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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/10/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux portant diverses modifications à la réglementation relative au personnel adjoint à la recherche et au personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux portant diverses modifications à la réglementation relative au personnel adjoint à la recherche et au personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 portant diverses modifications à la - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 houdende diverse
réglementation relative au personnel adjoint à la recherche et au wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd
personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat, vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke
instellingen van de Staat,
- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 tot wijziging van het
avril 1995 portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la koninklijk besluit van 10 april 1995 houdende bezoldigingsregeling van
recherche et du personnel de gestion des établissements scientifiques het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de
de l'Etat, wetenschappelijke instellingen van de Staat,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 portant diverses modifications à la - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 houdende diverse
réglementation relative au personnel adjoint à la recherche et au wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd
personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat; vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke
instellingen van de Staat;
- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 tot wijziging van het
avril 1995 portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la koninklijk besluit van 10 april 1995 houdende bezoldigingsregeling van
recherche et du personnel de gestion des établissements scientifiques het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de
de l'Etat. wetenschappelijke instellingen van de Staat.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 8 octobre 2002. Gegeven te Brussel, 8 oktober 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
26. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 26. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das
Fachpersonal der wissenschaftlichen Fachpersonal der wissenschaftlichen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des
Artikels 5 Absatz 3; Artikels 5 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung
des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung
des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen
Kommission für Wissenschaftspolitik; Kommission für Wissenschaftspolitik;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
November 2001; November 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2001; öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I - Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I -
Allgemeine Verwaltung vom 29. April 2002; Allgemeine Verwaltung vom 29. April 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+
problematisch ist; problematisch ist;
In der weiteren Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses In der weiteren Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses
vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ ebenfalls Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ ebenfalls
problematisch ist; problematisch ist;
In der Erwägung, dass bestimmte Gruppen des Personals der Stufe 2+, In der Erwägung, dass bestimmte Gruppen des Personals der Stufe 2+,
auf die diese Vorschriften anwendbar sind, zum 1. Januar 2002 auf die diese Vorschriften anwendbar sind, zum 1. Januar 2002
regionalisiert wurden; regionalisiert wurden;
In der Erwägung, dass im Bemühen um eine gerechte Behandlung die In der Erwägung, dass im Bemühen um eine gerechte Behandlung die
finanzielle Lage aller Bediensteten, auf die diese Vorschriften finanzielle Lage aller Bediensteten, auf die diese Vorschriften
anwendbar sind, korrekt bestimmt werden muss; anwendbar sind, korrekt bestimmt werden muss;
In der Erwägung, dass die festgestellten Besoldungsanomalien so In der Erwägung, dass die festgestellten Besoldungsanomalien so
schnell wie möglich berichtigt werden müssen, damit die Berichtigungen schnell wie möglich berichtigt werden müssen, damit die Berichtigungen
auch zugunsten des regionalisierten Personals gelten; auch zugunsten des regionalisierten Personals gelten;
In der Erwägung, dass der Begriff "Wetterbüro" umschrieben werden In der Erwägung, dass der Begriff "Wetterbüro" umschrieben werden
muss, da diese Abteilung weder in der Grundstruktur noch im muss, da diese Abteilung weder in der Grundstruktur noch im
Organigramm des Königlichen Belgischen Instituts für Meteorologie Organigramm des Königlichen Belgischen Instituts für Meteorologie
besteht; besteht;
In der Erwägung, dass in Ermangelung eines neuen Stellenplans eine In der Erwägung, dass in Ermangelung eines neuen Stellenplans eine
Übergangsmassnahme für den (die) erfolgreichen (erfolgreiche) Übergangsmassnahme für den (die) erfolgreichen (erfolgreiche)
Teilnehmer(in) der Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren für die Teilnehmer(in) der Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren für die
Stelle im Dienstgrad eines Kalkulators beim Königlichen Belgischen Stelle im Dienstgrad eines Kalkulators beim Königlichen Belgischen
Institut für Meteorologie vorgesehen werden muss; Institut für Meteorologie vorgesehen werden muss;
In der Erwägung, dass die Stellen als Kalkulator oder Konstrukteur In der Erwägung, dass die Stellen als Kalkulator oder Konstrukteur
wissenschaftlicher Instrumente mit den Stellen als Hauptkalkulator wissenschaftlicher Instrumente mit den Stellen als Hauptkalkulator
oder Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente in einem Pool oder Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente in einem Pool
aufgenommen worden sind; aufgenommen worden sind;
In der Erwägung, dass die letzte Prüfung zwecks Aufsteigens in den In der Erwägung, dass die letzte Prüfung zwecks Aufsteigens in den
Dienstgrad eines Kalkulators (Rang 22) beim Königlichen Belgischen Dienstgrad eines Kalkulators (Rang 22) beim Königlichen Belgischen
Institut für Meteorologie im Oktober 1994 abgeschlossen worden ist; Institut für Meteorologie im Oktober 1994 abgeschlossen worden ist;
In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen
administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der
Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst und Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst und
allen Bediensteten einschliesslich der Begünstigten vorliegender allen Bediensteten einschliesslich der Begünstigten vorliegender
besoldungsbezogener Bestimmungen zur Berichtigung der oben erwähnten besoldungsbezogener Bestimmungen zur Berichtigung der oben erwähnten
Anomalien die einprozentige lineare Erhöhung gewährleistet werden Anomalien die einprozentige lineare Erhöhung gewährleistet werden
muss; muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
Artikel 1 - In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 Artikel 1 - In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999
zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut Einrichtungen des Staates wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt: hinzugefügt:
"§ 3 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher "§ 3 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher
Instrumente, dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine Instrumente, dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine
Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und
seit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des seit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des
betreffenden Prüfungsprotokolls ein Dienstgradalter von mindestens betreffenden Prüfungsprotokolls ein Dienstgradalter von mindestens
neun Jahren hat, kann in den Grenzen der vakanten Stellen die neun Jahren hat, kann in den Grenzen der vakanten Stellen die
Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden." Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden."
Art. 2 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem "Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem
Bediensteten, der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Bediensteten, der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines
Chef-Forschungstechnikers (Rang 23), ersten Forschungstechnikers (Rang Chef-Forschungstechnikers (Rang 23), ersten Forschungstechnikers (Rang
22) oder ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte, ab dem 22) oder ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte, ab dem
Datum der Ernennung in den früher im Rang 22 eingestuften Dienstgrad Datum der Ernennung in den früher im Rang 22 eingestuften Dienstgrad
die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der im § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der im
Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26)
ernannt ist, eine vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossene oder in der ernannt ist, eine vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossene oder in der
Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad
eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder eines ersten eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder eines ersten
Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle
26 N zugeteilt. 26 N zugeteilt.
§ 3 - Dem Bediensteten, für den § 2 zur Anwendung kommt, wird ab dem § 3 - Dem Bediensteten, für den § 2 zur Anwendung kommt, wird ab dem
ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls
der Prüfung zwecks Aufsteigens in den früher im Rang 22 eingestuften der Prüfung zwecks Aufsteigens in den früher im Rang 22 eingestuften
Dienstgrad folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Dienstgrad folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
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Art. 3 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem "Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem
Bediensteten, der gemäss Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 30. Bediensteten, der gemäss Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 N Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 N
zugeteilt. zugeteilt.
§ 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird ab dem § 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird ab dem
ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls
der im vorerwähnten Artikel 36 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in der im vorerwähnten Artikel 36 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in
der Gehaltstabelle folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: der Gehaltstabelle folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
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Art. 4 - Artikel 34 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 34 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 34 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem "Art. 34 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem
Bediensteten, der gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Bediensteten, der gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines
spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein
Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere
Gehaltstabelle zugeteilt: Gehaltstabelle zugeteilt:
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§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der
gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter
von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
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§ 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der § 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der
gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter
von neun Jahren hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." von neun Jahren hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt."
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 35bis mit folgendem Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 35bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 35bis - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, "Art. 35bis - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete,
der den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers der den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers
(Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad eines ersten technischen (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad eines ersten technischen
Beigeordneten (Rang 24) innehatte, folgende besondere Gehaltstabelle: Beigeordneten (Rang 24) innehatte, folgende besondere Gehaltstabelle:
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Art. 6 - Die in Artikel 36 desselben Erlasses erwähnte Gehaltstabelle Art. 6 - Die in Artikel 36 desselben Erlasses erwähnte Gehaltstabelle
wird durch folgende Gehaltstabelle ersetzt: wird durch folgende Gehaltstabelle ersetzt:
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Art. 7 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 7 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem "Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem
Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den
Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die
Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. Gehaltstabelle 26 N zugeteilt.
§ 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird je nach § 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird je nach
Fall: Fall:
- ab dem Datum der Ernennung in den Dienstgrad, der früher in Rang 22 - ab dem Datum der Ernennung in den Dienstgrad, der früher in Rang 22
eingestuft war, eingestuft war,
- ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des - ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des
Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad, der Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad, der
früher in Rang 22 eingestuft war, früher in Rang 22 eingestuft war,
- ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des - ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des
Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die
an den Dienstgrad der Stufe 2 gebunden ist, an den Dienstgrad der Stufe 2 gebunden ist,
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
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Art. 8 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 8 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem "Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem
Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines
Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von
weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle
zugeteilt: zugeteilt:
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§ 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der
gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat,
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
§ 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem Bediensteten, der § 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem Bediensteten, der
gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat,
die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt."
Art. 9 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der "Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der
Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom
30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, der den Dienstgrad Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, der den Dienstgrad
eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der
zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) oder zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) oder
eines ersten Forschungstechnikers innehatte (Rang 22), die eines ersten Forschungstechnikers innehatte (Rang 22), die
Gehaltstabelle 26 N. Gehaltstabelle 26 N.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der Bedienstete, der § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der Bedienstete, der
gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang
26) ernannt wird, der den Dienstgrad eines spezialisierten 26) ernannt wird, der den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der eine vor dem 1. Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der eine vor dem 1.
Januar 1997 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche Januar 1997 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche
Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten
Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle 26 N. Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle 26 N.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang
26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in den 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in den
Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden. Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden.
§ 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang
26) ernannt wird und den Dienstgrad eines spezialisierten 26) ernannt wird und den Dienstgrad eines spezialisierten
Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehatte, die Gehaltstabelle 26 O Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehatte, die Gehaltstabelle 26 O
zugeteilt." zugeteilt."
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 41bis mit folgendem Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 41bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 41bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der "Art. 41bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der
Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom
30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und zuvor den Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und zuvor den
Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26)
innehatte, die Gehaltstabelle 26 N. innehatte, die Gehaltstabelle 26 N.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang
26) ernannt wird und zuvor den Dienstgrad eines in der Gehaltstabelle 26) ernannt wird und zuvor den Dienstgrad eines in der Gehaltstabelle
26 M angeworbenen spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) 26 M angeworbenen spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26)
innehatte, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt, wenn er die Prüfung innehatte, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt, wenn er die Prüfung
zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die mit dem Dienstgrad der zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die mit dem Dienstgrad der
Stufe 2+ verbunden ist, bestanden hat. Stufe 2+ verbunden ist, bestanden hat.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang
26) ernannt wird, der zuvor den Dienstgrad eines spezialisierten 26) ernannt wird, der zuvor den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der ein Dienstgradalter Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der ein Dienstgradalter
von neun Jahren hat, in den Grenzen der vakanten Stellen die von neun Jahren hat, in den Grenzen der vakanten Stellen die
Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden." Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden."
Art. 11 - Artikel 42 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 11 - Artikel 42 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der "Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der
Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses
vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere
Gehaltstabelle: Gehaltstabelle:
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§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat,
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der
gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang
26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle: 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
§ 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 41 §§ 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April gemäss Artikel 41 §§ 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat,
die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt."
Art. 12 - Artikel 43 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 12 - Artikel 43 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem "Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem
Bediensteten, der gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom Bediensteten, der gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom
30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle
26 O zugeteilt. 26 O zugeteilt.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 41 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April gemäss Artikel 41 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in
den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt
werden. werden.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der
gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang
26) ernannt wird und in folgender Gehaltstabelle entlohnt wird, diese 26) ernannt wird und in folgender Gehaltstabelle entlohnt wird, diese
Gehaltstabelle: Gehaltstabelle:
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KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999
zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und
des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
Art. 13 - In Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 Art. 13 - In Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999
zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und
des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 2 - Nur Bedienstete, die einen der Dienstgrade innehaben, die "§ 2 - Nur Bedienstete, die einen der Dienstgrade innehaben, die
nachstehend in der linken Spalte aufgeführt und in Rang 20 eingestuft nachstehend in der linken Spalte aufgeführt und in Rang 20 eingestuft
sind, können in den neben ihrem Dienstgrad stehenden Dienstgrad der sind, können in den neben ihrem Dienstgrad stehenden Dienstgrad der
rechten Spalte befördert werden, der in Rang 22 eingestuft ist: rechten Spalte befördert werden, der in Rang 22 eingestuft ist:
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Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der
Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des
Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein
Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben, können befördert Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben, können befördert
werden. werden.
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Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der
Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des
Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein
Dienstgradalter von mindestens vier Jahren haben, können befördert Dienstgradalter von mindestens vier Jahren haben, können befördert
werden" werden"
Art. 14 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 14 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter
"Forschungstechniker" in die linke Spalte und die Wörter "Forschungstechniker" in die linke Spalte und die Wörter
"spezialisierter Chef-Forschungstechniker" in die rechte Spalte "spezialisierter Chef-Forschungstechniker" in die rechte Spalte
hinzugefügt. hinzugefügt.
Art. 15 - In den Artikeln 35 § 3 und 36 § 1 desselben Erlasses werden Art. 15 - In den Artikeln 35 § 3 und 36 § 1 desselben Erlasses werden
die Wörter "1. Januar 1999" durch die Wörter "31. Dezember 2001" die Wörter "1. Januar 1999" durch die Wörter "31. Dezember 2001"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 38 §§ 1 und 2 desselben Erlasses werden zwischen Art. 16 - In Artikel 38 §§ 1 und 2 desselben Erlasses werden zwischen
den Wörtern "Wetterbüro" und "des Königlichen Instituts für den Wörtern "Wetterbüro" und "des Königlichen Instituts für
Meteorologie" die Wörter "der Abteilung der operativen Dienste und Meteorologie" die Wörter "der Abteilung der operativen Dienste und
Verbraucherdienste" hinzugefügt. Verbraucherdienste" hinzugefügt.
Art. 17 - In Artikel 41 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "1. Art. 17 - In Artikel 41 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "1.
Januar 1999" durch die Wörter "31. Dezember 2001" ersetzt. Januar 1999" durch die Wörter "31. Dezember 2001" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 47 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in Art. 18 - In Artikel 47 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in
den Grenzen der vakanten Stellen" gestrichen. den Grenzen der vakanten Stellen" gestrichen.
Art. 19 - In Artikel 48 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "vor Art. 19 - In Artikel 48 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "vor
dem 1. Januar 1994" durch die Wörter "vor dem 1. Juli 1995" ersetzt. dem 1. Januar 1994" durch die Wörter "vor dem 1. Juli 1995" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 52 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel 52 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Unbeschadet anderslautender Bestimmungen wird für Bedienstete, die "Unbeschadet anderslautender Bestimmungen wird für Bedienstete, die
eine zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 1997 abgeschlossene eine zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 1997 abgeschlossene
Prüfung zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad bestanden haben, der Prüfung zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad bestanden haben, der
vor dem 1. Januar 1994 in Rang 22 eingestuft war, davon ausgegangen, vor dem 1. Januar 1994 in Rang 22 eingestuft war, davon ausgegangen,
dass sie die in Artikel 17 § 1 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in dass sie die in Artikel 17 § 1 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in
der Gehaltstabelle bestanden haben." der Gehaltstabelle bestanden haben."
2. Paragraph 2 wird gestrichen. 2. Paragraph 2 wird gestrichen.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 21 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 21 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, so wie er durch wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, so wie er durch
vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden die Gehaltstabellen in vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden die Gehaltstabellen in
Euro für den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Euro für den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses und dem 31. Dezember 2001 durch folgende Gehaltstabellen in Erlasses und dem 31. Dezember 2001 durch folgende Gehaltstabellen in
Franken ersetzt. Franken ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 22 - Die Gehaltstabellen in den nachstehend erwähnten Art. 22 - Die Gehaltstabellen in den nachstehend erwähnten
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des
Staates, so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden Staates, so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden
am 1. Oktober 2002 durch folgende Gehaltstabellen ersetzt: am 1. Oktober 2002 durch folgende Gehaltstabellen ersetzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 23 - In Anwendung von Artikel 38 § 1 des Königlichen Erlasses vom Art. 23 - In Anwendung von Artikel 38 § 1 des Königlichen Erlasses vom
30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates wird für Bedienstete, die nach dem 1. Januar Einrichtungen des Staates wird für Bedienstete, die nach dem 1. Januar
2001 beim Königlichen Institut für Meteorologie im Dienstgrad eines 2001 beim Königlichen Institut für Meteorologie im Dienstgrad eines
Kalkulators angeworben werden, davon ausgegangen, dass sie ab dem in Kalkulators angeworben werden, davon ausgegangen, dass sie ab dem in
Artikel 58 desselben Erlasses erwähnten Datum im Dienstgrad eines Artikel 58 desselben Erlasses erwähnten Datum im Dienstgrad eines
Wetterprognostikers angeworben worden sind. Wetterprognostikers angeworben worden sind.
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum in Kraft wie der Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum in Kraft wie der
Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans der betreffenden Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans der betreffenden
wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme der Artikel wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme der Artikel
2, 3, 7 und 11, die mit dem erwähnten Datum und frühestens mit 1. 2, 3, 7 und 11, die mit dem erwähnten Datum und frühestens mit 1.
Januar 1994 wirksam werden, und des Artikels 22, der mit 1. Oktober Januar 1994 wirksam werden, und des Artikels 22, der mit 1. Oktober
2002 wirksam wird. 2002 wirksam wird.
Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
26. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des
Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des
Euro; Euro;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des
Artikels 5 Absatz 3; Artikels 5 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung
des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur
Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete
Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates; Einrichtungen des Staates;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen
Kommission für Wissenschaftspolitik; Kommission für Wissenschaftspolitik;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
November 2001; November 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2001; öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I - Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I -
Allgemeine Verwaltung vom 29. April 2002; Allgemeine Verwaltung vom 29. April 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 30. April 1999 zur In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
am selben Datum wie der Königliche Erlass zur Festlegung des am selben Datum wie der Königliche Erlass zur Festlegung des
Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen des
Staates in Kraft tritt; Staates in Kraft tritt;
In der Erwägung, dass nicht alle wissenschaftlichen Einrichtungen des In der Erwägung, dass nicht alle wissenschaftlichen Einrichtungen des
Staates am 1. Januar 2002 über einen Königlichen Erlass zur Festlegung Staates am 1. Januar 2002 über einen Königlichen Erlass zur Festlegung
ihres Stellenplans verfügen; ihres Stellenplans verfügen;
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des
Staates, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April Staates, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April
1999 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das 1999 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das
beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, daher in diesem Fall wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, daher in diesem Fall
immer noch auf sie zur Anwendung kommt; immer noch auf sie zur Anwendung kommt;
In der Erwägung, dass es demnach sicherheitshalber angebracht ist, die In der Erwägung, dass es demnach sicherheitshalber angebracht ist, die
Umrechnung der in Franken ausgedrückten Gehaltstabellen in Euro Umrechnung der in Franken ausgedrückten Gehaltstabellen in Euro
vorzusehen; vorzusehen;
In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen
administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der
Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst; Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst;
In der Erwägung, dass eine der vorgesehenen Massnahmen ab dem 1. In der Erwägung, dass eine der vorgesehenen Massnahmen ab dem 1.
Januar 2002 in Kraft tritt; Januar 2002 in Kraft tritt;
In der Erwägung, dass den Diensten, die mit der Auszahlung der In der Erwägung, dass den Diensten, die mit der Auszahlung der
Gehälter beauftragt sind, daher so schnell wie möglich die neuen Gehälter beauftragt sind, daher so schnell wie möglich die neuen
angepassten Gehaltstabellen zur Verfügung gestellt werden müssen; angepassten Gehaltstabellen zur Verfügung gestellt werden müssen;
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Artikel 1 - Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
wird ersetzt: wird ersetzt:
1. ab dem 1. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1997 durch die dem 1. ab dem 1. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1997 durch die dem
vorliegenden Erlass beigefügte Anlage A, vorliegenden Erlass beigefügte Anlage A,
2. ab dem 1. Juni 1997 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte 2. ab dem 1. Juni 1997 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte
Anlage B, Anlage B,
3. ab dem 1. Januar 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte 3. ab dem 1. Januar 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte
Anlage C, Anlage C,
4. ab dem 1. Juni 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte 4. ab dem 1. Juni 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte
Anlage D, Anlage D,
5. ab dem 1. Oktober 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte 5. ab dem 1. Oktober 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte
Anlage E. Anlage E.
Art. 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben Art. 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben
erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
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Art. 3 - Artikel 3 des oben erwähnten Erlasses wird wie folgt ergänzt: Art. 3 - Artikel 3 des oben erwähnten Erlasses wird wie folgt ergänzt:
« c) Ab 1. Oktober 2002 « c) Ab 1. Oktober 2002
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Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben
erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
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Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben
erwähnten Königlichen Erlasses werden die vorerwähnten Gehaltstabellen erwähnten Königlichen Erlasses werden die vorerwähnten Gehaltstabellen
durch folgende Gehaltstabellen ersetzt. durch folgende Gehaltstabellen ersetzt.
1. Ab 1. Juni 2002 1. Ab 1. Juni 2002
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2. Ab 1. Oktober 2002 2. Ab 1. Oktober 2002
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Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam. Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage I A zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Anlage I A zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
Anlage I A Anlage I A
I. Ab 1. Januar 1994 bis 31. Mai 1997 I. Ab 1. Januar 1994 bis 31. Mai 1997
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Stufe 2 Stufe 2
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Stufe 2+ Stufe 2+
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Stufe 1 Stufe 1
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage I B zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Anlage I B zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1.
Juni 1997) Juni 1997)
Anlage I B Anlage I B
I. Ab 1. Juni 1997 I. Ab 1. Juni 1997
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Stufe 2 Stufe 2
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Stufe 2+ Stufe 2+
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Stufe 1 Stufe 1
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage I C zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Anlage I C zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1.
Januar 2002) Januar 2002)
Anlage I C Anlage I C
I. Ab 1. Januar 2002 I. Ab 1. Januar 2002
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Stufe 2 Stufe 2
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Stufe 2+ Stufe 2+
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Stufe 1 Stufe 1
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage I D zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Anlage I D zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1.
Juni 2002) Juni 2002)
Anlage I D Anlage I D
I. Ab 1. Juni 2002 I. Ab 1. Juni 2002
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Stufe 2 Stufe 2
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Stufe 2+ Stufe 2+
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Stufe 1 Stufe 1
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage I E zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Anlage I E zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1.
Oktober 2002) Oktober 2002)
Anlage I E Anlage I E
I. Ab 1. Oktober 2002 I. Ab 1. Oktober 2002
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Stufe 2 Stufe 2
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Stufe 2+ Stufe 2+
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Stufe 1 Stufe 1
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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