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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 mai 2018 relatif à la protection contre l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations de voyage liées et de services de voyage. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling |
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7 SEPTEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 mai 2018 relatif à la protection contre l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations de voyage liées et de services de voyage. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 septembre 2023 modifiant l'arrêté royal du 29 mai 2018 relatif à la protection contre l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations de voyage liées et de services de | 7 SEPTEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 september 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten |
voyage (Moniteur belge du 3 octobre 2023). | (Belgisch Staatsblad van 3 oktober 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
7. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 29. Mai 2018 | Erlasses vom 29. Mai 2018 |
über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen | über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen |
Reiseleistungen und Reiseleistungen | Reiseleistungen und Reiseleistungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von | Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von |
Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, der | Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, der |
Artikel 60 Absatz 2, 60/1 § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 und 60/2 § 2, | Artikel 60 Absatz 2, 60/1 § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 und 60/2 § 2, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2023, und des Artikels 74, | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2023, und des Artikels 74, |
ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2023; | ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2023; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2018 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2018 über den |
Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen | Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen |
Reiseleistungen und Reiseleistungen; | Reiseleistungen und Reiseleistungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.059/1/V des Staatsrates vom 22. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.059/1/V des Staatsrates vom 22. August |
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der |
Finanzen, des Ministers der Justiz und der Staatssekretärin für | Finanzen, des Ministers der Justiz und der Staatssekretärin für |
Verbraucherschutz | Verbraucherschutz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2018 über | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2018 über |
den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen | den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen |
Reiseleistungen und Reiseleistungen wird durch eine Nummer 4 mit | Reiseleistungen und Reiseleistungen wird durch eine Nummer 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. Versicherungsvertrag: den in Artikel 60 des Gesetzes erwähnten | "4. Versicherungsvertrag: den in Artikel 60 des Gesetzes erwähnten |
Versicherungsvertrag, der Insolvenzschutz bietet." | Versicherungsvertrag, der Insolvenzschutz bietet." |
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Artikel 3 Nr. 1 und 2" werden durch die Wörter "Artikel | 1. Die Wörter "Artikel 3 Nr. 1 und 2" werden durch die Wörter "Artikel |
4 Nr. 1 und 2" ersetzt. | 4 Nr. 1 und 2" ersetzt. |
2. Die Wörter "eine in Artikel 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches | 2. Die Wörter "eine in Artikel 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches |
erwähnte Kleinstgesellschaft" werden durch die Wörter "eine in den | erwähnte Kleinstgesellschaft" werden durch die Wörter "eine in den |
Artikeln 1:25, 1:29 und 1:31 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | Artikeln 1:25, 1:29 und 1:31 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen erwähnte Kleinstgesellschaft, Kleinst-VoG, Kleinst-IVoG | Vereinigungen erwähnte Kleinstgesellschaft, Kleinst-VoG, Kleinst-IVoG |
beziehungsweise Kleinststiftung" ersetzt. | beziehungsweise Kleinststiftung" ersetzt. |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 4/1, das die Artikel | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 4/1, das die Artikel |
17/1, 17/2, 17/3, 17/4 und 17/5 umfasst, mit folgendem Wortlaut | 17/1, 17/2, 17/3, 17/4 und 17/5 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"KAPITEL 4/1 - Fonds für die staatliche Beteiligung im Rahmen der | "KAPITEL 4/1 - Fonds für die staatliche Beteiligung im Rahmen der |
Insolvenzversicherung von Unternehmern in der Reisebranche | Insolvenzversicherung von Unternehmern in der Reisebranche |
Art. 17/1 - Der Fonds wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst | Art. 17/1 - Der Fonds wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie verwaltet. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie verwaltet. |
Art. 17/2 - Gemäß Artikel 60/2 § 2 des Gesetzes werden die in Artikel | Art. 17/2 - Gemäß Artikel 60/2 § 2 des Gesetzes werden die in Artikel |
60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten jährlichen Vorabbeiträge spätestens am | 60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten jährlichen Vorabbeiträge spätestens am |
30. Juni des betreffenden Jahres auf das Konto des Fonds gezahlt und | 30. Juni des betreffenden Jahres auf das Konto des Fonds gezahlt und |
auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, ohne | auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, ohne |
Abschlusskosten und Provisionen, berechnet, die die | Abschlusskosten und Provisionen, berechnet, die die |
Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden Jahr bereits erhalten | Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden Jahr bereits erhalten |
hat. | hat. |
Ist der Gesamtbetrag der Prämien und Nebenkosten, ohne Abschlusskosten | Ist der Gesamtbetrag der Prämien und Nebenkosten, ohne Abschlusskosten |
und Provisionen, die die Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden | und Provisionen, die die Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden |
Jahr erhalten hat, höher als der für die Zahlung der jährlichen | Jahr erhalten hat, höher als der für die Zahlung der jährlichen |
Vorabbeiträge berücksichtigte Betrag, muss die | Vorabbeiträge berücksichtigte Betrag, muss die |
Versicherungsgesellschaft spätestens am 15. September des auf das | Versicherungsgesellschaft spätestens am 15. September des auf das |
betreffende Jahr folgenden Jahres einen zusätzlichen Beitrag in Höhe | betreffende Jahr folgenden Jahres einen zusätzlichen Beitrag in Höhe |
der Differenz zwischen diesen Beträgen auf das Konto des Fonds zahlen. | der Differenz zwischen diesen Beträgen auf das Konto des Fonds zahlen. |
Ist der Gesamtbetrag der Prämien und Nebenkosten, ohne Abschlusskosten | Ist der Gesamtbetrag der Prämien und Nebenkosten, ohne Abschlusskosten |
und Provisionen, die die Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden | und Provisionen, die die Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden |
Jahr erhalten hat, niedriger als der für die Zahlung der jährlichen | Jahr erhalten hat, niedriger als der für die Zahlung der jährlichen |
Vorabbeiträge berücksichtigte Betrag, muss der Staat spätestens am 15. | Vorabbeiträge berücksichtigte Betrag, muss der Staat spätestens am 15. |
September des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres eine | September des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres eine |
Erstattung in Höhe der Differenz zwischen diesen Beträgen auf das | Erstattung in Höhe der Differenz zwischen diesen Beträgen auf das |
Konto der Versicherungsgesellschaft zahlen. | Konto der Versicherungsgesellschaft zahlen. |
Ein Kommissar, der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist, | Ein Kommissar, der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist, |
kontrolliert die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Beiträge. Die | kontrolliert die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Beiträge. Die |
Übermittlung des Berichts des Kommissars über die Beiträge durch die | Übermittlung des Berichts des Kommissars über die Beiträge durch die |
Versicherungsgesellschaft an den Verwalter des Fonds erfolgt zusammen | Versicherungsgesellschaft an den Verwalter des Fonds erfolgt zusammen |
mit der Zahlung des jährlichen Beitrags des folgenden Jahres. | mit der Zahlung des jährlichen Beitrags des folgenden Jahres. |
In Abweichung von Absatz 1 werden für das Jahr 2023 die in Artikel | In Abweichung von Absatz 1 werden für das Jahr 2023 die in Artikel |
60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten jährlichen Vorabbeiträge spätestens am | 60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten jährlichen Vorabbeiträge spätestens am |
15. November auf das Konto des Fonds gezahlt. | 15. November auf das Konto des Fonds gezahlt. |
Art. 17/3 - Wenn die in Artikel 60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten | Art. 17/3 - Wenn die in Artikel 60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten |
jährlichen Vorabbeiträge ausstehend bleiben, treibt die mit der | jährlichen Vorabbeiträge ausstehend bleiben, treibt die mit der |
Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen diese Beiträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und | Finanzen diese Beiträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und |
folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 bei. | folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 bei. |
Art. 17/4 - Erreicht die Versicherungsgesellschaft ihre in Artikel | Art. 17/4 - Erreicht die Versicherungsgesellschaft ihre in Artikel |
60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte Obergrenze, beantragt sie beim | 60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte Obergrenze, beantragt sie beim |
Verwalter des Fonds die in Artikel 60/1 § 2 des Gesetzes erwähnte | Verwalter des Fonds die in Artikel 60/1 § 2 des Gesetzes erwähnte |
Beteiligung. | Beteiligung. |
Der Antrag der Versicherungsgesellschaft kann jederzeit gestellt | Der Antrag der Versicherungsgesellschaft kann jederzeit gestellt |
werden und muss ausreichend mit Gründen versehen sein und die Belege | werden und muss ausreichend mit Gründen versehen sein und die Belege |
enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 60/1 § 1 des | enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 60/1 § 1 des |
Gesetzes erwähnte Obergrenze erreicht ist. | Gesetzes erwähnte Obergrenze erreicht ist. |
Die Zahlen in diesem Antrag werden von einem Kommissar kontrolliert, | Die Zahlen in diesem Antrag werden von einem Kommissar kontrolliert, |
der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist. Die | der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist. Die |
Versicherungsgesellschaft übermittelt dem Verwalter des Fonds den | Versicherungsgesellschaft übermittelt dem Verwalter des Fonds den |
Bericht des Kommissars über die Erreichung der in Artikel 60/1 § 1 des | Bericht des Kommissars über die Erreichung der in Artikel 60/1 § 1 des |
Gesetzes erwähnten Obergrenze zusammen mit dem Antrag. | Gesetzes erwähnten Obergrenze zusammen mit dem Antrag. |
Der Verwalter des Fonds überweist den Betrag der in Artikel 60/1 § 2 | Der Verwalter des Fonds überweist den Betrag der in Artikel 60/1 § 2 |
des Gesetzes erwähnten Beteiligung innerhalb von fünfzehn Werktagen ab | des Gesetzes erwähnten Beteiligung innerhalb von fünfzehn Werktagen ab |
Empfang des ausreichend mit Gründen versehenen Antrags und des in | Empfang des ausreichend mit Gründen versehenen Antrags und des in |
Absatz 3 erwähnten Berichts des Kommissars auf das Konto der | Absatz 3 erwähnten Berichts des Kommissars auf das Konto der |
Versicherungsgesellschaft. | Versicherungsgesellschaft. |
Wenn sich der Antrag der Versicherungsgesellschaft auf das laufende | Wenn sich der Antrag der Versicherungsgesellschaft auf das laufende |
Jahr bezieht, ist die in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte | Jahr bezieht, ist die in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte |
Obergrenze Gegenstand einer Schätzung der Versicherungsgesellschaft | Obergrenze Gegenstand einer Schätzung der Versicherungsgesellschaft |
auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, die | auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, die |
die Versicherungsgesellschaft für das laufende Jahr zum Zeitpunkt des | die Versicherungsgesellschaft für das laufende Jahr zum Zeitpunkt des |
Antrags eingenommen hat, ohne Abschlusskosten und Provisionen. In | Antrags eingenommen hat, ohne Abschlusskosten und Provisionen. In |
diesem Fall ist der Betrag der in Artikel 60/1 § 2 erwähnten | diesem Fall ist der Betrag der in Artikel 60/1 § 2 erwähnten |
staatlichen Beteiligung vorläufig. Der endgültige Betrag der | staatlichen Beteiligung vorläufig. Der endgültige Betrag der |
staatlichen Beteiligung wird spätestens am 15. September des auf das | staatlichen Beteiligung wird spätestens am 15. September des auf das |
Jahr der staatlichen Beteiligung folgenden Jahres auf der Grundlage | Jahr der staatlichen Beteiligung folgenden Jahres auf der Grundlage |
des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, die die | des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, die die |
Versicherungsgesellschaft im Laufe des Jahres der staatlichen | Versicherungsgesellschaft im Laufe des Jahres der staatlichen |
Beteiligung eingenommen hat, ohne Abschlusskosten und Provisionen, | Beteiligung eingenommen hat, ohne Abschlusskosten und Provisionen, |
festgelegt. Hat die Versicherungsgesellschaft zu viel beansprucht, | festgelegt. Hat die Versicherungsgesellschaft zu viel beansprucht, |
erstattet sie dem Staat spätestens am 30. September des auf das Jahr | erstattet sie dem Staat spätestens am 30. September des auf das Jahr |
der staatlichen Beteiligung folgenden Jahres den entsprechenden | der staatlichen Beteiligung folgenden Jahres den entsprechenden |
Betrag. Ist der Betrag der vorläufigen staatlichen Beteiligung | Betrag. Ist der Betrag der vorläufigen staatlichen Beteiligung |
niedriger als der endgültige Betrag, reicht die | niedriger als der endgültige Betrag, reicht die |
Versicherungsgesellschaft einen neuen Antrag ein. | Versicherungsgesellschaft einen neuen Antrag ein. |
Wenn aus dem Antrag der Versicherungsgesellschaft und dem Bericht des | Wenn aus dem Antrag der Versicherungsgesellschaft und dem Bericht des |
Kommissars nicht hervorgeht, dass die in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes | Kommissars nicht hervorgeht, dass die in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes |
erwähnte Obergrenze erreicht ist, fasst der Verwalter des Fonds | erwähnte Obergrenze erreicht ist, fasst der Verwalter des Fonds |
innerhalb der in Absatz 4 erwähnten Frist einen | innerhalb der in Absatz 4 erwähnten Frist einen |
Verweigerungsbeschluss. | Verweigerungsbeschluss. |
Art. 17/5 - Am 15. September jeden Jahres legen die | Art. 17/5 - Am 15. September jeden Jahres legen die |
Versicherungsgesellschaften, die die in Artikel 60 des Gesetzes | Versicherungsgesellschaften, die die in Artikel 60 des Gesetzes |
erwähnte Sicherheit leisten, dem Verwalter des Fonds einen Bericht | erwähnte Sicherheit leisten, dem Verwalter des Fonds einen Bericht |
über ihre Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der in Artikel 60 | über ihre Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der in Artikel 60 |
des Gesetzes erwähnten Sicherheit sowie über deren Entwicklung im | des Gesetzes erwähnten Sicherheit sowie über deren Entwicklung im |
vergangenen Jahr vor. | vergangenen Jahr vor. |
Ein Kommissar, der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist, | Ein Kommissar, der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist, |
kontrolliert diesen Bericht, bevor er dem Verwalter des Fonds | kontrolliert diesen Bericht, bevor er dem Verwalter des Fonds |
übermittelt wird. | übermittelt wird. |
In Abweichung von Absatz 1 legen die Versicherungsgesellschaften, die | In Abweichung von Absatz 1 legen die Versicherungsgesellschaften, die |
die in Artikel 60 des Gesetzes erwähnte Sicherheit leisten, dem | die in Artikel 60 des Gesetzes erwähnte Sicherheit leisten, dem |
Verwalter des Fonds für das Jahr 2023 spätestens am 15. November einen | Verwalter des Fonds für das Jahr 2023 spätestens am 15. November einen |
Bericht über ihre Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der in | Bericht über ihre Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der in |
Artikel 60 des Gesetzes erwähnten Sicherheit und deren Entwicklung im | Artikel 60 des Gesetzes erwähnten Sicherheit und deren Entwicklung im |
vergangenen Jahr vor." | vergangenen Jahr vor." |
Art. 5 - Die Artikel 1, 2 und 4 des vorliegenden Erlasses werden | Art. 5 - Die Artikel 1, 2 und 4 des vorliegenden Erlasses werden |
wirksam mit 1. Januar 2023. | wirksam mit 1. Januar 2023. |
Art. 6 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Verbraucherschutz | Art. 6 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Verbraucherschutz |
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. September 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 7. September 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
A. BERTRAND | A. BERTRAND |