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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2000 portant octroi d'une allocation à titre d'intervention unique dans les frais de gasoil de chauffage | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2000 houdende toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming in de huisbrandoliekosten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
7 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 7 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2000 portant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september |
octroi d'une allocation à titre d'intervention unique dans les frais | 2000 houdende toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming |
de gasoil de chauffage | in de huisbrandoliekosten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 20 septembre 2000 portant octroi d'une allocation à titre | besluit van 20 september 2000 houdende toekenning van een toelage als |
d'intervention unique dans les frais de gasoil de chauffage, établi | eenmalige tegemoetkoming in de huisbrandoliekosten, opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2000 houdende |
portant octroi d'une allocation à titre d'intervention unique dans les | toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming in de |
frais de gasoil de chauffage. | huisbrandoliekosten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 7 novembre 2000. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 7 november 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
20. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Zulage als | 20. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Zulage als |
einmalige Heizölkostenbeihilfe | einmalige Heizölkostenbeihilfe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August | Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August |
2000, insbesondere des Artikels 57 § 4, abgeändert durch das Gesetz | 2000, insbesondere des Artikels 57 § 4, abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Dezember 1992; | vom 30. Dezember 1992; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000, | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000, |
insbesondere des Artikels 2.26.6 und des Programms 26.55.1; | insbesondere des Artikels 2.26.6 und des Programms 26.55.1; |
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die |
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; | Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September |
2000; | 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
September 2000; | September 2000; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die geplante Massnahme zum Ziel hat, das | In der Erwägung, dass die geplante Massnahme zum Ziel hat, das |
Regierungsabkommen umzusetzen, in dem beabsichtigt wird, Personen mit | Regierungsabkommen umzusetzen, in dem beabsichtigt wird, Personen mit |
geringem Einkommen eine Zulage als einmalige Beihilfe zum Ausgleich | geringem Einkommen eine Zulage als einmalige Beihilfe zum Ausgleich |
für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren; dass diese | für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren; dass diese |
Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer Politik, | Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer Politik, |
die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zu | die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zu |
bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu finanzieren; dass die | bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu finanzieren; dass die |
Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist, Personen mit geringem | Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist, Personen mit geringem |
Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des Heizens ein | Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des Heizens ein |
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die Heizperiode des | menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die Heizperiode des |
Winters vor der Tür steht; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl | Winters vor der Tür steht; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl |
bestellen müssen; dass der Ministerrat am 15. September 2000 | bestellen müssen; dass der Ministerrat am 15. September 2000 |
beschlossen hat, dass diese Massnahme am 25. September 2000 in Kraft | beschlossen hat, dass diese Massnahme am 25. September 2000 in Kraft |
treten soll; dass es daher dringend ist, den vorliegenden Erlass | treten soll; dass es daher dringend ist, den vorliegenden Erlass |
unverzüglich anzunehmen; | unverzüglich anzunehmen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1 - Das Anrecht auf eine einmalige Zulage zwecks Übernahme | Artikel 1 - Das Anrecht auf eine einmalige Zulage zwecks Übernahme |
eines Teils der Heizölmehrkosten für die Heizperiode des kommenden | eines Teils der Heizölmehrkosten für die Heizperiode des kommenden |
Winters 2000 - 2001 wird den in Artikel 2 bestimmten Personen mit | Winters 2000 - 2001 wird den in Artikel 2 bestimmten Personen mit |
geringem Einkommen zuerkannt. Für Betroffene, die an derselben Adresse | geringem Einkommen zuerkannt. Für Betroffene, die an derselben Adresse |
wohnen und demselben Haushalt angehören, wird jedoch nur eine einzige | wohnen und demselben Haushalt angehören, wird jedoch nur eine einzige |
Zulage gewährt. | Zulage gewährt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann Heizpetroleum Heizöl | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann Heizpetroleum Heizöl |
gleichgesetzt werden, insofern der Gebrauch von Heizpetroleum | gleichgesetzt werden, insofern der Gebrauch von Heizpetroleum |
ausdrücklich bestätigt werden kann. | ausdrücklich bestätigt werden kann. |
Der Minister kann den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Begriff | Der Minister kann den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Begriff |
"Heizöl" ausweiten. | "Heizöl" ausweiten. |
Als Heizkosten für die Heizperiode des Winters 2000-2001 gelten | Als Heizkosten für die Heizperiode des Winters 2000-2001 gelten |
ebenfalls Heizkosten für ab dem 1. Juli 2000 im Hinblick auf den | ebenfalls Heizkosten für ab dem 1. Juli 2000 im Hinblick auf den |
Winter geliefertes Heizöl. | Winter geliefertes Heizöl. |
Art. 2 - Als Personen mit geringem Einkommen im Sinne des vorliegenden | Art. 2 - Als Personen mit geringem Einkommen im Sinne des vorliegenden |
Erlasses werden die Personen betrachtet, die zum Zeitpunkt der | Erlasses werden die Personen betrachtet, die zum Zeitpunkt der |
Einreichung ihres Antrags oder frühestens am 1. Juli 2000 zu einer der | Einreichung ihres Antrags oder frühestens am 1. Juli 2000 zu einer der |
drei folgenden Kategorien gehören : | drei folgenden Kategorien gehören : |
1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 § 1 und 19 des am 14. | 1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 § 1 und 19 des am 14. |
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der | Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der |
Versicherung haben; | Versicherung haben; |
2. Personen, die nicht unter Nr. 1 fallen und über ein jährliches | 2. Personen, die nicht unter Nr. 1 fallen und über ein jährliches |
Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen Betrag 484.007 BEF, erhöht | Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen Betrag 484.007 BEF, erhöht |
um 89.602 BEF pro Person zu Lasten, nicht überschreitet; | um 89.602 BEF pro Person zu Lasten, nicht überschreitet; |
3. Personen, die über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen | 3. Personen, die über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen |
verfügen, das den in Nr. 2 erwähnten Einkommenshöchstbetrag um maximal | verfügen, das den in Nr. 2 erwähnten Einkommenshöchstbetrag um maximal |
50.000 BEF überschreitet. | 50.000 BEF überschreitet. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird als Person zu Lasten | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird als Person zu Lasten |
betrachtet, wer kein Einkommen hat oder über ein jährliches | betrachtet, wer kein Einkommen hat oder über ein jährliches |
Bruttoeinkommen von weniger als 76.000 BEF verfügt, Familienleistungen | Bruttoeinkommen von weniger als 76.000 BEF verfügt, Familienleistungen |
und Alimente für Kinder ausgenommen, und mit dem Betreffenden | und Alimente für Kinder ausgenommen, und mit dem Betreffenden |
zusammenlebt. | zusammenlebt. |
Art. 3 - Die einmalige Heizölkostenzulage beträgt 5 BEF pro Liter und | Art. 3 - Die einmalige Heizölkostenzulage beträgt 5 BEF pro Liter und |
höchstens 5.000 BEF. | höchstens 5.000 BEF. |
In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Zulage für die in Artikel 2 | In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Zulage für die in Artikel 2 |
Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personenkategorie 2.500 BEF. | Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personenkategorie 2.500 BEF. |
Bei Sinken des Marktpreises für Heizöl kann der Minister die in den | Bei Sinken des Marktpreises für Heizöl kann der Minister die in den |
Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge revidieren. | Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge revidieren. |
Art. 4 - Der Antrag auf Zulage wird vom Betreffenden beim zuständigen | Art. 4 - Der Antrag auf Zulage wird vom Betreffenden beim zuständigen |
ÖSHZ eingereicht. Das äusserste Datum für die Einreichung des Antrags | ÖSHZ eingereicht. Das äusserste Datum für die Einreichung des Antrags |
ist auf den 31. Dezember 2000 festgelegt. | ist auf den 31. Dezember 2000 festgelegt. |
Art. 5 - Um Anspruch auf die Zulage erheben zu können, muss der | Art. 5 - Um Anspruch auf die Zulage erheben zu können, muss der |
Betreffende dem ÖSHZ eine eidesstattliche Erklärung abgeben, durch die | Betreffende dem ÖSHZ eine eidesstattliche Erklärung abgeben, durch die |
er bestätigt : | er bestätigt : |
- unter eine der in Artikel 2 erwähnten Kategorien zu fallen; | - unter eine der in Artikel 2 erwähnten Kategorien zu fallen; |
- für seine Wohnung hauptsächlich ein mit Heizöl funktionierendes | - für seine Wohnung hauptsächlich ein mit Heizöl funktionierendes |
Heizungssystem zu benutzen, für das zwischen dem 1. Juli 2000 und dem | Heizungssystem zu benutzen, für das zwischen dem 1. Juli 2000 und dem |
31. Dezember 2000 Heizöl geliefert worden ist. | 31. Dezember 2000 Heizöl geliefert worden ist. |
Vorerwähnte Angaben können durch gleich welches vom Betreffenden | Vorerwähnte Angaben können durch gleich welches vom Betreffenden |
vorzulegende Beweismittel, das dem Antrag beizufügen ist, nachgewiesen | vorzulegende Beweismittel, das dem Antrag beizufügen ist, nachgewiesen |
werden. | werden. |
Das öffentliche Sozialhilfezentrum kann eine gründlichere Kontrolle | Das öffentliche Sozialhilfezentrum kann eine gründlichere Kontrolle |
durchführen, wenn es das für notwendig erachtet. | durchführen, wenn es das für notwendig erachtet. |
Art. 6 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum überprüft, ob die Beweise | Art. 6 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum überprüft, ob die Beweise |
ausreichen, und gewährt die Zulage so schnell wie möglich, das heisst | ausreichen, und gewährt die Zulage so schnell wie möglich, das heisst |
spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags. | spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags. |
Art. 7 - Die Zulage geht zu 100 % zu Lasten des Föderalstaates. Dem | Art. 7 - Die Zulage geht zu 100 % zu Lasten des Föderalstaates. Dem |
öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss ausgezahlt, der wie | öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss ausgezahlt, der wie |
folgt berechnet wird : | folgt berechnet wird : |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Der Saldo wird dem Zentrum überwiesen, sobald es den ersten Vorschuss | Der Saldo wird dem Zentrum überwiesen, sobald es den ersten Vorschuss |
aufgebraucht hat und nach Vorlegung einer Schuldforderung in zwei | aufgebraucht hat und nach Vorlegung einer Schuldforderung in zwei |
Exemplaren. Das ÖSHZ muss einen Stand der Rechnungsführung erstellen | Exemplaren. Das ÖSHZ muss einen Stand der Rechnungsführung erstellen |
und ihn dem Staat bis spätestens den 30. Juni 2001 vorlegen. Das | und ihn dem Staat bis spätestens den 30. Juni 2001 vorlegen. Das |
Zentrum zahlt dem Staat den nicht verwendeten Teil der Subvention | Zentrum zahlt dem Staat den nicht verwendeten Teil der Subvention |
zurück. | zurück. |
Art. 8 - Der Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt, die | Art. 8 - Der Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt, die |
Kosten der einmaligen Heizölkostenzulage auf die Zuweisung 55.11.43.17 | Kosten der einmaligen Heizölkostenzulage auf die Zuweisung 55.11.43.17 |
anzurechnen. | anzurechnen. |
Art. 9 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Gewährung und Verwendung | Art. 9 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Gewährung und Verwendung |
der Subvention übermittelt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem | der Subvention übermittelt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem |
Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der | Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, Verwaltung der Sozialeingliederung, die für aufrichtig und | Umwelt, Verwaltung der Sozialeingliederung, die für aufrichtig und |
wahrheitsgetreu bescheinigte Liste der Personen, die Anspruch auf die | wahrheitsgetreu bescheinigte Liste der Personen, die Anspruch auf die |
Zulage haben. | Zulage haben. |
Die Belege in bezug auf die Gewährung der Zulagen an die | Die Belege in bezug auf die Gewährung der Zulagen an die |
Anspruchsberechtigten werden in der Akte des Betreffenden im Hinblick | Anspruchsberechtigten werden in der Akte des Betreffenden im Hinblick |
auf die Kontrolle aufbewahrt. | auf die Kontrolle aufbewahrt. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 25. September 2000 in Kraft. | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 25. September 2000 in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der | Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 novembre 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 november 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |