts
übermittelt, damit die Beträge den Zonen ausgezahlt werden können. übermittelt, damit die Beträge den Zonen ausgezahlt werden können.
Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Die erste Hälfte Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Die erste Hälfte
des zuerkannten Betrags wird den Polizeizonen spätestens am 1. Juli des zuerkannten Betrags wird den Polizeizonen spätestens am 1. Juli
ausgezahlt. Die zweite Hälfte des zuerkannten Betrags wird den ausgezahlt. Die zweite Hälfte des zuerkannten Betrags wird den
Polizeizonen spätestens am 1. Januar ausgezahlt. Polizeizonen spätestens am 1. Januar ausgezahlt.
Für das Jahr 2004 wird die erste Hälfte nach Abschluss der Abkommen Für das Jahr 2004 wird die erste Hälfte nach Abschluss der Abkommen
ausgezahlt. ausgezahlt.
Die Höchstbeträge, die aufgrund der Artikel 3 und 5 zuerkannt werden, Die Höchstbeträge, die aufgrund der Artikel 3 und 5 zuerkannt werden,
werden einzig und allein an die Polizeizonen ausgezahlt, die mit dem werden einzig und allein an die Polizeizonen ausgezahlt, die mit dem
Föderalstaat ein Verkehrssicherheitsabkommen geschlossen haben. Föderalstaat ein Verkehrssicherheitsabkommen geschlossen haben.
Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in den Artikeln 68bis § 1 und Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in den Artikeln 68bis § 1 und
68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo des darauffolgenden Jahres Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo des darauffolgenden Jahres
hinzugefügt. hinzugefügt.
Art. 8 - § 1 - Wenn die Polizeizone im darauffolgenden Jahr einen Art. 8 - § 1 - Wenn die Polizeizone im darauffolgenden Jahr einen
neuen Abkommensentwurf einreicht, muss sie diesem einen vom Minister neuen Abkommensentwurf einreicht, muss sie diesem einen vom Minister
des Innern und vom Minister der Mobilität zu bewertenden Bericht über des Innern und vom Minister der Mobilität zu bewertenden Bericht über
die Ergebnisse des vorherigen Abkommens, sowohl in Sachen Information die Ergebnisse des vorherigen Abkommens, sowohl in Sachen Information
und Prävention als auch in Sachen Kontrollen, beifügen. und Prävention als auch in Sachen Kontrollen, beifügen.
§ 2 - Aus dem Bericht müssen die zusätzlichen Anstrengungen § 2 - Aus dem Bericht müssen die zusätzlichen Anstrengungen
hervorgehen, die die Polizeizone in Sachen Verkehrssicherheit hervorgehen, die die Polizeizone in Sachen Verkehrssicherheit
unternommen hat und die im Rahmen der zonalen Pläne bewertet werden unternommen hat und die im Rahmen der zonalen Pläne bewertet werden
müssen. müssen.
§ 3 - Nur Polizeizonen, die die im bewerteten Abkommen aufgenommenen § 3 - Nur Polizeizonen, die die im bewerteten Abkommen aufgenommenen
Aktionen in Sachen Kontrolle, Information und Prävention spürbar Aktionen in Sachen Kontrolle, Information und Prävention spürbar
verstärkt haben, dürfen ein neues Abkommen unterzeichnen. verstärkt haben, dürfen ein neues Abkommen unterzeichnen.
Art. 9 - Die Minister des Innern und der Mobilität dürfen den Art. 9 - Die Minister des Innern und der Mobilität dürfen den
Abschluss eines Abkommens verweigern, falls das vorherige Abkommen Abschluss eines Abkommens verweigern, falls das vorherige Abkommen
negativ bewertet worden ist oder falls das Abkommen nicht mit Artikel negativ bewertet worden ist oder falls das Abkommen nicht mit Artikel
1 des vorliegenden Erlasses übereinstimmt. 1 des vorliegenden Erlasses übereinstimmt.
Art. 10 - Am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses treten Art. 10 - Am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses treten
in Kraft: in Kraft:
1. Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung 1. Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Art. 11 - Unser Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern, Art. 11 - Unser Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern,
Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2004 Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^