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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/11/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 1991 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes et centraux d'alarme par les entreprises de sécurité Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 1991 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en alarmcentrales door beveiligingsondernemingen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
8 NOVEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 8 NOVEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 1991 fixant les officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 1991
conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en
et centraux d'alarme par les entreprises de sécurité gebruik van alarmsystemen en alarmcentrales door
beveiligingsondernemingen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 28 mai 1991 fixant les conditions d'installation, d'entretien besluit van 28 mei 1991 tot vaststelling van de voorwaarden voor
et d'utilisation des systèmes et centraux d'alarme par les entreprises installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en alarmcentrales
de sécurité, établi par le Service central de traduction allemande du door beveiligingsondernemingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 1991 fixant vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 1991 tot vaststelling
les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van
systèmes et centraux d'alarme par les entreprises de sécurité. alarmsystemen en alarmcentrales door beveiligingsondernemingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 8 novembre 1998. Gegeven te Brussel, 8 november 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
28. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für 28. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für
die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und
Alarmzentralen durch Sicherheitsunternehmen Alarmzentralen durch Sicherheitsunternehmen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des
Artikels 12 Absatz 2; Artikels 12 Absatz 2;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Alarmsystem oder Alarmzentrale: ein Alarmsystem oder eine 1. Alarmsystem oder Alarmzentrale: ein Alarmsystem oder eine
Alarmzentrale, wie sie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes erwähnt sind, Alarmzentrale, wie sie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes erwähnt sind,
2. zugelassenem Installateur: einen wie in Artikel 3 des Königlichen 2. zugelassenem Installateur: einen wie in Artikel 3 des Königlichen
Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für Wachunternehmen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für Wachunternehmen
oder interne Wachdienste und die Zulassung von Sicherheitsunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von Sicherheitsunternehmen
definierten Elektroinstallateur, definierten Elektroinstallateur,
3. akkreditierter Bescheinigungs- und Prüfstelle: eine der in Artikel 3. akkreditierter Bescheinigungs- und Prüfstelle: eine der in Artikel
1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung
der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien
definierten Stellen, definierten Stellen,
4. Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen: die in 4. Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen: die in
Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die
Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die
Zulassung von Sicherheitsunternehmen vorgesehene Kommission, Zulassung von Sicherheitsunternehmen vorgesehene Kommission,
5. 101-Rufzentrale: die Zentrale für 101-Notrufe. 5. 101-Rufzentrale: die Zentrale für 101-Notrufe.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Alarmsysteme, die: Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Alarmsysteme, die:
1. in einem Gebäude, das als Wohnung oder der Ausübung einer 1. in einem Gebäude, das als Wohnung oder der Ausübung einer
beruflichen Tätigkeit dient, oder in seinen Nebengebäuden installiert beruflichen Tätigkeit dient, oder in seinen Nebengebäuden installiert
sind, sind,
2. mit einem Aussenmelder oder einer Monitorverbindung ausgestattet 2. mit einem Aussenmelder oder einer Monitorverbindung ausgestattet
sind, wodurch Polizei oder Gendarmerie gerufen werden können. sind, wodurch Polizei oder Gendarmerie gerufen werden können.
Artikel 3 findet jedoch ebenfalls Anwendung auf Alarmsysteme, die nur Artikel 3 findet jedoch ebenfalls Anwendung auf Alarmsysteme, die nur
dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kriterium entsprechen. dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kriterium entsprechen.
KAPITEL II - Verpflichtungen für den Benutzer eines Alarmsystems KAPITEL II - Verpflichtungen für den Benutzer eines Alarmsystems
Art. 3 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss binnen fünf Werktagen Art. 3 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss binnen fünf Werktagen
nach dessen Inbetriebnahme den Korpschef der Gemeindepolizei nach dessen Inbetriebnahme den Korpschef der Gemeindepolizei
schriftlich davon in Kenntnis setzen. schriftlich davon in Kenntnis setzen.
Art. 4 - § 1 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss alle Art. 4 - § 1 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss alle
sachdienlichen Personalien von mindestens einer Kontaktperson sachdienlichen Personalien von mindestens einer Kontaktperson
beibringen, die sich ausdrücklich bereit erklärt, sich bei Abwesenheit beibringen, die sich ausdrücklich bereit erklärt, sich bei Abwesenheit
des Benutzers der Alarmanlage im Falle einer Alarmauslösung vor Ort zu des Benutzers der Alarmanlage im Falle einer Alarmauslösung vor Ort zu
begeben, und die über die Schlüssel des geschützten Gebäudes verfügt begeben, und die über die Schlüssel des geschützten Gebäudes verfügt
oder mit dem Zugangssystem vertraut ist und die Alarmanlage zu oder mit dem Zugangssystem vertraut ist und die Alarmanlage zu
bedienen versteht. bedienen versteht.
Bei der Kontaktperson kann es sich um den Installateur der Alarmanlage Bei der Kontaktperson kann es sich um den Installateur der Alarmanlage
oder eine Drittperson handeln. Sie muss immer schnell erreichbar sein. oder eine Drittperson handeln. Sie muss immer schnell erreichbar sein.
Sie muss in der Lage sein, die Alarmanlage auszuschalten. Sie muss in der Lage sein, die Alarmanlage auszuschalten.
§ 2 - Die Gemeindepolizei übermittelt dem betroffenen § 2 - Die Gemeindepolizei übermittelt dem betroffenen
Gendarmeriedistrikt und, auf Anfrage, der betroffenen Brigade der Gendarmeriedistrikt und, auf Anfrage, der betroffenen Brigade der
Gerichtspolizei die in § 1 erwähnten Informationen. Die Polizeidienste Gerichtspolizei die in § 1 erwähnten Informationen. Die Polizeidienste
müssen diese Informationen sicher aufbewahren. müssen diese Informationen sicher aufbewahren.
§ 3 - Wenn der Benutzer oder die Kontaktperson beziehungsweise § 3 - Wenn der Benutzer oder die Kontaktperson beziehungsweise
-personen nicht binnen dreissig Minuten, nachdem der Polizeidienst -personen nicht binnen dreissig Minuten, nachdem der Polizeidienst
über eine Alarmmeldung informiert worden ist, erreichbar sind oder über eine Alarmmeldung informiert worden ist, erreichbar sind oder
sich diese Person nicht binnen dreissig Minuten, nachdem sie erreicht sich diese Person nicht binnen dreissig Minuten, nachdem sie erreicht
worden ist, vor Ort eingefunden hat, kann jeder befugte Polizeibeamte worden ist, vor Ort eingefunden hat, kann jeder befugte Polizeibeamte
das Alarmsystem mit allen Mitteln neutralisieren lassen. das Alarmsystem mit allen Mitteln neutralisieren lassen.
Art. 5 - Ein vom Benutzer selbst installiertes Alarmsystem darf erst Art. 5 - Ein vom Benutzer selbst installiertes Alarmsystem darf erst
in Betrieb genommen werden, nachdem ein zugelassener Installateur die in Betrieb genommen werden, nachdem ein zugelassener Installateur die
Anlage abgenommen hat. Anlage abgenommen hat.
Die Inbetriebnahme eines Alarmsystems unterliegt dem Abschluss eines Die Inbetriebnahme eines Alarmsystems unterliegt dem Abschluss eines
Wartungsvertrags. In diesem Vertrag wird festgelegt, dass die Anlage Wartungsvertrags. In diesem Vertrag wird festgelegt, dass die Anlage
mindestens einmal jährlich von einem zugelassenen Installateur mindestens einmal jährlich von einem zugelassenen Installateur
überprüft wird. Das Datum der Überprüfung, die Identität desjenigen, überprüft wird. Das Datum der Überprüfung, die Identität desjenigen,
der die Überprüfung vorgenommen hat, und die auszuführenden Arbeiten der die Überprüfung vorgenommen hat, und die auszuführenden Arbeiten
(oder Reparaturen) müssen in dem für diesen Zweck vorgesehenen (oder Reparaturen) müssen in dem für diesen Zweck vorgesehenen
Wartungsheft angegeben werden. Dieses Heft muss an dem Ort, wo das Wartungsheft angegeben werden. Dieses Heft muss an dem Ort, wo das
Alarmsystem installiert ist, verfügbar sein, damit die Polizei- oder Alarmsystem installiert ist, verfügbar sein, damit die Polizei- oder
Gendarmeriebehörden es im Fall eines Alarms einsehen können. Gendarmeriebehörden es im Fall eines Alarms einsehen können.
Art. 6 - Nach Ablauf von neun Jahren, nachdem das Alarmsystem Art. 6 - Nach Ablauf von neun Jahren, nachdem das Alarmsystem
installiert worden ist, muss eine gründliche Überprüfung durch einen installiert worden ist, muss eine gründliche Überprüfung durch einen
zugelassenen Installateur erfolgen, der ebenfalls überprüft, ob das zugelassenen Installateur erfolgen, der ebenfalls überprüft, ob das
System den zum Zeitpunkt der Überprüfung geltenden Zulassungsnormen System den zum Zeitpunkt der Überprüfung geltenden Zulassungsnormen
entspricht. Ist dies nicht der Fall, muss das System ausser Betrieb entspricht. Ist dies nicht der Fall, muss das System ausser Betrieb
gesetzt werden. Das Datum der Überprüfung, der Name des zugelassenen gesetzt werden. Das Datum der Überprüfung, der Name des zugelassenen
Installateurs und dessen Unterschrift müssen in das Wartungsheft Installateurs und dessen Unterschrift müssen in das Wartungsheft
eingetragen werden. eingetragen werden.
KAPITEL III - Bestimmungen bezüglich Alarmsystemen, die an eine KAPITEL III - Bestimmungen bezüglich Alarmsystemen, die an eine
101-Rufzentrale angeschlossen sind 101-Rufzentrale angeschlossen sind
Art. 7 - § 1 - Der direkte Anschluss eines Alarmsystems oder einer Art. 7 - § 1 - Der direkte Anschluss eines Alarmsystems oder einer
Alarmzentrale an einen Polizeidienst ist juristischen Personen Alarmzentrale an einen Polizeidienst ist juristischen Personen
öffentlichen Rechts vorbehalten. öffentlichen Rechts vorbehalten.
Jedoch können natürliche oder juristische Privatpersonen ausnahmsweise Jedoch können natürliche oder juristische Privatpersonen ausnahmsweise
die Erlaubnis erhalten, ihr Alarmsystem oder ihre Alarmzentrale an die Erlaubnis erhalten, ihr Alarmsystem oder ihre Alarmzentrale an
einen Polizeidienst anschliessen zu lassen. Diese Erlaubnis wird durch einen Polizeidienst anschliessen zu lassen. Diese Erlaubnis wird durch
denjenigen erteilt, der die Verwaltung der 101-Rufzentrale, zu der denjenigen erteilt, der die Verwaltung der 101-Rufzentrale, zu der
eine Verbindung beantragt wird, gewährleistet. eine Verbindung beantragt wird, gewährleistet.
§ 2 - Ein direkter Anschluss an einen Polizeidienst kann nur über eine § 2 - Ein direkter Anschluss an einen Polizeidienst kann nur über eine
Verbindung mit einer 101-Rufzentrale geschaffen werden. Verbindung mit einer 101-Rufzentrale geschaffen werden.
Jedoch kann der Minister des Innern ausnahmsweise den Anschluss an Jedoch kann der Minister des Innern ausnahmsweise den Anschluss an
eine andere Polizeizentrale erlauben. eine andere Polizeizentrale erlauben.
§ 3 - Für die Benutzung eines Anschlusses eines Alarmsystems oder § 3 - Für die Benutzung eines Anschlusses eines Alarmsystems oder
einer Alarmzentrale an eine 101-Rufzentrale sind folgende Regeln einer Alarmzentrale an eine 101-Rufzentrale sind folgende Regeln
einzuhalten: einzuhalten:
1. Der Inhalt des Alarmrufs muss deutlich sein. Hieraus muss die 1. Der Inhalt des Alarmrufs muss deutlich sein. Hieraus muss die
Identität der anderen Personen hervorgehen, die durch den Ruf Identität der anderen Personen hervorgehen, die durch den Ruf
alarmiert worden sind. alarmiert worden sind.
2. Die 101-Rufzentrale muss unverzüglich von der Annullierung eines 2. Die 101-Rufzentrale muss unverzüglich von der Annullierung eines
Alarmrufs informiert werden. Alarmrufs informiert werden.
3. Für ein und denselben Zwischenfall am selben Ort dürfen höchstens 3. Für ein und denselben Zwischenfall am selben Ort dürfen höchstens
drei Alarmrufe bei der 101-Rufzentrale eingehen. drei Alarmrufe bei der 101-Rufzentrale eingehen.
§ 4 - Der Minister des Innern legt die Sonderbedingungen und das zu § 4 - Der Minister des Innern legt die Sonderbedingungen und das zu
befolgende Verfahren bezüglich der Gewährung der Erlaubnis für den befolgende Verfahren bezüglich der Gewährung der Erlaubnis für den
Anschluss an eine 101-Rufzentrale fest. Anschluss an eine 101-Rufzentrale fest.
Art. 8 - Ein an eine 101-Rufzentrale angeschlossenes Alarmsystem darf Art. 8 - Ein an eine 101-Rufzentrale angeschlossenes Alarmsystem darf
erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine akkreditierte erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine akkreditierte
Bescheinigungs- und Prüfstelle das verwendete Material und die Bescheinigungs- und Prüfstelle das verwendete Material und die
installierte Anlage kontrolliert und abgenommen hat. installierte Anlage kontrolliert und abgenommen hat.
Die Abnahme oder die mit Gründen versehene Verweigerung der Abnahme Die Abnahme oder die mit Gründen versehene Verweigerung der Abnahme
muss binnen dreissig Tagen nach Empfang des vom Benutzer per muss binnen dreissig Tagen nach Empfang des vom Benutzer per
Einschreiben eingesandten Abnahmeantrags erfolgen. Wird der Beschluss Einschreiben eingesandten Abnahmeantrags erfolgen. Wird der Beschluss
auf Abnahme oder Verweigerung der Abnahme dem Benutzer nicht binnen auf Abnahme oder Verweigerung der Abnahme dem Benutzer nicht binnen
der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt, darf dieser sein Alarmsystem der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt, darf dieser sein Alarmsystem
vorläufig in Betrieb nehmen. vorläufig in Betrieb nehmen.
Bei Abnahme des installierten Alarmsystems wird ein Prüfzeichen auf Bei Abnahme des installierten Alarmsystems wird ein Prüfzeichen auf
die Sirene des Alarmsystems oder an einer anderen sichtbaren Stelle die Sirene des Alarmsystems oder an einer anderen sichtbaren Stelle
angebracht. angebracht.
Das Abnahmedatum, der Name der Bescheinigungs- und Prüfstelle und der Das Abnahmedatum, der Name der Bescheinigungs- und Prüfstelle und der
Person, die die Kontrolle durchgeführt hat, sowie deren Unterschrift Person, die die Kontrolle durchgeführt hat, sowie deren Unterschrift
müssen in das Wartungsheft eingetragen werden. müssen in das Wartungsheft eingetragen werden.
Die Ergebnisse der Kontrolle werden in einem vertraulichen Bericht Die Ergebnisse der Kontrolle werden in einem vertraulichen Bericht
festgehalten und dem betreffenden Installateur und der betreffenden festgehalten und dem betreffenden Installateur und der betreffenden
101-Rufzentrale übermittelt. 101-Rufzentrale übermittelt.
KAPITEL IV - Fehlalarm KAPITEL IV - Fehlalarm
Art. 9 - Nachdem ein Fehlalarm ausgelöst worden ist, bittet der Art. 9 - Nachdem ein Fehlalarm ausgelöst worden ist, bittet der
Benutzer den zugelassenen Installateur, sich binnen drei Werktagen vor Benutzer den zugelassenen Installateur, sich binnen drei Werktagen vor
Ort einzufinden, um die Ursache festzustellen und die erforderlichen Ort einzufinden, um die Ursache festzustellen und die erforderlichen
Massnahmen zu treffen, damit verhindert wird, dass aus dem gleichen Massnahmen zu treffen, damit verhindert wird, dass aus dem gleichen
Grund ein erneuter Fehlalarm ausgelöst wird. Das Datum der Grund ein erneuter Fehlalarm ausgelöst wird. Das Datum der
Überprüfung, der Name des Installateurs und dessen Unterschrift müssen Überprüfung, der Name des Installateurs und dessen Unterschrift müssen
in das Wartungsheft eingetragen werden. in das Wartungsheft eingetragen werden.
Ist ein Fehlalarm auf einen technischen Defekt zurückzuführen, kann Ist ein Fehlalarm auf einen technischen Defekt zurückzuführen, kann
der befugte Polizeidienst den Benutzer des Alarmsystems verpflichten, der befugte Polizeidienst den Benutzer des Alarmsystems verpflichten,
ihm binnen zehn Tagen eine Bescheinigung vorzulegen, aus der ihm binnen zehn Tagen eine Bescheinigung vorzulegen, aus der
hervorgeht, dass er sich an einen zugelassenen Installateur zwecks hervorgeht, dass er sich an einen zugelassenen Installateur zwecks
Überprüfung des defekten Systems gewandt hat. Überprüfung des defekten Systems gewandt hat.
Hat die Polizei binnen einem Jahr mehr als drei Fehlalarme mit einer Hat die Polizei binnen einem Jahr mehr als drei Fehlalarme mit einer
technischen Ursache festgestellt, können die befugten Polizeidienste technischen Ursache festgestellt, können die befugten Polizeidienste
die Kontrolle der Anlage durch eine akkreditierte Bescheinigungs- und die Kontrolle der Anlage durch eine akkreditierte Bescheinigungs- und
Prüfstelle auferlegen. Diese Stelle übermittelt dem Benutzer des Prüfstelle auferlegen. Diese Stelle übermittelt dem Benutzer des
Alarmsystems, dem Installateur des Systems und der Kommission für die Alarmsystems, dem Installateur des Systems und der Kommission für die
Zulassung von Sicherheitsunternehmen einen Prüfungsbericht. Sind Zulassung von Sicherheitsunternehmen einen Prüfungsbericht. Sind
binnen einem Monat mehr als drei Fehlalarme mit einer technischen binnen einem Monat mehr als drei Fehlalarme mit einer technischen
Ursache von den Polizeidiensten festgestellt worden, muss das Ursache von den Polizeidiensten festgestellt worden, muss das
Alarmsystem ausser Betrieb gesetzt werden, bis es repariert worden ist Alarmsystem ausser Betrieb gesetzt werden, bis es repariert worden ist
oder die Ursache des Fehlalarms beseitigt worden ist. oder die Ursache des Fehlalarms beseitigt worden ist.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen KAPITEL V - Übergangsbestimmungen
Art. 10 - Alarmsysteme, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Art. 10 - Alarmsysteme, die bei Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses bereits installiert sind, werden den Bestimmungen von Kapitel Erlasses bereits installiert sind, werden den Bestimmungen von Kapitel
II zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden II zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses unterworfen. Erlasses unterworfen.
Stellt ein Polizeidienst bei diesen Alarmsystemen jedoch einen auf Stellt ein Polizeidienst bei diesen Alarmsystemen jedoch einen auf
einen technischen Defekt zurückzuführenden Fehlalarm fest, finden die einen technischen Defekt zurückzuführenden Fehlalarm fest, finden die
Bestimmungen von Kapitel II und IV spätestens fünfzehn Tage nach Bestimmungen von Kapitel II und IV spätestens fünfzehn Tage nach
Feststellung des Fehlalarms Anwendung. Feststellung des Fehlalarms Anwendung.
Solange die erforderlichen Akkreditierungsbedingungen für die Solange die erforderlichen Akkreditierungsbedingungen für die
Bescheinigungs- und Prüfstellen und die Versuchslaboratorien noch Bescheinigungs- und Prüfstellen und die Versuchslaboratorien noch
nicht festgelegt worden sind und die Bescheinigungs-, Test- und nicht festgelegt worden sind und die Bescheinigungs-, Test- und
Prüfbedingungen noch nicht feststehen, bestimmt der Minister des Prüfbedingungen noch nicht feststehen, bestimmt der Minister des
Innern die Stellen, die mit der Ausführung der Aufgaben beauftragt Innern die Stellen, die mit der Ausführung der Aufgaben beauftragt
werden, die durch Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 Bescheinigungs- und werden, die durch Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 Bescheinigungs- und
Prüfstellen anvertraut werden. Prüfstellen anvertraut werden.
Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 1991 Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 1991
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 novembre 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 november 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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