← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative aux virements d'argent transfrontaliers "
| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative aux virements d'argent transfrontaliers | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 januari 2000 betreffende grensoverschrijdende geldoverschrijvingen |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 7 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 7 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative aux virements | officiële Duitse vertaling van de wet van 9 januari 2000 betreffende |
| d'argent transfrontaliers | grensoverschrijdende geldoverschrijvingen |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 |
| 9 janvier 2000 relative aux virements d'argent transfrontaliers, | januari 2000 betreffende grensoverschrijdende geldoverschrijvingen, |
| établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative | vertaling van de wet van 9 januari 2000 betreffende |
| aux virements d'argent transfrontaliers. | grensoverschrijdende geldoverschrijvingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 7 novembre 2000. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 7 november 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe | Bijlage |
| MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
| 9. JANUAR 2000 - Gesetz über die grenzüberschreitenden | 9. JANUAR 2000 - Gesetz über die grenzüberschreitenden |
| Geldüberweisungen | Geldüberweisungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Einleitende Bestimmung | Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG des | Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über |
| grenzüberschreitende Überweisungen umgesetzt. | grenzüberschreitende Überweisungen umgesetzt. |
| Anwendungsbereich | Anwendungsbereich |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz gilt für grenzüberschreitende | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz gilt für grenzüberschreitende |
| Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten des Europäischen | Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten des Europäischen |
| Wirtschaftsraums und in Euro bis zum Gegenwert von 50 000 Euro pro | Wirtschaftsraums und in Euro bis zum Gegenwert von 50 000 Euro pro |
| Überweisung, die von anderen als den in Artikel 3 Buchstabe a), b) und | Überweisung, die von anderen als den in Artikel 3 Buchstabe a), b) und |
| c) erwähnten Personen in Auftrag gegeben und von Kreditinstituten und | c) erwähnten Personen in Auftrag gegeben und von Kreditinstituten und |
| anderen Instituten ausgeführt werden. | anderen Instituten ausgeführt werden. |
| Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
| Art. 3 - Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck | Art. 3 - Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck |
| a) "Kreditinstitut" ein in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. | a) "Kreditinstitut" ein in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. |
| März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute | März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute |
| erwähntes Institut, | erwähntes Institut, |
| b) "anderes Institut" jede natürliche oder juristische Person, ausser | b) "anderes Institut" jede natürliche oder juristische Person, ausser |
| Kreditinstituten, die gewerbsmässig grenzüberschreitende Überweisungen | Kreditinstituten, die gewerbsmässig grenzüberschreitende Überweisungen |
| ausführt, | ausführt, |
| c) "Finanzinstitut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der | c) "Finanzinstitut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der |
| Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur | Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur |
| Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des | Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des |
| bevorrechtigten Zugangs gemäss Artikel 104 Buchstabe A) des Vertrags, | bevorrechtigten Zugangs gemäss Artikel 104 Buchstabe A) des Vertrags, |
| d) "Institut" ein Kreditinstitut oder ein anderes Institut; im Sinne | d) "Institut" ein Kreditinstitut oder ein anderes Institut; im Sinne |
| der Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes gelten die an der | der Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes gelten die an der |
| Abwicklung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten | Abwicklung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten |
| Zweigstellen eines Kreditinstituts in unterschiedlichen | Zweigstellen eines Kreditinstituts in unterschiedlichen |
| Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als unterschiedliche | Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als unterschiedliche |
| Institute, | Institute, |
| e) "zwischengeschaltetes Institut" jedes an der Ausführung einer | e) "zwischengeschaltetes Institut" jedes an der Ausführung einer |
| grenzüberschreitenden Überweisung beteiligte Institut ausser dem | grenzüberschreitenden Überweisung beteiligte Institut ausser dem |
| Institut des Auftraggebers und dem Institut des Begünstigten, | Institut des Auftraggebers und dem Institut des Begünstigten, |
| f) "grenzüberschreitende Überweisung" einen Geschäftsvorgang, der auf | f) "grenzüberschreitende Überweisung" einen Geschäftsvorgang, der auf |
| Veranlassung eines Auftraggebers entweder durch Bareinzahlung oder | Veranlassung eines Auftraggebers entweder durch Bareinzahlung oder |
| durch Abbuchung von einem Konto, über das er verfügen kann, über ein | durch Abbuchung von einem Konto, über das er verfügen kann, über ein |
| Institut oder eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat des Europäischen | Institut oder eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat des Europäischen |
| Wirtschaftsraums zu dem Zweck durchgeführt wird, einem Begünstigten | Wirtschaftsraums zu dem Zweck durchgeführt wird, einem Begünstigten |
| bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen | bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen |
| Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich | Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich |
| bei dem Auftraggeber und dem Begünstigten um die gleiche Person | bei dem Auftraggeber und dem Begünstigten um die gleiche Person |
| handeln kann, | handeln kann, |
| g) "Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung" eine von einem | g) "Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung" eine von einem |
| Auftraggeber unmittelbar an ein Institut erteilte unbedingte Anweisung | Auftraggeber unmittelbar an ein Institut erteilte unbedingte Anweisung |
| in beliebiger Form, eine grenzüberschreitende Überweisung auszuführen, | in beliebiger Form, eine grenzüberschreitende Überweisung auszuführen, |
| h) "Auftraggeber" eine natürliche oder juristische Person, die eine | h) "Auftraggeber" eine natürliche oder juristische Person, die eine |
| grenzüberschreitende Überweisung an einen Begünstigten veranlasst, | grenzüberschreitende Überweisung an einen Begünstigten veranlasst, |
| i) "Begünstigter" den Endempfänger einer grenzüberschreitenden | i) "Begünstigter" den Endempfänger einer grenzüberschreitenden |
| Überweisung, deren entsprechender Betrag ihm auf einem Konto zur | Überweisung, deren entsprechender Betrag ihm auf einem Konto zur |
| Verfügung gestellt wird, über das er verfügen kann, | Verfügung gestellt wird, über das er verfügen kann, |
| j) "Kunde" je nach Zusammenhang den Auftraggeber oder den | j) "Kunde" je nach Zusammenhang den Auftraggeber oder den |
| Begünstigten, | Begünstigten, |
| k) "Referenzzinssatz" einen Zinssatz, der einer Entschädigung | k) "Referenzzinssatz" einen Zinssatz, der einer Entschädigung |
| entspricht und mit dem gesetzlichen Zinssatz übereinstimmt, | entspricht und mit dem gesetzlichen Zinssatz übereinstimmt, |
| l) "Tag der Annahme" den Tag, an dem sämtliche von einem Institut für | l) "Tag der Annahme" den Tag, an dem sämtliche von einem Institut für |
| die Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung gestellten | die Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung gestellten |
| Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Deckung und der für die | Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Deckung und der für die |
| Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen erfüllt sind, | Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen erfüllt sind, |
| m) "Bankgeschäftstag" jeden Werktag, an dem alle an einer | m) "Bankgeschäftstag" jeden Werktag, an dem alle an einer |
| grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Institute ihre | grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Institute ihre |
| gewöhnlichen Tätigkeiten gleichzeitig ausüben. | gewöhnlichen Tätigkeiten gleichzeitig ausüben. |
| Vorherige Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende | Vorherige Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende |
| Überweisungen | Überweisungen |
| Art. 4 - § 1 - Die Institute stellen ihren tatsächlichen und möglichen | Art. 4 - § 1 - Die Institute stellen ihren tatsächlichen und möglichen |
| Kunden die Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende | Kunden die Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende |
| Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem | Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem |
| Wege, und in leicht verständlicher Form zur Verfügung. Diese | Wege, und in leicht verständlicher Form zur Verfügung. Diese |
| Informationen müssen mindestens folgendes umfassen: | Informationen müssen mindestens folgendes umfassen: |
| - die Angabe der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis der Betrag im | - die Angabe der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis der Betrag im |
| Rahmen der Ausführung eines dem Institut erteilten Auftrags für eine | Rahmen der Ausführung eines dem Institut erteilten Auftrags für eine |
| grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des | grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des |
| Begünstigten gutgeschrieben wird. Der Beginn dieser Frist ist genau | Begünstigten gutgeschrieben wird. Der Beginn dieser Frist ist genau |
| anzugeben, | anzugeben, |
| - die Angabe der Zeitspanne, die bei Eingang einer | - die Angabe der Zeitspanne, die bei Eingang einer |
| grenzüberschreitenden Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto | grenzüberschreitenden Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto |
| des Instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten | des Instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten |
| gutgeschrieben wird, | gutgeschrieben wird, |
| - die Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu | - die Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu |
| zahlenden Provisionen und Gebühren, gegebenenfalls einschliesslich der | zahlenden Provisionen und Gebühren, gegebenenfalls einschliesslich der |
| Sätze, | Sätze, |
| - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte | - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte |
| Wertstellungsdatum, | Wertstellungsdatum, |
| - die Angabe der den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und | - die Angabe der den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und |
| Einspruchsverfahren und der Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme, | Einspruchsverfahren und der Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme, |
| - die Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse. | - die Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse. |
| § 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Informationen sind | § 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Informationen sind |
| Teil des Tarifs der Institute, so wie er in Artikel 2 § 2 des Gesetzes | Teil des Tarifs der Institute, so wie er in Artikel 2 § 2 des Gesetzes |
| vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
| den Schutz der Verbraucher definiert ist. | den Schutz der Verbraucher definiert ist. |
| Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden | Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden |
| Paragraphen gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli | Paragraphen gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli |
| 1991. | 1991. |
| Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende | Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende |
| Informationen | Informationen |
| Art. 5 - § 1 - Die Institute erteilen ihren Kunden nach der Ausführung | Art. 5 - § 1 - Die Institute erteilen ihren Kunden nach der Ausführung |
| oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung klare und | oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung klare und |
| leicht verständliche schriftliche Informationen, gegebenenfalls auch | leicht verständliche schriftliche Informationen, gegebenenfalls auch |
| auf elektronischem Wege. Diese Informationen müssen mindestens | auf elektronischem Wege. Diese Informationen müssen mindestens |
| folgendes umfassen: | folgendes umfassen: |
| - eine Bezugsangabe, anhand deren der Kunde die grenzüberschreitende | - eine Bezugsangabe, anhand deren der Kunde die grenzüberschreitende |
| Überweisung bestimmen kann, | Überweisung bestimmen kann, |
| - den eigentlichen Überweisungsbetrag, | - den eigentlichen Überweisungsbetrag, |
| - den Betrag sämtlicher vom Kunden zu zahlender Gebühren und | - den Betrag sämtlicher vom Kunden zu zahlender Gebühren und |
| Provisionen, | Provisionen, |
| - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte | - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte |
| Wertstellungsdatum. | Wertstellungsdatum. |
| Hat der Auftraggeber verfügt, dass die Kosten für die | Hat der Auftraggeber verfügt, dass die Kosten für die |
| grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten | grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten |
| zu tragen sind, so ist dieser von seinem eigenen Institut hiervon in | zu tragen sind, so ist dieser von seinem eigenen Institut hiervon in |
| Kenntnis zu setzen. | Kenntnis zu setzen. |
| Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet | Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet |
| das Institut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über | das Institut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über |
| den von ihm angewandten Wechselkurs. | den von ihm angewandten Wechselkurs. |
| § 2 - Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes vom 14. | § 2 - Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes vom 14. |
| Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den | Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den |
| Schutz der Verbraucher, können die Institute mit diesem Kunden | Schutz der Verbraucher, können die Institute mit diesem Kunden |
| vereinbaren, dass die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten | vereinbaren, dass die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten |
| Informationen ihm in zusammengefasster Form und gemäss einer | Informationen ihm in zusammengefasster Form und gemäss einer |
| vereinbarten Periodizität mitgeteilt werden. | vereinbarten Periodizität mitgeteilt werden. |
| Besondere Zusagen des Instituts | Besondere Zusagen des Instituts |
| Art. 6 - Ein Institut muss auf Ersuchen eines Auftraggebers | Art. 6 - Ein Institut muss auf Ersuchen eines Auftraggebers |
| hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Überweisung, zu der die | hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Überweisung, zu der die |
| erforderlichen Angaben gemacht worden sind, in bezug auf die Frist für | erforderlichen Angaben gemacht worden sind, in bezug auf die Frist für |
| die Ausführung dieser Überweisung und die damit verbundenen | die Ausführung dieser Überweisung und die damit verbundenen |
| Provisionen und Gebühren - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit | Provisionen und Gebühren - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit |
| dem anzuwendenden Wechselkurs - bindende Zusagen machen, es sei denn, | dem anzuwendenden Wechselkurs - bindende Zusagen machen, es sei denn, |
| es wünscht weder zu dem Auftraggeber noch zu dem Begünstigten | es wünscht weder zu dem Auftraggeber noch zu dem Begünstigten |
| Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. | Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. |
| Verpflichtungen bezüglich der Fristen | Verpflichtungen bezüglich der Fristen |
| Art. 7 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers muss die | Art. 7 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers muss die |
| grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der mit dem Auftraggeber | grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der mit dem Auftraggeber |
| vereinbarten Frist ausführen. | vereinbarten Frist ausführen. |
| Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist der Betrag, | Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist der Betrag, |
| sofern keine Frist vereinbart wurde, am Ende des fünften | sofern keine Frist vereinbart wurde, am Ende des fünften |
| Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die | Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die |
| grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des | grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des |
| Begünstigten noch nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des | Begünstigten noch nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des |
| Auftraggebers diesem eine Entschädigung zu zahlen. | Auftraggebers diesem eine Entschädigung zu zahlen. |
| Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der | Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der |
| Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter | Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter |
| Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den | Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den |
| Zeitraum zwischen | Zeitraum zwischen |
| - dem Ende der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart | - dem Ende der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart |
| wurde - dem Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der | wurde - dem Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der |
| Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung und | Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung und |
| - dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Instituts des | - dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Instituts des |
| Begünstigten gutgeschrieben wird. | Begünstigten gutgeschrieben wird. |
| Desgleichen hat ein zwischengeschaltetes Institut dem Institut des | Desgleichen hat ein zwischengeschaltetes Institut dem Institut des |
| Auftraggebers eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Verantwortung für | Auftraggebers eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Verantwortung für |
| die Nichtausführung der grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb | die Nichtausführung der grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb |
| der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart wurde - vor | der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart wurde - vor |
| Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des | Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des |
| Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung bei dem | Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung bei dem |
| zwischengeschalteten Institut liegt. | zwischengeschalteten Institut liegt. |
| § 2 - Das Institut des Begünstigten muss diesem den Betrag der | § 2 - Das Institut des Begünstigten muss diesem den Betrag der |
| grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb der mit ihm vereinbarten | grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb der mit ihm vereinbarten |
| Frist zur Verfügung stellen. | Frist zur Verfügung stellen. |
| Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist - wenn keine | Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist - wenn keine |
| Frist vereinbart wurde - der Betrag am Ende des Werktags nach dem | Frist vereinbart wurde - der Betrag am Ende des Werktags nach dem |
| Bankgeschäftstag, an dem der Betrag dem Konto des Instituts des | Bankgeschäftstag, an dem der Betrag dem Konto des Instituts des |
| Begünstigten gutgeschrieben wurde, dem Konto des Begünstigten noch | Begünstigten gutgeschrieben wurde, dem Konto des Begünstigten noch |
| nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des Begünstigten | nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des Begünstigten |
| diesem eine Entschädigung zu zahlen. | diesem eine Entschädigung zu zahlen. |
| Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der | Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der |
| Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter | Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter |
| Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den | Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den |
| Zeitraum zwischen | Zeitraum zwischen |
| - dem Ende der vereinbarten Frist oder - sofern keine Frist vereinbart | - dem Ende der vereinbarten Frist oder - sofern keine Frist vereinbart |
| wurde - dem Ende des Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag | wurde - dem Ende des Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag |
| dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wurde, und | dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wurde, und |
| - dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Begünstigten | - dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Begünstigten |
| gutgeschrieben wurde. | gutgeschrieben wurde. |
| § 3 - Eine Entschädigung gemäss den Paragraphen 1 und 2 ist dann nicht | § 3 - Eine Entschädigung gemäss den Paragraphen 1 und 2 ist dann nicht |
| zu zahlen, wenn das Institut des Auftraggebers oder das Institut des | zu zahlen, wenn das Institut des Auftraggebers oder das Institut des |
| Begünstigten nachweisen kann, dass die Verantwortung für die | Begünstigten nachweisen kann, dass die Verantwortung für die |
| eingetretene Verzögerung bei dem Auftraggeber beziehungsweise dem | eingetretene Verzögerung bei dem Auftraggeber beziehungsweise dem |
| Begünstigten liegt. | Begünstigten liegt. |
| § 4 - Die Paragraphen 1, 2 und 3 lassen die sonstigen Rechte der | § 4 - Die Paragraphen 1, 2 und 3 lassen die sonstigen Rechte der |
| Kunden und der an der Ausführung des Auftrags für die | Kunden und der an der Ausführung des Auftrags für die |
| grenzüberschreitende Überweisung beteiligten Institute unberührt. | grenzüberschreitende Überweisung beteiligten Institute unberührt. |
| Verpflichtung zur weisungsgemässen Ausführung der | Verpflichtung zur weisungsgemässen Ausführung der |
| grenzüberschreitenden Überweisung | grenzüberschreitenden Überweisung |
| Art. 8 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers, etwaige | Art. 8 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers, etwaige |
| zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind | zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind |
| nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende | nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende |
| Überweisung verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei | Überweisung verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei |
| denn, dass der Auftraggeber verfügt hat, dass die Gebühren für die | denn, dass der Auftraggeber verfügt hat, dass die Gebühren für die |
| grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten | grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten |
| übernommen werden sollen. | übernommen werden sollen. |
| Der vorhergehende Absatz schliesst nicht aus, dass das Institut des | Der vorhergehende Absatz schliesst nicht aus, dass das Institut des |
| Begünstigten diesem die Kontoführungsgebüh ren im Einklang mit den | Begünstigten diesem die Kontoführungsgebüh ren im Einklang mit den |
| geltenden Bestimmungen und Usancen in Rechnung stellt. Diese | geltenden Bestimmungen und Usancen in Rechnung stellt. Diese |
| Inrechnungstellung darf von dem Institut jedoch nicht als Grund dafür | Inrechnungstellung darf von dem Institut jedoch nicht als Grund dafür |
| herangezogen werden, seinen Verpflichtungen gemäss dem vorhergehenden | herangezogen werden, seinen Verpflichtungen gemäss dem vorhergehenden |
| Absatz nicht nachzukommen. | Absatz nicht nachzukommen. |
| § 2 - Hat das Institut des Auftraggebers oder ein zwischengeschaltetes | § 2 - Hat das Institut des Auftraggebers oder ein zwischengeschaltetes |
| Institut entgegen den Bestimmungen von § 1 einen Abzug vom Betrag der | Institut entgegen den Bestimmungen von § 1 einen Abzug vom Betrag der |
| grenzüberschreitenden Überweisung vorgenommen, so ist das Institut des | grenzüberschreitenden Überweisung vorgenommen, so ist das Institut des |
| Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, | Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, |
| dem Begünstigten auf Ersuchen des Auftraggebers den abgezogenen Betrag | dem Begünstigten auf Ersuchen des Auftraggebers den abgezogenen Betrag |
| ohne irgendwelche Abzüge und auf eigene Kosten zu überweisen, es sei | ohne irgendwelche Abzüge und auf eigene Kosten zu überweisen, es sei |
| denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, dass der Betrag ihm selbst | denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, dass der Betrag ihm selbst |
| gutgeschrieben werden soll. | gutgeschrieben werden soll. |
| Jedes zwischengeschaltete Institut, das entgegen § 1 einen Abzug | Jedes zwischengeschaltete Institut, das entgegen § 1 einen Abzug |
| vorgenommen hat, muss den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche Abzüge | vorgenommen hat, muss den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche Abzüge |
| und auf eigene Kosten dem Institut des Auftraggebers oder, wenn dieses | und auf eigene Kosten dem Institut des Auftraggebers oder, wenn dieses |
| entsprechende Anweisungen gibt, dem Begünstigten überweisen. | entsprechende Anweisungen gibt, dem Begünstigten überweisen. |
| § 3 - Liegt die Verantwortung dafür, dass der Auftrag für eine | § 3 - Liegt die Verantwortung dafür, dass der Auftrag für eine |
| grenzüberschreitende Überweisung nicht gemäss den Anweisungen des | grenzüberschreitende Überweisung nicht gemäss den Anweisungen des |
| Auftraggebers ausgeführt worden ist, beim Institut des Begünstigten, | Auftraggebers ausgeführt worden ist, beim Institut des Begünstigten, |
| so ist dieses unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, | so ist dieses unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, |
| dem Begünstigten auf eigene Kosten jeden Betrag gutzuschreiben, der | dem Begünstigten auf eigene Kosten jeden Betrag gutzuschreiben, der |
| ungerechtfertigterweise abgezogen wurde. | ungerechtfertigterweise abgezogen wurde. |
| Erstattungspflicht der Institute bei Nichtabwicklung der Überweisung | Erstattungspflicht der Institute bei Nichtabwicklung der Überweisung |
| Art. 9 - § 1 - Werden im Anschluss an einen Auftrag für eine | Art. 9 - § 1 - Werden im Anschluss an einen Auftrag für eine |
| grenzüberschreitende Überweisung, der vom Institut des Auftraggebers | grenzüberschreitende Überweisung, der vom Institut des Auftraggebers |
| angenommen wurde, die überwiesenen Beträge nicht dem Konto des | angenommen wurde, die überwiesenen Beträge nicht dem Konto des |
| Instituts des Begünstigten gutgeschrieben, so ist das Institut des | Instituts des Begünstigten gutgeschrieben, so ist das Institut des |
| Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, | Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, |
| dem Auftraggeber den Überweisungsbetrag bis zu 12 500 Euro wieder | dem Auftraggeber den Überweisungsbetrag bis zu 12 500 Euro wieder |
| gutzuschreiben, und zwar zuzüglich | gutzuschreiben, und zwar zuzüglich |
| - der Zinsen auf den Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung, die | - der Zinsen auf den Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung, die |
| nach dem Referenzzinssatz für die Zeit von der Erteilung des | nach dem Referenzzinssatz für die Zeit von der Erteilung des |
| Überweisungsauftrags bis zum Zeitpunkt der Gutschrift zu berechnen | Überweisungsauftrags bis zum Zeitpunkt der Gutschrift zu berechnen |
| sind, und | sind, und |
| - des Betrags der Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung, | - des Betrags der Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung, |
| die vom Auftraggeber entrichtet wurden. | die vom Auftraggeber entrichtet wurden. |
| Dem Auftraggeber werden diese Beträge spätestens vierzehn | Dem Auftraggeber werden diese Beträge spätestens vierzehn |
| Bankgeschäftstage nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch geltend | Bankgeschäftstage nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch geltend |
| gemacht hat, zur Verfügung gestellt, es sei denn, die der | gemacht hat, zur Verfügung gestellt, es sei denn, die der |
| grenzüberschreitenden Überweisung entsprechenden Beträge wurden | grenzüberschreitenden Überweisung entsprechenden Beträge wurden |
| inzwischen dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben. | inzwischen dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben. |
| Dieser Anspruch auf Entschädigung darf nicht vor Ablauf der Frist, die | Dieser Anspruch auf Entschädigung darf nicht vor Ablauf der Frist, die |
| zwischen dem Auftraggeber und seinem Institut für die Ausführung der | zwischen dem Auftraggeber und seinem Institut für die Ausführung der |
| grenzüberschreitenden Überweisung vereinbart wurde, oder - falls keine | grenzüberschreitenden Überweisung vereinbart wurde, oder - falls keine |
| Frist vereinbart wurde - nicht vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 Absatz | Frist vereinbart wurde - nicht vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 Absatz |
| 2 genannten Frist geltend gemacht werden. | 2 genannten Frist geltend gemacht werden. |
| Ebenso ist jedes zwischengeschaltete Institut, das den Auftrag für | Ebenso ist jedes zwischengeschaltete Institut, das den Auftrag für |
| eine grenzüberschreitende Überweisung angenommen hat, verpflichtet, | eine grenzüberschreitende Überweisung angenommen hat, verpflichtet, |
| dem Institut, von dem es die Anweisung zu deren Ausführung erhalten | dem Institut, von dem es die Anweisung zu deren Ausführung erhalten |
| hat, auf eigene Kosten den Betrag dieser Überweisung, einschliesslich | hat, auf eigene Kosten den Betrag dieser Überweisung, einschliesslich |
| der diesbezüglichen Gebühren und Zinsen, zu erstatten. Ist die | der diesbezüglichen Gebühren und Zinsen, zu erstatten. Ist die |
| grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil | grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil |
| letzteres Institut eine fehlerhafte oder unvollständige Anweisung | letzteres Institut eine fehlerhafte oder unvollständige Anweisung |
| erteilt hat, so hat das zwischengeschaltete Institut sich im Rahmen | erteilt hat, so hat das zwischengeschaltete Institut sich im Rahmen |
| des Möglichen um die Erstattung des Betrags der grenzüberschreitenden | des Möglichen um die Erstattung des Betrags der grenzüberschreitenden |
| Überweisung zu bemühen. | Überweisung zu bemühen. |
| § 2 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt | § 2 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt |
| worden, weil ein zwischengeschaltetes Institut, das vom Institut des | worden, weil ein zwischengeschaltetes Institut, das vom Institut des |
| Begünstigten bestimmt wurde, sie nicht ausgeführt hat, so ist | Begünstigten bestimmt wurde, sie nicht ausgeführt hat, so ist |
| letzteres abweichend von § 1 verpflichtet, dem Begünstigten einen | letzteres abweichend von § 1 verpflichtet, dem Begünstigten einen |
| Betrag bis zu 12 500 Euro zur Verfügung zu stellen. | Betrag bis zu 12 500 Euro zur Verfügung zu stellen. |
| § 3 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt | § 3 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt |
| worden, weil der Auftraggeber seinem Institut eine fehlerhafte oder | worden, weil der Auftraggeber seinem Institut eine fehlerhafte oder |
| unvollständige Anweisung erteilt hat oder weil ein vom Auftraggeber | unvollständige Anweisung erteilt hat oder weil ein vom Auftraggeber |
| ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Institut die Überweisung | ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Institut die Überweisung |
| nicht ausgeführt hat, so haben das Institut des Auftraggebers und die | nicht ausgeführt hat, so haben das Institut des Auftraggebers und die |
| anderen beteiligten Institute sich abweichend von § 1 im Rahmen des | anderen beteiligten Institute sich abweichend von § 1 im Rahmen des |
| Möglichen um die Erstattung des Überweisungsbetrags zu bemühen. | Möglichen um die Erstattung des Überweisungsbetrags zu bemühen. |
| Ist der Betrag von dem Institut des Auftraggebers wieder eingezogen | Ist der Betrag von dem Institut des Auftraggebers wieder eingezogen |
| worden, so ist dieses Institut verpflichtet, ihn dem Auftraggeber | worden, so ist dieses Institut verpflichtet, ihn dem Auftraggeber |
| gutzuschreiben. Die Institute einschliesslich des Instituts des | gutzuschreiben. Die Institute einschliesslich des Instituts des |
| Auftraggebers sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die angefallenen | Auftraggebers sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die angefallenen |
| Gebühren und Zinsen zu erstatten, und können die im Rahmen des | Gebühren und Zinsen zu erstatten, und können die im Rahmen des |
| Wiedereinzugs angefallenen und nachgewiesenen Gebühren abziehen. | Wiedereinzugs angefallenen und nachgewiesenen Gebühren abziehen. |
| Fälle höherer Gewalt | Fälle höherer Gewalt |
| Art. 10 - Die Institute, die an der Ausführung eines Auftrags für eine | Art. 10 - Die Institute, die an der Ausführung eines Auftrags für eine |
| grenzüberschreitende Überweisung beteiligt sind, sind unbeschadet der | grenzüberschreitende Überweisung beteiligt sind, sind unbeschadet der |
| Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der | Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der |
| Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche von den sich aus | Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche von den sich aus |
| dem vorliegenden Gesetz ergebenden Verpflichtungen befreit, wenn sie | dem vorliegenden Gesetz ergebenden Verpflichtungen befreit, wenn sie |
| Gründe höherer Gewalt - das heisst ungewöhnliche und unvorhersehbare | Gründe höherer Gewalt - das heisst ungewöhnliche und unvorhersehbare |
| Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, | Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, |
| keinen Einfluss hat, und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen | keinen Einfluss hat, und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen |
| Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können - geltend machen können, | Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können - geltend machen können, |
| die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von | die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von |
| Bedeutung sind. | Bedeutung sind. |
| Beilegung von Streitigkeiten | Beilegung von Streitigkeiten |
| Art. 11 - Um etwaige Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und | Art. 11 - Um etwaige Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und |
| seinem Institut beziehungsweise zwischen einem Begünstigten und seinem | seinem Institut beziehungsweise zwischen einem Begünstigten und seinem |
| Institut beizulegen, führen die Institute ein angemessenes | Institut beizulegen, führen die Institute ein angemessenes |
| Beschwerdeverfahren ein, das von einem autonomen Organ angewandt wird, | Beschwerdeverfahren ein, das von einem autonomen Organ angewandt wird, |
| dessen Entscheidungen von den Instituten angenommen werden können. | dessen Entscheidungen von den Instituten angenommen werden können. |
| Name und Adresse der im vorhergehenden Absatz erwähnten Organe gehören | Name und Adresse der im vorhergehenden Absatz erwähnten Organe gehören |
| zu den Informationen, die in dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Tarif | zu den Informationen, die in dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Tarif |
| aufgenommen werden müssen. | aufgenommen werden müssen. |
| Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes an internationale Abkommen | Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes an internationale Abkommen |
| oder Verträge | oder Verträge |
| Art. 12 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 12 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die | Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die |
| Verpflichtungen anpassen, die für Belgien aus internationalen Abkommen | Verpflichtungen anpassen, die für Belgien aus internationalen Abkommen |
| oder Verträgen hervorgehen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten | oder Verträgen hervorgehen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten |
| handelt, die aufgrund der Verfassung dem Gesetzgeber vorbehalten sind. | handelt, die aufgrund der Verfassung dem Gesetzgeber vorbehalten sind. |
| § 2 - Die Entwürfe der in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse werden der | § 2 - Die Entwürfe der in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse werden der |
| Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung unterbreitet. | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung unterbreitet. |
| Das Gutachten des Staatsrates wird zusammen mit dem Bericht an den | Das Gutachten des Staatsrates wird zusammen mit dem Bericht an den |
| König und dem diesbezüglichen Königlichen Erlass veröffentlicht. | König und dem diesbezüglichen Königlichen Erlass veröffentlicht. |
| § 3 - In Anwendung von § 1 ergangene Königliche Erlasse hören auf, | § 3 - In Anwendung von § 1 ergangene Königliche Erlasse hören auf, |
| wirksam zu sein, wenn sie im Jahr nach ihrer Veröffentlichung im | wirksam zu sein, wenn sie im Jahr nach ihrer Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz bestätigt worden sind. | Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz bestätigt worden sind. |
| Inkrafttreten | Inkrafttreten |
| Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Es ist nicht auf grenzüberschreitende Überweisungen anwendbar, deren | Es ist nicht auf grenzüberschreitende Überweisungen anwendbar, deren |
| Auftrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angenommen worden | Auftrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angenommen worden |
| ist. | ist. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2000 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen : | Mit dem Staatssiegel versehen : |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 novembre 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 november 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |