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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 7 MARS 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 2011 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 7 MAART 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
| 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 20 | 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
| mars 2012). | Staatsblad van 20 maart 2012). |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 7. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
| von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
| ...; | ...; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.946/2/V des Staatsrates vom 2. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.946/2/V des Staatsrates vom 2. August |
| 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
| Mobilität, | Mobilität, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über |
| die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
| vom 18. März 2003, 2. November 2010 und 6. November 2010 wird wie | vom 18. März 2003, 2. November 2010 und 6. November 2010 wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Die Bestimmungen unter Nr. 28 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Bestimmungen unter Nr. 28 werden wie folgt ersetzt: |
| "28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 | "28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 |
| genannten Zulassung." | genannten Zulassung." |
| 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "30. Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das | "30. Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das |
| nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der | nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der |
| festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde | festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde |
| mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und | mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und |
| -kennzeichen betraut wird." | -kennzeichen betraut wird." |
| Art. 2 - Artikel 29 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 29 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 6. November 2010 wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 6. November 2010 wird wie folgt abgeändert: |
| 1. in Absatz 1 werden die Wörter "im Sinne der oben genannten | 1. in Absatz 1 werden die Wörter "im Sinne der oben genannten |
| Richtlinie 70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG" aufgehoben; | Richtlinie 70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG" aufgehoben; |
| 2. Der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: | 2. Der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: |
| "Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die | "Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die |
| Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das | Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das |
| Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden: | Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden: |
| - Paragraph 1.2. des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der | - Paragraph 1.2. des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der |
| Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der | Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der |
| Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen | Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen |
| Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur | Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur |
| Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen | Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, | Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, |
| Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen | Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen |
| technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer | technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer |
| allgemeinen Sicherheit, für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O; | allgemeinen Sicherheit, für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O; |
| - Paragraph 2 des Anhangs II der Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 | - Paragraph 2 des Anhangs II der Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 |
| zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
| bestimmte Bestandteile und Merkmale von land - oder | bestimmte Bestandteile und Merkmale von land - oder |
| forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, für Fahrzeuge der | forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, für Fahrzeuge der |
| Fahrzeugklassen T, R und S; | Fahrzeugklassen T, R und S; |
| - Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der | - Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der |
| Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an | 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an |
| der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, für | der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, für |
| Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L, | Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L, |
| nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. | nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. |
| März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
| Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
| ihr Sicherheitszubehör und in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom | ihr Sicherheitszubehör und in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom |
| 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die | 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die |
| technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an | technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an |
| ihre Anhänger. | ihre Anhänger. |
| 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit dem folgenden Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit dem folgenden Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Sie bleiben jederzeit sichtbar und sind am Tag bei klarem Wetter | "Sie bleiben jederzeit sichtbar und sind am Tag bei klarem Wetter |
| mindestens vierzig Meter weit lesbar. | mindestens vierzig Meter weit lesbar. |
| Dieser Lesbarkeitsabstand wird auf 30 Meter verringert für | Dieser Lesbarkeitsabstand wird auf 30 Meter verringert für |
| Zulassungskennzeichen oder Reproduktionen für Autoschilder mit den | Zulassungskennzeichen oder Reproduktionen für Autoschilder mit den |
| Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch, und auf 20 | Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch, und auf 20 |
| Meter für Zulassungskennzeichen für Motorräder." | Meter für Zulassungskennzeichen für Motorräder." |
| Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses abgeändert durch die | Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005 und 6. November 2010 wird ein | Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005 und 6. November 2010 wird ein |
| neuer Absatz zwischen den Absätzen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut | neuer Absatz zwischen den Absätzen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Die Reproduktion des Kennzeichens muss sich außerdem auf einer | "Die Reproduktion des Kennzeichens muss sich außerdem auf einer |
| annähernd vertikalen Ebene senkrecht zur Symmetrieebene des Fahrzeugs | annähernd vertikalen Ebene senkrecht zur Symmetrieebene des Fahrzeugs |
| befinden, wobei der obere Rand maximal zwei Meter über dem Boden und | befinden, wobei der obere Rand maximal zwei Meter über dem Boden und |
| parallel zum Boden angeordnet sein muss." | parallel zum Boden angeordnet sein muss." |
| Art. 4 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
| "des Artikels 22 Absatz 2" ersetzt durch die Wörter "des Artikels 22 | "des Artikels 22 Absatz 2" ersetzt durch die Wörter "des Artikels 22 |
| Paragraph 2". | Paragraph 2". |
| Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
| im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |