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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/11/1969
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Arrêté royal n° 2 relatif à l'établissement de bases forfaitaires de taxation à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Koninklijk besluit nr. 2 met betrekking tot de vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 NOVEMBRE 1969. - Arrêté royal n° 2 relatif à l'établissement de bases forfaitaires de taxation à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 NOVEMBER 1969. - Koninklijk besluit nr. 2 met betrekking tot de vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
allemande de l'arrêté royal n° 2 du 7 novembre 1969 relatif à van het koninklijk besluit nr. 2 van 7 november 1969 met betrekking
l'établissement de bases forfaitaires de taxation à la taxe sur la tot de vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de
valeur ajoutée (Moniteur belge du 14 novembre 1969), tel qu'il a été belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 14
modifié successivement par : november 1969), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 14 mars 1973 modifiant les arrêtés royaux n° 1 du - het koninklijk besluit van 14 maart 1973 tot wijziging van het
23 juillet 1969, n° 2 du 7 novembre 1969 et n° 19 du 20 juillet 1970, koninklijk besluit nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 2 van 7 november 1969
pris en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur en nr. 19 van 20 juli 1970, genomen ter uitvoering van het Wetboek van
belge du 20 mars 1973); de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20
- l'arrêté royal du 3 novembre 1975 modifiant les arrêtés royaux n° 1 maart 1973); - het koninklijk besluit van 3 november 1975 tot wijziging van de
du 23 juillet 1969, n° 2 du 7 novembre 1969 et n° 12 du 3 juin 1970, koninklijke besluiten nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 2 van 7 november
1969 en nr. 12 van 3 juni 1970, genomen ter uitvoering van het Wetboek
pris en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van
belge du 11 novembre 1975); 11 november 1975);
- l'arrêté royal du 15 décembre 1975 modifiant l'arrêté royal n° 2 du - het koninklijk besluit van 15 december 1975 tot wijziging van het
7 novembre 1969 relatif à l'établissement de bases forfaitaires de koninklijk besluit nr. 2 van 7 november 1969 met betrekking tot de
vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de belasting
taxation à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 23 décembre 1975); over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 23 december 1975);
- l'arrêté royal du 24 février 1978 modifiant les arrêtés royaux n° 2 - het koninklijk besluit van 24 februari 1978 tot wijziging van het
du 7 novembre 1969 et n° 19 du 20 juillet 1970, pris en exécution du koninklijk besluit nr. 2 van 7 november 1969 en nr. 19 van 20 juli
1970, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de belasting over de
Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 2 mars 1978); toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 2 maart 1978);
- l'arrêté royal du 9 novembre 1982 modifiant les arrêtés royaux nos - het koninklijk besluit van 9 november 1982 tot wijziging van de
1, 2 et 12 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du koninklijke besluiten nrs. 1, 2 en 12 betreffende de belasting over de
20 novembre 1982); toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20 november 1982);
- la loi du 15 juillet 1985 modifiant les lois sur les sociétés - de wet van 15 juli 1985 tot wijziging van de wetten op de
commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 (Moniteur belge du 14 handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 (Belgisch
août 1985); Staatsblad van 14 augustus 1985);
- l'arrêté royal du 30 décembre 1986 modifiant les arrêtés royaux nos - het koninklijk besluit van 30 december 1986 tot wijziging van de
1, 2, 4, 19, 22, 24 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 4, 19, 22, 24 en 31 met betrekking
tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van
(Moniteur belge du 10 janvier 1987); 10 januari 1987);
- l'arrêté royal du 19 avril 1991 modifiant les arrêtés royaux nos 1, - het koninklijk besluit van 19 april 1991 tot wijziging van de
2, 3, 4, 17, 31 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 17, 31 en 41 met betrekking tot
(Moniteur belge du 30 avril 1991); de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30
- l'arrêté royal du 29 décembre 1992 modifiant l'arrêté royal n° 2 du april 1991); - het koninklijk besluit van 29 december 1992 tot wijziging van het
7 novembre 1969 relatif à l'établissement de bases forfaitaires de koninklijk besluit nr. 2 van 7 november 1969 met betrekking tot de
vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de belasting
taxation à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 1992); over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992);
- l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos - het koninklijk besluit van 22 november 1994 tot wijziging van de
1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 en 50
valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994); inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 1 december 1994);
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in
dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van
exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende
belge du 30 août 2000); de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000);
- l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in
dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van
exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende
belge du 11 août 2001); de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001);
- l'arrêté royal du 5 septembre 2001 modifiant les arrêtés royaux nos - het koninklijk besluit van 5 september 2001 tot wijziging van de
1, 2, 3, 23 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 23 en 50 met betrekking tot de
belge du 18 septembre 2001); belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 18
- l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos september 2001); - het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48,
2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe 50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde
sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004);
- l'arrêté royal du 23 août 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 1 et - het koninklijk besluit van 23 augustus 2004 tot wijziging van de
2 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 août koninklijke besluiten nrs. 1 en 2 met betrekking tot de belasting over
2004); de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2004);
- l'arrêté royal du 10 juin 2006 modifiant l'arrêté royal n° 2 du 7 - het koninklijk besluit van 10 juni 2006 tot wijziging van het
novembre 1969 relatif à l'établissement de bases forfaitaires de koninklijk besluit nr. 2 van 7 november 1969 met betrekking tot de
vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de belasting
taxation à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 23 juin 2006). over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2006).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
7. NOVEMBER 1969 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Festlegung 7. NOVEMBER 1969 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Festlegung
pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer
Artikel 1 - § 1 - Nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände Artikel 1 - § 1 - Nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände
legt die Verwaltung pro Tätigkeitsbereich pauschale legt die Verwaltung pro Tätigkeitsbereich pauschale
Veranlagungsgrundlagen fest, wenn dies möglich ist, und zwar für Veranlagungsgrundlagen fest, wenn dies möglich ist, und zwar für
Steuerpflichtige, die folgende Bedingungen erfüllen: Steuerpflichtige, die folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie sind eine natürliche Person oder eine offene 1. Sie sind eine natürliche Person oder eine offene
Handelsgesellschaft, eine einfache Kommanditgesellschaft oder eine Handelsgesellschaft, eine einfache Kommanditgesellschaft oder eine
Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung. Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung.
2. Sie üben Berufstätigkeiten aus, die zu mindestens 75 Prozent des 2. Sie üben Berufstätigkeiten aus, die zu mindestens 75 Prozent des
Gesamtumsatzes aus Umsätzen bestehen, für die für die Anwendung der Gesamtumsatzes aus Umsätzen bestehen, für die für die Anwendung der
Mehrwertsteuer keine Rechnungen ausgestellt werden müssen. Mehrwertsteuer keine Rechnungen ausgestellt werden müssen.
3. Ihr Jahresumsatz übersteigt nicht [[750.000 EUR] ohne 3. Ihr Jahresumsatz übersteigt nicht [[750.000 EUR] ohne
Mehrwertsteuer]. Mehrwertsteuer].
§ 2 - Die Verwaltung kann die pauschalen Veranlagungsgrundlagen auf § 2 - Die Verwaltung kann die pauschalen Veranlagungsgrundlagen auf
Steuerpflichtige anwenden, die die in § 1 Nr. 2 vorgesehene Bedingung Steuerpflichtige anwenden, die die in § 1 Nr. 2 vorgesehene Bedingung
nicht erfüllen, wenn die Umsätze, für die eine Rechnung ausgestellt nicht erfüllen, wenn die Umsätze, für die eine Rechnung ausgestellt
werden muss, zugunsten einer kleinen Anzahl Personen bewirkt werden werden muss, zugunsten einer kleinen Anzahl Personen bewirkt werden
oder sich auf Mengen von Gütern beziehen, die nicht deutlich grösser oder sich auf Mengen von Gütern beziehen, die nicht deutlich grösser
sind als solche, die gewöhnlich an Privatpersonen geliefert werden. sind als solche, die gewöhnlich an Privatpersonen geliefert werden.
Auf keinen Fall dürfen Umsätze, für die eine Rechnung ausgestellt Auf keinen Fall dürfen Umsätze, für die eine Rechnung ausgestellt
werden muss, 40 Prozent des Gesamtumsatzes übersteigen. werden muss, 40 Prozent des Gesamtumsatzes übersteigen.
[Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
14. März 1973 (B.S. vom 20. März 1973), Art. 3 des K.E. vom 3. 14. März 1973 (B.S. vom 20. März 1973), Art. 3 des K.E. vom 3.
November 1975 (B.S. vom 11. November 1975), Art. 1 des K.E. vom 24. November 1975 (B.S. vom 11. November 1975), Art. 1 des K.E. vom 24.
Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978), Art. 3 des K.E. vom 9. November Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978), Art. 3 des K.E. vom 9. November
1982 (B.S. vom 20. November 1982), Art. 3 Nr. 13 des K.E. vom 20. Juli 1982 (B.S. vom 20. November 1982), Art. 3 Nr. 13 des K.E. vom 20. Juli
2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6
des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art.
2 des K.E. vom 23. August 2004 (B.S. vom 31. August 2004)] 2 des K.E. vom 23. August 2004 (B.S. vom 31. August 2004)]
Art. 2 - Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels muss Folgendes Art. 2 - Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels muss Folgendes
berücksichtigt werden: berücksichtigt werden:
a) der Gesamtumsatz der verschiedenen Berufstätigkeiten, die von einem a) der Gesamtumsatz der verschiedenen Berufstätigkeiten, die von einem
Steuerpflichtigen ausgeübt werden, Steuerpflichtigen ausgeübt werden,
b) der Gesamtumsatz der Berufstätigkeiten, die in einer ungeteilten b) der Gesamtumsatz der Berufstätigkeiten, die in einer ungeteilten
Rechtsgemeinschaft oder einer Vereinigung von mehreren Rechtsgemeinschaft oder einer Vereinigung von mehreren
Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Steuerpflichtigen ausgeübt werden.
Üben Ehepartner getrennt voneinander eine Berufstätigkeit aus, wird Üben Ehepartner getrennt voneinander eine Berufstätigkeit aus, wird
der Umsatz jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands der Umsatz jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands
getrennt berücksichtigt. getrennt berücksichtigt.
Art. 3 - Die Verwaltung kann nach Konsultierung der betreffenden Art. 3 - Die Verwaltung kann nach Konsultierung der betreffenden
Berufsverbände pro Tätigkeitsbereich besondere pauschale Berufsverbände pro Tätigkeitsbereich besondere pauschale
Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige festlegen, die ihre Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige festlegen, die ihre
Tätigkeit unter ähnlichen besonderen Bedingungen ausüben, unter Tätigkeit unter ähnlichen besonderen Bedingungen ausüben, unter
anderem aufgrund der Art oder der Eigenschaft der von ihnen anderem aufgrund der Art oder der Eigenschaft der von ihnen
gelieferten Güter oder der Art der von ihnen erbrachten gelieferten Güter oder der Art der von ihnen erbrachten
Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Versorgungsweise oder ihrer Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Versorgungsweise oder ihrer
Gewinnspannen. Gewinnspannen.
Art. 4 - Die Verwaltung kann für Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit Art. 4 - Die Verwaltung kann für Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit
unter Bedingungen ausüben, unter denen die Anwendung der festgelegten unter Bedingungen ausüben, unter denen die Anwendung der festgelegten
pauschalen Veranlagungsgrundlagen, selbst der besonderen pauschalen pauschalen Veranlagungsgrundlagen, selbst der besonderen pauschalen
Veranlagungsgrundlagen nicht möglich ist, diese pauschalen Veranlagungsgrundlagen nicht möglich ist, diese pauschalen
Veranlagungsgrundlagen auf Ersuchen der betreffenden Personen an ihre Veranlagungsgrundlagen auf Ersuchen der betreffenden Personen an ihre
Tätigkeit anpassen. Tätigkeit anpassen.
Der aufgrund des vorhergehenden Absatzes gefasste Beschluss wird dem Der aufgrund des vorhergehenden Absatzes gefasste Beschluss wird dem
Steuerpflichtigen vom Leiter des Mehrwertsteueramts, dem er Steuerpflichtigen vom Leiter des Mehrwertsteueramts, dem er
untersteht, per Einschreibebrief notifiziert. untersteht, per Einschreibebrief notifiziert.
Hat der Steuerpflichtige dem vorerwähnten Beamten innerhalb eines Hat der Steuerpflichtige dem vorerwähnten Beamten innerhalb eines
Monats ab dieser Notifizierung nicht mitgeteilt, dass er sich an die Monats ab dieser Notifizierung nicht mitgeteilt, dass er sich an die
normale Mehrwertsteuerregelung halten will, ist der Beschluss auf ihn normale Mehrwertsteuerregelung halten will, ist der Beschluss auf ihn
anwendbar und gilt er als Steuerpflichtiger, der der in Artikel 56 § 1 anwendbar und gilt er als Steuerpflichtiger, der der in Artikel 56 § 1
des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegt. des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegt.
Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige, die in Anwendung der Artikel 1, 3 und Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige, die in Anwendung der Artikel 1, 3 und
4 des vorliegenden Erlasses der Pauschalregelung unterliegen, sind 4 des vorliegenden Erlasses der Pauschalregelung unterliegen, sind
berechtigt für die normale Mehrwertsteuerregelung zu optieren. [...] berechtigt für die normale Mehrwertsteuerregelung zu optieren. [...]
[Die Option muss vor dem 15. März per Einschreibebrief ausgeübt [Die Option muss vor dem 15. März per Einschreibebrief ausgeübt
werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige
untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. April desselben untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. April desselben
Jahres.] Jahres.]
Steuerpflichtige können nur zur Pauschalregelung zurückkehren, nachdem Steuerpflichtige können nur zur Pauschalregelung zurückkehren, nachdem
die normale Mehrwertsteuerregelung zwei ganze Jahre auf sie angewandt die normale Mehrwertsteuerregelung zwei ganze Jahre auf sie angewandt
wurde. wurde.
§ 2 - Steuerpflichtige, die gemäss der normalen Mehrwertsteuerregelung § 2 - Steuerpflichtige, die gemäss der normalen Mehrwertsteuerregelung
besteuert werden, sind berechtigt für die Pauschalregelung zu besteuert werden, sind berechtigt für die Pauschalregelung zu
optieren, wenn sie die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen optieren, wenn sie die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
[Die Option muss vor dem 15. März per Einschreibebrief ausgeübt [Die Option muss vor dem 15. März per Einschreibebrief ausgeübt
werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige
untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. April desselben untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. April desselben
Jahres.] Jahres.]
[Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 22. November [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 22. November
1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2
Buchstabe A des K.E. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978); § 2 Buchstabe A des K.E. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978); § 2
Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B des K.E. vom 24. Februar 1978 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B des K.E. vom 24. Februar 1978
(B.S. vom 2. März 1978)] (B.S. vom 2. März 1978)]
Art. 6 - [Steuerpflichtige, die die für die Anwendung der Art. 6 - [Steuerpflichtige, die die für die Anwendung der
Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen, Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen,
unterliegen ab dem ersten Tag des Kalenderquartals nach dem unterliegen ab dem ersten Tag des Kalenderquartals nach dem
Kalenderquartal, in dem ihre Lage sich geändert hat, der normalen Kalenderquartal, in dem ihre Lage sich geändert hat, der normalen
Mehrwertsteuerregelung.] Mehrwertsteuerregelung.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 23. [Art. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 23.
Juni 2006)] Juni 2006)]
Art. 7 - Im Laufe jeden Jahres legt die Verwaltung pauschale Art. 7 - Im Laufe jeden Jahres legt die Verwaltung pauschale
Grundlagen für die Berechnung der Steuer, die die Steuerpflichtigen im Grundlagen für die Berechnung der Steuer, die die Steuerpflichtigen im
Laufe des folgenden Jahres zahlen müssen, fest. Laufe des folgenden Jahres zahlen müssen, fest.
Diese Grundlagen können im Laufe dieses letzten Jahres geändert Diese Grundlagen können im Laufe dieses letzten Jahres geändert
werden, um erhebliche Änderungen, die möglicherweise inzwischen in den werden, um erhebliche Änderungen, die möglicherweise inzwischen in den
Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, zu Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
Gemäss Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Grundlagen Gemäss Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Grundlagen
sind definitiv, sofern die Änderungen, die nach ihrer Festlegung sind definitiv, sofern die Änderungen, die nach ihrer Festlegung
möglicherweise in den Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten möglicherweise in den Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten
sind, den pauschal berechneten Umsatz nicht um mindestens 2 Prozent sind, den pauschal berechneten Umsatz nicht um mindestens 2 Prozent
ändern. ändern.
Die pauschalen Veranlagungsgrundlagen und mögliche Änderungen werden Die pauschalen Veranlagungsgrundlagen und mögliche Änderungen werden
von der Verwaltung nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände von der Verwaltung nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände
festgelegt. festgelegt.
Der Text der Beschlüsse über die Pauschalberechnung wird den Der Text der Beschlüsse über die Pauschalberechnung wird den
Betreffenden in den Mehrwertsteuerämtern zur Verfügung gestellt. Betreffenden in den Mehrwertsteuerämtern zur Verfügung gestellt.
Art. 8 - Berufsverbände, die für die Festlegung der pauschalen Art. 8 - Berufsverbände, die für die Festlegung der pauschalen
Veranlagungsgrundlagen konsultiert werden möchten, müssen der Veranlagungsgrundlagen konsultiert werden möchten, müssen der
Verwaltung jedes Jahr vor dem 1. Februar die detaillierten und Verwaltung jedes Jahr vor dem 1. Februar die detaillierten und
quantifizierten Bestandteile übermitteln, die für die Festlegung quantifizierten Bestandteile übermitteln, die für die Festlegung
dieser pauschalen Grundlagen notwendig sind. dieser pauschalen Grundlagen notwendig sind.
[Art. 91] - Für Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung [Art. 91] - Für Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung
unterliegen, gilt ausser bei Beweis des Gegenteils, dass sie alle unterliegen, gilt ausser bei Beweis des Gegenteils, dass sie alle
[Güter, die ihnen geliefert worden sind oder die sie eingeführt oder [Güter, die ihnen geliefert worden sind oder die sie eingeführt oder
innergemeinschaftlich erworben haben,] unter Bedingungen, unter denen innergemeinschaftlich erworben haben,] unter Bedingungen, unter denen
der Steueranspruch entsteht, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert der Steueranspruch entsteht, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert
oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet haben. Diese oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet haben. Diese
Vermutung ist auf jeden Erklärungszeitraum anwendbar, ausser wenn ein Vermutung ist auf jeden Erklärungszeitraum anwendbar, ausser wenn ein
anderer Beschluss vom Minister der Finanzen oder von seinem anderer Beschluss vom Minister der Finanzen oder von seinem
Beauftragten oder bei Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen Beauftragten oder bei Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen
gefasst wird. gefasst wird.
Erstellen Steuerpflichtige nicht jährlich ein Inventar ihres Erstellen Steuerpflichtige nicht jährlich ein Inventar ihres
Warenbestands, wird davon ausgegangen, dass dieser Warenbestand Warenbestands, wird davon ausgegangen, dass dieser Warenbestand
konstant geblieben ist. konstant geblieben ist.
Erstellen Steuerpflichtige jährlich ein Inventar ihres Warenbestands, Erstellen Steuerpflichtige jährlich ein Inventar ihres Warenbestands,
wird für die Festlegung des Umsatzes des Zeitraums, in dem das wird für die Festlegung des Umsatzes des Zeitraums, in dem das
Inventar erstellt wird, der Betrag der Einkäufe[, der Inventar erstellt wird, der Betrag der Einkäufe[, der
innergemeinschaftlichen Erwerbe] und der Einfuhren gegebenenfalls um innergemeinschaftlichen Erwerbe] und der Einfuhren gegebenenfalls um
die in Einkaufspreisen ausgedrückte Differenz des Wertes der Güter, die in Einkaufspreisen ausgedrückte Differenz des Wertes der Güter,
die in den aufeinander folgenden Jahresinventaren ihres Warenbestands die in den aufeinander folgenden Jahresinventaren ihres Warenbestands
aufgenommen wurden, erhöht oder verringert. aufgenommen wurden, erhöht oder verringert.
[Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 91 durch Art. 1 des K.E. vom [Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 91 durch Art. 1 des K.E. vom
15. Dezember 1975 (B.S. vom 23. Dezember 1975); Abs. 1 abgeändert 15. Dezember 1975 (B.S. vom 23. Dezember 1975); Abs. 1 abgeändert
durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31.
Dezember 1992); Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. Dezember 1992); Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe B des K.E.
vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)]
[Art. 92 - § 1 - Steuerpflichtige, die der normalen [Art. 92 - § 1 - Steuerpflichtige, die der normalen
Mehrwertsteuerregelung unterliegen, können zur Pauschalregelung Mehrwertsteuerregelung unterliegen, können zur Pauschalregelung
übergehen, sofern sie die für die Anwendung dieser Regelung übergehen, sofern sie die für die Anwendung dieser Regelung
vorgesehenen Bedingungen erfüllen und sofern sie zum Zeitpunkt des vorgesehenen Bedingungen erfüllen und sofern sie zum Zeitpunkt des
Übergangs auf die in § 2 vorgeschriebene Weise ein Inventar ihres Übergangs auf die in § 2 vorgeschriebene Weise ein Inventar ihres
Warenbestands erstellen. Warenbestands erstellen.
[Für die im Übergangsinventar aufgenommenen Güter gilt, dass sie im [Für die im Übergangsinventar aufgenommenen Güter gilt, dass sie im
Rahmen der Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, Rahmen der Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt,
unverarbeitet oder verarbeitet geliefert oder bei der Erbringung von unverarbeitet oder verarbeitet geliefert oder bei der Erbringung von
Dienstleistungen verwendet werden müssen. Die Anwendung dieser Dienstleistungen verwendet werden müssen. Die Anwendung dieser
Regelung auf vorerwähnte Güter wird bis Ablauf des Jahres, in dem der Regelung auf vorerwähnte Güter wird bis Ablauf des Jahres, in dem der
Übergang erfolgt ist, ausgesetzt; sie wird gemäss den in den Übergang erfolgt ist, ausgesetzt; sie wird gemäss den in den
nachfolgenden Absätzen vorgesehenen Unterscheidungen durchgeführt. nachfolgenden Absätzen vorgesehenen Unterscheidungen durchgeführt.
Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang
erfolgt ist, ein Inventar ihres Warenbestands, ist die in Artikel 91 erfolgt ist, ein Inventar ihres Warenbestands, ist die in Artikel 91
Absatz 3 vorgesehene Berichtigung anwendbar, sofern aus dem Vergleich Absatz 3 vorgesehene Berichtigung anwendbar, sofern aus dem Vergleich
zwischen diesem letzten Inventar und dem Übergangsinventar eine zwischen diesem letzten Inventar und dem Übergangsinventar eine
Vergrösserung oder Verkleinerung des Warenbestands hervorgeht. Vergrösserung oder Verkleinerung des Warenbestands hervorgeht.
Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang
erfolgt ist, kein Inventar ihres Warenbestands, wird die Steuer, die erfolgt ist, kein Inventar ihres Warenbestands, wird die Steuer, die
aufgrund der in Absatz 2 aufgenommenen Vermutung für die im aufgrund der in Absatz 2 aufgenommenen Vermutung für die im
Übergangsinventar befindlichen Güter geschuldet wird, auf den in Übergangsinventar befindlichen Güter geschuldet wird, auf den in
Einkaufspreisen ausgedrückten Wert dieser Güter gemäss den Einkaufspreisen ausgedrückten Wert dieser Güter gemäss den
Steuersätzen und den pauschalen Koeffizienten, die für vorerwähntes Steuersätzen und den pauschalen Koeffizienten, die für vorerwähntes
Jahr anwendbar sind, berechnet. Die Steuer wird bei Ablauf jedes Jahr anwendbar sind, berechnet. Die Steuer wird bei Ablauf jedes
Kalenderquartals des nachfolgenden Jahres zu einem Viertel ihres Kalenderquartals des nachfolgenden Jahres zu einem Viertel ihres
Betrags geschuldet. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter Betrags geschuldet. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter
bestimmt die Modalitäten für die Zahlung dieser Steuer.] bestimmt die Modalitäten für die Zahlung dieser Steuer.]
[Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Kleinunternehmen, die der in [Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Kleinunternehmen, die der in
Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung
unterliegen, zur Pauschalregelung übergehen und die Erstattung unterliegen, zur Pauschalregelung übergehen und die Erstattung
erhalten, die vorgesehen ist in Artikel 11 des Königlichen Erlasses erhalten, die vorgesehen ist in Artikel 11 des Königlichen Erlasses
Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches
zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung.] zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung.]
§ 2 - Auf dem Übergangsinventar müssen auf detaillierte Weise Art, § 2 - Auf dem Übergangsinventar müssen auf detaillierte Weise Art,
Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand
befindlichen Güter angegeben werden. befindlichen Güter angegeben werden.
Diese Güter müssen darüber hinaus gemäss der Aufgliederung des Diese Güter müssen darüber hinaus gemäss der Aufgliederung des
Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die
Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben
ist.] ist.]
[Art. 92 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 1975 (B.S. [Art. 92 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 1975 (B.S.
vom 23. Dezember 1975); § 1 früherer Absatz 2 ersetzt durch Abs. 2 bis vom 23. Dezember 1975); § 1 früherer Absatz 2 ersetzt durch Abs. 2 bis
4 durch Art. 3 des K.E. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978); 4 durch Art. 3 des K.E. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978);
§ 1 Abs. 5 (früherer Absatz 3) ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. § 1 Abs. 5 (früherer Absatz 3) ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29.
Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)]
Art. 10 - § 1 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung Art. 10 - § 1 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung
unterliegen, können bei Übergang zur normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegen, können bei Übergang zur normalen Mehrwertsteuerregelung
eine Erstattung der Steuer erhalten, die sie für Güter entrichtet eine Erstattung der Steuer erhalten, die sie für Güter entrichtet
haben, die für die Anwendung der Pauschalregelung als geliefert haben, die für die Anwendung der Pauschalregelung als geliefert
gelten, sich aber noch in ihrem Warenbestand befinden. gelten, sich aber noch in ihrem Warenbestand befinden.
Die zu erstattende Steuer wird auf den Wert berechnet, auf den der Die zu erstattende Steuer wird auf den Wert berechnet, auf den der
Steuerpflichtige in Anwendung der Pauschalregelung besteuert worden Steuerpflichtige in Anwendung der Pauschalregelung besteuert worden
ist. ist.
Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats
[ab dem Datum der Änderung der Mehrwertsteuerregelung] beim [ab dem Datum der Änderung der Mehrwertsteuerregelung] beim
Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, ein in zweifacher Ausfertigung Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, ein in zweifacher Ausfertigung
erstelltes Inventar des Warenbestands einreichen. Auf dem Inventar erstelltes Inventar des Warenbestands einreichen. Auf dem Inventar
müssen auf detaillierte Weise die Mengen der im Warenbestand müssen auf detaillierte Weise die Mengen der im Warenbestand
befindlichen Güter und die Grundlage, auf der die Mehrwertsteuer bei befindlichen Güter und die Grundlage, auf der die Mehrwertsteuer bei
Erwerb dieser Güter berechnet wurde, angegeben werden. Erwerb dieser Güter berechnet wurde, angegeben werden.
Die Erstattung erfolgt gemäss den durch oder in Ausführung der Artikel Die Erstattung erfolgt gemäss den durch oder in Ausführung der Artikel
78 und 80 des Gesetzbuches festgelegten Regeln. 78 und 80 des Gesetzbuches festgelegten Regeln.
[Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Steuerpflichtige, die der [Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Steuerpflichtige, die der
Pauschalregelung unterliegen, zu der in Artikel 56 § 2 des Pauschalregelung unterliegen, zu der in Artikel 56 § 2 des
Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung übergehen und die Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung übergehen und die
Berichtigung durchführen, die vorgesehen ist in Artikel 12 des Berichtigung durchführen, die vorgesehen ist in Artikel 12 des
Königlichen Erlasses Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte
Befreiungsregelung.] Befreiungsregelung.]
§ 2 - [Die in § 1 vorgesehene Erstattung ist auf die Steuer begrenzt, § 2 - [Die in § 1 vorgesehene Erstattung ist auf die Steuer begrenzt,
die sich auf die Vergrösserung des Warenbestands im Vergleich zum die sich auf die Vergrösserung des Warenbestands im Vergleich zum
letzten Inventar bezieht, das seit Inkrafttreten des Gesetzbuches letzten Inventar bezieht, das seit Inkrafttreten des Gesetzbuches
erstellt und für die Berechnung der Mehrwertsteuer berücksichtigt erstellt und für die Berechnung der Mehrwertsteuer berücksichtigt
worden ist.] worden ist.]
[Art. 10 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom [Art. 10 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom
29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 Abs. 5 eingefügt 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 Abs. 5 eingefügt
durch Art. 3 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. durch Art. 3 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31.
Dezember 1992); § 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe C des K.E. vom 29. Dezember 1992); § 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe C des K.E. vom 29.
Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)]
Art. 11 - Bewirken Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung Art. 11 - Bewirken Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung
unterliegen, Umsätze, die von der Steuer befreit sind oder für die unterliegen, Umsätze, die von der Steuer befreit sind oder für die
keine pauschalen Veranlagungsgrundlagen festgelegt worden sind, werden keine pauschalen Veranlagungsgrundlagen festgelegt worden sind, werden
[Güter, die ihnen geliefert worden sind, die sie eingeführt oder [Güter, die ihnen geliefert worden sind, die sie eingeführt oder
innergemeinschaftlich erworben haben und die] für die Bewirkung innergemeinschaftlich erworben haben und die] für die Bewirkung
vorerwähnter Umsätze verwendet worden sind, bei der pauschalen vorerwähnter Umsätze verwendet worden sind, bei der pauschalen
Festlegung des Umsatzes nicht berücksichtigt. Festlegung des Umsatzes nicht berücksichtigt.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und
unter Bedingungen, die er bestimmt, von den Bestimmungen des unter Bedingungen, die er bestimmt, von den Bestimmungen des
vorliegenden Artikels abweichen. vorliegenden Artikels abweichen.
[Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 29. Dezember 1992 [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 29. Dezember 1992
(B.S. vom 31. Dezember 1992)] (B.S. vom 31. Dezember 1992)]
Art. 12 - Die Verwaltung kann nach Konsultierung der betreffenden Art. 12 - Die Verwaltung kann nach Konsultierung der betreffenden
Berufsverbände in Bezug auf Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung Berufsverbände in Bezug auf Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung
unterliegen, die Führung von Dokumenten vorschreiben, die für die unterliegen, die Führung von Dokumenten vorschreiben, die für die
genaue Anwendung der Pauschalregelung notwendig sind. genaue Anwendung der Pauschalregelung notwendig sind.
In Abweichung von [Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. In Abweichung von [Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992] sind diese Steuerpflichtigen davon befreit, ein Dezember 1992] sind diese Steuerpflichtigen davon befreit, ein
Dokument für die Bescheinigung der in [Artikel 12 § 1 Nr. 1 und 2 des Dokument für die Bescheinigung der in [Artikel 12 § 1 Nr. 1 und 2 des
Gesetzbuches] erwähnten Umsätze zu erstellen, die sich auf Güter Gesetzbuches] erwähnten Umsätze zu erstellen, die sich auf Güter
beziehen, die für die Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt beziehen, die für die Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt
werden. werden.
[Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 29. Dezember 1992 [Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 29. Dezember 1992
(B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 5 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 5 des K.E. vom 22. November 1994
(B.S. vom 1. Dezember 1994)] (B.S. vom 1. Dezember 1994)]
Art. 13 - [Steuerpflichtige, die gemäss der Pauschalregelung besteuert Art. 13 - [Steuerpflichtige, die gemäss der Pauschalregelung besteuert
werden, sind verpflichtet: werden, sind verpflichtet:
1. im Hinblick auf die Aufstellung ihrer periodischen 1. im Hinblick auf die Aufstellung ihrer periodischen
Steuererklärungen ein Dokument mit der Berechnung ihres Umsatzes Steuererklärungen ein Dokument mit der Berechnung ihres Umsatzes
gemäss den pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu erstellen, gemäss den pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu erstellen,
2. gegebenenfalls in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres 2. gegebenenfalls in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres
einzureichenden Erklärung die Steuerberichtigung anzugeben, die aus einzureichenden Erklärung die Steuerberichtigung anzugeben, die aus
den Änderungen hervorgeht, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 des den Änderungen hervorgeht, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 des
vorliegenden Erlasses an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen des vorliegenden Erlasses an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen des
vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur
Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen. Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen.
Diese Dokumente müssen auf Ersuchen des Leiters des Diese Dokumente müssen auf Ersuchen des Leiters des
Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, bei diesem Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, bei diesem
Amt vorgelegt werden.] Amt vorgelegt werden.]
[Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. September 2001 (B.S. vom [Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. September 2001 (B.S. vom
18. September 2001)] 18. September 2001)]
Art. 14 - [Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, werden Art. 14 - [Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, werden
gemäss der für ihren Tätigkeitsbereich eingeführten Pauschalregelung gemäss der für ihren Tätigkeitsbereich eingeführten Pauschalregelung
besteuert, wenn sie in der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des besteuert, wenn sie in der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des
Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung angeben, dass ihre Berufstätigkeit Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung angeben, dass ihre Berufstätigkeit
aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung der aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung der
Pauschalregelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird.] Pauschalregelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird.]
Ungeachtet der in vorhergehendem Absatz erwähnten Erklärung kann die Ungeachtet der in vorhergehendem Absatz erwähnten Erklärung kann die
Verwaltung beschliessen, dass Steuerpflichtige sich an die normale Verwaltung beschliessen, dass Steuerpflichtige sich an die normale
Mehrwertsteuerregelung halten müssen, wenn aus den Umständen deutlich Mehrwertsteuerregelung halten müssen, wenn aus den Umständen deutlich
hervorgeht, dass die für die Anwendung der Pauschalregelung hervorgeht, dass die für die Anwendung der Pauschalregelung
auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden. Dieser Beschluss wird auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden. Dieser Beschluss wird
dem Steuerpflichtigen per Einschreibebrief notifiziert. dem Steuerpflichtigen per Einschreibebrief notifiziert.
[Art. 14 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 29. Dezember 1992 [Art. 14 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 29. Dezember 1992
(B.S. vom 31. Dezember 1992) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom (B.S. vom 31. Dezember 1992) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)]
Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung
Art. 15 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit vor dem Zeitpunkt Art. 15 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit vor dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzbuches aufgenommen haben, unterliegen der des Inkrafttretens des Gesetzbuches aufgenommen haben, unterliegen der
für ihren Tätigkeitsbereich eingeführten Pauschalregelung, wenn sie zu für ihren Tätigkeitsbereich eingeführten Pauschalregelung, wenn sie zu
diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen
Bedingungen erfüllen. Für die Bestimmung von Art und Umfang ihrer Bedingungen erfüllen. Für die Bestimmung von Art und Umfang ihrer
Umsätze wird der Umsatz des Jahres 1969 berücksichtigt; haben sie ihre Umsätze wird der Umsatz des Jahres 1969 berücksichtigt; haben sie ihre
Tätigkeit nach dem 1. Januar 1969 aufgenommen, wird ihr Jahresumsatz Tätigkeit nach dem 1. Januar 1969 aufgenommen, wird ihr Jahresumsatz
auf der Grundlage des Umsatzes, der vor dem Zeitpunkt des auf der Grundlage des Umsatzes, der vor dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzbuches erzielt wurde, berechnet. Inkrafttretens des Gesetzbuches erzielt wurde, berechnet.
§ 2 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige können vor dem 15. Dezember des § 2 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige können vor dem 15. Dezember des
Jahres vor Inkrafttreten des Gesetzbuches unter den in Artikel 5 § 1 Jahres vor Inkrafttreten des Gesetzbuches unter den in Artikel 5 § 1
des vorliegenden Erlasses bestimmten Bedingungen für die normale des vorliegenden Erlasses bestimmten Bedingungen für die normale
Mehrwertsteuerregelung optieren. Mehrwertsteuerregelung optieren.
§ 3 - Stellt die Verwaltung innerhalb dreier Jahre ab Inkrafttreten § 3 - Stellt die Verwaltung innerhalb dreier Jahre ab Inkrafttreten
des Gesetzbuches fest, dass der Warenbestand sich im Vergleich zum des Gesetzbuches fest, dass der Warenbestand sich im Vergleich zum
Inventar, das für die Berechnung der in Artikel 99 des Gesetzbuches Inventar, das für die Berechnung der in Artikel 99 des Gesetzbuches
vorgesehenen Steuererstattung berücksichtigt wurde, verkleinert hat, vorgesehenen Steuererstattung berücksichtigt wurde, verkleinert hat,
gilt für die Differenz, dass sie ausser bei Beweis des Gegenteils gilt für die Differenz, dass sie ausser bei Beweis des Gegenteils
unter Bedingungen, unter denen der Steueranspruch entsteht, zum unter Bedingungen, unter denen der Steueranspruch entsteht, zum
Zeitpunkt ihrer Feststellung geliefert oder bei der Erbringung von Zeitpunkt ihrer Feststellung geliefert oder bei der Erbringung von
Dienstleistungen verwendet worden ist. Die Verringerung des Dienstleistungen verwendet worden ist. Die Verringerung des
Warenbestands wird festgestellt, indem die in Einkaufspreisen Warenbestands wird festgestellt, indem die in Einkaufspreisen
ausgedrückten Werte der Güter verglichen werden. ausgedrückten Werte der Güter verglichen werden.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie
das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des
Mehrwertsteuergesetzbuches. Mehrwertsteuergesetzbuches.
Art. 17 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 17 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
^
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