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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/05/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mars 2004 portant dispositions consécutives à l'arrêt n° 5/2004 du 14 janvier 2004 de la Cour d'arbitrage prononçant l'annulation de certaines dispositions de la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2004 houdende bepalingen ingevolge het arrest nr. 5/2004 van 14 januari 2004 van het Arbitragehof waarbij sommige bepalingen van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie werden vernietigd
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 1er mars 2004 portant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2004 houdende
dispositions consécutives à l'arrêt n° 5/2004 du 14 janvier 2004 de la bepalingen ingevolge het arrest nr. 5/2004 van 14 januari 2004 van het
Cour d'arbitrage prononçant l'annulation de certaines dispositions de
la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale Arbitragehof waarbij sommige bepalingen van de wet van 26 mei 2002
betreffende het recht op maatschappelijke integratie werden vernietigd
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 1er mars 2004 portant dispositions consécutives à l'arrêt n° besluit van 1 maart 2004 houdende bepalingen ingevolge het arrest nr.
5/2004 du 14 janvier 2004 de la Cour d'arbitrage prononçant 5/2004 van 14 januari 2004 van het Arbitragehof waarbij sommige
l'annulation de certaines dispositions de la loi du 26 mai 2002 bepalingen van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op
concernant le droit à l'intégration sociale, établi par le Service maatschappelijke integratie werden vernietigd, opgemaakt door de
central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mars 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2004 houdende
portant dispositions consécutives à l'arrêt n° 5/2004 du 14 janvier bepalingen ingevolge het arrest nr. 5/2004 van 14 januari 2004 van het
2004 de la Cour d'arbitrage prononçant l'annulation de certaines
dispositions de la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à Arbitragehof waarbij sommige bepalingen van de wet van 26 mei 2002
betreffende het recht op maatschappelijke integratie werden
l'intégration sociale. vernietigd.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. Gegeven te Brussel, 7 mei 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FODERALER OFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKAMPFUNK UND SOZIALWIRTSCHAFT
1. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen 1. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen
infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar
2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über
das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung
ist für die Individualisierung der Rechte der Bürger auf soziale ist für die Individualisierung der Rechte der Bürger auf soziale
Eingliederung ein wichtiger Schritt nach vorne gewesen. Eingliederung ein wichtiger Schritt nach vorne gewesen.
Die durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 eingeführte Reform hat zur Die durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 eingeführte Reform hat zur
Schaffung von vier Kategorien Antragsteller unter Berücksichtigung Schaffung von vier Kategorien Antragsteller unter Berücksichtigung
ihrer familiären Lage geführt: Kategorie der Zusammenwohnenden, ob sie ihrer familiären Lage geführt: Kategorie der Zusammenwohnenden, ob sie
Kinder zu Lasten haben oder nicht, Kategorie der Alleinstehenden, Kinder zu Lasten haben oder nicht, Kategorie der Alleinstehenden,
Kategorie der Alleinstehenden mit einem Anrecht auf einen erhöhten Kategorie der Alleinstehenden mit einem Anrecht auf einen erhöhten
Betrag und Kategorie der Ein-Elternteil-Familien. Betrag und Kategorie der Ein-Elternteil-Familien.
Gegen dieses Gesetz ist eine Nichtigkeitsklage beim Schiedshof Gegen dieses Gesetz ist eine Nichtigkeitsklage beim Schiedshof
eingereicht worden. Bei dieser Gelegenheit hat der Schiedshof eingereicht worden. Bei dieser Gelegenheit hat der Schiedshof
insbesondere überprüft, ob die vom Gesetzgeber eingeführten Kategorien insbesondere überprüft, ob die vom Gesetzgeber eingeführten Kategorien
den Anforderungen im Zusammenhang mit dem in den Artikeln 10 und 11 den Anforderungen im Zusammenhang mit dem in den Artikeln 10 und 11
der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechen. der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechen.
In seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 14. Januar 2004 hat der Schiedshof In seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 14. Januar 2004 hat der Schiedshof
Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung, "insofern er alle zusammenwohnenden Personen soziale Eingliederung, "insofern er alle zusammenwohnenden Personen
auf die gleiche Weise behandelt, ohne die Kinderlast zu auf die gleiche Weise behandelt, ohne die Kinderlast zu
berücksichtigen", und Artikel 14 § 1 Nr. 2, insofern er kein erhöhtes berücksichtigen", und Artikel 14 § 1 Nr. 2, insofern er kein erhöhtes
Eingliederungseinkommen vorsieht für alleinstehende Personen, "die Eingliederungseinkommen vorsieht für alleinstehende Personen, "die
einen (...) anteilsmässigen Beitrag für ein untergebrachtes Kind einen (...) anteilsmässigen Beitrag für ein untergebrachtes Kind
zahlen", für nichtig erklärt. zahlen", für nichtig erklärt.
Infolge des Entscheids des Schiedshofes kommen zwei Kategorien von Infolge des Entscheids des Schiedshofes kommen zwei Kategorien von
Bürgern, nämlich alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein Bürgern, nämlich alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein
untergebrachtes Kind zahlen, und zusammenwohnende Personen, die Kinder untergebrachtes Kind zahlen, und zusammenwohnende Personen, die Kinder
zu Lasten haben, nicht mehr für ein Eingliederungseinkommen in zu Lasten haben, nicht mehr für ein Eingliederungseinkommen in
Betracht, da sie nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. Betracht, da sie nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind.
Eine solche Situation ist nicht nur sehr benachteiligend für die Eine solche Situation ist nicht nur sehr benachteiligend für die
Betroffenen, sondern führt darüber hinaus auch zu einer unannehmbaren Betroffenen, sondern führt darüber hinaus auch zu einer unannehmbaren
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Auf der Suche nach einer Lösung, die den Anforderungen des Entscheids Auf der Suche nach einer Lösung, die den Anforderungen des Entscheids
Nr. 5/2004 des Schiedshofes entspricht, ist die Regierung von Nr. 5/2004 des Schiedshofes entspricht, ist die Regierung von
verschiedenen Erwägungen ausgegangen. verschiedenen Erwägungen ausgegangen.
Eine erste Erwägung betrifft die juristischen Instrumente, die Eine erste Erwägung betrifft die juristischen Instrumente, die
eingesetzt werden müssen, um schnellstmöglich eine solche Lösung zu eingesetzt werden müssen, um schnellstmöglich eine solche Lösung zu
finden. finden.
Zunächst müssen logischerweise die verfassungsrechtlichen Mängel im Zunächst müssen logischerweise die verfassungsrechtlichen Mängel im
Gesetz selbst, auf die der Schiedshof hingewiesen hat, behoben werden. Gesetz selbst, auf die der Schiedshof hingewiesen hat, behoben werden.
Dies kann jedoch nicht in aller Eile durch einen Gesetzentwurf Dies kann jedoch nicht in aller Eile durch einen Gesetzentwurf
geschehen. Der Gesetzentwurf muss nämlich dahingehend ausgearbeitet geschehen. Der Gesetzentwurf muss nämlich dahingehend ausgearbeitet
werden, dass die Kohärenz unseres Sozialfürsorgesystems erhalten werden, dass die Kohärenz unseres Sozialfürsorgesystems erhalten
bleibt und der durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 eingeführte bleibt und der durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 eingeführte
Residualcharakter des Eingliederungseinkommens wieder deutlich Residualcharakter des Eingliederungseinkommens wieder deutlich
bestätigt wird. Zu diesem Zweck arbeitet die Regierung zur Zeit an bestätigt wird. Zu diesem Zweck arbeitet die Regierung zur Zeit an
einer Regelung, durch die die im Gesetz bestehenden Kategorien einer Regelung, durch die die im Gesetz bestehenden Kategorien
vereinfacht werden. In Kürze wird beim Präsidium der vereinfacht werden. In Kürze wird beim Präsidium der
Abgeordnetenkammer ein Gesetzentwurf eingereicht werden. Abgeordnetenkammer ein Gesetzentwurf eingereicht werden.
Auf jeden Fall wird die Verabschiedung des neuen Gesetzes aufgrund der Auf jeden Fall wird die Verabschiedung des neuen Gesetzes aufgrund der
Regeln für die Ausarbeitung von Gesetzesnormen mehrere Monate in Regeln für die Ausarbeitung von Gesetzesnormen mehrere Monate in
Anspruch nehmen. Anspruch nehmen.
Daher ist es unerlässlich, sofort und vor der Veröffentlichung des Daher ist es unerlässlich, sofort und vor der Veröffentlichung des
Entscheids Nr. 5/2004 im Belgischen Staatsblatt Massnahmen zu treffen, Entscheids Nr. 5/2004 im Belgischen Staatsblatt Massnahmen zu treffen,
die es den beiden Kategorien von Bürgern, deren Situation nicht mehr die es den beiden Kategorien von Bürgern, deren Situation nicht mehr
durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 geregelt wird, ermöglichen, ein durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 geregelt wird, ermöglichen, ein
Eingliederungseinkommen zu beziehen. Eingliederungseinkommen zu beziehen.
Die Verabschiedung dieser Massnahmen lässt sich dadurch rechtfertigen, Die Verabschiedung dieser Massnahmen lässt sich dadurch rechtfertigen,
dass die Kontinuität des öffentlichen Dienstes weiterhin garantiert dass die Kontinuität des öffentlichen Dienstes weiterhin garantiert
werden muss und es allen staatlichen Organen, einschliesslich der werden muss und es allen staatlichen Organen, einschliesslich der
föderalen ausführenden Gewalt, obliegt, alle Massnahmen, die zur föderalen ausführenden Gewalt, obliegt, alle Massnahmen, die zur
Ausführung eines Entscheids des Schiedshofes notwendig sind, zu Ausführung eines Entscheids des Schiedshofes notwendig sind, zu
treffen. treffen.
Ausserdem geht es um eine Anforderung in Zusammenhang mit dem Ausserdem geht es um eine Anforderung in Zusammenhang mit dem
Grundsatz der Rechtssicherheit. Ohne Eingreifen der ausführenden Grundsatz der Rechtssicherheit. Ohne Eingreifen der ausführenden
Gewalt wären die ÖSHZ in der Tat nicht in der Lage, Kategorien von Gewalt wären die ÖSHZ in der Tat nicht in der Lage, Kategorien von
Anspruchsberechtigten, auf die das Gesetz vom 26. Mai 2002 nicht mehr Anspruchsberechtigten, auf die das Gesetz vom 26. Mai 2002 nicht mehr
anwendbar ist, Hilfe zu gewähren. anwendbar ist, Hilfe zu gewähren.
Artikel 57 § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 bietet dem König - erst Artikel 57 § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 bietet dem König - erst
recht in der hier beschriebenen Situation - eine ausreichende recht in der hier beschriebenen Situation - eine ausreichende
Rechtsgrundlage, die es Ihm ermöglicht, durch Königliche Erlasse die Rechtsgrundlage, die es Ihm ermöglicht, durch Königliche Erlasse die
erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass in erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass in
dieser Angelegenheit ein Rechtsvakuum entsteht, das die Einhaltung des dieser Angelegenheit ein Rechtsvakuum entsteht, das die Einhaltung des
in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten
Gleichheitsgrundsatzes unmöglich machen würde. Gleichheitsgrundsatzes unmöglich machen würde.
Eine zweite Erwägung bezieht sich auf die Art und Weise der Festlegung Eine zweite Erwägung bezieht sich auf die Art und Weise der Festlegung
der Hilfe für die beiden Kategorien von Anspruchsberechtigten, die der Hilfe für die beiden Kategorien von Anspruchsberechtigten, die
laut Schiedshof Opfer einer Diskriminierung sind, da sie im Gesetz vom laut Schiedshof Opfer einer Diskriminierung sind, da sie im Gesetz vom
26. Mai 2002 nicht als solche berücksichtigt werden. 26. Mai 2002 nicht als solche berücksichtigt werden.
Die Regierung ist der Ansicht, dass es ihr nicht obliegt, an die Die Regierung ist der Ansicht, dass es ihr nicht obliegt, an die
Stelle des Gesetzgebers zu treten und ausgehend von ihrer Stelle des Gesetzgebers zu treten und ausgehend von ihrer
Verordnungsbefugnis zusätzlich zu den im Gesetz bereits vorgesehenen Verordnungsbefugnis zusätzlich zu den im Gesetz bereits vorgesehenen
Beträgen neue Beträge einzuführen. Die einzig mögliche Konsequenz aus Beträgen neue Beträge einzuführen. Die einzig mögliche Konsequenz aus
dem vorerwähnten Entscheid des Schiedshofes besteht also darin, die dem vorerwähnten Entscheid des Schiedshofes besteht also darin, die
diskriminierten Personen bereits bestehenden Kategorien von diskriminierten Personen bereits bestehenden Kategorien von
Anspruchsberechtigten zuzuordnen und den entsprechenden Betrag auf sie Anspruchsberechtigten zuzuordnen und den entsprechenden Betrag auf sie
anzuwenden. anzuwenden.
Eine dritte Erwägung bezieht sich auf die Kategorien, denen Eine dritte Erwägung bezieht sich auf die Kategorien, denen
alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes
Kind zahlen, und Zusammenwohnende mit Kindern zu Lasten zuzuordnen Kind zahlen, und Zusammenwohnende mit Kindern zu Lasten zuzuordnen
sind. sind.
Was alleinstehende Personen betrifft, die einen Beitrag für ein Was alleinstehende Personen betrifft, die einen Beitrag für ein
untergebrachtes Kind zahlen, wird dem Entscheid Nr. 5/2004 untergebrachtes Kind zahlen, wird dem Entscheid Nr. 5/2004
entsprochen, indem man ihnen einen erhöhten Betrag für Alleinstehende entsprochen, indem man ihnen einen erhöhten Betrag für Alleinstehende
zuerkennt (Artikel 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002). Diese zuerkennt (Artikel 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002). Diese
Lösung ermöglicht es, die vom Schiedshof angeprangerte ungleiche Lösung ermöglicht es, die vom Schiedshof angeprangerte ungleiche
Behandlung von Personen, die Unterhaltsgeld schulden, und Personen, Behandlung von Personen, die Unterhaltsgeld schulden, und Personen,
die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, zu beheben. die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, zu beheben.
Zusammenwohnenden Personen mit Kindern zu Lasten hingegen muss der Zusammenwohnenden Personen mit Kindern zu Lasten hingegen muss der
Betrag zuerkannt werden, der Ein-Elternteil-Familien gewährt wird. Betrag zuerkannt werden, der Ein-Elternteil-Familien gewährt wird.
Es handelt sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende Kategorie, die Es handelt sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende Kategorie, die
eine grosse Ähnlichkeit mit der Kategorie aufweist, deren Situation eine grosse Ähnlichkeit mit der Kategorie aufweist, deren Situation
geregelt werden muss, da beide minderjährige unverheiratete Kinder zu geregelt werden muss, da beide minderjährige unverheiratete Kinder zu
Lasten haben. Lasten haben.
Eine derartig unvermittelt angewandte Gleichstellung würde ihrerseits Eine derartig unvermittelt angewandte Gleichstellung würde ihrerseits
jedoch auch Artikel 10 der Verfassung zuwiderlaufen. Gegen diese jedoch auch Artikel 10 der Verfassung zuwiderlaufen. Gegen diese
Bestimmung wird in der Tat verstossen, wenn zwei Kategorien von Bestimmung wird in der Tat verstossen, wenn zwei Kategorien von
Anspruchsberechtigten, die sich in deutlich unterschiedlichen Anspruchsberechtigten, die sich in deutlich unterschiedlichen
Situationen befinden, auf die gleiche Weise behandelt werden. Das wäre Situationen befinden, auf die gleiche Weise behandelt werden. Das wäre
hier aber der Fall, weil der Haushalt in dem einen Fall nur über ein hier aber der Fall, weil der Haushalt in dem einen Fall nur über ein
Einkommen, in dem anderen Fall hingegen über zwei und unter bestimmten Einkommen, in dem anderen Fall hingegen über zwei und unter bestimmten
Umständen sogar über mehr als zwei Einkommen verfügt. Daher ist Umständen sogar über mehr als zwei Einkommen verfügt. Daher ist
beschlossen worden, einen Mechanismus zu schaffen, der dieser beschlossen worden, einen Mechanismus zu schaffen, der dieser
Situation Rechnung trägt. Infolgedessen wird ein pauschaler Situation Rechnung trägt. Infolgedessen wird ein pauschaler
Kosteneinsparungsquotient (PKEQ) eingeführt. Er entspricht dem Anteil Kosteneinsparungsquotient (PKEQ) eingeführt. Er entspricht dem Anteil
der eingesparten Kostenaufwendungen, der auf das Zusammenwohnen der eingesparten Kostenaufwendungen, der auf das Zusammenwohnen
zurückzuführen ist; dieser Anteil wird bei der Berechnung der zurückzuführen ist; dieser Anteil wird bei der Berechnung der
Existenzmittel der Person mit Anspruch auf das Eingliederungseinkommen Existenzmittel der Person mit Anspruch auf das Eingliederungseinkommen
in Betracht gezogen. in Betracht gezogen.
Im Hinblick auf die notwendige Kohärenz entspricht dieser Quotient dem Im Hinblick auf die notwendige Kohärenz entspricht dieser Quotient dem
in Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht in Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht
auf soziale Eingliederung erwähnten Betrag. auf soziale Eingliederung erwähnten Betrag.
Im Übrigen ist sich die Regierung bewusst, dass der vorliegende Im Übrigen ist sich die Regierung bewusst, dass der vorliegende
Erlassentwurf lediglich eine vorläufige Übergangslösung enthält. Diese Erlassentwurf lediglich eine vorläufige Übergangslösung enthält. Diese
Lösung ist jedoch ein unerlässlicher Schritt im Hinblick auf die Lösung ist jedoch ein unerlässlicher Schritt im Hinblick auf die
Revision der Regelung des Eingliederungseinkommens, deren Ziel die Revision der Regelung des Eingliederungseinkommens, deren Ziel die
progressive Abschaffung jeder Form von Diskriminierung ist. progressive Abschaffung jeder Form von Diskriminierung ist.
In dieser Logik schlägt die Regierung vor, in dem Gesetzentwurf, der In dieser Logik schlägt die Regierung vor, in dem Gesetzentwurf, der
zur Zeit vorbereitet wird, das System auf drei verschiedenen zur Zeit vorbereitet wird, das System auf drei verschiedenen
Kategorien von Anspruchsberechtigten aufzubauen: den Alleinstehenden, Kategorien von Anspruchsberechtigten aufzubauen: den Alleinstehenden,
den Zusammenwohnenden und den Antragstellern mit Person(en) zu Lasten. den Zusammenwohnenden und den Antragstellern mit Person(en) zu Lasten.
Der vorliegende Erlass ist also nicht nur eine notwendige Antwort auf Der vorliegende Erlass ist also nicht nur eine notwendige Antwort auf
den Entscheid Nr. 5/2004 des Schiedshofes, sondern ermöglicht es auch, den Entscheid Nr. 5/2004 des Schiedshofes, sondern ermöglicht es auch,
die Rechte der Hilfeempfänger zu wahren, wobei der zukünftigen die Rechte der Hilfeempfänger zu wahren, wobei der zukünftigen
Gesetzesabänderung vorgegriffen wird. Gesetzesabänderung vorgegriffen wird.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes kommen Infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes kommen
zusammenwohnende Personen mit Kindern zu Lasten für ein zusammenwohnende Personen mit Kindern zu Lasten für ein
Eingliederungseinkommen nicht mehr in Betracht, da sie nicht mehr im Eingliederungseinkommen nicht mehr in Betracht, da sie nicht mehr im
Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. Eine solche Situation ist sehr Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. Eine solche Situation ist sehr
benachteiligend für die Betroffenen, da sie zu einem Rechstvakuum benachteiligend für die Betroffenen, da sie zu einem Rechstvakuum
führt, das schnellstmöglich behoben werden muss. führt, das schnellstmöglich behoben werden muss.
Die Regierung hat also beschlossen, der durch den vorerwähnten Die Regierung hat also beschlossen, der durch den vorerwähnten
Nichtigkeitsentscheid entstandenen Situation entgegenzuwirken und den Nichtigkeitsentscheid entstandenen Situation entgegenzuwirken und den
Anforderungen im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen
Dienstes und der Rechtssicherheit gerecht zu werden. So ist Dienstes und der Rechtssicherheit gerecht zu werden. So ist
beschlossen worden, Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten - die nach beschlossen worden, Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten - die nach
Ansicht des Schiedshofes diskriminierend behandelt werden, da sie vom Ansicht des Schiedshofes diskriminierend behandelt werden, da sie vom
Gesetzgeber nicht als getrennte Kategorie in Betracht gezogen werden - Gesetzgeber nicht als getrennte Kategorie in Betracht gezogen werden -
durch eine Übergangsregelung in Erwartung der Verabschiedung einer das durch eine Übergangsregelung in Erwartung der Verabschiedung einer das
Gesetz vom 26. Mai 2002 abändernden Gesetzesnorm denselben Gesetz vom 26. Mai 2002 abändernden Gesetzesnorm denselben
Eingliederungseinkommensbetrag zuzuerkennen wie Eingliederungseinkommensbetrag zuzuerkennen wie
Ein-Elternteil-Familien. Ein-Elternteil-Familien.
Bei Letzteren handelt es sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende Bei Letzteren handelt es sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende
Kategorie, die eine grosse Ähnlichkeit mit der Kategorie der Kategorie, die eine grosse Ähnlichkeit mit der Kategorie der
Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten aufweist. Ausserdem kann durch Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten aufweist. Ausserdem kann durch
diese Entscheidung der zukünftigen Gesetzgebung, die alle diese Entscheidung der zukünftigen Gesetzgebung, die alle
Antragsteller mit Personen zu Lasten einer einzigen Kategorie zuordnen Antragsteller mit Personen zu Lasten einer einzigen Kategorie zuordnen
wird, vorgegriffen werden. wird, vorgegriffen werden.
Diese Bestimmung ist zusammen mit Artikel 4 des vorliegenden Diese Bestimmung ist zusammen mit Artikel 4 des vorliegenden
Erlassentwurfs zu lesen. Erlassentwurfs zu lesen.
Artikel 2 Artikel 2
Infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes kommen Infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes kommen
alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes
Kind zahlen und den Nachweis für diese Zahlung erbringen, für ein Kind zahlen und den Nachweis für diese Zahlung erbringen, für ein
Eingliederungseinkommen nicht mehr in Betracht, da sie nicht mehr im Eingliederungseinkommen nicht mehr in Betracht, da sie nicht mehr im
Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. Eine solche Situation ist sehr Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. Eine solche Situation ist sehr
benachteiligend für die Betroffenen, da sie zu einem Rechstvakuum benachteiligend für die Betroffenen, da sie zu einem Rechstvakuum
führt, das schnellstmöglich behoben werden muss. führt, das schnellstmöglich behoben werden muss.
Die Regierung hat also beschlossen, der durch den vorerwähnten Die Regierung hat also beschlossen, der durch den vorerwähnten
Nichtigkeitsentscheid entstandenen Situation entgegenzuwirken und den Nichtigkeitsentscheid entstandenen Situation entgegenzuwirken und den
Anforderungen im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen
Dienstes und der Rechtssicherheit gerecht zu werden. So ist Dienstes und der Rechtssicherheit gerecht zu werden. So ist
beschlossen worden, alleinstehenden Personen, die einen Beitrag für beschlossen worden, alleinstehenden Personen, die einen Beitrag für
ein untergebrachtes Kind zahlen - und nach Ansicht des Schiedshofes ein untergebrachtes Kind zahlen - und nach Ansicht des Schiedshofes
diskriminierend behandelt werden, da sie vom Gesetzgeber nicht als diskriminierend behandelt werden, da sie vom Gesetzgeber nicht als
getrennte Kategorie in Betracht gezogen werden - durch eine getrennte Kategorie in Betracht gezogen werden - durch eine
Übergangsregelung in Erwartung der Verabschiedung einer das Gesetz vom Übergangsregelung in Erwartung der Verabschiedung einer das Gesetz vom
26. Mai 2002 abändernden Gesetzesnorm denselben 26. Mai 2002 abändernden Gesetzesnorm denselben
Eingliederungseinkommensbetrag zuzuerkennen wie Alleinstehenden, die Eingliederungseinkommensbetrag zuzuerkennen wie Alleinstehenden, die
Anspruch auf einen erhöhten Betrag für Alleinstehende haben. Anspruch auf einen erhöhten Betrag für Alleinstehende haben.
Bei Letzteren handelt es sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende Bei Letzteren handelt es sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende
Kategorie, die eine grosse Ähnlichkeit aufweist mit der Kategorie der Kategorie, die eine grosse Ähnlichkeit aufweist mit der Kategorie der
Alleinstehenden, die Anspruch auf einen erhöhten Betrag haben. Diese Alleinstehenden, die Anspruch auf einen erhöhten Betrag haben. Diese
Lösung ermöglicht es, die vom Schiedshof angeprangerte ungleiche Lösung ermöglicht es, die vom Schiedshof angeprangerte ungleiche
Behandlung von Personen, die Unterhaltsgeld schulden, und Personen, Behandlung von Personen, die Unterhaltsgeld schulden, und Personen,
die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, zu beheben. die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, zu beheben.
Artikel 3 Artikel 3
Diese Bestimmung ist zusammen mit Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs Diese Bestimmung ist zusammen mit Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs
eines Königlichen Erlasses zu lesen. eines Königlichen Erlasses zu lesen.
Eine unvermittelt angewandte Gleichstellung von Zusammenwohnenden mit Eine unvermittelt angewandte Gleichstellung von Zusammenwohnenden mit
Kindern zu Lasten und Ein-Elternteil-Familien würde Artikel 10 der Kindern zu Lasten und Ein-Elternteil-Familien würde Artikel 10 der
Verfassung zuwiderlaufen. Gegen diese Bestimmung wird in der Tat Verfassung zuwiderlaufen. Gegen diese Bestimmung wird in der Tat
verstossen, wenn zwei Kategorien von Bürgern, die sich in deutlich verstossen, wenn zwei Kategorien von Bürgern, die sich in deutlich
unterschiedlichen Situationen befinden, auf die gleiche Weise unterschiedlichen Situationen befinden, auf die gleiche Weise
behandelt werden. Das wäre aber der Fall, wenn der in Artikel 1 des behandelt werden. Das wäre aber der Fall, wenn der in Artikel 1 des
vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthaltene Grundsatz vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthaltene Grundsatz
nicht angepasst würde, da der Haushalt in dem einen Fall nur über ein nicht angepasst würde, da der Haushalt in dem einen Fall nur über ein
Einkommen, im anderen jedoch über zwei Einkommen verfügt. Einkommen, im anderen jedoch über zwei Einkommen verfügt.
Aus diesem Grund ist beschlossen worden, das zweite Einkommen in Aus diesem Grund ist beschlossen worden, das zweite Einkommen in
Betracht zu ziehen, damit der Gleichheitsgrundsatz auch tatsächlich Betracht zu ziehen, damit der Gleichheitsgrundsatz auch tatsächlich
gewahrt wird, und das nicht nur zwischen Zusammenwohnenden mit Kindern gewahrt wird, und das nicht nur zwischen Zusammenwohnenden mit Kindern
zu Lasten und Ein-Elternteil-Familien, sondern auch zwischen zu Lasten und Ein-Elternteil-Familien, sondern auch zwischen
Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten nach Verhältnis der Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten nach Verhältnis der
Existenzmittel des anderen Zusammenwohnenden. Existenzmittel des anderen Zusammenwohnenden.
In diesem Zusammenhang wird ein pauschaler Kosteneinsparungsquotient In diesem Zusammenhang wird ein pauschaler Kosteneinsparungsquotient
(PKEQ), der dem Anteil eingesparter Aufwendungen aufgrund des (PKEQ), der dem Anteil eingesparter Aufwendungen aufgrund des
Zusammenwohnens entspricht, eingeführt. Zusammenwohnens entspricht, eingeführt.
Der PKEQ beläuft sich auf 4 400 euro jährlich. Der PKEQ beläuft sich auf 4 400 euro jährlich.
Es werden drei mögliche Fälle ins Auge gefasst. Es werden drei mögliche Fälle ins Auge gefasst.
Im ersten Fall ist der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten Im ersten Fall ist der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten
verheiratet und lebt mit seinem Partner als Paar unter einem Dach oder verheiratet und lebt mit seinem Partner als Paar unter einem Dach oder
er bildet eine eheähnliche Gemeinschaft mit einer anderen Person. In er bildet eine eheähnliche Gemeinschaft mit einer anderen Person. In
diesem Fall werden alle Existenzmittel der letztgenannten Person in diesem Fall werden alle Existenzmittel der letztgenannten Person in
Betracht gezogen. Betracht gezogen.
Im zweiten Fall wohnt der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten mit Im zweiten Fall wohnt der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten mit
einer oder mehreren Personen, die in den Genuss des Gesetzes über das einer oder mehreren Personen, die in den Genuss des Gesetzes über das
Recht auf soziale Eingliederung kommen möchten, zusammen. In diesem Recht auf soziale Eingliederung kommen möchten, zusammen. In diesem
Fall wird dem PKEQ Rechnung getragen. Fall wird dem PKEQ Rechnung getragen.
Im dritten Fall wohnt der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten mit Im dritten Fall wohnt der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten mit
einer oder mehreren Personen, die nicht in den Genuss des Gesetzes einer oder mehreren Personen, die nicht in den Genuss des Gesetzes
über das Recht auf soziale Eingliederung kommen möchten, zusammen. In über das Recht auf soziale Eingliederung kommen möchten, zusammen. In
diesem Fall werden mindestens der pauschale Kosteneinsparungsquotient diesem Fall werden mindestens der pauschale Kosteneinsparungsquotient
und höchstens alle Existenzmittel der anderen Zusammenwohnenden in und höchstens alle Existenzmittel der anderen Zusammenwohnenden in
Betracht gezogen. Betracht gezogen.
Artikel 4 Artikel 4
Aufgrund dieser Bestimmung sind die in den Artikeln 1 und 2 des Aufgrund dieser Bestimmung sind die in den Artikeln 1 und 2 des
vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses erwähnten Beträge an vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses erwähnten Beträge an
den am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex der Verbraucherpreise den am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex der Verbraucherpreise
103,14 gebunden. 103,14 gebunden.
Artikel 5 Artikel 5
Diese Bestimmung regelt die konkrete Ausführung des Erlasses. Sie Diese Bestimmung regelt die konkrete Ausführung des Erlasses. Sie
verweist auf die Regeln, die enthalten sind im Gesetz vom 26. Mai 2002 verweist auf die Regeln, die enthalten sind im Gesetz vom 26. Mai 2002
über das Recht auf soziale Eingliederung und im Königlichen Erlass vom über das Recht auf soziale Eingliederung und im Königlichen Erlass vom
11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen
Recht auf soziale Eingliederung, mit Ausnahme seines Artikels 34, Recht auf soziale Eingliederung, mit Ausnahme seines Artikels 34,
damit diese einwandfrei angewandt werden können. damit diese einwandfrei angewandt werden können.
Artikel 6 Artikel 6
Der Erlass soll an dem Datum in Kraft treten, an dem der Entscheid Nr. Der Erlass soll an dem Datum in Kraft treten, an dem der Entscheid Nr.
5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004 im Belgischen Staatsblatt 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004 im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird, und zwar um die Kontinuität der Behandlung der veröffentlicht wird, und zwar um die Kontinuität der Behandlung der
Akten zu gewährleisten und zur Vermeidung eines Rechtsvakuums, das Akten zu gewährleisten und zur Vermeidung eines Rechtsvakuums, das
sehr benachteiligend für die Kategorien von Anspruchsberechtigten sehr benachteiligend für die Kategorien von Anspruchsberechtigten
wäre, die aufgrund dieses Entscheids nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai wäre, die aufgrund dieses Entscheids nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai
2002 erwähnt sind. 2002 erwähnt sind.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
1. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen 1. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen
infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar
2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über
das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, insbesondere des Artikels 14 § 1 Nr. 1 und 2; Eingliederung, insbesondere des Artikels 14 § 1 Nr. 1 und 2;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren; Sozialhilfezentren;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof; Aufgrund des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof;
Aufgrund des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar Aufgrund des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar
2004; 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.
Februar 2004; Februar 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Schiedshof in seinem Entscheid Nr. 5/2004 In der Erwägung, dass der Schiedshof in seinem Entscheid Nr. 5/2004
vom 14. Januar 2004 einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 vom 14. Januar 2004 einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002
über das Recht auf soziale Eingliederung teilweise für nichtig erklärt über das Recht auf soziale Eingliederung teilweise für nichtig erklärt
hat, insbesondere Artikel 14 § 1 Nr. 1, insofern er alle hat, insbesondere Artikel 14 § 1 Nr. 1, insofern er alle
zusammenwohnenden Personen auf die gleiche Weise behandelt, ohne die zusammenwohnenden Personen auf die gleiche Weise behandelt, ohne die
Kinderlast zu berücksichtigen, und Artikel 14 § 1 Nr. 2, insofern er Kinderlast zu berücksichtigen, und Artikel 14 § 1 Nr. 2, insofern er
die Kategorie der Personen umfasst, die einen vom Jugendgericht oder die Kategorie der Personen umfasst, die einen vom Jugendgericht oder
den Verwaltungsbehörden im Rahmen der Jugendhilfe oder des den Verwaltungsbehörden im Rahmen der Jugendhilfe oder des
Jugendschutzes festgelegten anteilsmässigen Beitrag für ein Jugendschutzes festgelegten anteilsmässigen Beitrag für ein
untergebrachtes Kind zahlen; dass das Rechtsvakuum, das durch diesen untergebrachtes Kind zahlen; dass das Rechtsvakuum, das durch diesen
von Rechts wegen ausführbaren Annullierungsentscheid entstanden ist, von Rechts wegen ausführbaren Annullierungsentscheid entstanden ist,
die Regierung zwingt, dringend vorläufige Verordnungsmassnahmen zu die Regierung zwingt, dringend vorläufige Verordnungsmassnahmen zu
treffen; dass dieses Rechtsvakuum formell nur durch ein Gesetz behoben treffen; dass dieses Rechtsvakuum formell nur durch ein Gesetz behoben
werden kann, das von den Kammern nach einem längere Zeit in Anspruch werden kann, das von den Kammern nach einem längere Zeit in Anspruch
nehmenden Verfahren zu verabschieden ist; dass in der Zwischenzeit den nehmenden Verfahren zu verabschieden ist; dass in der Zwischenzeit den
Konsequenzen des vorerwähnten Entscheids unverzüglich entgegengewirkt Konsequenzen des vorerwähnten Entscheids unverzüglich entgegengewirkt
werden muss; dass der vorliegende Erlass daher dringend angenommen werden muss; dass der vorliegende Erlass daher dringend angenommen
werden muss, um die Grundrechte der betroffenen Personen zu wahren; werden muss, um die Grundrechte der betroffenen Personen zu wahren;
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Kontinuität nicht gewährleistet In der Erwägung, dass die vorerwähnte Kontinuität nicht gewährleistet
werden könnte, wenn die in Artikel 3 der koordinierten Gesetze über werden könnte, wenn die in Artikel 3 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat erwähnten Formalitäten auf den vorliegenden Erlass den Staatsrat erwähnten Formalitäten auf den vorliegenden Erlass
angewandt werden müssten und es für eine bestimmte Zeit zu einem angewandt werden müssten und es für eine bestimmte Zeit zu einem
Rechtsvakuum käme, das sehr benachteiligend wäre für die betroffenen Rechtsvakuum käme, das sehr benachteiligend wäre für die betroffenen
Personen; Personen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Das jährliche Eingliederungseinkommen beläuft sich auf 8 Artikel 1 - Das jährliche Eingliederungseinkommen beläuft sich auf 8
800 euro für eine Person mit Kind(ern) zu Lasten, die mit einer oder 800 euro für eine Person mit Kind(ern) zu Lasten, die mit einer oder
mehreren Personen zusammenwohnt. mehreren Personen zusammenwohnt.
Dieses Eingliederungseinkommen wird jedoch nur einem der Dieses Eingliederungseinkommen wird jedoch nur einem der
Zusammenwohnenden, die unter einem Dach zusammenleben und ihre Zusammenwohnenden, die unter einem Dach zusammenleben und ihre
Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam regeln, gewährt. Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam regeln, gewährt.
Unter Person mit Kind(ern) zu Lasten ist eine nicht alleinstehende Unter Person mit Kind(ern) zu Lasten ist eine nicht alleinstehende
Person zu verstehen, die entweder ein minderjähriges unverheiratetes Person zu verstehen, die entweder ein minderjähriges unverheiratetes
Kind zu ihren Lasten oder mehrere Kinder, unter denen sich mindestens Kind zu ihren Lasten oder mehrere Kinder, unter denen sich mindestens
ein minderjähriges unverheiratetes Kind zu ihren Lasten befindet, ein minderjähriges unverheiratetes Kind zu ihren Lasten befindet,
beherbergt. beherbergt.
Art. 2 - Das jährliche Eingliederungseinkommen beläuft sich auf 7 700 Art. 2 - Das jährliche Eingliederungseinkommen beläuft sich auf 7 700
euro für eine alleinstehende Person, die für ein untergebrachtes Kind euro für eine alleinstehende Person, die für ein untergebrachtes Kind
einen vom Jugendgericht oder von den Verwaltungsbehörden im Rahmen der einen vom Jugendgericht oder von den Verwaltungsbehörden im Rahmen der
Jugendhilfe oder des Jugendschutzes festgelegten Beitrag zahlt und den Jugendhilfe oder des Jugendschutzes festgelegten Beitrag zahlt und den
Nachweis über die Zahlung dieses Beitrags erbringt. Nachweis über die Zahlung dieses Beitrags erbringt.
Art. 3 - § 1 - Wenn der in Artikel 1 erwähnte Antragsteller Art. 3 - § 1 - Wenn der in Artikel 1 erwähnte Antragsteller
verheiratet ist und mit seinem Partner unter einem Dach lebt oder mit verheiratet ist und mit seinem Partner unter einem Dach lebt oder mit
seinem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden alle seinem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden alle
Existenzmittel des Partners - einschliesslich des Existenzmittel des Partners - einschliesslich des
Eingliederungseinkommens - in Betracht gezogen. Eingliederungseinkommens - in Betracht gezogen.
Zwei Personen, die als Paar zusammenleben, bilden eine eheähnliche Zwei Personen, die als Paar zusammenleben, bilden eine eheähnliche
Gemeinschaft. Gemeinschaft.
§ 2 - Im Falle des Zusammenwohnens des in Artikel 1 erwähnten § 2 - Im Falle des Zusammenwohnens des in Artikel 1 erwähnten
Antragstellers mit einer oder mehreren anderen das Recht auf soziale Antragstellers mit einer oder mehreren anderen das Recht auf soziale
Eingliederung beantragenden Personen wird nur der pauschale Eingliederung beantragenden Personen wird nur der pauschale
Kosteneinsparungsquotient in Betracht gezogen. Kosteneinsparungsquotient in Betracht gezogen.
Der pauschale Kosteneinsparungsquotient stimmt mit dem Der pauschale Kosteneinsparungsquotient stimmt mit dem
wirtschaftlichen Vorteil überein, den Zusammenwohnende aufgrund der wirtschaftlichen Vorteil überein, den Zusammenwohnende aufgrund der
Teilung von Aufwendungen und Ausgaben geniessen; er beläuft sich auf 4 Teilung von Aufwendungen und Ausgaben geniessen; er beläuft sich auf 4
400 euro jährlich. 400 euro jährlich.
§ 3 - Im Falle des Zusammenwohnens des in Artikel 1 erwähnten § 3 - Im Falle des Zusammenwohnens des in Artikel 1 erwähnten
Antragstellers mit einer oder mehreren Personen, die nicht in den Antragstellers mit einer oder mehreren Personen, die nicht in den
Genuss des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Genuss des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung kommen möchten, werden mindestens der pauschale Eingliederung kommen möchten, werden mindestens der pauschale
Kosteneinsparungsquotient und höchstens alle Existenzmittel der Kosteneinsparungsquotient und höchstens alle Existenzmittel der
anderen Zusammenwohnenden in Betracht gezogen. anderen Zusammenwohnenden in Betracht gezogen.
Art. 4 - Die in den Artikeln 1, 2 und 3 erwähnten Beträge sind an den Art. 4 - Die in den Artikeln 1, 2 und 3 erwähnten Beträge sind an den
am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex der Verbraucherpreise am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex der Verbraucherpreise
103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden.
Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971
zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen,
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Art. 5 - Für die Ausführung des vorliegenden Erlasses werden die Art. 5 - Für die Ausführung des vorliegenden Erlasses werden die
Regeln angewandt, die im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf Regeln angewandt, die im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung und im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur soziale Eingliederung und im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale
Eingliederung, mit Ausnahme seines Artikels 34, enthalten sind. Eingliederung, mit Ausnahme seines Artikels 34, enthalten sind.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des
Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004 im Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004 im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist Art. 7 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2004 Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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