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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 mars 2006 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à l'amiante. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 maart 2006 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's van blootstelling aan asbest. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 mars 2006 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à l'amiante. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 16 mars 2006 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés à | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 maart 2006 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's van blootstelling aan asbest. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juni 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 maart 2006 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de |
l'exposition à l'amiante (Moniteur belge du 22 juin 2007). | risico's van blootstelling aan asbest (Belgisch Staatsblad van 22 juni |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 16. März 2006 | Erlasses vom 16. März 2006 |
über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest | über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. | Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. |
Juni 2002; | Juni 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz |
der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest; | der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007; | Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.848/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2007, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.848/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 39 § 3 Buchstabe g) Absatz 2 des Königlichen | Artikel 1 - In Artikel 39 § 3 Buchstabe g) Absatz 2 des Königlichen |
Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der | Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der |
Gefährdung durch Asbest werden die Wörter « und in Absprache mit den | Gefährdung durch Asbest werden die Wörter « und in Absprache mit den |
betroffenen Arbeitnehmern und den Mitgliedern des Ausschusses » durch | betroffenen Arbeitnehmern und den Mitgliedern des Ausschusses » durch |
die Wörter « der Mitglieder des Ausschusses und des | die Wörter « der Mitglieder des Ausschusses und des |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und in Absprache mit den | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und in Absprache mit den |
betroffenen Arbeitnehmern » ersetzt. | betroffenen Arbeitnehmern » ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 57 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 57 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird der einleitende Satz | 1. Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird der einleitende Satz |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Das Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen | « Das Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen |
Asbest enthält, darf bei Arbeiten im Freien mittels des | Asbest enthält, darf bei Arbeiten im Freien mittels des |
Handschuhsack-Verfahrens erfolgen, insofern die folgenden Bedingungen | Handschuhsack-Verfahrens erfolgen, insofern die folgenden Bedingungen |
erfüllt sind: » | erfüllt sind: » |
2. Paragraph 1 wird durch folgende Nummer ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch folgende Nummer ergänzt: |
« 8. Die Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft liegt nicht | « 8. Die Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft liegt nicht |
über 0,01 Faser/cm3. » | über 0,01 Faser/cm3. » |
3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 2 - In Abweichung von § 1 darf das Handschuhsack-Verfahren für das | « § 2 - In Abweichung von § 1 darf das Handschuhsack-Verfahren für das |
Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen Asbest | Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen Asbest |
enthält, auch in geschlossenen Räumen angewandt werden, wenn die | enthält, auch in geschlossenen Räumen angewandt werden, wenn die |
folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind: | folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind: |
1. Aus der in Abschnitt V erwähnten Risikoabschätzung geht hervor, | 1. Aus der in Abschnitt V erwähnten Risikoabschätzung geht hervor, |
dass die Anwendung dieses Verfahrens bessere Garantien für das | dass die Anwendung dieses Verfahrens bessere Garantien für das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bietet als die Anwendung jedes anderen | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bietet als die Anwendung jedes anderen |
Verfahrens. | Verfahrens. |
2. Die Abweichung wird in der in Abschnitt VII Unterabschnitt I | 2. Die Abweichung wird in der in Abschnitt VII Unterabschnitt I |
erwähnten Mitteilung vermerkt und ausführlich begründet. » | erwähnten Mitteilung vermerkt und ausführlich begründet. » |
Art. 3 - Artikel 59 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 3 - Artikel 59 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Die Schutzkleidung besteht insbesondere aus Einweg- oder | « Die Schutzkleidung besteht insbesondere aus Einweg- oder |
Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem Einweg-Overall | Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem Einweg-Overall |
und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln. Sie bietet einen maximalen | und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln. Sie bietet einen maximalen |
Schutz vor Asbestexposition gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen | Schutz vor Asbestexposition gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung | des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung |
individueller Schutzausrüstungen. » | individueller Schutzausrüstungen. » |
Art. 4 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 62 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 62 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Es ist verboten, mit den Arbeiten zu beginnen oder sie fortzusetzen, | « Es ist verboten, mit den Arbeiten zu beginnen oder sie fortzusetzen, |
wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 57 § 1 erwähnten | wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 57 § 1 erwähnten |
Bedingungen nicht erfüllt sind. » | Bedingungen nicht erfüllt sind. » |
2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 65 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 6 - Artikel 65 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Die Schutzkleidung besteht insbesondere aus Einweg- oder | « Die Schutzkleidung besteht insbesondere aus Einweg- oder |
Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem Einweg-Overall, | Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem Einweg-Overall, |
Handschuhen und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln. Sie bietet einen | Handschuhen und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln. Sie bietet einen |
maximalen Schutz vor Asbestexposition gemäss den diesbezüglichen | maximalen Schutz vor Asbestexposition gemäss den diesbezüglichen |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die |
Benutzung individueller Schutzausrüstungen. » | Benutzung individueller Schutzausrüstungen. » |
Art. 7 - In Anlage II Punkt A desselben Erlasses wird Nr. 6 wie folgt | Art. 7 - In Anlage II Punkt A desselben Erlasses wird Nr. 6 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« 6. Blechen, die schwach gebundenen Asbest enthalten, Asbestpappe, | « 6. Blechen, die schwach gebundenen Asbest enthalten, Asbestpappe, |
unter der Bedingung, dass der Asbest fixiert ist und leicht | unter der Bedingung, dass der Asbest fixiert ist und leicht |
demontiert, entfernt und verpackt werden kann, ohne dass die | demontiert, entfernt und verpackt werden kann, ohne dass die |
asbesthaltigen Materialien zerbrochen oder beschädigt werden, ». | asbesthaltigen Materialien zerbrochen oder beschädigt werden, ». |
Art. 8 - In Anlage IV Punkt 1.B Absatz 1 wird das Wort « täglich » | Art. 8 - In Anlage IV Punkt 1.B Absatz 1 wird das Wort « täglich » |
durch die Wörter « pro achtstündigen Arbeitstag » ersetzt. | durch die Wörter « pro achtstündigen Arbeitstag » ersetzt. |
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |