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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/11/2019
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le montant du seuil de la valeur globale des biens à emporter dans les bagages personnels des voyageurs. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 18 van 29 december 1992 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde inzake het drempelbedrag van de globale waarde van de goederen uit te voeren in de persoonlijke bagage van de reizigers. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 7 NOVEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le montant du seuil de la valeur globale des biens à emporter dans les bagages personnels des voyageurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2019 modifiant l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le montant du seuil de la valeur globale des biens à emporter dans les bagages personnels des FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 7 NOVEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 18 van 29 december 1992 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde inzake het drempelbedrag van de globale waarde van de goederen uit te voeren in de persoonlijke bagage van de reizigers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 18 van 29 december 1992 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde inzake het drempelbedrag van de globale waarde van de goederen uit te voeren in de persoonlijke bagage van de reizigers (Belgisch
voyageurs (Moniteur belge du 20 novembre 2019). Staatsblad van 20 november 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in
Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der
Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags
der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im
persönlichen Gepäck von Reisenden persönlichen Gepäck von Reisenden
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den
Königlichen Erlass Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Königlichen Erlass Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die
Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und
Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer
(nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 18") abzuändern. (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 18") abzuändern.
In Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 18 werden in Ausführung von In Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 18 werden in Ausführung von
Artikel 39 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Grenzen und die Artikel 39 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Grenzen und die
Bedingungen bestimmt, die in Bezug auf die in Artikel 39 § 1 Nr. 4 des Bedingungen bestimmt, die in Bezug auf die in Artikel 39 § 1 Nr. 4 des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Steuerbefreiung zu beachten sind, Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Steuerbefreiung zu beachten sind,
die sich auf Lieferungen von Gütern an Reisende bezieht, die nicht in die sich auf Lieferungen von Gütern an Reisende bezieht, die nicht in
der Gemeinschaft ansässig sind und die diese Güter in Belgien in der Gemeinschaft ansässig sind und die diese Güter in Belgien in
Besitz nehmen und sie in ihrem persönlichen Gepäck ausführen. Diese Besitz nehmen und sie in ihrem persönlichen Gepäck ausführen. Diese
Steuerbefreiung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Gesamtwert der Steuerbefreiung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Gesamtwert der
betreffenden Güter einschließlich Mehrwertsteuer einen bestimmten betreffenden Güter einschließlich Mehrwertsteuer einen bestimmten
Mindestbetrag pro Rechnung übersteigt. Mindestbetrag pro Rechnung übersteigt.
Der Staatsrat empfiehlt in Punkt 7 seines Gutachtens Nr. 66.600/3 vom Der Staatsrat empfiehlt in Punkt 7 seines Gutachtens Nr. 66.600/3 vom
23. Oktober 2019, in diesen Entwurf einen neuen Artikel einzufügen, in 23. Oktober 2019, in diesen Entwurf einen neuen Artikel einzufügen, in
dem angegeben wird, dass dieser Entwurf der Umsetzung von Artikel 147 dem angegeben wird, dass dieser Entwurf der Umsetzung von Artikel 147
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend:
"Mehrwertsteuerrichtlinie") dient. Dort, wo ein solcher Vermerk durch "Mehrwertsteuerrichtlinie") dient. Dort, wo ein solcher Vermerk durch
die Umsetzung von neuen europäischen Vorschriften gerechtfertigt ist, die Umsetzung von neuen europäischen Vorschriften gerechtfertigt ist,
scheint der Staatsrat auch bei jeder späteren Abänderung einer scheint der Staatsrat auch bei jeder späteren Abänderung einer
nationalen Norm, die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist, nationalen Norm, die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist,
einen solchen Vermerk aufzuerlegen. einen solchen Vermerk aufzuerlegen.
In diesem Fall wird durch diesen Entwurf jedoch keine neue europäische In diesem Fall wird durch diesen Entwurf jedoch keine neue europäische
Norm in die belgische interne Rechtsordnung eingefügt, sondern wird Norm in die belgische interne Rechtsordnung eingefügt, sondern wird
eine bestehende Norm der belgischen internen Rechtsordnung innerhalb eine bestehende Norm der belgischen internen Rechtsordnung innerhalb
der durch die Mehrwertsteuerrichtlinie zugelassenen Grenzen der durch die Mehrwertsteuerrichtlinie zugelassenen Grenzen
abgeändert. Sowohl die Schwelle von 50 EUR als auch die von 125 EUR abgeändert. Sowohl die Schwelle von 50 EUR als auch die von 125 EUR
entsprechen nämlich der Vorschrift von Artikel 147 Absatz 1 entsprechen nämlich der Vorschrift von Artikel 147 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, in der bestimmt ist, dass Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, in der bestimmt ist, dass
die Mitgliedstaaten eine Lieferung (von Gütern zur Mitführung im die Mitgliedstaaten eine Lieferung (von Gütern zur Mitführung im
persönlichen Gepäck von Reisenden), deren Gesamtwert unter dem in persönlichen Gepäck von Reisenden), deren Gesamtwert unter dem in
Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der
Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Betrag von 175 EUR liegt, von Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Betrag von 175 EUR liegt, von
der Steuer befreien können. Außerdem ist es hier schwierig, von einer der Steuer befreien können. Außerdem ist es hier schwierig, von einer
Umsetzung zu sprechen, in dem Maße, wie in diesem Fall von der den Umsetzung zu sprechen, in dem Maße, wie in diesem Fall von der den
Mitgliedstaaten durch die Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten Mitgliedstaaten durch die Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten
Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, von der quantitativen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, von der quantitativen
Grundbedingung für die Anwendung der Befreiung von der Mehrwertsteuer Grundbedingung für die Anwendung der Befreiung von der Mehrwertsteuer
abzuweichen. Um das Risiko zu vermeiden, auf gesetzgebungstechnischer abzuweichen. Um das Risiko zu vermeiden, auf gesetzgebungstechnischer
Ebene einen unangenehmen Präzedenzfall zu schaffen, ist dem Gutachten Ebene einen unangenehmen Präzedenzfall zu schaffen, ist dem Gutachten
diesbezüglich nicht Rechnung getragen worden. diesbezüglich nicht Rechnung getragen worden.
Durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 (Belgisches Staatsblatt vom Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 (Belgisches Staatsblatt vom
11. Oktober 2016, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. 11. Oktober 2016, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30.
Juni 2017) wurde Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18 Juni 2017) wurde Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18
abgeändert, indem der vorerwähnte Mindestbetrag für die Anwendung der abgeändert, indem der vorerwähnte Mindestbetrag für die Anwendung der
Steuerbefreiung von 125 auf 50 EUR pro Rechnung einschließlich Steuerbefreiung von 125 auf 50 EUR pro Rechnung einschließlich
Mehrwertsteuer verringert worden ist. Mehrwertsteuer verringert worden ist.
Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21.
September 2016 war die Schwelle von 50 EUR bis zum 31. August 2017 September 2016 war die Schwelle von 50 EUR bis zum 31. August 2017
anwendbar. anwendbar.
Am 4. September 2017 hat die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Am 4. September 2017 hat die mit der Mehrwertsteuer beauftragte
Verwaltung auf der Website des FÖD Finanzen eine Mitteilung Verwaltung auf der Website des FÖD Finanzen eine Mitteilung
veröffentlicht (https://finances.belgium.be/fr/Actualites/achats-« veröffentlicht (https://finances.belgium.be/fr/Actualites/achats-«
-tax-free- -tax-free-
»-en-belgique-pour-les-voyageurs-résidant-hors-de-la-communauté), in »-en-belgique-pour-les-voyageurs-résidant-hors-de-la-communauté), in
der bestätigt worden ist, dass die Schwelle von 50 EUR für einen der bestätigt worden ist, dass die Schwelle von 50 EUR für einen
unbestimmten Zeitraum anwendbar bleibt. Ziel war es, einer unbestimmten Zeitraum anwendbar bleibt. Ziel war es, einer
bevorstehenden erneuten Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 bevorstehenden erneuten Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18
vorzugreifen, durch die die Schwelle für einen unbestimmten Zeitraum vorzugreifen, durch die die Schwelle für einen unbestimmten Zeitraum
auf 50 EUR festgelegt und somit die Kontinuität der Anwendung dieser auf 50 EUR festgelegt und somit die Kontinuität der Anwendung dieser
Schwelle in der Praxis gewährleistet worden wäre. Aufgrund eines Schwelle in der Praxis gewährleistet worden wäre. Aufgrund eines
Zusammentreffens von Umständen wurde der Königliche Erlass Nr. 18 Zusammentreffens von Umständen wurde der Königliche Erlass Nr. 18
jedoch nicht in dem gewünschten Sinne abgeändert. jedoch nicht in dem gewünschten Sinne abgeändert.
Durch die kombinierte Anwendung der Artikel 1 bis 3 wird mit Durch die kombinierte Anwendung der Artikel 1 bis 3 wird mit
vorliegendem Entwurf zum einen darauf abgezielt, die vorerwähnte vorliegendem Entwurf zum einen darauf abgezielt, die vorerwähnte
Mitteilung der Verwaltung rechtlich zu verankern und die Mitteilung der Verwaltung rechtlich zu verankern und die
Rechtssicherheit für Steuerpflichtige zu gewährleisten, die ab dem 1. Rechtssicherheit für Steuerpflichtige zu gewährleisten, die ab dem 1.
September 2017 bis heute auf der Grundlage der vorerwähnten September 2017 bis heute auf der Grundlage der vorerwähnten
administrativen Mitteilung die Befreiung entsprechend der vorerwähnten administrativen Mitteilung die Befreiung entsprechend der vorerwähnten
Schwelle von 50 EUR angewandt haben. Schwelle von 50 EUR angewandt haben.
In diesem Fall ist die in Artikel 1 dieses Entwurfs angewandte In diesem Fall ist die in Artikel 1 dieses Entwurfs angewandte
rückwirkende Kraft daher notwendig, um eine tatsächliche Situation zu rückwirkende Kraft daher notwendig, um eine tatsächliche Situation zu
regularisieren, ohne dass die Anforderungen in Bezug auf die regularisieren, ohne dass die Anforderungen in Bezug auf die
Rechtssicherheit dadurch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden. Rechtssicherheit dadurch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.
Die individuellen Rechte, die von den betreffenden Steuerpflichtigen Die individuellen Rechte, die von den betreffenden Steuerpflichtigen
(Verkäufern) und Privatpersonen (Käufern) im betreffenden Zeitraum auf (Verkäufern) und Privatpersonen (Käufern) im betreffenden Zeitraum auf
der Grundlage dieser Mitteilung ausgeübt wurden, werden somit der Grundlage dieser Mitteilung ausgeübt wurden, werden somit
definitiv für gültig erklärt und in den Vorschriften verankert. definitiv für gültig erklärt und in den Vorschriften verankert.
Zum anderen wird mit Artikel 2 des Entwurfs darauf abgezielt, die Zum anderen wird mit Artikel 2 des Entwurfs darauf abgezielt, die
Bestimmung, durch die die Verringerung der Schwelle ab dem 1. Bestimmung, durch die die Verringerung der Schwelle ab dem 1.
September 2017 eingeführt wird (nämlich Artikel 1 dieses Entwurfs), am September 2017 eingeführt wird (nämlich Artikel 1 dieses Entwurfs), am
31. Dezember 2019 außer Kraft treten zu lassen. Auf diese Weise wird 31. Dezember 2019 außer Kraft treten zu lassen. Auf diese Weise wird
die ursprüngliche Entscheidung der Regierung, der Verringerung der die ursprüngliche Entscheidung der Regierung, der Verringerung der
Schwelle einen vorübergehenden Charakter zu verleihen, trotzdem Schwelle einen vorübergehenden Charakter zu verleihen, trotzdem
befolgt. Gemäß Punkt 8 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 66.600/3 des befolgt. Gemäß Punkt 8 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 66.600/3 des
Staatsrates ist in Artikel 2 dieses Entwurfs, dessen Datum des Staatsrates ist in Artikel 2 dieses Entwurfs, dessen Datum des
Inkrafttretens durch Artikel 3 Absatz 2 desselben Entwurfs auf den 1. Inkrafttretens durch Artikel 3 Absatz 2 desselben Entwurfs auf den 1.
Januar 2020 festgelegt ist, konkret vorgesehen, dass die in Artikel 1 Januar 2020 festgelegt ist, konkret vorgesehen, dass die in Artikel 1
vorgesehene Schwelle von 50 EUR an diesem Datum durch die Schwelle von vorgesehene Schwelle von 50 EUR an diesem Datum durch die Schwelle von
125 EUR ersetzt wird. 125 EUR ersetzt wird.
Das Enddatum des Zeitraums, innerhalb dessen die Schwelle von 50 EUR Das Enddatum des Zeitraums, innerhalb dessen die Schwelle von 50 EUR
anwendbar bleibt, wird folglich auf den 31. Dezember 2019 festgelegt, anwendbar bleibt, wird folglich auf den 31. Dezember 2019 festgelegt,
um den betreffenden Akteuren noch einen Übergangszeitraum einzuräumen, um den betreffenden Akteuren noch einen Übergangszeitraum einzuräumen,
damit sie die notwendigen buchhalterischen Anpassungen im Hinblick auf damit sie die notwendigen buchhalterischen Anpassungen im Hinblick auf
die erneute Anwendung der Schwelle von 125 EUR ab dem 1. Januar 2020 die erneute Anwendung der Schwelle von 125 EUR ab dem 1. Januar 2020
vornehmen können. vornehmen können.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in
Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der
Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags
der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im
persönlichen Gepäck von Reisenden persönlichen Gepäck von Reisenden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 39 § 3, ersetzt Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 39 § 3, ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über
die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und
Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer; Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2019;
Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des
Haushalts vom 27. August 2019; Haushalts vom 27. August 2019;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. September 2019, Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. September 2019,
über die Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des über die Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des
Haushalts hinwegzugehen; Haushalts hinwegzugehen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.600/3 des Staatsrates vom 23. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.600/3 des Staatsrates vom 23. Oktober
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29.
Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von
Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der
Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April
2013 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. 2013 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21.
September 2016, werden die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "50 EUR" September 2016, werden die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "50 EUR"
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 8 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt Art. 2 - In Artikel 8 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013 und zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2019, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2019, werden die Wörter
"50 EUR" durch die Wörter "125 EUR" ersetzt. "50 EUR" durch die Wörter "125 EUR" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 1 wird wirksam mit 1. September 2017. Art. 3 - Artikel 1 wird wirksam mit 1. September 2017.
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2019 Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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