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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, III, IV et V de la loi du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de législation électorale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande des chapitres Ier, III, IV et V de la loi du 2 mars | Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 |
2004 portant diverses modifications en matière de législation électorale | maart 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de |
chapitres Ier, III, IV et V de la loi du 2 mars 2004 portant diverses | hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004 houdende |
modifications en matière de législation électorale, établi par le | verschillende wijzigingen in de kieswetgeving, opgemaakt door de |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des chapitres Ier, III, IV et V de la | vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart |
loi du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de | 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving. |
législation électorale. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. | Gegeven te Brussel, 7 mei 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
2. MÄRZ 2004 - Gesetz zur Abänderung verschiedener | 2. MÄRZ 2004 - Gesetz zur Abänderung verschiedener |
Wahlrechtsvorschriften | Wahlrechtsvorschriften |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom | KAPITEL III - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom |
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur | 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur |
Art. 14 - Artikel 15 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur | Art. 14 - Artikel 15 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur |
Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz | Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz |
vom 24. Mai 1994, das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 und die Gesetze | vom 24. Mai 1994, das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 und die Gesetze |
vom 13. Dezember 2002 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 13. Dezember 2002 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Es wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. Es wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 2ter - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises weist die Listen ab, | « § 2ter - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises weist die Listen ab, |
die den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 5 und 6 des Sondergesetzes | die den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 5 und 6 des Sondergesetzes |
vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen nicht entsprechen. » | vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen nicht entsprechen. » |
2. In § 3 wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. In § 3 wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 2ter - In Artikel 123 Absatz 3 Nr. 6 des Wahlgesetzbuches wird der | « 2ter - In Artikel 123 Absatz 3 Nr. 6 des Wahlgesetzbuches wird der |
Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 28 Absatz 5 | Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 28 Absatz 5 |
und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen ersetzt. » | Institutionen ersetzt. » |
Art. 15 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmung | 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl | « Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl |
ordentlicher Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden | ordentlicher Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden |
diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des | diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des |
Wahlkreises für gewählt erklärt. Die Ersatzkandidaten werden gemäss | Wahlkreises für gewählt erklärt. Die Ersatzkandidaten werden gemäss |
der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten | der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten |
Ersatzmitglied und so weiter erklärt. | Ersatzmitglied und so weiter erklärt. |
Ist im gleichen Fall die Anzahl ordentlicher Kandidaten geringer als | Ist im gleichen Fall die Anzahl ordentlicher Kandidaten geringer als |
die Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden die ordentlichen | die Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden die ordentlichen |
Kandidaten und danach - bis in Höhe der Anzahl noch zu vergebender | Kandidaten und danach - bis in Höhe der Anzahl noch zu vergebender |
Sitze - die Ersatzkandidaten gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag | Sitze - die Ersatzkandidaten gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag |
für gewählt erklärt. Die übrigen Kandidaten werden gemäss der | für gewählt erklärt. Die übrigen Kandidaten werden gemäss der |
Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten | Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten |
Ersatzmitglied und so weiter erklärt. | Ersatzmitglied und so weiter erklärt. |
Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die | Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die |
Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten die Anzahl zu | Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten die Anzahl zu |
wählender Mitglieder nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere | wählender Mitglieder nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere |
Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt | Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt |
erklärt. » | erklärt. » |
2. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « nach Artikel 14 | 2. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « nach Artikel 14 |
vorgeschlagenen » und dem Wort « Kandidaten » das Wort « ordentlichen | vorgeschlagenen » und dem Wort « Kandidaten » das Wort « ordentlichen |
» eingefügt. | » eingefügt. |
Art. 16 - Artikel 17 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 16 - Artikel 17 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung | das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Die Namen und Vornamen der ordentlichen Kandidaten und der | « Die Namen und Vornamen der ordentlichen Kandidaten und der |
Ersatzkandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte | Ersatzkandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte |
eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören. Der | eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören. Der |
Hinweis « Ersatzkandidaten » befindet sich über den Namen und Vornamen | Hinweis « Ersatzkandidaten » befindet sich über den Namen und Vornamen |
der Ersatzkandidaten. » | der Ersatzkandidaten. » |
Art. 17 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 bis 3 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 17 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 bis 3 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: | 22. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Der Wähler darf eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche | « Der Wähler darf eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche |
Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben | Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben |
Liste abgeben. | Liste abgeben. |
Ist er mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten | Ist er mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten |
und die Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste | und die Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste |
einverstanden, so gibt er seine Stimme im Kopffeld über dieser Liste | einverstanden, so gibt er seine Stimme im Kopffeld über dieser Liste |
ab. | ab. |
Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen | Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen |
Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für | Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für |
die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren | die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren |
Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. | Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. |
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten | Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten |
einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die | einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die |
ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren | ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren |
ordentlichen Kandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. | ordentlichen Kandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. |
Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die | Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die |
ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die | ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die |
Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, | Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, |
so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten und einem oder | so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten und einem oder |
mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. | mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. |
Vorzugsstimmen werden in dem Feld hinter dem Namen und Vornamen des | Vorzugsstimmen werden in dem Feld hinter dem Namen und Vornamen des |
oder der ordentlichen Kandidaten und/oder des oder der | oder der ordentlichen Kandidaten und/oder des oder der |
Ersatzkandidaten abgegeben, dem/denen der Wähler seine Stimme geben | Ersatzkandidaten abgegeben, dem/denen der Wähler seine Stimme geben |
möchte. » | möchte. » |
Art. 18 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 18 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 5. April 1995 und 22. Januar 2002, wird wie folgt | Gesetze vom 5. April 1995 und 22. Januar 2002, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Absätze 2bis 4 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Absätze 2bis 4 werden wie folgt ersetzt: |
« Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen | « Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen |
für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in vier | für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in vier |
Unterkategorien aufgeteilt: | Unterkategorien aufgeteilt: |
1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, | 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, |
2. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere | 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten, | ordentliche Kandidaten, |
3. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche | 3. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche |
Kandidaten und zugleich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten, | Kandidaten und zugleich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten, |
4. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere | 4. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere |
Ersatzkandidaten. | Ersatzkandidaten. |
Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere | Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten beziehungsweise für einen oder mehrere | ordentliche Kandidaten beziehungsweise für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden | ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden |
je nach Fall in die zweite oder dritte Unterkategorie eingeordnet. | je nach Fall in die zweite oder dritte Unterkategorie eingeordnet. |
Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere | Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere |
Ersatzkandidaten werden in die vierte Unterkategorie eingeordnet. | Ersatzkandidaten werden in die vierte Unterkategorie eingeordnet. |
Auf alle in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Stimmzettel | Auf alle in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Stimmzettel |
schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig » und er paraphiert sie. | schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig » und er paraphiert sie. |
» | » |
2. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort « beiden » durch das | 2. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort « beiden » durch das |
Wort « vier » ersetzt. | Wort « vier » ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, | vom 5. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 21 - Ungültig sind: | « Art. 21 - Ungültig sind: |
1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung | 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung |
durch das Gesetz erlaubt ist, | durch das Gesetz erlaubt ist, |
2. Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die | 2. Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die |
Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für | Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für |
Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, | Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, |
3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im | 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im |
Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen | ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen |
Liste abgegeben hat, | Liste abgegeben hat, |
4. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Vorzugsstimme | 4. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Vorzugsstimme |
für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und für | für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und für |
einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, | einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, |
5. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe; Stimmzettel, deren Form und | 5. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe; Stimmzettel, deren Form und |
Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen | Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen |
Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine | Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine |
Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar | Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar |
machen könnten. | machen könnten. |
Nicht ungültig sind: | Nicht ungültig sind: |
1. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im | 1. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im |
Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten oder für einen oder mehrere ordentliche | ordentliche Kandidaten oder für einen oder mehrere ordentliche |
Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste | Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste |
abgegeben hat, | abgegeben hat, |
2. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im | 2. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im |
Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat. | Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat. |
In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird die Stimme im | In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird die Stimme im |
Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet. » | Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet. » |
Art. 20 - Artikel 22 § 1 Absatz 9 [sic, zu lesen ist: « Absatz 8 » ] | Art. 20 - Artikel 22 § 1 Absatz 9 [sic, zu lesen ist: « Absatz 8 » ] |
desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und | desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Das Wort « beiden » wird durch das Wort « vier » ersetzt. | 1. Das Wort « beiden » wird durch das Wort « vier » ersetzt. |
2. Das Wort « Kandidaten » wird durch die Wörter « ordentlichen | 2. Das Wort « Kandidaten » wird durch die Wörter « ordentlichen |
Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten » ersetzt. | Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten » ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel 24 § 2 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, | Art. 21 - In Artikel 24 § 2 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den |
Wörtern « der drei ersten » und dem Wort « Kandidaten » jeweils das | Wörtern « der drei ersten » und dem Wort « Kandidaten » jeweils das |
Wort « ordentlichen » eingefügt. | Wort « ordentlichen » eingefügt. |
Art. 22 - In Artikel 26 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, | Art. 22 - In Artikel 26 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den |
Wörtern « Wenn er zum » und den Wörtern « Mitglied gewählt worden ist | Wörtern « Wenn er zum » und den Wörtern « Mitglied gewählt worden ist |
» das Wort « ordentlichen « eingefügt. | » das Wort « ordentlichen « eingefügt. |
Art. 23 - In Artikel 31 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes, | Art. 23 - In Artikel 31 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes, |
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002 und 19. Februar 2003, | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002 und 19. Februar 2003, |
wird zwischen den Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den | wird zwischen den Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den |
Wörtern « Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. | Wörtern « Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. |
Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 4 erster Satz desselben Gesetzes, | Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 4 erster Satz desselben Gesetzes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den |
Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den Wörtern « | Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den Wörtern « |
Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. | Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. |
Art. 25 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten Anweisungen | Art. 25 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten Anweisungen |
für den Wähler Muster I, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 | für den Wähler Muster I, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die | und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die |
Anweisungen in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. | Anweisungen in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. |
Art. 26 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten | Art. 26 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten |
Stimmzettelmuster für die Wahl des Flämischen Rates und des | Stimmzettelmuster für die Wahl des Flämischen Rates und des |
Wallonischen Regionalrates (Muster II a), II b) und II c) ), ersetzt | Wallonischen Regionalrates (Muster II a), II b) und II c) ), ersetzt |
durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die Muster in den | durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die Muster in den |
Anlagen 4 bis 6 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. | Anlagen 4 bis 6 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des |
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
Art. 27 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 27 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des |
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, | Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, |
abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998 und 22. | abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998 und 22. |
Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In den Paragraphen 2 und 3: | 1. In den Paragraphen 2 und 3: |
a) wird Nr. 3 jeweils wie folgt ersetzt: | a) wird Nr. 3 jeweils wie folgt ersetzt: |
« 3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten | « 3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten |
Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen | Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen |
Gunsten angewandt werden, » | Gunsten angewandt werden, » |
b) Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird | b) Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird |
jeweils mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | jeweils mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« 4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die | « 4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die |
Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » | Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » |
2. Ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 4 - Die Bestimmungen von § 3 sind auf die Ausgaben und die | « § 4 - Die Bestimmungen von § 3 sind auf die Ausgaben und die |
finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der Kandidaten für die | finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der Kandidaten für die |
Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates gemäss | Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates gemäss |
Artikel 30 § 1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | Artikel 30 § 1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
Reform der Institutionen anwendbar. » | Reform der Institutionen anwendbar. » |
3. Paragraph 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 1995 und | 3. Paragraph 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 1995 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 5, | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 5, |
4. Paragraph 4, ergänzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 6, | 4. Paragraph 4, ergänzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 6, |
5. Paragraph 5 wird § 7, | 5. Paragraph 5 wird § 7, |
6. Paragraph 6, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird § | 6. Paragraph 6, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird § |
8, | 8, |
7. Der Verweis auf § 3bis in § 6, der § 8 wird, wird durch einen | 7. Der Verweis auf § 3bis in § 6, der § 8 wird, wird durch einen |
Verweis auf § 5 ersetzt. | Verweis auf § 5 ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 28 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. April 1995, wird der Verweis auf Artikel 2 § 3bis durch einen | vom 10. April 1995, wird der Verweis auf Artikel 2 § 3bis durch einen |
Verweis auf § 5 desselben Artikels ersetzt. | Verweis auf § 5 desselben Artikels ersetzt. |
KAPITEL V. - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL V. - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 29 - Artikel 123 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 29 - Artikel 123 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, | vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, |
25. März 1986, 24. Mai 1994, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 | 25. März 1986, 24. Mai 1994, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 |
und die Gesetze vom 27. Dezember 2000 und 19. Februar 2003, wird wie | und die Gesetze vom 27. Dezember 2000 und 19. Februar 2003, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Absatz 3, Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3, Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. zu hohe Anzahl ordentlicher Kandidaten beziehungsweise | « 2. zu hohe Anzahl ordentlicher Kandidaten beziehungsweise |
Ersatzkandidaten, » | Ersatzkandidaten, » |
2. In Absatz 3 wird Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wieder | 2. In Absatz 3 wird Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« 2bis - keine oder zu wenig Ersatzkandidaten, » | « 2bis - keine oder zu wenig Ersatzkandidaten, » |
3. Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt ersetzt: | 3. Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt ersetzt: |
« Ausser in den unter Nr. 2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes | « Ausser in den unter Nr. 2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes |
vorgesehenen Fällen darf das Berichtigungs- oder | vorgesehenen Fällen darf das Berichtigungs- oder |
Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Ausser | Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Ausser |
in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf | in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf |
die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene | die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene |
Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. | Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. |
Die Verringerung der zu hohen Anzahl ordentlicher Kandidaten oder | Die Verringerung der zu hohen Anzahl ordentlicher Kandidaten oder |
Ersatzkandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines | Ersatzkandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines |
Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht. | Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht. |
Die gemäss Absatz 3 Nr. 2bis vorgeschlagenen neuen Ersatzkandidaten | Die gemäss Absatz 3 Nr. 2bis vorgeschlagenen neuen Ersatzkandidaten |
und die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen ordentlichen | und die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen ordentlichen |
Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten müssen in einer | Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten müssen in einer |
schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen. » | schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen. » |
Art. 30 - Artikel 123bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 30 - Artikel 123bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird aufgehoben. | Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird aufgehoben. |
Art. 31 - Artikel 24 § 3 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 | Art. 31 - Artikel 24 § 3 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 |
zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der | zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das ordentliche | Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das ordentliche |
Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird | Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
« 3. Artikel 123 muss wie folgt gelesen werden: | « 3. Artikel 123 muss wie folgt gelesen werden: |
« Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in | « Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in |
deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen | deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen |
Kandidaten können am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 | Kandidaten können am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 |
und 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen | und 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen |
Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen | Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen |
Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die | Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die |
Unregelmässigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss | Unregelmässigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss |
der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem | der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem |
Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden | Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden |
Unregelmässigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein | Unregelmässigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein |
Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden. | Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden. |
Die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen können gegebenenfalls | Die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen können gegebenenfalls |
ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen. | ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen. |
Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn | Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn |
ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf | ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf |
einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen | einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen |
wurden: | wurden: |
1. unzureichende Anzahl ordnungsgemässer Unterschriften von | 1. unzureichende Anzahl ordnungsgemässer Unterschriften von |
vorschlagenden Wählern, | vorschlagenden Wählern, |
2. zu hohe Anzahl Kandidaten, | 2. zu hohe Anzahl Kandidaten, |
3. Fehlen einer ordnungsgemässen Annahme, | 3. Fehlen einer ordnungsgemässen Annahme, |
4. fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Name, Vornamen, | 4. fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Name, Vornamen, |
Geburtsdatum, Beruf, Hauptwohnort der Kandidaten oder der Wähler, die | Geburtsdatum, Beruf, Hauptwohnort der Kandidaten oder der Wähler, die |
zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden, | zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden, |
5. Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder | 5. Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder |
die Anordnung ihrer Namen, | die Anordnung ihrer Namen, |
6. Nichtbeachtung der in Artikel 22bis des vorliegenden Gesetzes | 6. Nichtbeachtung der in Artikel 22bis des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten Regeln in Bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der | erwähnten Regeln in Bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der |
Listen. | Listen. |
Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall | Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall |
darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer | darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer |
Kandidaten enthalten. Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden | Kandidaten enthalten. Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden |
Absatzes vorgesehenen Fall darf die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag | Absatzes vorgesehenen Fall darf die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag |
angenommene Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. | angenommene Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. |
Die Verringerung der zu hohen Anzahl Kandidaten kann nur aufgrund | Die Verringerung der zu hohen Anzahl Kandidaten kann nur aufgrund |
einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er | einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er |
seine Annahmeakte zurückzieht. | seine Annahmeakte zurückzieht. |
Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in | Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in |
einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur | einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur |
annehmen. | annehmen. |
Die gültigen Unterschriften der Wähler und der annehmenden Kandidaten | Die gültigen Unterschriften der Wähler und der annehmenden Kandidaten |
und die ordnungsgemässen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag | und die ordnungsgemässen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag |
bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück | bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück |
angenommen wird. » | angenommen wird. » |
Art. 32 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird das Wort « | Art. 32 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird das Wort « |
einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt. | einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt. |
Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem | Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 43bis - Für die Sitzverteilung werden nur Listen, die für die | « Art. 43bis - Für die Sitzverteilung werden nur Listen, die für die |
Wahl des Rates vorgeschlagen werden und im Wahlkreis mindestens fünf | Wahl des Rates vorgeschlagen werden und im Wahlkreis mindestens fünf |
Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, | Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, |
zugelassen. » | zugelassen. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
(...) | (...) |
Anlage 3 | Anlage 3 |
Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates | Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates |
Muster I - Anweisungen für den Wähler (erwähnt in den Artikeln 10 | Muster I - Anweisungen für den Wähler (erwähnt in den Artikeln 10 |
Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen | Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen |
Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
Staatsstruktur) | Staatsstruktur) |
1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch | Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch |
zur Stimmabgabe zugelassen. | zur Stimmabgabe zugelassen. |
2. Der Wähler darf für den Rat eine Stimme für einen oder mehrere | 2. Der Wähler darf für den Rat eine Stimme für einen oder mehrere |
ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere | ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere |
Ersatzkandidaten der von ihm unterstützten Liste abgeben. | Ersatzkandidaten der von ihm unterstützten Liste abgeben. |
3. Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des | 3. Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des |
Stimmzettels aufgeführt. | Stimmzettels aufgeführt. |
Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate | Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate |
sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; | sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; |
darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen | darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen |
und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend | und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend |
aufgeführten Ersatzkandidaten. | aufgeführten Ersatzkandidaten. |
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der | Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der |
jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. | jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. |
Unvollständige Listen können jedoch untereinander angeordnet werden. | Unvollständige Listen können jedoch untereinander angeordnet werden. |
4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen | 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen |
Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste | Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste |
einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten | einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten |
Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. | Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. |
Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen | Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen |
Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für | Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für |
die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem | die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem |
er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen | er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen |
Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner | Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner |
Wahl färbt. | Wahl färbt. |
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten | Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten |
einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die | einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die |
ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, | ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, |
indem er den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den | indem er den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den |
ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt. | ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt. |
Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die | Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die |
ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die | ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die |
Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, | Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, |
so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als | so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als |
auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von | auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von |
ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. | ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. |
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel | Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel |
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für | mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für |
einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. | einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. |
5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die | 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die |
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen | Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen |
Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. | Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. |
Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem | Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem |
Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel | Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel |
für den Rat mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die | für den Rat mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die |
entsprechende Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem | entsprechende Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem |
Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln | Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln |
lassen, verlässt er den Raum. | lassen, verlässt er den Raum. |
6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe | 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe |
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. | erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. |
7. Ungültig sind: | 7. Ungültig sind: |
1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im | 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im |
Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, | Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, |
2) selbst letztgenannte Stimmzettel: | 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: |
a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, | a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, |
b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für | b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für |
ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf | ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf |
verschiedenen Listen abgegeben hat, | verschiedenen Listen abgegeben hat, |
c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine | c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine |
Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten | Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten |
beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, | beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, |
d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten | d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten |
einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen | einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen |
Liste abgegeben hat, | Liste abgegeben hat, |
e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn | e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn |
sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, | sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, |
f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht | f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht |
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar | gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar |
machen kann. | machen kann. |
8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige | 8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige |
Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. | Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. |
Anlagen 4, 5 und 6 | Anlagen 4, 5 und 6 |
MUSTER II (a), II (b) und II (c) | MUSTER II (a), II (b) und II (c) |
Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2004, | Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2004, |
drittes Heft, S. 17518 bis 17520, wobei in Anlage 6 auf S. 17520 statt | drittes Heft, S. 17518 bis 17520, wobei in Anlage 6 auf S. 17520 statt |
« des Wallonischen Regionalrat » « des Wallonischen Regionalrates » zu | « des Wallonischen Regionalrat » « des Wallonischen Regionalrates » zu |
lesen ist und die Fussnoten wie folgt lauten: | lesen ist und die Fussnoten wie folgt lauten: |
(1) Name des Wahlkreises | (1) Name des Wahlkreises |
(2) Datum der Wahl | (2) Datum der Wahl |
(3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder | (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder |
(*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der | (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der |
Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt | Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt |
werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, | werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, |
Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn | Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn |
der Kandidat darum bittet. | der Kandidat darum bittet. |
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in | ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in |
Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in | Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in |
Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des |
deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, | deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, |
Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). | Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). |
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben | Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben |
genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy | genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy |
und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die | und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die |
aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben | aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben |
werden muss. | werden muss. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |