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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/06/2007
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 mars 2006 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à l'amiante. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 maart 2006 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's van blootstelling aan asbest. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 mars 2006 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à l'amiante. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 16 mars 2006 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés à FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 maart 2006 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's van blootstelling aan asbest. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juni 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 maart 2006 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de
l'exposition à l'amiante (Moniteur belge du 22 juin 2007). risico's van blootstelling aan asbest (Belgisch Staatsblad van 22 juni
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 16. März 2006 Erlasses vom 16. März 2006
über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002; Juni 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz
der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest; der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007; Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.848/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2007, Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.848/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 39 § 3 Buchstabe g) Absatz 2 des Königlichen Artikel 1 - In Artikel 39 § 3 Buchstabe g) Absatz 2 des Königlichen
Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch Asbest werden die Wörter « und in Absprache mit den Gefährdung durch Asbest werden die Wörter « und in Absprache mit den
betroffenen Arbeitnehmern und den Mitgliedern des Ausschusses » durch betroffenen Arbeitnehmern und den Mitgliedern des Ausschusses » durch
die Wörter « der Mitglieder des Ausschusses und des die Wörter « der Mitglieder des Ausschusses und des
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und in Absprache mit den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und in Absprache mit den
betroffenen Arbeitnehmern » ersetzt. betroffenen Arbeitnehmern » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 57 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 57 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird der einleitende Satz 1. Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird der einleitende Satz
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Das Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen « Das Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen
Asbest enthält, darf bei Arbeiten im Freien mittels des Asbest enthält, darf bei Arbeiten im Freien mittels des
Handschuhsack-Verfahrens erfolgen, insofern die folgenden Bedingungen Handschuhsack-Verfahrens erfolgen, insofern die folgenden Bedingungen
erfüllt sind: » erfüllt sind: »
2. Paragraph 1 wird durch folgende Nummer ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch folgende Nummer ergänzt:
« 8. Die Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft liegt nicht « 8. Die Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft liegt nicht
über 0,01 Faser/cm3. » über 0,01 Faser/cm3. »
3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2 - In Abweichung von § 1 darf das Handschuhsack-Verfahren für das « § 2 - In Abweichung von § 1 darf das Handschuhsack-Verfahren für das
Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen Asbest Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen Asbest
enthält, auch in geschlossenen Räumen angewandt werden, wenn die enthält, auch in geschlossenen Räumen angewandt werden, wenn die
folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind: folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:
1. Aus der in Abschnitt V erwähnten Risikoabschätzung geht hervor, 1. Aus der in Abschnitt V erwähnten Risikoabschätzung geht hervor,
dass die Anwendung dieses Verfahrens bessere Garantien für das dass die Anwendung dieses Verfahrens bessere Garantien für das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bietet als die Anwendung jedes anderen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bietet als die Anwendung jedes anderen
Verfahrens. Verfahrens.
2. Die Abweichung wird in der in Abschnitt VII Unterabschnitt I 2. Die Abweichung wird in der in Abschnitt VII Unterabschnitt I
erwähnten Mitteilung vermerkt und ausführlich begründet. » erwähnten Mitteilung vermerkt und ausführlich begründet. »
Art. 3 - Artikel 59 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 3 - Artikel 59 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Die Schutzkleidung besteht insbesondere aus Einweg- oder « Die Schutzkleidung besteht insbesondere aus Einweg- oder
Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem Einweg-Overall Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem Einweg-Overall
und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln. Sie bietet einen maximalen und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln. Sie bietet einen maximalen
Schutz vor Asbestexposition gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen Schutz vor Asbestexposition gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung
individueller Schutzausrüstungen. » individueller Schutzausrüstungen. »
Art. 4 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 62 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 62 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Es ist verboten, mit den Arbeiten zu beginnen oder sie fortzusetzen, « Es ist verboten, mit den Arbeiten zu beginnen oder sie fortzusetzen,
wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 57 § 1 erwähnten wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 57 § 1 erwähnten
Bedingungen nicht erfüllt sind. » Bedingungen nicht erfüllt sind. »
2. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 65 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 6 - Artikel 65 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Die Schutzkleidung besteht insbesondere aus Einweg- oder « Die Schutzkleidung besteht insbesondere aus Einweg- oder
Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem Einweg-Overall, Baumwollunterwäsche, Strümpfen, einem Overall, einem Einweg-Overall,
Handschuhen und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln. Sie bietet einen Handschuhen und Sicherheitsschuhen oder -stiefeln. Sie bietet einen
maximalen Schutz vor Asbestexposition gemäss den diesbezüglichen maximalen Schutz vor Asbestexposition gemäss den diesbezüglichen
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die
Benutzung individueller Schutzausrüstungen. » Benutzung individueller Schutzausrüstungen. »
Art. 7 - In Anlage II Punkt A desselben Erlasses wird Nr. 6 wie folgt Art. 7 - In Anlage II Punkt A desselben Erlasses wird Nr. 6 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 6. Blechen, die schwach gebundenen Asbest enthalten, Asbestpappe, « 6. Blechen, die schwach gebundenen Asbest enthalten, Asbestpappe,
unter der Bedingung, dass der Asbest fixiert ist und leicht unter der Bedingung, dass der Asbest fixiert ist und leicht
demontiert, entfernt und verpackt werden kann, ohne dass die demontiert, entfernt und verpackt werden kann, ohne dass die
asbesthaltigen Materialien zerbrochen oder beschädigt werden, ». asbesthaltigen Materialien zerbrochen oder beschädigt werden, ».
Art. 8 - In Anlage IV Punkt 1.B Absatz 1 wird das Wort « täglich » Art. 8 - In Anlage IV Punkt 1.B Absatz 1 wird das Wort « täglich »
durch die Wörter « pro achtstündigen Arbeitstag » ersetzt. durch die Wörter « pro achtstündigen Arbeitstag » ersetzt.
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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