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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/01/2013
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Arrêté royal relatif à la perception et la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions à la Convention relative à la collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieure, signée à Strasbourg le 9 septembre 1996 et portant exécution de certaines dispositions de cette convention. - Traduction en langue allemande de la version fédérale Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken op het Verdrag inzake de verzameling, de afgifte en de inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, ondertekend te Straatsburg op 9 september 1996 en houdende uitvoering van sommige bepalingen van dit verdrag. - Duitse vertaling van de federale versie
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
8 JANVIER 2013. - Arrêté royal relatif à la perception et la 8 JANUARI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de inning en de
consignation d'une somme lors de la constatation de certaines
infractions à la Convention relative à la collecte, au dépôt et à la consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken op
réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieure, het Verdrag inzake de verzameling, de afgifte en de inname van afval
signée à Strasbourg le 9 septembre 1996 et portant exécution de in de Rijn- en binnenvaart, ondertekend te Straatsburg op 9 september
certaines dispositions de cette convention. - Traduction en langue 1996 en houdende uitvoering van sommige bepalingen van dit verdrag. -
allemande de la version fédérale Duitse vertaling van de federale versie
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie
version fédérale de l'arrêté royal du 8 janvier 2013 relatif à la van het koninklijk besluit van 8 januari 2013 betreffende de inning en
perception et la consignation d'une somme lors de la constatation de de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken
certaines infractions à la Convention relative à la collecte, au dépôt
et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et op het Verdrag inzake de verzameling, de afgifte en de inname van
intérieure, signée à Strasbourg le 9 septembre 1996 et portant afval in de Rijn- en binnenvaart, ondertekend te Straatsburg op 9
exécution de certaines dispositions de cette convention (Moniteur september 1996 en houdende uitvoering van sommige bepalingen van dit
belge du 5 mars 2013). verdrag (Belgisch Staatsblad van 5 maart 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
8. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass über die Erhebung und Hinterlegung 8. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass über die Erhebung und Hinterlegung
eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße gegen das eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße gegen das
am 9. September 1996 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen über am 9. September 1996 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen über
die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und
Binnenschifffahrt und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen dieses Binnenschifffahrt und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen dieses
Übereinkommens Übereinkommens
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch den Königlichen Erlass, der Eurer Majestät nach Beratung im durch den Königlichen Erlass, der Eurer Majestät nach Beratung im
Ministerrat zur Unterschrift vorgelegt wird, wird die Ausführung des Ministerrat zur Unterschrift vorgelegt wird, wird die Ausführung des
Gesetzes vom 20. Januar 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Januar 2011 zur Ausführung des
Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem
Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September
1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung, 1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
und zur Ausführung des Übereinkommens gewährleistet. und zur Ausführung des Übereinkommens gewährleistet.
Diese Ausführung umfasst drei Aspekte. Die Auswirkung des durch das Diese Ausführung umfasst drei Aspekte. Die Auswirkung des durch das
Gesetz eingeführten Systems der sofortigen Erhebung, die Bestimmung Gesetz eingeführten Systems der sofortigen Erhebung, die Bestimmung
der Sachverständigen, die das Nachlenzsystem prüfen können, und der Sachverständigen, die das Nachlenzsystem prüfen können, und
zuletzt die Bestimmung der zuständigen Behörden, die das zuletzt die Bestimmung der zuständigen Behörden, die das
Ölkontrollbuch ausstellen. Ölkontrollbuch ausstellen.
Präambel Präambel
Die Präambel wurde gemäß dem Gutachten des Staatsrates ergänzt. Die Präambel wurde gemäß dem Gutachten des Staatsrates ergänzt.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 1 enthält einige Begriffsbestimmungen, die im Text verwendet Artikel 1 enthält einige Begriffsbestimmungen, die im Text verwendet
werden. werden.
Infolge des Gutachtens des Staatsrates sind sie durch eine Bestimmung Infolge des Gutachtens des Staatsrates sind sie durch eine Bestimmung
des Begriffs "Vertragsstaat" ergänzt worden. des Begriffs "Vertragsstaat" ergänzt worden.
Artikel 2 Artikel 2
In diesem Artikel werden die Beamten bestimmt, die befugt sind, In diesem Artikel werden die Beamten bestimmt, die befugt sind,
Verstöße zu ermitteln und festzustellen. Verstöße zu ermitteln und festzustellen.
Artikel 3 Artikel 3
Paragraph 1 dieses Artikels enthält den Verweis auf den Paragraph 1 dieses Artikels enthält den Verweis auf den
Bußgeldkatalog. Paragraph 2 umfasst die Verfahren bei Zusammentreffen Bußgeldkatalog. Paragraph 2 umfasst die Verfahren bei Zusammentreffen
mehrerer Verstöße. mehrerer Verstöße.
Artikel 4 Artikel 4
In Artikel 4 sind die drei Verfahren für die Erhebung des Betrags In Artikel 4 sind die drei Verfahren für die Erhebung des Betrags
beschrieben. Dabei handelt es sich um die Zahlung per Bank- oder beschrieben. Dabei handelt es sich um die Zahlung per Bank- oder
Kreditkarte, die Zahlung per Überweisung oder Barzahlung. Es wird ein Kreditkarte, die Zahlung per Überweisung oder Barzahlung. Es wird ein
kaskadenartiges System eingeführt, bei dem Barzahlung die letzte kaskadenartiges System eingeführt, bei dem Barzahlung die letzte
Option ist. Somit soll sichergestellt werden, dass die Kontrolle vor Option ist. Somit soll sichergestellt werden, dass die Kontrolle vor
Ort so reibungslos wie möglich abläuft. Ort so reibungslos wie möglich abläuft.
Artikel 5 Artikel 5
Wenn der Zuwiderhandelnde den Verstoß anficht, muss er einen Wenn der Zuwiderhandelnde den Verstoß anficht, muss er einen
Geldbetrag hinterlegen. Das in diesem Artikel beschriebene Verfahren Geldbetrag hinterlegen. Das in diesem Artikel beschriebene Verfahren
ist vorgesehen, um die Zahlung der Geldbußen sicherzustellen. ist vorgesehen, um die Zahlung der Geldbußen sicherzustellen.
Artikel 6 Artikel 6
Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars. Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.
Artikel 7 Artikel 7
In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Prüfung des In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Prüfung des
Nachlenzsystems von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft Nachlenzsystems von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
durchgeführt werden muss. Man hat sich für diese Option entschieden, durchgeführt werden muss. Man hat sich für diese Option entschieden,
weil diese Arbeit bisher auch von solchen Gesellschaften durchgeführt weil diese Arbeit bisher auch von solchen Gesellschaften durchgeführt
worden ist und sie daher über die erforderliche Fachkompetenz worden ist und sie daher über die erforderliche Fachkompetenz
verfügen. verfügen.
Für diesen Artikel hat der Staatsrat angemerkt, dass der Begriff Für diesen Artikel hat der Staatsrat angemerkt, dass der Begriff
"Vertragsstaat" definiert werden sollte. Artikel 1 ist in diesem Sinne "Vertragsstaat" definiert werden sollte. Artikel 1 ist in diesem Sinne
ergänzt worden. ergänzt worden.
Artikel 8 Artikel 8
In diesem Artikel wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und In diesem Artikel wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen die Befugnis erteilt, Ölkontrollbücher auszustellen. Transportwesen die Befugnis erteilt, Ölkontrollbücher auszustellen.
Diese Bestimmung ist erforderlich, weil sie durch das Übereinkommen Diese Bestimmung ist erforderlich, weil sie durch das Übereinkommen
selbst auferlegt wird. Die Gebühr ist eingeführt worden, da es sich selbst auferlegt wird. Die Gebühr ist eingeführt worden, da es sich
hier um ein internationales Dokument handelt und andernfalls die hier um ein internationales Dokument handelt und andernfalls die
Gefahr bestehen würde, dass die betreffenden Dienste mit Anträgen aus Gefahr bestehen würde, dass die betreffenden Dienste mit Anträgen aus
dem Ausland überhäuft würden, weil dieses Dokument auch dort nur gegen dem Ausland überhäuft würden, weil dieses Dokument auch dort nur gegen
Bezahlung erhältlich ist. Bezahlung erhältlich ist.
Artikel 9 Artikel 9
Dieser Artikel enthält die Inkrafttretungsbestimmung. Dieser Artikel enthält die Inkrafttretungsbestimmung.
Anlage 1: Geldbußen Anlage 1: Geldbußen
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass einige Der Staatsrat hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass einige
der Geldbußen regionale Zuständigkeiten betreffen. Gemäß diesem der Geldbußen regionale Zuständigkeiten betreffen. Gemäß diesem
Gutachten sind jene Geldbußen aus der Auflistung gestrichen worden. Gutachten sind jene Geldbußen aus der Auflistung gestrichen worden.
Erforderliche Stellungnahmen Erforderliche Stellungnahmen
Wie vorgeschrieben, sind die Regionalregierungen an der Ausarbeitung Wie vorgeschrieben, sind die Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des Königlichen Erlasses beteiligt worden. Außerdem ist der Text des Königlichen Erlasses beteiligt worden. Außerdem ist der Text
zwecks Begutachtung dem Ministerrat und dem Staatsrat vorgelegt zwecks Begutachtung dem Ministerrat und dem Staatsrat vorgelegt
worden. worden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
8. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass über die Erhebung und Hinterlegung 8. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass über die Erhebung und Hinterlegung
eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße gegen das eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße gegen das
am 9. September 1996 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen über am 9. September 1996 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen über
die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und
Binnenschifffahrt und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen dieses Binnenschifffahrt und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen dieses
Übereinkommens Übereinkommens
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2011 zur Billigung des Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2011 zur Billigung des
Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem
Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September
1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung, 1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt; Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2011 zur Ausführung des Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2011 zur Ausführung des
Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem
Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September
1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung, 1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
und zur Ausführung des Übereinkommens, der Artikel 4, 6 § 1, 7 § 2 und und zur Ausführung des Übereinkommens, der Artikel 4, 6 § 1, 7 § 2 und
8 § 1; 8 § 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juni 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juni 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
August 2012; August 2012;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.119/4 des Staatsrates vom 24. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.119/4 des Staatsrates vom 24. Oktober
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine
Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine
solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: das Gesetz vom 20. Januar 2011 zur Ausführung des 1. Gesetz: das Gesetz vom 20. Januar 2011 zur Ausführung des
Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem
Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September
1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung, 1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
und zur Ausführung des Übereinkommens, und zur Ausführung des Übereinkommens,
2. Anwendungsbestimmung: die in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltene 2. Anwendungsbestimmung: die in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltene
Anwendungsbestimmung, Anwendungsbestimmung,
3. Vertragsstaat: ein Staat, der dem am 9. September 1996 in Straßburg 3. Vertragsstaat: ein Staat, der dem am 9. September 1996 in Straßburg
unterzeichneten Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme unterzeichneten Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme
von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für sich verbindlich von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für sich verbindlich
zugestimmt hat und für den das Übereinkommen in Kraft ist. zugestimmt hat und für den das Übereinkommen in Kraft ist.
Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeibediensteten Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeibediensteten
und -offiziere sind die mit der Kontrolle der Schifffahrt beauftragten und -offiziere sind die mit der Kontrolle der Schifffahrt beauftragten
Bediensteten, die eigens dazu bestellt sind, sowie die mit der Bediensteten, die eigens dazu bestellt sind, sowie die mit der
Aufrechterhaltung der Ordnung zu Wasser beauftragte föderale Polizei Aufrechterhaltung der Ordnung zu Wasser beauftragte föderale Polizei
dafür zuständig, Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesetzes und des dafür zuständig, Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesetzes und des
vorliegenden Erlasses zu ermitteln und festzustellen. vorliegenden Erlasses zu ermitteln und festzustellen.
Art. 3 - Unter den in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes festgelegten Art. 3 - Unter den in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes festgelegten
Bedingungen können die auf den Wasserstraßen des Königreichs Bedingungen können die auf den Wasserstraßen des Königreichs
festgestellten und in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgeführten festgestellten und in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgeführten
Verstöße pro Verstoß Anlass geben zur Erhebung des in derselben Anlage Verstöße pro Verstoß Anlass geben zur Erhebung des in derselben Anlage
erwähnten Geldbetrags. erwähnten Geldbetrags.
Werden bei einer Kontrolle mehrere Verstöße festgestellt, darf der Werden bei einer Kontrolle mehrere Verstöße festgestellt, darf der
eingeforderte Geldbetrag insgesamt 2.000 EUR nicht überschreiten. eingeforderte Geldbetrag insgesamt 2.000 EUR nicht überschreiten.
Art. 4 - § 1 - Für die Erhebung des Geldbetrags werden nummerierte Art. 4 - § 1 - Für die Erhebung des Geldbetrags werden nummerierte
Formulare verwendet, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Formulare verwendet, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem
Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entsprechen. Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entsprechen.
§ 2 - Die Zahlung kann wie folgt vorgenommen werden: § 2 - Die Zahlung kann wie folgt vorgenommen werden:
1) Zahlung per Bank- oder Kreditkarte 1) Zahlung per Bank- oder Kreditkarte
Für diese Zahlungsart füllt der befugte Bedienstete die Für diese Zahlungsart füllt der befugte Bedienstete die
Formularabschnitte A, B und C aus, wobei: Formularabschnitte A, B und C aus, wobei:
- Abschnitt A an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem
Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. Zahlungsnachweis ausgehändigt wird.
Der zu erhebende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. Der zu erhebende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben.
2) Zahlung per Überweisung 2) Zahlung per Überweisung
Eine Zahlung per Überweisung kann nur vorgenommen werden, wenn das in Eine Zahlung per Überweisung kann nur vorgenommen werden, wenn das in
Absatz 1 beschriebene Verfahren nicht anwendbar ist, und nur für Absatz 1 beschriebene Verfahren nicht anwendbar ist, und nur für
Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für
diese Zahlungsart füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte diese Zahlungsart füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte
A, B und C aus, wobei: A, B und C aus, wobei:
- Abschnitt A an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
Dem Zuwiderhandelnden wird zusammen mit Abschnitt C des Formulars eine Dem Zuwiderhandelnden wird zusammen mit Abschnitt C des Formulars eine
Unterlage mit Überweisungsformular ausgehändigt beziehungsweise wird Unterlage mit Überweisungsformular ausgehändigt beziehungsweise wird
ihm diese Unterlage zeitgleich mit der Kopie des Protokolls oder im ihm diese Unterlage zeitgleich mit der Kopie des Protokolls oder im
Anschluss an das Protokoll übermittelt. Diese Unterlage umfasst die Anschluss an das Protokoll übermittelt. Diese Unterlage umfasst die
Angaben, die im Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführt Angaben, die im Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführt
sind. Sie kann jedoch zusätzliche Informationen enthalten. sind. Sie kann jedoch zusätzliche Informationen enthalten.
In vorgenanntem Fall wird die strukturierte Mitteilung des In vorgenanntem Fall wird die strukturierte Mitteilung des
Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen.
Die Zahlung per Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab Aushändigung Die Zahlung per Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab Aushändigung
beziehungsweise Versand der Unterlage unter Angabe der strukturierten beziehungsweise Versand der Unterlage unter Angabe der strukturierten
Mitteilung. Mitteilung.
Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als das Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als das
Datum der Zahlung. Datum der Zahlung.
Der zu erhebende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. Der zu erhebende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben.
3) Barzahlung 3) Barzahlung
Eine Barzahlung kann nur vorgenommen werden, wenn die in den Absätzen Eine Barzahlung kann nur vorgenommen werden, wenn die in den Absätzen
1 und 2 beschriebenen Verfahren nicht anwendbar sind, und nur für 1 und 2 beschriebenen Verfahren nicht anwendbar sind, und nur für
Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben.
Für diese Zahlungsart füllt der befugte Bedienstete die Für diese Zahlungsart füllt der befugte Bedienstete die
Formularabschnitte A, B und C aus, wobei: Formularabschnitte A, B und C aus, wobei:
- Abschnitt A an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
Der Geldbetrag wird in Euro mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- Der Geldbetrag wird in Euro mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1-
oder 2-Euro-Münzen gezahlt. oder 2-Euro-Münzen gezahlt.
Art. 5 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde den festgestellten Verstoß Art. 5 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde den festgestellten Verstoß
anficht, so entspricht der pro Verstoß zu hinterlegende Geldbetrag dem anficht, so entspricht der pro Verstoß zu hinterlegende Geldbetrag dem
zu erhebenden Betrag. zu erhebenden Betrag.
§ 2 - Für die Hinterlegung eines Geldbetrags werden nummerierte § 2 - Für die Hinterlegung eines Geldbetrags werden nummerierte
Formulare verwendet, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Formulare verwendet, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem
Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entsprechen. Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entsprechen.
Art. 6 - Wenn ein Formular für die Erhebung beziehungsweise Art. 6 - Wenn ein Formular für die Erhebung beziehungsweise
Hinterlegung eines Geldbetrags für nichtig erklärt werden muss, stellt Hinterlegung eines Geldbetrags für nichtig erklärt werden muss, stellt
der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit
durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen
Abschnitten des Formulars fest. Abschnitten des Formulars fest.
Art. 7 - Der in Anhang II der Anwendungsbestimmung aufgeführte Art. 7 - Der in Anhang II der Anwendungsbestimmung aufgeführte
Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems muss von einer Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems muss von einer
Klassifikationsgesellschaft, die gemäß den Bestimmungen von Anlage VII Klassifikationsgesellschaft, die gemäß den Bestimmungen von Anlage VII
zum Königlichen Erlass vom 19. März 2009 über die technischen zum Königlichen Erlass vom 19. März 2009 über die technischen
Vorschriften für Binnenschiffe anerkannt ist, oder von einem Vorschriften für Binnenschiffe anerkannt ist, oder von einem
Vertragsstaat oder von einer Stelle, die von einem der Vertragsstaaten Vertragsstaat oder von einer Stelle, die von einem der Vertragsstaaten
zugelassen worden ist, ausgestellt werden. zugelassen worden ist, ausgestellt werden.
Art. 8 - § 1 - Das in Artikel 2.03 der Anwendungsbestimmung erwähnte Art. 8 - § 1 - Das in Artikel 2.03 der Anwendungsbestimmung erwähnte
Ölkontrollbuch wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Ölkontrollbuch wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen ausgestellt. Transportwesen ausgestellt.
§ 2 - Für die Ausstellung des Ölkontrollbuchs ist eine Gebühr von 15 § 2 - Für die Ausstellung des Ölkontrollbuchs ist eine Gebühr von 15
EUR zu entrichten. EUR zu entrichten.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 10 - Der für das Transportwesen zuständige Minister ist mit der Art. 10 - Der für das Transportwesen zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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