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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/11/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2000 portant octroi d'une allocation à titre d'intervention unique dans les frais de gasoil de chauffage Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2000 houdende toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming in de huisbrandoliekosten
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
7 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 7 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2000 portant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september
octroi d'une allocation à titre d'intervention unique dans les frais 2000 houdende toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming
de gasoil de chauffage in de huisbrandoliekosten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 20 septembre 2000 portant octroi d'une allocation à titre besluit van 20 september 2000 houdende toekenning van een toelage als
d'intervention unique dans les frais de gasoil de chauffage, établi eenmalige tegemoetkoming in de huisbrandoliekosten, opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2000 vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2000 houdende
portant octroi d'une allocation à titre d'intervention unique dans les toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming in de
frais de gasoil de chauffage. huisbrandoliekosten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 7 novembre 2000. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 7 november 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
20. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Zulage als 20. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Zulage als
einmalige Heizölkostenbeihilfe einmalige Heizölkostenbeihilfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August
2000, insbesondere des Artikels 57 § 4, abgeändert durch das Gesetz 2000, insbesondere des Artikels 57 § 4, abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Dezember 1992; vom 30. Dezember 1992;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung des
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000, allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000,
insbesondere des Artikels 2.26.6 und des Programms 26.55.1; insbesondere des Artikels 2.26.6 und des Programms 26.55.1;
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September
2000; 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
September 2000; September 2000;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die geplante Massnahme zum Ziel hat, das In der Erwägung, dass die geplante Massnahme zum Ziel hat, das
Regierungsabkommen umzusetzen, in dem beabsichtigt wird, Personen mit Regierungsabkommen umzusetzen, in dem beabsichtigt wird, Personen mit
geringem Einkommen eine Zulage als einmalige Beihilfe zum Ausgleich geringem Einkommen eine Zulage als einmalige Beihilfe zum Ausgleich
für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren; dass diese für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren; dass diese
Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer Politik, Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer Politik,
die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zu die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zu
bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu finanzieren; dass die bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu finanzieren; dass die
Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist, Personen mit geringem Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist, Personen mit geringem
Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des Heizens ein Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des Heizens ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die Heizperiode des menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die Heizperiode des
Winters vor der Tür steht; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl Winters vor der Tür steht; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl
bestellen müssen; dass der Ministerrat am 15. September 2000 bestellen müssen; dass der Ministerrat am 15. September 2000
beschlossen hat, dass diese Massnahme am 25. September 2000 in Kraft beschlossen hat, dass diese Massnahme am 25. September 2000 in Kraft
treten soll; dass es daher dringend ist, den vorliegenden Erlass treten soll; dass es daher dringend ist, den vorliegenden Erlass
unverzüglich anzunehmen; unverzüglich anzunehmen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :
Artikel 1 - Das Anrecht auf eine einmalige Zulage zwecks Übernahme Artikel 1 - Das Anrecht auf eine einmalige Zulage zwecks Übernahme
eines Teils der Heizölmehrkosten für die Heizperiode des kommenden eines Teils der Heizölmehrkosten für die Heizperiode des kommenden
Winters 2000 - 2001 wird den in Artikel 2 bestimmten Personen mit Winters 2000 - 2001 wird den in Artikel 2 bestimmten Personen mit
geringem Einkommen zuerkannt. Für Betroffene, die an derselben Adresse geringem Einkommen zuerkannt. Für Betroffene, die an derselben Adresse
wohnen und demselben Haushalt angehören, wird jedoch nur eine einzige wohnen und demselben Haushalt angehören, wird jedoch nur eine einzige
Zulage gewährt. Zulage gewährt.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann Heizpetroleum Heizöl Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann Heizpetroleum Heizöl
gleichgesetzt werden, insofern der Gebrauch von Heizpetroleum gleichgesetzt werden, insofern der Gebrauch von Heizpetroleum
ausdrücklich bestätigt werden kann. ausdrücklich bestätigt werden kann.
Der Minister kann den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Begriff Der Minister kann den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Begriff
"Heizöl" ausweiten. "Heizöl" ausweiten.
Als Heizkosten für die Heizperiode des Winters 2000-2001 gelten Als Heizkosten für die Heizperiode des Winters 2000-2001 gelten
ebenfalls Heizkosten für ab dem 1. Juli 2000 im Hinblick auf den ebenfalls Heizkosten für ab dem 1. Juli 2000 im Hinblick auf den
Winter geliefertes Heizöl. Winter geliefertes Heizöl.
Art. 2 - Als Personen mit geringem Einkommen im Sinne des vorliegenden Art. 2 - Als Personen mit geringem Einkommen im Sinne des vorliegenden
Erlasses werden die Personen betrachtet, die zum Zeitpunkt der Erlasses werden die Personen betrachtet, die zum Zeitpunkt der
Einreichung ihres Antrags oder frühestens am 1. Juli 2000 zu einer der Einreichung ihres Antrags oder frühestens am 1. Juli 2000 zu einer der
drei folgenden Kategorien gehören : drei folgenden Kategorien gehören :
1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 § 1 und 19 des am 14. 1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 § 1 und 19 des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der
Versicherung haben; Versicherung haben;
2. Personen, die nicht unter Nr. 1 fallen und über ein jährliches 2. Personen, die nicht unter Nr. 1 fallen und über ein jährliches
Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen Betrag 484.007 BEF, erhöht Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen Betrag 484.007 BEF, erhöht
um 89.602 BEF pro Person zu Lasten, nicht überschreitet; um 89.602 BEF pro Person zu Lasten, nicht überschreitet;
3. Personen, die über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen 3. Personen, die über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen
verfügen, das den in Nr. 2 erwähnten Einkommenshöchstbetrag um maximal verfügen, das den in Nr. 2 erwähnten Einkommenshöchstbetrag um maximal
50.000 BEF überschreitet. 50.000 BEF überschreitet.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird als Person zu Lasten Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird als Person zu Lasten
betrachtet, wer kein Einkommen hat oder über ein jährliches betrachtet, wer kein Einkommen hat oder über ein jährliches
Bruttoeinkommen von weniger als 76.000 BEF verfügt, Familienleistungen Bruttoeinkommen von weniger als 76.000 BEF verfügt, Familienleistungen
und Alimente für Kinder ausgenommen, und mit dem Betreffenden und Alimente für Kinder ausgenommen, und mit dem Betreffenden
zusammenlebt. zusammenlebt.
Art. 3 - Die einmalige Heizölkostenzulage beträgt 5 BEF pro Liter und Art. 3 - Die einmalige Heizölkostenzulage beträgt 5 BEF pro Liter und
höchstens 5.000 BEF. höchstens 5.000 BEF.
In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Zulage für die in Artikel 2 In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Zulage für die in Artikel 2
Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personenkategorie 2.500 BEF. Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personenkategorie 2.500 BEF.
Bei Sinken des Marktpreises für Heizöl kann der Minister die in den Bei Sinken des Marktpreises für Heizöl kann der Minister die in den
Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge revidieren. Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge revidieren.
Art. 4 - Der Antrag auf Zulage wird vom Betreffenden beim zuständigen Art. 4 - Der Antrag auf Zulage wird vom Betreffenden beim zuständigen
ÖSHZ eingereicht. Das äusserste Datum für die Einreichung des Antrags ÖSHZ eingereicht. Das äusserste Datum für die Einreichung des Antrags
ist auf den 31. Dezember 2000 festgelegt. ist auf den 31. Dezember 2000 festgelegt.
Art. 5 - Um Anspruch auf die Zulage erheben zu können, muss der Art. 5 - Um Anspruch auf die Zulage erheben zu können, muss der
Betreffende dem ÖSHZ eine eidesstattliche Erklärung abgeben, durch die Betreffende dem ÖSHZ eine eidesstattliche Erklärung abgeben, durch die
er bestätigt : er bestätigt :
- unter eine der in Artikel 2 erwähnten Kategorien zu fallen; - unter eine der in Artikel 2 erwähnten Kategorien zu fallen;
- für seine Wohnung hauptsächlich ein mit Heizöl funktionierendes - für seine Wohnung hauptsächlich ein mit Heizöl funktionierendes
Heizungssystem zu benutzen, für das zwischen dem 1. Juli 2000 und dem Heizungssystem zu benutzen, für das zwischen dem 1. Juli 2000 und dem
31. Dezember 2000 Heizöl geliefert worden ist. 31. Dezember 2000 Heizöl geliefert worden ist.
Vorerwähnte Angaben können durch gleich welches vom Betreffenden Vorerwähnte Angaben können durch gleich welches vom Betreffenden
vorzulegende Beweismittel, das dem Antrag beizufügen ist, nachgewiesen vorzulegende Beweismittel, das dem Antrag beizufügen ist, nachgewiesen
werden. werden.
Das öffentliche Sozialhilfezentrum kann eine gründlichere Kontrolle Das öffentliche Sozialhilfezentrum kann eine gründlichere Kontrolle
durchführen, wenn es das für notwendig erachtet. durchführen, wenn es das für notwendig erachtet.
Art. 6 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum überprüft, ob die Beweise Art. 6 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum überprüft, ob die Beweise
ausreichen, und gewährt die Zulage so schnell wie möglich, das heisst ausreichen, und gewährt die Zulage so schnell wie möglich, das heisst
spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags. spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags.
Art. 7 - Die Zulage geht zu 100 % zu Lasten des Föderalstaates. Dem Art. 7 - Die Zulage geht zu 100 % zu Lasten des Föderalstaates. Dem
öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss ausgezahlt, der wie öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss ausgezahlt, der wie
folgt berechnet wird : folgt berechnet wird :
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Der Saldo wird dem Zentrum überwiesen, sobald es den ersten Vorschuss Der Saldo wird dem Zentrum überwiesen, sobald es den ersten Vorschuss
aufgebraucht hat und nach Vorlegung einer Schuldforderung in zwei aufgebraucht hat und nach Vorlegung einer Schuldforderung in zwei
Exemplaren. Das ÖSHZ muss einen Stand der Rechnungsführung erstellen Exemplaren. Das ÖSHZ muss einen Stand der Rechnungsführung erstellen
und ihn dem Staat bis spätestens den 30. Juni 2001 vorlegen. Das und ihn dem Staat bis spätestens den 30. Juni 2001 vorlegen. Das
Zentrum zahlt dem Staat den nicht verwendeten Teil der Subvention Zentrum zahlt dem Staat den nicht verwendeten Teil der Subvention
zurück. zurück.
Art. 8 - Der Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt, die Art. 8 - Der Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt, die
Kosten der einmaligen Heizölkostenzulage auf die Zuweisung 55.11.43.17 Kosten der einmaligen Heizölkostenzulage auf die Zuweisung 55.11.43.17
anzurechnen. anzurechnen.
Art. 9 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Gewährung und Verwendung Art. 9 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Gewährung und Verwendung
der Subvention übermittelt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem der Subvention übermittelt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem
Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Verwaltung der Sozialeingliederung, die für aufrichtig und Umwelt, Verwaltung der Sozialeingliederung, die für aufrichtig und
wahrheitsgetreu bescheinigte Liste der Personen, die Anspruch auf die wahrheitsgetreu bescheinigte Liste der Personen, die Anspruch auf die
Zulage haben. Zulage haben.
Die Belege in bezug auf die Gewährung der Zulagen an die Die Belege in bezug auf die Gewährung der Zulagen an die
Anspruchsberechtigten werden in der Akte des Betreffenden im Hinblick Anspruchsberechtigten werden in der Akte des Betreffenden im Hinblick
auf die Kontrolle aufbewahrt. auf die Kontrolle aufbewahrt.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 25. September 2000 in Kraft. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 25. September 2000 in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 novembre 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 november 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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