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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2003 relatif à la protection des porcs dans les élevages porcins | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 betreffende de bescherming van varkens in varkenshouderijen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 7 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2003 relatif à la | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 |
protection des porcs dans les élevages porcins | betreffende de bescherming van varkens in varkenshouderijen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 15 mai 2003 relatif à la protection des porcs dans les | besluit van 15 mei 2003 betreffende de bescherming van varkens in |
élevages porcins, établi par le Service central de traduction | varkenshouderijen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 betreffende de |
relatif à la protection des porcs dans les élevages porcins. | bescherming van varkens in varkenshouderijen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 7 septembre 2003. | Gegeven te Brussel, 7 september 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
15. MAI 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz von Schweinen in | 15. MAI 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz von Schweinen in |
Schweinezuchtbetrieben | Schweinezuchtbetrieben |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, | Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, |
insbesondere des Artikels 4 § 4; | insbesondere des Artikels 4 § 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 über den Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 über den Schutz |
von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben; | von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben; |
Aufgrund der Richtlinie 91/630/EWG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 91/630/EWG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den | Gemeinschaften vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den |
Schutz von Schweinen, abgeändert durch die Richtlinie 2001/88/EG des | Schutz von Schweinen, abgeändert durch die Richtlinie 2001/88/EG des |
Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2001 und durch die | Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2001 und durch die |
Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001; | Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen; | Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, |
unverzüglich Massnahmen in Bezug auf den Schutz von Schweinen in | unverzüglich Massnahmen in Bezug auf den Schutz von Schweinen in |
Schweinezuchtbetrieben zu treffen, die von der Verpflichtung herrührt, | Schweinezuchtbetrieben zu treffen, die von der Verpflichtung herrührt, |
der Richtlinie 2001/93/EG binnen den vorgeschriebenen Fristen Folge zu | der Richtlinie 2001/93/EG binnen den vorgeschriebenen Fristen Folge zu |
leisten, damit jegliche wirtschaftliche Verzerrung gegenüber den | leisten, damit jegliche wirtschaftliche Verzerrung gegenüber den |
umliegenden Ländern der Europäischen Union vermieden wird, und durch | umliegenden Ländern der Europäischen Union vermieden wird, und durch |
die Tatsache, dass Belgien sich bei einer zu späten Umsetzung in einem | die Tatsache, dass Belgien sich bei einer zu späten Umsetzung in einem |
Ausnahmezustand innerhalb Europas befinden würde, was dem Image und | Ausnahmezustand innerhalb Europas befinden würde, was dem Image und |
den Belangen unseres Landes schaden würde; | den Belangen unseres Landes schaden würde; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.330/3 des Staatsrates, abgegeben am 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.330/3 des Staatsrates, abgegeben am 15. |
April 2003 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | April 2003 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt | Volksgesundheit und der Umwelt |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Schweine in Schweinezuchtbetrieben müssen gemäss den | Artikel 1 - § 1 - Schweine in Schweinezuchtbetrieben müssen gemäss den |
Bestimmungen dieses Erlasses und der Anlage zu diesem Erlass gehalten | Bestimmungen dieses Erlasses und der Anlage zu diesem Erlass gehalten |
werden. | werden. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. Schwein: Tier der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- | 1. Schwein: Tier der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- |
beziehungsweise Mastzwecke, | beziehungsweise Mastzwecke, |
2. Eber: geschlechtsreifes männliches Schwein, das zur Zucht bestimmt | 2. Eber: geschlechtsreifes männliches Schwein, das zur Zucht bestimmt |
ist, | ist, |
3. Sau: weibliches Schwein nach dem ersten Wurf, | 3. Sau: weibliches Schwein nach dem ersten Wurf, |
4. Jungsau: geschlechtsreifes weibliches Schwein vor dem ersten Wurf, | 4. Jungsau: geschlechtsreifes weibliches Schwein vor dem ersten Wurf, |
5. säugender Sau: weibliches Schwein vom Beginn der perinatalen Phase | 5. säugender Sau: weibliches Schwein vom Beginn der perinatalen Phase |
bis zum Absetzen der Saugferkel, | bis zum Absetzen der Saugferkel, |
6. trockengestelltem und trächtigem Muttertier: Sau vom Zeitpunkt des | 6. trockengestelltem und trächtigem Muttertier: Sau vom Zeitpunkt des |
Absetzens bis zur perinatalen Phase, | Absetzens bis zur perinatalen Phase, |
7. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen, | 7. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen, |
8. Absetzferkel: Ferkel vom Absetzen bis zum Alter von zehn Wochen, | 8. Absetzferkel: Ferkel vom Absetzen bis zum Alter von zehn Wochen, |
9. Mastschwein/Zuchtläufer: Schwein vom Alter von zehn Wochen bis zur | 9. Mastschwein/Zuchtläufer: Schwein vom Alter von zehn Wochen bis zur |
Schlachtung beziehungsweise zum Decken, | Schlachtung beziehungsweise zum Decken, |
10. Befruchtung: natürliche Befruchtung (Decken) oder künstliche | 10. Befruchtung: natürliche Befruchtung (Decken) oder künstliche |
Befruchtung. | Befruchtung. |
KAPITEL I - Mindestanforderungen für Fläche und Böden | KAPITEL I - Mindestanforderungen für Fläche und Böden |
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel II der Anlage | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel II der Anlage |
muss jedem Absetzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer in | muss jedem Absetzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer in |
Gruppenhaltung, ausser befruchteten Jungsäuen und Säuen, mindestens | Gruppenhaltung, ausser befruchteten Jungsäuen und Säuen, mindestens |
folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: | folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
§ 2 - Soweit bei Schweinen in Gruppenhaltung, die im vorangehenden | § 2 - Soweit bei Schweinen in Gruppenhaltung, die im vorangehenden |
Paragraphen erwähnt sind, und bei Saugferkeln Betonspaltenböden | Paragraphen erwähnt sind, und bei Saugferkeln Betonspaltenböden |
verwendet werden: | verwendet werden: |
1. darf die Spaltenweite: | 1. darf die Spaltenweite: |
bei Saugferkeln 11 mm, | bei Saugferkeln 11 mm, |
bei Absetzferkeln 14 mm, | bei Absetzferkeln 14 mm, |
bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm | bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm |
nicht überschreiten, | nicht überschreiten, |
2. muss die Auftrittsbreite: | 2. muss die Auftrittsbreite: |
bei Saugferkeln und Absetzferkeln mindestens 50 mm und | bei Saugferkeln und Absetzferkeln mindestens 50 mm und |
bei Mastschweinen/Zuchtläufern mindestens 80 mm | bei Mastschweinen/Zuchtläufern mindestens 80 mm |
betragen. | betragen. |
KAPITEL II - Haltung von Jungsäuen und Säuen | KAPITEL II - Haltung von Jungsäuen und Säuen |
Art. 3 - § 1 - Säue und Jungsäue sind für einen Zeitraum, der vier | Art. 3 - § 1 - Säue und Jungsäue sind für einen Zeitraum, der vier |
Wochen nach der Befruchtung beginnt und eine Woche vor dem | Wochen nach der Befruchtung beginnt und eine Woche vor dem |
voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die | voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die |
Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 | Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 |
m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung müssen die | m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung müssen die |
Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang | Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang |
sein. | sein. |
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen |
dürfen Säue und Jungsäue in Betrieben mit weniger als 10 Säuen für den | dürfen Säue und Jungsäue in Betrieben mit weniger als 10 Säuen für den |
im vorangehenden Paragraphen erwähnten Zeitraum einzeln gehalten | im vorangehenden Paragraphen erwähnten Zeitraum einzeln gehalten |
werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. | werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. |
Art. 4 - § 1 - Jeder befruchteten Jungsau und Sau muss insgesamt eine | Art. 4 - § 1 - Jeder befruchteten Jungsau und Sau muss insgesamt eine |
uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m2 | uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m2 |
beziehungsweise 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung | beziehungsweise 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung |
von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare | von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare |
Bodenfläche um 10% zu vergrössern. Bei einer Gruppenhaltung von | Bodenfläche um 10% zu vergrössern. Bei einer Gruppenhaltung von |
vierzig oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare | vierzig oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare |
Bodenfläche um 10% verringert werden. | Bodenfläche um 10% verringert werden. |
§ 2 - Ein Teil der im vorangehenden Paragraphen vorgeschriebenen | § 2 - Ein Teil der im vorangehenden Paragraphen vorgeschriebenen |
Fläche, der mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und mindestens 1,3 m2 pro | Fläche, der mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und mindestens 1,3 m2 pro |
Sau ausmachen muss, ist planbefestigt oder in einer Weise auszuführen, | Sau ausmachen muss, ist planbefestigt oder in einer Weise auszuführen, |
dass die Perforationen maximal 15% dieser Fläche beanspruchen. Bei | dass die Perforationen maximal 15% dieser Fläche beanspruchen. Bei |
Verwendung von Betonspaltenböden muss die Auftrittsbreite mindestens | Verwendung von Betonspaltenböden muss die Auftrittsbreite mindestens |
80 mm und die der Spaltenweite höchstens 20 mm betragen. | 80 mm und die der Spaltenweite höchstens 20 mm betragen. |
Art. 5 - § 1 - Der Bau oder das Anbringen von Anbindevorrichtungen für | Art. 5 - § 1 - Der Bau oder das Anbringen von Anbindevorrichtungen für |
Säue und Jungsäue ist verboten. | Säue und Jungsäue ist verboten. |
§ 2 - Es ist verboten, Säue und Jungsäue am Hals anzubinden. | § 2 - Es ist verboten, Säue und Jungsäue am Hals anzubinden. |
§ 3 - Ab dem 1. Januar 2006 ist das Anbinden von Säuen und Jungsäuen | § 3 - Ab dem 1. Januar 2006 ist das Anbinden von Säuen und Jungsäuen |
verboten. | verboten. |
Art. 6 - Unbeschadet der in der Anlage festgelegten Anforderungen | Art. 6 - Unbeschadet der in der Anlage festgelegten Anforderungen |
müssen Säue und Jungsäue ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial | müssen Säue und Jungsäue ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial |
haben, das zumindest den in dieser Anlage festgelegten einschlägigen | haben, das zumindest den in dieser Anlage festgelegten einschlägigen |
Anforderungen genügt. | Anforderungen genügt. |
Art. 7 - § 1 - Alle trockengestellten und trächtigen Muttertiere und | Art. 7 - § 1 - Alle trockengestellten und trächtigen Muttertiere und |
die Jungsäue müssen, um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu | die Jungsäue müssen, um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu |
können, genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil | können, genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil |
sowie Kraftfutter erhalten. | sowie Kraftfutter erhalten. |
§ 2 - Säue und Jungsäue in Gruppenhaltung sind nach einem System zu | § 2 - Säue und Jungsäue in Gruppenhaltung sind nach einem System zu |
füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend | füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend |
fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind. | fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind. |
KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 8 - § 1 - In Gruppen zu haltende Schweine, die jedoch besonders | Art. 8 - § 1 - In Gruppen zu haltende Schweine, die jedoch besonders |
aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen | aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen |
wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in | wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in |
Einzelbuchten aufgestallt werden. | Einzelbuchten aufgestallt werden. |
§ 2 - In den im vorangehenden Paragraphen erwähnten Fällen muss | § 2 - In den im vorangehenden Paragraphen erwähnten Fällen muss |
gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden | gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden |
Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen | Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen |
tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft. | tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft. |
Art. 9 - Schweine, die draussen gehalten werden, müssen über einen | Art. 9 - Schweine, die draussen gehalten werden, müssen über einen |
Viehunterstand zum Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen | Viehunterstand zum Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen |
verfügen. | verfügen. |
Art. 10 - Personen, die mit Schweinen umgehende Personen beschäftigen | Art. 10 - Personen, die mit Schweinen umgehende Personen beschäftigen |
oder einstellen, gewährleisten, dass Letztere Anweisungen und | oder einstellen, gewährleisten, dass Letztere Anweisungen und |
Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieses Erlasses und der | Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieses Erlasses und der |
Anlage erhalten. | Anlage erhalten. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 11 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über | werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über |
den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und | den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und |
bestraft. | bestraft. |
Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 2 §§ 2, 3, 4, 6 und Artikel 8 § | Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 2 §§ 2, 3, 4, 6 und Artikel 8 § |
2 finden Anwendung auf sämtliche Betriebe, die nach dem 1. Januar 2003 | 2 finden Anwendung auf sämtliche Betriebe, die nach dem 1. Januar 2003 |
zum ersten Mal genutzt werden oder nach diesem Datum gebaut oder | zum ersten Mal genutzt werden oder nach diesem Datum gebaut oder |
umgebaut werden. Ab dem 1. Januar 2013 werden diese Bestimmungen auf | umgebaut werden. Ab dem 1. Januar 2013 werden diese Bestimmungen auf |
sämtliche Betriebe Anwendung finden. | sämtliche Betriebe Anwendung finden. |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 23. Juni 1994 über den Schutz von | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 23. Juni 1994 über den Schutz von |
Schweinen in Schweinezuchtbetrieben wird aufgehoben. | Schweinen in Schweinezuchtbetrieben wird aufgehoben. |
Art. 14 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit | Art. 14 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit |
und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 über den Schutz von | Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 über den Schutz von |
Schweinen in Schweinezuchtbetrieben | Schweinen in Schweinezuchtbetrieben |
KAPITEL I - Allgemeine Bedingungen | KAPITEL I - Allgemeine Bedingungen |
In dem Teil des Gebäudes, in dem die Schweine gehalten werden, sind | In dem Teil des Gebäudes, in dem die Schweine gehalten werden, sind |
Geräuschpegel von 85 dB oder mehr sowie dauerhafter oder plötzlicher | Geräuschpegel von 85 dB oder mehr sowie dauerhafter oder plötzlicher |
Lärm zu vermeiden. | Lärm zu vermeiden. |
Schweine müssen mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke | Schweine müssen mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke |
von mindestens 40 Lux gehalten werden. | von mindestens 40 Lux gehalten werden. |
In jedem nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schweinestall müssen | In jedem nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schweinestall müssen |
lichtdurchlässige Öffnungen im Dach und/oder in den Mauern vorgesehen | lichtdurchlässige Öffnungen im Dach und/oder in den Mauern vorgesehen |
werden, damit der natürliche Lichteinfall ermöglicht wird. Die | werden, damit der natürliche Lichteinfall ermöglicht wird. Die |
Gesamtfläche dieser Öffnungen darf nicht weniger als 3% der gesamten | Gesamtfläche dieser Öffnungen darf nicht weniger als 3% der gesamten |
Bodenfläche betragen. | Bodenfläche betragen. |
Die Schweineställe müssen so gebaut sein, dass die Tiere: | Die Schweineställe müssen so gebaut sein, dass die Tiere: |
- Zugang zu einem grössen- und temperaturmässig angemessenen | - Zugang zu einem grössen- und temperaturmässig angemessenen |
Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem | Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem |
ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Tiere | ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Tiere |
gleichzeitig liegen können, | gleichzeitig liegen können, |
- genügend ruhen und normal aufstehen können, | - genügend ruhen und normal aufstehen können, |
- andere Schweine sehen können; in der Woche vor dem zu erwartenden | - andere Schweine sehen können; in der Woche vor dem zu erwartenden |
Abferkeln sowie während des Abferkelns dürfen Säue und Jungsäue | Abferkeln sowie während des Abferkelns dürfen Säue und Jungsäue |
allerdings von ihren Artgenossen getrennt gehalten werden. | allerdings von ihren Artgenossen getrennt gehalten werden. |
Unbeschadet von Artikel 6 müssen Schweine ständigen Zugang zu | Unbeschadet von Artikel 6 müssen Schweine ständigen Zugang zu |
ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und | ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und |
bewegen können, wie zum Beispiel Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, | bewegen können, wie zum Beispiel Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, |
Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die | Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die |
Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann. | Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann. |
Die Böden müssen glatt aber nicht rutschig sein, um zu vermeiden, dass | Die Böden müssen glatt aber nicht rutschig sein, um zu vermeiden, dass |
sich die Schweine verletzen. Sie müssen so konzipiert, konstruiert und | sich die Schweine verletzen. Sie müssen so konzipiert, konstruiert und |
unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder | unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder |
Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Grösse und das Gewicht der | Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Grösse und das Gewicht der |
Schweine geeignet sein und, wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt | Schweine geeignet sein und, wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt |
wird, eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen. | wird, eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen. |
Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden. | Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden. |
Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines | Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines |
automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer | automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer |
Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben. | Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben. |
Alle mehr als zwei Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu | Alle mehr als zwei Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu |
ausreichend Frischwasser haben. | ausreichend Frischwasser haben. |
Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne darf | Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne darf |
nicht routinemässig und nur dann durchgeführt werden, wenn | nicht routinemässig und nur dann durchgeführt werden, wenn |
nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Säue oder | nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Säue oder |
an den Ohren oder Schwänzen anderer Schweine entstanden sind. Bevor | an den Ohren oder Schwänzen anderer Schweine entstanden sind. Bevor |
solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Massnahmen zu | solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Massnahmen zu |
treffen, um Schwanzbeissen und andere Verhaltensstörungen zu | treffen, um Schwanzbeissen und andere Verhaltensstörungen zu |
vermeiden, wobei die Unterbringung und die Bestandsdichte zu | vermeiden, wobei die Unterbringung und die Bestandsdichte zu |
berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete | berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete |
Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden. | Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden. |
Die Stosszähne von Ebern dürfen verkürzt werden, wenn dies zur | Die Stosszähne von Ebern dürfen verkürzt werden, wenn dies zur |
Vermeidung von Verletzungen anderer Tiere oder aus Sicherheitsgründen | Vermeidung von Verletzungen anderer Tiere oder aus Sicherheitsgründen |
notwendig ist. | notwendig ist. |
Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften für Schweine sind | Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften für Schweine sind |
in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer | in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer |
gegenseitigen Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitserregern | gegenseitigen Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitserregern |
vorzubeugen. | vorzubeugen. |
Das Sammeln, Lagern und Verarbeiten von Gülle in Betrieben muss derart | Das Sammeln, Lagern und Verarbeiten von Gülle in Betrieben muss derart |
erfolgen, dass die Schweine keinen Gasen wie Ammoniak, Kohlendioxid, | erfolgen, dass die Schweine keinen Gasen wie Ammoniak, Kohlendioxid, |
H2S und CO in Konzentrationen, die schädlich für ihre Gesundheit sind, | H2S und CO in Konzentrationen, die schädlich für ihre Gesundheit sind, |
ausgesetzt werden. | ausgesetzt werden. |
KAPITEL II - Besondere Bestimmungen für Verschiedene | KAPITEL II - Besondere Bestimmungen für Verschiedene |
Schweinekategorien | Schweinekategorien |
EBER | EBER |
Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich | Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich |
umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem | umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem |
ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur | ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur |
Verfügung stehen. | Verfügung stehen. |
Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare | Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare |
Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse | Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse |
aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird. Diese Vorschrift | aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird. Diese Vorschrift |
gilt für alle Betriebe, die nach In-Kraft-Treten dieses Erlasses neu | gilt für alle Betriebe, die nach In-Kraft-Treten dieses Erlasses neu |
gebaut, umgebaut oder zum ersten Mal genutzt werden. Ab dem 1. Januar | gebaut, umgebaut oder zum ersten Mal genutzt werden. Ab dem 1. Januar |
2005 gilt diese Vorschrift für alle Betriebe. | 2005 gilt diese Vorschrift für alle Betriebe. |
Ein angemessen grosser Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich | Ein angemessen grosser Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich |
vorzusehen, so dass sich der Eber hinlegen kann. Er muss planbefestigt | vorzusehen, so dass sich der Eber hinlegen kann. Er muss planbefestigt |
oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeigneten Material | oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeigneten Material |
bedeckt sein. | bedeckt sein. |
SÄUE UND JUNGSÄUE | SÄUE UND JUNGSÄUE |
Es sind Massnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein | Es sind Massnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein |
Minimum zu beschränken, insbesondere indem so viel wie möglich mit | Minimum zu beschränken, insbesondere indem so viel wie möglich mit |
stabilen Tiergruppen gearbeitet wird. | stabilen Tiergruppen gearbeitet wird. |
Trächtige Säue und Jungsäue müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und | Trächtige Säue und Jungsäue müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und |
Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten | Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten |
müssen trächtige Säue und Jungsäue sorgfältig gereinigt werden. | müssen trächtige Säue und Jungsäue sorgfältig gereinigt werden. |
In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss Säuen und Jungsäuen | In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss Säuen und Jungsäuen |
in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt | in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt |
werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebs nicht | werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebs nicht |
technisch unmöglich ist. | technisch unmöglich ist. |
Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um | Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um |
ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. | ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. |
Abferkelbuchten, in denen sich Säue frei bewegen können, müssen über | Abferkelbuchten, in denen sich Säue frei bewegen können, müssen über |
eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie zum Beispiel Schutzstangen | eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie zum Beispiel Schutzstangen |
verfügen. | verfügen. |
SAUGFERKEL | SAUGFERKEL |
Ein angemessen grosser Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich | Ein angemessen grosser Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich |
vorzusehen, so dass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können. Er | vorzusehen, so dass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können. Er |
muss planbefestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen | muss planbefestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen |
geeigneten Material bedeckt sein. | geeigneten Material bedeckt sein. |
Wenn eine Abferkelbucht verwendet wird, müssen die Ferkel ausreichend | Wenn eine Abferkelbucht verwendet wird, müssen die Ferkel ausreichend |
Platz haben, um problemlos gesäugt zu werden. | Platz haben, um problemlos gesäugt zu werden. |
Die Ferkel müssen mindestens 28 Tage alt sein, wenn sie abgesetzt | Die Ferkel müssen mindestens 28 Tage alt sein, wenn sie abgesetzt |
werden, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des | werden, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des |
Muttertiers oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet. Die Ferkel | Muttertiers oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet. Die Ferkel |
dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in | dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in |
spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt | spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt |
und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird. | und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird. |
Diese Ställe müssen von den Stallungen der Säue getrennt sein, um die | Diese Ställe müssen von den Stallungen der Säue getrennt sein, um die |
Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Ferkel | Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Ferkel |
möglichst gering zu halten. | möglichst gering zu halten. |
ABSETZFERKEL UND MASTSCHWEINE/ZUCHTLÄUFER | ABSETZFERKEL UND MASTSCHWEINE/ZUCHTLÄUFER |
Bei Schweinen in Gruppenhaltung sind Massnahmen zu treffen, um Kämpfe | Bei Schweinen in Gruppenhaltung sind Massnahmen zu treffen, um Kämpfe |
zu vermeiden, die über das normale Mass hinausgehen. | zu vermeiden, die über das normale Mass hinausgehen. |
Die Schweine sollten in Gruppen gehalten werden, die, sobald sie | Die Schweine sollten in Gruppen gehalten werden, die, sobald sie |
zusammengestellt sind, so weit wie möglich unverändert bleiben. Die | zusammengestellt sind, so weit wie möglich unverändert bleiben. Die |
Zusammenstellung der Schweinegruppen muss so schnell wie möglich, | Zusammenstellung der Schweinegruppen muss so schnell wie möglich, |
vorzugsweise vor oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen, geschehen. | vorzugsweise vor oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen, geschehen. |
Die Schweine sollten ausreichend Möglichkeiten haben, sich vor den | Die Schweine sollten ausreichend Möglichkeiten haben, sich vor den |
anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen. | anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen. |
Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu | Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu |
untersuchen und geeignete vorbeugende Massnahmen zu treffen, wie zum | untersuchen und geeignete vorbeugende Massnahmen zu treffen, wie zum |
Beispiel die Versorgung der Tiere mit grossen Mengen Stroh oder | Beispiel die Versorgung der Tiere mit grossen Mengen Stroh oder |
anderen Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder | anderen Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder |
besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten gemäss | besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten gemäss |
Artikel 8 dieses Erlasses. | Artikel 8 dieses Erlasses. |
Beruhigungsmittel zur Erleichterung der Zufuhr fremder Tiere in die | Beruhigungsmittel zur Erleichterung der Zufuhr fremder Tiere in die |
Gruppe dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Konsultation eines | Gruppe dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Konsultation eines |
Tierarztes verwendet werden. | Tierarztes verwendet werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Mai 2003 über den Schutz von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Mai 2003 über den Schutz von |
Schweinen in Schweinezuchtbetrieben beigefügt zu werden. | Schweinen in Schweinezuchtbetrieben beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |