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Arrêté royal n° 2 relatif à l'établissement de bases forfaitaires de taxation à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit nr. 2 met betrekking tot de vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 NOVEMBRE 1969. - Arrêté royal n° 2 relatif à l'établissement de bases forfaitaires de taxation à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 NOVEMBER 1969. - Koninklijk besluit nr. 2 met betrekking tot de vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie |
allemande de l'arrêté royal n° 2 du 7 novembre 1969 relatif à | van het koninklijk besluit nr. 2 van 7 november 1969 met betrekking |
l'établissement de bases forfaitaires de taxation à la taxe sur la | tot de vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de |
valeur ajoutée (Moniteur belge du 14 novembre 1969), tel qu'il a été | belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 14 |
modifié successivement par : | november 1969), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 14 mars 1973 modifiant les arrêtés royaux n° 1 du | - het koninklijk besluit van 14 maart 1973 tot wijziging van het |
23 juillet 1969, n° 2 du 7 novembre 1969 et n° 19 du 20 juillet 1970, | koninklijk besluit nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 2 van 7 november 1969 |
pris en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur | en nr. 19 van 20 juli 1970, genomen ter uitvoering van het Wetboek van |
belge du 20 mars 1973); | de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20 |
- l'arrêté royal du 3 novembre 1975 modifiant les arrêtés royaux n° 1 | maart 1973); - het koninklijk besluit van 3 november 1975 tot wijziging van de |
du 23 juillet 1969, n° 2 du 7 novembre 1969 et n° 12 du 3 juin 1970, | koninklijke besluiten nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 2 van 7 november |
1969 en nr. 12 van 3 juni 1970, genomen ter uitvoering van het Wetboek | |
pris en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur | van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van |
belge du 11 novembre 1975); | 11 november 1975); |
- l'arrêté royal du 15 décembre 1975 modifiant l'arrêté royal n° 2 du | - het koninklijk besluit van 15 december 1975 tot wijziging van het |
7 novembre 1969 relatif à l'établissement de bases forfaitaires de | koninklijk besluit nr. 2 van 7 november 1969 met betrekking tot de |
vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de belasting | |
taxation à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 23 décembre 1975); | over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 23 december 1975); |
- l'arrêté royal du 24 février 1978 modifiant les arrêtés royaux n° 2 | - het koninklijk besluit van 24 februari 1978 tot wijziging van het |
du 7 novembre 1969 et n° 19 du 20 juillet 1970, pris en exécution du | koninklijk besluit nr. 2 van 7 november 1969 en nr. 19 van 20 juli |
1970, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de belasting over de | |
Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 2 mars 1978); | toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 2 maart 1978); |
- l'arrêté royal du 9 novembre 1982 modifiant les arrêtés royaux nos | - het koninklijk besluit van 9 november 1982 tot wijziging van de |
1, 2 et 12 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du | koninklijke besluiten nrs. 1, 2 en 12 betreffende de belasting over de |
20 novembre 1982); | toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20 november 1982); |
- la loi du 15 juillet 1985 modifiant les lois sur les sociétés | - de wet van 15 juli 1985 tot wijziging van de wetten op de |
commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 (Moniteur belge du 14 | handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 (Belgisch |
août 1985); | Staatsblad van 14 augustus 1985); |
- l'arrêté royal du 30 décembre 1986 modifiant les arrêtés royaux nos | - het koninklijk besluit van 30 december 1986 tot wijziging van de |
1, 2, 4, 19, 22, 24 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée | koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 4, 19, 22, 24 en 31 met betrekking |
tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van | |
(Moniteur belge du 10 janvier 1987); | 10 januari 1987); |
- l'arrêté royal du 19 avril 1991 modifiant les arrêtés royaux nos 1, | - het koninklijk besluit van 19 april 1991 tot wijziging van de |
2, 3, 4, 17, 31 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée | koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 17, 31 en 41 met betrekking tot |
(Moniteur belge du 30 avril 1991); | de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 |
- l'arrêté royal du 29 décembre 1992 modifiant l'arrêté royal n° 2 du | april 1991); - het koninklijk besluit van 29 december 1992 tot wijziging van het |
7 novembre 1969 relatif à l'établissement de bases forfaitaires de | koninklijk besluit nr. 2 van 7 november 1969 met betrekking tot de |
vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de belasting | |
taxation à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 1992); | over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992); |
- l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos | - het koninklijk besluit van 22 november 1994 tot wijziging van de |
1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la | koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 en 50 |
valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994); | inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 1 december 1994); |
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro | - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in |
dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en | de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van |
exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur | Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende |
belge du 30 août 2000); | de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); |
- l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro | - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in |
dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en | de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van |
exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur | Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende |
belge du 11 août 2001); | de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); |
- l'arrêté royal du 5 septembre 2001 modifiant les arrêtés royaux nos | - het koninklijk besluit van 5 september 2001 tot wijziging van de |
1, 2, 3, 23 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur | koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 23 en 50 met betrekking tot de |
belge du 18 septembre 2001); | belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 18 |
- l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos | september 2001); - het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de |
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, | |
2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe | 50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde |
sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); | (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); |
- l'arrêté royal du 23 août 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 1 et | - het koninklijk besluit van 23 augustus 2004 tot wijziging van de |
2 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 août | koninklijke besluiten nrs. 1 en 2 met betrekking tot de belasting over |
2004); | de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2004); |
- l'arrêté royal du 10 juin 2006 modifiant l'arrêté royal n° 2 du 7 | - het koninklijk besluit van 10 juni 2006 tot wijziging van het |
novembre 1969 relatif à l'établissement de bases forfaitaires de | koninklijk besluit nr. 2 van 7 november 1969 met betrekking tot de |
vaststelling van forfaitaire grondslagen van aanslag voor de belasting | |
taxation à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 23 juin 2006). | over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2006). |
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
7. NOVEMBER 1969 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Festlegung | 7. NOVEMBER 1969 - Königlicher Erlass Nr. 2 über die Festlegung |
pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer | pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer |
Artikel 1 - § 1 - Nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände | Artikel 1 - § 1 - Nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände |
legt die Verwaltung pro Tätigkeitsbereich pauschale | legt die Verwaltung pro Tätigkeitsbereich pauschale |
Veranlagungsgrundlagen fest, wenn dies möglich ist, und zwar für | Veranlagungsgrundlagen fest, wenn dies möglich ist, und zwar für |
Steuerpflichtige, die folgende Bedingungen erfüllen: | Steuerpflichtige, die folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Sie sind eine natürliche Person oder eine offene | 1. Sie sind eine natürliche Person oder eine offene |
Handelsgesellschaft, eine einfache Kommanditgesellschaft oder eine | Handelsgesellschaft, eine einfache Kommanditgesellschaft oder eine |
Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung. | Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung. |
2. Sie üben Berufstätigkeiten aus, die zu mindestens 75 Prozent des | 2. Sie üben Berufstätigkeiten aus, die zu mindestens 75 Prozent des |
Gesamtumsatzes aus Umsätzen bestehen, für die für die Anwendung der | Gesamtumsatzes aus Umsätzen bestehen, für die für die Anwendung der |
Mehrwertsteuer keine Rechnungen ausgestellt werden müssen. | Mehrwertsteuer keine Rechnungen ausgestellt werden müssen. |
3. Ihr Jahresumsatz übersteigt nicht [[750.000 EUR] ohne | 3. Ihr Jahresumsatz übersteigt nicht [[750.000 EUR] ohne |
Mehrwertsteuer]. | Mehrwertsteuer]. |
§ 2 - Die Verwaltung kann die pauschalen Veranlagungsgrundlagen auf | § 2 - Die Verwaltung kann die pauschalen Veranlagungsgrundlagen auf |
Steuerpflichtige anwenden, die die in § 1 Nr. 2 vorgesehene Bedingung | Steuerpflichtige anwenden, die die in § 1 Nr. 2 vorgesehene Bedingung |
nicht erfüllen, wenn die Umsätze, für die eine Rechnung ausgestellt | nicht erfüllen, wenn die Umsätze, für die eine Rechnung ausgestellt |
werden muss, zugunsten einer kleinen Anzahl Personen bewirkt werden | werden muss, zugunsten einer kleinen Anzahl Personen bewirkt werden |
oder sich auf Mengen von Gütern beziehen, die nicht deutlich grösser | oder sich auf Mengen von Gütern beziehen, die nicht deutlich grösser |
sind als solche, die gewöhnlich an Privatpersonen geliefert werden. | sind als solche, die gewöhnlich an Privatpersonen geliefert werden. |
Auf keinen Fall dürfen Umsätze, für die eine Rechnung ausgestellt | Auf keinen Fall dürfen Umsätze, für die eine Rechnung ausgestellt |
werden muss, 40 Prozent des Gesamtumsatzes übersteigen. | werden muss, 40 Prozent des Gesamtumsatzes übersteigen. |
[Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom | [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom |
14. März 1973 (B.S. vom 20. März 1973), Art. 3 des K.E. vom 3. | 14. März 1973 (B.S. vom 20. März 1973), Art. 3 des K.E. vom 3. |
November 1975 (B.S. vom 11. November 1975), Art. 1 des K.E. vom 24. | November 1975 (B.S. vom 11. November 1975), Art. 1 des K.E. vom 24. |
Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978), Art. 3 des K.E. vom 9. November | Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978), Art. 3 des K.E. vom 9. November |
1982 (B.S. vom 20. November 1982), Art. 3 Nr. 13 des K.E. vom 20. Juli | 1982 (B.S. vom 20. November 1982), Art. 3 Nr. 13 des K.E. vom 20. Juli |
2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 | 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 |
des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. | des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. |
2 des K.E. vom 23. August 2004 (B.S. vom 31. August 2004)] | 2 des K.E. vom 23. August 2004 (B.S. vom 31. August 2004)] |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels muss Folgendes | Art. 2 - Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels muss Folgendes |
berücksichtigt werden: | berücksichtigt werden: |
a) der Gesamtumsatz der verschiedenen Berufstätigkeiten, die von einem | a) der Gesamtumsatz der verschiedenen Berufstätigkeiten, die von einem |
Steuerpflichtigen ausgeübt werden, | Steuerpflichtigen ausgeübt werden, |
b) der Gesamtumsatz der Berufstätigkeiten, die in einer ungeteilten | b) der Gesamtumsatz der Berufstätigkeiten, die in einer ungeteilten |
Rechtsgemeinschaft oder einer Vereinigung von mehreren | Rechtsgemeinschaft oder einer Vereinigung von mehreren |
Steuerpflichtigen ausgeübt werden. | Steuerpflichtigen ausgeübt werden. |
Üben Ehepartner getrennt voneinander eine Berufstätigkeit aus, wird | Üben Ehepartner getrennt voneinander eine Berufstätigkeit aus, wird |
der Umsatz jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands | der Umsatz jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands |
getrennt berücksichtigt. | getrennt berücksichtigt. |
Art. 3 - Die Verwaltung kann nach Konsultierung der betreffenden | Art. 3 - Die Verwaltung kann nach Konsultierung der betreffenden |
Berufsverbände pro Tätigkeitsbereich besondere pauschale | Berufsverbände pro Tätigkeitsbereich besondere pauschale |
Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige festlegen, die ihre | Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige festlegen, die ihre |
Tätigkeit unter ähnlichen besonderen Bedingungen ausüben, unter | Tätigkeit unter ähnlichen besonderen Bedingungen ausüben, unter |
anderem aufgrund der Art oder der Eigenschaft der von ihnen | anderem aufgrund der Art oder der Eigenschaft der von ihnen |
gelieferten Güter oder der Art der von ihnen erbrachten | gelieferten Güter oder der Art der von ihnen erbrachten |
Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Versorgungsweise oder ihrer | Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Versorgungsweise oder ihrer |
Gewinnspannen. | Gewinnspannen. |
Art. 4 - Die Verwaltung kann für Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit | Art. 4 - Die Verwaltung kann für Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit |
unter Bedingungen ausüben, unter denen die Anwendung der festgelegten | unter Bedingungen ausüben, unter denen die Anwendung der festgelegten |
pauschalen Veranlagungsgrundlagen, selbst der besonderen pauschalen | pauschalen Veranlagungsgrundlagen, selbst der besonderen pauschalen |
Veranlagungsgrundlagen nicht möglich ist, diese pauschalen | Veranlagungsgrundlagen nicht möglich ist, diese pauschalen |
Veranlagungsgrundlagen auf Ersuchen der betreffenden Personen an ihre | Veranlagungsgrundlagen auf Ersuchen der betreffenden Personen an ihre |
Tätigkeit anpassen. | Tätigkeit anpassen. |
Der aufgrund des vorhergehenden Absatzes gefasste Beschluss wird dem | Der aufgrund des vorhergehenden Absatzes gefasste Beschluss wird dem |
Steuerpflichtigen vom Leiter des Mehrwertsteueramts, dem er | Steuerpflichtigen vom Leiter des Mehrwertsteueramts, dem er |
untersteht, per Einschreibebrief notifiziert. | untersteht, per Einschreibebrief notifiziert. |
Hat der Steuerpflichtige dem vorerwähnten Beamten innerhalb eines | Hat der Steuerpflichtige dem vorerwähnten Beamten innerhalb eines |
Monats ab dieser Notifizierung nicht mitgeteilt, dass er sich an die | Monats ab dieser Notifizierung nicht mitgeteilt, dass er sich an die |
normale Mehrwertsteuerregelung halten will, ist der Beschluss auf ihn | normale Mehrwertsteuerregelung halten will, ist der Beschluss auf ihn |
anwendbar und gilt er als Steuerpflichtiger, der der in Artikel 56 § 1 | anwendbar und gilt er als Steuerpflichtiger, der der in Artikel 56 § 1 |
des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegt. | des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegt. |
Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige, die in Anwendung der Artikel 1, 3 und | Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige, die in Anwendung der Artikel 1, 3 und |
4 des vorliegenden Erlasses der Pauschalregelung unterliegen, sind | 4 des vorliegenden Erlasses der Pauschalregelung unterliegen, sind |
berechtigt für die normale Mehrwertsteuerregelung zu optieren. [...] | berechtigt für die normale Mehrwertsteuerregelung zu optieren. [...] |
[Die Option muss vor dem 15. März per Einschreibebrief ausgeübt | [Die Option muss vor dem 15. März per Einschreibebrief ausgeübt |
werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige | werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige |
untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. April desselben | untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. April desselben |
Jahres.] | Jahres.] |
Steuerpflichtige können nur zur Pauschalregelung zurückkehren, nachdem | Steuerpflichtige können nur zur Pauschalregelung zurückkehren, nachdem |
die normale Mehrwertsteuerregelung zwei ganze Jahre auf sie angewandt | die normale Mehrwertsteuerregelung zwei ganze Jahre auf sie angewandt |
wurde. | wurde. |
§ 2 - Steuerpflichtige, die gemäss der normalen Mehrwertsteuerregelung | § 2 - Steuerpflichtige, die gemäss der normalen Mehrwertsteuerregelung |
besteuert werden, sind berechtigt für die Pauschalregelung zu | besteuert werden, sind berechtigt für die Pauschalregelung zu |
optieren, wenn sie die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen | optieren, wenn sie die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
[Die Option muss vor dem 15. März per Einschreibebrief ausgeübt | [Die Option muss vor dem 15. März per Einschreibebrief ausgeübt |
werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige | werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige |
untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. April desselben | untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. April desselben |
Jahres.] | Jahres.] |
[Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 22. November | [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 22. November |
1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 | 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 |
Buchstabe A des K.E. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978); § 2 | Buchstabe A des K.E. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978); § 2 |
Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B des K.E. vom 24. Februar 1978 | Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B des K.E. vom 24. Februar 1978 |
(B.S. vom 2. März 1978)] | (B.S. vom 2. März 1978)] |
Art. 6 - [Steuerpflichtige, die die für die Anwendung der | Art. 6 - [Steuerpflichtige, die die für die Anwendung der |
Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen, | Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen, |
unterliegen ab dem ersten Tag des Kalenderquartals nach dem | unterliegen ab dem ersten Tag des Kalenderquartals nach dem |
Kalenderquartal, in dem ihre Lage sich geändert hat, der normalen | Kalenderquartal, in dem ihre Lage sich geändert hat, der normalen |
Mehrwertsteuerregelung.] | Mehrwertsteuerregelung.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 23. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 23. |
Juni 2006)] | Juni 2006)] |
Art. 7 - Im Laufe jeden Jahres legt die Verwaltung pauschale | Art. 7 - Im Laufe jeden Jahres legt die Verwaltung pauschale |
Grundlagen für die Berechnung der Steuer, die die Steuerpflichtigen im | Grundlagen für die Berechnung der Steuer, die die Steuerpflichtigen im |
Laufe des folgenden Jahres zahlen müssen, fest. | Laufe des folgenden Jahres zahlen müssen, fest. |
Diese Grundlagen können im Laufe dieses letzten Jahres geändert | Diese Grundlagen können im Laufe dieses letzten Jahres geändert |
werden, um erhebliche Änderungen, die möglicherweise inzwischen in den | werden, um erhebliche Änderungen, die möglicherweise inzwischen in den |
Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, zu | Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
Gemäss Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Grundlagen | Gemäss Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Grundlagen |
sind definitiv, sofern die Änderungen, die nach ihrer Festlegung | sind definitiv, sofern die Änderungen, die nach ihrer Festlegung |
möglicherweise in den Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten | möglicherweise in den Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten |
sind, den pauschal berechneten Umsatz nicht um mindestens 2 Prozent | sind, den pauschal berechneten Umsatz nicht um mindestens 2 Prozent |
ändern. | ändern. |
Die pauschalen Veranlagungsgrundlagen und mögliche Änderungen werden | Die pauschalen Veranlagungsgrundlagen und mögliche Änderungen werden |
von der Verwaltung nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände | von der Verwaltung nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände |
festgelegt. | festgelegt. |
Der Text der Beschlüsse über die Pauschalberechnung wird den | Der Text der Beschlüsse über die Pauschalberechnung wird den |
Betreffenden in den Mehrwertsteuerämtern zur Verfügung gestellt. | Betreffenden in den Mehrwertsteuerämtern zur Verfügung gestellt. |
Art. 8 - Berufsverbände, die für die Festlegung der pauschalen | Art. 8 - Berufsverbände, die für die Festlegung der pauschalen |
Veranlagungsgrundlagen konsultiert werden möchten, müssen der | Veranlagungsgrundlagen konsultiert werden möchten, müssen der |
Verwaltung jedes Jahr vor dem 1. Februar die detaillierten und | Verwaltung jedes Jahr vor dem 1. Februar die detaillierten und |
quantifizierten Bestandteile übermitteln, die für die Festlegung | quantifizierten Bestandteile übermitteln, die für die Festlegung |
dieser pauschalen Grundlagen notwendig sind. | dieser pauschalen Grundlagen notwendig sind. |
[Art. 91] - Für Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung | [Art. 91] - Für Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung |
unterliegen, gilt ausser bei Beweis des Gegenteils, dass sie alle | unterliegen, gilt ausser bei Beweis des Gegenteils, dass sie alle |
[Güter, die ihnen geliefert worden sind oder die sie eingeführt oder | [Güter, die ihnen geliefert worden sind oder die sie eingeführt oder |
innergemeinschaftlich erworben haben,] unter Bedingungen, unter denen | innergemeinschaftlich erworben haben,] unter Bedingungen, unter denen |
der Steueranspruch entsteht, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert | der Steueranspruch entsteht, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert |
oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet haben. Diese | oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet haben. Diese |
Vermutung ist auf jeden Erklärungszeitraum anwendbar, ausser wenn ein | Vermutung ist auf jeden Erklärungszeitraum anwendbar, ausser wenn ein |
anderer Beschluss vom Minister der Finanzen oder von seinem | anderer Beschluss vom Minister der Finanzen oder von seinem |
Beauftragten oder bei Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen | Beauftragten oder bei Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen |
gefasst wird. | gefasst wird. |
Erstellen Steuerpflichtige nicht jährlich ein Inventar ihres | Erstellen Steuerpflichtige nicht jährlich ein Inventar ihres |
Warenbestands, wird davon ausgegangen, dass dieser Warenbestand | Warenbestands, wird davon ausgegangen, dass dieser Warenbestand |
konstant geblieben ist. | konstant geblieben ist. |
Erstellen Steuerpflichtige jährlich ein Inventar ihres Warenbestands, | Erstellen Steuerpflichtige jährlich ein Inventar ihres Warenbestands, |
wird für die Festlegung des Umsatzes des Zeitraums, in dem das | wird für die Festlegung des Umsatzes des Zeitraums, in dem das |
Inventar erstellt wird, der Betrag der Einkäufe[, der | Inventar erstellt wird, der Betrag der Einkäufe[, der |
innergemeinschaftlichen Erwerbe] und der Einfuhren gegebenenfalls um | innergemeinschaftlichen Erwerbe] und der Einfuhren gegebenenfalls um |
die in Einkaufspreisen ausgedrückte Differenz des Wertes der Güter, | die in Einkaufspreisen ausgedrückte Differenz des Wertes der Güter, |
die in den aufeinander folgenden Jahresinventaren ihres Warenbestands | die in den aufeinander folgenden Jahresinventaren ihres Warenbestands |
aufgenommen wurden, erhöht oder verringert. | aufgenommen wurden, erhöht oder verringert. |
[Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 91 durch Art. 1 des K.E. vom | [Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 91 durch Art. 1 des K.E. vom |
15. Dezember 1975 (B.S. vom 23. Dezember 1975); Abs. 1 abgeändert | 15. Dezember 1975 (B.S. vom 23. Dezember 1975); Abs. 1 abgeändert |
durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. | durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. |
Dezember 1992); Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. | Dezember 1992); Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. |
vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] | vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] |
[Art. 92 - § 1 - Steuerpflichtige, die der normalen | [Art. 92 - § 1 - Steuerpflichtige, die der normalen |
Mehrwertsteuerregelung unterliegen, können zur Pauschalregelung | Mehrwertsteuerregelung unterliegen, können zur Pauschalregelung |
übergehen, sofern sie die für die Anwendung dieser Regelung | übergehen, sofern sie die für die Anwendung dieser Regelung |
vorgesehenen Bedingungen erfüllen und sofern sie zum Zeitpunkt des | vorgesehenen Bedingungen erfüllen und sofern sie zum Zeitpunkt des |
Übergangs auf die in § 2 vorgeschriebene Weise ein Inventar ihres | Übergangs auf die in § 2 vorgeschriebene Weise ein Inventar ihres |
Warenbestands erstellen. | Warenbestands erstellen. |
[Für die im Übergangsinventar aufgenommenen Güter gilt, dass sie im | [Für die im Übergangsinventar aufgenommenen Güter gilt, dass sie im |
Rahmen der Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, | Rahmen der Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, |
unverarbeitet oder verarbeitet geliefert oder bei der Erbringung von | unverarbeitet oder verarbeitet geliefert oder bei der Erbringung von |
Dienstleistungen verwendet werden müssen. Die Anwendung dieser | Dienstleistungen verwendet werden müssen. Die Anwendung dieser |
Regelung auf vorerwähnte Güter wird bis Ablauf des Jahres, in dem der | Regelung auf vorerwähnte Güter wird bis Ablauf des Jahres, in dem der |
Übergang erfolgt ist, ausgesetzt; sie wird gemäss den in den | Übergang erfolgt ist, ausgesetzt; sie wird gemäss den in den |
nachfolgenden Absätzen vorgesehenen Unterscheidungen durchgeführt. | nachfolgenden Absätzen vorgesehenen Unterscheidungen durchgeführt. |
Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang | Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang |
erfolgt ist, ein Inventar ihres Warenbestands, ist die in Artikel 91 | erfolgt ist, ein Inventar ihres Warenbestands, ist die in Artikel 91 |
Absatz 3 vorgesehene Berichtigung anwendbar, sofern aus dem Vergleich | Absatz 3 vorgesehene Berichtigung anwendbar, sofern aus dem Vergleich |
zwischen diesem letzten Inventar und dem Übergangsinventar eine | zwischen diesem letzten Inventar und dem Übergangsinventar eine |
Vergrösserung oder Verkleinerung des Warenbestands hervorgeht. | Vergrösserung oder Verkleinerung des Warenbestands hervorgeht. |
Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang | Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang |
erfolgt ist, kein Inventar ihres Warenbestands, wird die Steuer, die | erfolgt ist, kein Inventar ihres Warenbestands, wird die Steuer, die |
aufgrund der in Absatz 2 aufgenommenen Vermutung für die im | aufgrund der in Absatz 2 aufgenommenen Vermutung für die im |
Übergangsinventar befindlichen Güter geschuldet wird, auf den in | Übergangsinventar befindlichen Güter geschuldet wird, auf den in |
Einkaufspreisen ausgedrückten Wert dieser Güter gemäss den | Einkaufspreisen ausgedrückten Wert dieser Güter gemäss den |
Steuersätzen und den pauschalen Koeffizienten, die für vorerwähntes | Steuersätzen und den pauschalen Koeffizienten, die für vorerwähntes |
Jahr anwendbar sind, berechnet. Die Steuer wird bei Ablauf jedes | Jahr anwendbar sind, berechnet. Die Steuer wird bei Ablauf jedes |
Kalenderquartals des nachfolgenden Jahres zu einem Viertel ihres | Kalenderquartals des nachfolgenden Jahres zu einem Viertel ihres |
Betrags geschuldet. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter | Betrags geschuldet. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter |
bestimmt die Modalitäten für die Zahlung dieser Steuer.] | bestimmt die Modalitäten für die Zahlung dieser Steuer.] |
[Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Kleinunternehmen, die der in | [Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Kleinunternehmen, die der in |
Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung | Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung |
unterliegen, zur Pauschalregelung übergehen und die Erstattung | unterliegen, zur Pauschalregelung übergehen und die Erstattung |
erhalten, die vorgesehen ist in Artikel 11 des Königlichen Erlasses | erhalten, die vorgesehen ist in Artikel 11 des Königlichen Erlasses |
Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches | Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches |
zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung.] | zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung.] |
§ 2 - Auf dem Übergangsinventar müssen auf detaillierte Weise Art, | § 2 - Auf dem Übergangsinventar müssen auf detaillierte Weise Art, |
Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand | Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand |
befindlichen Güter angegeben werden. | befindlichen Güter angegeben werden. |
Diese Güter müssen darüber hinaus gemäss der Aufgliederung des | Diese Güter müssen darüber hinaus gemäss der Aufgliederung des |
Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die | Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die |
Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben | Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben |
ist.] | ist.] |
[Art. 92 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 1975 (B.S. | [Art. 92 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 1975 (B.S. |
vom 23. Dezember 1975); § 1 früherer Absatz 2 ersetzt durch Abs. 2 bis | vom 23. Dezember 1975); § 1 früherer Absatz 2 ersetzt durch Abs. 2 bis |
4 durch Art. 3 des K.E. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978); | 4 durch Art. 3 des K.E. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 2. März 1978); |
§ 1 Abs. 5 (früherer Absatz 3) ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. | § 1 Abs. 5 (früherer Absatz 3) ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. |
Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] | Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] |
Art. 10 - § 1 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung | Art. 10 - § 1 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung |
unterliegen, können bei Übergang zur normalen Mehrwertsteuerregelung | unterliegen, können bei Übergang zur normalen Mehrwertsteuerregelung |
eine Erstattung der Steuer erhalten, die sie für Güter entrichtet | eine Erstattung der Steuer erhalten, die sie für Güter entrichtet |
haben, die für die Anwendung der Pauschalregelung als geliefert | haben, die für die Anwendung der Pauschalregelung als geliefert |
gelten, sich aber noch in ihrem Warenbestand befinden. | gelten, sich aber noch in ihrem Warenbestand befinden. |
Die zu erstattende Steuer wird auf den Wert berechnet, auf den der | Die zu erstattende Steuer wird auf den Wert berechnet, auf den der |
Steuerpflichtige in Anwendung der Pauschalregelung besteuert worden | Steuerpflichtige in Anwendung der Pauschalregelung besteuert worden |
ist. | ist. |
Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats | Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats |
[ab dem Datum der Änderung der Mehrwertsteuerregelung] beim | [ab dem Datum der Änderung der Mehrwertsteuerregelung] beim |
Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, ein in zweifacher Ausfertigung | Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, ein in zweifacher Ausfertigung |
erstelltes Inventar des Warenbestands einreichen. Auf dem Inventar | erstelltes Inventar des Warenbestands einreichen. Auf dem Inventar |
müssen auf detaillierte Weise die Mengen der im Warenbestand | müssen auf detaillierte Weise die Mengen der im Warenbestand |
befindlichen Güter und die Grundlage, auf der die Mehrwertsteuer bei | befindlichen Güter und die Grundlage, auf der die Mehrwertsteuer bei |
Erwerb dieser Güter berechnet wurde, angegeben werden. | Erwerb dieser Güter berechnet wurde, angegeben werden. |
Die Erstattung erfolgt gemäss den durch oder in Ausführung der Artikel | Die Erstattung erfolgt gemäss den durch oder in Ausführung der Artikel |
78 und 80 des Gesetzbuches festgelegten Regeln. | 78 und 80 des Gesetzbuches festgelegten Regeln. |
[Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Steuerpflichtige, die der | [Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Steuerpflichtige, die der |
Pauschalregelung unterliegen, zu der in Artikel 56 § 2 des | Pauschalregelung unterliegen, zu der in Artikel 56 § 2 des |
Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung übergehen und die | Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung übergehen und die |
Berichtigung durchführen, die vorgesehen ist in Artikel 12 des | Berichtigung durchführen, die vorgesehen ist in Artikel 12 des |
Königlichen Erlasses Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des | Königlichen Erlasses Nr. 19 über die in Artikel 56 § 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte | Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte |
Befreiungsregelung.] | Befreiungsregelung.] |
§ 2 - [Die in § 1 vorgesehene Erstattung ist auf die Steuer begrenzt, | § 2 - [Die in § 1 vorgesehene Erstattung ist auf die Steuer begrenzt, |
die sich auf die Vergrösserung des Warenbestands im Vergleich zum | die sich auf die Vergrösserung des Warenbestands im Vergleich zum |
letzten Inventar bezieht, das seit Inkrafttreten des Gesetzbuches | letzten Inventar bezieht, das seit Inkrafttreten des Gesetzbuches |
erstellt und für die Berechnung der Mehrwertsteuer berücksichtigt | erstellt und für die Berechnung der Mehrwertsteuer berücksichtigt |
worden ist.] | worden ist.] |
[Art. 10 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom | [Art. 10 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom |
29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 Abs. 5 eingefügt | 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 Abs. 5 eingefügt |
durch Art. 3 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. | durch Art. 3 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. |
Dezember 1992); § 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe C des K.E. vom 29. | Dezember 1992); § 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe C des K.E. vom 29. |
Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] | Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] |
Art. 11 - Bewirken Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung | Art. 11 - Bewirken Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung |
unterliegen, Umsätze, die von der Steuer befreit sind oder für die | unterliegen, Umsätze, die von der Steuer befreit sind oder für die |
keine pauschalen Veranlagungsgrundlagen festgelegt worden sind, werden | keine pauschalen Veranlagungsgrundlagen festgelegt worden sind, werden |
[Güter, die ihnen geliefert worden sind, die sie eingeführt oder | [Güter, die ihnen geliefert worden sind, die sie eingeführt oder |
innergemeinschaftlich erworben haben und die] für die Bewirkung | innergemeinschaftlich erworben haben und die] für die Bewirkung |
vorerwähnter Umsätze verwendet worden sind, bei der pauschalen | vorerwähnter Umsätze verwendet worden sind, bei der pauschalen |
Festlegung des Umsatzes nicht berücksichtigt. | Festlegung des Umsatzes nicht berücksichtigt. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und |
unter Bedingungen, die er bestimmt, von den Bestimmungen des | unter Bedingungen, die er bestimmt, von den Bestimmungen des |
vorliegenden Artikels abweichen. | vorliegenden Artikels abweichen. |
[Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 29. Dezember 1992 | [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 29. Dezember 1992 |
(B.S. vom 31. Dezember 1992)] | (B.S. vom 31. Dezember 1992)] |
Art. 12 - Die Verwaltung kann nach Konsultierung der betreffenden | Art. 12 - Die Verwaltung kann nach Konsultierung der betreffenden |
Berufsverbände in Bezug auf Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung | Berufsverbände in Bezug auf Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung |
unterliegen, die Führung von Dokumenten vorschreiben, die für die | unterliegen, die Führung von Dokumenten vorschreiben, die für die |
genaue Anwendung der Pauschalregelung notwendig sind. | genaue Anwendung der Pauschalregelung notwendig sind. |
In Abweichung von [Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. | In Abweichung von [Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. |
Dezember 1992] sind diese Steuerpflichtigen davon befreit, ein | Dezember 1992] sind diese Steuerpflichtigen davon befreit, ein |
Dokument für die Bescheinigung der in [Artikel 12 § 1 Nr. 1 und 2 des | Dokument für die Bescheinigung der in [Artikel 12 § 1 Nr. 1 und 2 des |
Gesetzbuches] erwähnten Umsätze zu erstellen, die sich auf Güter | Gesetzbuches] erwähnten Umsätze zu erstellen, die sich auf Güter |
beziehen, die für die Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt | beziehen, die für die Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt |
werden. | werden. |
[Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 29. Dezember 1992 | [Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 29. Dezember 1992 |
(B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 5 des K.E. vom 22. November 1994 | (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 5 des K.E. vom 22. November 1994 |
(B.S. vom 1. Dezember 1994)] | (B.S. vom 1. Dezember 1994)] |
Art. 13 - [Steuerpflichtige, die gemäss der Pauschalregelung besteuert | Art. 13 - [Steuerpflichtige, die gemäss der Pauschalregelung besteuert |
werden, sind verpflichtet: | werden, sind verpflichtet: |
1. im Hinblick auf die Aufstellung ihrer periodischen | 1. im Hinblick auf die Aufstellung ihrer periodischen |
Steuererklärungen ein Dokument mit der Berechnung ihres Umsatzes | Steuererklärungen ein Dokument mit der Berechnung ihres Umsatzes |
gemäss den pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu erstellen, | gemäss den pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu erstellen, |
2. gegebenenfalls in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres | 2. gegebenenfalls in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres |
einzureichenden Erklärung die Steuerberichtigung anzugeben, die aus | einzureichenden Erklärung die Steuerberichtigung anzugeben, die aus |
den Änderungen hervorgeht, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 des | den Änderungen hervorgeht, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 des |
vorliegenden Erlasses an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen des | vorliegenden Erlasses an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen des |
vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur | vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur |
Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen. | Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen. |
Diese Dokumente müssen auf Ersuchen des Leiters des | Diese Dokumente müssen auf Ersuchen des Leiters des |
Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, bei diesem | Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, bei diesem |
Amt vorgelegt werden.] | Amt vorgelegt werden.] |
[Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. September 2001 (B.S. vom | [Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. September 2001 (B.S. vom |
18. September 2001)] | 18. September 2001)] |
Art. 14 - [Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, werden | Art. 14 - [Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, werden |
gemäss der für ihren Tätigkeitsbereich eingeführten Pauschalregelung | gemäss der für ihren Tätigkeitsbereich eingeführten Pauschalregelung |
besteuert, wenn sie in der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des | besteuert, wenn sie in der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des |
Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung angeben, dass ihre Berufstätigkeit | Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung angeben, dass ihre Berufstätigkeit |
aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung der | aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung der |
Pauschalregelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird.] | Pauschalregelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird.] |
Ungeachtet der in vorhergehendem Absatz erwähnten Erklärung kann die | Ungeachtet der in vorhergehendem Absatz erwähnten Erklärung kann die |
Verwaltung beschliessen, dass Steuerpflichtige sich an die normale | Verwaltung beschliessen, dass Steuerpflichtige sich an die normale |
Mehrwertsteuerregelung halten müssen, wenn aus den Umständen deutlich | Mehrwertsteuerregelung halten müssen, wenn aus den Umständen deutlich |
hervorgeht, dass die für die Anwendung der Pauschalregelung | hervorgeht, dass die für die Anwendung der Pauschalregelung |
auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden. Dieser Beschluss wird | auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden. Dieser Beschluss wird |
dem Steuerpflichtigen per Einschreibebrief notifiziert. | dem Steuerpflichtigen per Einschreibebrief notifiziert. |
[Art. 14 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 29. Dezember 1992 | [Art. 14 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 29. Dezember 1992 |
(B.S. vom 31. Dezember 1992) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom | (B.S. vom 31. Dezember 1992) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom |
20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] | 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] |
Übergangsbestimmung | Übergangsbestimmung |
Art. 15 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit vor dem Zeitpunkt | Art. 15 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit vor dem Zeitpunkt |
des Inkrafttretens des Gesetzbuches aufgenommen haben, unterliegen der | des Inkrafttretens des Gesetzbuches aufgenommen haben, unterliegen der |
für ihren Tätigkeitsbereich eingeführten Pauschalregelung, wenn sie zu | für ihren Tätigkeitsbereich eingeführten Pauschalregelung, wenn sie zu |
diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen | diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen |
Bedingungen erfüllen. Für die Bestimmung von Art und Umfang ihrer | Bedingungen erfüllen. Für die Bestimmung von Art und Umfang ihrer |
Umsätze wird der Umsatz des Jahres 1969 berücksichtigt; haben sie ihre | Umsätze wird der Umsatz des Jahres 1969 berücksichtigt; haben sie ihre |
Tätigkeit nach dem 1. Januar 1969 aufgenommen, wird ihr Jahresumsatz | Tätigkeit nach dem 1. Januar 1969 aufgenommen, wird ihr Jahresumsatz |
auf der Grundlage des Umsatzes, der vor dem Zeitpunkt des | auf der Grundlage des Umsatzes, der vor dem Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des Gesetzbuches erzielt wurde, berechnet. | Inkrafttretens des Gesetzbuches erzielt wurde, berechnet. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige können vor dem 15. Dezember des | § 2 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige können vor dem 15. Dezember des |
Jahres vor Inkrafttreten des Gesetzbuches unter den in Artikel 5 § 1 | Jahres vor Inkrafttreten des Gesetzbuches unter den in Artikel 5 § 1 |
des vorliegenden Erlasses bestimmten Bedingungen für die normale | des vorliegenden Erlasses bestimmten Bedingungen für die normale |
Mehrwertsteuerregelung optieren. | Mehrwertsteuerregelung optieren. |
§ 3 - Stellt die Verwaltung innerhalb dreier Jahre ab Inkrafttreten | § 3 - Stellt die Verwaltung innerhalb dreier Jahre ab Inkrafttreten |
des Gesetzbuches fest, dass der Warenbestand sich im Vergleich zum | des Gesetzbuches fest, dass der Warenbestand sich im Vergleich zum |
Inventar, das für die Berechnung der in Artikel 99 des Gesetzbuches | Inventar, das für die Berechnung der in Artikel 99 des Gesetzbuches |
vorgesehenen Steuererstattung berücksichtigt wurde, verkleinert hat, | vorgesehenen Steuererstattung berücksichtigt wurde, verkleinert hat, |
gilt für die Differenz, dass sie ausser bei Beweis des Gegenteils | gilt für die Differenz, dass sie ausser bei Beweis des Gegenteils |
unter Bedingungen, unter denen der Steueranspruch entsteht, zum | unter Bedingungen, unter denen der Steueranspruch entsteht, zum |
Zeitpunkt ihrer Feststellung geliefert oder bei der Erbringung von | Zeitpunkt ihrer Feststellung geliefert oder bei der Erbringung von |
Dienstleistungen verwendet worden ist. Die Verringerung des | Dienstleistungen verwendet worden ist. Die Verringerung des |
Warenbestands wird festgestellt, indem die in Einkaufspreisen | Warenbestands wird festgestellt, indem die in Einkaufspreisen |
ausgedrückten Werte der Güter verglichen werden. | ausgedrückten Werte der Güter verglichen werden. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie |
das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des | das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des |
Mehrwertsteuergesetzbuches. | Mehrwertsteuergesetzbuches. |
Art. 17 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 17 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |