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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degrés aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen in uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot |
infractions graves par degrés aux règlements généraux pris en | aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene |
exécution de la loi relative à la police de la circulation routière | reglementen genomen in uitvoering van de wet betreffende de politie |
over het wegverkeer | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degrés | besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen |
aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la | per graad van de algemene reglementen genomen in uitvoering van de wet |
police de la circulation routière, établi par le Service central de | betreffende de politie over het wegverkeer, opgemaakt door de Centrale |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot |
désignant les infractions graves par degrés aux règlements généraux | aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene |
pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation | reglementen genomen in uitvoering van de wet betreffende de politie |
routière. | over het wegverkeer. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. | Gegeven te Brussel, 7 mei 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der schweren | 22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der schweren |
Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die | Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen | Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift | in dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen, werden die Verhaltensweisen bestimmt, die gemäss Artikel | vorzulegen, werden die Verhaltensweisen bestimmt, die gemäss Artikel |
29 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das | 29 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das |
Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
Verkehrssicherheit, in verschiedene Kategorien von Verstössen | Verkehrssicherheit, in verschiedene Kategorien von Verstössen |
eingestuft werden. | eingestuft werden. |
Zur Erinnerung sei auf das am 25. Februar im Belgischen Staatsblatt | Zur Erinnerung sei auf das am 25. Februar im Belgischen Staatsblatt |
erschienene Gesetz vom 7. Februar 2003 hingewiesen, das drei neue | erschienene Gesetz vom 7. Februar 2003 hingewiesen, das drei neue |
Kategorien von schweren Verstössen vorsieht: schwere Verstösse ersten | Kategorien von schweren Verstössen vorsieht: schwere Verstösse ersten |
Grades, schwere Verstösse zweiten Grades und schwere Verstösse dritten | Grades, schwere Verstösse zweiten Grades und schwere Verstösse dritten |
Grades gegen die in Ausführung der Strassenverkehrspolizei ergangenen | Grades gegen die in Ausführung der Strassenverkehrspolizei ergangenen |
Verordnungen. | Verordnungen. |
Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass dieser Erlass Teil einer | Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass dieser Erlass Teil einer |
umfangreichen Abänderung der Rechtsvorschriften ist und Abänderungen | umfangreichen Abänderung der Rechtsvorschriften ist und Abänderungen |
in anderen Regelungen nach sich zieht. Insbesondere ist an die | in anderen Regelungen nach sich zieht. Insbesondere ist an die |
Regelung über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei | Regelung über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei |
der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die | der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse zu denken. | Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse zu denken. |
Mit vorliegendem Erlass wird beabsichtigt, die Verstösse gegen vier | Mit vorliegendem Erlass wird beabsichtigt, die Verstösse gegen vier |
allgemeine Verordnungen, die aufgrund der koordinierten Gesetze über | allgemeine Verordnungen, die aufgrund der koordinierten Gesetze über |
die Strassenverkehrspolizei ergangen sind, in diese Kategorien | die Strassenverkehrspolizei ergangen sind, in diese Kategorien |
einzustufen; es handelt sich dabei um die Verstösse gegen: | einzustufen; es handelt sich dabei um die Verstösse gegen: |
- den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | - den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse, | öffentlichen Strasse, |
- den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | - den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen, | Fahrzeugen, |
- den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | - den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, | Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, |
- den Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der | - den Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der |
Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen | Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen |
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen. | ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen. |
Die Grundsätze, nach denen sich die Einstufung der in diesen | Die Grundsätze, nach denen sich die Einstufung der in diesen |
Regelungen erwähnten Verhaltensweisen richtet, basieren auf der | Regelungen erwähnten Verhaltensweisen richtet, basieren auf der |
Begründung des Gesetzentwurfes zur Festlegung verschiedener | Begründung des Gesetzentwurfes zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit sowie auf den Debatten über | Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit sowie auf den Debatten über |
diesen Entwurf in der Kammer und im Senat (vgl. Dokument der | diesen Entwurf in der Kammer und im Senat (vgl. Dokument der |
Abgeordnetenkammer 50-1915 - 2001/2002; Dokument des Senats 2-1402 - | Abgeordnetenkammer 50-1915 - 2001/2002; Dokument des Senats 2-1402 - |
2002/2003). | 2002/2003). |
Diese Kriterien und Verhaltensweisen lassen sich wie folgt | Diese Kriterien und Verhaltensweisen lassen sich wie folgt |
zusammenfassen: | zusammenfassen: |
Als schwere Verstösse ersten Grades werden eingestuft: | Als schwere Verstösse ersten Grades werden eingestuft: |
a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine | a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine |
Behinderung oder eine indirekte Gefährdung der schwächsten | Behinderung oder eine indirekte Gefährdung der schwächsten |
Verkehrsteilnehmer darstellen, oder die Verhaltensweisen bei der | Verkehrsteilnehmer darstellen, oder die Verhaltensweisen bei der |
Benutzung eines Fahrzeugs, die zur Folge haben, dass sie der | Benutzung eines Fahrzeugs, die zur Folge haben, dass sie der |
Aufteilung des öffentlichen Raums insbesondere durch eine | Aufteilung des öffentlichen Raums insbesondere durch eine |
unangemessene Platzeinnahme schaden. | unangemessene Platzeinnahme schaden. |
Zu dieser Kategorie gehören Verhaltensweisen wie das Parken auf | Zu dieser Kategorie gehören Verhaltensweisen wie das Parken auf |
Überwegen (Fussgängerüberwegen, Radwegen,...), in Zonen, die | Überwegen (Fussgängerüberwegen, Radwegen,...), in Zonen, die |
bestimmten Personen vorbehalten sind (Stellplätze, die Personen mit | bestimmten Personen vorbehalten sind (Stellplätze, die Personen mit |
eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorbehalten sind), oder das | eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorbehalten sind), oder das |
Verkehren mit Fahrzeugen in Zonen, die für diese Fahrzeuge nicht | Verkehren mit Fahrzeugen in Zonen, die für diese Fahrzeuge nicht |
zugelassen sind, | zugelassen sind, |
b) die Tatsache, dass Benutzer von Fahrzeugen ihr Fahrzeug nicht | b) die Tatsache, dass Benutzer von Fahrzeugen ihr Fahrzeug nicht |
beherrschen, andere indirekt in Gefahr bringen oder sich gegenseitig | beherrschen, andere indirekt in Gefahr bringen oder sich gegenseitig |
behindern, | behindern, |
c) das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h, | c) das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h, |
ausser in 30-Zonen, verkehrsberuhigten Bereichen und Schulumgebungen, | ausser in 30-Zonen, verkehrsberuhigten Bereichen und Schulumgebungen, |
d) Verhaltensweisen in Sachen Zulassung, die es den Zuwiderhandelnden | d) Verhaltensweisen in Sachen Zulassung, die es den Zuwiderhandelnden |
ermöglichen, sich der Verfolgung zu entziehen. | ermöglichen, sich der Verfolgung zu entziehen. |
Als Beispiel kann das Nichtzurücksenden des Zulassungskennzeichens | Als Beispiel kann das Nichtzurücksenden des Zulassungskennzeichens |
innerhalb der vorgeschriebenen Frist angeführt werden; dieses | innerhalb der vorgeschriebenen Frist angeführt werden; dieses |
Verhalten kann es einem Fahrer in der Tat ermöglichen, mit einem | Verhalten kann es einem Fahrer in der Tat ermöglichen, mit einem |
Zulassungskennzeichen zu fahren, mit dem er im Falle eines Verstosses | Zulassungskennzeichen zu fahren, mit dem er im Falle eines Verstosses |
nicht identifiziert werden kann. | nicht identifiziert werden kann. |
Als schwere Verstösse zweiten Grades werden eingestuft: | Als schwere Verstösse zweiten Grades werden eingestuft: |
a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine direkte | a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine direkte |
Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer insbesondere durch | Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer insbesondere durch |
unternommene Fahrbewegungen bedeuten. | unternommene Fahrbewegungen bedeuten. |
Angeführt werden können in diesem Zusammenhang das Nichteinhalten der | Angeführt werden können in diesem Zusammenhang das Nichteinhalten der |
Vorfahrts- oder Kreuzungsregeln, unerlaubtes oder gefährliches | Vorfahrts- oder Kreuzungsregeln, unerlaubtes oder gefährliches |
Überholen oder das In-Gefahr-Bringen eines schwächeren | Überholen oder das In-Gefahr-Bringen eines schwächeren |
Verkehrsteilnehmers, | Verkehrsteilnehmers, |
b) Fahrlässiges Verhalten einer Kennzeichnung oder Vorschrift | b) Fahrlässiges Verhalten einer Kennzeichnung oder Vorschrift |
gegenüber, die dem Fahrer ein Verhalten auferlegt, das den | gegenüber, die dem Fahrer ein Verhalten auferlegt, das den |
Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit gewährleisten soll. | Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit gewährleisten soll. |
In diesem Zusammenhang gilt es, die Aufmerksamkeit auf bestimmte | In diesem Zusammenhang gilt es, die Aufmerksamkeit auf bestimmte |
grundsätzliche Verkehrszeichen zu lenken wie Verkehrsschilder C24, | grundsätzliche Verkehrszeichen zu lenken wie Verkehrsschilder C24, |
rotes Licht oder gelbes Dauerlicht, durchgehende weisse Linien,..., | rotes Licht oder gelbes Dauerlicht, durchgehende weisse Linien,..., |
c) Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h bis 40 | c) Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h bis 40 |
km/h beziehungsweise um 10 km/h in 30-Zonen, verkehrsberuhigten | km/h beziehungsweise um 10 km/h in 30-Zonen, verkehrsberuhigten |
Bereichen und Schulumgebungen, | Bereichen und Schulumgebungen, |
d) betrügerisches Verhalten in Sachen Zulassung von Fahrzeugen und | d) betrügerisches Verhalten in Sachen Zulassung von Fahrzeugen und |
ihre Identifizierung. | ihre Identifizierung. |
Als schwere Verstösse dritten Grades werden eingestuft: | Als schwere Verstösse dritten Grades werden eingestuft: |
a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine direkte | a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine direkte |
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten und einem | Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten und einem |
schwerwiegenden Fehler gleichzusetzen sind. | schwerwiegenden Fehler gleichzusetzen sind. |
Bestimmte Verhaltensweisen auf der Strasse sind nur selten auf | Bestimmte Verhaltensweisen auf der Strasse sind nur selten auf |
einfache Unachtsamkeit zurückzuführen. Deshalb werden einige darunter | einfache Unachtsamkeit zurückzuführen. Deshalb werden einige darunter |
diesem Grad von Verstössen zugeordnet. Zu erwähnen sind unter anderem | diesem Grad von Verstössen zugeordnet. Zu erwähnen sind unter anderem |
das unerlaubte Überholen in einer Steigung oder das unerlaubte | das unerlaubte Überholen in einer Steigung oder das unerlaubte |
Überholen eines bereits überholenden Fahrzeugs, | Überholen eines bereits überholenden Fahrzeugs, |
b) die Nichtbeachtung der Anweisungen eines befugten Bediensteten, | b) die Nichtbeachtung der Anweisungen eines befugten Bediensteten, |
c) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, deren | c) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, deren |
voraussehbare nachteilige Folgen durchweg als schwerwiegend zu | voraussehbare nachteilige Folgen durchweg als schwerwiegend zu |
betrachten sind, insbesondere wegen der Wahrscheinlichkeit, einen | betrachten sind, insbesondere wegen der Wahrscheinlichkeit, einen |
Unfall zu verursachen, | Unfall zu verursachen, |
d) Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h | d) Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h |
beziehungsweise um mehr als 20 km/h in 30-Zonen, verkehrsberuhigten | beziehungsweise um mehr als 20 km/h in 30-Zonen, verkehrsberuhigten |
Bereichen und Schulumgebungen. | Bereichen und Schulumgebungen. |
Die anderen in den oben erwähnten Regelungen erwähnten | Die anderen in den oben erwähnten Regelungen erwähnten |
Verhaltensweisen, die keiner Kategorie zugeordnet worden sind, gehören | Verhaltensweisen, die keiner Kategorie zugeordnet worden sind, gehören |
gemäss Artikel 29 der koordinierten Gesetze über die | gemäss Artikel 29 der koordinierten Gesetze über die |
Strassenverkehrspolizei zu der Kategorie "andere Verstösse", die | Strassenverkehrspolizei zu der Kategorie "andere Verstösse", die |
allgemein als gewöhnliche Verstösse gelten und mit einer Geldstrafe | allgemein als gewöhnliche Verstösse gelten und mit einer Geldstrafe |
von 10 bis 250 Euro geahndet werden. | von 10 bis 250 Euro geahndet werden. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 - Dieser Artikel zielt darauf ab, die Tragweite der Texte zu | Artikel 1 - Dieser Artikel zielt darauf ab, die Tragweite der Texte zu |
verdeutlichen, die die Verweise auf die Artikel der in Ausführung der | verdeutlichen, die die Verweise auf die Artikel der in Ausführung der |
koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei ergangenen | koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei ergangenen |
Verordnungen ergänzen. Ausser was die Regeln in Sachen Geschwindigkeit | Verordnungen ergänzen. Ausser was die Regeln in Sachen Geschwindigkeit |
betrifft, muss in diesem Fall immer der exakte Wortlaut der Artikel | betrifft, muss in diesem Fall immer der exakte Wortlaut der Artikel |
der jeweiligen Originaltexte herangezogen werden, um den Verstoss zu | der jeweiligen Originaltexte herangezogen werden, um den Verstoss zu |
beurteilen. | beurteilen. |
Art. 2, 3 und 4 - Jeder dieser Artikel betrifft eine der Kategorien | Art. 2, 3 und 4 - Jeder dieser Artikel betrifft eine der Kategorien |
der schweren Verstösse. Sie enthalten die Auflistung der | der schweren Verstösse. Sie enthalten die Auflistung der |
Verhaltensweisen, wie sie nach den oben erwähnten Grundsätzen und | Verhaltensweisen, wie sie nach den oben erwähnten Grundsätzen und |
Kriterien eingestuft sind. | Kriterien eingestuft sind. |
Art. 5 - Durch die Bestimmung dieses Artikels wird der Königliche | Art. 5 - Durch die Bestimmung dieses Artikels wird der Königliche |
Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen | Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen |
die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgehoben. | die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgehoben. |
Art. 6 - Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens fest. | Art. 6 - Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens fest. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der schweren | 22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der schweren |
Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die | Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen | Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 29, abgeändert | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 29, abgeändert |
durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 und 7. Februar 2003; | durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 und 7. Februar 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, insbesondere des Artikels | Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, insbesondere des Artikels |
45; | 45; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1976 zur Bestimmung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1976 zur Bestimmung der |
schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung, | schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 8. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 8. |
April 1981 und 7. Mai 1999; | April 1981 und 7. Mai 1999; |
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des | In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des |
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; | vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. |
Januar 2003; | Januar 2003; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die |
Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit | Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit |
in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf | in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf |
Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen gerichtet. Ursprünglich | Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen gerichtet. Ursprünglich |
war ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von dreissig Tagen | war ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von dreissig Tagen |
vorgesehen, wie es in der Notifikation des Ministerrates vom 31. | vorgesehen, wie es in der Notifikation des Ministerrates vom 31. |
Januar 2003 bestimmt ist. | Januar 2003 bestimmt ist. |
Der Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen lässt | Der Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen lässt |
sich unter anderem dadurch erklären, dass die Regionen beim | sich unter anderem dadurch erklären, dass die Regionen beim |
Konsultierungsverfahren Verspätung gehabt haben. Die | Konsultierungsverfahren Verspätung gehabt haben. Die |
Regionalregierungen sind in der Tat gemäss dem Vereinbarungsprotokoll | Regionalregierungen sind in der Tat gemäss dem Vereinbarungsprotokoll |
vom 24. April 2001, durch das die Beteiligung der Regionalregierungen | vom 24. April 2001, durch das die Beteiligung der Regionalregierungen |
an der Ausarbeitung der Regeln der allgemeinen Polizei und der | an der Ausarbeitung der Regeln der allgemeinen Polizei und der |
Regelung über das Verkehrs- und Transportwesen geregelt ist, gebeten | Regelung über das Verkehrs- und Transportwesen geregelt ist, gebeten |
worden, an der Vorbereitung des Entwurfs mitzuarbeiten. Die | worden, an der Vorbereitung des Entwurfs mitzuarbeiten. Die |
Stellungnahme der Regionalregierungen ist daher durch einen am 6. | Stellungnahme der Regionalregierungen ist daher durch einen am 6. |
Februar 2003 verschickten Brief binnen einer Frist von 30 Tagen | Februar 2003 verschickten Brief binnen einer Frist von 30 Tagen |
beantragt worden. Da bei Ablauf der Frist von dreissig Tagen keine | beantragt worden. Da bei Ablauf der Frist von dreissig Tagen keine |
Antwort der Regionen vorlag, ist diese Stellungnahme anlässlich des | Antwort der Regionen vorlag, ist diese Stellungnahme anlässlich des |
Konzertierungsausschusses vom 4. April 2003 entgegengenommen worden. | Konzertierungsausschusses vom 4. April 2003 entgegengenommen worden. |
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen | Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen |
der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen | der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen |
drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern | drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern |
weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen | weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen |
Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl | Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl |
Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, | Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, |
die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure | die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure |
der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den | der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den |
Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur | Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur |
Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und | Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und |
Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern. | Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern. |
Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur | Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom |
Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im | Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der | Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der |
offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen | offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt vom 10. November 2003). Dieses Gesetz macht es jedoch | Staatsblatt vom 10. November 2003). Dieses Gesetz macht es jedoch |
erforderlich, dass die Regierung verschiedene Ausführungserlasse | erforderlich, dass die Regierung verschiedene Ausführungserlasse |
erlässt. | erlässt. |
Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem | Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem |
Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden | Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden |
sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, | sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, |
so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können. | so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können. |
Im Übrigen lässt die Dringlichkeit sich auch durch den Willen der | Im Übrigen lässt die Dringlichkeit sich auch durch den Willen der |
Regierung rechtfertigen, den verschiedenen betroffenen Dienststellen | Regierung rechtfertigen, den verschiedenen betroffenen Dienststellen |
(Staatsanwaltschaften, Polizeidienste) die nötige Zeit zur | (Staatsanwaltschaften, Polizeidienste) die nötige Zeit zur |
Vorbereitung des für den 1. März 2004 vorgesehenen In-Kraft-Tretens | Vorbereitung des für den 1. März 2004 vorgesehenen In-Kraft-Tretens |
der verschiedenen Ausführungserlasse einzuräumen. | der verschiedenen Ausführungserlasse einzuräumen. |
Ausserdem muss die Regierung noch eine Reihe von Massnahmen treffen, | Ausserdem muss die Regierung noch eine Reihe von Massnahmen treffen, |
um die Bürger über die Abänderungen der Regelung zu informieren; | um die Bürger über die Abänderungen der Regelung zu informieren; |
Aufgrund des Gutachtens 35.339/4 des Staatsrates vom 16. April 2003, | Aufgrund des Gutachtens 35.339/4 des Staatsrates vom 16. April 2003, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der |
Justiz und Unseres Ministers des Inneren und aufgrund der | Justiz und Unseres Ministers des Inneren und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden nur die | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden nur die |
Nummern der Artikel der Königlichen Erlasse, die im vorliegenden | Nummern der Artikel der Königlichen Erlasse, die im vorliegenden |
Erlass erwähnt sind, in Betracht gezogen, mit Ausnahme dessen, was die | Erlass erwähnt sind, in Betracht gezogen, mit Ausnahme dessen, was die |
Artikel 2.1. Nr. 1, 3.1. Nr. 1 und 4.1. Nr. 1 betrifft, für die auch | Artikel 2.1. Nr. 1, 3.1. Nr. 1 und 4.1. Nr. 1 betrifft, für die auch |
der Wortlaut des Verstosses in Betracht gezogen werden muss. | der Wortlaut des Verstosses in Betracht gezogen werden muss. |
Art. 2 - Als schwere Verstösse ersten Grades im Sinne von Artikel 29 § | Art. 2 - Als schwere Verstösse ersten Grades im Sinne von Artikel 29 § |
1 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | 1 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 | Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 |
und 7. Februar 2003, gelten die nachstehend bezeichneten Verstösse: | und 7. Februar 2003, gelten die nachstehend bezeichneten Verstösse: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der | Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der |
schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung, | schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 8. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 8. |
April 1981, 7. Mai 1999 und 18. Dezember 2002 wird aufgehoben. | April 1981, 7. Mai 1999 und 18. Dezember 2002 wird aufgehoben. |
Art. 6 - Am 1. März 2004 treten in Kraft: | Art. 6 - Am 1. März 2004 treten in Kraft: |
1. Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung | 1. Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, | verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Art. 7 - Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Justiz und | Art. 7 - Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Justiz und |
Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |