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Arrêté royal relatif à la formation continue des pharmaciens d'officines ouvertes au public. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de permanente vorming van de apothekers van de voor het publiek opengestelde officina's. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE 8 JUILLET 2014. - Arrêté royal relatif à la formation continue des pharmaciens d'officines ouvertes au public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN 8 JULI 2014. - Koninklijk besluit betreffende de permanente vorming van de apothekers van de voor het publiek opengestelde officina's. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 8 juillet 2014 relatif à la formation continue des | besluit van 8 juli 2014 betreffende de permanente vorming van de |
pharmaciens d'officines ouvertes au public (Moniteur belge du 31 juillet 2014). | apothekers van de voor het publiek opengestelde officina's (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
8. JULI 2014 - Königlicher Erlass über die Weiterbildung von | 8. JULI 2014 - Königlicher Erlass über die Weiterbildung von |
Apothekern der | Apothekern der |
der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken | der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 4 § 2bis Absatz 3, | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 4 § 2bis Absatz 3, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014; | eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. März 2014; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. März 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.069/2 des Staatsrates vom 12. Mai 2014, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.069/2 des Staatsrates vom 12. Mai 2014, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Offizinapotheker": Personen, die gemäß Artikel 4 § 1 des oben | 1. "Offizinapotheker": Personen, die gemäß Artikel 4 § 1 des oben |
erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 zur | erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 zur |
Ausübung der Arzneikunde ermächtigt sind und die ihren Beruf | Ausübung der Arzneikunde ermächtigt sind und die ihren Beruf |
tatsächlich in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke entweder | tatsächlich in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke entweder |
als leitender Apotheker oder als beigeordneter Apotheker | als leitender Apotheker oder als beigeordneter Apotheker |
beziehungsweise stellvertretender Apotheker ausüben, | beziehungsweise stellvertretender Apotheker ausüben, |
2. "FAAGP": die durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 über die Schaffung | 2. "FAAGP": die durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 über die Schaffung |
und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte geschaffene Föderalagentur für Arzneimittel und | Gesundheitsprodukte geschaffene Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte, | Gesundheitsprodukte, |
3. "berufsübergreifender Konzertierung": die zwischen | 3. "berufsübergreifender Konzertierung": die zwischen |
Offizinapothekern und anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen | Offizinapothekern und anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen |
organisierte Konzertierung im Hinblick auf den Austausch von | organisierte Konzertierung im Hinblick auf den Austausch von |
Erfahrungen auf der Grundlage von praktischen Fällen, | Erfahrungen auf der Grundlage von praktischen Fällen, |
4. "Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 4. "Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
5. "Aktivität": Konferenz, Lehrgang, Unterrichtseinheit, Übung, | 5. "Aktivität": Konferenz, Lehrgang, Unterrichtseinheit, Übung, |
berufsübergreifende Konzertierung oder jede andere Weiterbildung | berufsübergreifende Konzertierung oder jede andere Weiterbildung |
ungeachtet ihrer Form, die Offizinapothekern im Hinblick auf ihre | ungeachtet ihrer Form, die Offizinapothekern im Hinblick auf ihre |
Weiterbildung angeboten wird. Eine Aktivität findet an einem | Weiterbildung angeboten wird. Eine Aktivität findet an einem |
bestimmten Ort beziehungsweise in der gleichen Form und mit dem | bestimmten Ort beziehungsweise in der gleichen Form und mit dem |
gleichen Inhalt an mehreren bestimmten Orten statt oder die Teilnahme | gleichen Inhalt an mehreren bestimmten Orten statt oder die Teilnahme |
erfolgt in Form der Fernteilnahme, insbesondere unter Verwendung | erfolgt in Form der Fernteilnahme, insbesondere unter Verwendung |
moderner Kommunikationstechniken, | moderner Kommunikationstechniken, |
6. "Jahr": Zeitraum, der am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember | 6. "Jahr": Zeitraum, der am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember |
endet, | endet, |
7. "Berufsverband": jeden auf der Grundlage des Gesetzes vom 31. März | 7. "Berufsverband": jeden auf der Grundlage des Gesetzes vom 31. März |
1898 über die Berufsverbände anerkannten Berufsverband von | 1898 über die Berufsverbände anerkannten Berufsverband von |
Offizinapothekern oder Apotheken, dessen Tätigkeit sich auf das | Offizinapothekern oder Apotheken, dessen Tätigkeit sich auf das |
gesamte Land erstreckt, oder einen Zusammenschluss zwischen diesen | gesamte Land erstreckt, oder einen Zusammenschluss zwischen diesen |
Berufsverbänden. | Berufsverbänden. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird der | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird der |
Generalverwalter der FAAGP als Beauftragter des Ministers bestimmt. | Generalverwalter der FAAGP als Beauftragter des Ministers bestimmt. |
Der Minister kann ebenfalls andere Personalmitglieder der FAAGP unter | Der Minister kann ebenfalls andere Personalmitglieder der FAAGP unter |
Angabe der Grenzen der ihnen übertragen Befugnisse als Beauftragte | Angabe der Grenzen der ihnen übertragen Befugnisse als Beauftragte |
bestimmen. | bestimmen. |
Art. 2 - Offizinapotheker müssen an mehreren Aktivitäten teilnehmen | Art. 2 - Offizinapotheker müssen an mehreren Aktivitäten teilnehmen |
beziehungsweise mehrere Aktivitäten durchführen, damit sie jedes Jahr | beziehungsweise mehrere Aktivitäten durchführen, damit sie jedes Jahr |
die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses festgelegte Mindestanzahl | die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses festgelegte Mindestanzahl |
Kreditpunkte sammeln können. | Kreditpunkte sammeln können. |
Art. 3 - § 1 - Jeder Offizinapotheker bestimmt frei sein jährliches | Art. 3 - § 1 - Jeder Offizinapotheker bestimmt frei sein jährliches |
Weiterbildungsprogramm, das folgende Bereiche umfasst: | Weiterbildungsprogramm, das folgende Bereiche umfasst: |
1. Bereich A: "pharmazeutische Wissenschaften": Pharmakotherapie, | 1. Bereich A: "pharmazeutische Wissenschaften": Pharmakotherapie, |
Kenntnis der Arzneimittel und der in der Apotheke verfügbaren | Kenntnis der Arzneimittel und der in der Apotheke verfügbaren |
Gesundheitsprodukte, | Gesundheitsprodukte, |
2. Bereich B: "pharmazeutische Pflege": pharmazeutische Basispflege | 2. Bereich B: "pharmazeutische Pflege": pharmazeutische Basispflege |
und weiterführende pharmazeutische Pflege, | und weiterführende pharmazeutische Pflege, |
3. Bereich C: "Gesundheit und Gesellschaft": andere für die Ausübung | 3. Bereich C: "Gesundheit und Gesellschaft": andere für die Ausübung |
des Berufs relevante Materien wie zum Beispiel Pharmaökonomie, | des Berufs relevante Materien wie zum Beispiel Pharmaökonomie, |
Sozialwissenschaften, Rechtsvorschriften und Deontologie. | Sozialwissenschaften, Rechtsvorschriften und Deontologie. |
§ 2 - Offizinapotheker müssen durchschnittlich mindestens zwanzig | § 2 - Offizinapotheker müssen durchschnittlich mindestens zwanzig |
Kreditpunkte pro Jahr sammeln, wovon mindestens sechzehn Punkte in den | Kreditpunkte pro Jahr sammeln, wovon mindestens sechzehn Punkte in den |
Bereichen A und B und mindestens zwölf Punkte aufgrund von Aktivitäten | Bereichen A und B und mindestens zwölf Punkte aufgrund von Aktivitäten |
mit Anwesenheitspflicht. Dieser Durchschnitt muss auf der Grundlage | mit Anwesenheitspflicht. Dieser Durchschnitt muss auf der Grundlage |
eines Zeitraums von drei Jahren mit einer ausgeglichenen Verteilung | eines Zeitraums von drei Jahren mit einer ausgeglichenen Verteilung |
auf diese drei Jahre erreicht werden. | auf diese drei Jahre erreicht werden. |
§ 3 - Die Teilnahme an einer Aktivität der Bereiche A und B erbringt | § 3 - Die Teilnahme an einer Aktivität der Bereiche A und B erbringt |
zwei Punkte pro Stunde und an einer Aktivität des Bereichs C einen | zwei Punkte pro Stunde und an einer Aktivität des Bereichs C einen |
Punkt pro Stunde. | Punkt pro Stunde. |
Die Durchführung einer Aktivität der Bereiche A und B erbringt vier | Die Durchführung einer Aktivität der Bereiche A und B erbringt vier |
Punkte pro Stunde. Die Durchführung einer Aktivität des Bereichs C | Punkte pro Stunde. Die Durchführung einer Aktivität des Bereichs C |
erbringt zwei Punkte pro Stunde. Wird die Aktivität wiederholt, dürfen | erbringt zwei Punkte pro Stunde. Wird die Aktivität wiederholt, dürfen |
die in vorliegendem Absatz erwähnten Punkte nur einmal pro Jahr | die in vorliegendem Absatz erwähnten Punkte nur einmal pro Jahr |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann eine Aktivität nur | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann eine Aktivität nur |
für höchstens sechs Stunden pro Tag berücksichtigt werden. Für die | für höchstens sechs Stunden pro Tag berücksichtigt werden. Für die |
Anwendung des vorliegenden Erlasses kann eine Aktivität, wenn sie nach | Anwendung des vorliegenden Erlasses kann eine Aktivität, wenn sie nach |
11 Uhr und nach 17 Uhr beginnt, nur für höchstens vier beziehungsweise | 11 Uhr und nach 17 Uhr beginnt, nur für höchstens vier beziehungsweise |
drei Stunden pro Tag berücksichtigt werden. | drei Stunden pro Tag berücksichtigt werden. |
Art. 4 - § 1 - Eine Aktivität wird für die Anwendung des vorliegenden | Art. 4 - § 1 - Eine Aktivität wird für die Anwendung des vorliegenden |
Erlasses nur berücksichtigt, wenn sie vorher von einem Berufsverband | Erlasses nur berücksichtigt, wenn sie vorher von einem Berufsverband |
in seine Liste der zugelassenen Aktivitäten unter Zuerkennung einer | in seine Liste der zugelassenen Aktivitäten unter Zuerkennung einer |
einmalig vergebenen Nummer aufgenommen worden ist. Diese Liste umfasst | einmalig vergebenen Nummer aufgenommen worden ist. Diese Liste umfasst |
die in § 2 aufgelisteten Informationen. Die Liste ist öffentlich und | die in § 2 aufgelisteten Informationen. Die Liste ist öffentlich und |
der Berufsverband veröffentlicht sie auf seiner Website. | der Berufsverband veröffentlicht sie auf seiner Website. |
§ 2 - Im Hinblick auf die in § 1 erwähnte Aufnahme übermittelt der | § 2 - Im Hinblick auf die in § 1 erwähnte Aufnahme übermittelt der |
Organisator dem Berufsverband mindestens einen Monat vor Beginn der | Organisator dem Berufsverband mindestens einen Monat vor Beginn der |
vorgesehenen Aktivität folgende Angaben: | vorgesehenen Aktivität folgende Angaben: |
1. Name oder Gesellschaftsname des Organisators, seine Berufsadresse | 1. Name oder Gesellschaftsname des Organisators, seine Berufsadresse |
und sein Beruf oder sein Gesellschaftszweck, | und sein Beruf oder sein Gesellschaftszweck, |
2. Vermerk, ob die Aktivität an einem bestimmten Ort oder über | 2. Vermerk, ob die Aktivität an einem bestimmten Ort oder über |
Fernteilnahme stattfindet und, falls anwendbar, das Datum | Fernteilnahme stattfindet und, falls anwendbar, das Datum |
beziehungsweise die Daten, | beziehungsweise die Daten, |
3. Aktivitätsbereich, | 3. Aktivitätsbereich, |
4. detaillierte Übersicht über den Inhalt der Aktivität, | 4. detaillierte Übersicht über den Inhalt der Aktivität, |
5. geschätzte Dauer der Aktivität, | 5. geschätzte Dauer der Aktivität, |
6. Anzahl Kreditpunkte gemäß Artikel 3, | 6. Anzahl Kreditpunkte gemäß Artikel 3, |
7. Einschreibe- oder Teilnahmegebühr, | 7. Einschreibe- oder Teilnahmegebühr, |
8. Angabe, ob Schulungsunterlagen für die Teilnehmer verfügbar sind, | 8. Angabe, ob Schulungsunterlagen für die Teilnehmer verfügbar sind, |
9. gegebenenfalls Angabe der vorgesehenen Anzahl Teilnehmer, | 9. gegebenenfalls Angabe der vorgesehenen Anzahl Teilnehmer, |
10. Vermerk, ob die Aktivität ausnahmslos allen Offizinapothekern | 10. Vermerk, ob die Aktivität ausnahmslos allen Offizinapothekern |
offensteht, | offensteht, |
11. gegebenenfalls Angabe der Erlaubnis, wenn die Aktivität ebenfalls | 11. gegebenenfalls Angabe der Erlaubnis, wenn die Aktivität ebenfalls |
in den Anwendungsbereich von Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 25. März | in den Anwendungsbereich von Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 25. März |
1964 über Arzneimittel fällt. | 1964 über Arzneimittel fällt. |
§ 3 - Der Berufsverband informiert die FAAGP unverzüglich, falls er | § 3 - Der Berufsverband informiert die FAAGP unverzüglich, falls er |
der Ansicht ist, dass: | der Ansicht ist, dass: |
1. die Meldung gemäß den Bestimmungen von § 2 unvollständig ist, | 1. die Meldung gemäß den Bestimmungen von § 2 unvollständig ist, |
2. die Aktivität offensichtlich nicht die Bestimmungen des | 2. die Aktivität offensichtlich nicht die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses einhält, | vorliegenden Erlasses einhält, |
3. die Zuordnung zu einem Bereich oder die Gewährung von Kreditpunkten | 3. die Zuordnung zu einem Bereich oder die Gewährung von Kreditpunkten |
offensichtlich fehlerhaft ist. | offensichtlich fehlerhaft ist. |
Infolge der in Absatz 1 erwähnten Information übermittelt der | Infolge der in Absatz 1 erwähnten Information übermittelt der |
Berufsverband dem Minister oder seinem Beauftragten die vom | Berufsverband dem Minister oder seinem Beauftragten die vom |
Organisator in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 2 | Organisator in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 2 |
übermittelten Angaben und teilt ihm die Gründe mit, aus denen die | übermittelten Angaben und teilt ihm die Gründe mit, aus denen die |
Aktivität ihm zufolge nicht zulässig ist. | Aktivität ihm zufolge nicht zulässig ist. |
Der Minister oder sein Beauftragter befindet binnen 21 Tagen nach | Der Minister oder sein Beauftragter befindet binnen 21 Tagen nach |
Empfang der in Absatz 1 erwähnten Information über die Zulässigkeit | Empfang der in Absatz 1 erwähnten Information über die Zulässigkeit |
der betreffenden Aktivität. Diese Entscheidung wird dem Organisator | der betreffenden Aktivität. Diese Entscheidung wird dem Organisator |
und dem Berufsverband notifiziert. Wird die Aktivität zugelassen, | und dem Berufsverband notifiziert. Wird die Aktivität zugelassen, |
nimmt der Berufsverband die Aktivität gemäß den Bestimmungen von § 1 | nimmt der Berufsverband die Aktivität gemäß den Bestimmungen von § 1 |
auf. | auf. |
Art. 5 - Als Nachweis für die Teilnahme an der Aktivität stellt der | Art. 5 - Als Nachweis für die Teilnahme an der Aktivität stellt der |
Organisator dem Offizinapotheker eine Bescheinigung aus. Diese | Organisator dem Offizinapotheker eine Bescheinigung aus. Diese |
Bescheinigung umfasst mindestens folgende Angaben: | Bescheinigung umfasst mindestens folgende Angaben: |
1. Identität des Organisators, | 1. Identität des Organisators, |
2. Identität des Apothekers mit Name, Vorname und Zulassungsnummer(n) | 2. Identität des Apothekers mit Name, Vorname und Zulassungsnummer(n) |
der Apotheke(n), in der beziehungsweise denen der Apotheker seine | der Apotheke(n), in der beziehungsweise denen der Apotheker seine |
berufliche Tätigkeit ausübt, | berufliche Tätigkeit ausübt, |
3. Datum der Aktivität, | 3. Datum der Aktivität, |
4. Anzahl der Kreditpunkte und Bereich gemäß den Bestimmungen von | 4. Anzahl der Kreditpunkte und Bereich gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 3, | Artikel 3, |
5. die in Artikel 4 § 1 erwähnte Nummer. | 5. die in Artikel 4 § 1 erwähnte Nummer. |
Die FAAGP kann das Muster der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung | Die FAAGP kann das Muster der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung |
festlegen. | festlegen. |
Art. 6 - Offizinapotheker bewahren die in Artikel 5 erwähnten | Art. 6 - Offizinapotheker bewahren die in Artikel 5 erwähnten |
Bescheinigungen während zehn Jahren im Qualitätshandbuch auf, so wie | Bescheinigungen während zehn Jahren im Qualitätshandbuch auf, so wie |
es in den Leitlinien der guten pharmazeutischen Praxis in | es in den Leitlinien der guten pharmazeutischen Praxis in |
Offizinapotheken erwähnt ist, die in Anlage I zum Königlichen Erlass | Offizinapotheken erwähnt ist, die in Anlage I zum Königlichen Erlass |
vom 21. Januar 2009 zur Festlegung von Anweisungen für Apotheker | vom 21. Januar 2009 zur Festlegung von Anweisungen für Apotheker |
festgelegt sind. Diese Aufbewahrung kann in elektronischer Form | festgelegt sind. Diese Aufbewahrung kann in elektronischer Form |
erfolgen. Diese Unterlagen müssen auf einfaches Verlangen den Beamten, | erfolgen. Diese Unterlagen müssen auf einfaches Verlangen den Beamten, |
die im Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2008 über die von der | die im Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2008 über die von der |
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte auszuübende | Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte auszuübende |
Aufsicht erwähnt sind, vorgelegt werden. | Aufsicht erwähnt sind, vorgelegt werden. |
Art. 7 - § 1 - Jeder Inhaber einer Zulassung für eine der | Art. 7 - § 1 - Jeder Inhaber einer Zulassung für eine der |
Öffentlichkeit zugängliche Apotheke teilt einem Berufsverband jedes | Öffentlichkeit zugängliche Apotheke teilt einem Berufsverband jedes |
Jahr vor dem 1. März folgende Angaben mit: | Jahr vor dem 1. März folgende Angaben mit: |
1. Zulassungsnummer der Apotheke, | 1. Zulassungsnummer der Apotheke, |
2. Anzahl der während des vergangenen Jahres in der Apotheke | 2. Anzahl der während des vergangenen Jahres in der Apotheke |
beschäftigten Apotheker, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, | beschäftigten Apotheker, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, |
3. Weiterbildungen, an denen die in der Apotheke beschäftigten | 3. Weiterbildungen, an denen die in der Apotheke beschäftigten |
Apotheker im Laufe des vorhergehenden Jahres teilgenommen haben, | Apotheker im Laufe des vorhergehenden Jahres teilgenommen haben, |
ausgedrückt in Bereichen und Kreditpunkten. | ausgedrückt in Bereichen und Kreditpunkten. |
Die FAAGP kann das Muster der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung | Die FAAGP kann das Muster der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung |
festlegen. | festlegen. |
§ 2 - Der Berufsverband legt der FAAGP für den 1. September des Jahres | § 2 - Der Berufsverband legt der FAAGP für den 1. September des Jahres |
nach dem betreffenden Jahr einen Jahresbericht über die Anwendung des | nach dem betreffenden Jahr einen Jahresbericht über die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses vor. | vorliegenden Erlasses vor. |
Art. 8 - Die Beamten, die im Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2008 | Art. 8 - Die Beamten, die im Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2008 |
über die von der Föderalagentur für Arzneimittel und | über die von der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte auszuübende Aufsicht erwähnt sind, können nach | Gesundheitsprodukte auszuübende Aufsicht erwähnt sind, können nach |
vorheriger Unterrichtung des Organisators im Hinblick auf die | vorheriger Unterrichtung des Organisators im Hinblick auf die |
Kontrolle der Übereinstimmung mit dem vorliegenden Erlass allen | Kontrolle der Übereinstimmung mit dem vorliegenden Erlass allen |
Aktivitäten beiwohnen. | Aktivitäten beiwohnen. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 7, der am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 7, der am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. |
Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |