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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juni 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer (Belgisch |
véhicules de transport de valeurs (Moniteur belge du 3 juillet 2007). | Staatsblad van 3 juli 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und | Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und |
Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen | Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen |
Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge | Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 §§ 4 und 5, so wie | besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 §§ 4 und 5, so wie |
er durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 7. Mai 2004 abgeändert | er durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 7. Mai 2004 abgeändert |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung |
bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und | bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und |
bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, so | bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, so |
wie er durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2005 und 6. Dezember | wie er durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2005 und 6. Dezember |
2005 abgeändert worden ist; | 2005 abgeändert worden ist; |
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere | Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere |
des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. | des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. |
August 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; | August 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung dadurch | In der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung dadurch |
begründet ist, dass es dringend nötig ist, eine Regelung für Systeme | begründet ist, dass es dringend nötig ist, eine Regelung für Systeme |
anzunehmen, durch die mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstete | anzunehmen, durch die mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstete |
Geldkassetten in festen Containern in Werttransportfahrzeugen | Geldkassetten in festen Containern in Werttransportfahrzeugen |
transportiert werden können, weil diese Systeme im Begriff sind, von | transportiert werden können, weil diese Systeme im Begriff sind, von |
Werttransporteuren benutzt zu werden; | Werttransporteuren benutzt zu werden; |
Aufgrund des Gutachtens 43.097/2 des Staatsrats vom 16. Mai 2007, | Aufgrund des Gutachtens 43.097/2 des Staatsrats vom 16. Mai 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der | Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der |
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. | Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. |
Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften | Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz 7; | vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz 7; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 |
zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für | zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für |
Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der | Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der |
Werttransportfahrzeuge wird Nr. 10 durch folgende Bestimmung ersetzt: | Werttransportfahrzeuge wird Nr. 10 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 10. Gehwegzeit: Zeit, die an einer Haltestelle vergeht zwischen dem | « 10. Gehwegzeit: Zeit, die an einer Haltestelle vergeht zwischen dem |
Beginn und dem Ende der Verbringung der Werte von und zu einem für | Beginn und dem Ende der Verbringung der Werte von und zu einem für |
einen geschützten Transport benutzten Fahrzeug, » | einen geschützten Transport benutzten Fahrzeug, » |
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « oder | Art. 2 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « oder |
ein besonderes Handhabungsrisiko » gestrichen. | ein besonderes Handhabungsrisiko » gestrichen. |
Art. 3 - Artikel 4bis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 4bis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
« Im Fall einer geschützten Zone übermittelt sie zudem einen | « Im Fall einer geschützten Zone übermittelt sie zudem einen |
Kontrollbericht, durch den geprüft werden soll, ob das Fahrzeug auf | Kontrollbericht, durch den geprüft werden soll, ob das Fahrzeug auf |
ausreichend geschützte Weise beladen und/oder entladen werden kann. » | ausreichend geschützte Weise beladen und/oder entladen werden kann. » |
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « im geschützten Raum » und dem | 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « im geschützten Raum » und dem |
Wort « ausgehängt » die Wörter « oder in der geschützten Zone » | Wort « ausgehängt » die Wörter « oder in der geschützten Zone » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Ein Neutralisierungssystem des Typs C schützt die Werte während der | « Ein Neutralisierungssystem des Typs C schützt die Werte während der |
Zeit, in der die Wachperson die Geldscheine von dem mit einem | Zeit, in der die Wachperson die Geldscheine von dem mit einem |
Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container zum | Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container zum |
Geldautomaten bringt oder umgekehrt und von dem mit einem | Geldautomaten bringt oder umgekehrt und von dem mit einem |
Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Container zu dem mit | Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Container zu dem mit |
einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container oder | einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container oder |
umgekehrt. » | umgekehrt. » |
2. Nach Absatz 4 werden folgende zwei Absätze hinzugefügt: | 2. Nach Absatz 4 werden folgende zwei Absätze hinzugefügt: |
« Ein Neutralisierungssystem des Typs E schützt das | « Ein Neutralisierungssystem des Typs E schützt das |
Neutralisierungssystem des Typs C auf der gesamten Transportstrecke, | Neutralisierungssystem des Typs C auf der gesamten Transportstrecke, |
das heisst von Haltestelle zu Haltestelle, oder falls es in Verbindung | das heisst von Haltestelle zu Haltestelle, oder falls es in Verbindung |
mit einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten | mit einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten |
Container benutzt wird, während der Gehwegzeit. | Container benutzt wird, während der Gehwegzeit. |
Ein Neutralisierungssystem des Typs F schützt das | Ein Neutralisierungssystem des Typs F schützt das |
Neutralisierungssystem des Typs C ausschliesslich in dem für den | Neutralisierungssystem des Typs C ausschliesslich in dem für den |
geschützten Transport benutzten Fahrzeug. » | geschützten Transport benutzten Fahrzeug. » |
Art. 5 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 5 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüsteter | « § 2 - Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüsteter |
Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb eines geschützten | Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb eines geschützten |
Raums geöffnet und geschlossen werden und kann nur in einer | Raums geöffnet und geschlossen werden und kann nur in einer |
geschützten Zone programmiert werden. | geschützten Zone programmiert werden. |
Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs B oder C ausgerüsteter | Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs B oder C ausgerüsteter |
Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten | Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten |
Zone geöffnet, geschlossen und programmiert werden. | Zone geöffnet, geschlossen und programmiert werden. |
Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs D ausgerüsteter | Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs D ausgerüsteter |
Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten | Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten |
Zone, eines geschützten Raums und am Ort der Lieferung der Werte | Zone, eines geschützten Raums und am Ort der Lieferung der Werte |
geöffnet und geschlossen werden; er kann nur innerhalb eines | geöffnet und geschlossen werden; er kann nur innerhalb eines |
geschützten Raums programmiert werden. | geschützten Raums programmiert werden. |
Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteter | Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteter |
Container, der einen mit einem Neutralisierungssystem des Typs C | Container, der einen mit einem Neutralisierungssystem des Typs C |
ausgerüsteten Container enthält, kann nur in einem Umkreis von drei | ausgerüsteten Container enthält, kann nur in einem Umkreis von drei |
Metern um den Bestimmungsgeldautomaten oder im Laderaum eines | Metern um den Bestimmungsgeldautomaten oder im Laderaum eines |
Fahrzeugs, in dem ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs F | Fahrzeugs, in dem ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs F |
ausgerüsteter Container vorhanden ist, geöffnet werden; er kann nur | ausgerüsteter Container vorhanden ist, geöffnet werden; er kann nur |
innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden. | innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden. |
Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüstete Container | Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüstete Container |
wird in dem Fahrzeug befestigt und: | wird in dem Fahrzeug befestigt und: |
1. kann nur innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden, | 1. kann nur innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden, |
2. kann nur geöffnet werden, wenn er einen mit einem | 2. kann nur geöffnet werden, wenn er einen mit einem |
Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Container enthält, | Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Container enthält, |
sofern: | sofern: |
a) das Fahrzeug sich an der Haltestelle auf Gehwegabstand von dem | a) das Fahrzeug sich an der Haltestelle auf Gehwegabstand von dem |
Bestimmungsort des beziehungsweise der mit einem | Bestimmungsort des beziehungsweise der mit einem |
Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten betroffenen Container | Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten betroffenen Container |
befindet, | befindet, |
b) der mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüstete | b) der mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüstete |
Container sich in einem Laderaum des Fahrzeugs befindet, | Container sich in einem Laderaum des Fahrzeugs befindet, |
c) der Laderaum des Fahrzeugs von ausserhalb des Fahrzeugs | c) der Laderaum des Fahrzeugs von ausserhalb des Fahrzeugs |
unzugänglich ist. » | unzugänglich ist. » |
Art. 6 - Artikel 6 § 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 6 § 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Typs A oder C » durch die | 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Typs A oder C » durch die |
Wörter « Typs A, C, D, E oder F » ersetzt und werden die Wörter « | Wörter « Typs A, C, D, E oder F » ersetzt und werden die Wörter « |
geschützten Räume oder Zonen » durch die Wörter « geschützten Räume, | geschützten Räume oder Zonen » durch die Wörter « geschützten Räume, |
wie in § 2 erwähnt, oder Zonen » ersetzt. | wie in § 2 erwähnt, oder Zonen » ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « unerlaubtes Überschreiten der | 2. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « unerlaubtes Überschreiten der |
für die Werte vorgesehenen Lieferfrist » durch die Wörter « | für die Werte vorgesehenen Lieferfrist » durch die Wörter « |
Überschreiten der für die Lieferung der Werte vorgesehenen Gehwegzeit | Überschreiten der für die Lieferung der Werte vorgesehenen Gehwegzeit |
um zwanzig Minuten » ersetzt. | um zwanzig Minuten » ersetzt. |
3. In Absatz 1 wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. In Absatz 1 wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 6. im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs C: Überschreiten | « 6. im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs C: Überschreiten |
einer Frist von neunzig Sekunden, während deren das | einer Frist von neunzig Sekunden, während deren das |
Neutralisierungssystem ausserhalb einer geschützten Zone sich nicht in | Neutralisierungssystem ausserhalb einer geschützten Zone sich nicht in |
einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E oder F ausgerüsteten | einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E oder F ausgerüsteten |
Container oder in einem Geldautomaten befindet. ». | Container oder in einem Geldautomaten befindet. ». |
4. In Absatz 2 werden die Wörter « die für die Werte vorgesehene | 4. In Absatz 2 werden die Wörter « die für die Werte vorgesehene |
Lieferfrist eine begrenzte Anzahl Male um einen bestimmten Zeitraum zu | Lieferfrist eine begrenzte Anzahl Male um einen bestimmten Zeitraum zu |
verlängern »durch die Wörter « die für die Lieferung der Werte | verlängern »durch die Wörter « die für die Lieferung der Werte |
vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern » ersetzt. | vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern » ersetzt. |
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem | Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 6bis - Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder | « Art. 6bis - Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder |
D ausgerüstete Container darf nur Geldscheine und pro | D ausgerüstete Container darf nur Geldscheine und pro |
Verpackungseinheit nur ein Dokument enthalten, das nicht grösser als | Verpackungseinheit nur ein Dokument enthalten, das nicht grösser als |
ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im letzteren Fall | ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im letzteren Fall |
nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnte | nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnte |
Voraussetzung erfüllt ist. | Voraussetzung erfüllt ist. |
Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüstete Container | Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüstete Container |
darf nur Geldscheine als Werte enthalten. | darf nur Geldscheine als Werte enthalten. |
In Abweichung von Absatz 1 darf der mit einem Neutralisierungssystem | In Abweichung von Absatz 1 darf der mit einem Neutralisierungssystem |
des Typs A oder D ausgerüstete Container auch Münzen enthalten, sofern | des Typs A oder D ausgerüstete Container auch Münzen enthalten, sofern |
der Container für einen in Artikel 8 § 1 Nr. 3 erwähnten Transport | der Container für einen in Artikel 8 § 1 Nr. 3 erwähnten Transport |
benutzt wird und nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 | benutzt wird und nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 |
erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. » | erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. » |
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 6ter - Der Minister bestimmt die Modalitäten für das Verpacken | « Art. 6ter - Der Minister bestimmt die Modalitäten für das Verpacken |
der Geldscheine in den mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten | der Geldscheine in den mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten |
Containern. » | Containern. » |
Art. 9 - Artikel 12bis § 1 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 9 - Artikel 12bis § 1 desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 6 umfasst den Transport | « § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 6 umfasst den Transport |
im Hinblick auf die Auffüllung von Geldautomaten, die sich nicht im | im Hinblick auf die Auffüllung von Geldautomaten, die sich nicht im |
Gebäude eines Finanzinstituts befinden, in dem Personal dieser | Gebäude eines Finanzinstituts befinden, in dem Personal dieser |
Einrichtung bei der Auffüllung oder Entleerung von Geldautomaten | Einrichtung bei der Auffüllung oder Entleerung von Geldautomaten |
anwesend ist. » | anwesend ist. » |
2. Absatz 2 wird gestrichen. | 2. Absatz 2 wird gestrichen. |
3. Absatz 3 wird zu Absatz 2. | 3. Absatz 3 wird zu Absatz 2. |
Art. 10 - Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter « des Typs A » durch die Wörter « | 1. Im ersten Satz werden die Wörter « des Typs A » durch die Wörter « |
des Typs E » ersetzt. | des Typs E » ersetzt. |
2. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Geldautomaten haben, » und | 2. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Geldautomaten haben, » und |
den Wörtern « während der Zeit » die Wörter « permanenter und fester | den Wörtern « während der Zeit » die Wörter « permanenter und fester |
Art ist und » eingefügt. | Art ist und » eingefügt. |
3. Die folgenden Nummern 4 und 5 werden hinzugefügt: | 3. Die folgenden Nummern 4 und 5 werden hinzugefügt: |
« 4. darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem | « 4. darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem |
Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der | Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der |
Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C | Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C |
ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, | ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, |
nicht mehr als neunzig Sekunden betragen, | nicht mehr als neunzig Sekunden betragen, |
5. darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des | 5. darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des |
Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in | Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in |
Nr. 4 erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. » | Nr. 4 erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. » |
Art. 11 - Artikel 12bis § 3 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 11 - Artikel 12bis § 3 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 3 - Wird der in § 2 erwähnte Transport unter Verwendung eines mit | « § 3 - Wird der in § 2 erwähnte Transport unter Verwendung eines mit |
einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers | einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers |
durchgeführt, müssen die in § 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein | durchgeführt, müssen die in § 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein |
und darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem | und darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem |
Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers und der | Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers und der |
Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C | Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C |
ausgerüsteten Containers in den mit einem Neutralisierungssystem des | ausgerüsteten Containers in den mit einem Neutralisierungssystem des |
Typs E ausgerüsteten Container und umgekehrt vergeht, nicht mehr als | Typs E ausgerüsteten Container und umgekehrt vergeht, nicht mehr als |
neunzig Sekunden betragen. » | neunzig Sekunden betragen. » |
Art. 12 - In Artikel 12bis desselben Erlasses wird ein Paragraph 4 mit | Art. 12 - In Artikel 12bis desselben Erlasses wird ein Paragraph 4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 4 - Wird dieser Transport mit einem Container durchgeführt, der | « § 4 - Wird dieser Transport mit einem Container durchgeführt, der |
mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüstet ist: | mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüstet ist: |
1. wird der Geldautomat so aufgestellt, dass er nur von dem mit einem | 1. wird der Geldautomat so aufgestellt, dass er nur von dem mit einem |
Alarmsystem ausgestatteten geschützten Raum aus aufgefüllt werden | Alarmsystem ausgestatteten geschützten Raum aus aufgefüllt werden |
kann, | kann, |
2. wird dieser Transport, sofern die Haltezeit mehr als fünfundzwanzig | 2. wird dieser Transport, sofern die Haltezeit mehr als fünfundzwanzig |
Minuten beträgt, in zwei Mal durchgeführt; eine erste, aus mindestens | Minuten beträgt, in zwei Mal durchgeführt; eine erste, aus mindestens |
zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft bringt das | zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft bringt das |
Neutralisierungssystem des Typs A zum geschützten Raum und eine | Neutralisierungssystem des Typs A zum geschützten Raum und eine |
zweite, ebenfalls aus mindestens zwei Wachleuten bestehende | zweite, ebenfalls aus mindestens zwei Wachleuten bestehende |
Wachmannschaft, führt die Handhabung durch. » | Wachmannschaft, führt die Handhabung durch. » |
Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 12ter - Ein Wachunternehmen darf geschützte Transporte der | « Art. 12ter - Ein Wachunternehmen darf geschützte Transporte der |
Kategorie 3, wie in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnt, nur | Kategorie 3, wie in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnt, nur |
durchführen: | durchführen: |
1. bei einem einmaligen Einzeltransport oder der Bedienung einer | 1. bei einem einmaligen Einzeltransport oder der Bedienung einer |
Haltestelle für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, | Haltestelle für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, |
2. zur Ausführung eines Einzeltransports, für den der Minister des | 2. zur Ausführung eines Einzeltransports, für den der Minister des |
Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags des | Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags des |
Wachunternehmens eine Ausnahme von den Bestimmungen des vorliegenden | Wachunternehmens eine Ausnahme von den Bestimmungen des vorliegenden |
Artikels genehmigt. | Artikels genehmigt. |
3. zur Ausführung des geschützten Transports in nicht öffentlich | 3. zur Ausführung des geschützten Transports in nicht öffentlich |
zugänglichen Teilen von Flughäfen, sofern eine Überwachung während des | zugänglichen Teilen von Flughäfen, sofern eine Überwachung während des |
Transports von der föderalen Polizei ausgeübt wird. » | Transports von der föderalen Polizei ausgeübt wird. » |
Art. 14 - Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 14 - Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Ausser wenn Wachleute sich in einer geschützten Zone befinden, | « Ausser wenn Wachleute sich in einer geschützten Zone befinden, |
tragen sie eine kugelsichere Weste, wenn sie: | tragen sie eine kugelsichere Weste, wenn sie: |
1. geschützte Transporte bewaffnet durchführen | 1. geschützte Transporte bewaffnet durchführen |
2. oder geschützte Transporte der Kategorie 3, 4 oder 5 durchführen. » | 2. oder geschützte Transporte der Kategorie 3, 4 oder 5 durchführen. » |
Art. 15 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 3 | 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 3 |
erwähnten » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und | erwähnten » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und |
Nr. 3 erwähnten » ersetzt. | Nr. 3 erwähnten » ersetzt. |
In Absatz 3 werden die Wörter « geschützten Transports der Kategorien | In Absatz 3 werden die Wörter « geschützten Transports der Kategorien |
3, 4 und 5 » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) | 3, 4 und 5 » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) |
und Nr. 3 erwähnten geschützten Transports der Kategorie 2 oder eines | und Nr. 3 erwähnten geschützten Transports der Kategorie 2 oder eines |
geschützten Transports der Kategorien 3, 4 und 5 » ersetzt. | geschützten Transports der Kategorien 3, 4 und 5 » ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 19 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden | Art. 16 - In Artikel 19 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden |
zwischen den Wörtern « Vorschlag der föderalen Polizei » und dem Wort | zwischen den Wörtern « Vorschlag der föderalen Polizei » und dem Wort |
« bestimmen, » die Wörter « oder des Ständigen Ausschusses für die | « bestimmen, » die Wörter « oder des Ständigen Ausschusses für die |
lokale Polizei » eingefügt. | lokale Polizei » eingefügt. |
Art. 17 - Artikel 20 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 17 - Artikel 20 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter « eine Sirene (120 dBA) und die vier | 1. Die Wörter « eine Sirene (120 dBA) und die vier |
Fahrtrichtungsanzeiger in Gang setzt und » werden gestrichen. | Fahrtrichtungsanzeiger in Gang setzt und » werden gestrichen. |
2. Zwischen den Wörtern « ein automatisches » und dem Wort « | 2. Zwischen den Wörtern « ein automatisches » und dem Wort « |
Alarmsignal » wird das Wort « leises » eingefügt. | Alarmsignal » wird das Wort « leises » eingefügt. |
Art. 18 - In Artikel 24 Nr. 1 desselben Erlasses werden zwischen den | Art. 18 - In Artikel 24 Nr. 1 desselben Erlasses werden zwischen den |
Wörtern « 5, 6 » und den Wörtern « und 7 » die Wörter «, 6bis, 6ter » | Wörtern « 5, 6 » und den Wörtern « und 7 » die Wörter «, 6bis, 6ter » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 19 - In Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 6. | Art. 19 - In Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 6. |
Dezember 2005 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom | Dezember 2005 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom |
7. April 2003 werden die Wörter « am 1. Januar 2009 » durch die Wörter | 7. April 2003 werden die Wörter « am 1. Januar 2009 » durch die Wörter |
« am 1. Juli 2007 » ersetzt. | « am 1. Juli 2007 » ersetzt. |
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |