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Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus par les articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep voorzien door de artikelen 18quater en 21ter van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
8 MARS 2007. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la section | 8 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging |
d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus par les | voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van |
articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 organisant un | beroep voorzien door de artikelen 18quater en 21ter van de wet van 7 |
december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, | |
service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande | gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 8 mars 2007 déterminant la procédure devant la | besluit van 8 maart 2007 tot regeling van de rechtspleging voor de |
section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus | afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep |
par les articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 | voorzien door de artikelen 18quater en 21ter van de wet van 7 december |
organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux | 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, |
(Moniteur belge du 23 mars 2007). | gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 23 maart |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor | 8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor |
der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den | der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den |
Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes vorgesehen sind | Polizeidienstes vorgesehen sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 6, eingefügt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 6, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. April 2001; | Gesetz vom 2. April 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 21quater, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001 | des Artikels 21quater, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001 |
zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 7. | zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes und anderer Gesetze über die Einrichtung | integrierten Polizeidienstes und anderer Gesetze über die Einrichtung |
der neuen Polizeistrukturen; | der neuen Polizeistrukturen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. |
März 2006; | März 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Dezember | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Dezember |
2006; | 2006; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 17. November 2006 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 17. November 2006 in |
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates |
innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Tagen; | innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Tagen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.032/2 des Staatsrates vom 24. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.032/2 des Staatsrates vom 24. Januar |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der am 12. | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | 1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
2. ständigem Ausschuss: das Provinzialkollegium im Sinne des Kodex der | 2. ständigem Ausschuss: das Provinzialkollegium im Sinne des Kodex der |
lokalen Demokratie und Dezentralisierung; den ständigen Ausschuss im | lokalen Demokratie und Dezentralisierung; den ständigen Ausschuss im |
Sinne des Provinzialdekrets der Flämischen Region, | Sinne des Provinzialdekrets der Flämischen Region, |
3. Kollegium: das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom | 3. Kollegium: das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom |
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium, | 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium, |
4. Gouverneur: den Provinzgouverneur oder den Gouverneur des | 4. Gouverneur: den Provinzgouverneur oder den Gouverneur des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, |
5. Greffier: den Chefgreffier des Staatsrates, | 5. Greffier: den Chefgreffier des Staatsrates, |
6. klagender Partei beziehungsweise Kläger: die in den Artikeln | 6. klagender Partei beziehungsweise Kläger: die in den Artikeln |
18quater Absatz 1 oder 21ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnte natürliche | 18quater Absatz 1 oder 21ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnte natürliche |
oder juristische Person. | oder juristische Person. |
Art. 2 - Die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes | Art. 2 - Die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes |
vorgesehenen Beschwerden werden durch eine Antragschrift in der | vorgesehenen Beschwerden werden durch eine Antragschrift in der |
üblichen Form, die von der Partei oder einem in Artikel 19 der | üblichen Form, die von der Partei oder einem in Artikel 19 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Rechtsanwalt | koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Rechtsanwalt |
unterzeichnet wird, per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt. | unterzeichnet wird, per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt. |
Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften des Antrags und | Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften des Antrags und |
der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen | der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen |
wird, beigefügt. | wird, beigefügt. |
Art. 3 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält | Art. 3 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält |
nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, | nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, |
wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten | wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten |
Kläger gewählt haben. | Kläger gewählt haben. |
Art. 4 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine | Art. 4 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine |
Abschrift des Beschlusses des ständigen Ausschusses oder des | Abschrift des Beschlusses des ständigen Ausschusses oder des |
Kollegiums bei, gegen den sie Beschwerde einlegt, oder eine Abschrift | Kollegiums bei, gegen den sie Beschwerde einlegt, oder eine Abschrift |
des Schreibens des Gouverneurs, mit dem der klagenden Partei in | des Schreibens des Gouverneurs, mit dem der klagenden Partei in |
Anwendung von Artikel 18bis Absatz 5 des Gesetzes die Gültigkeit der | Anwendung von Artikel 18bis Absatz 5 des Gesetzes die Gültigkeit der |
Wahl notifiziert wird. | Wahl notifiziert wird. |
Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18quater Absatz 3 und | Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18quater Absatz 3 und |
21ter Absatz 4 des Gesetzes übermittelt der Greffier ebenfalls binnen | 21ter Absatz 4 des Gesetzes übermittelt der Greffier ebenfalls binnen |
acht Tagen nach Erhalt einer Beschwerde den natürlichen Personen, die | acht Tagen nach Erhalt einer Beschwerde den natürlichen Personen, die |
in Anwendung der Artikel 18bis Absatz 5 und 21ter Absatz 2 beim | in Anwendung der Artikel 18bis Absatz 5 und 21ter Absatz 2 beim |
Staatsrat Beschwerde einlegen können, eine Abschrift der Antragschrift | Staatsrat Beschwerde einlegen können, eine Abschrift der Antragschrift |
und der Anlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird und deren | und der Anlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird und deren |
Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 2 Absatz 2 beigefügt | Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 2 Absatz 2 beigefügt |
worden sind. | worden sind. |
Art. 6 - Der Greffier lässt binnen drei Tagen nach Erhalt der | Art. 6 - Der Greffier lässt binnen drei Tagen nach Erhalt der |
Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt | Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers, die | veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers, die |
Gemeinde und die betreffende Mehrgemeindezone angegeben werden. | Gemeinde und die betreffende Mehrgemeindezone angegeben werden. |
Art. 7 - Acht Tage nach der in Artikel 5 und in den Artikeln 18quater | Art. 7 - Acht Tage nach der in Artikel 5 und in den Artikeln 18quater |
Absatz 3 und 21ter Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Notifizierung | Absatz 3 und 21ter Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Notifizierung |
übermittelt der Gouverneur oder das Kollegium dem Greffier die | übermittelt der Gouverneur oder das Kollegium dem Greffier die |
Wahlakte. | Wahlakte. |
Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf eine Wahl eingelegt worden sind, | Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf eine Wahl eingelegt worden sind, |
wird die Wahlakte acht Tage nach der letzten Notifizierung | wird die Wahlakte acht Tage nach der letzten Notifizierung |
übermittelt, die gemäss Artikel 5 und den Artikeln 18quater Absatz 3 | übermittelt, die gemäss Artikel 5 und den Artikeln 18quater Absatz 3 |
und 21ter Absatz 4 des Gesetzes erfolgt ist. | und 21ter Absatz 4 des Gesetzes erfolgt ist. |
Art. 8 - Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen | Art. 8 - Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen |
Schriftsätze: | Schriftsätze: |
1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem | 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem |
in Artikel 19 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten | in Artikel 19 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten |
Rechtsanwalt unterzeichnet sein, | Rechtsanwalt unterzeichnet sein, |
2. dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden, | 2. dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden, |
3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. | 3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. |
Art. 9 - Der Greffier übermittelt die Akte zusammen mit der | Art. 9 - Der Greffier übermittelt die Akte zusammen mit der |
Antragschrift und den Schriftsätzen dem mit der Berichterstattung | Antragschrift und den Schriftsätzen dem mit der Berichterstattung |
beauftragten Mitglied des Auditorats. Binnen acht Tagen nach Erhalt | beauftragten Mitglied des Auditorats. Binnen acht Tagen nach Erhalt |
der Akte erstellt der Auditor einen Bericht über die Sache. | der Akte erstellt der Auditor einen Bericht über die Sache. |
Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den Sachstand der | Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den Sachstand der |
Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident | Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident |
das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der | das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der |
Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für | Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für |
die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der | die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der |
beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht | beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht |
wird datiert, unterzeichnet und der Kammer innerhalb sechzig Tagen | wird datiert, unterzeichnet und der Kammer innerhalb sechzig Tagen |
nach Eingang der Akte beim Staatsrat übermittelt. | nach Eingang der Akte beim Staatsrat übermittelt. |
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird | Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird |
oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht | oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht |
Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. | Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. |
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den | Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den |
Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in | Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in |
diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. | diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. |
Art. 10 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der | Art. 10 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der |
Verhandlung erlassen werden. | Verhandlung erlassen werden. |
Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch | Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch |
Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 21quater des Gesetzes | Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 21quater des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 angegebenen Frist verlängert werden. | vom 7. Dezember 1998 angegebenen Frist verlängert werden. |
Art. 11 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, | Art. 11 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, |
wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer | wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer |
Verfahrensübernahme besteht. | Verfahrensübernahme besteht. |
Art. 12 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden | Art. 12 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden |
die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 14bis, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29 | die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 14bis, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29 |
bis 37, 47 bis 51, 59 bis 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 94 des | bis 37, 47 bis 51, 59 bis 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 94 des |
Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des | Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des |
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. | Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. |
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |