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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2002 portant création d'un service social au sein du service de police intégré, structuré à deux niveaux | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 houdende oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2002 portant création | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 |
| d'un service social au sein du service de police intégré, structuré à | houdende oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde |
| deux niveaux | politiedienst, gestructureerd op twee niveaus |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 9 décembre 2002 portant création d'un service social au sein | besluit van 9 december 2002 houdende oprichting van een sociale dienst |
| du service de police intégré, structuré à deux niveaux, établi par le | bij de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, |
| Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 houdende |
| portant création d'un service social au sein du service de police | oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde politiedienst, |
| intégré, structuré à deux niveaux. | gestructureerd op twee niveaus. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. | Gegeven te Brussel, 7 mei 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 9. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines | 9. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines |
| Sozialdienstes bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Sozialdienstes bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienst | Polizeidienst |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen |
| zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen | zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen |
| des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikeln 3 und 11; | des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikeln 3 und 11; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung |
| der Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 56; | der Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 56; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 78/2 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 78/2 des Verhandlungsausschusses für die |
| Polizeidienste vom 7. August 2002; | Polizeidienste vom 7. August 2002; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2001; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. |
| März 2002; | März 2002; |
| In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates |
| nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben | nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben |
| worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie | worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie |
| demzufolge übergangen worden ist; | demzufolge übergangen worden ist; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der |
| geschäftsführende Ausschuss des LASSPLV (Landesamt für soziale | geschäftsführende Ausschuss des LASSPLV (Landesamt für soziale |
| Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen) in seiner | Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen) in seiner |
| Versammlung vom 3. Juni 2002 beschlossen hat, dass die pensionierten | Versammlung vom 3. Juni 2002 beschlossen hat, dass die pensionierten |
| Polizeibeamten der lokalen Verwaltungen mangels entsprechender | Polizeibeamten der lokalen Verwaltungen mangels entsprechender |
| Beiträge des Polizeipersonals im aktiven Dienst nicht mehr als | Beiträge des Polizeipersonals im aktiven Dienst nicht mehr als |
| Begünstigte des kollektiven Sozialdienstes des LASSPLV gelten können. | Begünstigte des kollektiven Sozialdienstes des LASSPLV gelten können. |
| Eventuelle Vorteile können ihnen nur vom Sozialdienst des integrierten | Eventuelle Vorteile können ihnen nur vom Sozialdienst des integrierten |
| Polizeidienstes gewährt werden; dass zudem keine bedeutenden | Polizeidienstes gewährt werden; dass zudem keine bedeutenden |
| individuellen Beihilfen zugunsten der Personalmitglieder des | individuellen Beihilfen zugunsten der Personalmitglieder des |
| integrierten Polizeidienstes gewährt werden können, wenn keine | integrierten Polizeidienstes gewährt werden können, wenn keine |
| verordnungsrechtlich eingerichteten Dienste vorhanden sind; | verordnungsrechtlich eingerichteten Dienste vorhanden sind; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.051/2 des Staatsrates vom 27. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.051/2 des Staatsrates vom 27. August |
| 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Minister": den Minister des Innern, | 1. "Minister": den Minister des Innern, |
| 2. "Personalmitglied des Einsatzkaders": jedes Personalmitglied des | 2. "Personalmitglied des Einsatzkaders": jedes Personalmitglied des |
| Einsatzkaders im Sinne von Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember | Einsatzkaders im Sinne von Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember |
| 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes, | integrierten Polizeidienstes, |
| 3. "Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders": jedes | 3. "Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders": jedes |
| Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von | Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von |
| Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
| auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
| 4. "Haushalt": alle Personen, die unter einem Dach wohnen; dazu | 4. "Haushalt": alle Personen, die unter einem Dach wohnen; dazu |
| gehören neben dem Personalmitglied sein Ehepartner oder die Person, | gehören neben dem Personalmitglied sein Ehepartner oder die Person, |
| mit der es zusammenwohnt, unabhängig davon, ob dieser Zustand des | mit der es zusammenwohnt, unabhängig davon, ob dieser Zustand des |
| Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des | Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des |
| Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, sowie ihre Kinder und | Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, sowie ihre Kinder und |
| Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, die zu seinen Lasten | Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, die zu seinen Lasten |
| sind. | sind. |
| Wenn das Zusammenwohnen nicht in Anwendung der Artikeln 1475 bis 1479 | Wenn das Zusammenwohnen nicht in Anwendung der Artikeln 1475 bis 1479 |
| des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, wird der Beweis für das | des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, wird der Beweis für das |
| Zusammenwohnen durch eine Bescheinigung über die | Zusammenwohnen durch eine Bescheinigung über die |
| Haushaltszusammensetzung erbracht, die entweder von der Gemeinde, in | Haushaltszusammensetzung erbracht, die entweder von der Gemeinde, in |
| der das Personalmitglied ansässig ist, oder, wenn das Personalmitglied | der das Personalmitglied ansässig ist, oder, wenn das Personalmitglied |
| bei den Belgischen Streitkräften in Deutschland stationiert ist, von | bei den Belgischen Streitkräften in Deutschland stationiert ist, von |
| der Behörde der föderalen Polizei vor Ort ausgestellt worden ist. | der Behörde der föderalen Polizei vor Ort ausgestellt worden ist. |
| Der Beweis für die Eigenschaft als Person zu Lasten wird auf gleiche | Der Beweis für die Eigenschaft als Person zu Lasten wird auf gleiche |
| Weise erbracht, | Weise erbracht, |
| 5. "Vereinigung": die in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte | 5. "Vereinigung": die in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
| Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. |
| KAPITEL II - Schaffung | KAPITEL II - Schaffung |
| Art. 2 - Bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Art. 2 - Bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienst wird ein Sozialdienst geschaffen. | Polizeidienst wird ein Sozialdienst geschaffen. |
| KAPITEL III - Begünstigte | KAPITEL III - Begünstigte |
| Art. 3 - Die Begünstigten des Sozialdienstes sind: | Art. 3 - Die Begünstigten des Sozialdienstes sind: |
| 1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und | 1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und |
| Logistikkaders des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Logistikkaders des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienstes, einschliesslich der Personalmitglieder, die beim | Polizeidienstes, einschliesslich der Personalmitglieder, die beim |
| Ausschuss P oder bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und | Ausschuss P oder bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und |
| der lokalen Polizei beschäftigt sind, sowie die ständigen | der lokalen Polizei beschäftigt sind, sowie die ständigen |
| Gewerkschaftsvertreter, | Gewerkschaftsvertreter, |
| 2. die ehemaligen Personalmitglieder der Polizeidienste, die Anrecht | 2. die ehemaligen Personalmitglieder der Polizeidienste, die Anrecht |
| auf eine Pension haben, mit Ausnahme derjenigen, die von Amts wegen | auf eine Pension haben, mit Ausnahme derjenigen, die von Amts wegen |
| oder aus schwerwiegenden Gründen entlassen worden sind oder die selbst | oder aus schwerwiegenden Gründen entlassen worden sind oder die selbst |
| aus dem Dienst ausgeschieden sind, | aus dem Dienst ausgeschieden sind, |
| 3. die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die | 3. die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die |
| für einen Schaden, den sie bei der Ausführung des Arbeitsvertrags, | für einen Schaden, den sie bei der Ausführung des Arbeitsvertrags, |
| durch den sie an den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | durch den sie an den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienst gebunden waren, erlitten haben, eine im Gesetz vom 10. | Polizeidienst gebunden waren, erlitten haben, eine im Gesetz vom 10. |
| April 1971 über die Arbeitsunfälle oder in den koordinierten Gesetzen | April 1971 über die Arbeitsunfälle oder in den koordinierten Gesetzen |
| vom 3. Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnte | vom 3. Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnte |
| Entschädigung beziehen, | Entschädigung beziehen, |
| 4. die in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Mitglieder des Haushalts | 4. die in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Mitglieder des Haushalts |
| des Begünstigten, | des Begünstigten, |
| 5. beim Tod des in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Begünstigten, die | 5. beim Tod des in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Begünstigten, die |
| Mitglieder seines Haushalts während eines Zeitraums von drei Jahren; | Mitglieder seines Haushalts während eines Zeitraums von drei Jahren; |
| ist der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnte Begünstigte infolge eines | ist der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnte Begünstigte infolge eines |
| Arbeitsunfalls verstorben, behalten die Haushaltsmitglieder ihre | Arbeitsunfalls verstorben, behalten die Haushaltsmitglieder ihre |
| Eigenschaft als Begünstigte, | Eigenschaft als Begünstigte, |
| 6. Personen, die mit Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung | 6. Personen, die mit Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung |
| der Vereinigung vorgeschlagen worden sind. | der Vereinigung vorgeschlagen worden sind. |
| KAPITEL IV - Ziel des Sozialdienstes | KAPITEL IV - Ziel des Sozialdienstes |
| Art. 4 - Der Sozialdienst hat zum Ziel, die Begünstigten sowohl | Art. 4 - Der Sozialdienst hat zum Ziel, die Begünstigten sowohl |
| beruflich als auch privat auf jegliche angemessene Weise materiell und | beruflich als auch privat auf jegliche angemessene Weise materiell und |
| immateriell zu unterstützen, und zwar in Form von individuellen und | immateriell zu unterstützen, und zwar in Form von individuellen und |
| kollektiven Vorteilen. | kollektiven Vorteilen. |
| Bei diesen Vorteilen handelt es sich unter anderem um: | Bei diesen Vorteilen handelt es sich unter anderem um: |
| 1. soziale und kulturelle Aktivitäten, | 1. soziale und kulturelle Aktivitäten, |
| 2. die Einrichtung und die Verwaltung von Speiseräumen und Kantinen, | 2. die Einrichtung und die Verwaltung von Speiseräumen und Kantinen, |
| 3. Krankenhaus-, Feuer- und Todesfallversicherungen, | 3. Krankenhaus-, Feuer- und Todesfallversicherungen, |
| 4. das Angebot spezifischer kollektiver Vorteile. | 4. das Angebot spezifischer kollektiver Vorteile. |
| Der Sozialdienst berücksichtigt bei dieser Unterstützung den freien | Der Sozialdienst berücksichtigt bei dieser Unterstützung den freien |
| Willen des Begünstigten. | Willen des Begünstigten. |
| Der Sozialdienst kann seine Aktion mit der Direktion der internen | Der Sozialdienst kann seine Aktion mit der Direktion der internen |
| Beziehungen und der Direktion der sozialen Angelegenheiten der | Beziehungen und der Direktion der sozialen Angelegenheiten der |
| föderalen Polizei koordinieren. | föderalen Polizei koordinieren. |
| Wenn der Begünstigte auch Anspruch auf eine angemessene Sozialhilfe | Wenn der Begünstigte auch Anspruch auf eine angemessene Sozialhilfe |
| bei anderen Sozialdiensten, die an belgische oder ausländische | bei anderen Sozialdiensten, die an belgische oder ausländische |
| öffentliche Dienste gebunden sind, erheben kann, kann er | öffentliche Dienste gebunden sind, erheben kann, kann er |
| gegebenenfalls an diese Dienste verwiesen werden. | gegebenenfalls an diese Dienste verwiesen werden. |
| Art. 5 - Der Sozialdienst kann mit anderen Sozialdiensten | Art. 5 - Der Sozialdienst kann mit anderen Sozialdiensten |
| beziehungsweise sozialen Einrichtungen zusammenarbeiten. | beziehungsweise sozialen Einrichtungen zusammenarbeiten. |
| KAPITEL V - Zulassung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht | KAPITEL V - Zulassung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht |
| Art. 6 - Der Minister beauftragt eine von ihm zu diesem Zweck | Art. 6 - Der Minister beauftragt eine von ihm zu diesem Zweck |
| zugelassene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der | zugelassene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der |
| Ausführung der Aufträge des Sozialdienstes. | Ausführung der Aufträge des Sozialdienstes. |
| Art. 7 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die | Art. 7 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die |
| Vereinigung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder ihrer | Vereinigung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder ihrer |
| Satzung substanziell missachtet. | Satzung substanziell missachtet. |
| KAPITEL VI - Organisation der Arbeitszeit | KAPITEL VI - Organisation der Arbeitszeit |
| Art. 8 - Die Mitglieder der Generalversammlung und des | Art. 8 - Die Mitglieder der Generalversammlung und des |
| Verwaltungsrates der Vereinigung, die von den repräsentativen | Verwaltungsrates der Vereinigung, die von den repräsentativen |
| Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen worden sind, werden für | Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen worden sind, werden für |
| höchstens 7 Stunden 36 vom Dienst freigestellt, um die Versammlungen | höchstens 7 Stunden 36 vom Dienst freigestellt, um die Versammlungen |
| vorzubereiten. | vorzubereiten. |
| Wenn die Personalmitglieder des auf zwei Ebenen strukturierten | Wenn die Personalmitglieder des auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes an Aktivitäten der Generalversammlung | integrierten Polizeidienstes an Aktivitäten der Generalversammlung |
| oder des Verwaltungsrates der Vereinigung teilnehmen, wird dies, | oder des Verwaltungsrates der Vereinigung teilnehmen, wird dies, |
| einschliesslich der Fahrten, als Dienstleistung betrachtet. | einschliesslich der Fahrten, als Dienstleistung betrachtet. |
| KAPITEL VII - Arbeitsmittel | KAPITEL VII - Arbeitsmittel |
| Art. 9 - Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale | Art. 9 - Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale |
| Polizei betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was | Polizei betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was |
| die lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag | die lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag |
| hin Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise der | hin Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise der |
| lokalen Polizei zur Verfügung stellen. Diese Zurverfügungstellung | lokalen Polizei zur Verfügung stellen. Diese Zurverfügungstellung |
| ändert nicht die Rechtslage des betroffenen Personals. | ändert nicht die Rechtslage des betroffenen Personals. |
| Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale Polizei | Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale Polizei |
| betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was die | betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was die |
| lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag hin | lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag hin |
| das Nutzungsrecht an unbeweglichen und beweglichen Gütern sowie die | das Nutzungsrecht an unbeweglichen und beweglichen Gütern sowie die |
| Unterstützung der Dienste der föderalen Polizei beziehungsweise der | Unterstützung der Dienste der föderalen Polizei beziehungsweise der |
| lokalen Polizei gewähren. | lokalen Polizei gewähren. |
| Art. 10 - Die Vereinigung kann im Rahmen der im allgemeinen | Art. 10 - Die Vereinigung kann im Rahmen der im allgemeinen |
| Ausgabenhaushaltsplan Abschnitt 17 eingetragenen Mittel eine jährliche | Ausgabenhaushaltsplan Abschnitt 17 eingetragenen Mittel eine jährliche |
| finanzielle Beteiligung in vierteljährlichen Teilbeträgen in Form | finanzielle Beteiligung in vierteljährlichen Teilbeträgen in Form |
| eines Zuschusses beantragen. | eines Zuschusses beantragen. |
| Der Bezuschussungsantrag muss gerechtfertigt sein und mindestens drei | Der Bezuschussungsantrag muss gerechtfertigt sein und mindestens drei |
| Monate vor Beginn des Kalenderjahres, für das der Zuschuss beantragt | Monate vor Beginn des Kalenderjahres, für das der Zuschuss beantragt |
| wird, beim Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei | wird, beim Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei |
| eingereicht werden. In diesem Antrag müssen der Kassenvorrat am Tag | eingereicht werden. In diesem Antrag müssen der Kassenvorrat am Tag |
| der Einreichung des Antrags und die Schätzung der Einnahmen und | der Einreichung des Antrags und die Schätzung der Einnahmen und |
| Ausgaben für die verbleibende Zeit des laufenden Kalenderjahres und | Ausgaben für die verbleibende Zeit des laufenden Kalenderjahres und |
| für das Jahr, für das der Zuschuss beantragt wird, angegeben werden. | für das Jahr, für das der Zuschuss beantragt wird, angegeben werden. |
| Der Zuschuss kann durch die vom Minister bestimmten Mittel ergänzt | Der Zuschuss kann durch die vom Minister bestimmten Mittel ergänzt |
| werden. | werden. |
| Art. 11 - Der in Artikel 10 erwähnte Zuschuss darf nur unter den | Art. 11 - Der in Artikel 10 erwähnte Zuschuss darf nur unter den |
| Bedingungen benutzt werden, die in einem Vertrag zwischen dem Minister | Bedingungen benutzt werden, die in einem Vertrag zwischen dem Minister |
| und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Sozialdienstes | und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Sozialdienstes |
| festgelegt worden sind. | festgelegt worden sind. |
| Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam. | Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam. |
| Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |