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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/06/2007
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juni 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer (Belgisch
véhicules de transport de valeurs (Moniteur belge du 3 juillet 2007). Staatsblad van 3 juli 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und
Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen
Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 §§ 4 und 5, so wie besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 §§ 4 und 5, so wie
er durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 7. Mai 2004 abgeändert er durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 7. Mai 2004 abgeändert
worden ist; worden ist;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung
bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und
bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, so bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, so
wie er durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2005 und 6. Dezember wie er durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2005 und 6. Dezember
2005 abgeändert worden ist; 2005 abgeändert worden ist;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere
des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4.
August 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; August 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003;
In der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung dadurch In der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung dadurch
begründet ist, dass es dringend nötig ist, eine Regelung für Systeme begründet ist, dass es dringend nötig ist, eine Regelung für Systeme
anzunehmen, durch die mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstete anzunehmen, durch die mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstete
Geldkassetten in festen Containern in Werttransportfahrzeugen Geldkassetten in festen Containern in Werttransportfahrzeugen
transportiert werden können, weil diese Systeme im Begriff sind, von transportiert werden können, weil diese Systeme im Begriff sind, von
Werttransporteuren benutzt zu werden; Werttransporteuren benutzt zu werden;
Aufgrund des Gutachtens 43.097/2 des Staatsrats vom 16. Mai 2007, Aufgrund des Gutachtens 43.097/2 des Staatsrats vom 16. Mai 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz 7; vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz 7;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003
zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für
Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der
Werttransportfahrzeuge wird Nr. 10 durch folgende Bestimmung ersetzt: Werttransportfahrzeuge wird Nr. 10 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 10. Gehwegzeit: Zeit, die an einer Haltestelle vergeht zwischen dem « 10. Gehwegzeit: Zeit, die an einer Haltestelle vergeht zwischen dem
Beginn und dem Ende der Verbringung der Werte von und zu einem für Beginn und dem Ende der Verbringung der Werte von und zu einem für
einen geschützten Transport benutzten Fahrzeug, » einen geschützten Transport benutzten Fahrzeug, »
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « oder Art. 2 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « oder
ein besonderes Handhabungsrisiko » gestrichen. ein besonderes Handhabungsrisiko » gestrichen.
Art. 3 - Artikel 4bis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 4bis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
« Im Fall einer geschützten Zone übermittelt sie zudem einen « Im Fall einer geschützten Zone übermittelt sie zudem einen
Kontrollbericht, durch den geprüft werden soll, ob das Fahrzeug auf Kontrollbericht, durch den geprüft werden soll, ob das Fahrzeug auf
ausreichend geschützte Weise beladen und/oder entladen werden kann. » ausreichend geschützte Weise beladen und/oder entladen werden kann. »
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « im geschützten Raum » und dem 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « im geschützten Raum » und dem
Wort « ausgehängt » die Wörter « oder in der geschützten Zone » Wort « ausgehängt » die Wörter « oder in der geschützten Zone »
eingefügt. eingefügt.
Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Ein Neutralisierungssystem des Typs C schützt die Werte während der « Ein Neutralisierungssystem des Typs C schützt die Werte während der
Zeit, in der die Wachperson die Geldscheine von dem mit einem Zeit, in der die Wachperson die Geldscheine von dem mit einem
Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container zum Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container zum
Geldautomaten bringt oder umgekehrt und von dem mit einem Geldautomaten bringt oder umgekehrt und von dem mit einem
Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Container zu dem mit Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Container zu dem mit
einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container oder einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container oder
umgekehrt. » umgekehrt. »
2. Nach Absatz 4 werden folgende zwei Absätze hinzugefügt: 2. Nach Absatz 4 werden folgende zwei Absätze hinzugefügt:
« Ein Neutralisierungssystem des Typs E schützt das « Ein Neutralisierungssystem des Typs E schützt das
Neutralisierungssystem des Typs C auf der gesamten Transportstrecke, Neutralisierungssystem des Typs C auf der gesamten Transportstrecke,
das heisst von Haltestelle zu Haltestelle, oder falls es in Verbindung das heisst von Haltestelle zu Haltestelle, oder falls es in Verbindung
mit einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten mit einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten
Container benutzt wird, während der Gehwegzeit. Container benutzt wird, während der Gehwegzeit.
Ein Neutralisierungssystem des Typs F schützt das Ein Neutralisierungssystem des Typs F schützt das
Neutralisierungssystem des Typs C ausschliesslich in dem für den Neutralisierungssystem des Typs C ausschliesslich in dem für den
geschützten Transport benutzten Fahrzeug. » geschützten Transport benutzten Fahrzeug. »
Art. 5 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 5 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüsteter « § 2 - Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüsteter
Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb eines geschützten Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb eines geschützten
Raums geöffnet und geschlossen werden und kann nur in einer Raums geöffnet und geschlossen werden und kann nur in einer
geschützten Zone programmiert werden. geschützten Zone programmiert werden.
Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs B oder C ausgerüsteter Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs B oder C ausgerüsteter
Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten
Zone geöffnet, geschlossen und programmiert werden. Zone geöffnet, geschlossen und programmiert werden.
Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs D ausgerüsteter Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs D ausgerüsteter
Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten Container, der Werte enthält, kann nur innerhalb einer geschützten
Zone, eines geschützten Raums und am Ort der Lieferung der Werte Zone, eines geschützten Raums und am Ort der Lieferung der Werte
geöffnet und geschlossen werden; er kann nur innerhalb eines geöffnet und geschlossen werden; er kann nur innerhalb eines
geschützten Raums programmiert werden. geschützten Raums programmiert werden.
Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteter Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteter
Container, der einen mit einem Neutralisierungssystem des Typs C Container, der einen mit einem Neutralisierungssystem des Typs C
ausgerüsteten Container enthält, kann nur in einem Umkreis von drei ausgerüsteten Container enthält, kann nur in einem Umkreis von drei
Metern um den Bestimmungsgeldautomaten oder im Laderaum eines Metern um den Bestimmungsgeldautomaten oder im Laderaum eines
Fahrzeugs, in dem ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs F Fahrzeugs, in dem ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs F
ausgerüsteter Container vorhanden ist, geöffnet werden; er kann nur ausgerüsteter Container vorhanden ist, geöffnet werden; er kann nur
innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden. innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden.
Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüstete Container Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüstete Container
wird in dem Fahrzeug befestigt und: wird in dem Fahrzeug befestigt und:
1. kann nur innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden, 1. kann nur innerhalb einer geschützten Zone programmiert werden,
2. kann nur geöffnet werden, wenn er einen mit einem 2. kann nur geöffnet werden, wenn er einen mit einem
Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Container enthält, Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Container enthält,
sofern: sofern:
a) das Fahrzeug sich an der Haltestelle auf Gehwegabstand von dem a) das Fahrzeug sich an der Haltestelle auf Gehwegabstand von dem
Bestimmungsort des beziehungsweise der mit einem Bestimmungsort des beziehungsweise der mit einem
Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten betroffenen Container Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten betroffenen Container
befindet, befindet,
b) der mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüstete b) der mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüstete
Container sich in einem Laderaum des Fahrzeugs befindet, Container sich in einem Laderaum des Fahrzeugs befindet,
c) der Laderaum des Fahrzeugs von ausserhalb des Fahrzeugs c) der Laderaum des Fahrzeugs von ausserhalb des Fahrzeugs
unzugänglich ist. » unzugänglich ist. »
Art. 6 - Artikel 6 § 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 6 § 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Typs A oder C » durch die 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Typs A oder C » durch die
Wörter « Typs A, C, D, E oder F » ersetzt und werden die Wörter « Wörter « Typs A, C, D, E oder F » ersetzt und werden die Wörter «
geschützten Räume oder Zonen » durch die Wörter « geschützten Räume, geschützten Räume oder Zonen » durch die Wörter « geschützten Räume,
wie in § 2 erwähnt, oder Zonen » ersetzt. wie in § 2 erwähnt, oder Zonen » ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « unerlaubtes Überschreiten der 2. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « unerlaubtes Überschreiten der
für die Werte vorgesehenen Lieferfrist » durch die Wörter « für die Werte vorgesehenen Lieferfrist » durch die Wörter «
Überschreiten der für die Lieferung der Werte vorgesehenen Gehwegzeit Überschreiten der für die Lieferung der Werte vorgesehenen Gehwegzeit
um zwanzig Minuten » ersetzt. um zwanzig Minuten » ersetzt.
3. In Absatz 1 wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. In Absatz 1 wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 6. im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs C: Überschreiten « 6. im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs C: Überschreiten
einer Frist von neunzig Sekunden, während deren das einer Frist von neunzig Sekunden, während deren das
Neutralisierungssystem ausserhalb einer geschützten Zone sich nicht in Neutralisierungssystem ausserhalb einer geschützten Zone sich nicht in
einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E oder F ausgerüsteten einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E oder F ausgerüsteten
Container oder in einem Geldautomaten befindet. ». Container oder in einem Geldautomaten befindet. ».
4. In Absatz 2 werden die Wörter « die für die Werte vorgesehene 4. In Absatz 2 werden die Wörter « die für die Werte vorgesehene
Lieferfrist eine begrenzte Anzahl Male um einen bestimmten Zeitraum zu Lieferfrist eine begrenzte Anzahl Male um einen bestimmten Zeitraum zu
verlängern »durch die Wörter « die für die Lieferung der Werte verlängern »durch die Wörter « die für die Lieferung der Werte
vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern » ersetzt. vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern » ersetzt.
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 6bis - Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder « Art. 6bis - Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder
D ausgerüstete Container darf nur Geldscheine und pro D ausgerüstete Container darf nur Geldscheine und pro
Verpackungseinheit nur ein Dokument enthalten, das nicht grösser als Verpackungseinheit nur ein Dokument enthalten, das nicht grösser als
ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im letzteren Fall ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im letzteren Fall
nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnte nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnte
Voraussetzung erfüllt ist. Voraussetzung erfüllt ist.
Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüstete Container Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüstete Container
darf nur Geldscheine als Werte enthalten. darf nur Geldscheine als Werte enthalten.
In Abweichung von Absatz 1 darf der mit einem Neutralisierungssystem In Abweichung von Absatz 1 darf der mit einem Neutralisierungssystem
des Typs A oder D ausgerüstete Container auch Münzen enthalten, sofern des Typs A oder D ausgerüstete Container auch Münzen enthalten, sofern
der Container für einen in Artikel 8 § 1 Nr. 3 erwähnten Transport der Container für einen in Artikel 8 § 1 Nr. 3 erwähnten Transport
benutzt wird und nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 benutzt wird und nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2
erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. » erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. »
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 6ter - Der Minister bestimmt die Modalitäten für das Verpacken « Art. 6ter - Der Minister bestimmt die Modalitäten für das Verpacken
der Geldscheine in den mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten der Geldscheine in den mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten
Containern. » Containern. »
Art. 9 - Artikel 12bis § 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 9 - Artikel 12bis § 1 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 6 umfasst den Transport « § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 6 umfasst den Transport
im Hinblick auf die Auffüllung von Geldautomaten, die sich nicht im im Hinblick auf die Auffüllung von Geldautomaten, die sich nicht im
Gebäude eines Finanzinstituts befinden, in dem Personal dieser Gebäude eines Finanzinstituts befinden, in dem Personal dieser
Einrichtung bei der Auffüllung oder Entleerung von Geldautomaten Einrichtung bei der Auffüllung oder Entleerung von Geldautomaten
anwesend ist. » anwesend ist. »
2. Absatz 2 wird gestrichen. 2. Absatz 2 wird gestrichen.
3. Absatz 3 wird zu Absatz 2. 3. Absatz 3 wird zu Absatz 2.
Art. 10 - Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 10 - Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter « des Typs A » durch die Wörter « 1. Im ersten Satz werden die Wörter « des Typs A » durch die Wörter «
des Typs E » ersetzt. des Typs E » ersetzt.
2. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Geldautomaten haben, » und 2. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Geldautomaten haben, » und
den Wörtern « während der Zeit » die Wörter « permanenter und fester den Wörtern « während der Zeit » die Wörter « permanenter und fester
Art ist und » eingefügt. Art ist und » eingefügt.
3. Die folgenden Nummern 4 und 5 werden hinzugefügt: 3. Die folgenden Nummern 4 und 5 werden hinzugefügt:
« 4. darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem « 4. darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem
Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der
Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C
ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht,
nicht mehr als neunzig Sekunden betragen, nicht mehr als neunzig Sekunden betragen,
5. darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des 5. darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des
Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in
Nr. 4 erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. » Nr. 4 erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. »
Art. 11 - Artikel 12bis § 3 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 11 - Artikel 12bis § 3 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 3 - Wird der in § 2 erwähnte Transport unter Verwendung eines mit « § 3 - Wird der in § 2 erwähnte Transport unter Verwendung eines mit
einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers
durchgeführt, müssen die in § 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein durchgeführt, müssen die in § 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein
und darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem und darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem
Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers und der Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers und der
Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C
ausgerüsteten Containers in den mit einem Neutralisierungssystem des ausgerüsteten Containers in den mit einem Neutralisierungssystem des
Typs E ausgerüsteten Container und umgekehrt vergeht, nicht mehr als Typs E ausgerüsteten Container und umgekehrt vergeht, nicht mehr als
neunzig Sekunden betragen. » neunzig Sekunden betragen. »
Art. 12 - In Artikel 12bis desselben Erlasses wird ein Paragraph 4 mit Art. 12 - In Artikel 12bis desselben Erlasses wird ein Paragraph 4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 4 - Wird dieser Transport mit einem Container durchgeführt, der « § 4 - Wird dieser Transport mit einem Container durchgeführt, der
mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüstet ist: mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüstet ist:
1. wird der Geldautomat so aufgestellt, dass er nur von dem mit einem 1. wird der Geldautomat so aufgestellt, dass er nur von dem mit einem
Alarmsystem ausgestatteten geschützten Raum aus aufgefüllt werden Alarmsystem ausgestatteten geschützten Raum aus aufgefüllt werden
kann, kann,
2. wird dieser Transport, sofern die Haltezeit mehr als fünfundzwanzig 2. wird dieser Transport, sofern die Haltezeit mehr als fünfundzwanzig
Minuten beträgt, in zwei Mal durchgeführt; eine erste, aus mindestens Minuten beträgt, in zwei Mal durchgeführt; eine erste, aus mindestens
zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft bringt das zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft bringt das
Neutralisierungssystem des Typs A zum geschützten Raum und eine Neutralisierungssystem des Typs A zum geschützten Raum und eine
zweite, ebenfalls aus mindestens zwei Wachleuten bestehende zweite, ebenfalls aus mindestens zwei Wachleuten bestehende
Wachmannschaft, führt die Handhabung durch. » Wachmannschaft, führt die Handhabung durch. »
Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird durch folgende Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 12ter - Ein Wachunternehmen darf geschützte Transporte der « Art. 12ter - Ein Wachunternehmen darf geschützte Transporte der
Kategorie 3, wie in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnt, nur Kategorie 3, wie in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnt, nur
durchführen: durchführen:
1. bei einem einmaligen Einzeltransport oder der Bedienung einer 1. bei einem einmaligen Einzeltransport oder der Bedienung einer
Haltestelle für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, Haltestelle für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,
2. zur Ausführung eines Einzeltransports, für den der Minister des 2. zur Ausführung eines Einzeltransports, für den der Minister des
Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags des Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags des
Wachunternehmens eine Ausnahme von den Bestimmungen des vorliegenden Wachunternehmens eine Ausnahme von den Bestimmungen des vorliegenden
Artikels genehmigt. Artikels genehmigt.
3. zur Ausführung des geschützten Transports in nicht öffentlich 3. zur Ausführung des geschützten Transports in nicht öffentlich
zugänglichen Teilen von Flughäfen, sofern eine Überwachung während des zugänglichen Teilen von Flughäfen, sofern eine Überwachung während des
Transports von der föderalen Polizei ausgeübt wird. » Transports von der föderalen Polizei ausgeübt wird. »
Art. 14 - Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 14 - Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Ausser wenn Wachleute sich in einer geschützten Zone befinden, « Ausser wenn Wachleute sich in einer geschützten Zone befinden,
tragen sie eine kugelsichere Weste, wenn sie: tragen sie eine kugelsichere Weste, wenn sie:
1. geschützte Transporte bewaffnet durchführen 1. geschützte Transporte bewaffnet durchführen
2. oder geschützte Transporte der Kategorie 3, 4 oder 5 durchführen. » 2. oder geschützte Transporte der Kategorie 3, 4 oder 5 durchführen. »
Art. 15 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 3 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 3
erwähnten » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und erwähnten » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und
Nr. 3 erwähnten » ersetzt. Nr. 3 erwähnten » ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter « geschützten Transports der Kategorien In Absatz 3 werden die Wörter « geschützten Transports der Kategorien
3, 4 und 5 » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) 3, 4 und 5 » durch die Wörter « in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe a)
und Nr. 3 erwähnten geschützten Transports der Kategorie 2 oder eines und Nr. 3 erwähnten geschützten Transports der Kategorie 2 oder eines
geschützten Transports der Kategorien 3, 4 und 5 » ersetzt. geschützten Transports der Kategorien 3, 4 und 5 » ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 19 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden Art. 16 - In Artikel 19 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden
zwischen den Wörtern « Vorschlag der föderalen Polizei » und dem Wort zwischen den Wörtern « Vorschlag der föderalen Polizei » und dem Wort
« bestimmen, » die Wörter « oder des Ständigen Ausschusses für die « bestimmen, » die Wörter « oder des Ständigen Ausschusses für die
lokale Polizei » eingefügt. lokale Polizei » eingefügt.
Art. 17 - Artikel 20 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 17 - Artikel 20 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter « eine Sirene (120 dBA) und die vier 1. Die Wörter « eine Sirene (120 dBA) und die vier
Fahrtrichtungsanzeiger in Gang setzt und » werden gestrichen. Fahrtrichtungsanzeiger in Gang setzt und » werden gestrichen.
2. Zwischen den Wörtern « ein automatisches » und dem Wort « 2. Zwischen den Wörtern « ein automatisches » und dem Wort «
Alarmsignal » wird das Wort « leises » eingefügt. Alarmsignal » wird das Wort « leises » eingefügt.
Art. 18 - In Artikel 24 Nr. 1 desselben Erlasses werden zwischen den Art. 18 - In Artikel 24 Nr. 1 desselben Erlasses werden zwischen den
Wörtern « 5, 6 » und den Wörtern « und 7 » die Wörter «, 6bis, 6ter » Wörtern « 5, 6 » und den Wörtern « und 7 » die Wörter «, 6bis, 6ter »
eingefügt. eingefügt.
Art. 19 - In Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Art. 19 - In Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 6.
Dezember 2005 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom Dezember 2005 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
7. April 2003 werden die Wörter « am 1. Januar 2009 » durch die Wörter 7. April 2003 werden die Wörter « am 1. Januar 2009 » durch die Wörter
« am 1. Juli 2007 » ersetzt. « am 1. Juli 2007 » ersetzt.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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