Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/09/2003
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2003 relatif à la protection des porcs dans les élevages porcins "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2003 relatif à la protection des porcs dans les élevages porcins Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 betreffende de bescherming van varkens in varkenshouderijen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 7 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2003 relatif à la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2003
protection des porcs dans les élevages porcins betreffende de bescherming van varkens in varkenshouderijen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 15 mai 2003 relatif à la protection des porcs dans les besluit van 15 mei 2003 betreffende de bescherming van varkens in
élevages porcins, établi par le Service central de traduction varkenshouderijen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 betreffende de
relatif à la protection des porcs dans les élevages porcins. bescherming van varkens in varkenshouderijen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 septembre 2003. Gegeven te Brussel, 7 september 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
15. MAI 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz von Schweinen in 15. MAI 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz von Schweinen in
Schweinezuchtbetrieben Schweinezuchtbetrieben
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995,
insbesondere des Artikels 4 § 4; insbesondere des Artikels 4 § 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 über den Schutz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 über den Schutz
von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben; von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben;
Aufgrund der Richtlinie 91/630/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 91/630/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Gemeinschaften vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den
Schutz von Schweinen, abgeändert durch die Richtlinie 2001/88/EG des Schutz von Schweinen, abgeändert durch die Richtlinie 2001/88/EG des
Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2001 und durch die Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2001 und durch die
Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001; Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001;
Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen; Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit,
unverzüglich Massnahmen in Bezug auf den Schutz von Schweinen in unverzüglich Massnahmen in Bezug auf den Schutz von Schweinen in
Schweinezuchtbetrieben zu treffen, die von der Verpflichtung herrührt, Schweinezuchtbetrieben zu treffen, die von der Verpflichtung herrührt,
der Richtlinie 2001/93/EG binnen den vorgeschriebenen Fristen Folge zu der Richtlinie 2001/93/EG binnen den vorgeschriebenen Fristen Folge zu
leisten, damit jegliche wirtschaftliche Verzerrung gegenüber den leisten, damit jegliche wirtschaftliche Verzerrung gegenüber den
umliegenden Ländern der Europäischen Union vermieden wird, und durch umliegenden Ländern der Europäischen Union vermieden wird, und durch
die Tatsache, dass Belgien sich bei einer zu späten Umsetzung in einem die Tatsache, dass Belgien sich bei einer zu späten Umsetzung in einem
Ausnahmezustand innerhalb Europas befinden würde, was dem Image und Ausnahmezustand innerhalb Europas befinden würde, was dem Image und
den Belangen unseres Landes schaden würde; den Belangen unseres Landes schaden würde;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.330/3 des Staatsrates, abgegeben am 15. Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.330/3 des Staatsrates, abgegeben am 15.
April 2003 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der April 2003 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt Volksgesundheit und der Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Schweine in Schweinezuchtbetrieben müssen gemäss den Artikel 1 - § 1 - Schweine in Schweinezuchtbetrieben müssen gemäss den
Bestimmungen dieses Erlasses und der Anlage zu diesem Erlass gehalten Bestimmungen dieses Erlasses und der Anlage zu diesem Erlass gehalten
werden. werden.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. Schwein: Tier der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- 1. Schwein: Tier der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht-
beziehungsweise Mastzwecke, beziehungsweise Mastzwecke,
2. Eber: geschlechtsreifes männliches Schwein, das zur Zucht bestimmt 2. Eber: geschlechtsreifes männliches Schwein, das zur Zucht bestimmt
ist, ist,
3. Sau: weibliches Schwein nach dem ersten Wurf, 3. Sau: weibliches Schwein nach dem ersten Wurf,
4. Jungsau: geschlechtsreifes weibliches Schwein vor dem ersten Wurf, 4. Jungsau: geschlechtsreifes weibliches Schwein vor dem ersten Wurf,
5. säugender Sau: weibliches Schwein vom Beginn der perinatalen Phase 5. säugender Sau: weibliches Schwein vom Beginn der perinatalen Phase
bis zum Absetzen der Saugferkel, bis zum Absetzen der Saugferkel,
6. trockengestelltem und trächtigem Muttertier: Sau vom Zeitpunkt des 6. trockengestelltem und trächtigem Muttertier: Sau vom Zeitpunkt des
Absetzens bis zur perinatalen Phase, Absetzens bis zur perinatalen Phase,
7. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen, 7. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen,
8. Absetzferkel: Ferkel vom Absetzen bis zum Alter von zehn Wochen, 8. Absetzferkel: Ferkel vom Absetzen bis zum Alter von zehn Wochen,
9. Mastschwein/Zuchtläufer: Schwein vom Alter von zehn Wochen bis zur 9. Mastschwein/Zuchtläufer: Schwein vom Alter von zehn Wochen bis zur
Schlachtung beziehungsweise zum Decken, Schlachtung beziehungsweise zum Decken,
10. Befruchtung: natürliche Befruchtung (Decken) oder künstliche 10. Befruchtung: natürliche Befruchtung (Decken) oder künstliche
Befruchtung. Befruchtung.
KAPITEL I - Mindestanforderungen für Fläche und Böden KAPITEL I - Mindestanforderungen für Fläche und Böden
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel II der Anlage Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel II der Anlage
muss jedem Absetzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer in muss jedem Absetzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer in
Gruppenhaltung, ausser befruchteten Jungsäuen und Säuen, mindestens Gruppenhaltung, ausser befruchteten Jungsäuen und Säuen, mindestens
folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
§ 2 - Soweit bei Schweinen in Gruppenhaltung, die im vorangehenden § 2 - Soweit bei Schweinen in Gruppenhaltung, die im vorangehenden
Paragraphen erwähnt sind, und bei Saugferkeln Betonspaltenböden Paragraphen erwähnt sind, und bei Saugferkeln Betonspaltenböden
verwendet werden: verwendet werden:
1. darf die Spaltenweite: 1. darf die Spaltenweite:
bei Saugferkeln 11 mm, bei Saugferkeln 11 mm,
bei Absetzferkeln 14 mm, bei Absetzferkeln 14 mm,
bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm
nicht überschreiten, nicht überschreiten,
2. muss die Auftrittsbreite: 2. muss die Auftrittsbreite:
bei Saugferkeln und Absetzferkeln mindestens 50 mm und bei Saugferkeln und Absetzferkeln mindestens 50 mm und
bei Mastschweinen/Zuchtläufern mindestens 80 mm bei Mastschweinen/Zuchtläufern mindestens 80 mm
betragen. betragen.
KAPITEL II - Haltung von Jungsäuen und Säuen KAPITEL II - Haltung von Jungsäuen und Säuen
Art. 3 - § 1 - Säue und Jungsäue sind für einen Zeitraum, der vier Art. 3 - § 1 - Säue und Jungsäue sind für einen Zeitraum, der vier
Wochen nach der Befruchtung beginnt und eine Woche vor dem Wochen nach der Befruchtung beginnt und eine Woche vor dem
voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die
Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8
m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung müssen die m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung müssen die
Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang
sein. sein.
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen
dürfen Säue und Jungsäue in Betrieben mit weniger als 10 Säuen für den dürfen Säue und Jungsäue in Betrieben mit weniger als 10 Säuen für den
im vorangehenden Paragraphen erwähnten Zeitraum einzeln gehalten im vorangehenden Paragraphen erwähnten Zeitraum einzeln gehalten
werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.
Art. 4 - § 1 - Jeder befruchteten Jungsau und Sau muss insgesamt eine Art. 4 - § 1 - Jeder befruchteten Jungsau und Sau muss insgesamt eine
uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m2 uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m2
beziehungsweise 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung beziehungsweise 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung
von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare
Bodenfläche um 10% zu vergrössern. Bei einer Gruppenhaltung von Bodenfläche um 10% zu vergrössern. Bei einer Gruppenhaltung von
vierzig oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare vierzig oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare
Bodenfläche um 10% verringert werden. Bodenfläche um 10% verringert werden.
§ 2 - Ein Teil der im vorangehenden Paragraphen vorgeschriebenen § 2 - Ein Teil der im vorangehenden Paragraphen vorgeschriebenen
Fläche, der mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und mindestens 1,3 m2 pro Fläche, der mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und mindestens 1,3 m2 pro
Sau ausmachen muss, ist planbefestigt oder in einer Weise auszuführen, Sau ausmachen muss, ist planbefestigt oder in einer Weise auszuführen,
dass die Perforationen maximal 15% dieser Fläche beanspruchen. Bei dass die Perforationen maximal 15% dieser Fläche beanspruchen. Bei
Verwendung von Betonspaltenböden muss die Auftrittsbreite mindestens Verwendung von Betonspaltenböden muss die Auftrittsbreite mindestens
80 mm und die der Spaltenweite höchstens 20 mm betragen. 80 mm und die der Spaltenweite höchstens 20 mm betragen.
Art. 5 - § 1 - Der Bau oder das Anbringen von Anbindevorrichtungen für Art. 5 - § 1 - Der Bau oder das Anbringen von Anbindevorrichtungen für
Säue und Jungsäue ist verboten. Säue und Jungsäue ist verboten.
§ 2 - Es ist verboten, Säue und Jungsäue am Hals anzubinden. § 2 - Es ist verboten, Säue und Jungsäue am Hals anzubinden.
§ 3 - Ab dem 1. Januar 2006 ist das Anbinden von Säuen und Jungsäuen § 3 - Ab dem 1. Januar 2006 ist das Anbinden von Säuen und Jungsäuen
verboten. verboten.
Art. 6 - Unbeschadet der in der Anlage festgelegten Anforderungen Art. 6 - Unbeschadet der in der Anlage festgelegten Anforderungen
müssen Säue und Jungsäue ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial müssen Säue und Jungsäue ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial
haben, das zumindest den in dieser Anlage festgelegten einschlägigen haben, das zumindest den in dieser Anlage festgelegten einschlägigen
Anforderungen genügt. Anforderungen genügt.
Art. 7 - § 1 - Alle trockengestellten und trächtigen Muttertiere und Art. 7 - § 1 - Alle trockengestellten und trächtigen Muttertiere und
die Jungsäue müssen, um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu die Jungsäue müssen, um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu
können, genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil können, genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil
sowie Kraftfutter erhalten. sowie Kraftfutter erhalten.
§ 2 - Säue und Jungsäue in Gruppenhaltung sind nach einem System zu § 2 - Säue und Jungsäue in Gruppenhaltung sind nach einem System zu
füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend
fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind. fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.
KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 - § 1 - In Gruppen zu haltende Schweine, die jedoch besonders Art. 8 - § 1 - In Gruppen zu haltende Schweine, die jedoch besonders
aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen
wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in
Einzelbuchten aufgestallt werden. Einzelbuchten aufgestallt werden.
§ 2 - In den im vorangehenden Paragraphen erwähnten Fällen muss § 2 - In den im vorangehenden Paragraphen erwähnten Fällen muss
gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden
Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen
tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft. tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.
Art. 9 - Schweine, die draussen gehalten werden, müssen über einen Art. 9 - Schweine, die draussen gehalten werden, müssen über einen
Viehunterstand zum Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen Viehunterstand zum Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen
verfügen. verfügen.
Art. 10 - Personen, die mit Schweinen umgehende Personen beschäftigen Art. 10 - Personen, die mit Schweinen umgehende Personen beschäftigen
oder einstellen, gewährleisten, dass Letztere Anweisungen und oder einstellen, gewährleisten, dass Letztere Anweisungen und
Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieses Erlasses und der Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieses Erlasses und der
Anlage erhalten. Anlage erhalten.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 11 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über
den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und
bestraft. bestraft.
Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 2 §§ 2, 3, 4, 6 und Artikel 8 § Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 2 §§ 2, 3, 4, 6 und Artikel 8 §
2 finden Anwendung auf sämtliche Betriebe, die nach dem 1. Januar 2003 2 finden Anwendung auf sämtliche Betriebe, die nach dem 1. Januar 2003
zum ersten Mal genutzt werden oder nach diesem Datum gebaut oder zum ersten Mal genutzt werden oder nach diesem Datum gebaut oder
umgebaut werden. Ab dem 1. Januar 2013 werden diese Bestimmungen auf umgebaut werden. Ab dem 1. Januar 2013 werden diese Bestimmungen auf
sämtliche Betriebe Anwendung finden. sämtliche Betriebe Anwendung finden.
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 23. Juni 1994 über den Schutz von Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 23. Juni 1994 über den Schutz von
Schweinen in Schweinezuchtbetrieben wird aufgehoben. Schweinen in Schweinezuchtbetrieben wird aufgehoben.
Art. 14 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit Art. 14 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit
und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2003 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 über den Schutz von Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 über den Schutz von
Schweinen in Schweinezuchtbetrieben Schweinen in Schweinezuchtbetrieben
KAPITEL I - Allgemeine Bedingungen KAPITEL I - Allgemeine Bedingungen
In dem Teil des Gebäudes, in dem die Schweine gehalten werden, sind In dem Teil des Gebäudes, in dem die Schweine gehalten werden, sind
Geräuschpegel von 85 dB oder mehr sowie dauerhafter oder plötzlicher Geräuschpegel von 85 dB oder mehr sowie dauerhafter oder plötzlicher
Lärm zu vermeiden. Lärm zu vermeiden.
Schweine müssen mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke Schweine müssen mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke
von mindestens 40 Lux gehalten werden. von mindestens 40 Lux gehalten werden.
In jedem nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schweinestall müssen In jedem nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schweinestall müssen
lichtdurchlässige Öffnungen im Dach und/oder in den Mauern vorgesehen lichtdurchlässige Öffnungen im Dach und/oder in den Mauern vorgesehen
werden, damit der natürliche Lichteinfall ermöglicht wird. Die werden, damit der natürliche Lichteinfall ermöglicht wird. Die
Gesamtfläche dieser Öffnungen darf nicht weniger als 3% der gesamten Gesamtfläche dieser Öffnungen darf nicht weniger als 3% der gesamten
Bodenfläche betragen. Bodenfläche betragen.
Die Schweineställe müssen so gebaut sein, dass die Tiere: Die Schweineställe müssen so gebaut sein, dass die Tiere:
- Zugang zu einem grössen- und temperaturmässig angemessenen - Zugang zu einem grössen- und temperaturmässig angemessenen
Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem
ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Tiere ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Tiere
gleichzeitig liegen können, gleichzeitig liegen können,
- genügend ruhen und normal aufstehen können, - genügend ruhen und normal aufstehen können,
- andere Schweine sehen können; in der Woche vor dem zu erwartenden - andere Schweine sehen können; in der Woche vor dem zu erwartenden
Abferkeln sowie während des Abferkelns dürfen Säue und Jungsäue Abferkeln sowie während des Abferkelns dürfen Säue und Jungsäue
allerdings von ihren Artgenossen getrennt gehalten werden. allerdings von ihren Artgenossen getrennt gehalten werden.
Unbeschadet von Artikel 6 müssen Schweine ständigen Zugang zu Unbeschadet von Artikel 6 müssen Schweine ständigen Zugang zu
ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und
bewegen können, wie zum Beispiel Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, bewegen können, wie zum Beispiel Stroh, Heu, Holz, Sägemehl,
Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die
Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann. Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.
Die Böden müssen glatt aber nicht rutschig sein, um zu vermeiden, dass Die Böden müssen glatt aber nicht rutschig sein, um zu vermeiden, dass
sich die Schweine verletzen. Sie müssen so konzipiert, konstruiert und sich die Schweine verletzen. Sie müssen so konzipiert, konstruiert und
unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder
Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Grösse und das Gewicht der Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Grösse und das Gewicht der
Schweine geeignet sein und, wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt Schweine geeignet sein und, wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt
wird, eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen. wird, eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen.
Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden. Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden.
Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines
automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer
Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben. Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben.
Alle mehr als zwei Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu Alle mehr als zwei Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu
ausreichend Frischwasser haben. ausreichend Frischwasser haben.
Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne darf Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne darf
nicht routinemässig und nur dann durchgeführt werden, wenn nicht routinemässig und nur dann durchgeführt werden, wenn
nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Säue oder nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Säue oder
an den Ohren oder Schwänzen anderer Schweine entstanden sind. Bevor an den Ohren oder Schwänzen anderer Schweine entstanden sind. Bevor
solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Massnahmen zu solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Massnahmen zu
treffen, um Schwanzbeissen und andere Verhaltensstörungen zu treffen, um Schwanzbeissen und andere Verhaltensstörungen zu
vermeiden, wobei die Unterbringung und die Bestandsdichte zu vermeiden, wobei die Unterbringung und die Bestandsdichte zu
berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete
Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden. Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden.
Die Stosszähne von Ebern dürfen verkürzt werden, wenn dies zur Die Stosszähne von Ebern dürfen verkürzt werden, wenn dies zur
Vermeidung von Verletzungen anderer Tiere oder aus Sicherheitsgründen Vermeidung von Verletzungen anderer Tiere oder aus Sicherheitsgründen
notwendig ist. notwendig ist.
Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften für Schweine sind Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften für Schweine sind
in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer
gegenseitigen Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitserregern gegenseitigen Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitserregern
vorzubeugen. vorzubeugen.
Das Sammeln, Lagern und Verarbeiten von Gülle in Betrieben muss derart Das Sammeln, Lagern und Verarbeiten von Gülle in Betrieben muss derart
erfolgen, dass die Schweine keinen Gasen wie Ammoniak, Kohlendioxid, erfolgen, dass die Schweine keinen Gasen wie Ammoniak, Kohlendioxid,
H2S und CO in Konzentrationen, die schädlich für ihre Gesundheit sind, H2S und CO in Konzentrationen, die schädlich für ihre Gesundheit sind,
ausgesetzt werden. ausgesetzt werden.
KAPITEL II - Besondere Bestimmungen für Verschiedene KAPITEL II - Besondere Bestimmungen für Verschiedene
Schweinekategorien Schweinekategorien
EBER EBER
Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich
umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem
ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur
Verfügung stehen. Verfügung stehen.
Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare
Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse
aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird. Diese Vorschrift aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird. Diese Vorschrift
gilt für alle Betriebe, die nach In-Kraft-Treten dieses Erlasses neu gilt für alle Betriebe, die nach In-Kraft-Treten dieses Erlasses neu
gebaut, umgebaut oder zum ersten Mal genutzt werden. Ab dem 1. Januar gebaut, umgebaut oder zum ersten Mal genutzt werden. Ab dem 1. Januar
2005 gilt diese Vorschrift für alle Betriebe. 2005 gilt diese Vorschrift für alle Betriebe.
Ein angemessen grosser Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich Ein angemessen grosser Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich
vorzusehen, so dass sich der Eber hinlegen kann. Er muss planbefestigt vorzusehen, so dass sich der Eber hinlegen kann. Er muss planbefestigt
oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeigneten Material oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeigneten Material
bedeckt sein. bedeckt sein.
SÄUE UND JUNGSÄUE SÄUE UND JUNGSÄUE
Es sind Massnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Es sind Massnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein
Minimum zu beschränken, insbesondere indem so viel wie möglich mit Minimum zu beschränken, insbesondere indem so viel wie möglich mit
stabilen Tiergruppen gearbeitet wird. stabilen Tiergruppen gearbeitet wird.
Trächtige Säue und Jungsäue müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Trächtige Säue und Jungsäue müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und
Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten
müssen trächtige Säue und Jungsäue sorgfältig gereinigt werden. müssen trächtige Säue und Jungsäue sorgfältig gereinigt werden.
In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss Säuen und Jungsäuen In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss Säuen und Jungsäuen
in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt
werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebs nicht werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebs nicht
technisch unmöglich ist. technisch unmöglich ist.
Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um
ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.
Abferkelbuchten, in denen sich Säue frei bewegen können, müssen über Abferkelbuchten, in denen sich Säue frei bewegen können, müssen über
eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie zum Beispiel Schutzstangen eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie zum Beispiel Schutzstangen
verfügen. verfügen.
SAUGFERKEL SAUGFERKEL
Ein angemessen grosser Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich Ein angemessen grosser Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich
vorzusehen, so dass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können. Er vorzusehen, so dass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können. Er
muss planbefestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen muss planbefestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen
geeigneten Material bedeckt sein. geeigneten Material bedeckt sein.
Wenn eine Abferkelbucht verwendet wird, müssen die Ferkel ausreichend Wenn eine Abferkelbucht verwendet wird, müssen die Ferkel ausreichend
Platz haben, um problemlos gesäugt zu werden. Platz haben, um problemlos gesäugt zu werden.
Die Ferkel müssen mindestens 28 Tage alt sein, wenn sie abgesetzt Die Ferkel müssen mindestens 28 Tage alt sein, wenn sie abgesetzt
werden, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des werden, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des
Muttertiers oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet. Die Ferkel Muttertiers oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet. Die Ferkel
dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in
spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt
und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird. und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird.
Diese Ställe müssen von den Stallungen der Säue getrennt sein, um die Diese Ställe müssen von den Stallungen der Säue getrennt sein, um die
Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Ferkel Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Ferkel
möglichst gering zu halten. möglichst gering zu halten.
ABSETZFERKEL UND MASTSCHWEINE/ZUCHTLÄUFER ABSETZFERKEL UND MASTSCHWEINE/ZUCHTLÄUFER
Bei Schweinen in Gruppenhaltung sind Massnahmen zu treffen, um Kämpfe Bei Schweinen in Gruppenhaltung sind Massnahmen zu treffen, um Kämpfe
zu vermeiden, die über das normale Mass hinausgehen. zu vermeiden, die über das normale Mass hinausgehen.
Die Schweine sollten in Gruppen gehalten werden, die, sobald sie Die Schweine sollten in Gruppen gehalten werden, die, sobald sie
zusammengestellt sind, so weit wie möglich unverändert bleiben. Die zusammengestellt sind, so weit wie möglich unverändert bleiben. Die
Zusammenstellung der Schweinegruppen muss so schnell wie möglich, Zusammenstellung der Schweinegruppen muss so schnell wie möglich,
vorzugsweise vor oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen, geschehen. vorzugsweise vor oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen, geschehen.
Die Schweine sollten ausreichend Möglichkeiten haben, sich vor den Die Schweine sollten ausreichend Möglichkeiten haben, sich vor den
anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen. anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen.
Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu
untersuchen und geeignete vorbeugende Massnahmen zu treffen, wie zum untersuchen und geeignete vorbeugende Massnahmen zu treffen, wie zum
Beispiel die Versorgung der Tiere mit grossen Mengen Stroh oder Beispiel die Versorgung der Tiere mit grossen Mengen Stroh oder
anderen Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder anderen Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder
besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten gemäss besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten gemäss
Artikel 8 dieses Erlasses. Artikel 8 dieses Erlasses.
Beruhigungsmittel zur Erleichterung der Zufuhr fremder Tiere in die Beruhigungsmittel zur Erleichterung der Zufuhr fremder Tiere in die
Gruppe dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Konsultation eines Gruppe dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Konsultation eines
Tierarztes verwendet werden. Tierarztes verwendet werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Mai 2003 über den Schutz von Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Mai 2003 über den Schutz von
Schweinen in Schweinezuchtbetrieben beigefügt zu werden. Schweinen in Schweinezuchtbetrieben beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^