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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/09/2023
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 mai 2018 relatif à la protection contre l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations de voyage liées et de services de voyage. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling
7 SEPTEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 mai 2018 relatif à la protection contre l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations de voyage liées et de services de voyage. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 septembre 2023 modifiant l'arrêté royal du 29 mai 2018 relatif à la protection contre l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations de voyage liées et de services de 7 SEPTEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 september 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten
voyage (Moniteur belge du 3 octobre 2023). (Belgisch Staatsblad van 3 oktober 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
7. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. Mai 2018 Erlasses vom 29. Mai 2018
über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen
Reiseleistungen und Reiseleistungen Reiseleistungen und Reiseleistungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von
Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, der Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, der
Artikel 60 Absatz 2, 60/1 § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 und 60/2 § 2, Artikel 60 Absatz 2, 60/1 § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 und 60/2 § 2,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2023, und des Artikels 74, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2023, und des Artikels 74,
ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2023; ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2023;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2018 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2018 über den
Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen
Reiseleistungen und Reiseleistungen; Reiseleistungen und Reiseleistungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.059/1/V des Staatsrates vom 22. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.059/1/V des Staatsrates vom 22. August
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der
Finanzen, des Ministers der Justiz und der Staatssekretärin für Finanzen, des Ministers der Justiz und der Staatssekretärin für
Verbraucherschutz Verbraucherschutz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2018 über Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2018 über
den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen
Reiseleistungen und Reiseleistungen wird durch eine Nummer 4 mit Reiseleistungen und Reiseleistungen wird durch eine Nummer 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. Versicherungsvertrag: den in Artikel 60 des Gesetzes erwähnten "4. Versicherungsvertrag: den in Artikel 60 des Gesetzes erwähnten
Versicherungsvertrag, der Insolvenzschutz bietet." Versicherungsvertrag, der Insolvenzschutz bietet."
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Artikel 3 Nr. 1 und 2" werden durch die Wörter "Artikel 1. Die Wörter "Artikel 3 Nr. 1 und 2" werden durch die Wörter "Artikel
4 Nr. 1 und 2" ersetzt. 4 Nr. 1 und 2" ersetzt.
2. Die Wörter "eine in Artikel 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches 2. Die Wörter "eine in Artikel 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches
erwähnte Kleinstgesellschaft" werden durch die Wörter "eine in den erwähnte Kleinstgesellschaft" werden durch die Wörter "eine in den
Artikeln 1:25, 1:29 und 1:31 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Artikeln 1:25, 1:29 und 1:31 des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen erwähnte Kleinstgesellschaft, Kleinst-VoG, Kleinst-IVoG Vereinigungen erwähnte Kleinstgesellschaft, Kleinst-VoG, Kleinst-IVoG
beziehungsweise Kleinststiftung" ersetzt. beziehungsweise Kleinststiftung" ersetzt.
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 4/1, das die Artikel Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 4/1, das die Artikel
17/1, 17/2, 17/3, 17/4 und 17/5 umfasst, mit folgendem Wortlaut 17/1, 17/2, 17/3, 17/4 und 17/5 umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"KAPITEL 4/1 - Fonds für die staatliche Beteiligung im Rahmen der "KAPITEL 4/1 - Fonds für die staatliche Beteiligung im Rahmen der
Insolvenzversicherung von Unternehmern in der Reisebranche Insolvenzversicherung von Unternehmern in der Reisebranche
Art. 17/1 - Der Fonds wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Art. 17/1 - Der Fonds wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie verwaltet. Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie verwaltet.
Art. 17/2 - Gemäß Artikel 60/2 § 2 des Gesetzes werden die in Artikel Art. 17/2 - Gemäß Artikel 60/2 § 2 des Gesetzes werden die in Artikel
60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten jährlichen Vorabbeiträge spätestens am 60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten jährlichen Vorabbeiträge spätestens am
30. Juni des betreffenden Jahres auf das Konto des Fonds gezahlt und 30. Juni des betreffenden Jahres auf das Konto des Fonds gezahlt und
auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, ohne auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, ohne
Abschlusskosten und Provisionen, berechnet, die die Abschlusskosten und Provisionen, berechnet, die die
Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden Jahr bereits erhalten Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden Jahr bereits erhalten
hat. hat.
Ist der Gesamtbetrag der Prämien und Nebenkosten, ohne Abschlusskosten Ist der Gesamtbetrag der Prämien und Nebenkosten, ohne Abschlusskosten
und Provisionen, die die Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden und Provisionen, die die Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden
Jahr erhalten hat, höher als der für die Zahlung der jährlichen Jahr erhalten hat, höher als der für die Zahlung der jährlichen
Vorabbeiträge berücksichtigte Betrag, muss die Vorabbeiträge berücksichtigte Betrag, muss die
Versicherungsgesellschaft spätestens am 15. September des auf das Versicherungsgesellschaft spätestens am 15. September des auf das
betreffende Jahr folgenden Jahres einen zusätzlichen Beitrag in Höhe betreffende Jahr folgenden Jahres einen zusätzlichen Beitrag in Höhe
der Differenz zwischen diesen Beträgen auf das Konto des Fonds zahlen. der Differenz zwischen diesen Beträgen auf das Konto des Fonds zahlen.
Ist der Gesamtbetrag der Prämien und Nebenkosten, ohne Abschlusskosten Ist der Gesamtbetrag der Prämien und Nebenkosten, ohne Abschlusskosten
und Provisionen, die die Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden und Provisionen, die die Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden
Jahr erhalten hat, niedriger als der für die Zahlung der jährlichen Jahr erhalten hat, niedriger als der für die Zahlung der jährlichen
Vorabbeiträge berücksichtigte Betrag, muss der Staat spätestens am 15. Vorabbeiträge berücksichtigte Betrag, muss der Staat spätestens am 15.
September des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres eine September des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres eine
Erstattung in Höhe der Differenz zwischen diesen Beträgen auf das Erstattung in Höhe der Differenz zwischen diesen Beträgen auf das
Konto der Versicherungsgesellschaft zahlen. Konto der Versicherungsgesellschaft zahlen.
Ein Kommissar, der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist, Ein Kommissar, der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist,
kontrolliert die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Beiträge. Die kontrolliert die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Beiträge. Die
Übermittlung des Berichts des Kommissars über die Beiträge durch die Übermittlung des Berichts des Kommissars über die Beiträge durch die
Versicherungsgesellschaft an den Verwalter des Fonds erfolgt zusammen Versicherungsgesellschaft an den Verwalter des Fonds erfolgt zusammen
mit der Zahlung des jährlichen Beitrags des folgenden Jahres. mit der Zahlung des jährlichen Beitrags des folgenden Jahres.
In Abweichung von Absatz 1 werden für das Jahr 2023 die in Artikel In Abweichung von Absatz 1 werden für das Jahr 2023 die in Artikel
60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten jährlichen Vorabbeiträge spätestens am 60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten jährlichen Vorabbeiträge spätestens am
15. November auf das Konto des Fonds gezahlt. 15. November auf das Konto des Fonds gezahlt.
Art. 17/3 - Wenn die in Artikel 60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten Art. 17/3 - Wenn die in Artikel 60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten
jährlichen Vorabbeiträge ausstehend bleiben, treibt die mit der jährlichen Vorabbeiträge ausstehend bleiben, treibt die mit der
Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen diese Beiträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und Finanzen diese Beiträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und
folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 bei. folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 bei.
Art. 17/4 - Erreicht die Versicherungsgesellschaft ihre in Artikel Art. 17/4 - Erreicht die Versicherungsgesellschaft ihre in Artikel
60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte Obergrenze, beantragt sie beim 60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte Obergrenze, beantragt sie beim
Verwalter des Fonds die in Artikel 60/1 § 2 des Gesetzes erwähnte Verwalter des Fonds die in Artikel 60/1 § 2 des Gesetzes erwähnte
Beteiligung. Beteiligung.
Der Antrag der Versicherungsgesellschaft kann jederzeit gestellt Der Antrag der Versicherungsgesellschaft kann jederzeit gestellt
werden und muss ausreichend mit Gründen versehen sein und die Belege werden und muss ausreichend mit Gründen versehen sein und die Belege
enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 60/1 § 1 des enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 60/1 § 1 des
Gesetzes erwähnte Obergrenze erreicht ist. Gesetzes erwähnte Obergrenze erreicht ist.
Die Zahlen in diesem Antrag werden von einem Kommissar kontrolliert, Die Zahlen in diesem Antrag werden von einem Kommissar kontrolliert,
der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist. Die der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist. Die
Versicherungsgesellschaft übermittelt dem Verwalter des Fonds den Versicherungsgesellschaft übermittelt dem Verwalter des Fonds den
Bericht des Kommissars über die Erreichung der in Artikel 60/1 § 1 des Bericht des Kommissars über die Erreichung der in Artikel 60/1 § 1 des
Gesetzes erwähnten Obergrenze zusammen mit dem Antrag. Gesetzes erwähnten Obergrenze zusammen mit dem Antrag.
Der Verwalter des Fonds überweist den Betrag der in Artikel 60/1 § 2 Der Verwalter des Fonds überweist den Betrag der in Artikel 60/1 § 2
des Gesetzes erwähnten Beteiligung innerhalb von fünfzehn Werktagen ab des Gesetzes erwähnten Beteiligung innerhalb von fünfzehn Werktagen ab
Empfang des ausreichend mit Gründen versehenen Antrags und des in Empfang des ausreichend mit Gründen versehenen Antrags und des in
Absatz 3 erwähnten Berichts des Kommissars auf das Konto der Absatz 3 erwähnten Berichts des Kommissars auf das Konto der
Versicherungsgesellschaft. Versicherungsgesellschaft.
Wenn sich der Antrag der Versicherungsgesellschaft auf das laufende Wenn sich der Antrag der Versicherungsgesellschaft auf das laufende
Jahr bezieht, ist die in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte Jahr bezieht, ist die in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte
Obergrenze Gegenstand einer Schätzung der Versicherungsgesellschaft Obergrenze Gegenstand einer Schätzung der Versicherungsgesellschaft
auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, die auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, die
die Versicherungsgesellschaft für das laufende Jahr zum Zeitpunkt des die Versicherungsgesellschaft für das laufende Jahr zum Zeitpunkt des
Antrags eingenommen hat, ohne Abschlusskosten und Provisionen. In Antrags eingenommen hat, ohne Abschlusskosten und Provisionen. In
diesem Fall ist der Betrag der in Artikel 60/1 § 2 erwähnten diesem Fall ist der Betrag der in Artikel 60/1 § 2 erwähnten
staatlichen Beteiligung vorläufig. Der endgültige Betrag der staatlichen Beteiligung vorläufig. Der endgültige Betrag der
staatlichen Beteiligung wird spätestens am 15. September des auf das staatlichen Beteiligung wird spätestens am 15. September des auf das
Jahr der staatlichen Beteiligung folgenden Jahres auf der Grundlage Jahr der staatlichen Beteiligung folgenden Jahres auf der Grundlage
des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, die die des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, die die
Versicherungsgesellschaft im Laufe des Jahres der staatlichen Versicherungsgesellschaft im Laufe des Jahres der staatlichen
Beteiligung eingenommen hat, ohne Abschlusskosten und Provisionen, Beteiligung eingenommen hat, ohne Abschlusskosten und Provisionen,
festgelegt. Hat die Versicherungsgesellschaft zu viel beansprucht, festgelegt. Hat die Versicherungsgesellschaft zu viel beansprucht,
erstattet sie dem Staat spätestens am 30. September des auf das Jahr erstattet sie dem Staat spätestens am 30. September des auf das Jahr
der staatlichen Beteiligung folgenden Jahres den entsprechenden der staatlichen Beteiligung folgenden Jahres den entsprechenden
Betrag. Ist der Betrag der vorläufigen staatlichen Beteiligung Betrag. Ist der Betrag der vorläufigen staatlichen Beteiligung
niedriger als der endgültige Betrag, reicht die niedriger als der endgültige Betrag, reicht die
Versicherungsgesellschaft einen neuen Antrag ein. Versicherungsgesellschaft einen neuen Antrag ein.
Wenn aus dem Antrag der Versicherungsgesellschaft und dem Bericht des Wenn aus dem Antrag der Versicherungsgesellschaft und dem Bericht des
Kommissars nicht hervorgeht, dass die in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes Kommissars nicht hervorgeht, dass die in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes
erwähnte Obergrenze erreicht ist, fasst der Verwalter des Fonds erwähnte Obergrenze erreicht ist, fasst der Verwalter des Fonds
innerhalb der in Absatz 4 erwähnten Frist einen innerhalb der in Absatz 4 erwähnten Frist einen
Verweigerungsbeschluss. Verweigerungsbeschluss.
Art. 17/5 - Am 15. September jeden Jahres legen die Art. 17/5 - Am 15. September jeden Jahres legen die
Versicherungsgesellschaften, die die in Artikel 60 des Gesetzes Versicherungsgesellschaften, die die in Artikel 60 des Gesetzes
erwähnte Sicherheit leisten, dem Verwalter des Fonds einen Bericht erwähnte Sicherheit leisten, dem Verwalter des Fonds einen Bericht
über ihre Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der in Artikel 60 über ihre Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der in Artikel 60
des Gesetzes erwähnten Sicherheit sowie über deren Entwicklung im des Gesetzes erwähnten Sicherheit sowie über deren Entwicklung im
vergangenen Jahr vor. vergangenen Jahr vor.
Ein Kommissar, der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist, Ein Kommissar, der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist,
kontrolliert diesen Bericht, bevor er dem Verwalter des Fonds kontrolliert diesen Bericht, bevor er dem Verwalter des Fonds
übermittelt wird. übermittelt wird.
In Abweichung von Absatz 1 legen die Versicherungsgesellschaften, die In Abweichung von Absatz 1 legen die Versicherungsgesellschaften, die
die in Artikel 60 des Gesetzes erwähnte Sicherheit leisten, dem die in Artikel 60 des Gesetzes erwähnte Sicherheit leisten, dem
Verwalter des Fonds für das Jahr 2023 spätestens am 15. November einen Verwalter des Fonds für das Jahr 2023 spätestens am 15. November einen
Bericht über ihre Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der in Bericht über ihre Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der in
Artikel 60 des Gesetzes erwähnten Sicherheit und deren Entwicklung im Artikel 60 des Gesetzes erwähnten Sicherheit und deren Entwicklung im
vergangenen Jahr vor." vergangenen Jahr vor."
Art. 5 - Die Artikel 1, 2 und 4 des vorliegenden Erlasses werden Art. 5 - Die Artikel 1, 2 und 4 des vorliegenden Erlasses werden
wirksam mit 1. Januar 2023. wirksam mit 1. Januar 2023.
Art. 6 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Verbraucherschutz Art. 6 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Verbraucherschutz
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. September 2023 Gegeben zu Brüssel, den 7. September 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
A. BERTRAND A. BERTRAND
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