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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/03/2007
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Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus par les articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep voorzien door de artikelen 18quater en 21ter van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling
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8 MARS 2007. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la section 8 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging
d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus par les voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van
articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 organisant un beroep voorzien door de artikelen 18quater en 21ter van de wet van 7
december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst,
service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 8 mars 2007 déterminant la procédure devant la besluit van 8 maart 2007 tot regeling van de rechtspleging voor de
section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévus afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep
par les articles 18quater et 21ter de la loi du 7 décembre 1998 voorzien door de artikelen 18quater en 21ter van de wet van 7 december
organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst,
(Moniteur belge du 23 mars 2007). gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 23 maart
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor 8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor
der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den
Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes vorgesehen sind Polizeidienstes vorgesehen sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 6, eingefügt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 6, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. April 2001; Gesetz vom 2. April 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 21quater, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001 des Artikels 21quater, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001
zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 7. zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes und anderer Gesetze über die Einrichtung integrierten Polizeidienstes und anderer Gesetze über die Einrichtung
der neuen Polizeistrukturen; der neuen Polizeistrukturen;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15.
März 2006; März 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Dezember Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Dezember
2006; 2006;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 17. November 2006 in Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 17. November 2006 in
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Tagen; innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Tagen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.032/2 des Staatsrates vom 24. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.032/2 des Staatsrates vom 24. Januar
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der am 12. 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf 1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,
2. ständigem Ausschuss: das Provinzialkollegium im Sinne des Kodex der 2. ständigem Ausschuss: das Provinzialkollegium im Sinne des Kodex der
lokalen Demokratie und Dezentralisierung; den ständigen Ausschuss im lokalen Demokratie und Dezentralisierung; den ständigen Ausschuss im
Sinne des Provinzialdekrets der Flämischen Region, Sinne des Provinzialdekrets der Flämischen Region,
3. Kollegium: das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 3. Kollegium: das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium, 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium,
4. Gouverneur: den Provinzgouverneur oder den Gouverneur des 4. Gouverneur: den Provinzgouverneur oder den Gouverneur des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt,
5. Greffier: den Chefgreffier des Staatsrates, 5. Greffier: den Chefgreffier des Staatsrates,
6. klagender Partei beziehungsweise Kläger: die in den Artikeln 6. klagender Partei beziehungsweise Kläger: die in den Artikeln
18quater Absatz 1 oder 21ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnte natürliche 18quater Absatz 1 oder 21ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnte natürliche
oder juristische Person. oder juristische Person.
Art. 2 - Die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes Art. 2 - Die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes
vorgesehenen Beschwerden werden durch eine Antragschrift in der vorgesehenen Beschwerden werden durch eine Antragschrift in der
üblichen Form, die von der Partei oder einem in Artikel 19 der üblichen Form, die von der Partei oder einem in Artikel 19 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Rechtsanwalt koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Rechtsanwalt
unterzeichnet wird, per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt. unterzeichnet wird, per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt.
Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften des Antrags und Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften des Antrags und
der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen
wird, beigefügt. wird, beigefügt.
Art. 3 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält Art. 3 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält
nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt,
wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten
Kläger gewählt haben. Kläger gewählt haben.
Art. 4 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine Art. 4 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine
Abschrift des Beschlusses des ständigen Ausschusses oder des Abschrift des Beschlusses des ständigen Ausschusses oder des
Kollegiums bei, gegen den sie Beschwerde einlegt, oder eine Abschrift Kollegiums bei, gegen den sie Beschwerde einlegt, oder eine Abschrift
des Schreibens des Gouverneurs, mit dem der klagenden Partei in des Schreibens des Gouverneurs, mit dem der klagenden Partei in
Anwendung von Artikel 18bis Absatz 5 des Gesetzes die Gültigkeit der Anwendung von Artikel 18bis Absatz 5 des Gesetzes die Gültigkeit der
Wahl notifiziert wird. Wahl notifiziert wird.
Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18quater Absatz 3 und Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18quater Absatz 3 und
21ter Absatz 4 des Gesetzes übermittelt der Greffier ebenfalls binnen 21ter Absatz 4 des Gesetzes übermittelt der Greffier ebenfalls binnen
acht Tagen nach Erhalt einer Beschwerde den natürlichen Personen, die acht Tagen nach Erhalt einer Beschwerde den natürlichen Personen, die
in Anwendung der Artikel 18bis Absatz 5 und 21ter Absatz 2 beim in Anwendung der Artikel 18bis Absatz 5 und 21ter Absatz 2 beim
Staatsrat Beschwerde einlegen können, eine Abschrift der Antragschrift Staatsrat Beschwerde einlegen können, eine Abschrift der Antragschrift
und der Anlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird und deren und der Anlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird und deren
Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 2 Absatz 2 beigefügt Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 2 Absatz 2 beigefügt
worden sind. worden sind.
Art. 6 - Der Greffier lässt binnen drei Tagen nach Erhalt der Art. 6 - Der Greffier lässt binnen drei Tagen nach Erhalt der
Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt
veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers, die veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers, die
Gemeinde und die betreffende Mehrgemeindezone angegeben werden. Gemeinde und die betreffende Mehrgemeindezone angegeben werden.
Art. 7 - Acht Tage nach der in Artikel 5 und in den Artikeln 18quater Art. 7 - Acht Tage nach der in Artikel 5 und in den Artikeln 18quater
Absatz 3 und 21ter Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Notifizierung Absatz 3 und 21ter Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Notifizierung
übermittelt der Gouverneur oder das Kollegium dem Greffier die übermittelt der Gouverneur oder das Kollegium dem Greffier die
Wahlakte. Wahlakte.
Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf eine Wahl eingelegt worden sind, Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf eine Wahl eingelegt worden sind,
wird die Wahlakte acht Tage nach der letzten Notifizierung wird die Wahlakte acht Tage nach der letzten Notifizierung
übermittelt, die gemäss Artikel 5 und den Artikeln 18quater Absatz 3 übermittelt, die gemäss Artikel 5 und den Artikeln 18quater Absatz 3
und 21ter Absatz 4 des Gesetzes erfolgt ist. und 21ter Absatz 4 des Gesetzes erfolgt ist.
Art. 8 - Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen Art. 8 - Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen
Schriftsätze: Schriftsätze:
1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem
in Artikel 19 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten in Artikel 19 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten
Rechtsanwalt unterzeichnet sein, Rechtsanwalt unterzeichnet sein,
2. dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden, 2. dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden,
3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. 3. vier beglaubigte Abschriften enthalten.
Art. 9 - Der Greffier übermittelt die Akte zusammen mit der Art. 9 - Der Greffier übermittelt die Akte zusammen mit der
Antragschrift und den Schriftsätzen dem mit der Berichterstattung Antragschrift und den Schriftsätzen dem mit der Berichterstattung
beauftragten Mitglied des Auditorats. Binnen acht Tagen nach Erhalt beauftragten Mitglied des Auditorats. Binnen acht Tagen nach Erhalt
der Akte erstellt der Auditor einen Bericht über die Sache. der Akte erstellt der Auditor einen Bericht über die Sache.
Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den Sachstand der Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den Sachstand der
Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident
das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der
Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für
die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der
beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht
wird datiert, unterzeichnet und der Kammer innerhalb sechzig Tagen wird datiert, unterzeichnet und der Kammer innerhalb sechzig Tagen
nach Eingang der Akte beim Staatsrat übermittelt. nach Eingang der Akte beim Staatsrat übermittelt.
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird
oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht
Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst.
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den
Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in
diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt.
Art. 10 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der Art. 10 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der
Verhandlung erlassen werden. Verhandlung erlassen werden.
Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch
Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 21quater des Gesetzes Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 21quater des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 angegebenen Frist verlängert werden. vom 7. Dezember 1998 angegebenen Frist verlängert werden.
Art. 11 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, Art. 11 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt,
wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer
Verfahrensübernahme besteht. Verfahrensübernahme besteht.
Art. 12 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden Art. 12 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden
die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 14bis, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29 die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 14bis, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29
bis 37, 47 bis 51, 59 bis 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 94 des bis 37, 47 bis 51, 59 bis 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 94 des
Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung.
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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