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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, II et IV de la loi spéciale du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de législation électorale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en IV van de bijzondere wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande des chapitres Ier, II et IV de la loi spéciale du 2 | Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en IV van de bijzondere wet |
mars 2004 portant diverses modifications en matière de législation | van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen van de |
électorale | kieswetgeving |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de |
chapitres Ier, II et IV de la loi spéciale du 2 mars 2004 portant | hoofdstukken I, II en IV van de bijzondere wet van 2 maart 2004 |
diverses modifications en matière de législation électorale, établi | houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving, opgemaakt |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des chapitres Ier, II et IV de la loi | vertaling van de bijzondere wet van de hoofdstukken I, II en IV van 2 |
spéciale du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de | maart 2004 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving. |
législation électorale. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. | Gegeven te Brussel, 7 mei 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
2. MÄRZ 2004 - Sondergesetz zur Abänderung verschiedener | 2. MÄRZ 2004 - Sondergesetz zur Abänderung verschiedener |
Wahlrechtsvorschriften | Wahlrechtsvorschriften |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen | KAPITEL II - Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen |
Rates | Rates |
Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen | Institutionen |
Art. 2 - In Artikel 24bis § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. | Art. 2 - In Artikel 24bis § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch die | August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch die |
Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird das Wort « | Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird das Wort « |
einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt. | einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 28 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das | Art. 3 - In Artikel 28 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das |
Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Sondergesetz | Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Sondergesetz |
vom 22. Januar 2002, werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze | vom 22. Januar 2002, werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze |
ersetzt: | ersetzt: |
« Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Mitglied des | « Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Mitglied des |
Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates müssen | Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates müssen |
gleichzeitig mit diesen Kandidaten in der gleichen Form | gleichzeitig mit diesen Kandidaten in der gleichen Form |
Ersatzkandidaten vorgeschlagen werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit | Ersatzkandidaten vorgeschlagen werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit |
müssen sie im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten | müssen sie im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten |
aufgenommen werden und in diesem Wahlvorschlag müssen die zusammen | aufgenommen werden und in diesem Wahlvorschlag müssen die zusammen |
vorgeschlagenen Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe | vorgeschlagenen Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe |
der Kategorie getrennt klassiert werden. | der Kategorie getrennt klassiert werden. |
Die Anzahl der Ersatzkandidaten entspricht der Anzahl ordentlicher | Die Anzahl der Ersatzkandidaten entspricht der Anzahl ordentlicher |
Kandidaten. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten jedoch grösser als | Kandidaten. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten jedoch grösser als |
sechzehn, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf sechzehn festgelegt | sechzehn, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf sechzehn festgelegt |
werden. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten kleiner als vier, muss | werden. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten kleiner als vier, muss |
die Anzahl Ersatzkandidaten auf vier festgelegt werden. | die Anzahl Ersatzkandidaten auf vier festgelegt werden. |
Im Wahlvorschlag der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten | Im Wahlvorschlag der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten |
wird für jede der beiden Kategorien die Reihenfolge angegeben, in der | wird für jede der beiden Kategorien die Reihenfolge angegeben, in der |
die Kandidaten vorgeschlagen werden. | die Kandidaten vorgeschlagen werden. |
Keine Liste darf mehr ordentliche Kandidaten umfassen, als Mitglieder | Keine Liste darf mehr ordentliche Kandidaten umfassen, als Mitglieder |
zu wählen sind. | zu wählen sind. |
Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher | Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher |
Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der | Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der |
Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht | Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht |
grösser als eins sein. | grösser als eins sein. |
Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden | Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden |
Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein. » | Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein. » |
Art. 4 - In Artikel 28quater desselben Sondergesetzes, eingefügt durch | Art. 4 - In Artikel 28quater desselben Sondergesetzes, eingefügt durch |
das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « oder - wenn | das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « oder - wenn |
die Wahlkreise mit den Provinzgrenzen übereinstimmen beziehungsweise | die Wahlkreise mit den Provinzgrenzen übereinstimmen beziehungsweise |
diese überschreiten, jedoch kleiner sind als die Region - in anderen | diese überschreiten, jedoch kleiner sind als die Region - in anderen |
Wahlkreisen der betreffenden Region » gestrichen. | Wahlkreisen der betreffenden Region » gestrichen. |
Art. 5 - In Artikel 29bis Absatz 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt | Art. 5 - In Artikel 29bis Absatz 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt |
durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden zwischen dem Wort « | durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden zwischen dem Wort « |
Einzelkandidaturen » und den Wörtern « jeweils eine getrennte Liste | Einzelkandidaturen » und den Wörtern « jeweils eine getrennte Liste |
bilden » die Wörter « für ein ordentliches Mandat » eingefügt. | bilden » die Wörter « für ein ordentliches Mandat » eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 29ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 29ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das |
Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: | Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 1bis 3 werden die Absätze 2bis 4. | 1. Die Absätze 1bis 3 werden die Absätze 2bis 4. |
2. Ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« Für die Sitzverteilung werden nur Listen zugelassen, die in dem | « Für die Sitzverteilung werden nur Listen zugelassen, die in dem |
Wahlkreis, in dem sie den Wählern zur Wahl vorgeschlagen werden, | Wahlkreis, in dem sie den Wählern zur Wahl vorgeschlagen werden, |
mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen | mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen |
erhalten haben. » | erhalten haben. » |
3. In Absatz 1, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern « jeder | 3. In Absatz 1, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern « jeder |
Liste » und den Wörtern « nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 und so | Liste » und den Wörtern « nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 und so |
weiter » die Wörter, « die für die Sitzverteilung zugelassen ist, » | weiter » die Wörter, « die für die Sitzverteilung zugelassen ist, » |
eingefügt. | eingefügt. |
4. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern « auf | 4. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern « auf |
die Listen verteilt, » und den Wörtern « indem jeder Liste » die | die Listen verteilt, » und den Wörtern « indem jeder Liste » die |
Wörter «,die für die Sitzverteilung zugelassen sind, » eingefügt. | Wörter «,die für die Sitzverteilung zugelassen sind, » eingefügt. |
5. Im ersten Satzteil von Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird das Wort « | 5. Im ersten Satzteil von Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird das Wort « |
Kandidaten » durch die Wörter « ordentliche Kandidaten und | Kandidaten » durch die Wörter « ordentliche Kandidaten und |
Ersatzkandidaten » ersetzt. | Ersatzkandidaten » ersetzt. |
6. Im selben Satzteil desselben Absatzes 3, der Absatz 4 wird, werden | 6. Im selben Satzteil desselben Absatzes 3, der Absatz 4 wird, werden |
nach den Wörtern « den anderen Listen » die Wörter «,die für die | nach den Wörtern « den anderen Listen » die Wörter «,die für die |
Sitzverteilung zugelassen sind, » eingefügt. | Sitzverteilung zugelassen sind, » eingefügt. |
Art. 7 - Artikel 29quinquies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 29quinquies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch |
das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das | das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das |
Sondergesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt abgeändert: | Sondergesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem | 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Für die in den nachstehenden Absätzen vorgesehene Sitzverteilung | « Für die in den nachstehenden Absätzen vorgesehene Sitzverteilung |
werden nur Listen, die in dem betreffenden Wahlkreis mindestens fünf | werden nur Listen, die in dem betreffenden Wahlkreis mindestens fünf |
Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, | Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, |
zugelassen. » | zugelassen. » |
2. Im ersten Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort « Er | 2. Im ersten Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort « Er |
» durch die Wörter « Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises » ersetzt. | » durch die Wörter « Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises » ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 29sexies § 1 desselben Sondergesetzes, eingefügt | Art. 8 - Artikel 29sexies § 1 desselben Sondergesetzes, eingefügt |
durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das | durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das |
Sondergesetz vom 5. April 1995, wird Absatz 3 durch folgende | Sondergesetz vom 5. April 1995, wird Absatz 3 durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Zur zusätzlichen Verteilung werden nur Listengruppierungen | « Zur zusätzlichen Verteilung werden nur Listengruppierungen |
zugelassen, deren Wahlziffer in allen Wahlkreisen der betreffenden | zugelassen, deren Wahlziffer in allen Wahlkreisen der betreffenden |
Provinz, in der sie sich zur Wahl gestellt haben, zusammengenommen | Provinz, in der sie sich zur Wahl gestellt haben, zusammengenommen |
mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen | mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen |
der gesamten Provinz beträgt und deren Wahlziffer, die sie pro | der gesamten Provinz beträgt und deren Wahlziffer, die sie pro |
Wahlkreis erzielt haben, sich in wenigstens einem Wahlkreis der | Wahlkreis erzielt haben, sich in wenigstens einem Wahlkreis der |
Provinz auf mindestens sechsundsechzig Prozent des aufgrund von | Provinz auf mindestens sechsundsechzig Prozent des aufgrund von |
Artikel 29quinquies Absatz 1 festgelegten Wahldivisors beläuft. | Artikel 29quinquies Absatz 1 festgelegten Wahldivisors beläuft. |
Einzelstehende Listen, die diese doppelte Bedingung erfüllen, werden | Einzelstehende Listen, die diese doppelte Bedingung erfüllen, werden |
ebenfalls zur zusätzlichen Verteilung zugelassen. » | ebenfalls zur zusätzlichen Verteilung zugelassen. » |
Art. 9 - In Artikel 29septies Absatz 9 desselben Sondergesetzes, | Art. 9 - In Artikel 29septies Absatz 9 desselben Sondergesetzes, |
eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « | eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « |
Kandidaten » durch die Wörter « ordentliche Kandidaten und | Kandidaten » durch die Wörter « ordentliche Kandidaten und |
Ersatzkandidaten » ersetzt. | Ersatzkandidaten » ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 29octies desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das | Art. 10 - Artikel 29octies desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das |
Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung | Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 29octies - Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste | « Art. 29octies - Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste |
der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese | der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese |
Kandidaten alle gewählt. | Kandidaten alle gewählt. |
Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die | Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die |
Sitze den ordentlichen Kandidaten in absteigender Reihenfolge der | Sitze den ordentlichen Kandidaten in absteigender Reihenfolge der |
Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist | Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist |
die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor je nach Fall der | die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor je nach Fall der |
Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Zentralwahlvorstand der | Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Zentralwahlvorstand der |
Provinz die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten | Provinz die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten |
individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser | individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser |
Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird | Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird |
ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im | ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im |
Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere | Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere |
Ersatzkandidaten durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser | Ersatzkandidaten durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser |
Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten | Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten |
ordentlichen Kandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit | ordentlichen Kandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit |
hinzugerechnet, wie das zur Erreichung der jeder Liste eigenen | hinzugerechnet, wie das zur Erreichung der jeder Liste eigenen |
Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so | Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so |
wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten ordentlichen | wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten ordentlichen |
Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, bis die Hälfte | Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, bis die Hälfte |
der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen | der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen |
Stimmzettel erschöpft ist. | Stimmzettel erschöpft ist. |
Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung | Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung |
der gemäss Artikel 29bis festgelegten Wahlziffer der Liste durch die | der gemäss Artikel 29bis festgelegten Wahlziffer der Liste durch die |
um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind. | um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind. |
Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste geringer als die | Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste geringer als die |
Anzahl der ihr zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle | Anzahl der ihr zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle |
gewählt und die überzähligen Sitze werden den Ersatzkandidaten, die | gewählt und die überzähligen Sitze werden den Ersatzkandidaten, die |
gemäss der in Artikel 29nonies angegebenen Reihenfolge an erster | gemäss der in Artikel 29nonies angegebenen Reihenfolge an erster |
Stelle stehen, zugeteilt. Sind nicht genügend Ersatzkandidaten | Stelle stehen, zugeteilt. Sind nicht genügend Ersatzkandidaten |
vorhanden, erfolgt die Verteilung des Überschusses gemäss Artikel | vorhanden, erfolgt die Verteilung des Überschusses gemäss Artikel |
29ter letzter Absatz. » | 29ter letzter Absatz. » |
Art. 11 - Artikel 29octies 1 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch | Art. 11 - Artikel 29octies 1 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch |
das Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird aufgehoben. | das Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird aufgehoben. |
Art. 12 - Artikel 29nonies desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das | Art. 12 - Artikel 29nonies desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das |
Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung | Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 29nonies - Aus jeder Liste, von der gemäss Artikel 29octies ein | « Art. 29nonies - Aus jeder Liste, von der gemäss Artikel 29octies ein |
oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die Ersatzkandidaten mit | oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die Ersatzkandidaten mit |
den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der | den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der |
Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten | Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten |
Ersatzmitglied und so weiter erklärt. | Ersatzmitglied und so weiter erklärt. |
Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die | Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die |
Gewählten bestimmt hat, den Ersatzkandidaten individuell die Hälfte | Gewählten bestimmt hat, den Ersatzkandidaten individuell die Hälfte |
der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen | der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen |
Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die | Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die |
Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit | Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit |
Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere ordentliche | Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere ordentliche |
Kandidaten durch zwei geteilt wird. | Kandidaten durch zwei geteilt wird. |
Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden | Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden |
den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit | den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit |
hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der in Artikel 29octies Absatz | hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der in Artikel 29octies Absatz |
3 erwähnten Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss | 3 erwähnten Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss |
vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten | vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten |
Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der | Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der |
Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der zugunsten der | Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der zugunsten der |
Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel | Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel |
erschöpft ist. | erschöpft ist. |
Keine Zuteilung findet für Kandidaten statt, die zugleich als | Keine Zuteilung findet für Kandidaten statt, die zugleich als |
ordentliche Kandidaten und als Ersatzkandidaten vorgeschlagen wurden | ordentliche Kandidaten und als Ersatzkandidaten vorgeschlagen wurden |
und die unter den ordentlichen Kandidaten bereits gemäss Artikel | und die unter den ordentlichen Kandidaten bereits gemäss Artikel |
29octies für gewählt erklärt worden sind. » | 29octies für gewählt erklärt worden sind. » |
Art. 13 - Ein Artikel 29nonies 1 mit folgendem Wortlaut wird in | Art. 13 - Ein Artikel 29nonies 1 mit folgendem Wortlaut wird in |
dasselbe Sondergesetz eingefügt: | dasselbe Sondergesetz eingefügt: |
« Art. 29nonies 1 - Eventuelle Dezimalen des Quotienten einerseits aus | « Art. 29nonies 1 - Eventuelle Dezimalen des Quotienten einerseits aus |
der Teilung der Gesamtanzahl der in den Artikeln 29octies und 29nonies | der Teilung der Gesamtanzahl der in den Artikeln 29octies und 29nonies |
erwähnten Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen | erwähnten Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen |
Kandidaten beziehungsweise der Ersatzkandidaten unterstützen, durch | Kandidaten beziehungsweise der Ersatzkandidaten unterstützen, durch |
zwei und andrerseits aus der Teilung der in Artikel 29bis erwähnten | zwei und andrerseits aus der Teilung der in Artikel 29bis erwähnten |
Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der | Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der |
Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste | Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste |
eigenen Wählbarkeitsziffer gemäss Artikel 29octies Absatz 3 - werden | eigenen Wählbarkeitsziffer gemäss Artikel 29octies Absatz 3 - werden |
nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » | nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » |
Art. 14 - Artikel 29undecies Absatz 2 desselben Sondergesetzes, | Art. 14 - Artikel 29undecies Absatz 2 desselben Sondergesetzes, |
eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben. | eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Bei der nächsten vollständigen Erneuerung des Wallonischen | Art. 19 - Bei der nächsten vollständigen Erneuerung des Wallonischen |
Regionalrates, des Flämischen Rates beziehungsweise des Rates der | Regionalrates, des Flämischen Rates beziehungsweise des Rates der |
Region Brüssel-Hauptstadt, die auf das In-Kraft-Treten des | Region Brüssel-Hauptstadt, die auf das In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Gesetzes folgt, dürfen weder die drei ersten ordentlichen | vorliegenden Gesetzes folgt, dürfen weder die drei ersten ordentlichen |
Kandidaten noch die drei ersten Ersatzkandidaten einer Liste gleichen | Kandidaten noch die drei ersten Ersatzkandidaten einer Liste gleichen |
Geschlechts sein. | Geschlechts sein. |
Ausserdem darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl | Ausserdem darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl |
ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts | ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts |
beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen | beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen |
Geschlechts nicht grösser als eins sein. | Geschlechts nicht grösser als eins sein. |
Art. 20 - Das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 zur Gewährleistung einer | Art. 20 - Das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 zur Gewährleistung einer |
gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten | gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten |
für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates | für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates |
und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt wird aufgehoben. | und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt wird aufgehoben. |
Art. 21 - Innerhalb sechs Monaten nach der Bildung beurteilt jeder der | Art. 21 - Innerhalb sechs Monaten nach der Bildung beurteilt jeder der |
in Artikel 19 erwähnten Räte die Wirksamkeit der Regeln zur | in Artikel 19 erwähnten Räte die Wirksamkeit der Regeln zur |
Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf | Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf |
den Kandidatenlisten für die Wahlen zur Erneuerung dieser Räte in | den Kandidatenlisten für die Wahlen zur Erneuerung dieser Räte in |
Bezug auf die Anwesenheit weiblicher Mitglieder in dem betreffenden | Bezug auf die Anwesenheit weiblicher Mitglieder in dem betreffenden |
Rat. | Rat. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |