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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/07/2014
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Arrêté royal relatif à la formation continue des pharmaciens d'officines ouvertes au public. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de permanente vorming van de apothekers van de voor het publiek opengestelde officina's. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE 8 JUILLET 2014. - Arrêté royal relatif à la formation continue des pharmaciens d'officines ouvertes au public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN 8 JULI 2014. - Koninklijk besluit betreffende de permanente vorming van de apothekers van de voor het publiek opengestelde officina's. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 8 juillet 2014 relatif à la formation continue des besluit van 8 juli 2014 betreffende de permanente vorming van de
pharmaciens d'officines ouvertes au public (Moniteur belge du 31 juillet 2014). apothekers van de voor het publiek opengestelde officina's (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE
8. JULI 2014 - Königlicher Erlass über die Weiterbildung von 8. JULI 2014 - Königlicher Erlass über die Weiterbildung von
Apothekern der Apothekern der
der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 4 § 2bis Absatz 3, die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 4 § 2bis Absatz 3,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014; eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. März 2014; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. März 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.069/2 des Staatsrates vom 12. Mai 2014, Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.069/2 des Staatsrates vom 12. Mai 2014,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Offizinapotheker": Personen, die gemäß Artikel 4 § 1 des oben 1. "Offizinapotheker": Personen, die gemäß Artikel 4 § 1 des oben
erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 zur erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 zur
Ausübung der Arzneikunde ermächtigt sind und die ihren Beruf Ausübung der Arzneikunde ermächtigt sind und die ihren Beruf
tatsächlich in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke entweder tatsächlich in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke entweder
als leitender Apotheker oder als beigeordneter Apotheker als leitender Apotheker oder als beigeordneter Apotheker
beziehungsweise stellvertretender Apotheker ausüben, beziehungsweise stellvertretender Apotheker ausüben,
2. "FAAGP": die durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 über die Schaffung 2. "FAAGP": die durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 über die Schaffung
und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte geschaffene Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte geschaffene Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte, Gesundheitsprodukte,
3. "berufsübergreifender Konzertierung": die zwischen 3. "berufsübergreifender Konzertierung": die zwischen
Offizinapothekern und anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen Offizinapothekern und anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen
organisierte Konzertierung im Hinblick auf den Austausch von organisierte Konzertierung im Hinblick auf den Austausch von
Erfahrungen auf der Grundlage von praktischen Fällen, Erfahrungen auf der Grundlage von praktischen Fällen,
4. "Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 4. "Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, Volksgesundheit gehört,
5. "Aktivität": Konferenz, Lehrgang, Unterrichtseinheit, Übung, 5. "Aktivität": Konferenz, Lehrgang, Unterrichtseinheit, Übung,
berufsübergreifende Konzertierung oder jede andere Weiterbildung berufsübergreifende Konzertierung oder jede andere Weiterbildung
ungeachtet ihrer Form, die Offizinapothekern im Hinblick auf ihre ungeachtet ihrer Form, die Offizinapothekern im Hinblick auf ihre
Weiterbildung angeboten wird. Eine Aktivität findet an einem Weiterbildung angeboten wird. Eine Aktivität findet an einem
bestimmten Ort beziehungsweise in der gleichen Form und mit dem bestimmten Ort beziehungsweise in der gleichen Form und mit dem
gleichen Inhalt an mehreren bestimmten Orten statt oder die Teilnahme gleichen Inhalt an mehreren bestimmten Orten statt oder die Teilnahme
erfolgt in Form der Fernteilnahme, insbesondere unter Verwendung erfolgt in Form der Fernteilnahme, insbesondere unter Verwendung
moderner Kommunikationstechniken, moderner Kommunikationstechniken,
6. "Jahr": Zeitraum, der am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember 6. "Jahr": Zeitraum, der am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember
endet, endet,
7. "Berufsverband": jeden auf der Grundlage des Gesetzes vom 31. März 7. "Berufsverband": jeden auf der Grundlage des Gesetzes vom 31. März
1898 über die Berufsverbände anerkannten Berufsverband von 1898 über die Berufsverbände anerkannten Berufsverband von
Offizinapothekern oder Apotheken, dessen Tätigkeit sich auf das Offizinapothekern oder Apotheken, dessen Tätigkeit sich auf das
gesamte Land erstreckt, oder einen Zusammenschluss zwischen diesen gesamte Land erstreckt, oder einen Zusammenschluss zwischen diesen
Berufsverbänden. Berufsverbänden.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird der § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird der
Generalverwalter der FAAGP als Beauftragter des Ministers bestimmt. Generalverwalter der FAAGP als Beauftragter des Ministers bestimmt.
Der Minister kann ebenfalls andere Personalmitglieder der FAAGP unter Der Minister kann ebenfalls andere Personalmitglieder der FAAGP unter
Angabe der Grenzen der ihnen übertragen Befugnisse als Beauftragte Angabe der Grenzen der ihnen übertragen Befugnisse als Beauftragte
bestimmen. bestimmen.
Art. 2 - Offizinapotheker müssen an mehreren Aktivitäten teilnehmen Art. 2 - Offizinapotheker müssen an mehreren Aktivitäten teilnehmen
beziehungsweise mehrere Aktivitäten durchführen, damit sie jedes Jahr beziehungsweise mehrere Aktivitäten durchführen, damit sie jedes Jahr
die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses festgelegte Mindestanzahl die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses festgelegte Mindestanzahl
Kreditpunkte sammeln können. Kreditpunkte sammeln können.
Art. 3 - § 1 - Jeder Offizinapotheker bestimmt frei sein jährliches Art. 3 - § 1 - Jeder Offizinapotheker bestimmt frei sein jährliches
Weiterbildungsprogramm, das folgende Bereiche umfasst: Weiterbildungsprogramm, das folgende Bereiche umfasst:
1. Bereich A: "pharmazeutische Wissenschaften": Pharmakotherapie, 1. Bereich A: "pharmazeutische Wissenschaften": Pharmakotherapie,
Kenntnis der Arzneimittel und der in der Apotheke verfügbaren Kenntnis der Arzneimittel und der in der Apotheke verfügbaren
Gesundheitsprodukte, Gesundheitsprodukte,
2. Bereich B: "pharmazeutische Pflege": pharmazeutische Basispflege 2. Bereich B: "pharmazeutische Pflege": pharmazeutische Basispflege
und weiterführende pharmazeutische Pflege, und weiterführende pharmazeutische Pflege,
3. Bereich C: "Gesundheit und Gesellschaft": andere für die Ausübung 3. Bereich C: "Gesundheit und Gesellschaft": andere für die Ausübung
des Berufs relevante Materien wie zum Beispiel Pharmaökonomie, des Berufs relevante Materien wie zum Beispiel Pharmaökonomie,
Sozialwissenschaften, Rechtsvorschriften und Deontologie. Sozialwissenschaften, Rechtsvorschriften und Deontologie.
§ 2 - Offizinapotheker müssen durchschnittlich mindestens zwanzig § 2 - Offizinapotheker müssen durchschnittlich mindestens zwanzig
Kreditpunkte pro Jahr sammeln, wovon mindestens sechzehn Punkte in den Kreditpunkte pro Jahr sammeln, wovon mindestens sechzehn Punkte in den
Bereichen A und B und mindestens zwölf Punkte aufgrund von Aktivitäten Bereichen A und B und mindestens zwölf Punkte aufgrund von Aktivitäten
mit Anwesenheitspflicht. Dieser Durchschnitt muss auf der Grundlage mit Anwesenheitspflicht. Dieser Durchschnitt muss auf der Grundlage
eines Zeitraums von drei Jahren mit einer ausgeglichenen Verteilung eines Zeitraums von drei Jahren mit einer ausgeglichenen Verteilung
auf diese drei Jahre erreicht werden. auf diese drei Jahre erreicht werden.
§ 3 - Die Teilnahme an einer Aktivität der Bereiche A und B erbringt § 3 - Die Teilnahme an einer Aktivität der Bereiche A und B erbringt
zwei Punkte pro Stunde und an einer Aktivität des Bereichs C einen zwei Punkte pro Stunde und an einer Aktivität des Bereichs C einen
Punkt pro Stunde. Punkt pro Stunde.
Die Durchführung einer Aktivität der Bereiche A und B erbringt vier Die Durchführung einer Aktivität der Bereiche A und B erbringt vier
Punkte pro Stunde. Die Durchführung einer Aktivität des Bereichs C Punkte pro Stunde. Die Durchführung einer Aktivität des Bereichs C
erbringt zwei Punkte pro Stunde. Wird die Aktivität wiederholt, dürfen erbringt zwei Punkte pro Stunde. Wird die Aktivität wiederholt, dürfen
die in vorliegendem Absatz erwähnten Punkte nur einmal pro Jahr die in vorliegendem Absatz erwähnten Punkte nur einmal pro Jahr
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann eine Aktivität nur Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann eine Aktivität nur
für höchstens sechs Stunden pro Tag berücksichtigt werden. Für die für höchstens sechs Stunden pro Tag berücksichtigt werden. Für die
Anwendung des vorliegenden Erlasses kann eine Aktivität, wenn sie nach Anwendung des vorliegenden Erlasses kann eine Aktivität, wenn sie nach
11 Uhr und nach 17 Uhr beginnt, nur für höchstens vier beziehungsweise 11 Uhr und nach 17 Uhr beginnt, nur für höchstens vier beziehungsweise
drei Stunden pro Tag berücksichtigt werden. drei Stunden pro Tag berücksichtigt werden.
Art. 4 - § 1 - Eine Aktivität wird für die Anwendung des vorliegenden Art. 4 - § 1 - Eine Aktivität wird für die Anwendung des vorliegenden
Erlasses nur berücksichtigt, wenn sie vorher von einem Berufsverband Erlasses nur berücksichtigt, wenn sie vorher von einem Berufsverband
in seine Liste der zugelassenen Aktivitäten unter Zuerkennung einer in seine Liste der zugelassenen Aktivitäten unter Zuerkennung einer
einmalig vergebenen Nummer aufgenommen worden ist. Diese Liste umfasst einmalig vergebenen Nummer aufgenommen worden ist. Diese Liste umfasst
die in § 2 aufgelisteten Informationen. Die Liste ist öffentlich und die in § 2 aufgelisteten Informationen. Die Liste ist öffentlich und
der Berufsverband veröffentlicht sie auf seiner Website. der Berufsverband veröffentlicht sie auf seiner Website.
§ 2 - Im Hinblick auf die in § 1 erwähnte Aufnahme übermittelt der § 2 - Im Hinblick auf die in § 1 erwähnte Aufnahme übermittelt der
Organisator dem Berufsverband mindestens einen Monat vor Beginn der Organisator dem Berufsverband mindestens einen Monat vor Beginn der
vorgesehenen Aktivität folgende Angaben: vorgesehenen Aktivität folgende Angaben:
1. Name oder Gesellschaftsname des Organisators, seine Berufsadresse 1. Name oder Gesellschaftsname des Organisators, seine Berufsadresse
und sein Beruf oder sein Gesellschaftszweck, und sein Beruf oder sein Gesellschaftszweck,
2. Vermerk, ob die Aktivität an einem bestimmten Ort oder über 2. Vermerk, ob die Aktivität an einem bestimmten Ort oder über
Fernteilnahme stattfindet und, falls anwendbar, das Datum Fernteilnahme stattfindet und, falls anwendbar, das Datum
beziehungsweise die Daten, beziehungsweise die Daten,
3. Aktivitätsbereich, 3. Aktivitätsbereich,
4. detaillierte Übersicht über den Inhalt der Aktivität, 4. detaillierte Übersicht über den Inhalt der Aktivität,
5. geschätzte Dauer der Aktivität, 5. geschätzte Dauer der Aktivität,
6. Anzahl Kreditpunkte gemäß Artikel 3, 6. Anzahl Kreditpunkte gemäß Artikel 3,
7. Einschreibe- oder Teilnahmegebühr, 7. Einschreibe- oder Teilnahmegebühr,
8. Angabe, ob Schulungsunterlagen für die Teilnehmer verfügbar sind, 8. Angabe, ob Schulungsunterlagen für die Teilnehmer verfügbar sind,
9. gegebenenfalls Angabe der vorgesehenen Anzahl Teilnehmer, 9. gegebenenfalls Angabe der vorgesehenen Anzahl Teilnehmer,
10. Vermerk, ob die Aktivität ausnahmslos allen Offizinapothekern 10. Vermerk, ob die Aktivität ausnahmslos allen Offizinapothekern
offensteht, offensteht,
11. gegebenenfalls Angabe der Erlaubnis, wenn die Aktivität ebenfalls 11. gegebenenfalls Angabe der Erlaubnis, wenn die Aktivität ebenfalls
in den Anwendungsbereich von Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 25. März in den Anwendungsbereich von Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 25. März
1964 über Arzneimittel fällt. 1964 über Arzneimittel fällt.
§ 3 - Der Berufsverband informiert die FAAGP unverzüglich, falls er § 3 - Der Berufsverband informiert die FAAGP unverzüglich, falls er
der Ansicht ist, dass: der Ansicht ist, dass:
1. die Meldung gemäß den Bestimmungen von § 2 unvollständig ist, 1. die Meldung gemäß den Bestimmungen von § 2 unvollständig ist,
2. die Aktivität offensichtlich nicht die Bestimmungen des 2. die Aktivität offensichtlich nicht die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses einhält, vorliegenden Erlasses einhält,
3. die Zuordnung zu einem Bereich oder die Gewährung von Kreditpunkten 3. die Zuordnung zu einem Bereich oder die Gewährung von Kreditpunkten
offensichtlich fehlerhaft ist. offensichtlich fehlerhaft ist.
Infolge der in Absatz 1 erwähnten Information übermittelt der Infolge der in Absatz 1 erwähnten Information übermittelt der
Berufsverband dem Minister oder seinem Beauftragten die vom Berufsverband dem Minister oder seinem Beauftragten die vom
Organisator in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 2 Organisator in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 2
übermittelten Angaben und teilt ihm die Gründe mit, aus denen die übermittelten Angaben und teilt ihm die Gründe mit, aus denen die
Aktivität ihm zufolge nicht zulässig ist. Aktivität ihm zufolge nicht zulässig ist.
Der Minister oder sein Beauftragter befindet binnen 21 Tagen nach Der Minister oder sein Beauftragter befindet binnen 21 Tagen nach
Empfang der in Absatz 1 erwähnten Information über die Zulässigkeit Empfang der in Absatz 1 erwähnten Information über die Zulässigkeit
der betreffenden Aktivität. Diese Entscheidung wird dem Organisator der betreffenden Aktivität. Diese Entscheidung wird dem Organisator
und dem Berufsverband notifiziert. Wird die Aktivität zugelassen, und dem Berufsverband notifiziert. Wird die Aktivität zugelassen,
nimmt der Berufsverband die Aktivität gemäß den Bestimmungen von § 1 nimmt der Berufsverband die Aktivität gemäß den Bestimmungen von § 1
auf. auf.
Art. 5 - Als Nachweis für die Teilnahme an der Aktivität stellt der Art. 5 - Als Nachweis für die Teilnahme an der Aktivität stellt der
Organisator dem Offizinapotheker eine Bescheinigung aus. Diese Organisator dem Offizinapotheker eine Bescheinigung aus. Diese
Bescheinigung umfasst mindestens folgende Angaben: Bescheinigung umfasst mindestens folgende Angaben:
1. Identität des Organisators, 1. Identität des Organisators,
2. Identität des Apothekers mit Name, Vorname und Zulassungsnummer(n) 2. Identität des Apothekers mit Name, Vorname und Zulassungsnummer(n)
der Apotheke(n), in der beziehungsweise denen der Apotheker seine der Apotheke(n), in der beziehungsweise denen der Apotheker seine
berufliche Tätigkeit ausübt, berufliche Tätigkeit ausübt,
3. Datum der Aktivität, 3. Datum der Aktivität,
4. Anzahl der Kreditpunkte und Bereich gemäß den Bestimmungen von 4. Anzahl der Kreditpunkte und Bereich gemäß den Bestimmungen von
Artikel 3, Artikel 3,
5. die in Artikel 4 § 1 erwähnte Nummer. 5. die in Artikel 4 § 1 erwähnte Nummer.
Die FAAGP kann das Muster der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung Die FAAGP kann das Muster der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung
festlegen. festlegen.
Art. 6 - Offizinapotheker bewahren die in Artikel 5 erwähnten Art. 6 - Offizinapotheker bewahren die in Artikel 5 erwähnten
Bescheinigungen während zehn Jahren im Qualitätshandbuch auf, so wie Bescheinigungen während zehn Jahren im Qualitätshandbuch auf, so wie
es in den Leitlinien der guten pharmazeutischen Praxis in es in den Leitlinien der guten pharmazeutischen Praxis in
Offizinapotheken erwähnt ist, die in Anlage I zum Königlichen Erlass Offizinapotheken erwähnt ist, die in Anlage I zum Königlichen Erlass
vom 21. Januar 2009 zur Festlegung von Anweisungen für Apotheker vom 21. Januar 2009 zur Festlegung von Anweisungen für Apotheker
festgelegt sind. Diese Aufbewahrung kann in elektronischer Form festgelegt sind. Diese Aufbewahrung kann in elektronischer Form
erfolgen. Diese Unterlagen müssen auf einfaches Verlangen den Beamten, erfolgen. Diese Unterlagen müssen auf einfaches Verlangen den Beamten,
die im Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2008 über die von der die im Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2008 über die von der
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte auszuübende Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte auszuübende
Aufsicht erwähnt sind, vorgelegt werden. Aufsicht erwähnt sind, vorgelegt werden.
Art. 7 - § 1 - Jeder Inhaber einer Zulassung für eine der Art. 7 - § 1 - Jeder Inhaber einer Zulassung für eine der
Öffentlichkeit zugängliche Apotheke teilt einem Berufsverband jedes Öffentlichkeit zugängliche Apotheke teilt einem Berufsverband jedes
Jahr vor dem 1. März folgende Angaben mit: Jahr vor dem 1. März folgende Angaben mit:
1. Zulassungsnummer der Apotheke, 1. Zulassungsnummer der Apotheke,
2. Anzahl der während des vergangenen Jahres in der Apotheke 2. Anzahl der während des vergangenen Jahres in der Apotheke
beschäftigten Apotheker, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, beschäftigten Apotheker, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten,
3. Weiterbildungen, an denen die in der Apotheke beschäftigten 3. Weiterbildungen, an denen die in der Apotheke beschäftigten
Apotheker im Laufe des vorhergehenden Jahres teilgenommen haben, Apotheker im Laufe des vorhergehenden Jahres teilgenommen haben,
ausgedrückt in Bereichen und Kreditpunkten. ausgedrückt in Bereichen und Kreditpunkten.
Die FAAGP kann das Muster der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung Die FAAGP kann das Muster der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung
festlegen. festlegen.
§ 2 - Der Berufsverband legt der FAAGP für den 1. September des Jahres § 2 - Der Berufsverband legt der FAAGP für den 1. September des Jahres
nach dem betreffenden Jahr einen Jahresbericht über die Anwendung des nach dem betreffenden Jahr einen Jahresbericht über die Anwendung des
vorliegenden Erlasses vor. vorliegenden Erlasses vor.
Art. 8 - Die Beamten, die im Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2008 Art. 8 - Die Beamten, die im Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2008
über die von der Föderalagentur für Arzneimittel und über die von der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte auszuübende Aufsicht erwähnt sind, können nach Gesundheitsprodukte auszuübende Aufsicht erwähnt sind, können nach
vorheriger Unterrichtung des Organisators im Hinblick auf die vorheriger Unterrichtung des Organisators im Hinblick auf die
Kontrolle der Übereinstimmung mit dem vorliegenden Erlass allen Kontrolle der Übereinstimmung mit dem vorliegenden Erlass allen
Aktivitäten beiwohnen. Aktivitäten beiwohnen.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 7, der am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 7, der am 1. Januar 2016 in Kraft tritt.
Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2014 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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