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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le montant du seuil de la valeur globale des biens à emporter dans les bagages personnels des voyageurs. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 18 van 29 december 1992 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde inzake het drempelbedrag van de globale waarde van de goederen uit te voeren in de persoonlijke bagage van de reizigers. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 7 NOVEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le montant du seuil de la valeur globale des biens à emporter dans les bagages personnels des voyageurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2019 modifiant l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le montant du seuil de la valeur globale des biens à emporter dans les bagages personnels des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 7 NOVEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 18 van 29 december 1992 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde inzake het drempelbedrag van de globale waarde van de goederen uit te voeren in de persoonlijke bagage van de reizigers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 18 van 29 december 1992 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde inzake het drempelbedrag van de globale waarde van de goederen uit te voeren in de persoonlijke bagage van de reizigers (Belgisch |
voyageurs (Moniteur belge du 20 novembre 2019). | Staatsblad van 20 november 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in | Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in |
Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der | Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der |
Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags | Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags |
der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im | der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im |
persönlichen Gepäck von Reisenden | persönlichen Gepäck von Reisenden |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den | mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den |
Königlichen Erlass Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die | Königlichen Erlass Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die |
Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und | Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und |
Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer | Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer |
(nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 18") abzuändern. | (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 18") abzuändern. |
In Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 18 werden in Ausführung von | In Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 18 werden in Ausführung von |
Artikel 39 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Grenzen und die | Artikel 39 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Grenzen und die |
Bedingungen bestimmt, die in Bezug auf die in Artikel 39 § 1 Nr. 4 des | Bedingungen bestimmt, die in Bezug auf die in Artikel 39 § 1 Nr. 4 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Steuerbefreiung zu beachten sind, | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Steuerbefreiung zu beachten sind, |
die sich auf Lieferungen von Gütern an Reisende bezieht, die nicht in | die sich auf Lieferungen von Gütern an Reisende bezieht, die nicht in |
der Gemeinschaft ansässig sind und die diese Güter in Belgien in | der Gemeinschaft ansässig sind und die diese Güter in Belgien in |
Besitz nehmen und sie in ihrem persönlichen Gepäck ausführen. Diese | Besitz nehmen und sie in ihrem persönlichen Gepäck ausführen. Diese |
Steuerbefreiung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Gesamtwert der | Steuerbefreiung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Gesamtwert der |
betreffenden Güter einschließlich Mehrwertsteuer einen bestimmten | betreffenden Güter einschließlich Mehrwertsteuer einen bestimmten |
Mindestbetrag pro Rechnung übersteigt. | Mindestbetrag pro Rechnung übersteigt. |
Der Staatsrat empfiehlt in Punkt 7 seines Gutachtens Nr. 66.600/3 vom | Der Staatsrat empfiehlt in Punkt 7 seines Gutachtens Nr. 66.600/3 vom |
23. Oktober 2019, in diesen Entwurf einen neuen Artikel einzufügen, in | 23. Oktober 2019, in diesen Entwurf einen neuen Artikel einzufügen, in |
dem angegeben wird, dass dieser Entwurf der Umsetzung von Artikel 147 | dem angegeben wird, dass dieser Entwurf der Umsetzung von Artikel 147 |
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das | der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das |
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: | gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: |
"Mehrwertsteuerrichtlinie") dient. Dort, wo ein solcher Vermerk durch | "Mehrwertsteuerrichtlinie") dient. Dort, wo ein solcher Vermerk durch |
die Umsetzung von neuen europäischen Vorschriften gerechtfertigt ist, | die Umsetzung von neuen europäischen Vorschriften gerechtfertigt ist, |
scheint der Staatsrat auch bei jeder späteren Abänderung einer | scheint der Staatsrat auch bei jeder späteren Abänderung einer |
nationalen Norm, die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist, | nationalen Norm, die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist, |
einen solchen Vermerk aufzuerlegen. | einen solchen Vermerk aufzuerlegen. |
In diesem Fall wird durch diesen Entwurf jedoch keine neue europäische | In diesem Fall wird durch diesen Entwurf jedoch keine neue europäische |
Norm in die belgische interne Rechtsordnung eingefügt, sondern wird | Norm in die belgische interne Rechtsordnung eingefügt, sondern wird |
eine bestehende Norm der belgischen internen Rechtsordnung innerhalb | eine bestehende Norm der belgischen internen Rechtsordnung innerhalb |
der durch die Mehrwertsteuerrichtlinie zugelassenen Grenzen | der durch die Mehrwertsteuerrichtlinie zugelassenen Grenzen |
abgeändert. Sowohl die Schwelle von 50 EUR als auch die von 125 EUR | abgeändert. Sowohl die Schwelle von 50 EUR als auch die von 125 EUR |
entsprechen nämlich der Vorschrift von Artikel 147 Absatz 1 | entsprechen nämlich der Vorschrift von Artikel 147 Absatz 1 |
Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, in der bestimmt ist, dass | Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, in der bestimmt ist, dass |
die Mitgliedstaaten eine Lieferung (von Gütern zur Mitführung im | die Mitgliedstaaten eine Lieferung (von Gütern zur Mitführung im |
persönlichen Gepäck von Reisenden), deren Gesamtwert unter dem in | persönlichen Gepäck von Reisenden), deren Gesamtwert unter dem in |
Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der | Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der |
Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Betrag von 175 EUR liegt, von | Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Betrag von 175 EUR liegt, von |
der Steuer befreien können. Außerdem ist es hier schwierig, von einer | der Steuer befreien können. Außerdem ist es hier schwierig, von einer |
Umsetzung zu sprechen, in dem Maße, wie in diesem Fall von der den | Umsetzung zu sprechen, in dem Maße, wie in diesem Fall von der den |
Mitgliedstaaten durch die Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten | Mitgliedstaaten durch die Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten |
Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, von der quantitativen | Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, von der quantitativen |
Grundbedingung für die Anwendung der Befreiung von der Mehrwertsteuer | Grundbedingung für die Anwendung der Befreiung von der Mehrwertsteuer |
abzuweichen. Um das Risiko zu vermeiden, auf gesetzgebungstechnischer | abzuweichen. Um das Risiko zu vermeiden, auf gesetzgebungstechnischer |
Ebene einen unangenehmen Präzedenzfall zu schaffen, ist dem Gutachten | Ebene einen unangenehmen Präzedenzfall zu schaffen, ist dem Gutachten |
diesbezüglich nicht Rechnung getragen worden. | diesbezüglich nicht Rechnung getragen worden. |
Durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur | Durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 (Belgisches Staatsblatt vom | Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 (Belgisches Staatsblatt vom |
11. Oktober 2016, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. | 11. Oktober 2016, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. |
Juni 2017) wurde Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18 | Juni 2017) wurde Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18 |
abgeändert, indem der vorerwähnte Mindestbetrag für die Anwendung der | abgeändert, indem der vorerwähnte Mindestbetrag für die Anwendung der |
Steuerbefreiung von 125 auf 50 EUR pro Rechnung einschließlich | Steuerbefreiung von 125 auf 50 EUR pro Rechnung einschließlich |
Mehrwertsteuer verringert worden ist. | Mehrwertsteuer verringert worden ist. |
Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. | Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. |
September 2016 war die Schwelle von 50 EUR bis zum 31. August 2017 | September 2016 war die Schwelle von 50 EUR bis zum 31. August 2017 |
anwendbar. | anwendbar. |
Am 4. September 2017 hat die mit der Mehrwertsteuer beauftragte | Am 4. September 2017 hat die mit der Mehrwertsteuer beauftragte |
Verwaltung auf der Website des FÖD Finanzen eine Mitteilung | Verwaltung auf der Website des FÖD Finanzen eine Mitteilung |
veröffentlicht (https://finances.belgium.be/fr/Actualites/achats-« | veröffentlicht (https://finances.belgium.be/fr/Actualites/achats-« |
-tax-free- | -tax-free- |
»-en-belgique-pour-les-voyageurs-résidant-hors-de-la-communauté), in | »-en-belgique-pour-les-voyageurs-résidant-hors-de-la-communauté), in |
der bestätigt worden ist, dass die Schwelle von 50 EUR für einen | der bestätigt worden ist, dass die Schwelle von 50 EUR für einen |
unbestimmten Zeitraum anwendbar bleibt. Ziel war es, einer | unbestimmten Zeitraum anwendbar bleibt. Ziel war es, einer |
bevorstehenden erneuten Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 | bevorstehenden erneuten Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 |
vorzugreifen, durch die die Schwelle für einen unbestimmten Zeitraum | vorzugreifen, durch die die Schwelle für einen unbestimmten Zeitraum |
auf 50 EUR festgelegt und somit die Kontinuität der Anwendung dieser | auf 50 EUR festgelegt und somit die Kontinuität der Anwendung dieser |
Schwelle in der Praxis gewährleistet worden wäre. Aufgrund eines | Schwelle in der Praxis gewährleistet worden wäre. Aufgrund eines |
Zusammentreffens von Umständen wurde der Königliche Erlass Nr. 18 | Zusammentreffens von Umständen wurde der Königliche Erlass Nr. 18 |
jedoch nicht in dem gewünschten Sinne abgeändert. | jedoch nicht in dem gewünschten Sinne abgeändert. |
Durch die kombinierte Anwendung der Artikel 1 bis 3 wird mit | Durch die kombinierte Anwendung der Artikel 1 bis 3 wird mit |
vorliegendem Entwurf zum einen darauf abgezielt, die vorerwähnte | vorliegendem Entwurf zum einen darauf abgezielt, die vorerwähnte |
Mitteilung der Verwaltung rechtlich zu verankern und die | Mitteilung der Verwaltung rechtlich zu verankern und die |
Rechtssicherheit für Steuerpflichtige zu gewährleisten, die ab dem 1. | Rechtssicherheit für Steuerpflichtige zu gewährleisten, die ab dem 1. |
September 2017 bis heute auf der Grundlage der vorerwähnten | September 2017 bis heute auf der Grundlage der vorerwähnten |
administrativen Mitteilung die Befreiung entsprechend der vorerwähnten | administrativen Mitteilung die Befreiung entsprechend der vorerwähnten |
Schwelle von 50 EUR angewandt haben. | Schwelle von 50 EUR angewandt haben. |
In diesem Fall ist die in Artikel 1 dieses Entwurfs angewandte | In diesem Fall ist die in Artikel 1 dieses Entwurfs angewandte |
rückwirkende Kraft daher notwendig, um eine tatsächliche Situation zu | rückwirkende Kraft daher notwendig, um eine tatsächliche Situation zu |
regularisieren, ohne dass die Anforderungen in Bezug auf die | regularisieren, ohne dass die Anforderungen in Bezug auf die |
Rechtssicherheit dadurch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden. | Rechtssicherheit dadurch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden. |
Die individuellen Rechte, die von den betreffenden Steuerpflichtigen | Die individuellen Rechte, die von den betreffenden Steuerpflichtigen |
(Verkäufern) und Privatpersonen (Käufern) im betreffenden Zeitraum auf | (Verkäufern) und Privatpersonen (Käufern) im betreffenden Zeitraum auf |
der Grundlage dieser Mitteilung ausgeübt wurden, werden somit | der Grundlage dieser Mitteilung ausgeübt wurden, werden somit |
definitiv für gültig erklärt und in den Vorschriften verankert. | definitiv für gültig erklärt und in den Vorschriften verankert. |
Zum anderen wird mit Artikel 2 des Entwurfs darauf abgezielt, die | Zum anderen wird mit Artikel 2 des Entwurfs darauf abgezielt, die |
Bestimmung, durch die die Verringerung der Schwelle ab dem 1. | Bestimmung, durch die die Verringerung der Schwelle ab dem 1. |
September 2017 eingeführt wird (nämlich Artikel 1 dieses Entwurfs), am | September 2017 eingeführt wird (nämlich Artikel 1 dieses Entwurfs), am |
31. Dezember 2019 außer Kraft treten zu lassen. Auf diese Weise wird | 31. Dezember 2019 außer Kraft treten zu lassen. Auf diese Weise wird |
die ursprüngliche Entscheidung der Regierung, der Verringerung der | die ursprüngliche Entscheidung der Regierung, der Verringerung der |
Schwelle einen vorübergehenden Charakter zu verleihen, trotzdem | Schwelle einen vorübergehenden Charakter zu verleihen, trotzdem |
befolgt. Gemäß Punkt 8 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 66.600/3 des | befolgt. Gemäß Punkt 8 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 66.600/3 des |
Staatsrates ist in Artikel 2 dieses Entwurfs, dessen Datum des | Staatsrates ist in Artikel 2 dieses Entwurfs, dessen Datum des |
Inkrafttretens durch Artikel 3 Absatz 2 desselben Entwurfs auf den 1. | Inkrafttretens durch Artikel 3 Absatz 2 desselben Entwurfs auf den 1. |
Januar 2020 festgelegt ist, konkret vorgesehen, dass die in Artikel 1 | Januar 2020 festgelegt ist, konkret vorgesehen, dass die in Artikel 1 |
vorgesehene Schwelle von 50 EUR an diesem Datum durch die Schwelle von | vorgesehene Schwelle von 50 EUR an diesem Datum durch die Schwelle von |
125 EUR ersetzt wird. | 125 EUR ersetzt wird. |
Das Enddatum des Zeitraums, innerhalb dessen die Schwelle von 50 EUR | Das Enddatum des Zeitraums, innerhalb dessen die Schwelle von 50 EUR |
anwendbar bleibt, wird folglich auf den 31. Dezember 2019 festgelegt, | anwendbar bleibt, wird folglich auf den 31. Dezember 2019 festgelegt, |
um den betreffenden Akteuren noch einen Übergangszeitraum einzuräumen, | um den betreffenden Akteuren noch einen Übergangszeitraum einzuräumen, |
damit sie die notwendigen buchhalterischen Anpassungen im Hinblick auf | damit sie die notwendigen buchhalterischen Anpassungen im Hinblick auf |
die erneute Anwendung der Schwelle von 125 EUR ab dem 1. Januar 2020 | die erneute Anwendung der Schwelle von 125 EUR ab dem 1. Januar 2020 |
vornehmen können. | vornehmen können. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in | Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in |
Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der | Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der |
Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags | Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags |
der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im | der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im |
persönlichen Gepäck von Reisenden | persönlichen Gepäck von Reisenden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 39 § 3, ersetzt | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 39 § 3, ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über |
die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und | die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und |
Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer; | Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2019; |
Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des | Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des |
Haushalts vom 27. August 2019; | Haushalts vom 27. August 2019; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. September 2019, | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. September 2019, |
über die Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des | über die Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des |
Haushalts hinwegzugehen; | Haushalts hinwegzugehen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.600/3 des Staatsrates vom 23. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.600/3 des Staatsrates vom 23. Oktober |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. | Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. |
Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von | Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von |
Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der | Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der |
Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April | Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April |
2013 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. | 2013 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. |
September 2016, werden die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "50 EUR" | September 2016, werden die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "50 EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 8 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt | Art. 2 - In Artikel 8 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013 und zuletzt abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013 und zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2019, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2019, werden die Wörter |
"50 EUR" durch die Wörter "125 EUR" ersetzt. | "50 EUR" durch die Wörter "125 EUR" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 1 wird wirksam mit 1. September 2017. | Art. 3 - Artikel 1 wird wirksam mit 1. September 2017. |
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |