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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/05/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, II et IV de la loi spéciale du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de législation électorale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en IV van de bijzondere wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande des chapitres Ier, II et IV de la loi spéciale du 2 Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en IV van de bijzondere wet
mars 2004 portant diverses modifications en matière de législation van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen van de
électorale kieswetgeving
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de
chapitres Ier, II et IV de la loi spéciale du 2 mars 2004 portant hoofdstukken I, II en IV van de bijzondere wet van 2 maart 2004
diverses modifications en matière de législation électorale, établi houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving, opgemaakt
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des chapitres Ier, II et IV de la loi vertaling van de bijzondere wet van de hoofdstukken I, II en IV van 2
spéciale du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de maart 2004 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving.
législation électorale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. Gegeven te Brussel, 7 mei 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
2. MÄRZ 2004 - Sondergesetz zur Abänderung verschiedener 2. MÄRZ 2004 - Sondergesetz zur Abänderung verschiedener
Wahlrechtsvorschriften Wahlrechtsvorschriften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen KAPITEL II - Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen
Rates Rates
Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen Institutionen
Art. 2 - In Artikel 24bis § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. Art. 2 - In Artikel 24bis § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch die August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch die
Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird das Wort « Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird das Wort «
einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt. einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 28 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Art. 3 - In Artikel 28 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das
Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Sondergesetz Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Sondergesetz
vom 22. Januar 2002, werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze vom 22. Januar 2002, werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze
ersetzt: ersetzt:
« Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Mitglied des « Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Mitglied des
Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates müssen Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates müssen
gleichzeitig mit diesen Kandidaten in der gleichen Form gleichzeitig mit diesen Kandidaten in der gleichen Form
Ersatzkandidaten vorgeschlagen werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit Ersatzkandidaten vorgeschlagen werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit
müssen sie im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten müssen sie im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten
aufgenommen werden und in diesem Wahlvorschlag müssen die zusammen aufgenommen werden und in diesem Wahlvorschlag müssen die zusammen
vorgeschlagenen Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe vorgeschlagenen Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe
der Kategorie getrennt klassiert werden. der Kategorie getrennt klassiert werden.
Die Anzahl der Ersatzkandidaten entspricht der Anzahl ordentlicher Die Anzahl der Ersatzkandidaten entspricht der Anzahl ordentlicher
Kandidaten. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten jedoch grösser als Kandidaten. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten jedoch grösser als
sechzehn, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf sechzehn festgelegt sechzehn, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf sechzehn festgelegt
werden. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten kleiner als vier, muss werden. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten kleiner als vier, muss
die Anzahl Ersatzkandidaten auf vier festgelegt werden. die Anzahl Ersatzkandidaten auf vier festgelegt werden.
Im Wahlvorschlag der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten Im Wahlvorschlag der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten
wird für jede der beiden Kategorien die Reihenfolge angegeben, in der wird für jede der beiden Kategorien die Reihenfolge angegeben, in der
die Kandidaten vorgeschlagen werden. die Kandidaten vorgeschlagen werden.
Keine Liste darf mehr ordentliche Kandidaten umfassen, als Mitglieder Keine Liste darf mehr ordentliche Kandidaten umfassen, als Mitglieder
zu wählen sind. zu wählen sind.
Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher
Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der
Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht
grösser als eins sein. grösser als eins sein.
Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden
Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein. » Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein. »
Art. 4 - In Artikel 28quater desselben Sondergesetzes, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 28quater desselben Sondergesetzes, eingefügt durch
das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « oder - wenn das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « oder - wenn
die Wahlkreise mit den Provinzgrenzen übereinstimmen beziehungsweise die Wahlkreise mit den Provinzgrenzen übereinstimmen beziehungsweise
diese überschreiten, jedoch kleiner sind als die Region - in anderen diese überschreiten, jedoch kleiner sind als die Region - in anderen
Wahlkreisen der betreffenden Region » gestrichen. Wahlkreisen der betreffenden Region » gestrichen.
Art. 5 - In Artikel 29bis Absatz 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt Art. 5 - In Artikel 29bis Absatz 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt
durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden zwischen dem Wort « durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden zwischen dem Wort «
Einzelkandidaturen » und den Wörtern « jeweils eine getrennte Liste Einzelkandidaturen » und den Wörtern « jeweils eine getrennte Liste
bilden » die Wörter « für ein ordentliches Mandat » eingefügt. bilden » die Wörter « für ein ordentliches Mandat » eingefügt.
Art. 6 - Artikel 29ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 29ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das
Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 1bis 3 werden die Absätze 2bis 4. 1. Die Absätze 1bis 3 werden die Absätze 2bis 4.
2. Ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Für die Sitzverteilung werden nur Listen zugelassen, die in dem « Für die Sitzverteilung werden nur Listen zugelassen, die in dem
Wahlkreis, in dem sie den Wählern zur Wahl vorgeschlagen werden, Wahlkreis, in dem sie den Wählern zur Wahl vorgeschlagen werden,
mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen
erhalten haben. » erhalten haben. »
3. In Absatz 1, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern « jeder 3. In Absatz 1, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern « jeder
Liste » und den Wörtern « nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 und so Liste » und den Wörtern « nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 und so
weiter » die Wörter, « die für die Sitzverteilung zugelassen ist, » weiter » die Wörter, « die für die Sitzverteilung zugelassen ist, »
eingefügt. eingefügt.
4. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern « auf 4. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern « auf
die Listen verteilt, » und den Wörtern « indem jeder Liste » die die Listen verteilt, » und den Wörtern « indem jeder Liste » die
Wörter «,die für die Sitzverteilung zugelassen sind, » eingefügt. Wörter «,die für die Sitzverteilung zugelassen sind, » eingefügt.
5. Im ersten Satzteil von Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird das Wort « 5. Im ersten Satzteil von Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird das Wort «
Kandidaten » durch die Wörter « ordentliche Kandidaten und Kandidaten » durch die Wörter « ordentliche Kandidaten und
Ersatzkandidaten » ersetzt. Ersatzkandidaten » ersetzt.
6. Im selben Satzteil desselben Absatzes 3, der Absatz 4 wird, werden 6. Im selben Satzteil desselben Absatzes 3, der Absatz 4 wird, werden
nach den Wörtern « den anderen Listen » die Wörter «,die für die nach den Wörtern « den anderen Listen » die Wörter «,die für die
Sitzverteilung zugelassen sind, » eingefügt. Sitzverteilung zugelassen sind, » eingefügt.
Art. 7 - Artikel 29quinquies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch Art. 7 - Artikel 29quinquies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch
das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das
Sondergesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt abgeändert: Sondergesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Für die in den nachstehenden Absätzen vorgesehene Sitzverteilung « Für die in den nachstehenden Absätzen vorgesehene Sitzverteilung
werden nur Listen, die in dem betreffenden Wahlkreis mindestens fünf werden nur Listen, die in dem betreffenden Wahlkreis mindestens fünf
Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben,
zugelassen. » zugelassen. »
2. Im ersten Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort « Er 2. Im ersten Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort « Er
» durch die Wörter « Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises » ersetzt. » durch die Wörter « Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 29sexies § 1 desselben Sondergesetzes, eingefügt Art. 8 - Artikel 29sexies § 1 desselben Sondergesetzes, eingefügt
durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das
Sondergesetz vom 5. April 1995, wird Absatz 3 durch folgende Sondergesetz vom 5. April 1995, wird Absatz 3 durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Zur zusätzlichen Verteilung werden nur Listengruppierungen « Zur zusätzlichen Verteilung werden nur Listengruppierungen
zugelassen, deren Wahlziffer in allen Wahlkreisen der betreffenden zugelassen, deren Wahlziffer in allen Wahlkreisen der betreffenden
Provinz, in der sie sich zur Wahl gestellt haben, zusammengenommen Provinz, in der sie sich zur Wahl gestellt haben, zusammengenommen
mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen
der gesamten Provinz beträgt und deren Wahlziffer, die sie pro der gesamten Provinz beträgt und deren Wahlziffer, die sie pro
Wahlkreis erzielt haben, sich in wenigstens einem Wahlkreis der Wahlkreis erzielt haben, sich in wenigstens einem Wahlkreis der
Provinz auf mindestens sechsundsechzig Prozent des aufgrund von Provinz auf mindestens sechsundsechzig Prozent des aufgrund von
Artikel 29quinquies Absatz 1 festgelegten Wahldivisors beläuft. Artikel 29quinquies Absatz 1 festgelegten Wahldivisors beläuft.
Einzelstehende Listen, die diese doppelte Bedingung erfüllen, werden Einzelstehende Listen, die diese doppelte Bedingung erfüllen, werden
ebenfalls zur zusätzlichen Verteilung zugelassen. » ebenfalls zur zusätzlichen Verteilung zugelassen. »
Art. 9 - In Artikel 29septies Absatz 9 desselben Sondergesetzes, Art. 9 - In Artikel 29septies Absatz 9 desselben Sondergesetzes,
eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort «
Kandidaten » durch die Wörter « ordentliche Kandidaten und Kandidaten » durch die Wörter « ordentliche Kandidaten und
Ersatzkandidaten » ersetzt. Ersatzkandidaten » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 29octies desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Art. 10 - Artikel 29octies desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das
Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 29octies - Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste « Art. 29octies - Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste
der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese
Kandidaten alle gewählt. Kandidaten alle gewählt.
Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die
Sitze den ordentlichen Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Sitze den ordentlichen Kandidaten in absteigender Reihenfolge der
Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist
die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor je nach Fall der die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor je nach Fall der
Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Zentralwahlvorstand der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Zentralwahlvorstand der
Provinz die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten Provinz die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten
individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser
Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird
ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im
Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere
Ersatzkandidaten durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Ersatzkandidaten durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser
Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten
ordentlichen Kandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit ordentlichen Kandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit
hinzugerechnet, wie das zur Erreichung der jeder Liste eigenen hinzugerechnet, wie das zur Erreichung der jeder Liste eigenen
Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so
wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten ordentlichen wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten ordentlichen
Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, bis die Hälfte Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, bis die Hälfte
der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen
Stimmzettel erschöpft ist. Stimmzettel erschöpft ist.
Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung
der gemäss Artikel 29bis festgelegten Wahlziffer der Liste durch die der gemäss Artikel 29bis festgelegten Wahlziffer der Liste durch die
um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind. um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind.
Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste geringer als die Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste geringer als die
Anzahl der ihr zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle Anzahl der ihr zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle
gewählt und die überzähligen Sitze werden den Ersatzkandidaten, die gewählt und die überzähligen Sitze werden den Ersatzkandidaten, die
gemäss der in Artikel 29nonies angegebenen Reihenfolge an erster gemäss der in Artikel 29nonies angegebenen Reihenfolge an erster
Stelle stehen, zugeteilt. Sind nicht genügend Ersatzkandidaten Stelle stehen, zugeteilt. Sind nicht genügend Ersatzkandidaten
vorhanden, erfolgt die Verteilung des Überschusses gemäss Artikel vorhanden, erfolgt die Verteilung des Überschusses gemäss Artikel
29ter letzter Absatz. » 29ter letzter Absatz. »
Art. 11 - Artikel 29octies 1 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch Art. 11 - Artikel 29octies 1 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch
das Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird aufgehoben. das Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 29nonies desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Art. 12 - Artikel 29nonies desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das
Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 29nonies - Aus jeder Liste, von der gemäss Artikel 29octies ein « Art. 29nonies - Aus jeder Liste, von der gemäss Artikel 29octies ein
oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die Ersatzkandidaten mit oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die Ersatzkandidaten mit
den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der
Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten
Ersatzmitglied und so weiter erklärt. Ersatzmitglied und so weiter erklärt.
Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die
Gewählten bestimmt hat, den Ersatzkandidaten individuell die Hälfte Gewählten bestimmt hat, den Ersatzkandidaten individuell die Hälfte
der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen
Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die
Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit
Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere ordentliche Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere ordentliche
Kandidaten durch zwei geteilt wird. Kandidaten durch zwei geteilt wird.
Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden
den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit
hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der in Artikel 29octies Absatz hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der in Artikel 29octies Absatz
3 erwähnten Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss 3 erwähnten Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss
vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten
Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der
Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der zugunsten der
Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel
erschöpft ist. erschöpft ist.
Keine Zuteilung findet für Kandidaten statt, die zugleich als Keine Zuteilung findet für Kandidaten statt, die zugleich als
ordentliche Kandidaten und als Ersatzkandidaten vorgeschlagen wurden ordentliche Kandidaten und als Ersatzkandidaten vorgeschlagen wurden
und die unter den ordentlichen Kandidaten bereits gemäss Artikel und die unter den ordentlichen Kandidaten bereits gemäss Artikel
29octies für gewählt erklärt worden sind. » 29octies für gewählt erklärt worden sind. »
Art. 13 - Ein Artikel 29nonies 1 mit folgendem Wortlaut wird in Art. 13 - Ein Artikel 29nonies 1 mit folgendem Wortlaut wird in
dasselbe Sondergesetz eingefügt: dasselbe Sondergesetz eingefügt:
« Art. 29nonies 1 - Eventuelle Dezimalen des Quotienten einerseits aus « Art. 29nonies 1 - Eventuelle Dezimalen des Quotienten einerseits aus
der Teilung der Gesamtanzahl der in den Artikeln 29octies und 29nonies der Teilung der Gesamtanzahl der in den Artikeln 29octies und 29nonies
erwähnten Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen erwähnten Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen
Kandidaten beziehungsweise der Ersatzkandidaten unterstützen, durch Kandidaten beziehungsweise der Ersatzkandidaten unterstützen, durch
zwei und andrerseits aus der Teilung der in Artikel 29bis erwähnten zwei und andrerseits aus der Teilung der in Artikel 29bis erwähnten
Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der
Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste
eigenen Wählbarkeitsziffer gemäss Artikel 29octies Absatz 3 - werden eigenen Wählbarkeitsziffer gemäss Artikel 29octies Absatz 3 - werden
nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. »
Art. 14 - Artikel 29undecies Absatz 2 desselben Sondergesetzes, Art. 14 - Artikel 29undecies Absatz 2 desselben Sondergesetzes,
eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben. eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 - Bei der nächsten vollständigen Erneuerung des Wallonischen Art. 19 - Bei der nächsten vollständigen Erneuerung des Wallonischen
Regionalrates, des Flämischen Rates beziehungsweise des Rates der Regionalrates, des Flämischen Rates beziehungsweise des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt, die auf das In-Kraft-Treten des Region Brüssel-Hauptstadt, die auf das In-Kraft-Treten des
vorliegenden Gesetzes folgt, dürfen weder die drei ersten ordentlichen vorliegenden Gesetzes folgt, dürfen weder die drei ersten ordentlichen
Kandidaten noch die drei ersten Ersatzkandidaten einer Liste gleichen Kandidaten noch die drei ersten Ersatzkandidaten einer Liste gleichen
Geschlechts sein. Geschlechts sein.
Ausserdem darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl Ausserdem darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl
ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts
beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen
Geschlechts nicht grösser als eins sein. Geschlechts nicht grösser als eins sein.
Art. 20 - Das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 zur Gewährleistung einer Art. 20 - Das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 zur Gewährleistung einer
gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten
für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates
und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt wird aufgehoben. und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt wird aufgehoben.
Art. 21 - Innerhalb sechs Monaten nach der Bildung beurteilt jeder der Art. 21 - Innerhalb sechs Monaten nach der Bildung beurteilt jeder der
in Artikel 19 erwähnten Räte die Wirksamkeit der Regeln zur in Artikel 19 erwähnten Räte die Wirksamkeit der Regeln zur
Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf
den Kandidatenlisten für die Wahlen zur Erneuerung dieser Räte in den Kandidatenlisten für die Wahlen zur Erneuerung dieser Räte in
Bezug auf die Anwesenheit weiblicher Mitglieder in dem betreffenden Bezug auf die Anwesenheit weiblicher Mitglieder in dem betreffenden
Rat. Rat.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004 Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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