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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux portant diverses modifications à la réglementation relative au personnel adjoint à la recherche et au personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux portant diverses modifications à la réglementation relative au personnel adjoint à la recherche et au personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 portant diverses modifications à la | - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 houdende diverse |
réglementation relative au personnel adjoint à la recherche et au | wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd |
personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat, | vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke |
instellingen van de Staat, | |
- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 | - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 tot wijziging van het |
avril 1995 portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la | koninklijk besluit van 10 april 1995 houdende bezoldigingsregeling van |
recherche et du personnel de gestion des établissements scientifiques | het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de |
de l'Etat, | wetenschappelijke instellingen van de Staat, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 portant diverses modifications à la | - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 houdende diverse |
réglementation relative au personnel adjoint à la recherche et au | wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd |
personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat; | vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke |
instellingen van de Staat; | |
- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 | - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 tot wijziging van het |
avril 1995 portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la | koninklijk besluit van 10 april 1995 houdende bezoldigingsregeling van |
recherche et du personnel de gestion des établissements scientifiques | het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de |
de l'Etat. | wetenschappelijke instellingen van de Staat. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 8 octobre 2002. | Gegeven te Brussel, 8 oktober 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
26. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 26. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das | Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das |
Fachpersonal der wissenschaftlichen | Fachpersonal der wissenschaftlichen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des |
Artikels 5 Absatz 3; | Artikels 5 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung |
des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung |
des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; |
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen | Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen |
Kommission für Wissenschaftspolitik; | Kommission für Wissenschaftspolitik; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
November 2001; | November 2001; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2001; | öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2001; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I - | Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I - |
Allgemeine Verwaltung vom 29. April 2002; | Allgemeine Verwaltung vom 29. April 2002; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. | In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ | Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ |
problematisch ist; | problematisch ist; |
In der weiteren Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses | In der weiteren Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses |
vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ ebenfalls | Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ ebenfalls |
problematisch ist; | problematisch ist; |
In der Erwägung, dass bestimmte Gruppen des Personals der Stufe 2+, | In der Erwägung, dass bestimmte Gruppen des Personals der Stufe 2+, |
auf die diese Vorschriften anwendbar sind, zum 1. Januar 2002 | auf die diese Vorschriften anwendbar sind, zum 1. Januar 2002 |
regionalisiert wurden; | regionalisiert wurden; |
In der Erwägung, dass im Bemühen um eine gerechte Behandlung die | In der Erwägung, dass im Bemühen um eine gerechte Behandlung die |
finanzielle Lage aller Bediensteten, auf die diese Vorschriften | finanzielle Lage aller Bediensteten, auf die diese Vorschriften |
anwendbar sind, korrekt bestimmt werden muss; | anwendbar sind, korrekt bestimmt werden muss; |
In der Erwägung, dass die festgestellten Besoldungsanomalien so | In der Erwägung, dass die festgestellten Besoldungsanomalien so |
schnell wie möglich berichtigt werden müssen, damit die Berichtigungen | schnell wie möglich berichtigt werden müssen, damit die Berichtigungen |
auch zugunsten des regionalisierten Personals gelten; | auch zugunsten des regionalisierten Personals gelten; |
In der Erwägung, dass der Begriff "Wetterbüro" umschrieben werden | In der Erwägung, dass der Begriff "Wetterbüro" umschrieben werden |
muss, da diese Abteilung weder in der Grundstruktur noch im | muss, da diese Abteilung weder in der Grundstruktur noch im |
Organigramm des Königlichen Belgischen Instituts für Meteorologie | Organigramm des Königlichen Belgischen Instituts für Meteorologie |
besteht; | besteht; |
In der Erwägung, dass in Ermangelung eines neuen Stellenplans eine | In der Erwägung, dass in Ermangelung eines neuen Stellenplans eine |
Übergangsmassnahme für den (die) erfolgreichen (erfolgreiche) | Übergangsmassnahme für den (die) erfolgreichen (erfolgreiche) |
Teilnehmer(in) der Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren für die | Teilnehmer(in) der Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren für die |
Stelle im Dienstgrad eines Kalkulators beim Königlichen Belgischen | Stelle im Dienstgrad eines Kalkulators beim Königlichen Belgischen |
Institut für Meteorologie vorgesehen werden muss; | Institut für Meteorologie vorgesehen werden muss; |
In der Erwägung, dass die Stellen als Kalkulator oder Konstrukteur | In der Erwägung, dass die Stellen als Kalkulator oder Konstrukteur |
wissenschaftlicher Instrumente mit den Stellen als Hauptkalkulator | wissenschaftlicher Instrumente mit den Stellen als Hauptkalkulator |
oder Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente in einem Pool | oder Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente in einem Pool |
aufgenommen worden sind; | aufgenommen worden sind; |
In der Erwägung, dass die letzte Prüfung zwecks Aufsteigens in den | In der Erwägung, dass die letzte Prüfung zwecks Aufsteigens in den |
Dienstgrad eines Kalkulators (Rang 22) beim Königlichen Belgischen | Dienstgrad eines Kalkulators (Rang 22) beim Königlichen Belgischen |
Institut für Meteorologie im Oktober 1994 abgeschlossen worden ist; | Institut für Meteorologie im Oktober 1994 abgeschlossen worden ist; |
In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen | In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen |
administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der | administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der |
Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst und | Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst und |
allen Bediensteten einschliesslich der Begünstigten vorliegender | allen Bediensteten einschliesslich der Begünstigten vorliegender |
besoldungsbezogener Bestimmungen zur Berichtigung der oben erwähnten | besoldungsbezogener Bestimmungen zur Berichtigung der oben erwähnten |
Anomalien die einprozentige lineare Erhöhung gewährleistet werden | Anomalien die einprozentige lineare Erhöhung gewährleistet werden |
muss; | muss; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals | Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
Artikel 1 - In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 | Artikel 1 - In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 |
zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten | zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut | Einrichtungen des Staates wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut |
hinzugefügt: | hinzugefügt: |
"§ 3 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher | "§ 3 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher |
Instrumente, dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine | Instrumente, dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine |
Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und | Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und |
seit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des | seit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des |
betreffenden Prüfungsprotokolls ein Dienstgradalter von mindestens | betreffenden Prüfungsprotokolls ein Dienstgradalter von mindestens |
neun Jahren hat, kann in den Grenzen der vakanten Stellen die | neun Jahren hat, kann in den Grenzen der vakanten Stellen die |
Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden." | Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden." |
Art. 2 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem | "Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem |
Bediensteten, der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten | Bediensteten, der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines | Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 23), ersten Forschungstechnikers (Rang | Chef-Forschungstechnikers (Rang 23), ersten Forschungstechnikers (Rang |
22) oder ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte, ab dem | 22) oder ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte, ab dem |
Datum der Ernennung in den früher im Rang 22 eingestuften Dienstgrad | Datum der Ernennung in den früher im Rang 22 eingestuften Dienstgrad |
die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. | die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der im | § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der im |
Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) | Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) |
ernannt ist, eine vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossene oder in der | ernannt ist, eine vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossene oder in der |
Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad | Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad |
eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder eines ersten | eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder eines ersten |
Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle | Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle |
26 N zugeteilt. | 26 N zugeteilt. |
§ 3 - Dem Bediensteten, für den § 2 zur Anwendung kommt, wird ab dem | § 3 - Dem Bediensteten, für den § 2 zur Anwendung kommt, wird ab dem |
ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls | ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls |
der Prüfung zwecks Aufsteigens in den früher im Rang 22 eingestuften | der Prüfung zwecks Aufsteigens in den früher im Rang 22 eingestuften |
Dienstgrad folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | Dienstgrad folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Art. 3 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem | "Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem |
Bediensteten, der gemäss Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 30. | Bediensteten, der gemäss Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 N | Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 N |
zugeteilt. | zugeteilt. |
§ 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird ab dem | § 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird ab dem |
ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls | ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls |
der im vorerwähnten Artikel 36 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in | der im vorerwähnten Artikel 36 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in |
der Gehaltstabelle folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | der Gehaltstabelle folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Art. 4 - Artikel 34 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 34 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 34 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem | "Art. 34 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem |
Bediensteten, der gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen | Bediensteten, der gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines |
spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein | spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein |
Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere | Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. | gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter | Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter |
von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
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§ 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der | § 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der |
gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. | gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter | Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter |
von neun Jahren hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." | von neun Jahren hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 35bis mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 35bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 35bis - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, | "Art. 35bis - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, |
der den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers | der den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers |
(Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad eines ersten technischen | (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad eines ersten technischen |
Beigeordneten (Rang 24) innehatte, folgende besondere Gehaltstabelle: | Beigeordneten (Rang 24) innehatte, folgende besondere Gehaltstabelle: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Art. 6 - Die in Artikel 36 desselben Erlasses erwähnte Gehaltstabelle | Art. 6 - Die in Artikel 36 desselben Erlasses erwähnte Gehaltstabelle |
wird durch folgende Gehaltstabelle ersetzt: | wird durch folgende Gehaltstabelle ersetzt: |
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Art. 7 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 7 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem | "Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem |
Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen | Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen |
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den |
Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die | Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die |
Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. | Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. |
§ 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird je nach | § 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird je nach |
Fall: | Fall: |
- ab dem Datum der Ernennung in den Dienstgrad, der früher in Rang 22 | - ab dem Datum der Ernennung in den Dienstgrad, der früher in Rang 22 |
eingestuft war, | eingestuft war, |
- ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des | - ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des |
Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad, der | Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad, der |
früher in Rang 22 eingestuft war, | früher in Rang 22 eingestuft war, |
- ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des | - ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des |
Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die | Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die |
an den Dienstgrad der Stufe 2 gebunden ist, | an den Dienstgrad der Stufe 2 gebunden ist, |
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Art. 8 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 8 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem | "Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem |
Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen | Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen |
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines |
Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von | Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von |
weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle | weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle |
zugeteilt: | zugeteilt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. | gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers |
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, | (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, |
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem Bediensteten, der | § 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem Bediensteten, der |
gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. | gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers |
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, | (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, |
die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." | die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." |
Art. 9 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der | "Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der |
Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom | Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines | Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, der den Dienstgrad | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, der den Dienstgrad |
eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der | eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der |
zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) oder | zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) oder |
eines ersten Forschungstechnikers innehatte (Rang 22), die | eines ersten Forschungstechnikers innehatte (Rang 22), die |
Gehaltstabelle 26 N. | Gehaltstabelle 26 N. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der Bedienstete, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der Bedienstete, der |
gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird, der den Dienstgrad eines spezialisierten | 26) ernannt wird, der den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der eine vor dem 1. | Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der eine vor dem 1. |
Januar 1997 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche | Januar 1997 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche |
Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten | Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten |
Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle 26 N. | Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle 26 N. |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der | § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in den | 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in den |
Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden. | Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden. |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der | § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird und den Dienstgrad eines spezialisierten | 26) ernannt wird und den Dienstgrad eines spezialisierten |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehatte, die Gehaltstabelle 26 O | Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehatte, die Gehaltstabelle 26 O |
zugeteilt." | zugeteilt." |
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 41bis mit folgendem | Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 41bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 41bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der | "Art. 41bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der |
Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom | Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines | Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und zuvor den | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und zuvor den |
Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) | Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) |
innehatte, die Gehaltstabelle 26 N. | innehatte, die Gehaltstabelle 26 N. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird und zuvor den Dienstgrad eines in der Gehaltstabelle | 26) ernannt wird und zuvor den Dienstgrad eines in der Gehaltstabelle |
26 M angeworbenen spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) | 26 M angeworbenen spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) |
innehatte, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt, wenn er die Prüfung | innehatte, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt, wenn er die Prüfung |
zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die mit dem Dienstgrad der | zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die mit dem Dienstgrad der |
Stufe 2+ verbunden ist, bestanden hat. | Stufe 2+ verbunden ist, bestanden hat. |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der | § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird, der zuvor den Dienstgrad eines spezialisierten | 26) ernannt wird, der zuvor den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der ein Dienstgradalter | Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der ein Dienstgradalter |
von neun Jahren hat, in den Grenzen der vakanten Stellen die | von neun Jahren hat, in den Grenzen der vakanten Stellen die |
Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden." | Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden." |
Art. 11 - Artikel 42 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 11 - Artikel 42 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der | "Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der |
Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses | Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses |
vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines | Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere |
Gehaltstabelle: | Gehaltstabelle: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April | gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April |
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals | 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters | von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters |
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, | (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, |
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der | § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der |
gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle: | 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der | § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 41 §§ 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April | gemäss Artikel 41 §§ 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April |
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals | 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters | von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters |
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, | (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, |
die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." | die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." |
Art. 12 - Artikel 43 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 12 - Artikel 43 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem | "Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem |
Bediensteten, der gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom | Bediensteten, der gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom |
30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines | Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle |
26 O zugeteilt. | 26 O zugeteilt. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 41 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April | gemäss Artikel 41 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April |
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals | 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters | von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters |
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in | (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in |
den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt | den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt |
werden. | werden. |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der | § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der |
gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird und in folgender Gehaltstabelle entlohnt wird, diese | 26) ernannt wird und in folgender Gehaltstabelle entlohnt wird, diese |
Gehaltstabelle: | Gehaltstabelle: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 | KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 |
zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und | zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und |
des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
Art. 13 - In Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 | Art. 13 - In Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 |
zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und | zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und |
des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 2 - Nur Bedienstete, die einen der Dienstgrade innehaben, die | "§ 2 - Nur Bedienstete, die einen der Dienstgrade innehaben, die |
nachstehend in der linken Spalte aufgeführt und in Rang 20 eingestuft | nachstehend in der linken Spalte aufgeführt und in Rang 20 eingestuft |
sind, können in den neben ihrem Dienstgrad stehenden Dienstgrad der | sind, können in den neben ihrem Dienstgrad stehenden Dienstgrad der |
rechten Spalte befördert werden, der in Rang 22 eingestuft ist: | rechten Spalte befördert werden, der in Rang 22 eingestuft ist: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der | Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der |
Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des | Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des |
Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein | Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein |
Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben, können befördert | Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben, können befördert |
werden. | werden. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der | Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der |
Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des | Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des |
Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein | Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein |
Dienstgradalter von mindestens vier Jahren haben, können befördert | Dienstgradalter von mindestens vier Jahren haben, können befördert |
werden" | werden" |
Art. 14 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 14 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Forschungstechniker" in die linke Spalte und die Wörter | "Forschungstechniker" in die linke Spalte und die Wörter |
"spezialisierter Chef-Forschungstechniker" in die rechte Spalte | "spezialisierter Chef-Forschungstechniker" in die rechte Spalte |
hinzugefügt. | hinzugefügt. |
Art. 15 - In den Artikeln 35 § 3 und 36 § 1 desselben Erlasses werden | Art. 15 - In den Artikeln 35 § 3 und 36 § 1 desselben Erlasses werden |
die Wörter "1. Januar 1999" durch die Wörter "31. Dezember 2001" | die Wörter "1. Januar 1999" durch die Wörter "31. Dezember 2001" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 38 §§ 1 und 2 desselben Erlasses werden zwischen | Art. 16 - In Artikel 38 §§ 1 und 2 desselben Erlasses werden zwischen |
den Wörtern "Wetterbüro" und "des Königlichen Instituts für | den Wörtern "Wetterbüro" und "des Königlichen Instituts für |
Meteorologie" die Wörter "der Abteilung der operativen Dienste und | Meteorologie" die Wörter "der Abteilung der operativen Dienste und |
Verbraucherdienste" hinzugefügt. | Verbraucherdienste" hinzugefügt. |
Art. 17 - In Artikel 41 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "1. | Art. 17 - In Artikel 41 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "1. |
Januar 1999" durch die Wörter "31. Dezember 2001" ersetzt. | Januar 1999" durch die Wörter "31. Dezember 2001" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 47 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in | Art. 18 - In Artikel 47 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
den Grenzen der vakanten Stellen" gestrichen. | den Grenzen der vakanten Stellen" gestrichen. |
Art. 19 - In Artikel 48 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "vor | Art. 19 - In Artikel 48 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "vor |
dem 1. Januar 1994" durch die Wörter "vor dem 1. Juli 1995" ersetzt. | dem 1. Januar 1994" durch die Wörter "vor dem 1. Juli 1995" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 52 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 52 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Unbeschadet anderslautender Bestimmungen wird für Bedienstete, die | "Unbeschadet anderslautender Bestimmungen wird für Bedienstete, die |
eine zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 1997 abgeschlossene | eine zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 1997 abgeschlossene |
Prüfung zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad bestanden haben, der | Prüfung zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad bestanden haben, der |
vor dem 1. Januar 1994 in Rang 22 eingestuft war, davon ausgegangen, | vor dem 1. Januar 1994 in Rang 22 eingestuft war, davon ausgegangen, |
dass sie die in Artikel 17 § 1 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in | dass sie die in Artikel 17 § 1 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in |
der Gehaltstabelle bestanden haben." | der Gehaltstabelle bestanden haben." |
2. Paragraph 2 wird gestrichen. | 2. Paragraph 2 wird gestrichen. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 21 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 21 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des | Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, so wie er durch | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, so wie er durch |
vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden die Gehaltstabellen in | vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden die Gehaltstabellen in |
Euro für den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des vorliegenden | Euro für den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses und dem 31. Dezember 2001 durch folgende Gehaltstabellen in | Erlasses und dem 31. Dezember 2001 durch folgende Gehaltstabellen in |
Franken ersetzt. | Franken ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Art. 22 - Die Gehaltstabellen in den nachstehend erwähnten | Art. 22 - Die Gehaltstabellen in den nachstehend erwähnten |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals | Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des |
Staates, so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden | Staates, so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden |
am 1. Oktober 2002 durch folgende Gehaltstabellen ersetzt: | am 1. Oktober 2002 durch folgende Gehaltstabellen ersetzt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Art. 23 - In Anwendung von Artikel 38 § 1 des Königlichen Erlasses vom | Art. 23 - In Anwendung von Artikel 38 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates wird für Bedienstete, die nach dem 1. Januar | Einrichtungen des Staates wird für Bedienstete, die nach dem 1. Januar |
2001 beim Königlichen Institut für Meteorologie im Dienstgrad eines | 2001 beim Königlichen Institut für Meteorologie im Dienstgrad eines |
Kalkulators angeworben werden, davon ausgegangen, dass sie ab dem in | Kalkulators angeworben werden, davon ausgegangen, dass sie ab dem in |
Artikel 58 desselben Erlasses erwähnten Datum im Dienstgrad eines | Artikel 58 desselben Erlasses erwähnten Datum im Dienstgrad eines |
Wetterprognostikers angeworben worden sind. | Wetterprognostikers angeworben worden sind. |
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum in Kraft wie der | Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum in Kraft wie der |
Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans der betreffenden | Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans der betreffenden |
wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme der Artikel | wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme der Artikel |
2, 3, 7 und 11, die mit dem erwähnten Datum und frühestens mit 1. | 2, 3, 7 und 11, die mit dem erwähnten Datum und frühestens mit 1. |
Januar 1994 wirksam werden, und des Artikels 22, der mit 1. Oktober | Januar 1994 wirksam werden, und des Artikels 22, der mit 1. Oktober |
2002 wirksam wird. | 2002 wirksam wird. |
Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
26. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des | Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 | Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 |
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des | über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des |
Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des | Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des |
Euro; | Euro; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des |
Artikels 5 Absatz 3; | Artikels 5 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung |
des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur |
Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete | Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete |
Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen | Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates; | Einrichtungen des Staates; |
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen | Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen |
Kommission für Wissenschaftspolitik; | Kommission für Wissenschaftspolitik; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
November 2001; | November 2001; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2001; | öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2001; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I - | Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I - |
Allgemeine Verwaltung vom 29. April 2002; | Allgemeine Verwaltung vom 29. April 2002; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 30. April 1999 zur | In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals | Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
am selben Datum wie der Königliche Erlass zur Festlegung des | am selben Datum wie der Königliche Erlass zur Festlegung des |
Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen des | Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen des |
Staates in Kraft tritt; | Staates in Kraft tritt; |
In der Erwägung, dass nicht alle wissenschaftlichen Einrichtungen des | In der Erwägung, dass nicht alle wissenschaftlichen Einrichtungen des |
Staates am 1. Januar 2002 über einen Königlichen Erlass zur Festlegung | Staates am 1. Januar 2002 über einen Königlichen Erlass zur Festlegung |
ihres Stellenplans verfügen; | ihres Stellenplans verfügen; |
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur | In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur |
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals | Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des |
Staates, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April | Staates, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April |
1999 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das | 1999 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das |
beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der | beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, daher in diesem Fall | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, daher in diesem Fall |
immer noch auf sie zur Anwendung kommt; | immer noch auf sie zur Anwendung kommt; |
In der Erwägung, dass es demnach sicherheitshalber angebracht ist, die | In der Erwägung, dass es demnach sicherheitshalber angebracht ist, die |
Umrechnung der in Franken ausgedrückten Gehaltstabellen in Euro | Umrechnung der in Franken ausgedrückten Gehaltstabellen in Euro |
vorzusehen; | vorzusehen; |
In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen | In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen |
administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der | administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der |
Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst; | Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst; |
In der Erwägung, dass eine der vorgesehenen Massnahmen ab dem 1. | In der Erwägung, dass eine der vorgesehenen Massnahmen ab dem 1. |
Januar 2002 in Kraft tritt; | Januar 2002 in Kraft tritt; |
In der Erwägung, dass den Diensten, die mit der Auszahlung der | In der Erwägung, dass den Diensten, die mit der Auszahlung der |
Gehälter beauftragt sind, daher so schnell wie möglich die neuen | Gehälter beauftragt sind, daher so schnell wie möglich die neuen |
angepassten Gehaltstabellen zur Verfügung gestellt werden müssen; | angepassten Gehaltstabellen zur Verfügung gestellt werden müssen; |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur | Artikel 1 - Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur |
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals | Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
wird ersetzt: | wird ersetzt: |
1. ab dem 1. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1997 durch die dem | 1. ab dem 1. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1997 durch die dem |
vorliegenden Erlass beigefügte Anlage A, | vorliegenden Erlass beigefügte Anlage A, |
2. ab dem 1. Juni 1997 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte | 2. ab dem 1. Juni 1997 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte |
Anlage B, | Anlage B, |
3. ab dem 1. Januar 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte | 3. ab dem 1. Januar 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte |
Anlage C, | Anlage C, |
4. ab dem 1. Juni 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte | 4. ab dem 1. Juni 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte |
Anlage D, | Anlage D, |
5. ab dem 1. Oktober 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte | 5. ab dem 1. Oktober 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte |
Anlage E. | Anlage E. |
Art. 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben | Art. 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben |
erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in | erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in |
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in | der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in |
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle | Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle |
ersetzt. | ersetzt. |
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Art. 3 - Artikel 3 des oben erwähnten Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 3 - Artikel 3 des oben erwähnten Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
« c) Ab 1. Oktober 2002 | « c) Ab 1. Oktober 2002 |
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Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben | Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben |
erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in | erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in |
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in | der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in |
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle | Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle |
ersetzt. | ersetzt. |
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Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben | Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben |
erwähnten Königlichen Erlasses werden die vorerwähnten Gehaltstabellen | erwähnten Königlichen Erlasses werden die vorerwähnten Gehaltstabellen |
durch folgende Gehaltstabellen ersetzt. | durch folgende Gehaltstabellen ersetzt. |
1. Ab 1. Juni 2002 | 1. Ab 1. Juni 2002 |
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2. Ab 1. Oktober 2002 | 2. Ab 1. Oktober 2002 |
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Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam. | Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage I A zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des | Anlage I A zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
Anlage I A | Anlage I A |
I. Ab 1. Januar 1994 bis 31. Mai 1997 | I. Ab 1. Januar 1994 bis 31. Mai 1997 |
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Stufe 2 | Stufe 2 |
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Stufe 2+ | Stufe 2+ |
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Stufe 1 | Stufe 1 |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage I B zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des | Anlage I B zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. |
Juni 1997) | Juni 1997) |
Anlage I B | Anlage I B |
I. Ab 1. Juni 1997 | I. Ab 1. Juni 1997 |
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Stufe 2 | Stufe 2 |
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Stufe 2+ | Stufe 2+ |
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Stufe 1 | Stufe 1 |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage I C zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des | Anlage I C zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. |
Januar 2002) | Januar 2002) |
Anlage I C | Anlage I C |
I. Ab 1. Januar 2002 | I. Ab 1. Januar 2002 |
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Stufe 2 | Stufe 2 |
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Stufe 2+ | Stufe 2+ |
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Stufe 1 | Stufe 1 |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage I D zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des | Anlage I D zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. |
Juni 2002) | Juni 2002) |
Anlage I D | Anlage I D |
I. Ab 1. Juni 2002 | I. Ab 1. Juni 2002 |
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Stufe 2 | Stufe 2 |
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Stufe 2+ | Stufe 2+ |
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Stufe 1 | Stufe 1 |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage I E zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des | Anlage I E zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1. |
Oktober 2002) | Oktober 2002) |
Anlage I E | Anlage I E |
I. Ab 1. Oktober 2002 | I. Ab 1. Oktober 2002 |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Stufe 2 | Stufe 2 |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Stufe 2+ | Stufe 2+ |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Stufe 1 | Stufe 1 |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |