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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/05/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, III, IV et V de la loi du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de législation électorale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande des chapitres Ier, III, IV et V de la loi du 2 mars Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2
2004 portant diverses modifications en matière de législation électorale maart 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de
chapitres Ier, III, IV et V de la loi du 2 mars 2004 portant diverses hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004 houdende
modifications en matière de législation électorale, établi par le verschillende wijzigingen in de kieswetgeving, opgemaakt door de
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des chapitres Ier, III, IV et V de la vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart
loi du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving.
législation électorale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. Gegeven te Brussel, 7 mei 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
2. MÄRZ 2004 - Gesetz zur Abänderung verschiedener 2. MÄRZ 2004 - Gesetz zur Abänderung verschiedener
Wahlrechtsvorschriften Wahlrechtsvorschriften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL III - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom KAPITEL III - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur
Art. 14 - Artikel 15 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Art. 14 - Artikel 15 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur
Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz
vom 24. Mai 1994, das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 und die Gesetze vom 24. Mai 1994, das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 und die Gesetze
vom 13. Dezember 2002 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 13. Dezember 2002 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Es wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. Es wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2ter - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises weist die Listen ab, « § 2ter - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises weist die Listen ab,
die den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 5 und 6 des Sondergesetzes die den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 5 und 6 des Sondergesetzes
vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen nicht entsprechen. » vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen nicht entsprechen. »
2. In § 3 wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. In § 3 wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 2ter - In Artikel 123 Absatz 3 Nr. 6 des Wahlgesetzbuches wird der « 2ter - In Artikel 123 Absatz 3 Nr. 6 des Wahlgesetzbuches wird der
Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 28 Absatz 5 Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 28 Absatz 5
und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen ersetzt. » Institutionen ersetzt. »
Art. 15 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmung 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl « Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl
ordentlicher Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden ordentlicher Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden
diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des
Wahlkreises für gewählt erklärt. Die Ersatzkandidaten werden gemäss Wahlkreises für gewählt erklärt. Die Ersatzkandidaten werden gemäss
der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten
Ersatzmitglied und so weiter erklärt. Ersatzmitglied und so weiter erklärt.
Ist im gleichen Fall die Anzahl ordentlicher Kandidaten geringer als Ist im gleichen Fall die Anzahl ordentlicher Kandidaten geringer als
die Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden die ordentlichen die Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden die ordentlichen
Kandidaten und danach - bis in Höhe der Anzahl noch zu vergebender Kandidaten und danach - bis in Höhe der Anzahl noch zu vergebender
Sitze - die Ersatzkandidaten gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag Sitze - die Ersatzkandidaten gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag
für gewählt erklärt. Die übrigen Kandidaten werden gemäss der für gewählt erklärt. Die übrigen Kandidaten werden gemäss der
Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten
Ersatzmitglied und so weiter erklärt. Ersatzmitglied und so weiter erklärt.
Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die
Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten die Anzahl zu Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten die Anzahl zu
wählender Mitglieder nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere wählender Mitglieder nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere
Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt
erklärt. » erklärt. »
2. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « nach Artikel 14 2. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « nach Artikel 14
vorgeschlagenen » und dem Wort « Kandidaten » das Wort « ordentlichen vorgeschlagenen » und dem Wort « Kandidaten » das Wort « ordentlichen
» eingefügt. » eingefügt.
Art. 16 - Artikel 17 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 16 - Artikel 17 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Die Namen und Vornamen der ordentlichen Kandidaten und der « Die Namen und Vornamen der ordentlichen Kandidaten und der
Ersatzkandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte Ersatzkandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte
eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören. Der eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören. Der
Hinweis « Ersatzkandidaten » befindet sich über den Namen und Vornamen Hinweis « Ersatzkandidaten » befindet sich über den Namen und Vornamen
der Ersatzkandidaten. » der Ersatzkandidaten. »
Art. 17 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 bis 3 desselben Gesetzes, ersetzt Art. 17 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 bis 3 desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom
22. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: 22. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Der Wähler darf eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche « Der Wähler darf eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche
Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben
Liste abgeben. Liste abgeben.
Ist er mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten Ist er mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten
und die Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste und die Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste
einverstanden, so gibt er seine Stimme im Kopffeld über dieser Liste einverstanden, so gibt er seine Stimme im Kopffeld über dieser Liste
ab. ab.
Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen
Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für
die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren
Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten
einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die
ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren
ordentlichen Kandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. ordentlichen Kandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die
ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die
Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern,
so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten und einem oder so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten und einem oder
mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Vorzugsstimmen werden in dem Feld hinter dem Namen und Vornamen des Vorzugsstimmen werden in dem Feld hinter dem Namen und Vornamen des
oder der ordentlichen Kandidaten und/oder des oder der oder der ordentlichen Kandidaten und/oder des oder der
Ersatzkandidaten abgegeben, dem/denen der Wähler seine Stimme geben Ersatzkandidaten abgegeben, dem/denen der Wähler seine Stimme geben
möchte. » möchte. »
Art. 18 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 18 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 5. April 1995 und 22. Januar 2002, wird wie folgt Gesetze vom 5. April 1995 und 22. Januar 2002, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Absätze 2bis 4 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Absätze 2bis 4 werden wie folgt ersetzt:
« Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen « Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen
für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in vier für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in vier
Unterkategorien aufgeteilt: Unterkategorien aufgeteilt:
1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld,
2. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten, ordentliche Kandidaten,
3. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche 3. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche
Kandidaten und zugleich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten, Kandidaten und zugleich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten,
4. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere 4. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere
Ersatzkandidaten. Ersatzkandidaten.
Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten beziehungsweise für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden
je nach Fall in die zweite oder dritte Unterkategorie eingeordnet. je nach Fall in die zweite oder dritte Unterkategorie eingeordnet.
Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere
Ersatzkandidaten werden in die vierte Unterkategorie eingeordnet. Ersatzkandidaten werden in die vierte Unterkategorie eingeordnet.
Auf alle in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Stimmzettel Auf alle in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Stimmzettel
schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig » und er paraphiert sie. schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig » und er paraphiert sie.
» »
2. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort « beiden » durch das 2. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort « beiden » durch das
Wort « vier » ersetzt. Wort « vier » ersetzt.
Art. 19 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, vom 5. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Januar 2002,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 21 - Ungültig sind: « Art. 21 - Ungültig sind:
1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung
durch das Gesetz erlaubt ist, durch das Gesetz erlaubt ist,
2. Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die 2. Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die
Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für
Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen,
3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im
Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen
Liste abgegeben hat, Liste abgegeben hat,
4. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Vorzugsstimme 4. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Vorzugsstimme
für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und für für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und für
einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat,
5. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe; Stimmzettel, deren Form und 5. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe; Stimmzettel, deren Form und
Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen
Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine
Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar
machen könnten. machen könnten.
Nicht ungültig sind: Nicht ungültig sind:
1. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im 1. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im
Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten oder für einen oder mehrere ordentliche ordentliche Kandidaten oder für einen oder mehrere ordentliche
Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste
abgegeben hat, abgegeben hat,
2. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im 2. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im
Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere
Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat. Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat.
In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird die Stimme im In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird die Stimme im
Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet. » Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet. »
Art. 20 - Artikel 22 § 1 Absatz 9 [sic, zu lesen ist: « Absatz 8 » ] Art. 20 - Artikel 22 § 1 Absatz 9 [sic, zu lesen ist: « Absatz 8 » ]
desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Das Wort « beiden » wird durch das Wort « vier » ersetzt. 1. Das Wort « beiden » wird durch das Wort « vier » ersetzt.
2. Das Wort « Kandidaten » wird durch die Wörter « ordentlichen 2. Das Wort « Kandidaten » wird durch die Wörter « ordentlichen
Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten » ersetzt. Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten » ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 24 § 2 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, Art. 21 - In Artikel 24 § 2 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den
Wörtern « der drei ersten » und dem Wort « Kandidaten » jeweils das Wörtern « der drei ersten » und dem Wort « Kandidaten » jeweils das
Wort « ordentlichen » eingefügt. Wort « ordentlichen » eingefügt.
Art. 22 - In Artikel 26 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, Art. 22 - In Artikel 26 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den
Wörtern « Wenn er zum » und den Wörtern « Mitglied gewählt worden ist Wörtern « Wenn er zum » und den Wörtern « Mitglied gewählt worden ist
» das Wort « ordentlichen « eingefügt. » das Wort « ordentlichen « eingefügt.
Art. 23 - In Artikel 31 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes, Art. 23 - In Artikel 31 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes,
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002 und 19. Februar 2003, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002 und 19. Februar 2003,
wird zwischen den Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den wird zwischen den Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den
Wörtern « Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. Wörtern « Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt.
Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 4 erster Satz desselben Gesetzes, Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 4 erster Satz desselben Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den
Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den Wörtern « Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den Wörtern «
Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt.
Art. 25 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten Anweisungen Art. 25 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten Anweisungen
für den Wähler Muster I, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 für den Wähler Muster I, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995
und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die
Anweisungen in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. Anweisungen in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Art. 26 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten Art. 26 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten
Stimmzettelmuster für die Wahl des Flämischen Rates und des Stimmzettelmuster für die Wahl des Flämischen Rates und des
Wallonischen Regionalrates (Muster II a), II b) und II c) ), ersetzt Wallonischen Regionalrates (Muster II a), II b) und II c) ), ersetzt
durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die Muster in den durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die Muster in den
Anlagen 4 bis 6 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. Anlagen 4 bis 6 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Art. 27 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Art. 27 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998 und 22. abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998 und 22.
Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Paragraphen 2 und 3: 1. In den Paragraphen 2 und 3:
a) wird Nr. 3 jeweils wie folgt ersetzt: a) wird Nr. 3 jeweils wie folgt ersetzt:
« 3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten « 3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten
Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen
Gunsten angewandt werden, » Gunsten angewandt werden, »
b) Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird b) Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird
jeweils mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: jeweils mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« 4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die « 4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die
Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. »
2. Ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 4 - Die Bestimmungen von § 3 sind auf die Ausgaben und die « § 4 - Die Bestimmungen von § 3 sind auf die Ausgaben und die
finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der Kandidaten für die finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der Kandidaten für die
Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates gemäss Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates gemäss
Artikel 30 § 1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Artikel 30 § 1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen anwendbar. » Reform der Institutionen anwendbar. »
3. Paragraph 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 1995 und 3. Paragraph 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 1995 und
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 5, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 5,
4. Paragraph 4, ergänzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 6, 4. Paragraph 4, ergänzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 6,
5. Paragraph 5 wird § 7, 5. Paragraph 5 wird § 7,
6. Paragraph 6, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird § 6. Paragraph 6, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird §
8, 8,
7. Der Verweis auf § 3bis in § 6, der § 8 wird, wird durch einen 7. Der Verweis auf § 3bis in § 6, der § 8 wird, wird durch einen
Verweis auf § 5 ersetzt. Verweis auf § 5 ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 28 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. April 1995, wird der Verweis auf Artikel 2 § 3bis durch einen vom 10. April 1995, wird der Verweis auf Artikel 2 § 3bis durch einen
Verweis auf § 5 desselben Artikels ersetzt. Verweis auf § 5 desselben Artikels ersetzt.
KAPITEL V. - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL V. - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 29 - Artikel 123 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 29 - Artikel 123 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976,
25. März 1986, 24. Mai 1994, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 25. März 1986, 24. Mai 1994, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993
und die Gesetze vom 27. Dezember 2000 und 19. Februar 2003, wird wie und die Gesetze vom 27. Dezember 2000 und 19. Februar 2003, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Absatz 3, Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3, Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. zu hohe Anzahl ordentlicher Kandidaten beziehungsweise « 2. zu hohe Anzahl ordentlicher Kandidaten beziehungsweise
Ersatzkandidaten, » Ersatzkandidaten, »
2. In Absatz 3 wird Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wieder 2. In Absatz 3 wird Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« 2bis - keine oder zu wenig Ersatzkandidaten, » « 2bis - keine oder zu wenig Ersatzkandidaten, »
3. Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt ersetzt: 3. Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt ersetzt:
« Ausser in den unter Nr. 2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes « Ausser in den unter Nr. 2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes
vorgesehenen Fällen darf das Berichtigungs- oder vorgesehenen Fällen darf das Berichtigungs- oder
Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Ausser Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Ausser
in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf
die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene
Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden.
Die Verringerung der zu hohen Anzahl ordentlicher Kandidaten oder Die Verringerung der zu hohen Anzahl ordentlicher Kandidaten oder
Ersatzkandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines Ersatzkandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines
Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht. Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht.
Die gemäss Absatz 3 Nr. 2bis vorgeschlagenen neuen Ersatzkandidaten Die gemäss Absatz 3 Nr. 2bis vorgeschlagenen neuen Ersatzkandidaten
und die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen ordentlichen und die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen ordentlichen
Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten müssen in einer Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten müssen in einer
schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen. » schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen. »
Art. 30 - Artikel 123bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 30 - Artikel 123bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird aufgehoben. Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird aufgehoben.
Art. 31 - Artikel 24 § 3 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 Art. 31 - Artikel 24 § 3 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990
zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das ordentliche Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das ordentliche
Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
« 3. Artikel 123 muss wie folgt gelesen werden: « 3. Artikel 123 muss wie folgt gelesen werden:
« Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in « Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in
deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen
Kandidaten können am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 Kandidaten können am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14
und 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen und 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen
Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen
Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die
Unregelmässigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss Unregelmässigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss
der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem
Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden
Unregelmässigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein Unregelmässigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein
Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden. Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden.
Die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen können gegebenenfalls Die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen können gegebenenfalls
ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen. ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen.
Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn
ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf
einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen
wurden: wurden:
1. unzureichende Anzahl ordnungsgemässer Unterschriften von 1. unzureichende Anzahl ordnungsgemässer Unterschriften von
vorschlagenden Wählern, vorschlagenden Wählern,
2. zu hohe Anzahl Kandidaten, 2. zu hohe Anzahl Kandidaten,
3. Fehlen einer ordnungsgemässen Annahme, 3. Fehlen einer ordnungsgemässen Annahme,
4. fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Name, Vornamen, 4. fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Name, Vornamen,
Geburtsdatum, Beruf, Hauptwohnort der Kandidaten oder der Wähler, die Geburtsdatum, Beruf, Hauptwohnort der Kandidaten oder der Wähler, die
zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden, zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden,
5. Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder 5. Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder
die Anordnung ihrer Namen, die Anordnung ihrer Namen,
6. Nichtbeachtung der in Artikel 22bis des vorliegenden Gesetzes 6. Nichtbeachtung der in Artikel 22bis des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Regeln in Bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der erwähnten Regeln in Bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der
Listen. Listen.
Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall
darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer
Kandidaten enthalten. Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Kandidaten enthalten. Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden
Absatzes vorgesehenen Fall darf die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag Absatzes vorgesehenen Fall darf die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag
angenommene Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. angenommene Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden.
Die Verringerung der zu hohen Anzahl Kandidaten kann nur aufgrund Die Verringerung der zu hohen Anzahl Kandidaten kann nur aufgrund
einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er
seine Annahmeakte zurückzieht. seine Annahmeakte zurückzieht.
Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in
einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur
annehmen. annehmen.
Die gültigen Unterschriften der Wähler und der annehmenden Kandidaten Die gültigen Unterschriften der Wähler und der annehmenden Kandidaten
und die ordnungsgemässen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag und die ordnungsgemässen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag
bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück
angenommen wird. » angenommen wird. »
Art. 32 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird das Wort « Art. 32 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird das Wort «
einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt. einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt.
Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 43bis - Für die Sitzverteilung werden nur Listen, die für die « Art. 43bis - Für die Sitzverteilung werden nur Listen, die für die
Wahl des Rates vorgeschlagen werden und im Wahlkreis mindestens fünf Wahl des Rates vorgeschlagen werden und im Wahlkreis mindestens fünf
Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben,
zugelassen. » zugelassen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004 Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
(...) (...)
Anlage 3 Anlage 3
Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates
Muster I - Anweisungen für den Wähler (erwähnt in den Artikeln 10 Muster I - Anweisungen für den Wähler (erwähnt in den Artikeln 10
Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen
Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur) Staatsstruktur)
1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.
Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch
zur Stimmabgabe zugelassen. zur Stimmabgabe zugelassen.
2. Der Wähler darf für den Rat eine Stimme für einen oder mehrere 2. Der Wähler darf für den Rat eine Stimme für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere
Ersatzkandidaten der von ihm unterstützten Liste abgeben. Ersatzkandidaten der von ihm unterstützten Liste abgeben.
3. Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des 3. Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des
Stimmzettels aufgeführt. Stimmzettels aufgeführt.
Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate
sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen;
darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen
und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend
aufgeführten Ersatzkandidaten. aufgeführten Ersatzkandidaten.
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der
jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet.
Unvollständige Listen können jedoch untereinander angeordnet werden. Unvollständige Listen können jedoch untereinander angeordnet werden.
4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen
Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste
einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten
Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste.
Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen
Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für
die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem
er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen
Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner
Wahl färbt. Wahl färbt.
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten
einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die
ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab,
indem er den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den indem er den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den
ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt. ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt.
Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die
ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die
Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern,
so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als
auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von
ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für
einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten.
5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen
Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel.
Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem
Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel
für den Rat mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die für den Rat mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die
entsprechende Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem entsprechende Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem
Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln
lassen, verlässt er den Raum. lassen, verlässt er den Raum.
6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.
7. Ungültig sind: 7. Ungültig sind:
1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im
Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat,
2) selbst letztgenannte Stimmzettel: 2) selbst letztgenannte Stimmzettel:
a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat,
b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für
ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf
verschiedenen Listen abgegeben hat, verschiedenen Listen abgegeben hat,
c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine
Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten
beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat,
d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten
einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen
Liste abgegeben hat, Liste abgegeben hat,
e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn
sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten,
f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar
machen kann. machen kann.
8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige 8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige
Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar.
Anlagen 4, 5 und 6 Anlagen 4, 5 und 6
MUSTER II (a), II (b) und II (c) MUSTER II (a), II (b) und II (c)
Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2004, Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2004,
drittes Heft, S. 17518 bis 17520, wobei in Anlage 6 auf S. 17520 statt drittes Heft, S. 17518 bis 17520, wobei in Anlage 6 auf S. 17520 statt
« des Wallonischen Regionalrat » « des Wallonischen Regionalrates » zu « des Wallonischen Regionalrat » « des Wallonischen Regionalrates » zu
lesen ist und die Fussnoten wie folgt lauten: lesen ist und die Fussnoten wie folgt lauten:
(1) Name des Wahlkreises (1) Name des Wahlkreises
(2) Datum der Wahl (2) Datum der Wahl
(3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der
Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt
werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte,
Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn
der Kandidat darum bittet. der Kandidat darum bittet.
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in
Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in
Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des
deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach,
Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben
genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy
und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die
aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben
werden muss. werden muss.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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