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Arrêté royal fixant les secteurs d'activités et les autorités administratives compétentes visées à l'article 22quinquies, § 7, de la loi du 11 décembre 1998 relative à la classification et aux habilitations, attestations et avis de sécurité. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de activiteitensectoren en de bevoegde administratieve overheden bedoeld in artikel 22quinquies, § 7, van de wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten en veiligheidsadviezen. - Duitse vertaling |
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8 MAI 2018. - Arrêté royal fixant les secteurs d'activités et les | 8 MEI 2018. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
autorités administratives compétentes visées à l'article 22quinquies, | activiteitensectoren en de bevoegde administratieve overheden bedoeld |
§ 7, de la loi du 11 décembre 1998 relative à la classification et aux | in artikel 22quinquies, § 7, van de wet van 11 december 1998 |
habilitations, attestations et avis de sécurité. - Traduction | betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen, |
allemande | veiligheidsattesten en veiligheidsadviezen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 8 mai 2018 fixant les secteurs d'activités et les | besluit van 8 mei 2018 tot vaststelling van de activiteitensectoren en |
autorités administratives compétentes visées à l'article 22quinquies, | de bevoegde administratieve overheden bedoeld in artikel 22quinquies, |
§ 7, de la loi du 11 décembre 1998 relative à la classification et aux | § 7, van de wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie en |
habilitations, attestations et avis de sécurité (Moniteur belge du 1er | de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten en veiligheidsadviezen |
juin 2018). | (Belgisch Staatsblad van 1 juni 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND | ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND |
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND MINISTERIUM DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND MINISTERIUM DER |
LANDESVERTEIDIGUNG | LANDESVERTEIDIGUNG |
8. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tätigkeitssektoren | 8. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tätigkeitssektoren |
und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in Artikel 22quinquies § 7 | und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in Artikel 22quinquies § 7 |
des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen |
erwähnt | erwähnt |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung des | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung des |
Gesetzes vom 23. Februar 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. | Gesetzes vom 23. Februar 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. |
Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen |
(nachstehend "Gesetz vom 11. Dezember 1998") in Bezug auf den | (nachstehend "Gesetz vom 11. Dezember 1998") in Bezug auf den |
abgeänderten Artikel 22quinquies § 7, der den König damit beauftragt, | abgeänderten Artikel 22quinquies § 7, der den König damit beauftragt, |
pro Tätigkeitssektor die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die für die | pro Tätigkeitssektor die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die für die |
Anträge auf eine in Artikel 22quinquies des vorerwähnten Gesetzes | Anträge auf eine in Artikel 22quinquies des vorerwähnten Gesetzes |
erwähnte Sicherheitsstellungnahme zuständig ist. | erwähnte Sicherheitsstellungnahme zuständig ist. |
Artikel 1 § 1 ist die Ausführung von Artikel 22quinquies § 7 des | Artikel 1 § 1 ist die Ausführung von Artikel 22quinquies § 7 des |
Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, |
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Februar 2018. Diese Bestimmung | eingefügt durch das Gesetz vom 23. Februar 2018. Diese Bestimmung |
lautet wie folgt: "Der König bestimmt nach Beratung im Ministerrat die | lautet wie folgt: "Der König bestimmt nach Beratung im Ministerrat die |
zuständige Verwaltungsbehörde pro Tätigkeitssektor." | zuständige Verwaltungsbehörde pro Tätigkeitssektor." |
In § 2 dieses Artikels wird festgelegt, dass die in Artikel | In § 2 dieses Artikels wird festgelegt, dass die in Artikel |
22quinquies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 erwähnten | 22quinquies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 erwähnten |
Verwaltungsbeschlüsse, die vor dem................ getroffen wurden | Verwaltungsbeschlüsse, die vor dem................ getroffen wurden |
und die eine Sicherheitsstellungnahme vorschreiben, nach der | und die eine Sicherheitsstellungnahme vorschreiben, nach der |
Abänderung des Gesetzes in Kraft bleiben, unbeschadet von § 1 dieses | Abänderung des Gesetzes in Kraft bleiben, unbeschadet von § 1 dieses |
Artikels. Was diese Beschlüsse betrifft, so obliegt es der zuständigen | Artikels. Was diese Beschlüsse betrifft, so obliegt es der zuständigen |
Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls eine Risikoanalyse durchführen zu | Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls eine Risikoanalyse durchführen zu |
lassen. | lassen. |
Die in § 1 bestimmten Behörden sind in der Anlage zu dem Ihnen | Die in § 1 bestimmten Behörden sind in der Anlage zu dem Ihnen |
vorgelegten Erlass aufgeführt. Zusätzlich zu den Kritischen | vorgelegten Erlass aufgeführt. Zusätzlich zu den Kritischen |
Infrastrukturen wurde beschlossen, folgenden Sektoren besondere | Infrastrukturen wurde beschlossen, folgenden Sektoren besondere |
Aufmerksamkeit zu widmen: | Aufmerksamkeit zu widmen: |
? dem öffentlichen Verkehr im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten, | ? dem öffentlichen Verkehr im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten, |
? föderalen öffentlichen Verwaltungen, | ? föderalen öffentlichen Verwaltungen, |
? dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegenden Einrichtungen, wie | ? dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegenden Einrichtungen, wie |
vom Minister der Beschäftigung, der Arbeit und der Sozialen | vom Minister der Beschäftigung, der Arbeit und der Sozialen |
Konzertierung bestimmt. | Konzertierung bestimmt. |
Die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsbehörden werden pro | Die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsbehörden werden pro |
Tätigkeitssektor bestimmt. Diese Bestimmung hat ihre Rechtsgrundlage | Tätigkeitssektor bestimmt. Diese Bestimmung hat ihre Rechtsgrundlage |
in Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998, der den | in Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998, der den |
König ermächtigt, zu bestimmen, welche Verwaltungsbehörde für welchen | König ermächtigt, zu bestimmen, welche Verwaltungsbehörde für welchen |
Sektor zuständig ist. Daher darf die zuständige Verwaltungsbehörde nur | Sektor zuständig ist. Daher darf die zuständige Verwaltungsbehörde nur |
für diese Sektoren eine Sicherheitsprüfung verlangen. | für diese Sektoren eine Sicherheitsprüfung verlangen. |
Dies schließt nicht aus, dass in Zukunft weitere Sektoren näher | Dies schließt nicht aus, dass in Zukunft weitere Sektoren näher |
bestimmt werden können. | bestimmt werden können. |
Für den Sektor Elektronische Kommunikation und Digitale Infrastruktur | Für den Sektor Elektronische Kommunikation und Digitale Infrastruktur |
fungiert das leitende Organ des BIPF als zuständige | fungiert das leitende Organ des BIPF als zuständige |
Verwaltungsbehörde. Diese Zuständigkeit lässt jedoch die Anwendung von | Verwaltungsbehörde. Diese Zuständigkeit lässt jedoch die Anwendung von |
Artikel 126/1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | Artikel 126/1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation unberührt. | Kommunikation unberührt. |
Der Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID wird als | Der Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID wird als |
zuständige Verwaltungsbehörde für den Tätigkeitssektor Nationales | zuständige Verwaltungsbehörde für den Tätigkeitssektor Nationales |
Funk-, Funkruf- und Leitstellennetz für die Rettungs- und | Funk-, Funkruf- und Leitstellennetz für die Rettungs- und |
Sicherheitsdienste in Belgien bestimmt. Damit wird eine bereits | Sicherheitsdienste in Belgien bestimmt. Damit wird eine bereits |
bestehende Praxis fortgesetzt und die Zuständigkeit der | bestehende Praxis fortgesetzt und die Zuständigkeit der |
öffentlich-rechtlichen AG ASTRID gegenüber ihren Unterauftragnehmern | öffentlich-rechtlichen AG ASTRID gegenüber ihren Unterauftragnehmern |
formell festgelegt. Der Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG | formell festgelegt. Der Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG |
ASTRID ist jedoch nicht zuständig für das Personal, das die technische | ASTRID ist jedoch nicht zuständig für das Personal, das die technische |
Ausrüstung von ASTRID benutzt aber einer anderen im K.E. erwähnten | Ausrüstung von ASTRID benutzt aber einer anderen im K.E. erwähnten |
Verwaltungsbehörde untersteht, wie dem FÖD Justiz, Inneres, der | Verwaltungsbehörde untersteht, wie dem FÖD Justiz, Inneres, der |
föderalen Polizei usw. Letztere bleiben die zuständigen Behörden für | föderalen Polizei usw. Letztere bleiben die zuständigen Behörden für |
dieses Personal. | dieses Personal. |
Was den Sektor Infrastruktur für die Finanzmärkte betrifft, so ist das | Was den Sektor Infrastruktur für die Finanzmärkte betrifft, so ist das |
leitende Organ der Belgischen Nationalbank oder, je nach Art des | leitende Organ der Belgischen Nationalbank oder, je nach Art des |
betroffenen Betreibers, ein vom leitenden Organ beauftragtes leitendes | betroffenen Betreibers, ein vom leitenden Organ beauftragtes leitendes |
Mitglied seiner Verwaltung oder der Präsident des | Mitglied seiner Verwaltung oder der Präsident des |
Direktionsausschusses der FSMA zuständig. | Direktionsausschusses der FSMA zuständig. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 10 des Gesetzes vom 22. | Es ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 10 des Gesetzes vom 22. |
Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen | Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen |
Nationalbank Folgendes vorgesehen ist: "Die Bank kann unter den | Nationalbank Folgendes vorgesehen ist: "Die Bank kann unter den |
Bedingungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind, und | Bedingungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind, und |
vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den Aufgaben, die vom ESZB | vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den Aufgaben, die vom ESZB |
(Europäisches System der Zentralbanken) abhängen, mit der Ausführung | (Europäisches System der Zentralbanken) abhängen, mit der Ausführung |
von im Gemeinwohl liegenden Aufgaben beauftragt werden." | von im Gemeinwohl liegenden Aufgaben beauftragt werden." |
Im Kommentar zu diesem Artikel heißt es: "Diese Bestimmungen beziehen | Im Kommentar zu diesem Artikel heißt es: "Diese Bestimmungen beziehen |
sich auf Aufgaben, die nicht vom ESZB abhängen. Es wurde bereits | sich auf Aufgaben, die nicht vom ESZB abhängen. Es wurde bereits |
darauf hingewiesen, dass diese Aufgaben unter der Aufsicht der EZB | darauf hingewiesen, dass diese Aufgaben unter der Aufsicht der EZB |
durchgeführt werden." In der Tat gilt aufgrund von Artikel 14.4 der | durchgeführt werden." In der Tat gilt aufgrund von Artikel 14.4 der |
ESZB-Satzung Folgendes: "Die nationalen Zentralbanken können andere | ESZB-Satzung Folgendes: "Die nationalen Zentralbanken können andere |
als die in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei | als die in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei |
denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen | denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen |
Stimmen fest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben | Stimmen fest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben |
des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen | des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen |
Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung | Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung |
wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB." | wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB." |
Der Anwendungsbereich für die öffentlichen Verwaltungen erstreckt sich | Der Anwendungsbereich für die öffentlichen Verwaltungen erstreckt sich |
sowohl auf ihr eigenes Personal als auch auf ihre Auftragnehmer. | sowohl auf ihr eigenes Personal als auch auf ihre Auftragnehmer. |
In Bezug auf internationale Einrichtungen muss präzisiert werden, dass | In Bezug auf internationale Einrichtungen muss präzisiert werden, dass |
dies auf internationale Einrichtungen, die sich auf belgischem | dies auf internationale Einrichtungen, die sich auf belgischem |
Staatsgebiet befinden und unter die Politik des Sitzes fallen, | Staatsgebiet befinden und unter die Politik des Sitzes fallen, |
beschränkt ist. Einige nicht erschöpfende Beispiele für diese | beschränkt ist. Einige nicht erschöpfende Beispiele für diese |
Einrichtungen sind: Einrichtungen der Europäischen Union, SHAPE, die | Einrichtungen sind: Einrichtungen der Europäischen Union, SHAPE, die |
Vereinten Nationen, die NATO usw. | Vereinten Nationen, die NATO usw. |
Botschaften und ständige Vertretungen sind jedoch von dieser | Botschaften und ständige Vertretungen sind jedoch von dieser |
Bestimmung nicht betroffen. | Bestimmung nicht betroffen. |
Bevor Sicherheitsprüfungen für eine internationale Einrichtung | Bevor Sicherheitsprüfungen für eine internationale Einrichtung |
beantragt werden können, muss eine Vereinbarung zwischen der | beantragt werden können, muss eine Vereinbarung zwischen der |
zuständigen Verwaltungsbehörde und der betreffenden internationalen | zuständigen Verwaltungsbehörde und der betreffenden internationalen |
Einrichtung geschlossen werden. Dies kann beispielsweise in Form einer | Einrichtung geschlossen werden. Dies kann beispielsweise in Form einer |
Kooperationsvereinbarung oder einer Absichtserklärung geschehen. | Kooperationsvereinbarung oder einer Absichtserklärung geschehen. |
Was den gerichtlichen Stand betrifft, so sind zuständig: der | Was den gerichtlichen Stand betrifft, so sind zuständig: der |
Föderalprokurator für die Föderalstaatsanwaltschaft, der betreffende | Föderalprokurator für die Föderalstaatsanwaltschaft, der betreffende |
Generalprokurator für die Staatsanwaltschaften, das Arbeitsauditorat, | Generalprokurator für die Staatsanwaltschaften, das Arbeitsauditorat, |
die Generalstaatsanwaltschaft und das Generalauditorat, die in seinen | die Generalstaatsanwaltschaft und das Generalauditorat, die in seinen |
Zuständigkeitsbereich fallen, und der Präsident des Kollegiums der | Zuständigkeitsbereich fallen, und der Präsident des Kollegiums der |
Generalprokuratoren für den Unterstützungsdienst der | Generalprokuratoren für den Unterstützungsdienst der |
Staatsanwaltschaft. | Staatsanwaltschaft. |
Für das Parlament, den Ausschuss N und den Ausschuss P ist | Für das Parlament, den Ausschuss N und den Ausschuss P ist |
hervorzuheben, dass die Gesetzgebungsfunktion des Parlaments nicht | hervorzuheben, dass die Gesetzgebungsfunktion des Parlaments nicht |
betroffen ist. Es muss für das Parlament oder die vorerwähnten | betroffen ist. Es muss für das Parlament oder die vorerwähnten |
Ausschüsse möglich sein, eventuell eigenes Personal oder mögliche | Ausschüsse möglich sein, eventuell eigenes Personal oder mögliche |
Auftragnehmer, wie beispielsweise Reinigungs- oder Unterhaltspersonal, | Auftragnehmer, wie beispielsweise Reinigungs- oder Unterhaltspersonal, |
einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Dies erklärt die Wahl für die | einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Dies erklärt die Wahl für die |
am besten geeignete Verwaltungsbehörde. | am besten geeignete Verwaltungsbehörde. |
Es ist anzumerken, dass die betreffenden Verwaltungsbehörden eine | Es ist anzumerken, dass die betreffenden Verwaltungsbehörden eine |
Zuständigkeit in Bezug auf Sicherheitsstellungnahmen erhalten, was | Zuständigkeit in Bezug auf Sicherheitsstellungnahmen erhalten, was |
jedoch keine Verpflichtung mit sich bringt, die Sicherheitsprüfung | jedoch keine Verpflichtung mit sich bringt, die Sicherheitsprüfung |
tatsächlich aufzuerlegen. | tatsächlich aufzuerlegen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Minister des Innern | Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen |
Angelegenheiten | Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
8. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tätigkeitssektoren | 8. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tätigkeitssektoren |
und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in Artikel 22quinquies § 7 | und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in Artikel 22quinquies § 7 |
des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen |
erwähnt | erwähnt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung |
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und | und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und |
-stellungnahmen, des Artikels 22quinquies § 7, eingefügt durch das | -stellungnahmen, des Artikels 22quinquies § 7, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. Februar 2018; | Gesetz vom 23. Februar 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Sicherheitsrates vom 23. | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Sicherheitsrates vom 23. |
Oktober 2017; | Oktober 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Premierministers | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Premierministers |
vom 9. November 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors des | vom 9. November 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors des |
Vizepremierministers und Ministers der Auswärtigen und der | Vizepremierministers und Ministers der Auswärtigen und der |
Europäischen Angelegenheiten vom 27. Oktober 2017, der Stellungnahme | Europäischen Angelegenheiten vom 27. Oktober 2017, der Stellungnahme |
des Finanzinspektors des Vizepremierministers und Ministers der | des Finanzinspektors des Vizepremierministers und Ministers der |
Sicherheit und des Innern vom 12. Oktober 2017, der Stellungnahme des | Sicherheit und des Innern vom 12. Oktober 2017, der Stellungnahme des |
Finanzinspektors des Ministers der Justiz vom 23. Oktober 2017, der | Finanzinspektors des Ministers der Justiz vom 23. Oktober 2017, der |
Stellungnahme des Finanzinspektors des Ministers der | Stellungnahme des Finanzinspektors des Ministers der |
Landesverteidigung vom 16. Oktober 2017, der Stellungnahme des | Landesverteidigung vom 16. Oktober 2017, der Stellungnahme des |
Finanzinspektors der Föderalen Polizei vom 17. Oktober 2017; | Finanzinspektors der Föderalen Polizei vom 17. Oktober 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 12. |
Januar 2018; | Januar 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.918/2 des Staatsrates vom 26. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.918/2 des Staatsrates vom 26. Februar |
2018; | 2018; |
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegendes Gesetz (/vorliegender Erlass) von der | Vereinfachung ist vorliegendes Gesetz (/vorliegender Erlass) von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften ausgenommen, da es | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften ausgenommen, da es |
sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit (oder die | sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit (oder die |
öffentliche Ordnung) betreffen; | öffentliche Ordnung) betreffen; |
Auf Vorschlag des Premierministers, des Vizepremierministers und | Auf Vorschlag des Premierministers, des Vizepremierministers und |
Ministers der Auswärtigen und der Europäischen Angelegenheiten, des | Ministers der Auswärtigen und der Europäischen Angelegenheiten, des |
Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit und des Innern, des | Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit und des Innern, des |
Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und | Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und |
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten | aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten |
haben, | haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - In der Anlage werden die Tätigkeitssektoren und | Artikel 1 - § 1 - In der Anlage werden die Tätigkeitssektoren und |
zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 22quinquies § 7 | zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 22quinquies § 7 |
des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen |
bestimmt. | bestimmt. |
§ 2 - Vor dem 1. Juni 2018 getroffene und mit Gründen versehene | § 2 - Vor dem 1. Juni 2018 getroffene und mit Gründen versehene |
Beschlüsse, in denen aufgrund von Artikel 22quinquies des Gesetzes vom | Beschlüsse, in denen aufgrund von Artikel 22quinquies des Gesetzes vom |
11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen ein | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen ein |
oder mehrere spezifische Sektoren oder Untersektoren bestimmt werden, | oder mehrere spezifische Sektoren oder Untersektoren bestimmt werden, |
die für die Einholung der Sicherheitsstellungnahme zuständig sind, und | die für die Einholung der Sicherheitsstellungnahme zuständig sind, und |
die von der in Artikel 15 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Behörde | die von der in Artikel 15 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Behörde |
gebilligt wurden, bleiben in Kraft. | gebilligt wurden, bleiben in Kraft. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3 - Der Premierminister, der Vizepremierminister und für | Art. 3 - Der Premierminister, der Vizepremierminister und für |
Auswärtige und Europäische Angelegenheiten zuständige Minister, der | Auswärtige und Europäische Angelegenheiten zuständige Minister, der |
Vizepremierminister und für Sicherheit und Inneres zuständige | Vizepremierminister und für Sicherheit und Inneres zuständige |
Minister, der für Justiz zuständige Minister und der für | Minister, der für Justiz zuständige Minister und der für |
Landesverteidigung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Landesverteidigung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und der | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und der |
Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
Anlage: In Artikel 22quinquies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über | Anlage: In Artikel 22quinquies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über |
die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, | die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, |
-bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnte zuständige | -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnte zuständige |
Verwaltungsbehörden | Verwaltungsbehörden |
Tätigkeitssektor | Tätigkeitssektor |
Zuständige Verwaltungsbehörde | Zuständige Verwaltungsbehörde |
Energie | Energie |
Leitender Beamter des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie | Leitender Beamter des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie |
oder sein Beauftragter | oder sein Beauftragter |
Transport | Transport |
Leitender Beamter des FÖD Mobilität und Transportwesen oder sein | Leitender Beamter des FÖD Mobilität und Transportwesen oder sein |
Beauftragter | Beauftragter |
Finanzsektor, wie im Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und | Finanzsektor, wie im Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und |
den Schutz der kritischen Infrastrukturen erwähnt | den Schutz der kritischen Infrastrukturen erwähnt |
Leitendes Organ der Belgischen Nationalbank | Leitendes Organ der Belgischen Nationalbank |
Sektor Elektronische Kommunikation und Digitale Infrastruktur | Sektor Elektronische Kommunikation und Digitale Infrastruktur |
Leitendes Organ des BIPF | Leitendes Organ des BIPF |
Nationales Funk-, Funkruf- und Leitstellennetz für die Rettungs- und | Nationales Funk-, Funkruf- und Leitstellennetz für die Rettungs- und |
Sicherheitsdienste in Belgien | Sicherheitsdienste in Belgien |
Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID oder sein | Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID oder sein |
Beauftragter | Beauftragter |
Gesundheitspflege | Gesundheitspflege |
Leitender Beamter des FÖD Volksgesundheit oder sein Beauftragter | Leitender Beamter des FÖD Volksgesundheit oder sein Beauftragter |
Anbieter digitaler Dienste (Digital service provider DSP) | Anbieter digitaler Dienste (Digital service provider DSP) |
Leitender Beamter des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie | Leitender Beamter des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie |
oder sein Beauftragter oder leitendes Organ des BIPF | oder sein Beauftragter oder leitendes Organ des BIPF |
Sektor Infrastruktur für Finanzmärkte | Sektor Infrastruktur für Finanzmärkte |
Präsident des Direktionsausschusses der FSMA | Präsident des Direktionsausschusses der FSMA |
Föderales Parlament | Föderales Parlament |
In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat | In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat |
erwähnte Behörden | erwähnte Behörden |
Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und | Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste | Sicherheitsdienste |
In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat | In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat |
erwähnte Behörden | erwähnte Behörden |
Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste | Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste |
In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat | In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat |
erwähnte Behörden | erwähnte Behörden |
Internationale Einrichtungen | Internationale Einrichtungen |
Leitender Beamter des FÖD Auswärtige Angelegenheiten oder sein | Leitender Beamter des FÖD Auswärtige Angelegenheiten oder sein |
Beauftragter | Beauftragter |
Föderale öffentliche Verwaltungen | Föderale öffentliche Verwaltungen |
Leitender Beamter eines föderalen öffentlichen Dienstes, des | Leitender Beamter eines föderalen öffentlichen Dienstes, des |
Ministeriums der Landesverteidigung oder einer juristischen Person des | Ministeriums der Landesverteidigung oder einer juristischen Person des |
öffentlichen Rechts, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 | öffentlichen Rechts, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 |
zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen | zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen |
Dienst erwähnt, für die öffentlichen Dienste oder Organe, für die er | Dienst erwähnt, für die öffentlichen Dienste oder Organe, für die er |
zuständig ist, oder sein Beauftragter | zuständig ist, oder sein Beauftragter |
Streitkräfte | Streitkräfte |
Dienstleiter des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder | Dienstleiter des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder |
sein Beauftragter | sein Beauftragter |
Dem Ministerium der Landesverteidigung unterstehende Einrichtungen | Dem Ministerium der Landesverteidigung unterstehende Einrichtungen |
Leitender Beamter dieser Einrichtung oder sein Beauftragter | Leitender Beamter dieser Einrichtung oder sein Beauftragter |
Föderale Polizei | Föderale Polizei |
Generalkommissar oder sein Beauftragter | Generalkommissar oder sein Beauftragter |
Lokale Polizei | Lokale Polizei |
Korpschef oder sein Beauftragter | Korpschef oder sein Beauftragter |
Interföderales Korps der Finanzinspektion | Interföderales Korps der Finanzinspektion |
Korpschef oder sein Beauftragter | Korpschef oder sein Beauftragter |
Gerichtlicher Stand | Gerichtlicher Stand |
Föderalprokurator oder sein Beauftragter, betreffender | Föderalprokurator oder sein Beauftragter, betreffender |
Generalprokurator oder sein Beauftragter oder Präsident des Kollegiums | Generalprokurator oder sein Beauftragter oder Präsident des Kollegiums |
der Generalprokuratoren oder sein Beauftragter | der Generalprokuratoren oder sein Beauftragter |
Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse | Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse |
Direktor oder sein Beauftragter | Direktor oder sein Beauftragter |
Provinzialverwaltungen | Provinzialverwaltungen |
Leitender Beamter des FÖD Inneres oder sein Beauftragter | Leitender Beamter des FÖD Inneres oder sein Beauftragter |
Gemeindeverwaltungen | Gemeindeverwaltungen |
Gouverneur der Provinz, in der sich die Gemeinde befindet, oder sein | Gouverneur der Provinz, in der sich die Gemeinde befindet, oder sein |
Beauftragter | Beauftragter |
Dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegende Einrichtungen, mit | Dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegende Einrichtungen, mit |
Ausnahme von Einrichtungen, die bereits einem anderen in dieser Liste | Ausnahme von Einrichtungen, die bereits einem anderen in dieser Liste |
genannten Tätigkeitssektor angehören | genannten Tätigkeitssektor angehören |
Leitender Beamter des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Leitender Beamter des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung oder sein Beauftragter | Konzertierung oder sein Beauftragter |
Anlagen, die dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegen und sich | Anlagen, die dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegen und sich |
innerhalb einer ISPS-Anlage = International Ship and Port facility | innerhalb einer ISPS-Anlage = International Ship and Port facility |
Security code) befinden, in der es eine Schnittstelle zwischen Schiff | Security code) befinden, in der es eine Schnittstelle zwischen Schiff |
und Hafen gibt | und Hafen gibt |
Leitender Beamter des FÖD Mobilität und Transportwesen oder sein im | Leitender Beamter des FÖD Mobilität und Transportwesen oder sein im |
Bereich Schifffahrt zuständiger Beauftragter in Absprache mit dem | Bereich Schifffahrt zuständiger Beauftragter in Absprache mit dem |
leitenden Beamten des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | leitenden Beamten des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung oder seinem Beauftragten | Konzertierung oder seinem Beauftragten |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Mai 2018 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Mai 2018 zur Festlegung der |
Tätigkeitssektoren und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in | Tätigkeitssektoren und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in |
Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen | Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen |
und -stellungnahmen erwähnt beigefügt zu werden | und -stellungnahmen erwähnt beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |