← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, III, IV et V de la loi du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de législation électorale "
| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, III, IV et V de la loi du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de législation électorale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande des chapitres Ier, III, IV et V de la loi du 2 mars | Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 |
| 2004 portant diverses modifications en matière de législation électorale | maart 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de |
| chapitres Ier, III, IV et V de la loi du 2 mars 2004 portant diverses | hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004 houdende |
| modifications en matière de législation électorale, établi par le | verschillende wijzigingen in de kieswetgeving, opgemaakt door de |
| Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande des chapitres Ier, III, IV et V de la | vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart |
| loi du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de | 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving. |
| législation électorale. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. | Gegeven te Brussel, 7 mei 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 2. MÄRZ 2004 - Gesetz zur Abänderung verschiedener | 2. MÄRZ 2004 - Gesetz zur Abänderung verschiedener |
| Wahlrechtsvorschriften | Wahlrechtsvorschriften |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL III - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom | KAPITEL III - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom |
| 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur | 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur |
| Art. 14 - Artikel 15 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur | Art. 14 - Artikel 15 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur |
| Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz | Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 24. Mai 1994, das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 und die Gesetze | vom 24. Mai 1994, das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 und die Gesetze |
| vom 13. Dezember 2002 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 13. Dezember 2002 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Es wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. Es wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « § 2ter - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises weist die Listen ab, | « § 2ter - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises weist die Listen ab, |
| die den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 5 und 6 des Sondergesetzes | die den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 5 und 6 des Sondergesetzes |
| vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen nicht entsprechen. » | vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen nicht entsprechen. » |
| 2. In § 3 wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. In § 3 wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « 2ter - In Artikel 123 Absatz 3 Nr. 6 des Wahlgesetzbuches wird der | « 2ter - In Artikel 123 Absatz 3 Nr. 6 des Wahlgesetzbuches wird der |
| Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 28 Absatz 5 | Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 28 Absatz 5 |
| und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
| Institutionen ersetzt. » | Institutionen ersetzt. » |
| Art. 15 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmung | 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl | « Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl |
| ordentlicher Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden | ordentlicher Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden |
| diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des | diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des |
| Wahlkreises für gewählt erklärt. Die Ersatzkandidaten werden gemäss | Wahlkreises für gewählt erklärt. Die Ersatzkandidaten werden gemäss |
| der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten | der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten |
| Ersatzmitglied und so weiter erklärt. | Ersatzmitglied und so weiter erklärt. |
| Ist im gleichen Fall die Anzahl ordentlicher Kandidaten geringer als | Ist im gleichen Fall die Anzahl ordentlicher Kandidaten geringer als |
| die Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden die ordentlichen | die Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden die ordentlichen |
| Kandidaten und danach - bis in Höhe der Anzahl noch zu vergebender | Kandidaten und danach - bis in Höhe der Anzahl noch zu vergebender |
| Sitze - die Ersatzkandidaten gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag | Sitze - die Ersatzkandidaten gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag |
| für gewählt erklärt. Die übrigen Kandidaten werden gemäss der | für gewählt erklärt. Die übrigen Kandidaten werden gemäss der |
| Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten | Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten |
| Ersatzmitglied und so weiter erklärt. | Ersatzmitglied und so weiter erklärt. |
| Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die | Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die |
| Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten die Anzahl zu | Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten die Anzahl zu |
| wählender Mitglieder nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere | wählender Mitglieder nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere |
| Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt | Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt |
| erklärt. » | erklärt. » |
| 2. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « nach Artikel 14 | 2. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « nach Artikel 14 |
| vorgeschlagenen » und dem Wort « Kandidaten » das Wort « ordentlichen | vorgeschlagenen » und dem Wort « Kandidaten » das Wort « ordentlichen |
| » eingefügt. | » eingefügt. |
| Art. 16 - Artikel 17 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 16 - Artikel 17 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung | das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Die Namen und Vornamen der ordentlichen Kandidaten und der | « Die Namen und Vornamen der ordentlichen Kandidaten und der |
| Ersatzkandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte | Ersatzkandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte |
| eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören. Der | eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören. Der |
| Hinweis « Ersatzkandidaten » befindet sich über den Namen und Vornamen | Hinweis « Ersatzkandidaten » befindet sich über den Namen und Vornamen |
| der Ersatzkandidaten. » | der Ersatzkandidaten. » |
| Art. 17 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 bis 3 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 17 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 bis 3 desselben Gesetzes, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 22. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: | 22. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: |
| « Der Wähler darf eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche | « Der Wähler darf eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche |
| Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben | Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben |
| Liste abgeben. | Liste abgeben. |
| Ist er mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten | Ist er mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten |
| und die Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste | und die Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste |
| einverstanden, so gibt er seine Stimme im Kopffeld über dieser Liste | einverstanden, so gibt er seine Stimme im Kopffeld über dieser Liste |
| ab. | ab. |
| Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen | Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen |
| Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für | Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für |
| die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren | die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren |
| Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. | Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. |
| Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten | Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten |
| einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die | einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die |
| ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren | ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren |
| ordentlichen Kandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. | ordentlichen Kandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. |
| Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die | Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die |
| ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die | ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die |
| Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, | Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, |
| so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten und einem oder | so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten und einem oder |
| mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. | mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme. |
| Vorzugsstimmen werden in dem Feld hinter dem Namen und Vornamen des | Vorzugsstimmen werden in dem Feld hinter dem Namen und Vornamen des |
| oder der ordentlichen Kandidaten und/oder des oder der | oder der ordentlichen Kandidaten und/oder des oder der |
| Ersatzkandidaten abgegeben, dem/denen der Wähler seine Stimme geben | Ersatzkandidaten abgegeben, dem/denen der Wähler seine Stimme geben |
| möchte. » | möchte. » |
| Art. 18 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 18 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 5. April 1995 und 22. Januar 2002, wird wie folgt | Gesetze vom 5. April 1995 und 22. Januar 2002, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Absätze 2bis 4 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Absätze 2bis 4 werden wie folgt ersetzt: |
| « Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen | « Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen |
| für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in vier | für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in vier |
| Unterkategorien aufgeteilt: | Unterkategorien aufgeteilt: |
| 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, | 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, |
| 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere | 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere |
| ordentliche Kandidaten, | ordentliche Kandidaten, |
| 3. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche | 3. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche |
| Kandidaten und zugleich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten, | Kandidaten und zugleich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten, |
| 4. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere | 4. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere |
| Ersatzkandidaten. | Ersatzkandidaten. |
| Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere | Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere |
| ordentliche Kandidaten beziehungsweise für einen oder mehrere | ordentliche Kandidaten beziehungsweise für einen oder mehrere |
| ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden | ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden |
| je nach Fall in die zweite oder dritte Unterkategorie eingeordnet. | je nach Fall in die zweite oder dritte Unterkategorie eingeordnet. |
| Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere | Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere |
| Ersatzkandidaten werden in die vierte Unterkategorie eingeordnet. | Ersatzkandidaten werden in die vierte Unterkategorie eingeordnet. |
| Auf alle in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Stimmzettel | Auf alle in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Stimmzettel |
| schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig » und er paraphiert sie. | schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig » und er paraphiert sie. |
| » | » |
| 2. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort « beiden » durch das | 2. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort « beiden » durch das |
| Wort « vier » ersetzt. | Wort « vier » ersetzt. |
| Art. 19 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 5. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, | vom 5. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, |
| wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 21 - Ungültig sind: | « Art. 21 - Ungültig sind: |
| 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung | 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung |
| durch das Gesetz erlaubt ist, | durch das Gesetz erlaubt ist, |
| 2. Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die | 2. Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die |
| Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für | Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für |
| Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, | Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, |
| 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im | 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im |
| Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
| ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen | ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen |
| Liste abgegeben hat, | Liste abgegeben hat, |
| 4. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Vorzugsstimme | 4. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Vorzugsstimme |
| für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und für | für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und für |
| einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, | einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, |
| 5. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe; Stimmzettel, deren Form und | 5. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe; Stimmzettel, deren Form und |
| Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen | Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen |
| Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine | Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine |
| Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar | Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar |
| machen könnten. | machen könnten. |
| Nicht ungültig sind: | Nicht ungültig sind: |
| 1. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im | 1. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im |
| Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
| ordentliche Kandidaten oder für einen oder mehrere ordentliche | ordentliche Kandidaten oder für einen oder mehrere ordentliche |
| Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste | Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste |
| abgegeben hat, | abgegeben hat, |
| 2. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im | 2. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im |
| Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
| Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat. | Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat. |
| In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird die Stimme im | In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird die Stimme im |
| Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet. » | Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet. » |
| Art. 20 - Artikel 22 § 1 Absatz 9 [sic, zu lesen ist: « Absatz 8 » ] | Art. 20 - Artikel 22 § 1 Absatz 9 [sic, zu lesen ist: « Absatz 8 » ] |
| desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und | desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und |
| abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Das Wort « beiden » wird durch das Wort « vier » ersetzt. | 1. Das Wort « beiden » wird durch das Wort « vier » ersetzt. |
| 2. Das Wort « Kandidaten » wird durch die Wörter « ordentlichen | 2. Das Wort « Kandidaten » wird durch die Wörter « ordentlichen |
| Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten » ersetzt. | Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten » ersetzt. |
| Art. 21 - In Artikel 24 § 2 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, | Art. 21 - In Artikel 24 § 2 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den |
| Wörtern « der drei ersten » und dem Wort « Kandidaten » jeweils das | Wörtern « der drei ersten » und dem Wort « Kandidaten » jeweils das |
| Wort « ordentlichen » eingefügt. | Wort « ordentlichen » eingefügt. |
| Art. 22 - In Artikel 26 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, | Art. 22 - In Artikel 26 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den |
| Wörtern « Wenn er zum » und den Wörtern « Mitglied gewählt worden ist | Wörtern « Wenn er zum » und den Wörtern « Mitglied gewählt worden ist |
| » das Wort « ordentlichen « eingefügt. | » das Wort « ordentlichen « eingefügt. |
| Art. 23 - In Artikel 31 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes, | Art. 23 - In Artikel 31 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002 und 19. Februar 2003, | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002 und 19. Februar 2003, |
| wird zwischen den Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den | wird zwischen den Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den |
| Wörtern « Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. | Wörtern « Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. |
| Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 4 erster Satz desselben Gesetzes, | Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 4 erster Satz desselben Gesetzes, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den |
| Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den Wörtern « | Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den Wörtern « |
| Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. | Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. |
| Art. 25 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten Anweisungen | Art. 25 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten Anweisungen |
| für den Wähler Muster I, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 | für den Wähler Muster I, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 |
| und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die | und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die |
| Anweisungen in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. | Anweisungen in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. |
| Art. 26 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten | Art. 26 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten |
| Stimmzettelmuster für die Wahl des Flämischen Rates und des | Stimmzettelmuster für die Wahl des Flämischen Rates und des |
| Wallonischen Regionalrates (Muster II a), II b) und II c) ), ersetzt | Wallonischen Regionalrates (Muster II a), II b) und II c) ), ersetzt |
| durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die Muster in den | durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die Muster in den |
| Anlagen 4 bis 6 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. | Anlagen 4 bis 6 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. |
| KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
| Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des |
| Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
| Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
| Art. 27 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 27 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
| Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des |
| Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
| Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, | Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998 und 22. | abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998 und 22. |
| Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In den Paragraphen 2 und 3: | 1. In den Paragraphen 2 und 3: |
| a) wird Nr. 3 jeweils wie folgt ersetzt: | a) wird Nr. 3 jeweils wie folgt ersetzt: |
| « 3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten | « 3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten |
| Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen | Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen |
| Gunsten angewandt werden, » | Gunsten angewandt werden, » |
| b) Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird | b) Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird |
| jeweils mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | jeweils mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| « 4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die | « 4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die |
| Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » | Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » |
| 2. Ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 4 - Die Bestimmungen von § 3 sind auf die Ausgaben und die | « § 4 - Die Bestimmungen von § 3 sind auf die Ausgaben und die |
| finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der Kandidaten für die | finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der Kandidaten für die |
| Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates gemäss | Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates gemäss |
| Artikel 30 § 1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | Artikel 30 § 1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
| Reform der Institutionen anwendbar. » | Reform der Institutionen anwendbar. » |
| 3. Paragraph 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 1995 und | 3. Paragraph 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 1995 und |
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 5, | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 5, |
| 4. Paragraph 4, ergänzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 6, | 4. Paragraph 4, ergänzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 6, |
| 5. Paragraph 5 wird § 7, | 5. Paragraph 5 wird § 7, |
| 6. Paragraph 6, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird § | 6. Paragraph 6, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird § |
| 8, | 8, |
| 7. Der Verweis auf § 3bis in § 6, der § 8 wird, wird durch einen | 7. Der Verweis auf § 3bis in § 6, der § 8 wird, wird durch einen |
| Verweis auf § 5 ersetzt. | Verweis auf § 5 ersetzt. |
| Art. 28 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 28 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 10. April 1995, wird der Verweis auf Artikel 2 § 3bis durch einen | vom 10. April 1995, wird der Verweis auf Artikel 2 § 3bis durch einen |
| Verweis auf § 5 desselben Artikels ersetzt. | Verweis auf § 5 desselben Artikels ersetzt. |
| KAPITEL V. - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL V. - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 29 - Artikel 123 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 29 - Artikel 123 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, | vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, |
| 25. März 1986, 24. Mai 1994, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 | 25. März 1986, 24. Mai 1994, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 |
| und die Gesetze vom 27. Dezember 2000 und 19. Februar 2003, wird wie | und die Gesetze vom 27. Dezember 2000 und 19. Februar 2003, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 3, Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3, Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
| « 2. zu hohe Anzahl ordentlicher Kandidaten beziehungsweise | « 2. zu hohe Anzahl ordentlicher Kandidaten beziehungsweise |
| Ersatzkandidaten, » | Ersatzkandidaten, » |
| 2. In Absatz 3 wird Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wieder | 2. In Absatz 3 wird Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| « 2bis - keine oder zu wenig Ersatzkandidaten, » | « 2bis - keine oder zu wenig Ersatzkandidaten, » |
| 3. Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt ersetzt: | 3. Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt ersetzt: |
| « Ausser in den unter Nr. 2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes | « Ausser in den unter Nr. 2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes |
| vorgesehenen Fällen darf das Berichtigungs- oder | vorgesehenen Fällen darf das Berichtigungs- oder |
| Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Ausser | Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Ausser |
| in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf | in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf |
| die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene | die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene |
| Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. | Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. |
| Die Verringerung der zu hohen Anzahl ordentlicher Kandidaten oder | Die Verringerung der zu hohen Anzahl ordentlicher Kandidaten oder |
| Ersatzkandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines | Ersatzkandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines |
| Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht. | Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht. |
| Die gemäss Absatz 3 Nr. 2bis vorgeschlagenen neuen Ersatzkandidaten | Die gemäss Absatz 3 Nr. 2bis vorgeschlagenen neuen Ersatzkandidaten |
| und die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen ordentlichen | und die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen ordentlichen |
| Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten müssen in einer | Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten müssen in einer |
| schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen. » | schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen. » |
| Art. 30 - Artikel 123bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 30 - Artikel 123bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird aufgehoben. | Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird aufgehoben. |
| Art. 31 - Artikel 24 § 3 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 | Art. 31 - Artikel 24 § 3 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 |
| zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der | zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der |
| Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das ordentliche | Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das ordentliche |
| Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird | Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| « 3. Artikel 123 muss wie folgt gelesen werden: | « 3. Artikel 123 muss wie folgt gelesen werden: |
| « Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in | « Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in |
| deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen | deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen |
| Kandidaten können am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 | Kandidaten können am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 |
| und 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen | und 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen |
| Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen | Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen |
| Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die | Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die |
| Unregelmässigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss | Unregelmässigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss |
| der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem | der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem |
| Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden | Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden |
| Unregelmässigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein | Unregelmässigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein |
| Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden. | Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden. |
| Die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen können gegebenenfalls | Die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen können gegebenenfalls |
| ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen. | ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen. |
| Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn | Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn |
| ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf | ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf |
| einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen | einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen |
| wurden: | wurden: |
| 1. unzureichende Anzahl ordnungsgemässer Unterschriften von | 1. unzureichende Anzahl ordnungsgemässer Unterschriften von |
| vorschlagenden Wählern, | vorschlagenden Wählern, |
| 2. zu hohe Anzahl Kandidaten, | 2. zu hohe Anzahl Kandidaten, |
| 3. Fehlen einer ordnungsgemässen Annahme, | 3. Fehlen einer ordnungsgemässen Annahme, |
| 4. fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Name, Vornamen, | 4. fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Name, Vornamen, |
| Geburtsdatum, Beruf, Hauptwohnort der Kandidaten oder der Wähler, die | Geburtsdatum, Beruf, Hauptwohnort der Kandidaten oder der Wähler, die |
| zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden, | zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden, |
| 5. Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder | 5. Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder |
| die Anordnung ihrer Namen, | die Anordnung ihrer Namen, |
| 6. Nichtbeachtung der in Artikel 22bis des vorliegenden Gesetzes | 6. Nichtbeachtung der in Artikel 22bis des vorliegenden Gesetzes |
| erwähnten Regeln in Bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der | erwähnten Regeln in Bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der |
| Listen. | Listen. |
| Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall | Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall |
| darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer | darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer |
| Kandidaten enthalten. Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden | Kandidaten enthalten. Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden |
| Absatzes vorgesehenen Fall darf die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag | Absatzes vorgesehenen Fall darf die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag |
| angenommene Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. | angenommene Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. |
| Die Verringerung der zu hohen Anzahl Kandidaten kann nur aufgrund | Die Verringerung der zu hohen Anzahl Kandidaten kann nur aufgrund |
| einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er | einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er |
| seine Annahmeakte zurückzieht. | seine Annahmeakte zurückzieht. |
| Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in | Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in |
| einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur | einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur |
| annehmen. | annehmen. |
| Die gültigen Unterschriften der Wähler und der annehmenden Kandidaten | Die gültigen Unterschriften der Wähler und der annehmenden Kandidaten |
| und die ordnungsgemässen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag | und die ordnungsgemässen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag |
| bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück | bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück |
| angenommen wird. » | angenommen wird. » |
| Art. 32 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird das Wort « | Art. 32 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird das Wort « |
| einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt. | einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt. |
| Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem | Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 43bis - Für die Sitzverteilung werden nur Listen, die für die | « Art. 43bis - Für die Sitzverteilung werden nur Listen, die für die |
| Wahl des Rates vorgeschlagen werden und im Wahlkreis mindestens fünf | Wahl des Rates vorgeschlagen werden und im Wahlkreis mindestens fünf |
| Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, | Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, |
| zugelassen. » | zugelassen. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| (...) | (...) |
| Anlage 3 | Anlage 3 |
| Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates | Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates |
| Muster I - Anweisungen für den Wähler (erwähnt in den Artikeln 10 | Muster I - Anweisungen für den Wähler (erwähnt in den Artikeln 10 |
| Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen | Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen |
| Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
| Staatsstruktur) | Staatsstruktur) |
| 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
| Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch | Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch |
| zur Stimmabgabe zugelassen. | zur Stimmabgabe zugelassen. |
| 2. Der Wähler darf für den Rat eine Stimme für einen oder mehrere | 2. Der Wähler darf für den Rat eine Stimme für einen oder mehrere |
| ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere | ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere |
| Ersatzkandidaten der von ihm unterstützten Liste abgeben. | Ersatzkandidaten der von ihm unterstützten Liste abgeben. |
| 3. Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des | 3. Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des |
| Stimmzettels aufgeführt. | Stimmzettels aufgeführt. |
| Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate | Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate |
| sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; | sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; |
| darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen | darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen |
| und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend | und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend |
| aufgeführten Ersatzkandidaten. | aufgeführten Ersatzkandidaten. |
| Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der | Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der |
| jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. | jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. |
| Unvollständige Listen können jedoch untereinander angeordnet werden. | Unvollständige Listen können jedoch untereinander angeordnet werden. |
| 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen | 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen |
| Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste | Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste |
| einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten | einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten |
| Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. | Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. |
| Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen | Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen |
| Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für | Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für |
| die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem | die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem |
| er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen | er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen |
| Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner | Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner |
| Wahl färbt. | Wahl färbt. |
| Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten | Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten |
| einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die | einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die |
| ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, | ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, |
| indem er den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den | indem er den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den |
| ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt. | ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt. |
| Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die | Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die |
| ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die | ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die |
| Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, | Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, |
| so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als | so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als |
| auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von | auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von |
| ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. | ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. |
| Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel | Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel |
| mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für | mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für |
| einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. | einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. |
| 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die | 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die |
| Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen | Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen |
| Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. | Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. |
| Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem | Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem |
| Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel | Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel |
| für den Rat mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die | für den Rat mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die |
| entsprechende Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem | entsprechende Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem |
| Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln | Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln |
| lassen, verlässt er den Raum. | lassen, verlässt er den Raum. |
| 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe | 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe |
| erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. | erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. |
| 7. Ungültig sind: | 7. Ungültig sind: |
| 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im | 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im |
| Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, | Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, |
| 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: | 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: |
| a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, | a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, |
| b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für | b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für |
| ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf | ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf |
| verschiedenen Listen abgegeben hat, | verschiedenen Listen abgegeben hat, |
| c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine | c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine |
| Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten | Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten |
| beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, | beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, |
| d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten | d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten |
| einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen | einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen |
| Liste abgegeben hat, | Liste abgegeben hat, |
| e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn | e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn |
| sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, | sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, |
| f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht | f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht |
| gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar | gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar |
| machen kann. | machen kann. |
| 8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige | 8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige |
| Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. | Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. |
| Anlagen 4, 5 und 6 | Anlagen 4, 5 und 6 |
| MUSTER II (a), II (b) und II (c) | MUSTER II (a), II (b) und II (c) |
| Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2004, | Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2004, |
| drittes Heft, S. 17518 bis 17520, wobei in Anlage 6 auf S. 17520 statt | drittes Heft, S. 17518 bis 17520, wobei in Anlage 6 auf S. 17520 statt |
| « des Wallonischen Regionalrat » « des Wallonischen Regionalrates » zu | « des Wallonischen Regionalrat » « des Wallonischen Regionalrates » zu |
| lesen ist und die Fussnoten wie folgt lauten: | lesen ist und die Fussnoten wie folgt lauten: |
| (1) Name des Wahlkreises | (1) Name des Wahlkreises |
| (2) Datum der Wahl | (2) Datum der Wahl |
| (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder | (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder |
| (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der | (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der |
| Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt | Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt |
| werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, | werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, |
| Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn | Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn |
| der Kandidat darum bittet. | der Kandidat darum bittet. |
| ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in | ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in |
| Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in | Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in |
| Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
| Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des |
| deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, | deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, |
| Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). | Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). |
| Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben | Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben |
| genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy | genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy |
| und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die | und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die |
| aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben | aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben |
| werden muss. | werden muss. |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |