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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/05/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2002 portant création d'un service social au sein du service de police intégré, structuré à deux niveaux Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 houdende oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2002 portant création Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002
d'un service social au sein du service de police intégré, structuré à houdende oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde
deux niveaux politiedienst, gestructureerd op twee niveaus
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 9 décembre 2002 portant création d'un service social au sein besluit van 9 december 2002 houdende oprichting van een sociale dienst
du service de police intégré, structuré à deux niveaux, établi par le bij de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus,
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 houdende
portant création d'un service social au sein du service de police oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde politiedienst,
intégré, structuré à deux niveaux. gestructureerd op twee niveaus.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. Gegeven te Brussel, 7 mei 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines 9. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines
Sozialdienstes bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Sozialdienstes bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienst Polizeidienst
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen
des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikeln 3 und 11; des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikeln 3 und 11;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung
der Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 56; der Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 56;
Aufgrund des Protokolls Nr. 78/2 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 78/2 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 7. August 2002; Polizeidienste vom 7. August 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
März 2002; März 2002;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates
nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben
worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie
demzufolge übergangen worden ist; demzufolge übergangen worden ist;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der
geschäftsführende Ausschuss des LASSPLV (Landesamt für soziale geschäftsführende Ausschuss des LASSPLV (Landesamt für soziale
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen) in seiner Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen) in seiner
Versammlung vom 3. Juni 2002 beschlossen hat, dass die pensionierten Versammlung vom 3. Juni 2002 beschlossen hat, dass die pensionierten
Polizeibeamten der lokalen Verwaltungen mangels entsprechender Polizeibeamten der lokalen Verwaltungen mangels entsprechender
Beiträge des Polizeipersonals im aktiven Dienst nicht mehr als Beiträge des Polizeipersonals im aktiven Dienst nicht mehr als
Begünstigte des kollektiven Sozialdienstes des LASSPLV gelten können. Begünstigte des kollektiven Sozialdienstes des LASSPLV gelten können.
Eventuelle Vorteile können ihnen nur vom Sozialdienst des integrierten Eventuelle Vorteile können ihnen nur vom Sozialdienst des integrierten
Polizeidienstes gewährt werden; dass zudem keine bedeutenden Polizeidienstes gewährt werden; dass zudem keine bedeutenden
individuellen Beihilfen zugunsten der Personalmitglieder des individuellen Beihilfen zugunsten der Personalmitglieder des
integrierten Polizeidienstes gewährt werden können, wenn keine integrierten Polizeidienstes gewährt werden können, wenn keine
verordnungsrechtlich eingerichteten Dienste vorhanden sind; verordnungsrechtlich eingerichteten Dienste vorhanden sind;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.051/2 des Staatsrates vom 27. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.051/2 des Staatsrates vom 27. August
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Minister": den Minister des Innern, 1. "Minister": den Minister des Innern,
2. "Personalmitglied des Einsatzkaders": jedes Personalmitglied des 2. "Personalmitglied des Einsatzkaders": jedes Personalmitglied des
Einsatzkaders im Sinne von Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember Einsatzkaders im Sinne von Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes, integrierten Polizeidienstes,
3. "Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders": jedes 3. "Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders": jedes
Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von
Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,
4. "Haushalt": alle Personen, die unter einem Dach wohnen; dazu 4. "Haushalt": alle Personen, die unter einem Dach wohnen; dazu
gehören neben dem Personalmitglied sein Ehepartner oder die Person, gehören neben dem Personalmitglied sein Ehepartner oder die Person,
mit der es zusammenwohnt, unabhängig davon, ob dieser Zustand des mit der es zusammenwohnt, unabhängig davon, ob dieser Zustand des
Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des
Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, sowie ihre Kinder und Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, sowie ihre Kinder und
Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, die zu seinen Lasten Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, die zu seinen Lasten
sind. sind.
Wenn das Zusammenwohnen nicht in Anwendung der Artikeln 1475 bis 1479 Wenn das Zusammenwohnen nicht in Anwendung der Artikeln 1475 bis 1479
des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, wird der Beweis für das des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, wird der Beweis für das
Zusammenwohnen durch eine Bescheinigung über die Zusammenwohnen durch eine Bescheinigung über die
Haushaltszusammensetzung erbracht, die entweder von der Gemeinde, in Haushaltszusammensetzung erbracht, die entweder von der Gemeinde, in
der das Personalmitglied ansässig ist, oder, wenn das Personalmitglied der das Personalmitglied ansässig ist, oder, wenn das Personalmitglied
bei den Belgischen Streitkräften in Deutschland stationiert ist, von bei den Belgischen Streitkräften in Deutschland stationiert ist, von
der Behörde der föderalen Polizei vor Ort ausgestellt worden ist. der Behörde der föderalen Polizei vor Ort ausgestellt worden ist.
Der Beweis für die Eigenschaft als Person zu Lasten wird auf gleiche Der Beweis für die Eigenschaft als Person zu Lasten wird auf gleiche
Weise erbracht, Weise erbracht,
5. "Vereinigung": die in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte 5. "Vereinigung": die in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.
KAPITEL II - Schaffung KAPITEL II - Schaffung
Art. 2 - Bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Art. 2 - Bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienst wird ein Sozialdienst geschaffen. Polizeidienst wird ein Sozialdienst geschaffen.
KAPITEL III - Begünstigte KAPITEL III - Begünstigte
Art. 3 - Die Begünstigten des Sozialdienstes sind: Art. 3 - Die Begünstigten des Sozialdienstes sind:
1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und 1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und
Logistikkaders des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Logistikkaders des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, einschliesslich der Personalmitglieder, die beim Polizeidienstes, einschliesslich der Personalmitglieder, die beim
Ausschuss P oder bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und Ausschuss P oder bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei beschäftigt sind, sowie die ständigen der lokalen Polizei beschäftigt sind, sowie die ständigen
Gewerkschaftsvertreter, Gewerkschaftsvertreter,
2. die ehemaligen Personalmitglieder der Polizeidienste, die Anrecht 2. die ehemaligen Personalmitglieder der Polizeidienste, die Anrecht
auf eine Pension haben, mit Ausnahme derjenigen, die von Amts wegen auf eine Pension haben, mit Ausnahme derjenigen, die von Amts wegen
oder aus schwerwiegenden Gründen entlassen worden sind oder die selbst oder aus schwerwiegenden Gründen entlassen worden sind oder die selbst
aus dem Dienst ausgeschieden sind, aus dem Dienst ausgeschieden sind,
3. die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die 3. die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die
für einen Schaden, den sie bei der Ausführung des Arbeitsvertrags, für einen Schaden, den sie bei der Ausführung des Arbeitsvertrags,
durch den sie an den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten durch den sie an den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienst gebunden waren, erlitten haben, eine im Gesetz vom 10. Polizeidienst gebunden waren, erlitten haben, eine im Gesetz vom 10.
April 1971 über die Arbeitsunfälle oder in den koordinierten Gesetzen April 1971 über die Arbeitsunfälle oder in den koordinierten Gesetzen
vom 3. Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnte vom 3. Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnte
Entschädigung beziehen, Entschädigung beziehen,
4. die in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Mitglieder des Haushalts 4. die in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Mitglieder des Haushalts
des Begünstigten, des Begünstigten,
5. beim Tod des in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Begünstigten, die 5. beim Tod des in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Begünstigten, die
Mitglieder seines Haushalts während eines Zeitraums von drei Jahren; Mitglieder seines Haushalts während eines Zeitraums von drei Jahren;
ist der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnte Begünstigte infolge eines ist der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnte Begünstigte infolge eines
Arbeitsunfalls verstorben, behalten die Haushaltsmitglieder ihre Arbeitsunfalls verstorben, behalten die Haushaltsmitglieder ihre
Eigenschaft als Begünstigte, Eigenschaft als Begünstigte,
6. Personen, die mit Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung 6. Personen, die mit Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung
der Vereinigung vorgeschlagen worden sind. der Vereinigung vorgeschlagen worden sind.
KAPITEL IV - Ziel des Sozialdienstes KAPITEL IV - Ziel des Sozialdienstes
Art. 4 - Der Sozialdienst hat zum Ziel, die Begünstigten sowohl Art. 4 - Der Sozialdienst hat zum Ziel, die Begünstigten sowohl
beruflich als auch privat auf jegliche angemessene Weise materiell und beruflich als auch privat auf jegliche angemessene Weise materiell und
immateriell zu unterstützen, und zwar in Form von individuellen und immateriell zu unterstützen, und zwar in Form von individuellen und
kollektiven Vorteilen. kollektiven Vorteilen.
Bei diesen Vorteilen handelt es sich unter anderem um: Bei diesen Vorteilen handelt es sich unter anderem um:
1. soziale und kulturelle Aktivitäten, 1. soziale und kulturelle Aktivitäten,
2. die Einrichtung und die Verwaltung von Speiseräumen und Kantinen, 2. die Einrichtung und die Verwaltung von Speiseräumen und Kantinen,
3. Krankenhaus-, Feuer- und Todesfallversicherungen, 3. Krankenhaus-, Feuer- und Todesfallversicherungen,
4. das Angebot spezifischer kollektiver Vorteile. 4. das Angebot spezifischer kollektiver Vorteile.
Der Sozialdienst berücksichtigt bei dieser Unterstützung den freien Der Sozialdienst berücksichtigt bei dieser Unterstützung den freien
Willen des Begünstigten. Willen des Begünstigten.
Der Sozialdienst kann seine Aktion mit der Direktion der internen Der Sozialdienst kann seine Aktion mit der Direktion der internen
Beziehungen und der Direktion der sozialen Angelegenheiten der Beziehungen und der Direktion der sozialen Angelegenheiten der
föderalen Polizei koordinieren. föderalen Polizei koordinieren.
Wenn der Begünstigte auch Anspruch auf eine angemessene Sozialhilfe Wenn der Begünstigte auch Anspruch auf eine angemessene Sozialhilfe
bei anderen Sozialdiensten, die an belgische oder ausländische bei anderen Sozialdiensten, die an belgische oder ausländische
öffentliche Dienste gebunden sind, erheben kann, kann er öffentliche Dienste gebunden sind, erheben kann, kann er
gegebenenfalls an diese Dienste verwiesen werden. gegebenenfalls an diese Dienste verwiesen werden.
Art. 5 - Der Sozialdienst kann mit anderen Sozialdiensten Art. 5 - Der Sozialdienst kann mit anderen Sozialdiensten
beziehungsweise sozialen Einrichtungen zusammenarbeiten. beziehungsweise sozialen Einrichtungen zusammenarbeiten.
KAPITEL V - Zulassung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht KAPITEL V - Zulassung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
Art. 6 - Der Minister beauftragt eine von ihm zu diesem Zweck Art. 6 - Der Minister beauftragt eine von ihm zu diesem Zweck
zugelassene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der zugelassene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der
Ausführung der Aufträge des Sozialdienstes. Ausführung der Aufträge des Sozialdienstes.
Art. 7 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die Art. 7 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die
Vereinigung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder ihrer Vereinigung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder ihrer
Satzung substanziell missachtet. Satzung substanziell missachtet.
KAPITEL VI - Organisation der Arbeitszeit KAPITEL VI - Organisation der Arbeitszeit
Art. 8 - Die Mitglieder der Generalversammlung und des Art. 8 - Die Mitglieder der Generalversammlung und des
Verwaltungsrates der Vereinigung, die von den repräsentativen Verwaltungsrates der Vereinigung, die von den repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen worden sind, werden für Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen worden sind, werden für
höchstens 7 Stunden 36 vom Dienst freigestellt, um die Versammlungen höchstens 7 Stunden 36 vom Dienst freigestellt, um die Versammlungen
vorzubereiten. vorzubereiten.
Wenn die Personalmitglieder des auf zwei Ebenen strukturierten Wenn die Personalmitglieder des auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes an Aktivitäten der Generalversammlung integrierten Polizeidienstes an Aktivitäten der Generalversammlung
oder des Verwaltungsrates der Vereinigung teilnehmen, wird dies, oder des Verwaltungsrates der Vereinigung teilnehmen, wird dies,
einschliesslich der Fahrten, als Dienstleistung betrachtet. einschliesslich der Fahrten, als Dienstleistung betrachtet.
KAPITEL VII - Arbeitsmittel KAPITEL VII - Arbeitsmittel
Art. 9 - Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale Art. 9 - Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale
Polizei betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was Polizei betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was
die lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag die lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag
hin Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise der hin Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise der
lokalen Polizei zur Verfügung stellen. Diese Zurverfügungstellung lokalen Polizei zur Verfügung stellen. Diese Zurverfügungstellung
ändert nicht die Rechtslage des betroffenen Personals. ändert nicht die Rechtslage des betroffenen Personals.
Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale Polizei Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale Polizei
betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was die betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was die
lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag hin lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag hin
das Nutzungsrecht an unbeweglichen und beweglichen Gütern sowie die das Nutzungsrecht an unbeweglichen und beweglichen Gütern sowie die
Unterstützung der Dienste der föderalen Polizei beziehungsweise der Unterstützung der Dienste der föderalen Polizei beziehungsweise der
lokalen Polizei gewähren. lokalen Polizei gewähren.
Art. 10 - Die Vereinigung kann im Rahmen der im allgemeinen Art. 10 - Die Vereinigung kann im Rahmen der im allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan Abschnitt 17 eingetragenen Mittel eine jährliche Ausgabenhaushaltsplan Abschnitt 17 eingetragenen Mittel eine jährliche
finanzielle Beteiligung in vierteljährlichen Teilbeträgen in Form finanzielle Beteiligung in vierteljährlichen Teilbeträgen in Form
eines Zuschusses beantragen. eines Zuschusses beantragen.
Der Bezuschussungsantrag muss gerechtfertigt sein und mindestens drei Der Bezuschussungsantrag muss gerechtfertigt sein und mindestens drei
Monate vor Beginn des Kalenderjahres, für das der Zuschuss beantragt Monate vor Beginn des Kalenderjahres, für das der Zuschuss beantragt
wird, beim Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei wird, beim Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei
eingereicht werden. In diesem Antrag müssen der Kassenvorrat am Tag eingereicht werden. In diesem Antrag müssen der Kassenvorrat am Tag
der Einreichung des Antrags und die Schätzung der Einnahmen und der Einreichung des Antrags und die Schätzung der Einnahmen und
Ausgaben für die verbleibende Zeit des laufenden Kalenderjahres und Ausgaben für die verbleibende Zeit des laufenden Kalenderjahres und
für das Jahr, für das der Zuschuss beantragt wird, angegeben werden. für das Jahr, für das der Zuschuss beantragt wird, angegeben werden.
Der Zuschuss kann durch die vom Minister bestimmten Mittel ergänzt Der Zuschuss kann durch die vom Minister bestimmten Mittel ergänzt
werden. werden.
Art. 11 - Der in Artikel 10 erwähnte Zuschuss darf nur unter den Art. 11 - Der in Artikel 10 erwähnte Zuschuss darf nur unter den
Bedingungen benutzt werden, die in einem Vertrag zwischen dem Minister Bedingungen benutzt werden, die in einem Vertrag zwischen dem Minister
und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Sozialdienstes und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Sozialdienstes
festgelegt worden sind. festgelegt worden sind.
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam. Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam.
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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