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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juni 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer (Belgisch |
| véhicules de transport de valeurs (Moniteur belge du 3 juillet 2007). | Staatsblad van 3 juli 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
| exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
| institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
| l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
| de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
| 8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und | Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und |
| Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen | Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen |
| Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge | Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 §§ 4 und 5, so wie | besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 §§ 4 und 5, so wie |
| er durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 7. Mai 2004 abgeändert | er durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 7. Mai 2004 abgeändert |
| worden ist; | worden ist; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung |
| bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und | bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und |
| bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, so | bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, so |
| wie er durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2005 und 6. Dezember | wie er durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2005 und 6. Dezember |
| 2005 abgeändert worden ist; | 2005 abgeändert worden ist; |
| Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere | Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere |
| des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. | des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. |
| August 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; | August 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; |
| In der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung dadurch | In der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung dadurch |
| begründet ist, dass es dringend nötig ist, eine Regelung für Systeme | begründet ist, dass es dringend nötig ist, eine Regelung für Systeme |
| anzunehmen, durch die mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstete | anzunehmen, durch die mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstete |
| Geldkassetten in festen Containern in Werttransportfahrzeugen | Geldkassetten in festen Containern in Werttransportfahrzeugen |
| transportiert werden können, weil diese Systeme im Begriff sind, von | transportiert werden können, weil diese Systeme im Begriff sind, von |
| Werttransporteuren benutzt zu werden; | Werttransporteuren benutzt zu werden; |
| Aufgrund des Gutachtens 43.097/2 des Staatsrats vom 16. Mai 2007, | Aufgrund des Gutachtens 43.097/2 des Staatsrats vom 16. Mai 2007, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der | Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der |
| Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. | Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. |
| Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
| technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
| Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften | Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
| vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz 7; | vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz 7; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 |
| zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für | zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für |
| Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der | Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der |
| Werttransportfahrzeuge wird Nr. 10 durch folgende Bestimmung ersetzt: | Werttransportfahrzeuge wird Nr. 10 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 10. Gehwegzeit: Zeit, die an einer Haltestelle vergeht zwischen dem | « 10. Gehwegzeit: Zeit, die an einer Haltestelle vergeht zwischen dem |
| Beginn und dem Ende der Verbringung der Werte von und zu einem für | Beginn und dem Ende der Verbringung der Werte von und zu einem für |
| einen geschützten Transport benutzten Fahrzeug, » | einen geschützten Transport benutzten Fahrzeug, » |
| Art. 2 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « oder | Art. 2 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « oder |
| ein besonderes Handhabungsrisiko » gestrichen. | ein besonderes Handhabungsrisiko » gestrichen. |
| Art. 3 - Artikel 4bis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 4bis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
| « Im Fall einer geschützten Zone übermittelt sie zudem einen | « Im Fall einer geschützten Zone übermittelt sie zudem einen |
| Kontrollbericht, durch den geprüft werden soll, ob das Fahrzeug auf | Kontrollbericht, durch den geprüft werden soll, ob das Fahrzeug auf |
| ausreichend geschützte Weise beladen und/oder entladen werden kann. » | ausreichend geschützte Weise beladen und/oder entladen werden kann. » |
| 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « im geschützten Raum » und dem | 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « im geschützten Raum » und dem |
| Wort « ausgehängt » die Wörter « oder in der geschützten Zone » | Wort « ausgehängt » die Wörter « oder in der geschützten Zone » |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Ein Neutralisierungssystem des Typs C schützt die Werte während der | « Ein Neutralisierungssystem des Typs C schützt die Werte während der |
| Zeit, in der die Wachperson die Geldscheine von dem mit einem | Zeit, in der die Wachperson die Geldscheine von dem mit einem |
| Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container zum | Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container zum |
| Geldautomaten bringt oder umgekehrt und von dem mit einem | Geldautomaten bringt oder umgekehrt und von dem mit einem |
| Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Container zu dem mit | Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Container zu dem mit |
| einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container oder | einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container oder |
| umgekehrt. » | umgekehrt. » |
| 2. Nach Absatz 4 werden folgende zwei Absätze hinzugefügt: | 2. Nach Absatz 4 werden folgende zwei Absätze hinzugefügt: |
| « Ein Neutralisierungssystem des Typs E schützt das | « Ein Neutralisierungssystem des Typs E schützt das |
| Neutralisierungssystem des Typs C auf der gesamten Transportstrecke, | Neutralisierungssystem des Typs C auf der gesamten Transportstrecke, |
| das heisst von Haltestelle zu Haltestelle, oder falls es in Verbindung | das heisst von Haltestelle zu Haltestelle, oder falls es in Verbindung |
| mit einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten | mit einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten |
| Container benutzt wird, während der Gehwegzeit. | Container benutzt wird, während der Gehwegzeit. |
| Ein Neutralisierungssystem des Typs F schützt das | Ein Neutralisierungssystem des Typs F schützt das |
| Neutralisierungssystem des Typs C ausschliesslich in dem für den | Neutralisierungssystem des Typs C ausschliesslich in dem für den |
| geschützten Transport benutzten Fahrzeug. » | geschützten Transport benutzten Fahrzeug. » |
| Art. 5 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 5 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « § 2 - Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüsteter | « § 2 - Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüsteter |
| Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb eines geschützten | Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb eines geschützten |
| Raums geöffnet und geschlossen werden und kann nur in einer | Raums geöffnet und geschlossen werden und kann nur in einer |
| geschützten Zone programmiert werden. | geschützten Zone programmiert werden. |
| Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs B oder C ausgerüsteter | Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs B oder C ausgerüsteter |
| Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten | Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten |
| Zone geöffnet, geschlossen und programmiert werden. | Zone geöffnet, geschlossen und programmiert werden. |
| Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs D ausgerüsteter | Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs D ausgerüsteter |
| Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten | Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten |
| Zone, eines geschützten Raums und am Ort der Lieferung der Werte | Zone, eines geschützten Raums und am Ort der Lieferung der Werte |
| geöffnet und geschlossen werden; er kann nur innerhalb eines | geöffnet und geschlossen werden; er kann nur innerhalb eines |
| geschützten Raums programmiert werden. | geschützten Raums programmiert werden. |
| Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteter | Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteter |
| Container, der einen mit einem Neutralisierungssystem des Typs C | Container, der einen mit einem Neutralisierungssystem des Typs C |
| ausgerüsteten Container enthält, kann nur in einem Umkreis von drei | ausgerüsteten Container enthält, kann nur in einem Umkreis von drei |
| Metern um den Bestimmungsgeldautomaten oder im Laderaum eines | Metern um den Bestimmungsgeldautomaten oder im Laderaum eines |
| Fahrzeugs, in dem ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs F | Fahrzeugs, in dem ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs F |
| ausgerüsteter Container vorhanden ist, geöffnet werden; er kann nur | ausgerüsteter Container vorhanden ist, geöffnet werden; er kann nur |
| innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden. | innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden. |
| Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüstete Container | Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüstete Container |
| wird in dem Fahrzeug befestigt und: | wird in dem Fahrzeug befestigt und: |
| 1. kann nur innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden, | 1. kann nur innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden, |
| 2. kann nur geöffnet werden, wenn er einen mit einem | 2. kann nur geöffnet werden, wenn er einen mit einem |
| Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Container enthält, | Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Container enthält, |
| sofern: | sofern: |
| a) das Fahrzeug sich an der Haltestelle auf Gehwegabstand von dem | a) das Fahrzeug sich an der Haltestelle auf Gehwegabstand von dem |
| Bestimmungsort des beziehungsweise der mit einem | Bestimmungsort des beziehungsweise der mit einem |
| Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten betroffenen Container | Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten betroffenen Container |
| befindet, | befindet, |
| b) der mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüstete | b) der mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüstete |
| Container sich in einem Laderaum des Fahrzeugs befindet, | Container sich in einem Laderaum des Fahrzeugs befindet, |
| c) der Laderaum des Fahrzeugs von ausserhalb des Fahrzeugs | c) der Laderaum des Fahrzeugs von ausserhalb des Fahrzeugs |
| unzugänglich ist. » | unzugänglich ist. » |
| Art. 6 - Artikel 6 § 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 6 § 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Typs A oder C » durch die | 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Typs A oder C » durch die |
| Wörter « Typs A, C, D, E oder F » ersetzt und werden die Wörter « | Wörter « Typs A, C, D, E oder F » ersetzt und werden die Wörter « |
| geschützten Räume oder Zonen » durch die Wörter « geschützten Räume, | geschützten Räume oder Zonen » durch die Wörter « geschützten Räume, |
| wie in § 2 erwähnt, oder Zonen » ersetzt. | wie in § 2 erwähnt, oder Zonen » ersetzt. |
| 2. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « unerlaubtes Überschreiten der | 2. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « unerlaubtes Überschreiten der |
| für die Werte vorgesehenen Lieferfrist » durch die Wörter « | für die Werte vorgesehenen Lieferfrist » durch die Wörter « |
| Überschreiten der für die Lieferung der Werte vorgesehenen Gehwegzeit | Überschreiten der für die Lieferung der Werte vorgesehenen Gehwegzeit |
| um zwanzig Minuten » ersetzt. | um zwanzig Minuten » ersetzt. |
| 3. In Absatz 1 wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. In Absatz 1 wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « 6. im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs C: Überschreiten | « 6. im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs C: Überschreiten |
| einer Frist von neunzig Sekunden, während deren das | einer Frist von neunzig Sekunden, während deren das |
| Neutralisierungssystem ausserhalb einer geschützten Zone sich nicht in | Neutralisierungssystem ausserhalb einer geschützten Zone sich nicht in |
| einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E oder F ausgerüsteten | einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E oder F ausgerüsteten |
| Container oder in einem Geldautomaten befindet. ». | Container oder in einem Geldautomaten befindet. ». |
| 4. In Absatz 2 werden die Wörter « die für die Werte vorgesehene | 4. In Absatz 2 werden die Wörter « die für die Werte vorgesehene |
| Lieferfrist eine begrenzte Anzahl Male um einen bestimmten Zeitraum zu | Lieferfrist eine begrenzte Anzahl Male um einen bestimmten Zeitraum zu |
| verlängern »durch die Wörter « die für die Lieferung der Werte | verlängern »durch die Wörter « die für die Lieferung der Werte |
| vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern » ersetzt. | vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern » ersetzt. |
| Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem | Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 6bis - Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder | « Art. 6bis - Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder |
| D ausgerüstete Container darf nur Geldscheine und pro | D ausgerüstete Container darf nur Geldscheine und pro |
| Verpackungseinheit nur ein Dokument enthalten, das nicht grösser als | Verpackungseinheit nur ein Dokument enthalten, das nicht grösser als |
| ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im letzteren Fall | ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im letzteren Fall |
| nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnte | nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnte |
| Voraussetzung erfüllt ist. | Voraussetzung erfüllt ist. |
| Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüstete Container | Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüstete Container |
| darf nur Geldscheine als Werte enthalten. | darf nur Geldscheine als Werte enthalten. |
| In Abweichung von Absatz 1 darf der mit einem Neutralisierungssystem | In Abweichung von Absatz 1 darf der mit einem Neutralisierungssystem |
| des Typs A oder D ausgerüstete Container auch Münzen enthalten, sofern | des Typs A oder D ausgerüstete Container auch Münzen enthalten, sofern |
| der Container für einen in Artikel 8 § 1 Nr. 3 erwähnten Transport | der Container für einen in Artikel 8 § 1 Nr. 3 erwähnten Transport |
| benutzt wird und nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 | benutzt wird und nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 |
| erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. » | erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. » |
| Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 6ter - Der Minister bestimmt die Modalitäten für das Verpacken | « Art. 6ter - Der Minister bestimmt die Modalitäten für das Verpacken |
| der Geldscheine in den mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten | der Geldscheine in den mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten |
| Containern. » | Containern. » |
| Art. 9 - Artikel 12bis § 1 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 9 - Artikel 12bis § 1 desselben Erlasses wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 6 umfasst den Transport | « § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 6 umfasst den Transport |
| im Hinblick auf die Auffüllung von Geldautomaten, die sich nicht im | im Hinblick auf die Auffüllung von Geldautomaten, die sich nicht im |
| Gebäude eines Finanzinstituts befinden, in dem Personal dieser | Gebäude eines Finanzinstituts befinden, in dem Personal dieser |
| Einrichtung bei der Auffüllung oder Entleerung von Geldautomaten | Einrichtung bei der Auffüllung oder Entleerung von Geldautomaten |
| anwesend ist. » | anwesend ist. » |
| 2. Absatz 2 wird gestrichen. | 2. Absatz 2 wird gestrichen. |
| 3. Absatz 3 wird zu Absatz 2. | 3. Absatz 3 wird zu Absatz 2. |
| Art. 10 - Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Im ersten Satz werden die Wörter « des Typs A » durch die Wörter « | 1. Im ersten Satz werden die Wörter « des Typs A » durch die Wörter « |
| des Typs E » ersetzt. | des Typs E » ersetzt. |
| 2. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Geldautomaten haben, » und | 2. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Geldautomaten haben, » und |
| den Wörtern « während der Zeit » die Wörter « permanenter und fester | den Wörtern « während der Zeit » die Wörter « permanenter und fester |
| Art ist und » eingefügt. | Art ist und » eingefügt. |
| 3. Die folgenden Nummern 4 und 5 werden hinzugefügt: | 3. Die folgenden Nummern 4 und 5 werden hinzugefügt: |
| « 4. darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem | « 4. darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem |
| Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der | Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der |
| Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C | Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C |
| ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, | ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, |
| nicht mehr als neunzig Sekunden betragen, | nicht mehr als neunzig Sekunden betragen, |
| 5. darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des | 5. darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des |
| Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in | Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in |
| Nr. 4 erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. » | Nr. 4 erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. » |
| Art. 11 - Artikel 12bis § 3 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 11 - Artikel 12bis § 3 desselben Erlasses wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « § 3 - Wird der in § 2 erwähnte Transport unter Verwendung eines mit | « § 3 - Wird der in § 2 erwähnte Transport unter Verwendung eines mit |
| einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers | einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers |
| durchgeführt, müssen die in § 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein | durchgeführt, müssen die in § 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein |
| und darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem | und darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem |
| Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers und der | Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers und der |
| Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C | Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C |
| ausgerüsteten Containers in den mit einem Neutralisierungssystem des | ausgerüsteten Containers in den mit einem Neutralisierungssystem des |
| Typs E ausgerüsteten Container und umgekehrt vergeht, nicht mehr als | Typs E ausgerüsteten Container und umgekehrt vergeht, nicht mehr als |
| neunzig Sekunden betragen. » | neunzig Sekunden betragen. » |
| Art. 12 - In Artikel 12bis desselben Erlasses wird ein Paragraph 4 mit | Art. 12 - In Artikel 12bis desselben Erlasses wird ein Paragraph 4 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « § 4 - Wird dieser Transport mit einem Container durchgeführt, der | « § 4 - Wird dieser Transport mit einem Container durchgeführt, der |
| mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüstet ist: | mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüstet ist: |
| 1. wird der Geldautomat so aufgestellt, dass er nur von dem mit einem | 1. wird der Geldautomat so aufgestellt, dass er nur von dem mit einem |
| Alarmsystem ausgestatteten geschützten Raum aus aufgefüllt werden | Alarmsystem ausgestatteten geschützten Raum aus aufgefüllt werden |
| kann, | kann, |
| 2. wird dieser Transport, sofern die Haltezeit mehr als fünfundzwanzig | 2. wird dieser Transport, sofern die Haltezeit mehr als fünfundzwanzig |
| Minuten beträgt, in zwei Mal durchgeführt; eine erste, aus mindestens | Minuten beträgt, in zwei Mal durchgeführt; eine erste, aus mindestens |
| zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft bringt das | zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft bringt das |
| Neutralisierungssystem des Typs A zum geschützten Raum und eine | Neutralisierungssystem des Typs A zum geschützten Raum und eine |
| zweite, ebenfalls aus mindestens zwei Wachleuten bestehende | zweite, ebenfalls aus mindestens zwei Wachleuten bestehende |
| Wachmannschaft, führt die Handhabung durch. » | Wachmannschaft, führt die Handhabung durch. » |
| Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 12ter - Ein Wachunternehmen darf geschützte Transporte der | « Art. 12ter - Ein Wachunternehmen darf geschützte Transporte der |
| Kategorie 3, wie in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnt, nur | Kategorie 3, wie in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnt, nur |
| durchführen: | durchführen: |
| 1. bei einem einmaligen Einzeltransport oder der Bedienung einer | 1. bei einem einmaligen Einzeltransport oder der Bedienung einer |
| Haltestelle für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, | Haltestelle für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, |
| 2. zur Ausführung eines Einzeltransports, für den der Minister des | 2. zur Ausführung eines Einzeltransports, für den der Minister des |
| Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags des | Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags des |
| Wachunternehmens eine Ausnahme von den Bestimmungen des vorliegenden | Wachunternehmens eine Ausnahme von den Bestimmungen des vorliegenden |
| Artikels genehmigt. | Artikels genehmigt. |
| 3. zur Ausführung des geschützten Transports in nicht öffentlich | 3. zur Ausführung des geschützten Transports in nicht öffentlich |
| zugänglichen Teilen von Flughäfen, sofern eine Überwachung während des | zugänglichen Teilen von Flughäfen, sofern eine Überwachung während des |
| Transports von der föderalen Polizei ausgeübt wird. » | Transports von der föderalen Polizei ausgeübt wird. » |
| Art. 14 - Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 14 - Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Ausser wenn Wachleute sich in einer geschützten Zone befinden, | « Ausser wenn Wachleute sich in einer geschützten Zone befinden, |
| tragen sie eine kugelsichere Weste, wenn sie: | tragen sie eine kugelsichere Weste, wenn sie: |
| 1. geschützte Transporte bewaffnet durchführen | 1. geschützte Transporte bewaffnet durchführen |
| 2. oder geschützte Transporte der Kategorie 3, 4 oder 5 durchführen. » | 2. oder geschützte Transporte der Kategorie 3, 4 oder 5 durchführen. » |
| Art. 15 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 3 | 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 3 |
| erwähnten » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und | erwähnten » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und |
| Nr. 3 erwähnten » ersetzt. | Nr. 3 erwähnten » ersetzt. |
| In Absatz 3 werden die Wörter « geschützten Transports der Kategorien | In Absatz 3 werden die Wörter « geschützten Transports der Kategorien |
| 3, 4 und 5 » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) | 3, 4 und 5 » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) |
| und Nr. 3 erwähnten geschützten Transports der Kategorie 2 oder eines | und Nr. 3 erwähnten geschützten Transports der Kategorie 2 oder eines |
| geschützten Transports der Kategorien 3, 4 und 5 » ersetzt. | geschützten Transports der Kategorien 3, 4 und 5 » ersetzt. |
| Art. 16 - In Artikel 19 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden | Art. 16 - In Artikel 19 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden |
| zwischen den Wörtern « Vorschlag der föderalen Polizei » und dem Wort | zwischen den Wörtern « Vorschlag der föderalen Polizei » und dem Wort |
| « bestimmen, » die Wörter « oder des Ständigen Ausschusses für die | « bestimmen, » die Wörter « oder des Ständigen Ausschusses für die |
| lokale Polizei » eingefügt. | lokale Polizei » eingefügt. |
| Art. 17 - Artikel 20 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 17 - Artikel 20 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Wörter « eine Sirene (120 dBA) und die vier | 1. Die Wörter « eine Sirene (120 dBA) und die vier |
| Fahrtrichtungsanzeiger in Gang setzt und » werden gestrichen. | Fahrtrichtungsanzeiger in Gang setzt und » werden gestrichen. |
| 2. Zwischen den Wörtern « ein automatisches » und dem Wort « | 2. Zwischen den Wörtern « ein automatisches » und dem Wort « |
| Alarmsignal » wird das Wort « leises » eingefügt. | Alarmsignal » wird das Wort « leises » eingefügt. |
| Art. 18 - In Artikel 24 Nr. 1 desselben Erlasses werden zwischen den | Art. 18 - In Artikel 24 Nr. 1 desselben Erlasses werden zwischen den |
| Wörtern « 5, 6 » und den Wörtern « und 7 » die Wörter «, 6bis, 6ter » | Wörtern « 5, 6 » und den Wörtern « und 7 » die Wörter «, 6bis, 6ter » |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 19 - In Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 6. | Art. 19 - In Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 6. |
| Dezember 2005 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom | Dezember 2005 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom |
| 7. April 2003 werden die Wörter « am 1. Januar 2009 » durch die Wörter | 7. April 2003 werden die Wörter « am 1. Januar 2009 » durch die Wörter |
| « am 1. Juli 2007 » ersetzt. | « am 1. Juli 2007 » ersetzt. |
| Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |