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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/11/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant certaines conditions pour la qualification sanitaire des volailles et de l'arrêté ministériel du 19 août 1998 concernant les modalités d'application de cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende bepaalde voorschriften voor de gezondheidskwalificatie van pluimvee en van het ministerieel besluit van 19 augustus 1998 betreffende de modaliteiten ter toepassing van dit besluit
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
7 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 7 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus
certaines conditions pour la qualification sanitaire des volailles et 1998 houdende bepaalde voorschriften voor de gezondheidskwalificatie
de l'arrêté ministériel du 19 août 1998 concernant les modalités van pluimvee en van het ministerieel besluit van 19 augustus 1998
d'application de cet arrêté betreffende de modaliteiten ter toepassing van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant certaines conditions - van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende bepaalde
pour la qualification sanitaire des volailles, voorschriften voor de gezondheidskwalificatie van pluimvee,
- de l'arrêté ministériel du 19 août 1998 concernant les modalités - van het ministerieel besluit van 19 augustus 1998 betreffende de
d'application de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant certaines modaliteiten ter toepassing van het koninklijk besluit van 10 augustus
conditions pour la qualification sanitaire des volailles, 1998 houdende bepaalde voorschriften voor de gezondheidskwalificatie
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat van pluimvee, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant certaines conditions - van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende bepaalde
pour la qualification sanitaire des volailles; voorschriften voor de gezondheidskwalificatie van pluimvee;
- de l'arrêté ministériel du 19 août 1998 concernant les modalités - van het ministerieel besluit van 19 augustus 1998 betreffende de
d'application de l'arrêté royal du 10 août 1998 établissant certaines modaliteiten ter toepassing van het koninklijk besluit van 10 augustus
conditions pour la qualification sanitaire des volailles. 1998 houdende bepaalde voorschriften voor de gezondheidskwalificatie

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

van pluimvee.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 7 novembre 2000. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 7 november 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter
Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der
Artikel 7 § 2, 8 Nr. 1, 9 Nr. 2, 3 und 5, 15 Nr. 1 und 18bis; Artikel 7 § 2, 8 Nr. 1, 9 Nr. 2, 3 und 5, 15 Nr. 1 und 18bis;
Aufgrund der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Aufgrund der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch, geändert und Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch, geändert und
aktualisiert durch die Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. aktualisiert durch die Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17.
Dezember 1992, insbesondere des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) und Dezember 1992, insbesondere des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) und
des Anhangs I Kapitel VI; des Anhangs I Kapitel VI;
Aufgrund der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Aufgrund der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992
über Massnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen beziehungsweise über Massnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen beziehungsweise
ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur
Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen, geändert Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen, geändert
durch die Richtlinie 97/22/EG des Rates vom 22. April 1997, durch die Richtlinie 97/22/EG des Rates vom 22. April 1997,
insbesondere des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d) und des Anhangs II; insbesondere des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d) und des Anhangs II;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass
unverzüglich Massnahmen im Hinblick auf die gesundheitliche Einstufung unverzüglich Massnahmen im Hinblick auf die gesundheitliche Einstufung
des Geflügels ergriffen werden müssen wegen der Verpflichtung, die des Geflügels ergriffen werden müssen wegen der Verpflichtung, die
obenerwähnten Richtlinien 71/118/EWG und 92/117/EWG, so wie sie obenerwähnten Richtlinien 71/118/EWG und 92/117/EWG, so wie sie
geändert worden sind, einzuhalten; geändert worden sind, einzuhalten;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. Juni 1998, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. Juni 1998, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996; 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe Mittleren Betriebe
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
folgendes unter: folgendes unter:
1. Minister: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister, 1. Minister: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister,
2. gesundheitlicher Einstufung: die Einstufung A, B oder C, die dem 2. gesundheitlicher Einstufung: die Einstufung A, B oder C, die dem
Geflügelbestand je nach den eingehaltenen Vorschriften zuerkannt wird, Geflügelbestand je nach den eingehaltenen Vorschriften zuerkannt wird,
3. GD5: die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer 3. GD5: die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer
Erzeugnisse, abgekürzt GD5, des Ministeriums des Mittelstands und der Erzeugnisse, abgekürzt GD5, des Ministeriums des Mittelstands und der
Landwirtschaft, Landwirtschaft,
4. Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, mit dem ein 4. Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, mit dem ein
Verantwortlicher eine schriftliche Vereinbarung in bezug auf die Verantwortlicher eine schriftliche Vereinbarung in bezug auf die
veterinärmedizinische Betriebsbetreuung getroffen hat, veterinärmedizinische Betriebsbetreuung getroffen hat,
5. Verantwortlichem: den Eigentümer oder den Halter, der gewöhnlich 5. Verantwortlichem: den Eigentümer oder den Halter, der gewöhnlich
eine direkte Verwaltung und Aufsicht über das Geflügel ausübt, eine direkte Verwaltung und Aufsicht über das Geflügel ausübt,
6. Transporteur: die mit dem Transport des Geflügels beauftragte 6. Transporteur: die mit dem Transport des Geflügels beauftragte
Person, Person,
7. Geflügel: Hausgeflügel folgender Arten: Hühner, Perlhühner, Puten, 7. Geflügel: Hausgeflügel folgender Arten: Hühner, Perlhühner, Puten,
Enten und Gänse, Enten und Gänse,
8. Zuchtgeflügel: mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur 8. Zuchtgeflügel: mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur
Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist, Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist,
9. Nutzgeflügel: mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur 9. Nutzgeflügel: mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur
Fleisch- und/oder Konsumeiererzeugung bestimmt ist, Fleisch- und/oder Konsumeiererzeugung bestimmt ist,
10. Schlachtgeflügel: Geflügel, das unmittelbar zum Schlachthof 10. Schlachtgeflügel: Geflügel, das unmittelbar zum Schlachthof
gebracht wird, um dort so schnell wie möglich, jedoch spätestens 72 gebracht wird, um dort so schnell wie möglich, jedoch spätestens 72
Stunden nach seiner Ankunft, geschlachtet zu werden, Stunden nach seiner Ankunft, geschlachtet zu werden,
11. Fleischgeflügel: Geflügel, das gehalten wird, um vor der 11. Fleischgeflügel: Geflügel, das gehalten wird, um vor der
Geschlechtsreife geschlachtet zu werden, Geschlechtsreife geschlachtet zu werden,
12. Geflügelbetrieb: für die Aufzucht oder Haltung von Geflügel 12. Geflügelbetrieb: für die Aufzucht oder Haltung von Geflügel
benutzte Infrastruktur, benutzte Infrastruktur,
13. Bestand: sämtliche Produktionsdurchgänge, die zu einem bestimmten 13. Bestand: sämtliche Produktionsdurchgänge, die zu einem bestimmten
Zeitpunkt in ein und demselben Geflügelbetrieb gezüchtet werden, Zeitpunkt in ein und demselben Geflügelbetrieb gezüchtet werden,
14. Produktionsdurchgang: sämtliches Geflügel aus ein und demselben 14. Produktionsdurchgang: sämtliches Geflügel aus ein und demselben
Bestand und mit gleichem Gesundheits- und Immunstatus, das meistens in Bestand und mit gleichem Gesundheits- und Immunstatus, das meistens in
ein und demselben Raum oder innerhalb ein und derselben Auslauffläche ein und demselben Raum oder innerhalb ein und derselben Auslauffläche
gehalten wird und das folgende Merkmale gemein hat: Art, Kategorie, gehalten wird und das folgende Merkmale gemein hat: Art, Kategorie,
Sorte, Stadium und gesundheitliche Einstufung, Sorte, Stadium und gesundheitliche Einstufung,
15. Kategorie: man unterscheidet Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel, wobei 15. Kategorie: man unterscheidet Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel, wobei
die Kategorie Zuchtgeflügel in Auslesegeflügel (reine Linien), die Kategorie Zuchtgeflügel in Auslesegeflügel (reine Linien),
Grosselterntiere und Elterntiere unterteilt werden kann, Grosselterntiere und Elterntiere unterteilt werden kann,
16. Sorte: man unterscheidet Legegeflügel, Fleischgeflügel und 16. Sorte: man unterscheidet Legegeflügel, Fleischgeflügel und
Geflügel gemischter Verwendbarkeit, Geflügel gemischter Verwendbarkeit,
17. Stadium: man unterscheidet Bruteier, und, je nach Alter, Küken, 17. Stadium: man unterscheidet Bruteier, und, je nach Alter, Küken,
gestartete Küken oder Junghennen und Produktionsgeflügel. gestartete Küken oder Junghennen und Produktionsgeflügel.
Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf sämtliche Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf sämtliche
Geflügelbetriebe, jedoch unter Ausschluss derer, die weniger als 200 Geflügelbetriebe, jedoch unter Ausschluss derer, die weniger als 200
Tiere der in Artikel 1 Nr. 7 erwähnten Arten umfassen. Tiere der in Artikel 1 Nr. 7 erwähnten Arten umfassen.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung
unbeschadet der Vorschriften über unter anderem: unbeschadet der Vorschriften über unter anderem:
- Bekämpfung der Infektionskrankheiten und Zoonosen, - Bekämpfung der Infektionskrankheiten und Zoonosen,
- Schutz und Wohlbefinden der Tiere, - Schutz und Wohlbefinden der Tiere,
- veterinärmedizinische Betreuung, - veterinärmedizinische Betreuung,
- Identifizierung und Registrierung von Geflügel, - Identifizierung und Registrierung von Geflügel,
- Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und Eier, - Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und Eier,
- Erzeugung von und Handel mit Bruteiern und Eintagsküken, - Erzeugung von und Handel mit Bruteiern und Eintagsküken,
- Kennzeichnung von Bruteiern, - Kennzeichnung von Bruteiern,
- Handel mit und Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung. - Handel mit und Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung.
Art. 3 - Vorbehaltlich der in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Befreiung Art. 3 - Vorbehaltlich der in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Befreiung
muss der Verantwortliche eines jeden Geflügelbetriebs das Notwendige muss der Verantwortliche eines jeden Geflügelbetriebs das Notwendige
veranlassen, um: veranlassen, um:
1. einen Betriebstierarzt gemäss Artikel 1 Nr. 4 zu haben, 1. einen Betriebstierarzt gemäss Artikel 1 Nr. 4 zu haben,
2. die allgemeinen Infrastruktur- und Betriebsvorschriften 2. die allgemeinen Infrastruktur- und Betriebsvorschriften
einzuhalten, einzuhalten,
3. die zusätzlichen Vorschriften, die in Artikel 8 für Zuchtgeflügel 3. die zusätzlichen Vorschriften, die in Artikel 8 für Zuchtgeflügel
und, auf fakultativer Basis, für Nutzgeflügel festgelegt sind, und, auf fakultativer Basis, für Nutzgeflügel festgelegt sind,
einzuhalten, einzuhalten,
4. einen Antrag auf gesundheitliche Einstufung bei der GD5 4. einen Antrag auf gesundheitliche Einstufung bei der GD5
einzureichen. Der Antrag muss für jeden Geflügelbetrieb beim einzureichen. Der Antrag muss für jeden Geflügelbetrieb beim
betreffenden Provinzialbüro der GD5, Qualität tierischer Erzeugnisse, betreffenden Provinzialbüro der GD5, Qualität tierischer Erzeugnisse,
eingereicht werden. eingereicht werden.
KAPITEL II - Allgemeine Infrastrukturvorschriften KAPITEL II - Allgemeine Infrastrukturvorschriften
Art. 4 - § 1 - Der Geflügelbetrieb muss über mindestens eine Art. 4 - § 1 - Der Geflügelbetrieb muss über mindestens eine
eingerichtete Hygieneschleuse verfügen, die ordnungsgemäss von dem für eingerichtete Hygieneschleuse verfügen, die ordnungsgemäss von dem für
die Tiere bestimmten Raum getrennt ist. die Tiere bestimmten Raum getrennt ist.
§ 2 - Eine Hygieneschleuse umfasst: § 2 - Eine Hygieneschleuse umfasst:
- eine zum Händewaschen ausgestattete Waschgelegenheit, - eine zum Händewaschen ausgestattete Waschgelegenheit,
- einen Umkleideraum, der mit betriebseigener Kleidung für das - einen Umkleideraum, der mit betriebseigener Kleidung für das
Pflegepersonal und die Besucher ausgestattet ist. Pflegepersonal und die Besucher ausgestattet ist.
§ 3 - Falls mehrere Produktionsdurchgänge in einem Geflügelbetrieb § 3 - Falls mehrere Produktionsdurchgänge in einem Geflügelbetrieb
vorhanden sind, muss es so viele Stallteile und Hygieneschleusen vorhanden sind, muss es so viele Stallteile und Hygieneschleusen
geben, wie es Produktionsdurchgänge gibt. Diese Bestimmung gilt jedoch geben, wie es Produktionsdurchgänge gibt. Diese Bestimmung gilt jedoch
nicht für Nutzgeflügel im Legestadium. nicht für Nutzgeflügel im Legestadium.
§ 4 - Der Stallteil ist in einen Vorraum (Futter- und Dienstraum mit § 4 - Der Stallteil ist in einen Vorraum (Futter- und Dienstraum mit
eventuell der Hygieneschleuse) und den für die Tiere bestimmten Raum eventuell der Hygieneschleuse) und den für die Tiere bestimmten Raum
eingeteilt. Im Vorraum ist die Abgrenzung zwischen dem schmutzigen und eingeteilt. Im Vorraum ist die Abgrenzung zwischen dem schmutzigen und
dem sauberen Teil ersichtlich. An der Abgrenzung stehen dem dem sauberen Teil ersichtlich. An der Abgrenzung stehen dem
Pflegepersonal und den Besuchern stalleigene Schuhe zur Verfügung. Pflegepersonal und den Besuchern stalleigene Schuhe zur Verfügung.
§ 5 - Falls Futter verwendet wird, für das eine Wartezeit vorgesehen § 5 - Falls Futter verwendet wird, für das eine Wartezeit vorgesehen
ist, muss ein getrennter Futterlagerraum vorgesehen sein. ist, muss ein getrennter Futterlagerraum vorgesehen sein.
§ 6 - Lade- und Abladestellen müssen aus festem Material gebaut sein § 6 - Lade- und Abladestellen müssen aus festem Material gebaut sein
und gereinigt werden können. und gereinigt werden können.
§ 7 - Das Kadaverlager muss sich an einem festen Ort im Betrieb § 7 - Das Kadaverlager muss sich an einem festen Ort im Betrieb
befinden, und man muss es räumen können, ohne den Geflügelbetrieb zu befinden, und man muss es räumen können, ohne den Geflügelbetrieb zu
verunreinigen. verunreinigen.
§ 8 - Das Reinigungs- und Desinfektionsmaterial muss den Bedürfnissen § 8 - Das Reinigungs- und Desinfektionsmaterial muss den Bedürfnissen
des Betriebs angepasst sein, es sei denn, die Inanspruchnahme eines des Betriebs angepasst sein, es sei denn, die Inanspruchnahme eines
darauf spezialisierten Unternehmens wird nachgewiesen. darauf spezialisierten Unternehmens wird nachgewiesen.
KAPITEL III - Allgemeine Betriebsvorschriften KAPITEL III - Allgemeine Betriebsvorschriften
Art. 5 - § 1 - Die Betriebsgebäude müssen so abgeschlossen sein, dass Art. 5 - § 1 - Die Betriebsgebäude müssen so abgeschlossen sein, dass
der Stallteil nur in Begleitung des Verantwortlichen oder seines der Stallteil nur in Begleitung des Verantwortlichen oder seines
Beauftragten und nach Benutzung der Hygieneschleuse zugänglich ist. Beauftragten und nach Benutzung der Hygieneschleuse zugänglich ist.
§ 2 - Der Verantwortliche darf kein anderes Geflügel und keine § 2 - Der Verantwortliche darf kein anderes Geflügel und keine
Ziervögel halten, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese Tiere Ziervögel halten, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese Tiere
sich den Geflügelställen nicht nähern können und dass sie strikt sich den Geflügelställen nicht nähern können und dass sie strikt
getrennt versorgt werden. getrennt versorgt werden.
§ 3 - Die Betriebsgebäude müssen vor dem Eindringen wilder Vögel § 3 - Die Betriebsgebäude müssen vor dem Eindringen wilder Vögel
geschützt sein, ausser was die Ausflugklappen zum Auslauf im Freien geschützt sein, ausser was die Ausflugklappen zum Auslauf im Freien
für die gemäss Artikel 18 und Anhang II Buchstabe a) und b) der für die gemäss Artikel 18 und Anhang II Buchstabe a) und b) der
Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 oder gemäss Artikel 10 und Anhang IV Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 oder gemäss Artikel 10 und Anhang IV
Buchstabe c), d) und e) der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 speziell Buchstabe c), d) und e) der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 speziell
eingetragenen Geflügelbetriebe betrifft. eingetragenen Geflügelbetriebe betrifft.
§ 4 - Gegen Ungeziefer und Insekten muss ein wirksames § 4 - Gegen Ungeziefer und Insekten muss ein wirksames
Bekämpfungsprogramm eingesetzt werden. Bekämpfungsprogramm eingesetzt werden.
§ 5 - Die Einstreu muss sauber, trocken und frei von giftigen Stoffen § 5 - Die Einstreu muss sauber, trocken und frei von giftigen Stoffen
sein. sein.
§ 6 - Das Futter muss von zugelassenen Mischfutterherstellern stammen. § 6 - Das Futter muss von zugelassenen Mischfutterherstellern stammen.
Die gleichzeitige Verwendung von Grundstoffen und Mischfutter ist Die gleichzeitige Verwendung von Grundstoffen und Mischfutter ist
erlaubt, sofern die Grundstoffe den gesetzlichen Anforderungen erlaubt, sofern die Grundstoffe den gesetzlichen Anforderungen
genügen. genügen.
§ 7 - Falls Futter verwendet wird, für das eine Wartezeit vorgesehen § 7 - Falls Futter verwendet wird, für das eine Wartezeit vorgesehen
ist, muss die Einhaltung der Wartezeit anhand des Betriebsregisters ist, muss die Einhaltung der Wartezeit anhand des Betriebsregisters
nachgewiesen werden. nachgewiesen werden.
Art. 6 - § 1 - Der Betrieb wird nur über Unternehmen belegt, die Art. 6 - § 1 - Der Betrieb wird nur über Unternehmen belegt, die
gemäss der Verordnung (EWG) 2782/75 des Rates über die Erzeugung von gemäss der Verordnung (EWG) 2782/75 des Rates über die Erzeugung von
und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel zugelassen und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel zugelassen
sind. sind.
§ 2 - Für ein und denselben Produktionsdurchgang darf die Zeitspanne § 2 - Für ein und denselben Produktionsdurchgang darf die Zeitspanne
zwischen der Ankunft der ersten Tiere und der Ankunft der letzten zwischen der Ankunft der ersten Tiere und der Ankunft der letzten
Tiere höchstens 72 Stunden betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Tiere höchstens 72 Stunden betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für
das Ersetzen von Hähnen durch jüngere Tiere beim Zuchtgeflügel. das Ersetzen von Hähnen durch jüngere Tiere beim Zuchtgeflügel.
§ 3 - Behälter, Eierhöcker und anderes Packmaterial, die in den für § 3 - Behälter, Eierhöcker und anderes Packmaterial, die in den für
die Tiere bestimmten Raum gebracht werden, müssen ganz neu oder die Tiere bestimmten Raum gebracht werden, müssen ganz neu oder
ordnungsgemäss desinfiziert sein. ordnungsgemäss desinfiziert sein.
§ 4 - Nach jedem Produktionsdurchgang muss der Stallteil § 4 - Nach jedem Produktionsdurchgang muss der Stallteil
einschliesslich der Ventilatoren und der Tränk- und Futteranlage einschliesslich der Ventilatoren und der Tränk- und Futteranlage
gereinigt und desinfiziert werden. gereinigt und desinfiziert werden.
§ 5 - Der Minister kann die Häufigkeit und die Vorgehensweise § 5 - Der Minister kann die Häufigkeit und die Vorgehensweise
festlegen für Probeentnahmen und Laboruntersuchungen: festlegen für Probeentnahmen und Laboruntersuchungen:
1. zur Kontrolle der Wirksamkeit der in § 4 erwähnten Reinigungs- und 1. zur Kontrolle der Wirksamkeit der in § 4 erwähnten Reinigungs- und
Desinfektionsarbeiten, Desinfektionsarbeiten,
2. zur Kontrolle, ob eine Infektion durch bestimmte Zoonoseerreger in 2. zur Kontrolle, ob eine Infektion durch bestimmte Zoonoseerreger in
den Produktionsdurchgängen vorhanden ist oder nicht. den Produktionsdurchgängen vorhanden ist oder nicht.
Art. 7 - § 1 - Im Hinblick auf die Lieferung von Schlachtgeflügel Art. 7 - § 1 - Im Hinblick auf die Lieferung von Schlachtgeflügel
führt der Verantwortliche ein Betriebsregister, in dem pro führt der Verantwortliche ein Betriebsregister, in dem pro
Produktionsdurchgang die Angaben gemäss der Liste in Anlage I vermerkt Produktionsdurchgang die Angaben gemäss der Liste in Anlage I vermerkt
werden müssen. Dieses Register wird mindestens zwei Jahre aufbewahrt. werden müssen. Dieses Register wird mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
§ 2 - Der Verantwortliche, der Betriebstierarzt und der Transporteur § 2 - Der Verantwortliche, der Betriebstierarzt und der Transporteur
füllen die jeweiligen Rubriken des Begleitdokuments für füllen die jeweiligen Rubriken des Begleitdokuments für
Schlachtgeflügel aus, das Anlage II entspricht. Schlachtgeflügel aus, das Anlage II entspricht.
§ 3 - Das Begleitdokument für Schlachtgeflügel wird in genügend § 3 - Das Begleitdokument für Schlachtgeflügel wird in genügend
Exemplaren erstellt: Exemplaren erstellt:
- Ein Exemplar übermittelt der Verantwortliche dem - Ein Exemplar übermittelt der Verantwortliche dem
Bestimmungsschlachthof 72 Stunden vor Lieferung des betreffenden Bestimmungsschlachthof 72 Stunden vor Lieferung des betreffenden
Geflügels. Geflügels.
- Ein Exemplar pro Fahrzeug. Falls ein Produktionsdurchgang auf - Ein Exemplar pro Fahrzeug. Falls ein Produktionsdurchgang auf
mehrere Fahrzeuge verteilt wird, wird auf jedem Exemplar das genaue mehrere Fahrzeuge verteilt wird, wird auf jedem Exemplar das genaue
amtliche Kennzeichen eingetragen. Falls mehrere Produktionsdurchgänge amtliche Kennzeichen eingetragen. Falls mehrere Produktionsdurchgänge
auf einem einzigen Fahrzeug geladen sind, muss für jeden auf einem einzigen Fahrzeug geladen sind, muss für jeden
Produktionsdurchgang ein separates Dokument vorhanden sein. Produktionsdurchgang ein separates Dokument vorhanden sein.
- Ein Exemplar bleibt im Besitz des Verantwortlichen. - Ein Exemplar bleibt im Besitz des Verantwortlichen.
§ 4 - Der Minister kann die Anlagen I und II abändern. § 4 - Der Minister kann die Anlagen I und II abändern.
KAPITEL IV KAPITEL IV
Zusätzliche Betriebsvorschriften im Hinblick auf eine gesundheitliche Zusätzliche Betriebsvorschriften im Hinblick auf eine gesundheitliche
Sondereinstufung des Geflügelbestands Sondereinstufung des Geflügelbestands
Art. 8 - § 1 - Es muss nachgewiesen werden, dass das zum Tränken und Art. 8 - § 1 - Es muss nachgewiesen werden, dass das zum Tränken und
für Reinigungsarbeiten verwendete Wasser für Geflügel geeignet ist, es für Reinigungsarbeiten verwendete Wasser für Geflügel geeignet ist, es
sei denn, das Wasser stammt ausschliesslich aus dem öffentlichen sei denn, das Wasser stammt ausschliesslich aus dem öffentlichen
Versorgungsnetz. Versorgungsnetz.
§ 2 - Das Kadaverlager muss mit einer Kühlanlage ausgestattet sein. § 2 - Das Kadaverlager muss mit einer Kühlanlage ausgestattet sein.
§ 3 - Der Verantwortliche lässt gemäss den vom Minister festgelegten § 3 - Der Verantwortliche lässt gemäss den vom Minister festgelegten
Modalitäten Probeentnahmen und Laboruntersuchungen durchführen: Modalitäten Probeentnahmen und Laboruntersuchungen durchführen:
1. zur Kontrolle der Wirksamkeit der in Artikel 6 § 4 erwähnten 1. zur Kontrolle der Wirksamkeit der in Artikel 6 § 4 erwähnten
Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten,
2. zur Kontrolle, ob eine Infektion durch bestimmte Zoonoseerreger in 2. zur Kontrolle, ob eine Infektion durch bestimmte Zoonoseerreger in
den Produktionsdurchgängen vorhanden ist oder nicht, den Produktionsdurchgängen vorhanden ist oder nicht,
3. zur Kontrolle der Qualität des in § 1 erwähnten Wassers. 3. zur Kontrolle der Qualität des in § 1 erwähnten Wassers.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 9 - § 1 - Der Bestand wird je nach den eingehaltenen Vorschriften Art. 9 - § 1 - Der Bestand wird je nach den eingehaltenen Vorschriften
in eine der nachfolgenden gesundheitlichen Einstufungen registriert: in eine der nachfolgenden gesundheitlichen Einstufungen registriert:
1. Einstufung « A », wenn sämtliche allgemeine und zusätzliche 1. Einstufung « A », wenn sämtliche allgemeine und zusätzliche
Vorschriften eingehalten werden, Vorschriften eingehalten werden,
2. Einstufung « B », wenn sämtliche Vorschriften mit Ausnahme der in 2. Einstufung « B », wenn sämtliche Vorschriften mit Ausnahme der in
Artikel 8 festgelegten zusätzlichen Vorschriften eingehalten werden, Artikel 8 festgelegten zusätzlichen Vorschriften eingehalten werden,
3. Einstufung « C » im Falle einer Befreiung von den gemäss Artikel 6 3. Einstufung « C » im Falle einer Befreiung von den gemäss Artikel 6
§ 5 festgelegten Bestimmungen über Probeentnahmen und § 5 festgelegten Bestimmungen über Probeentnahmen und
Laboruntersuchungen sowie von den Bestimmungen von Artikel 8. Laboruntersuchungen sowie von den Bestimmungen von Artikel 8.
§ 2 - Der Minister legt die Zulassungsbedingungen für die Einstufung « § 2 - Der Minister legt die Zulassungsbedingungen für die Einstufung «
C » des Bestands fest. C » des Bestands fest.
Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.
Art. 11 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Art. 11 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten
Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
§ 2 - Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 §§ 1 bis 4 bleibt § 2 - Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 §§ 1 bis 4 bleibt
jedoch fakultativ bis zum 31. Dezember 1998 für Betriebe mit jedoch fakultativ bis zum 31. Dezember 1998 für Betriebe mit
Zuchtgeflügel und bis zum 31. Dezember 1999 für Betriebe mit Zuchtgeflügel und bis zum 31. Dezember 1999 für Betriebe mit
Nutzgeflügel. Nutzgeflügel.
§ 3 - Die Erlangung der Einstufung « A » des Bestands ist § 3 - Die Erlangung der Einstufung « A » des Bestands ist
obligatorisch für Betriebe mit Zuchtgeflügel und bleibt fakultativ für obligatorisch für Betriebe mit Zuchtgeflügel und bleibt fakultativ für
Betriebe mit Nutzgeflügel, für die mindestens eine Einstufung « B » Betriebe mit Nutzgeflügel, für die mindestens eine Einstufung « B »
oder « C » obligatorisch ist. oder « C » obligatorisch ist.
Art. 12 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Art. 12 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage I Anlage I
REGISTER MIT FOLGENDEN ANGABEN ÜBER DEN PRODUKTIONSDURCHGANG, JE NACH REGISTER MIT FOLGENDEN ANGABEN ÜBER DEN PRODUKTIONSDURCHGANG, JE NACH
GEFLÜGELART: GEFLÜGELART:
- Tag der Ankunft der Tiere, - Tag der Ankunft der Tiere,
- Herkunft der Tiere, - Herkunft der Tiere,
- Anzahl Tiere, - Anzahl Tiere,
- Ist-Leistung der einzelnen Arten (z.B. Gewichtszunahme), - Ist-Leistung der einzelnen Arten (z.B. Gewichtszunahme),
- Mortalität, - Mortalität,
- Futtermittellieferanten, - Futtermittellieferanten,
- Art und Anwendungszeitraum von Futtermittelzusatzstoffen und - Art und Anwendungszeitraum von Futtermittelzusatzstoffen und
Wartezeit, Wartezeit,
- Futtermittel- und Trinkwasserverbrauch, - Futtermittel- und Trinkwasserverbrauch,
- vom Betriebstierarzt durchgeführte Untersuchung und gestellte - vom Betriebstierarzt durchgeführte Untersuchung und gestellte
Diagnose, gegebenenfalls mit den Laborergebnissen, Diagnose, gegebenenfalls mit den Laborergebnissen,
- Art, Tag der ersten und Tag der letzten Verabreichung der - Art, Tag der ersten und Tag der letzten Verabreichung der
Arzneimittel, mit denen die Vögel gegebenenfalls behandelt worden Arzneimittel, mit denen die Vögel gegebenenfalls behandelt worden
sind, sind,
- Tag etwaiger Impfungen und Art der Impfungen, - Tag etwaiger Impfungen und Art der Impfungen,
- Gewichtszunahme während der Mastzeit, - Gewichtszunahme während der Mastzeit,
- Ergebnisse aller vorangegangenen amtlichen Untersuchungen an - Ergebnisse aller vorangegangenen amtlichen Untersuchungen an
Geflügel aus demselben Ursprungsbestand, Geflügel aus demselben Ursprungsbestand,
- Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, - Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere,
- voraussichtlicher Schlachttermin. - voraussichtlicher Schlachttermin.
Anlage II Anlage II
BEGLEITDOKUMENT FÜR SCHLACHTGEFLÜGEL BEGLEITDOKUMENT FÜR SCHLACHTGEFLÜGEL
I. DEM VERANTWORTLICHEN DES GEFLÜGELBETRIEBS VORBEHALTENE RUBRIK I. DEM VERANTWORTLICHEN DES GEFLÜGELBETRIEBS VORBEHALTENE RUBRIK
1. Sanitel-Vignette, ansonsten: 1. Sanitel-Vignette, ansonsten:
Bestandsnummer: . . . . . Bestandsnummer: . . . . .
Name des Verantwortlichen: . . . . . Name des Verantwortlichen: . . . . .
Adresse: . . . . . Adresse: . . . . .
Postleitzahl/Wohnort: . . . . . Postleitzahl/Wohnort: . . . . .
Tel.: . . . . . Fax: Tel.: . . . . . Fax:
....................................................................... .......................................................................
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 novembre 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 november 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
19. AUGUST 1998 - Ministerieller Erlass über die Modalitäten für die 19. AUGUST 1998 - Ministerieller Erlass über die Modalitäten für die
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung
bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des
Geflügels Geflügels
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der
Artikel 7 § 2, 8 Nr. 1, 9 Nr. 2, 3 und 5, 15 Nr. 1 und 18bis; Artikel 7 § 2, 8 Nr. 1, 9 Nr. 2, 3 und 5, 15 Nr. 1 und 18bis;
Aufgrund der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Aufgrund der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch, geändert und Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch, geändert und
aktualisiert durch die Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. aktualisiert durch die Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17.
Dezember 1992, insbesondere des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) und Dezember 1992, insbesondere des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) und
des Anhangs I Kapitel VI; des Anhangs I Kapitel VI;
Aufgrund der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 Aufgrund der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992
über Massnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen beziehungsweise über Massnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen beziehungsweise
ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur
Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen, geändert Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen, geändert
durch die Richtlinie 97/22/EG des Rates vom 22. April 1997, durch die Richtlinie 97/22/EG des Rates vom 22. April 1997,
insbesondere des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d) und des Anhangs II; insbesondere des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d) und des Anhangs II;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung
bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des
Geflügels, insbesondere der Artikel 6 § 5, 8 § 3 und 9 § 2; Geflügels, insbesondere der Artikel 6 § 5, 8 § 3 und 9 § 2;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass
unverzüglich Massnahmen im Hinblick auf die gesundheitliche Einstufung unverzüglich Massnahmen im Hinblick auf die gesundheitliche Einstufung
des Geflügels ergriffen werden müssen wegen der Verpflichtung, die des Geflügels ergriffen werden müssen wegen der Verpflichtung, die
obenerwähnten Richtlinien 71/118/EWG und 92/117/EWG, so wie sie obenerwähnten Richtlinien 71/118/EWG und 92/117/EWG, so wie sie
geändert worden sind, einzuhalten; geändert worden sind, einzuhalten;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. Juni 1998, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. Juni 1998, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996, 4. August 1996,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter Zoonoseerreger: unter Zoonoseerreger:
- Keime der Gattung Salmonella. - Keime der Gattung Salmonella.
Art. 2 - Nutzgeflügelbetriebe mit weniger als 5000 Tieren erfüllen die Art. 2 - Nutzgeflügelbetriebe mit weniger als 5000 Tieren erfüllen die
Zulassungsbedingungen für eine Einstufung « C » des Bestands gemäss Zulassungsbedingungen für eine Einstufung « C » des Bestands gemäss
Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung
bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des
Geflügels. Geflügels.
Art. 3 - § 1 - Um gemäss Artikel 6 § 5 Nr. 1 des vorerwähnten Erlasses Art. 3 - § 1 - Um gemäss Artikel 6 § 5 Nr. 1 des vorerwähnten Erlasses
die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten zu die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten zu
kontrollieren, lässt der Verantwortliche eine Probeentnahme und eine kontrollieren, lässt der Verantwortliche eine Probeentnahme und eine
Laboruntersuchung durchführen: Laboruntersuchung durchführen:
1. jedesmal, bevor ein Produktionsdurchgang von Nutzgeflügel der Sorte 1. jedesmal, bevor ein Produktionsdurchgang von Nutzgeflügel der Sorte
Legegeflügel im Küken- oder Junghennestadium aufgestallt wird, Legegeflügel im Küken- oder Junghennestadium aufgestallt wird,
2. bevor Fleischgeflügel aufgestallt wird, und zwar mindestens einmal 2. bevor Fleischgeflügel aufgestallt wird, und zwar mindestens einmal
für drei aufeinanderfolgende Produktionsdurchgänge und mindestens für drei aufeinanderfolgende Produktionsdurchgänge und mindestens
einmal pro Jahr. einmal pro Jahr.
§ 2 - Um den Bestimmungen von Artikel 8 § 3 Nr. 1 des vorerwähnten § 2 - Um den Bestimmungen von Artikel 8 § 3 Nr. 1 des vorerwähnten
Erlasses zu genügen, lässt der Verantwortliche eine Probeentnahme und Erlasses zu genügen, lässt der Verantwortliche eine Probeentnahme und
eine Laboruntersuchung vor der Aufstallung eines jeden eine Laboruntersuchung vor der Aufstallung eines jeden
Produktionsdurchgangs der verschiedenen Geflügelkategorien Produktionsdurchgangs der verschiedenen Geflügelkategorien
durchführen. durchführen.
Art. 4 - § 1 - Um gemäss Artikel 6 § 5 Nr. 2 des vorerwähnten Erlasses Art. 4 - § 1 - Um gemäss Artikel 6 § 5 Nr. 2 des vorerwähnten Erlasses
zu kontrollieren, ob eine Infektion durch bestimmte Zoonoseerreger zu kontrollieren, ob eine Infektion durch bestimmte Zoonoseerreger
vorhanden ist oder nicht, lässt der Verantwortliche höchstens 14 Tage vorhanden ist oder nicht, lässt der Verantwortliche höchstens 14 Tage
vor dem voraussichtlichen Schlachttermin an dem zu schlachtenden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin an dem zu schlachtenden
Geflügel pro Produktionsdurchgang eine Probeentnahme und eine Geflügel pro Produktionsdurchgang eine Probeentnahme und eine
Laboruntersuchung durchführen. Für ausgemerztes Zuchtgeflügel ist das Laboruntersuchung durchführen. Für ausgemerztes Zuchtgeflügel ist das
Ergebnis der letzten Laboruntersuchung auf Zoonoseerreger jedoch Ergebnis der letzten Laboruntersuchung auf Zoonoseerreger jedoch
gültig. gültig.
§ 2 - Um den Bestimmungen von Artikel 8 § 3 Nr. 2 des vorerwähnten § 2 - Um den Bestimmungen von Artikel 8 § 3 Nr. 2 des vorerwähnten
Erlasses zu genügen, lässt der Verantwortliche eine Probeentnahme und Erlasses zu genügen, lässt der Verantwortliche eine Probeentnahme und
eine Laboruntersuchung an den Folien zur Bodenabdeckung in dem eine Laboruntersuchung an den Folien zur Bodenabdeckung in dem
Fahrzeug, das Eintagsküken und gestartete Küken oder Junghennen Fahrzeug, das Eintagsküken und gestartete Küken oder Junghennen
liefert, durchführen. Das Ergebnis der Laboruntersuchung an einer von liefert, durchführen. Das Ergebnis der Laboruntersuchung an einer von
der Brüterei entnommenen Probe ist jedoch gültig. der Brüterei entnommenen Probe ist jedoch gültig.
§ 3 - Eine Kopie des Ergebnisses der gemäss § 1 durchgeführten § 3 - Eine Kopie des Ergebnisses der gemäss § 1 durchgeführten
Laboruntersuchung muss dem Begleitdokument für Schlachtgeflügel Laboruntersuchung muss dem Begleitdokument für Schlachtgeflügel
beigefügt werden, es sei denn, der Verantwortliche weist nach, dass beigefügt werden, es sei denn, der Verantwortliche weist nach, dass
der Betrieb weniger als 5 000 Tiere zählt. der Betrieb weniger als 5 000 Tiere zählt.
Art. 5 - § 1 - Um gemäss Artikel 8 § 3 Nr. 3 des vorerwähnten Erlasses Art. 5 - § 1 - Um gemäss Artikel 8 § 3 Nr. 3 des vorerwähnten Erlasses
die Qualität des Wassers zu kontrollieren, lässt der Verantwortliche die Qualität des Wassers zu kontrollieren, lässt der Verantwortliche
jährlich in der Periode von Juni bis September eine Probeentnahme und jährlich in der Periode von Juni bis September eine Probeentnahme und
eine Laboruntersuchung durchführen. eine Laboruntersuchung durchführen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Untersuchung betrifft die mikrobiologische § 2 - Die in § 1 erwähnte Untersuchung betrifft die mikrobiologische
Qualität des verwendeten Wassers. Qualität des verwendeten Wassers.
Art. 6 - § 1 - Die Probeentnahmen und Laboruntersuchungen werden auf Art. 6 - § 1 - Die Probeentnahmen und Laboruntersuchungen werden auf
Kosten des Verantwortlichen des Geflügelbetriebs durchgeführt. Kosten des Verantwortlichen des Geflügelbetriebs durchgeführt.
§ 2 - Die Probeentnahmen werden unter der Verantwortung des § 2 - Die Probeentnahmen werden unter der Verantwortung des
Betriebstierarztes und gemäss den Anweisungen der GD5 des Ministeriums Betriebstierarztes und gemäss den Anweisungen der GD5 des Ministeriums
des Mittelstands und der Landwirtschaft durchgeführt. des Mittelstands und der Landwirtschaft durchgeführt.
§ 3 - Die Laboratorien der Provinzialverbände zur Bekämpfung von § 3 - Die Laboratorien der Provinzialverbände zur Bekämpfung von
Viehkrankheiten sind zugelassen, um die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Viehkrankheiten sind zugelassen, um die in den Artikeln 3, 4 und 5 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Untersuchungen durchzuführen. Andere vorliegenden Erlasses erwähnten Untersuchungen durchzuführen. Andere
Laboratorien können einen Zulassungsantrag bei der GD5 einreichen, Laboratorien können einen Zulassungsantrag bei der GD5 einreichen,
sofern sie über eine Akkreditierung für die Durchführung dieser sofern sie über eine Akkreditierung für die Durchführung dieser
Untersuchungen verfügen und es sich um Nutzgeflügel handelt. Untersuchungen verfügen und es sich um Nutzgeflügel handelt.
§ 4 - Für die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten § 4 - Für die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Untersuchungen ist eine Akkreditierung des Laboratoriums jedoch nicht Untersuchungen ist eine Akkreditierung des Laboratoriums jedoch nicht
erforderlich. erforderlich.
§ 5 - Die Laboruntersuchungen müssen anhand der in der Richtlinie § 5 - Die Laboruntersuchungen müssen anhand der in der Richtlinie
92/117/EWG festgelegten Methoden oder, in deren Ermangelung, anhand 92/117/EWG festgelegten Methoden oder, in deren Ermangelung, anhand
der durch das Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und der durch das Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und
Agrochemie (S.F.Z.V.A.) vorgeschriebenen Methoden durchgeführt werden. Agrochemie (S.F.Z.V.A.) vorgeschriebenen Methoden durchgeführt werden.
§ 6 - Die Ergebnisse der Laboruntersuchungen müssen gemäss den § 6 - Die Ergebnisse der Laboruntersuchungen müssen gemäss den
Anweisungen der GD5 mitgeteilt und zentralisiert werden. Anweisungen der GD5 mitgeteilt und zentralisiert werden.
Art. 7 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 7 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 19. August 1998 Brüssel, den 19. August 1998
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 novembre 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 november 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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