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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2002 portant création d'un service social au sein du service de police intégré, structuré à deux niveaux | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 houdende oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2002 portant création | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 |
d'un service social au sein du service de police intégré, structuré à | houdende oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde |
deux niveaux | politiedienst, gestructureerd op twee niveaus |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 9 décembre 2002 portant création d'un service social au sein | besluit van 9 december 2002 houdende oprichting van een sociale dienst |
du service de police intégré, structuré à deux niveaux, établi par le | bij de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 houdende |
portant création d'un service social au sein du service de police | oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde politiedienst, |
intégré, structuré à deux niveaux. | gestructureerd op twee niveaus. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. | Gegeven te Brussel, 7 mei 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines | 9. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines |
Sozialdienstes bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Sozialdienstes bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienst | Polizeidienst |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen |
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen | zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen |
des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikeln 3 und 11; | des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikeln 3 und 11; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung |
der Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 56; | der Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 56; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 78/2 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 78/2 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 7. August 2002; | Polizeidienste vom 7. August 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. |
März 2002; | März 2002; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates |
nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben | nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben |
worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie | worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie |
demzufolge übergangen worden ist; | demzufolge übergangen worden ist; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der |
geschäftsführende Ausschuss des LASSPLV (Landesamt für soziale | geschäftsführende Ausschuss des LASSPLV (Landesamt für soziale |
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen) in seiner | Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen) in seiner |
Versammlung vom 3. Juni 2002 beschlossen hat, dass die pensionierten | Versammlung vom 3. Juni 2002 beschlossen hat, dass die pensionierten |
Polizeibeamten der lokalen Verwaltungen mangels entsprechender | Polizeibeamten der lokalen Verwaltungen mangels entsprechender |
Beiträge des Polizeipersonals im aktiven Dienst nicht mehr als | Beiträge des Polizeipersonals im aktiven Dienst nicht mehr als |
Begünstigte des kollektiven Sozialdienstes des LASSPLV gelten können. | Begünstigte des kollektiven Sozialdienstes des LASSPLV gelten können. |
Eventuelle Vorteile können ihnen nur vom Sozialdienst des integrierten | Eventuelle Vorteile können ihnen nur vom Sozialdienst des integrierten |
Polizeidienstes gewährt werden; dass zudem keine bedeutenden | Polizeidienstes gewährt werden; dass zudem keine bedeutenden |
individuellen Beihilfen zugunsten der Personalmitglieder des | individuellen Beihilfen zugunsten der Personalmitglieder des |
integrierten Polizeidienstes gewährt werden können, wenn keine | integrierten Polizeidienstes gewährt werden können, wenn keine |
verordnungsrechtlich eingerichteten Dienste vorhanden sind; | verordnungsrechtlich eingerichteten Dienste vorhanden sind; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.051/2 des Staatsrates vom 27. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.051/2 des Staatsrates vom 27. August |
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Minister": den Minister des Innern, | 1. "Minister": den Minister des Innern, |
2. "Personalmitglied des Einsatzkaders": jedes Personalmitglied des | 2. "Personalmitglied des Einsatzkaders": jedes Personalmitglied des |
Einsatzkaders im Sinne von Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember | Einsatzkaders im Sinne von Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, | integrierten Polizeidienstes, |
3. "Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders": jedes | 3. "Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders": jedes |
Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von | Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von |
Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
4. "Haushalt": alle Personen, die unter einem Dach wohnen; dazu | 4. "Haushalt": alle Personen, die unter einem Dach wohnen; dazu |
gehören neben dem Personalmitglied sein Ehepartner oder die Person, | gehören neben dem Personalmitglied sein Ehepartner oder die Person, |
mit der es zusammenwohnt, unabhängig davon, ob dieser Zustand des | mit der es zusammenwohnt, unabhängig davon, ob dieser Zustand des |
Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des | Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des |
Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, sowie ihre Kinder und | Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, sowie ihre Kinder und |
Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, die zu seinen Lasten | Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, die zu seinen Lasten |
sind. | sind. |
Wenn das Zusammenwohnen nicht in Anwendung der Artikeln 1475 bis 1479 | Wenn das Zusammenwohnen nicht in Anwendung der Artikeln 1475 bis 1479 |
des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, wird der Beweis für das | des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, wird der Beweis für das |
Zusammenwohnen durch eine Bescheinigung über die | Zusammenwohnen durch eine Bescheinigung über die |
Haushaltszusammensetzung erbracht, die entweder von der Gemeinde, in | Haushaltszusammensetzung erbracht, die entweder von der Gemeinde, in |
der das Personalmitglied ansässig ist, oder, wenn das Personalmitglied | der das Personalmitglied ansässig ist, oder, wenn das Personalmitglied |
bei den Belgischen Streitkräften in Deutschland stationiert ist, von | bei den Belgischen Streitkräften in Deutschland stationiert ist, von |
der Behörde der föderalen Polizei vor Ort ausgestellt worden ist. | der Behörde der föderalen Polizei vor Ort ausgestellt worden ist. |
Der Beweis für die Eigenschaft als Person zu Lasten wird auf gleiche | Der Beweis für die Eigenschaft als Person zu Lasten wird auf gleiche |
Weise erbracht, | Weise erbracht, |
5. "Vereinigung": die in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte | 5. "Vereinigung": die in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. |
KAPITEL II - Schaffung | KAPITEL II - Schaffung |
Art. 2 - Bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Art. 2 - Bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienst wird ein Sozialdienst geschaffen. | Polizeidienst wird ein Sozialdienst geschaffen. |
KAPITEL III - Begünstigte | KAPITEL III - Begünstigte |
Art. 3 - Die Begünstigten des Sozialdienstes sind: | Art. 3 - Die Begünstigten des Sozialdienstes sind: |
1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und | 1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und |
Logistikkaders des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Logistikkaders des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, einschliesslich der Personalmitglieder, die beim | Polizeidienstes, einschliesslich der Personalmitglieder, die beim |
Ausschuss P oder bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und | Ausschuss P oder bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und |
der lokalen Polizei beschäftigt sind, sowie die ständigen | der lokalen Polizei beschäftigt sind, sowie die ständigen |
Gewerkschaftsvertreter, | Gewerkschaftsvertreter, |
2. die ehemaligen Personalmitglieder der Polizeidienste, die Anrecht | 2. die ehemaligen Personalmitglieder der Polizeidienste, die Anrecht |
auf eine Pension haben, mit Ausnahme derjenigen, die von Amts wegen | auf eine Pension haben, mit Ausnahme derjenigen, die von Amts wegen |
oder aus schwerwiegenden Gründen entlassen worden sind oder die selbst | oder aus schwerwiegenden Gründen entlassen worden sind oder die selbst |
aus dem Dienst ausgeschieden sind, | aus dem Dienst ausgeschieden sind, |
3. die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die | 3. die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die |
für einen Schaden, den sie bei der Ausführung des Arbeitsvertrags, | für einen Schaden, den sie bei der Ausführung des Arbeitsvertrags, |
durch den sie an den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | durch den sie an den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienst gebunden waren, erlitten haben, eine im Gesetz vom 10. | Polizeidienst gebunden waren, erlitten haben, eine im Gesetz vom 10. |
April 1971 über die Arbeitsunfälle oder in den koordinierten Gesetzen | April 1971 über die Arbeitsunfälle oder in den koordinierten Gesetzen |
vom 3. Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnte | vom 3. Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnte |
Entschädigung beziehen, | Entschädigung beziehen, |
4. die in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Mitglieder des Haushalts | 4. die in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Mitglieder des Haushalts |
des Begünstigten, | des Begünstigten, |
5. beim Tod des in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Begünstigten, die | 5. beim Tod des in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Begünstigten, die |
Mitglieder seines Haushalts während eines Zeitraums von drei Jahren; | Mitglieder seines Haushalts während eines Zeitraums von drei Jahren; |
ist der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnte Begünstigte infolge eines | ist der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnte Begünstigte infolge eines |
Arbeitsunfalls verstorben, behalten die Haushaltsmitglieder ihre | Arbeitsunfalls verstorben, behalten die Haushaltsmitglieder ihre |
Eigenschaft als Begünstigte, | Eigenschaft als Begünstigte, |
6. Personen, die mit Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung | 6. Personen, die mit Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung |
der Vereinigung vorgeschlagen worden sind. | der Vereinigung vorgeschlagen worden sind. |
KAPITEL IV - Ziel des Sozialdienstes | KAPITEL IV - Ziel des Sozialdienstes |
Art. 4 - Der Sozialdienst hat zum Ziel, die Begünstigten sowohl | Art. 4 - Der Sozialdienst hat zum Ziel, die Begünstigten sowohl |
beruflich als auch privat auf jegliche angemessene Weise materiell und | beruflich als auch privat auf jegliche angemessene Weise materiell und |
immateriell zu unterstützen, und zwar in Form von individuellen und | immateriell zu unterstützen, und zwar in Form von individuellen und |
kollektiven Vorteilen. | kollektiven Vorteilen. |
Bei diesen Vorteilen handelt es sich unter anderem um: | Bei diesen Vorteilen handelt es sich unter anderem um: |
1. soziale und kulturelle Aktivitäten, | 1. soziale und kulturelle Aktivitäten, |
2. die Einrichtung und die Verwaltung von Speiseräumen und Kantinen, | 2. die Einrichtung und die Verwaltung von Speiseräumen und Kantinen, |
3. Krankenhaus-, Feuer- und Todesfallversicherungen, | 3. Krankenhaus-, Feuer- und Todesfallversicherungen, |
4. das Angebot spezifischer kollektiver Vorteile. | 4. das Angebot spezifischer kollektiver Vorteile. |
Der Sozialdienst berücksichtigt bei dieser Unterstützung den freien | Der Sozialdienst berücksichtigt bei dieser Unterstützung den freien |
Willen des Begünstigten. | Willen des Begünstigten. |
Der Sozialdienst kann seine Aktion mit der Direktion der internen | Der Sozialdienst kann seine Aktion mit der Direktion der internen |
Beziehungen und der Direktion der sozialen Angelegenheiten der | Beziehungen und der Direktion der sozialen Angelegenheiten der |
föderalen Polizei koordinieren. | föderalen Polizei koordinieren. |
Wenn der Begünstigte auch Anspruch auf eine angemessene Sozialhilfe | Wenn der Begünstigte auch Anspruch auf eine angemessene Sozialhilfe |
bei anderen Sozialdiensten, die an belgische oder ausländische | bei anderen Sozialdiensten, die an belgische oder ausländische |
öffentliche Dienste gebunden sind, erheben kann, kann er | öffentliche Dienste gebunden sind, erheben kann, kann er |
gegebenenfalls an diese Dienste verwiesen werden. | gegebenenfalls an diese Dienste verwiesen werden. |
Art. 5 - Der Sozialdienst kann mit anderen Sozialdiensten | Art. 5 - Der Sozialdienst kann mit anderen Sozialdiensten |
beziehungsweise sozialen Einrichtungen zusammenarbeiten. | beziehungsweise sozialen Einrichtungen zusammenarbeiten. |
KAPITEL V - Zulassung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht | KAPITEL V - Zulassung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht |
Art. 6 - Der Minister beauftragt eine von ihm zu diesem Zweck | Art. 6 - Der Minister beauftragt eine von ihm zu diesem Zweck |
zugelassene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der | zugelassene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der |
Ausführung der Aufträge des Sozialdienstes. | Ausführung der Aufträge des Sozialdienstes. |
Art. 7 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die | Art. 7 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die |
Vereinigung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder ihrer | Vereinigung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder ihrer |
Satzung substanziell missachtet. | Satzung substanziell missachtet. |
KAPITEL VI - Organisation der Arbeitszeit | KAPITEL VI - Organisation der Arbeitszeit |
Art. 8 - Die Mitglieder der Generalversammlung und des | Art. 8 - Die Mitglieder der Generalversammlung und des |
Verwaltungsrates der Vereinigung, die von den repräsentativen | Verwaltungsrates der Vereinigung, die von den repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen worden sind, werden für | Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen worden sind, werden für |
höchstens 7 Stunden 36 vom Dienst freigestellt, um die Versammlungen | höchstens 7 Stunden 36 vom Dienst freigestellt, um die Versammlungen |
vorzubereiten. | vorzubereiten. |
Wenn die Personalmitglieder des auf zwei Ebenen strukturierten | Wenn die Personalmitglieder des auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes an Aktivitäten der Generalversammlung | integrierten Polizeidienstes an Aktivitäten der Generalversammlung |
oder des Verwaltungsrates der Vereinigung teilnehmen, wird dies, | oder des Verwaltungsrates der Vereinigung teilnehmen, wird dies, |
einschliesslich der Fahrten, als Dienstleistung betrachtet. | einschliesslich der Fahrten, als Dienstleistung betrachtet. |
KAPITEL VII - Arbeitsmittel | KAPITEL VII - Arbeitsmittel |
Art. 9 - Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale | Art. 9 - Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale |
Polizei betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was | Polizei betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was |
die lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag | die lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag |
hin Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise der | hin Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise der |
lokalen Polizei zur Verfügung stellen. Diese Zurverfügungstellung | lokalen Polizei zur Verfügung stellen. Diese Zurverfügungstellung |
ändert nicht die Rechtslage des betroffenen Personals. | ändert nicht die Rechtslage des betroffenen Personals. |
Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale Polizei | Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale Polizei |
betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was die | betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was die |
lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag hin | lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag hin |
das Nutzungsrecht an unbeweglichen und beweglichen Gütern sowie die | das Nutzungsrecht an unbeweglichen und beweglichen Gütern sowie die |
Unterstützung der Dienste der föderalen Polizei beziehungsweise der | Unterstützung der Dienste der föderalen Polizei beziehungsweise der |
lokalen Polizei gewähren. | lokalen Polizei gewähren. |
Art. 10 - Die Vereinigung kann im Rahmen der im allgemeinen | Art. 10 - Die Vereinigung kann im Rahmen der im allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan Abschnitt 17 eingetragenen Mittel eine jährliche | Ausgabenhaushaltsplan Abschnitt 17 eingetragenen Mittel eine jährliche |
finanzielle Beteiligung in vierteljährlichen Teilbeträgen in Form | finanzielle Beteiligung in vierteljährlichen Teilbeträgen in Form |
eines Zuschusses beantragen. | eines Zuschusses beantragen. |
Der Bezuschussungsantrag muss gerechtfertigt sein und mindestens drei | Der Bezuschussungsantrag muss gerechtfertigt sein und mindestens drei |
Monate vor Beginn des Kalenderjahres, für das der Zuschuss beantragt | Monate vor Beginn des Kalenderjahres, für das der Zuschuss beantragt |
wird, beim Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei | wird, beim Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei |
eingereicht werden. In diesem Antrag müssen der Kassenvorrat am Tag | eingereicht werden. In diesem Antrag müssen der Kassenvorrat am Tag |
der Einreichung des Antrags und die Schätzung der Einnahmen und | der Einreichung des Antrags und die Schätzung der Einnahmen und |
Ausgaben für die verbleibende Zeit des laufenden Kalenderjahres und | Ausgaben für die verbleibende Zeit des laufenden Kalenderjahres und |
für das Jahr, für das der Zuschuss beantragt wird, angegeben werden. | für das Jahr, für das der Zuschuss beantragt wird, angegeben werden. |
Der Zuschuss kann durch die vom Minister bestimmten Mittel ergänzt | Der Zuschuss kann durch die vom Minister bestimmten Mittel ergänzt |
werden. | werden. |
Art. 11 - Der in Artikel 10 erwähnte Zuschuss darf nur unter den | Art. 11 - Der in Artikel 10 erwähnte Zuschuss darf nur unter den |
Bedingungen benutzt werden, die in einem Vertrag zwischen dem Minister | Bedingungen benutzt werden, die in einem Vertrag zwischen dem Minister |
und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Sozialdienstes | und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Sozialdienstes |
festgelegt worden sind. | festgelegt worden sind. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam. | Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam. |
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |