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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2004 relatif aux conventions entre l'Etat fédéral et les zones de police en matière de sécurité routière | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende de overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones inzake verkeersveiligheid |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
8 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 8 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2004 relatif aux | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende |
conventions entre l'Etat fédéral et les zones de police en matière de | de overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones |
sécurité routière | inzake verkeersveiligheid |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 3 mai 2004 relatif aux conventions entre l'Etat fédéral et | besluit van 3 mei 2004 betreffende de overeenkomsten tussen de |
les zones de police en matière de sécurité routière, établi par le | federale overheid en de politiezones inzake verkeersveiligheid, |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2004 relatif | vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende de |
aux conventions entre l'Etat fédéral et les zones de police en matière | overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones inzake |
de sécurité routière. | verkeersveiligheid. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 8 octobre 2004. | Gegeven te Brussel, 8 oktober 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem | 3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem |
Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit | Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, legt den Rahmen für die Ausarbeitung und den | Unterschrift vorzulegen, legt den Rahmen für die Ausarbeitung und den |
Abschluss der Verkehrssicherheitsabkommen fest, die in den Artikeln | Abschluss der Verkehrssicherheitsabkommen fest, die in den Artikeln |
68bis bis 68quinquies des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, | 68bis bis 68quinquies des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, |
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, erwähnt sind. | verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, erwähnt sind. |
Es ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden, ausser | Es ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden, ausser |
in einem Punkt, der im Kommentar zu den Artikeln erläutert wird. | in einem Punkt, der im Kommentar zu den Artikeln erläutert wird. |
Mit diesem System wird bezweckt, dass die Polizeizonen verstärkt | Mit diesem System wird bezweckt, dass die Polizeizonen verstärkt |
Aktionen in Sachen Verkehrssicherheit entwickeln, sei es auf Ebene der | Aktionen in Sachen Verkehrssicherheit entwickeln, sei es auf Ebene der |
Prävention, der Information oder der Kontrolle. Es geht auch darum, | Prävention, der Information oder der Kontrolle. Es geht auch darum, |
eine bessere Einhaltung der Gesetzesbestimmungen beim Fahren unter dem | eine bessere Einhaltung der Gesetzesbestimmungen beim Fahren unter dem |
Einfluss von Stoffen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, bei | Einfluss von Stoffen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, bei |
Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei gefährlichem Parken zu | Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei gefährlichem Parken zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Zunächst obliegt es jeder Polizeizone, in Bezug auf die Themen, die im | Zunächst obliegt es jeder Polizeizone, in Bezug auf die Themen, die im |
ersten Artikel des vorliegenden Textes aufgenommen sind, einen | ersten Artikel des vorliegenden Textes aufgenommen sind, einen |
Abkommensentwurf auszuarbeiten, der den zuständigen Behörden | Abkommensentwurf auszuarbeiten, der den zuständigen Behörden |
übermittelt werden muss. Dieses Abkommen wird auf der Grundlage der | übermittelt werden muss. Dieses Abkommen wird auf der Grundlage der |
verfügbaren Beträge, die dem Minister des Innern am 1. Februar von den | verfügbaren Beträge, die dem Minister des Innern am 1. Februar von den |
Ministern des Haushalts und der Finanzen mitgeteilt werden, abgefasst. | Ministern des Haushalts und der Finanzen mitgeteilt werden, abgefasst. |
Der Minister des Innern nimmt eine theoretische Verteilung dieses | Der Minister des Innern nimmt eine theoretische Verteilung dieses |
Betrags unter alle Zonen vor, in der Annahme, dass jede Zone ein | Betrags unter alle Zonen vor, in der Annahme, dass jede Zone ein |
Abkommen einreicht. Der Verteilerschlüssel wird in Artikel 5 des | Abkommen einreicht. Der Verteilerschlüssel wird in Artikel 5 des |
Erlassentwurfs erläutert. | Erlassentwurfs erläutert. |
Die Abkommen werden auf der Grundlage eines Musters ausgearbeitet, das | Die Abkommen werden auf der Grundlage eines Musters ausgearbeitet, das |
in ein gemeinsames Rundschreiben der Minister des Innern und der | in ein gemeinsames Rundschreiben der Minister des Innern und der |
Mobilität aufgenommen wird. | Mobilität aufgenommen wird. |
Das Abkommen muss denselben Behörden zur Billigung vorgelegt werden. | Das Abkommen muss denselben Behörden zur Billigung vorgelegt werden. |
Um das Verfahren für die Billigung und die Übermittlung der Abkommen | Um das Verfahren für die Billigung und die Übermittlung der Abkommen |
so weit wie möglich zu vereinfachen, ist beschlossen worden, dass | so weit wie möglich zu vereinfachen, ist beschlossen worden, dass |
dieses Verfahren mit dem Verfahren für die Einreichung und die | dieses Verfahren mit dem Verfahren für die Einreichung und die |
Billigung der zonalen Sicherheitspläne übereinstimmen muss. Mit | Billigung der zonalen Sicherheitspläne übereinstimmen muss. Mit |
anderen Worten: Der Abkommensentwurf muss vom zonalen Sicherheitsrat | anderen Worten: Der Abkommensentwurf muss vom zonalen Sicherheitsrat |
vorbereitet werden und wird anschliessend den betreffenden Ministern | vorbereitet werden und wird anschliessend den betreffenden Ministern |
übermittelt. Der Abkommensentwurf muss den zuständigen Ministern | übermittelt. Der Abkommensentwurf muss den zuständigen Ministern |
spätestens für den 1. April übermittelt werden. | spätestens für den 1. April übermittelt werden. |
Um den Polizeizonen eine gewisse Frist für die Vorbereitung dieser | Um den Polizeizonen eine gewisse Frist für die Vorbereitung dieser |
Abkommen einzuräumen, ist vorgesehen worden, dass der Minister des | Abkommen einzuräumen, ist vorgesehen worden, dass der Minister des |
Innern den in den Artikeln 68bis § 1 und 68ter der Gesetze über die | Innern den in den Artikeln 68bis § 1 und 68ter der Gesetze über die |
Strassenverkehrspolizei erwähnten Betrag sowie die theoretische | Strassenverkehrspolizei erwähnten Betrag sowie die theoretische |
Verteilung dieses Betrags unter die Zonen, wenn jede von ihnen ein | Verteilung dieses Betrags unter die Zonen, wenn jede von ihnen ein |
Abkommen einreicht, spätestens am 8. Februar bekannt macht. | Abkommen einreicht, spätestens am 8. Februar bekannt macht. |
Die Verteilung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: | Die Verteilung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: |
- 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der | - 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der |
Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan. | Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan. |
- 37% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der | - 37% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der |
Verringerung der Anzahl Toter und Schwerverletzter, die in der Zone | Verringerung der Anzahl Toter und Schwerverletzter, die in der Zone |
registriert wurden. | registriert wurden. |
- 9% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der | - 9% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der |
Anzahl Kilometer an Lokal- und Regionalstrassen in der Zone. | Anzahl Kilometer an Lokal- und Regionalstrassen in der Zone. |
Schliesslich sieht vorliegender Erlass ebenfalls ein Verfahren zur | Schliesslich sieht vorliegender Erlass ebenfalls ein Verfahren zur |
Bewertung der Abkommen vor. | Bewertung der Abkommen vor. |
Um den Bemerkungen des Staatsrates Folge zu leisten, ist die | Um den Bemerkungen des Staatsrates Folge zu leisten, ist die |
Terminologie geändert worden und sind die überflüssigen Angaben in den | Terminologie geändert worden und sind die überflüssigen Angaben in den |
Artikeln 2 und 3 gestrichen worden. | Artikeln 2 und 3 gestrichen worden. |
Kommentar zu den Artikeln: | Kommentar zu den Artikeln: |
Artikel 1 - Er legt die allgemeinen Themen fest, die in den | Artikel 1 - Er legt die allgemeinen Themen fest, die in den |
Verkehrssicherheitsabkommen behandelt werden müssen. | Verkehrssicherheitsabkommen behandelt werden müssen. |
Art. 2 - Er legt das Verfahren fest, das für die Ausarbeitung des | Art. 2 - Er legt das Verfahren fest, das für die Ausarbeitung des |
Abkommens angewandt werden muss, und verweist dabei auf das Verfahren, | Abkommens angewandt werden muss, und verweist dabei auf das Verfahren, |
das für die zonalen Sicherheitspläne vorgesehen ist. | das für die zonalen Sicherheitspläne vorgesehen ist. |
Art. 3 - Mit diesem Text werden die Richtlinien aufgestellt, die der | Art. 3 - Mit diesem Text werden die Richtlinien aufgestellt, die der |
Minister des Innern befolgen muss, um den Polizeizonen den in den | Minister des Innern befolgen muss, um den Polizeizonen den in den |
Artikeln 68bis , § 1 und 68ter der Gesetze über die | Artikeln 68bis , § 1 und 68ter der Gesetze über die |
Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldobetrag mitzuteilen. Die | Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldobetrag mitzuteilen. Die |
erforderliche Information muss jedes Jahr am 8. Februar im Belgischen | erforderliche Information muss jedes Jahr am 8. Februar im Belgischen |
Staatsblatt bekannt gemacht werden. Ausserdem muss der Minister des | Staatsblatt bekannt gemacht werden. Ausserdem muss der Minister des |
Innern auch die theoretische Verteilung der Beträge, die jeder | Innern auch die theoretische Verteilung der Beträge, die jeder |
Polizeizone zuerkannt werden können, bekannt machen. | Polizeizone zuerkannt werden können, bekannt machen. |
Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, | Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, |
wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. | wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. |
Art. 4 - Dem Gutachten des Staatsrates ist in diesem Punkt nicht Folge | Art. 4 - Dem Gutachten des Staatsrates ist in diesem Punkt nicht Folge |
geleistet worden. Das Hohe Kollegium hatte angeraten, den ersten | geleistet worden. Das Hohe Kollegium hatte angeraten, den ersten |
Absatz dieses Artikels wegzulassen, da die Festlegung der Einnahmen, | Absatz dieses Artikels wegzulassen, da die Festlegung der Einnahmen, |
die mit dieser Bestimmung bezweckt wird, bereits im Gesetz vorzufinden | die mit dieser Bestimmung bezweckt wird, bereits im Gesetz vorzufinden |
ist. In der Tat sieht Artikel 68bis § 1 des Gesetzes über die | ist. In der Tat sieht Artikel 68bis § 1 des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei vor, einen Teil der Beträge der Geldstrafen im | Strassenverkehrspolizei vor, einen Teil der Beträge der Geldstrafen im |
strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs und der | strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs und der |
Beträge, die aufgrund der Artikel 65 und 65bis des Gesetzes über die | Beträge, die aufgrund der Artikel 65 und 65bis des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei und des Artikels 216bis des | Strassenverkehrspolizei und des Artikels 216bis des |
Strafprozessgesetzbuches eingenommen werden, neu zu verteilen. Diese | Strafprozessgesetzbuches eingenommen werden, neu zu verteilen. Diese |
Beträge können jedoch nicht klar mit einem Verkehrsverstoss in | Beträge können jedoch nicht klar mit einem Verkehrsverstoss in |
Verbindung gebracht werden. Deshalb wird in diesem Artikel ein | Verbindung gebracht werden. Deshalb wird in diesem Artikel ein |
Verteilerschlüssel definiert, um die mit einem Verkehrsverstoss in | Verteilerschlüssel definiert, um die mit einem Verkehrsverstoss in |
Verbindung zu bringenden Geldstrafen und Beträge zu bestimmen. | Verbindung zu bringenden Geldstrafen und Beträge zu bestimmen. |
Dieser Verteilerschlüssel sieht vor, dass alle vom Polizeigericht | Dieser Verteilerschlüssel sieht vor, dass alle vom Polizeigericht |
ausgesprochenen Geldstrafen mit einem Verkehrsverstoss in Verbindung | ausgesprochenen Geldstrafen mit einem Verkehrsverstoss in Verbindung |
zu bringen sind. Für das Jahr 2002 wird nun aber bei den verfügbaren | zu bringen sind. Für das Jahr 2002 wird nun aber bei den verfügbaren |
Zahlen nicht unterschieden, welche Strafen unter allen | Zahlen nicht unterschieden, welche Strafen unter allen |
strafrechtlichen Verurteilungen von den Polizeigerichten ausgesprochen | strafrechtlichen Verurteilungen von den Polizeigerichten ausgesprochen |
worden sind. Folglich ist das Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der | worden sind. Folglich ist das Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der |
strafrechtlichen Verurteilungen und den im Jahre 2003 von den | strafrechtlichen Verurteilungen und den im Jahre 2003 von den |
Polizeigerichten ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen auf | Polizeigerichten ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen auf |
den Gesamtbetrag der strafrechtlichen Verurteilungen von 2002 | den Gesamtbetrag der strafrechtlichen Verurteilungen von 2002 |
angewandt worden. So werden 75,5 % des Gesamtbetrags der | angewandt worden. So werden 75,5 % des Gesamtbetrags der |
strafrechtlichen Verurteilungen neben den Geldbeträgen, durch deren | strafrechtlichen Verurteilungen neben den Geldbeträgen, durch deren |
Zahlung die Strafverfolgung erlischt, übernommen, um den Gesamtbetrag | Zahlung die Strafverfolgung erlischt, übernommen, um den Gesamtbetrag |
der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen für das Jahr 2002 zu | der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen für das Jahr 2002 zu |
ermitteln. | ermitteln. |
Art. 5 - Er legt den zu verwendenden Verteilerschlüssel fest. | Art. 5 - Er legt den zu verwendenden Verteilerschlüssel fest. |
Art. 6 - Er bestimmt die Art und Weise, wie das | Art. 6 - Er bestimmt die Art und Weise, wie das |
Verkehrssicherheitsabkommen dem Minister des Innern und dem Minister | Verkehrssicherheitsabkommen dem Minister des Innern und dem Minister |
der Mobilität übermittelt werden muss. Das Abkommen muss dem Minister | der Mobilität übermittelt werden muss. Das Abkommen muss dem Minister |
des Innern jedes Jahr spätestens für den 1. April von der Polizeizone | des Innern jedes Jahr spätestens für den 1. April von der Polizeizone |
übermittelt werden. Eine Abschrift dieses Abkommens wird von der Zone | übermittelt werden. Eine Abschrift dieses Abkommens wird von der Zone |
an den Minister der Mobilität gerichtet. | an den Minister der Mobilität gerichtet. |
Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, | Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, |
wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. | wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. |
Art. 7 - Diese Bestimmung sieht die Arten von Entscheidungen vor, die | Art. 7 - Diese Bestimmung sieht die Arten von Entscheidungen vor, die |
die zuständigen Minister in Bezug auf die Abkommensentwürfe treffen | die zuständigen Minister in Bezug auf die Abkommensentwürfe treffen |
können. Neben der Billigung oder Ablehnung ist ebenfalls vorgesehen, | können. Neben der Billigung oder Ablehnung ist ebenfalls vorgesehen, |
dass sie einen Aufschub beschliessen können, um es der Polizeizone so | dass sie einen Aufschub beschliessen können, um es der Polizeizone so |
zu ermöglichen, ihren Entwurf gegebenenfalls anzupassen. | zu ermöglichen, ihren Entwurf gegebenenfalls anzupassen. |
In diesem Artikel wird auch die Art und Weise bestimmt, wie die | In diesem Artikel wird auch die Art und Weise bestimmt, wie die |
Auszahlung an die Zonen erfolgt. | Auszahlung an die Zonen erfolgt. |
Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, | Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, |
wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. | wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. |
Art. 8 - Der Artikel sieht vor, dass, wenn eine Polizeizone ein neues | Art. 8 - Der Artikel sieht vor, dass, wenn eine Polizeizone ein neues |
Verkehrssicherheitsabkommen vorlegt, diesem Abkommen eine Bewertung | Verkehrssicherheitsabkommen vorlegt, diesem Abkommen eine Bewertung |
des vorherigen Abkommens beigefügt werden muss. Eine Reihe von Punkten | des vorherigen Abkommens beigefügt werden muss. Eine Reihe von Punkten |
sind im Text aufgenommen und eine Richtlinie wird darüber hinaus noch | sind im Text aufgenommen und eine Richtlinie wird darüber hinaus noch |
verdeutlichen, welche Erwartungen an diese Bewertung gestellt werden. | verdeutlichen, welche Erwartungen an diese Bewertung gestellt werden. |
Es wird insbesondere erwartet, dass aus dem Bericht hervorgeht, welche | Es wird insbesondere erwartet, dass aus dem Bericht hervorgeht, welche |
Anstrengungen von der Polizeizone in Sachen Strassenverkehr | Anstrengungen von der Polizeizone in Sachen Strassenverkehr |
unternommen worden sind. Diese Anstrengungen können auf der Grundlage | unternommen worden sind. Diese Anstrengungen können auf der Grundlage |
verschiedener Kriterien gemessen werden, darunter insbesondere die | verschiedener Kriterien gemessen werden, darunter insbesondere die |
Anzahl Mann pro Kontrollstunde, die Anzahl durchgeführter Tests in | Anzahl Mann pro Kontrollstunde, die Anzahl durchgeführter Tests in |
Sachen Fahren unter Einfluss, die Anzahl kontrollierter Fahrzeuge und | Sachen Fahren unter Einfluss, die Anzahl kontrollierter Fahrzeuge und |
die im Rahmen der Verkehrssicherheit getätigten Investitionen in | die im Rahmen der Verkehrssicherheit getätigten Investitionen in |
Sachen Polizei- oder Verwaltungspersonal oder Material. Die Dokumente, | Sachen Polizei- oder Verwaltungspersonal oder Material. Die Dokumente, |
die für die Ausarbeitung und Bewertung der zonalen Pläne, Aktionspläne | die für die Ausarbeitung und Bewertung der zonalen Pläne, Aktionspläne |
einbegriffen, verwendet werden, bilden die Grundlage für diese | einbegriffen, verwendet werden, bilden die Grundlage für diese |
Information. | Information. |
Art. 9 - Dieser Artikel bestimmt die beiden Fälle, in denen die | Art. 9 - Dieser Artikel bestimmt die beiden Fälle, in denen die |
Minister des Innern und der Mobilität den Abschluss eines Abkommens | Minister des Innern und der Mobilität den Abschluss eines Abkommens |
verweigern können. | verweigern können. |
Art. 10 - Dieser Artikel bezieht sich auf das In-Kraft-Treten. | Art. 10 - Dieser Artikel bezieht sich auf das In-Kraft-Treten. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem | 3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem |
Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit | Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, koordiniert am | Aufgrund des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, koordiniert am |
16. März 1968 und abgeändert am 7. Februar 2003, insbesondere der | 16. März 1968 und abgeändert am 7. Februar 2003, insbesondere der |
Artikel 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies ; | Artikel 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies ; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003 | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003 |
und 1. April 2004; | und 1. April 2004; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die |
Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit | Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit |
in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf | in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf |
Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet. | Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet. |
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen | Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen |
der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen | der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen |
drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern | drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern |
weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen | weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen |
Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl | Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl |
Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, | Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, |
die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure | die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure |
der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den | der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den |
Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. | Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. |
Zur Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten | Zur Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten |
und Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33% zu verringern. | und Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33% zu verringern. |
Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur | Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom |
Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im | Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der | Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der |
offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen | offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt vom 10. November 2003). | Staatsblatt vom 10. November 2003). |
Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem | Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem |
Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden | Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden |
sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, | sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, |
so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können. | so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können. |
Die meisten der Königlichen Erlasse zur Ausführung der Bestimmungen | Die meisten der Königlichen Erlasse zur Ausführung der Bestimmungen |
des Gesetzes vom 7. Februar sind am 22. Dezember 2003 angenommen und | des Gesetzes vom 7. Februar sind am 22. Dezember 2003 angenommen und |
am 31. Dezember 2003 veröffentlicht worden. Sie sind am 1. März 2004 | am 31. Dezember 2003 veröffentlicht worden. Sie sind am 1. März 2004 |
in Kraft getreten. Die Dringlichkeit lässt sich also ebenfalls | in Kraft getreten. Die Dringlichkeit lässt sich also ebenfalls |
rechtfertigen durch die Notwendigkeit, den vorliegenden Königlichen | rechtfertigen durch die Notwendigkeit, den vorliegenden Königlichen |
Erlass zu einem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, der nicht allzu | Erlass zu einem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, der nicht allzu |
weit vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der anderen Erlasse zur | weit vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der anderen Erlasse zur |
Ausführung des Gesetzes entfernt liegt. | Ausführung des Gesetzes entfernt liegt. |
Schliesslich besteht der Wunsch, dass die Regelung ab dem Jahr 2004 | Schliesslich besteht der Wunsch, dass die Regelung ab dem Jahr 2004 |
angewandt werden kann, was eine rasche Veröffentlichung notwendig | angewandt werden kann, was eine rasche Veröffentlichung notwendig |
macht, die es den Polizeizonen ermöglicht, ihre Abkommen | macht, die es den Polizeizonen ermöglicht, ihre Abkommen |
abzuschliessen; | abzuschliessen; |
Aufgrund der Gutachten 35.343/4 und 36.951/4 des Staatsrates vom 16. | Aufgrund der Gutachten 35.343/4 und 36.951/4 des Staatsrates vom 16. |
April 2003 und 19. April 2004, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 | April 2003 und 19. April 2004, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 |
Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des |
Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der | Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der |
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Das Verkehrssicherheitsabkommen, auf das in den Artikeln | Artikel 1 - Das Verkehrssicherheitsabkommen, auf das in den Artikeln |
68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies von Titel V Kapitel VI der | 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies von Titel V Kapitel VI der |
Gesetze über die Strassenverkehrspolizei verwiesen wird, muss sich auf | Gesetze über die Strassenverkehrspolizei verwiesen wird, muss sich auf |
mindestens eines des folgenden Themen beziehen: | mindestens eines des folgenden Themen beziehen: |
- die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, | - die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, |
- die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss | - die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss |
oder im Zustand der Trunkenheit, | oder im Zustand der Trunkenheit, |
- die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss | - die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss |
anderer Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, | anderer Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, |
- die Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des | - die Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des |
Sicherheitsgurts und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, | Sicherheitsgurts und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, |
- die Einhaltung der spezifischen Regeln im Kraftverkehr, | - die Einhaltung der spezifischen Regeln im Kraftverkehr, |
- den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen | - den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen |
aggressives Verhalten im Strassenverkehr. | aggressives Verhalten im Strassenverkehr. |
Art. 2 - § 1 - Das Abkommen fügt sich in den Rahmen der Ziele des | Art. 2 - § 1 - Das Abkommen fügt sich in den Rahmen der Ziele des |
zonalen Sicherheitsplans ein und bildet die Grundlage für verstärkte | zonalen Sicherheitsplans ein und bildet die Grundlage für verstärkte |
Aktionen im Bereich der Verkehrssicherheit. | Aktionen im Bereich der Verkehrssicherheit. |
§ 2 - Das Vorbereitungs- und Billigungsverfahren für das Abkommen | § 2 - Das Vorbereitungs- und Billigungsverfahren für das Abkommen |
gleicht dem für die Vorbereitung und Billigung der zonalen | gleicht dem für die Vorbereitung und Billigung der zonalen |
Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie präzisiert in Artikel 37 | Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie präzisiert in Artikel 37 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme des | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme des |
Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall durch den | Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall durch den |
Minister der Mobilität ersetzt werden muss. | Minister der Mobilität ersetzt werden muss. |
§ 3 - Im Abkommen bestimmt die Zone einen Koordinator, der für die | § 3 - Im Abkommen bestimmt die Zone einen Koordinator, der für die |
Überwachung der Ausarbeitung und der Anwendung des Abkommens | Überwachung der Ausarbeitung und der Anwendung des Abkommens |
verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses teilen der | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses teilen der |
Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts dem Minister des | Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts dem Minister des |
Innern jedes Jahr spätestens am 1. Februar den in den Artikeln 68bis § | Innern jedes Jahr spätestens am 1. Februar den in den Artikeln 68bis § |
1 und 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | 1 und 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo mit. | Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo mit. |
Für das Jahr 2004 muss diese Mitteilung spätestens am 15. Mai | Für das Jahr 2004 muss diese Mitteilung spätestens am 15. Mai |
erfolgen. | erfolgen. |
Innerhalb von 8 Tagen nach dieser Mitteilung macht der Minister des | Innerhalb von 8 Tagen nach dieser Mitteilung macht der Minister des |
Innern diesen Saldo sowie die Höchstbeträge, die jeder Polizeizone | Innern diesen Saldo sowie die Höchstbeträge, die jeder Polizeizone |
zuerkannt werden können, im Belgischen Staatsblatt bekannt. Diese | zuerkannt werden können, im Belgischen Staatsblatt bekannt. Diese |
Beträge werden bestimmt, indem ein Verteilerschlüssel auf den | Beträge werden bestimmt, indem ein Verteilerschlüssel auf den |
Saldobetrag angewandt wird. | Saldobetrag angewandt wird. |
Für das Jahr 2004 erfolgt diese Bekanntmachung unmittelbar nach der | Für das Jahr 2004 erfolgt diese Bekanntmachung unmittelbar nach der |
Mitteilung. | Mitteilung. |
Art. 4 - Die in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen entsprechen dem | Art. 4 - Die in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen entsprechen dem |
Gesamtbetrag der Einnahmen des Polizeigerichts zuzüglich der | Gesamtbetrag der Einnahmen des Polizeigerichts zuzüglich der |
Gesamtsumme der in den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes über die | Gesamtsumme der in den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträge und der Gesamtsumme der | Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträge und der Gesamtsumme der |
in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Geldbeträge. | in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Geldbeträge. |
Diese Einnahmen sind für das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 | Diese Einnahmen sind für das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 |
Euro festgelegt. | Euro festgelegt. |
Art. 5 - Der Verteilerschlüssel wird wie folgt festgelegt: | Art. 5 - Der Verteilerschlüssel wird wie folgt festgelegt: |
1. 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der | 1. 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der |
Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan, | Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan, |
2. 37% werden unter die 196 Zonen verteilt auf der Grundlage der | 2. 37% werden unter die 196 Zonen verteilt auf der Grundlage der |
Differenz zwischen der jährlichen maximalen Gesamtanzahl Toter und | Differenz zwischen der jährlichen maximalen Gesamtanzahl Toter und |
Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in der Zone | Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in der Zone |
auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der Polizeizone | auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der Polizeizone |
gehören, registriert worden sind, und der jährlichen Gesamtanzahl | gehören, registriert worden sind, und der jährlichen Gesamtanzahl |
Toter und Schwerverletzter, die im Jahr t-2 in der Zone registriert | Toter und Schwerverletzter, die im Jahr t-2 in der Zone registriert |
worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem das Abkommen unterzeichnet | worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem das Abkommen unterzeichnet |
wird). | wird). |
- Ist die Differenz negativ, wird der Prozentsatz des Betrags, der der | - Ist die Differenz negativ, wird der Prozentsatz des Betrags, der der |
Zone zuerkannt wird, auf der Grundlage von 50% des Betrags berechnet, | Zone zuerkannt wird, auf der Grundlage von 50% des Betrags berechnet, |
der auf der Grundlage dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden | der auf der Grundlage dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden |
ist, und wird dieser Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen | ist, und wird dieser Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen |
Gesamtsumme abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, | Gesamtsumme abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, |
ist der Betrag, der der Zone zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 | ist der Betrag, der der Zone zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 |
ist der Betrag gleich 0. | ist der Betrag gleich 0. |
- Der Restbetrag, namentlich 37% des Saldos abzüglich der Gesamtsumme | - Der Restbetrag, namentlich 37% des Saldos abzüglich der Gesamtsumme |
der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und | der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und |
zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 | zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 |
geschuldeten Betrags wird unter die Zonen verteilt, in denen die | geschuldeten Betrags wird unter die Zonen verteilt, in denen die |
Differenz positiv ist. | Differenz positiv ist. |
- Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der der | - Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der der |
Zone zuerkannt wird, berechnet auf der Grundlage dieser Differenz | Zone zuerkannt wird, berechnet auf der Grundlage dieser Differenz |
geteilt durch die Summe der Differenzen der Zonen, für die die | geteilt durch die Summe der Differenzen der Zonen, für die die |
jährliche Gesamtanzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 kleiner | jährliche Gesamtanzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 kleiner |
ist als die Anzahl Toter und als die jährliche maximale Gesamtanzahl | ist als die Anzahl Toter und als die jährliche maximale Gesamtanzahl |
Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in | Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in |
der Zone registriert worden ist, x 100. | der Zone registriert worden ist, x 100. |
Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone | Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone |
zuerkannt wird, | zuerkannt wird, |
3. 9% werden unter die 196 Zonen verteilt je nach der Anzahl Kilometer | 3. 9% werden unter die 196 Zonen verteilt je nach der Anzahl Kilometer |
an Gemeinde- und Regionalstrassen in der Zone, auf der Grundlage des | an Gemeinde- und Regionalstrassen in der Zone, auf der Grundlage des |
Verhältnisses zwischen der Anzahl Kilometer an Gemeinde- und | Verhältnisses zwischen der Anzahl Kilometer an Gemeinde- und |
Regionalstrassen in der Zone x 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer | Regionalstrassen in der Zone x 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer |
an Gemeinde- und Regionalstrassen im gesamten Staatsgebiet. Das | an Gemeinde- und Regionalstrassen im gesamten Staatsgebiet. Das |
Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone zuerkannt | Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone zuerkannt |
wird. | wird. |
Art. 6 - Um zulässig zu sein, muss der Abkommensentwurf dem Minister | Art. 6 - Um zulässig zu sein, muss der Abkommensentwurf dem Minister |
des Innern gegebenenfalls gleichzeitig mit dem zonalen Sicherheitsplan | des Innern gegebenenfalls gleichzeitig mit dem zonalen Sicherheitsplan |
und spätestens für den 1. April übermittelt werden. Es muss auch ein | und spätestens für den 1. April übermittelt werden. Es muss auch ein |
Exemplar an den Minister der Mobilität gesandt werden. | Exemplar an den Minister der Mobilität gesandt werden. |
Für 2004 muss der Entwurf spätestens für den 1. September übermittelt | Für 2004 muss der Entwurf spätestens für den 1. September übermittelt |
werden. | werden. |
Art. 7 - Die Minister des Innern und der Mobilität entscheiden über | Art. 7 - Die Minister des Innern und der Mobilität entscheiden über |
die Billigung, den Aufschub oder die Ablehnung des Abkommens. Diese | die Billigung, den Aufschub oder die Ablehnung des Abkommens. Diese |
Entscheidung wird den Ministern der Finanzen und des Haushalts | Entscheidung wird den Ministern der Finanzen und des Haushalts |
übermittelt, damit die Beträge den Zonen ausgezahlt werden können. | übermittelt, damit die Beträge den Zonen ausgezahlt werden können. |
Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Die erste Hälfte | Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Die erste Hälfte |
des zuerkannten Betrags wird den Polizeizonen spätestens am 1. Juli | des zuerkannten Betrags wird den Polizeizonen spätestens am 1. Juli |
ausgezahlt. Die zweite Hälfte des zuerkannten Betrags wird den | ausgezahlt. Die zweite Hälfte des zuerkannten Betrags wird den |
Polizeizonen spätestens am 1. Januar ausgezahlt. | Polizeizonen spätestens am 1. Januar ausgezahlt. |
Für das Jahr 2004 wird die erste Hälfte nach Abschluss der Abkommen | Für das Jahr 2004 wird die erste Hälfte nach Abschluss der Abkommen |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
Die Höchstbeträge, die aufgrund der Artikel 3 und 5 zuerkannt werden, | Die Höchstbeträge, die aufgrund der Artikel 3 und 5 zuerkannt werden, |
werden einzig und allein an die Polizeizonen ausgezahlt, die mit dem | werden einzig und allein an die Polizeizonen ausgezahlt, die mit dem |
Föderalstaat ein Verkehrssicherheitsabkommen geschlossen haben. | Föderalstaat ein Verkehrssicherheitsabkommen geschlossen haben. |
Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in den Artikeln 68bis § 1 und | Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in den Artikeln 68bis § 1 und |
68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo des darauffolgenden Jahres | Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo des darauffolgenden Jahres |
hinzugefügt. | hinzugefügt. |
Art. 8 - § 1 - Wenn die Polizeizone im darauffolgenden Jahr einen | Art. 8 - § 1 - Wenn die Polizeizone im darauffolgenden Jahr einen |
neuen Abkommensentwurf einreicht, muss sie diesem einen vom Minister | neuen Abkommensentwurf einreicht, muss sie diesem einen vom Minister |
des Innern und vom Minister der Mobilität zu bewertenden Bericht über | des Innern und vom Minister der Mobilität zu bewertenden Bericht über |
die Ergebnisse des vorherigen Abkommens, sowohl in Sachen Information | die Ergebnisse des vorherigen Abkommens, sowohl in Sachen Information |
und Prävention als auch in Sachen Kontrollen, beifügen. | und Prävention als auch in Sachen Kontrollen, beifügen. |
§ 2 - Aus dem Bericht müssen die zusätzlichen Anstrengungen | § 2 - Aus dem Bericht müssen die zusätzlichen Anstrengungen |
hervorgehen, die die Polizeizone in Sachen Verkehrssicherheit | hervorgehen, die die Polizeizone in Sachen Verkehrssicherheit |
unternommen hat und die im Rahmen der zonalen Pläne bewertet werden | unternommen hat und die im Rahmen der zonalen Pläne bewertet werden |
müssen. | müssen. |
§ 3 - Nur Polizeizonen, die die im bewerteten Abkommen aufgenommenen | § 3 - Nur Polizeizonen, die die im bewerteten Abkommen aufgenommenen |
Aktionen in Sachen Kontrolle, Information und Prävention spürbar | Aktionen in Sachen Kontrolle, Information und Prävention spürbar |
verstärkt haben, dürfen ein neues Abkommen unterzeichnen. | verstärkt haben, dürfen ein neues Abkommen unterzeichnen. |
Art. 9 - Die Minister des Innern und der Mobilität dürfen den | Art. 9 - Die Minister des Innern und der Mobilität dürfen den |
Abschluss eines Abkommens verweigern, falls das vorherige Abkommen | Abschluss eines Abkommens verweigern, falls das vorherige Abkommen |
negativ bewertet worden ist oder falls das Abkommen nicht mit Artikel | negativ bewertet worden ist oder falls das Abkommen nicht mit Artikel |
1 des vorliegenden Erlasses übereinstimmt. | 1 des vorliegenden Erlasses übereinstimmt. |
Art. 10 - Am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses treten | Art. 10 - Am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses treten |
in Kraft: | in Kraft: |
1. Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung | 1. Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, | verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Art. 11 - Unser Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern, | Art. 11 - Unser Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern, |
Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, | Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |