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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/03/2011
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 7 MARS 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 2011 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 7 MAART 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van
2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 20 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
mars 2012). Staatsblad van 20 maart 2012).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
7. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen; von Fahrzeugen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
...; ...;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.946/2/V des Staatsrates vom 2. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.946/2/V des Staatsrates vom 2. August
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über
die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 18. März 2003, 2. November 2010 und 6. November 2010 wird wie vom 18. März 2003, 2. November 2010 und 6. November 2010 wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Bestimmungen unter Nr. 28 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Bestimmungen unter Nr. 28 werden wie folgt ersetzt:
"28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 "28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2
genannten Zulassung." genannten Zulassung."
2. Der Artikel wird durch eine Nr. 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"30. Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das "30. Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das
nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der
festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde
mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und
-kennzeichen betraut wird." -kennzeichen betraut wird."
Art. 2 - Artikel 29 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 29 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 6. November 2010 wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 6. November 2010 wird wie folgt abgeändert:
1. in Absatz 1 werden die Wörter "im Sinne der oben genannten 1. in Absatz 1 werden die Wörter "im Sinne der oben genannten
Richtlinie 70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG" aufgehoben; Richtlinie 70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG" aufgehoben;
2. Der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: 2. Der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt:
"Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die "Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die
Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das
Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden: Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden:
- Paragraph 1.2. des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der - Paragraph 1.2. des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der
Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der
Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen
Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen,
Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer
allgemeinen Sicherheit, für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O; allgemeinen Sicherheit, für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O;
- Paragraph 2 des Anhangs II der Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 - Paragraph 2 des Anhangs II der Richtlinie des Rates vom 4. März 1974
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
bestimmte Bestandteile und Merkmale von land - oder bestimmte Bestandteile und Merkmale von land - oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, für Fahrzeuge der forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, für Fahrzeuge der
Fahrzeugklassen T, R und S; Fahrzeugklassen T, R und S;
- Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der - Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der
Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an
der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, für der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, für
Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L, Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L,
nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör und in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom ihr Sicherheitszubehör und in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an
ihre Anhänger. ihre Anhänger.
3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit dem folgenden Wortlaut 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit dem folgenden Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Sie bleiben jederzeit sichtbar und sind am Tag bei klarem Wetter "Sie bleiben jederzeit sichtbar und sind am Tag bei klarem Wetter
mindestens vierzig Meter weit lesbar. mindestens vierzig Meter weit lesbar.
Dieser Lesbarkeitsabstand wird auf 30 Meter verringert für Dieser Lesbarkeitsabstand wird auf 30 Meter verringert für
Zulassungskennzeichen oder Reproduktionen für Autoschilder mit den Zulassungskennzeichen oder Reproduktionen für Autoschilder mit den
Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch, und auf 20 Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch, und auf 20
Meter für Zulassungskennzeichen für Motorräder." Meter für Zulassungskennzeichen für Motorräder."
Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses abgeändert durch die Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005 und 6. November 2010 wird ein Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005 und 6. November 2010 wird ein
neuer Absatz zwischen den Absätzen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut neuer Absatz zwischen den Absätzen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Die Reproduktion des Kennzeichens muss sich außerdem auf einer "Die Reproduktion des Kennzeichens muss sich außerdem auf einer
annähernd vertikalen Ebene senkrecht zur Symmetrieebene des Fahrzeugs annähernd vertikalen Ebene senkrecht zur Symmetrieebene des Fahrzeugs
befinden, wobei der obere Rand maximal zwei Meter über dem Boden und befinden, wobei der obere Rand maximal zwei Meter über dem Boden und
parallel zum Boden angeordnet sein muss." parallel zum Boden angeordnet sein muss."
Art. 4 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 4 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter
"des Artikels 22 Absatz 2" ersetzt durch die Wörter "des Artikels 22 "des Artikels 22 Absatz 2" ersetzt durch die Wörter "des Artikels 22
Paragraph 2". Paragraph 2".
Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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