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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 1991 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes et centraux d'alarme par les entreprises de sécurité | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 1991 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en alarmcentrales door beveiligingsondernemingen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
8 NOVEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 8 NOVEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 1991 fixant les | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 1991 |
conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes | tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en |
et centraux d'alarme par les entreprises de sécurité | gebruik van alarmsystemen en alarmcentrales door |
beveiligingsondernemingen | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 28 mai 1991 fixant les conditions d'installation, d'entretien | besluit van 28 mei 1991 tot vaststelling van de voorwaarden voor |
et d'utilisation des systèmes et centraux d'alarme par les entreprises | installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en alarmcentrales |
de sécurité, établi par le Service central de traduction allemande du | door beveiligingsondernemingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 1991 fixant | vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 1991 tot vaststelling |
les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des | van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van |
systèmes et centraux d'alarme par les entreprises de sécurité. | alarmsystemen en alarmcentrales door beveiligingsondernemingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 8 novembre 1998. | Gegeven te Brussel, 8 november 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
28. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für | 28. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für |
die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und | die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und |
Alarmzentralen durch Sicherheitsunternehmen | Alarmzentralen durch Sicherheitsunternehmen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des |
Artikels 12 Absatz 2; | Artikels 12 Absatz 2; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Alarmsystem oder Alarmzentrale: ein Alarmsystem oder eine | 1. Alarmsystem oder Alarmzentrale: ein Alarmsystem oder eine |
Alarmzentrale, wie sie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes erwähnt sind, | Alarmzentrale, wie sie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes erwähnt sind, |
2. zugelassenem Installateur: einen wie in Artikel 3 des Königlichen | 2. zugelassenem Installateur: einen wie in Artikel 3 des Königlichen |
Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für Wachunternehmen | Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für Wachunternehmen |
oder interne Wachdienste und die Zulassung von Sicherheitsunternehmen | oder interne Wachdienste und die Zulassung von Sicherheitsunternehmen |
definierten Elektroinstallateur, | definierten Elektroinstallateur, |
3. akkreditierter Bescheinigungs- und Prüfstelle: eine der in Artikel | 3. akkreditierter Bescheinigungs- und Prüfstelle: eine der in Artikel |
1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung | 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung |
der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien | der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien |
definierten Stellen, | definierten Stellen, |
4. Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen: die in | 4. Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen: die in |
Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die | Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die |
Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die | Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die |
Zulassung von Sicherheitsunternehmen vorgesehene Kommission, | Zulassung von Sicherheitsunternehmen vorgesehene Kommission, |
5. 101-Rufzentrale: die Zentrale für 101-Notrufe. | 5. 101-Rufzentrale: die Zentrale für 101-Notrufe. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Alarmsysteme, die: | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Alarmsysteme, die: |
1. in einem Gebäude, das als Wohnung oder der Ausübung einer | 1. in einem Gebäude, das als Wohnung oder der Ausübung einer |
beruflichen Tätigkeit dient, oder in seinen Nebengebäuden installiert | beruflichen Tätigkeit dient, oder in seinen Nebengebäuden installiert |
sind, | sind, |
2. mit einem Aussenmelder oder einer Monitorverbindung ausgestattet | 2. mit einem Aussenmelder oder einer Monitorverbindung ausgestattet |
sind, wodurch Polizei oder Gendarmerie gerufen werden können. | sind, wodurch Polizei oder Gendarmerie gerufen werden können. |
Artikel 3 findet jedoch ebenfalls Anwendung auf Alarmsysteme, die nur | Artikel 3 findet jedoch ebenfalls Anwendung auf Alarmsysteme, die nur |
dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kriterium entsprechen. | dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kriterium entsprechen. |
KAPITEL II - Verpflichtungen für den Benutzer eines Alarmsystems | KAPITEL II - Verpflichtungen für den Benutzer eines Alarmsystems |
Art. 3 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss binnen fünf Werktagen | Art. 3 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss binnen fünf Werktagen |
nach dessen Inbetriebnahme den Korpschef der Gemeindepolizei | nach dessen Inbetriebnahme den Korpschef der Gemeindepolizei |
schriftlich davon in Kenntnis setzen. | schriftlich davon in Kenntnis setzen. |
Art. 4 - § 1 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss alle | Art. 4 - § 1 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss alle |
sachdienlichen Personalien von mindestens einer Kontaktperson | sachdienlichen Personalien von mindestens einer Kontaktperson |
beibringen, die sich ausdrücklich bereit erklärt, sich bei Abwesenheit | beibringen, die sich ausdrücklich bereit erklärt, sich bei Abwesenheit |
des Benutzers der Alarmanlage im Falle einer Alarmauslösung vor Ort zu | des Benutzers der Alarmanlage im Falle einer Alarmauslösung vor Ort zu |
begeben, und die über die Schlüssel des geschützten Gebäudes verfügt | begeben, und die über die Schlüssel des geschützten Gebäudes verfügt |
oder mit dem Zugangssystem vertraut ist und die Alarmanlage zu | oder mit dem Zugangssystem vertraut ist und die Alarmanlage zu |
bedienen versteht. | bedienen versteht. |
Bei der Kontaktperson kann es sich um den Installateur der Alarmanlage | Bei der Kontaktperson kann es sich um den Installateur der Alarmanlage |
oder eine Drittperson handeln. Sie muss immer schnell erreichbar sein. | oder eine Drittperson handeln. Sie muss immer schnell erreichbar sein. |
Sie muss in der Lage sein, die Alarmanlage auszuschalten. | Sie muss in der Lage sein, die Alarmanlage auszuschalten. |
§ 2 - Die Gemeindepolizei übermittelt dem betroffenen | § 2 - Die Gemeindepolizei übermittelt dem betroffenen |
Gendarmeriedistrikt und, auf Anfrage, der betroffenen Brigade der | Gendarmeriedistrikt und, auf Anfrage, der betroffenen Brigade der |
Gerichtspolizei die in § 1 erwähnten Informationen. Die Polizeidienste | Gerichtspolizei die in § 1 erwähnten Informationen. Die Polizeidienste |
müssen diese Informationen sicher aufbewahren. | müssen diese Informationen sicher aufbewahren. |
§ 3 - Wenn der Benutzer oder die Kontaktperson beziehungsweise | § 3 - Wenn der Benutzer oder die Kontaktperson beziehungsweise |
-personen nicht binnen dreissig Minuten, nachdem der Polizeidienst | -personen nicht binnen dreissig Minuten, nachdem der Polizeidienst |
über eine Alarmmeldung informiert worden ist, erreichbar sind oder | über eine Alarmmeldung informiert worden ist, erreichbar sind oder |
sich diese Person nicht binnen dreissig Minuten, nachdem sie erreicht | sich diese Person nicht binnen dreissig Minuten, nachdem sie erreicht |
worden ist, vor Ort eingefunden hat, kann jeder befugte Polizeibeamte | worden ist, vor Ort eingefunden hat, kann jeder befugte Polizeibeamte |
das Alarmsystem mit allen Mitteln neutralisieren lassen. | das Alarmsystem mit allen Mitteln neutralisieren lassen. |
Art. 5 - Ein vom Benutzer selbst installiertes Alarmsystem darf erst | Art. 5 - Ein vom Benutzer selbst installiertes Alarmsystem darf erst |
in Betrieb genommen werden, nachdem ein zugelassener Installateur die | in Betrieb genommen werden, nachdem ein zugelassener Installateur die |
Anlage abgenommen hat. | Anlage abgenommen hat. |
Die Inbetriebnahme eines Alarmsystems unterliegt dem Abschluss eines | Die Inbetriebnahme eines Alarmsystems unterliegt dem Abschluss eines |
Wartungsvertrags. In diesem Vertrag wird festgelegt, dass die Anlage | Wartungsvertrags. In diesem Vertrag wird festgelegt, dass die Anlage |
mindestens einmal jährlich von einem zugelassenen Installateur | mindestens einmal jährlich von einem zugelassenen Installateur |
überprüft wird. Das Datum der Überprüfung, die Identität desjenigen, | überprüft wird. Das Datum der Überprüfung, die Identität desjenigen, |
der die Überprüfung vorgenommen hat, und die auszuführenden Arbeiten | der die Überprüfung vorgenommen hat, und die auszuführenden Arbeiten |
(oder Reparaturen) müssen in dem für diesen Zweck vorgesehenen | (oder Reparaturen) müssen in dem für diesen Zweck vorgesehenen |
Wartungsheft angegeben werden. Dieses Heft muss an dem Ort, wo das | Wartungsheft angegeben werden. Dieses Heft muss an dem Ort, wo das |
Alarmsystem installiert ist, verfügbar sein, damit die Polizei- oder | Alarmsystem installiert ist, verfügbar sein, damit die Polizei- oder |
Gendarmeriebehörden es im Fall eines Alarms einsehen können. | Gendarmeriebehörden es im Fall eines Alarms einsehen können. |
Art. 6 - Nach Ablauf von neun Jahren, nachdem das Alarmsystem | Art. 6 - Nach Ablauf von neun Jahren, nachdem das Alarmsystem |
installiert worden ist, muss eine gründliche Überprüfung durch einen | installiert worden ist, muss eine gründliche Überprüfung durch einen |
zugelassenen Installateur erfolgen, der ebenfalls überprüft, ob das | zugelassenen Installateur erfolgen, der ebenfalls überprüft, ob das |
System den zum Zeitpunkt der Überprüfung geltenden Zulassungsnormen | System den zum Zeitpunkt der Überprüfung geltenden Zulassungsnormen |
entspricht. Ist dies nicht der Fall, muss das System ausser Betrieb | entspricht. Ist dies nicht der Fall, muss das System ausser Betrieb |
gesetzt werden. Das Datum der Überprüfung, der Name des zugelassenen | gesetzt werden. Das Datum der Überprüfung, der Name des zugelassenen |
Installateurs und dessen Unterschrift müssen in das Wartungsheft | Installateurs und dessen Unterschrift müssen in das Wartungsheft |
eingetragen werden. | eingetragen werden. |
KAPITEL III - Bestimmungen bezüglich Alarmsystemen, die an eine | KAPITEL III - Bestimmungen bezüglich Alarmsystemen, die an eine |
101-Rufzentrale angeschlossen sind | 101-Rufzentrale angeschlossen sind |
Art. 7 - § 1 - Der direkte Anschluss eines Alarmsystems oder einer | Art. 7 - § 1 - Der direkte Anschluss eines Alarmsystems oder einer |
Alarmzentrale an einen Polizeidienst ist juristischen Personen | Alarmzentrale an einen Polizeidienst ist juristischen Personen |
öffentlichen Rechts vorbehalten. | öffentlichen Rechts vorbehalten. |
Jedoch können natürliche oder juristische Privatpersonen ausnahmsweise | Jedoch können natürliche oder juristische Privatpersonen ausnahmsweise |
die Erlaubnis erhalten, ihr Alarmsystem oder ihre Alarmzentrale an | die Erlaubnis erhalten, ihr Alarmsystem oder ihre Alarmzentrale an |
einen Polizeidienst anschliessen zu lassen. Diese Erlaubnis wird durch | einen Polizeidienst anschliessen zu lassen. Diese Erlaubnis wird durch |
denjenigen erteilt, der die Verwaltung der 101-Rufzentrale, zu der | denjenigen erteilt, der die Verwaltung der 101-Rufzentrale, zu der |
eine Verbindung beantragt wird, gewährleistet. | eine Verbindung beantragt wird, gewährleistet. |
§ 2 - Ein direkter Anschluss an einen Polizeidienst kann nur über eine | § 2 - Ein direkter Anschluss an einen Polizeidienst kann nur über eine |
Verbindung mit einer 101-Rufzentrale geschaffen werden. | Verbindung mit einer 101-Rufzentrale geschaffen werden. |
Jedoch kann der Minister des Innern ausnahmsweise den Anschluss an | Jedoch kann der Minister des Innern ausnahmsweise den Anschluss an |
eine andere Polizeizentrale erlauben. | eine andere Polizeizentrale erlauben. |
§ 3 - Für die Benutzung eines Anschlusses eines Alarmsystems oder | § 3 - Für die Benutzung eines Anschlusses eines Alarmsystems oder |
einer Alarmzentrale an eine 101-Rufzentrale sind folgende Regeln | einer Alarmzentrale an eine 101-Rufzentrale sind folgende Regeln |
einzuhalten: | einzuhalten: |
1. Der Inhalt des Alarmrufs muss deutlich sein. Hieraus muss die | 1. Der Inhalt des Alarmrufs muss deutlich sein. Hieraus muss die |
Identität der anderen Personen hervorgehen, die durch den Ruf | Identität der anderen Personen hervorgehen, die durch den Ruf |
alarmiert worden sind. | alarmiert worden sind. |
2. Die 101-Rufzentrale muss unverzüglich von der Annullierung eines | 2. Die 101-Rufzentrale muss unverzüglich von der Annullierung eines |
Alarmrufs informiert werden. | Alarmrufs informiert werden. |
3. Für ein und denselben Zwischenfall am selben Ort dürfen höchstens | 3. Für ein und denselben Zwischenfall am selben Ort dürfen höchstens |
drei Alarmrufe bei der 101-Rufzentrale eingehen. | drei Alarmrufe bei der 101-Rufzentrale eingehen. |
§ 4 - Der Minister des Innern legt die Sonderbedingungen und das zu | § 4 - Der Minister des Innern legt die Sonderbedingungen und das zu |
befolgende Verfahren bezüglich der Gewährung der Erlaubnis für den | befolgende Verfahren bezüglich der Gewährung der Erlaubnis für den |
Anschluss an eine 101-Rufzentrale fest. | Anschluss an eine 101-Rufzentrale fest. |
Art. 8 - Ein an eine 101-Rufzentrale angeschlossenes Alarmsystem darf | Art. 8 - Ein an eine 101-Rufzentrale angeschlossenes Alarmsystem darf |
erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine akkreditierte | erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine akkreditierte |
Bescheinigungs- und Prüfstelle das verwendete Material und die | Bescheinigungs- und Prüfstelle das verwendete Material und die |
installierte Anlage kontrolliert und abgenommen hat. | installierte Anlage kontrolliert und abgenommen hat. |
Die Abnahme oder die mit Gründen versehene Verweigerung der Abnahme | Die Abnahme oder die mit Gründen versehene Verweigerung der Abnahme |
muss binnen dreissig Tagen nach Empfang des vom Benutzer per | muss binnen dreissig Tagen nach Empfang des vom Benutzer per |
Einschreiben eingesandten Abnahmeantrags erfolgen. Wird der Beschluss | Einschreiben eingesandten Abnahmeantrags erfolgen. Wird der Beschluss |
auf Abnahme oder Verweigerung der Abnahme dem Benutzer nicht binnen | auf Abnahme oder Verweigerung der Abnahme dem Benutzer nicht binnen |
der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt, darf dieser sein Alarmsystem | der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt, darf dieser sein Alarmsystem |
vorläufig in Betrieb nehmen. | vorläufig in Betrieb nehmen. |
Bei Abnahme des installierten Alarmsystems wird ein Prüfzeichen auf | Bei Abnahme des installierten Alarmsystems wird ein Prüfzeichen auf |
die Sirene des Alarmsystems oder an einer anderen sichtbaren Stelle | die Sirene des Alarmsystems oder an einer anderen sichtbaren Stelle |
angebracht. | angebracht. |
Das Abnahmedatum, der Name der Bescheinigungs- und Prüfstelle und der | Das Abnahmedatum, der Name der Bescheinigungs- und Prüfstelle und der |
Person, die die Kontrolle durchgeführt hat, sowie deren Unterschrift | Person, die die Kontrolle durchgeführt hat, sowie deren Unterschrift |
müssen in das Wartungsheft eingetragen werden. | müssen in das Wartungsheft eingetragen werden. |
Die Ergebnisse der Kontrolle werden in einem vertraulichen Bericht | Die Ergebnisse der Kontrolle werden in einem vertraulichen Bericht |
festgehalten und dem betreffenden Installateur und der betreffenden | festgehalten und dem betreffenden Installateur und der betreffenden |
101-Rufzentrale übermittelt. | 101-Rufzentrale übermittelt. |
KAPITEL IV - Fehlalarm | KAPITEL IV - Fehlalarm |
Art. 9 - Nachdem ein Fehlalarm ausgelöst worden ist, bittet der | Art. 9 - Nachdem ein Fehlalarm ausgelöst worden ist, bittet der |
Benutzer den zugelassenen Installateur, sich binnen drei Werktagen vor | Benutzer den zugelassenen Installateur, sich binnen drei Werktagen vor |
Ort einzufinden, um die Ursache festzustellen und die erforderlichen | Ort einzufinden, um die Ursache festzustellen und die erforderlichen |
Massnahmen zu treffen, damit verhindert wird, dass aus dem gleichen | Massnahmen zu treffen, damit verhindert wird, dass aus dem gleichen |
Grund ein erneuter Fehlalarm ausgelöst wird. Das Datum der | Grund ein erneuter Fehlalarm ausgelöst wird. Das Datum der |
Überprüfung, der Name des Installateurs und dessen Unterschrift müssen | Überprüfung, der Name des Installateurs und dessen Unterschrift müssen |
in das Wartungsheft eingetragen werden. | in das Wartungsheft eingetragen werden. |
Ist ein Fehlalarm auf einen technischen Defekt zurückzuführen, kann | Ist ein Fehlalarm auf einen technischen Defekt zurückzuführen, kann |
der befugte Polizeidienst den Benutzer des Alarmsystems verpflichten, | der befugte Polizeidienst den Benutzer des Alarmsystems verpflichten, |
ihm binnen zehn Tagen eine Bescheinigung vorzulegen, aus der | ihm binnen zehn Tagen eine Bescheinigung vorzulegen, aus der |
hervorgeht, dass er sich an einen zugelassenen Installateur zwecks | hervorgeht, dass er sich an einen zugelassenen Installateur zwecks |
Überprüfung des defekten Systems gewandt hat. | Überprüfung des defekten Systems gewandt hat. |
Hat die Polizei binnen einem Jahr mehr als drei Fehlalarme mit einer | Hat die Polizei binnen einem Jahr mehr als drei Fehlalarme mit einer |
technischen Ursache festgestellt, können die befugten Polizeidienste | technischen Ursache festgestellt, können die befugten Polizeidienste |
die Kontrolle der Anlage durch eine akkreditierte Bescheinigungs- und | die Kontrolle der Anlage durch eine akkreditierte Bescheinigungs- und |
Prüfstelle auferlegen. Diese Stelle übermittelt dem Benutzer des | Prüfstelle auferlegen. Diese Stelle übermittelt dem Benutzer des |
Alarmsystems, dem Installateur des Systems und der Kommission für die | Alarmsystems, dem Installateur des Systems und der Kommission für die |
Zulassung von Sicherheitsunternehmen einen Prüfungsbericht. Sind | Zulassung von Sicherheitsunternehmen einen Prüfungsbericht. Sind |
binnen einem Monat mehr als drei Fehlalarme mit einer technischen | binnen einem Monat mehr als drei Fehlalarme mit einer technischen |
Ursache von den Polizeidiensten festgestellt worden, muss das | Ursache von den Polizeidiensten festgestellt worden, muss das |
Alarmsystem ausser Betrieb gesetzt werden, bis es repariert worden ist | Alarmsystem ausser Betrieb gesetzt werden, bis es repariert worden ist |
oder die Ursache des Fehlalarms beseitigt worden ist. | oder die Ursache des Fehlalarms beseitigt worden ist. |
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen | KAPITEL V - Übergangsbestimmungen |
Art. 10 - Alarmsysteme, die bei Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 10 - Alarmsysteme, die bei Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses bereits installiert sind, werden den Bestimmungen von Kapitel | Erlasses bereits installiert sind, werden den Bestimmungen von Kapitel |
II zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden | II zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses unterworfen. | Erlasses unterworfen. |
Stellt ein Polizeidienst bei diesen Alarmsystemen jedoch einen auf | Stellt ein Polizeidienst bei diesen Alarmsystemen jedoch einen auf |
einen technischen Defekt zurückzuführenden Fehlalarm fest, finden die | einen technischen Defekt zurückzuführenden Fehlalarm fest, finden die |
Bestimmungen von Kapitel II und IV spätestens fünfzehn Tage nach | Bestimmungen von Kapitel II und IV spätestens fünfzehn Tage nach |
Feststellung des Fehlalarms Anwendung. | Feststellung des Fehlalarms Anwendung. |
Solange die erforderlichen Akkreditierungsbedingungen für die | Solange die erforderlichen Akkreditierungsbedingungen für die |
Bescheinigungs- und Prüfstellen und die Versuchslaboratorien noch | Bescheinigungs- und Prüfstellen und die Versuchslaboratorien noch |
nicht festgelegt worden sind und die Bescheinigungs-, Test- und | nicht festgelegt worden sind und die Bescheinigungs-, Test- und |
Prüfbedingungen noch nicht feststehen, bestimmt der Minister des | Prüfbedingungen noch nicht feststehen, bestimmt der Minister des |
Innern die Stellen, die mit der Ausführung der Aufgaben beauftragt | Innern die Stellen, die mit der Ausführung der Aufgaben beauftragt |
werden, die durch Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 Bescheinigungs- und | werden, die durch Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 Bescheinigungs- und |
Prüfstellen anvertraut werden. | Prüfstellen anvertraut werden. |
Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 novembre 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 november 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |