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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/06/2007
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Arrêté royal portant exécution de l'article 59quinquies de la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 59quinquies van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse vertaling
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7 JUIN 2007. - Arrêté royal portant exécution de l'article 59quinquies 7 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel
de la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail. - Traduction 59quinquies van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 7 juin 2007 portant exécution de l'article besluit van 7 juni 2007 tot uitvoering van artikel 59quinquies van de
59quinquies de la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 29
(Moniteur belge du 29 juin 2007). juni 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
7. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 7. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel
59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
insbesondere des Artikels 59quinquies, eingefügt durch den Königlichen insbesondere des Artikels 59quinquies, eingefügt durch den Königlichen
Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und das Gesetz vom 10. August 2001; Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1984 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1984 zur Ausführung
von Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die von Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.
November 2001 und 31. August 2005; November 2001 und 31. August 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Fonds für Berufsunfälle vom 19. Februar 2007; Fonds für Berufsunfälle vom 19. Februar 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. März 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.
März 2007; März 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.694/1 des Staatsrates vom 17. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.694/1 des Staatsrates vom 17. April
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
2. Fonds: den Fonds für Berufsunfälle, 2. Fonds: den Fonds für Berufsunfälle,
3. Versicherungsunternehmen: das in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte 3. Versicherungsunternehmen: das in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte
Versicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unfälle, die Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unfälle, die
sich ab dem 1. Juli 2007 ereignet haben. sich ab dem 1. Juli 2007 ereignet haben.
Art. 3 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds das in Artikel Art. 3 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds das in Artikel
59quinquies Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Rentenkapital spätestens am 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Rentenkapital spätestens am
letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Opfer das Alter von letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Opfer das Alter von
fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte. fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte.
Liegt das Datum der Vereinbarung oder des Beschlusses, die in Artikel Liegt das Datum der Vereinbarung oder des Beschlusses, die in Artikel
24 des Gesetzes erwähnt sind, nach Errreichen des im vorhergehenden 24 des Gesetzes erwähnt sind, nach Errreichen des im vorhergehenden
Absatz erwähnten Alters, wird dem Fonds dieses Kapital spätestens am Absatz erwähnten Alters, wird dem Fonds dieses Kapital spätestens am
letzten Tag des Monats nach dem Monat der besagten Vereinbarung oder letzten Tag des Monats nach dem Monat der besagten Vereinbarung oder
des besagten Beschlusses besorgt. des besagten Beschlusses besorgt.
Art. 4 - Das Rentenkapital wird entsprechend dem Alter der Verwandten Art. 4 - Das Rentenkapital wird entsprechend dem Alter der Verwandten
in aufsteigender Linie am Tag nach dem Tag, an dem das Opfer das Alter in aufsteigender Linie am Tag nach dem Tag, an dem das Opfer das Alter
von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, gemäss der Tabelle E II A-03 von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, gemäss der Tabelle E II A-03
mit folgenden Merkmalen berechnet: mit folgenden Merkmalen berechnet:
- Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F), dem Königlichen Erlass vom 21. - Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F), dem Königlichen Erlass vom 21.
Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom
10. April 1971 über die Arbeitsunfälle als Anlage beigefügt, 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle als Anlage beigefügt,
- Zinssatz: 3,75% - Zinssatz: 3,75%
- Aufwertungssatz: 3% - Aufwertungssatz: 3%
- Verwaltungskostenzuschlag: 3,5% - Verwaltungskostenzuschlag: 3,5%
- Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und fällige Beträge im - Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und fällige Beträge im
Todesfall. Todesfall.
Art. 5 - Stirbt der Verwandte in aufsteigender Linie, bevor das Opfer Art. 5 - Stirbt der Verwandte in aufsteigender Linie, bevor das Opfer
das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, schuldet das das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, schuldet das
Versicherungsunternehmen dem Fonds das in Artikel 59quinquies Absatz 1 Versicherungsunternehmen dem Fonds das in Artikel 59quinquies Absatz 1
des Gesetzes erwähnte Rentenkapital nicht. des Gesetzes erwähnte Rentenkapital nicht.
Art. 6 - Stirbt das Opfer, nachdem es das Alter von fünfundzwanzig Art. 6 - Stirbt das Opfer, nachdem es das Alter von fünfundzwanzig
Jahren erreicht hat, wird das in Artikel 59quinquies Absatz 1 des Jahren erreicht hat, wird das in Artikel 59quinquies Absatz 1 des
Gesetzes erwähnte Rentenkapital, das das Versicherungsunternehmen dem Gesetzes erwähnte Rentenkapital, das das Versicherungsunternehmen dem
Fonds schuldet, durch Vereinbarung zwischen dem Fonds schuldet, durch Vereinbarung zwischen dem
Versicherungsunternehmen und dem Fonds oder durch rechtskräftigen Versicherungsunternehmen und dem Fonds oder durch rechtskräftigen
Beschluss festgelegt. Beschluss festgelegt.
Art. 7 - In den in Artikel 6 erwähnten Fällen wird das Rentenkapital Art. 7 - In den in Artikel 6 erwähnten Fällen wird das Rentenkapital
entsprechend dem Alter der Verwandten in aufsteigender Linie am entsprechend dem Alter der Verwandten in aufsteigender Linie am
Todestag des Opfers und gemäss dem in Artikel 4 erwähnten Tarif Todestag des Opfers und gemäss dem in Artikel 4 erwähnten Tarif
berechnet. berechnet.
Das Rentenkapital wird dem Fonds binnen der in Artikel 3 Absatz 2 Das Rentenkapital wird dem Fonds binnen der in Artikel 3 Absatz 2
erwähnten Frist entrichtet. Ab dem sechsten Monat nach dem Tod des erwähnten Frist entrichtet. Ab dem sechsten Monat nach dem Tod des
Opfers werden von Rechts wegen Zinsen auf besagtes Rentenkapital Opfers werden von Rechts wegen Zinsen auf besagtes Rentenkapital
geschuldet. geschuldet.
Art. 8 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds pro Quartal Art. 8 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds pro Quartal
und pro Viertel den Betrag der in Artikel 59quinquies Absatz 2 des und pro Viertel den Betrag der in Artikel 59quinquies Absatz 2 des
Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigung, der aufgrund dieses Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigung, der aufgrund dieses
Gesetzes geschuldet wird. Gesetzes geschuldet wird.
Art. 9 - Das Versicherungsunternehmen reicht binnen drei Monaten nach Art. 9 - Das Versicherungsunternehmen reicht binnen drei Monaten nach
Ablauf jedes Geschäftsjahres beim Fonds eine Erklärung ein, die Ablauf jedes Geschäftsjahres beim Fonds eine Erklärung ein, die
Folgendes umfasst: Folgendes umfasst:
1. eine Namensliste der Verwandten in aufsteigender Linie, für die das 1. eine Namensliste der Verwandten in aufsteigender Linie, für die das
Rentenkapital aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes Rentenkapital aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes
dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung
des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Kapitals, des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Kapitals,
2. eine Namensliste der Opfer, für die der Betrag der jährlichen 2. eine Namensliste der Opfer, für die der Betrag der jährlichen
Entschädigung aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 2 des Gesetzes Entschädigung aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 2 des Gesetzes
dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung
des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Betrags. des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Betrags.
Der Fonds sendet dem Versicherungsunternehmen diese Erklärung zu. Der Fonds sendet dem Versicherungsunternehmen diese Erklärung zu.
Art. 10 - Die Regularisierungen in Bezug auf das Rentenkapital und die Art. 10 - Die Regularisierungen in Bezug auf das Rentenkapital und die
jährliche Entschädigung, die in Artikel 59quinquies des Gesetzes jährliche Entschädigung, die in Artikel 59quinquies des Gesetzes
erwähnt sind, werden dem betreffenden Versicherungsunternehmen vom erwähnt sind, werden dem betreffenden Versicherungsunternehmen vom
Fonds notifiziert und spätestens binnen drei Monaten ab der Fonds notifiziert und spätestens binnen drei Monaten ab der
Notifizierung ausgeführt. Notifizierung ausgeführt.
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 12. April 1984 zur Ausführung von Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 12. April 1984 zur Ausführung von
Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.
November 2001 und 31. August 2005, wird aufgehoben. November 2001 und 31. August 2005, wird aufgehoben.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 bleibt der Königliche Erlass vom 12. April In Abweichung von Absatz 1 bleibt der Königliche Erlass vom 12. April
1984 dennoch anwendbar auf die Unfälle, die sich ab dem 1. April 1984 1984 dennoch anwendbar auf die Unfälle, die sich ab dem 1. April 1984
bis zum 30. Juni 2007 ereignet haben. bis zum 30. Juni 2007 ereignet haben.
Art. 13 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister ist mit der Art. 13 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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