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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 7 MARS 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 2011 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 7 MAART 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 20 | 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
mars 2012). | Staatsblad van 20 maart 2012). |
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
7. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
...; | ...; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.946/2/V des Staatsrates vom 2. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.946/2/V des Staatsrates vom 2. August |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über |
die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 18. März 2003, 2. November 2010 und 6. November 2010 wird wie | vom 18. März 2003, 2. November 2010 und 6. November 2010 wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Die Bestimmungen unter Nr. 28 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Bestimmungen unter Nr. 28 werden wie folgt ersetzt: |
"28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 | "28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 |
genannten Zulassung." | genannten Zulassung." |
2. Der Artikel wird durch eine Nr. 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"30. Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das | "30. Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das |
nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der | nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der |
festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde | festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde |
mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und | mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und |
-kennzeichen betraut wird." | -kennzeichen betraut wird." |
Art. 2 - Artikel 29 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 29 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 6. November 2010 wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 6. November 2010 wird wie folgt abgeändert: |
1. in Absatz 1 werden die Wörter "im Sinne der oben genannten | 1. in Absatz 1 werden die Wörter "im Sinne der oben genannten |
Richtlinie 70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG" aufgehoben; | Richtlinie 70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG" aufgehoben; |
2. Der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: | 2. Der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die | "Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die |
Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das | Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das |
Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden: | Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden: |
- Paragraph 1.2. des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der | - Paragraph 1.2. des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der |
Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der | Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der |
Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen | Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen |
Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur | Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur |
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen | Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, | Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, |
Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen | Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen |
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer | technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer |
allgemeinen Sicherheit, für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O; | allgemeinen Sicherheit, für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O; |
- Paragraph 2 des Anhangs II der Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 | - Paragraph 2 des Anhangs II der Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 |
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
bestimmte Bestandteile und Merkmale von land - oder | bestimmte Bestandteile und Merkmale von land - oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, für Fahrzeuge der | forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, für Fahrzeuge der |
Fahrzeugklassen T, R und S; | Fahrzeugklassen T, R und S; |
- Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der | - Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der |
Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an | 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an |
der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, für | der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, für |
Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L, | Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L, |
nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. | nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. |
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör und in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom | ihr Sicherheitszubehör und in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom |
10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die | 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an | technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an |
ihre Anhänger. | ihre Anhänger. |
3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit dem folgenden Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit dem folgenden Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Sie bleiben jederzeit sichtbar und sind am Tag bei klarem Wetter | "Sie bleiben jederzeit sichtbar und sind am Tag bei klarem Wetter |
mindestens vierzig Meter weit lesbar. | mindestens vierzig Meter weit lesbar. |
Dieser Lesbarkeitsabstand wird auf 30 Meter verringert für | Dieser Lesbarkeitsabstand wird auf 30 Meter verringert für |
Zulassungskennzeichen oder Reproduktionen für Autoschilder mit den | Zulassungskennzeichen oder Reproduktionen für Autoschilder mit den |
Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch, und auf 20 | Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch, und auf 20 |
Meter für Zulassungskennzeichen für Motorräder." | Meter für Zulassungskennzeichen für Motorräder." |
Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses abgeändert durch die | Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005 und 6. November 2010 wird ein | Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005 und 6. November 2010 wird ein |
neuer Absatz zwischen den Absätzen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut | neuer Absatz zwischen den Absätzen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Die Reproduktion des Kennzeichens muss sich außerdem auf einer | "Die Reproduktion des Kennzeichens muss sich außerdem auf einer |
annähernd vertikalen Ebene senkrecht zur Symmetrieebene des Fahrzeugs | annähernd vertikalen Ebene senkrecht zur Symmetrieebene des Fahrzeugs |
befinden, wobei der obere Rand maximal zwei Meter über dem Boden und | befinden, wobei der obere Rand maximal zwei Meter über dem Boden und |
parallel zum Boden angeordnet sein muss." | parallel zum Boden angeordnet sein muss." |
Art. 4 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
"des Artikels 22 Absatz 2" ersetzt durch die Wörter "des Artikels 22 | "des Artikels 22 Absatz 2" ersetzt durch die Wörter "des Artikels 22 |
Paragraph 2". | Paragraph 2". |
Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |