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Arrêté royal portant exécution de l'article 59quinquies de la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 59quinquies van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 JUIN 2007. - Arrêté royal portant exécution de l'article 59quinquies | 7 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel |
de la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail. - Traduction | 59quinquies van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 7 juin 2007 portant exécution de l'article | besluit van 7 juni 2007 tot uitvoering van artikel 59quinquies van de |
59quinquies de la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail | arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 29 |
(Moniteur belge du 29 juin 2007). | juni 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
7. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel | 7. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel |
59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, |
insbesondere des Artikels 59quinquies, eingefügt durch den Königlichen | insbesondere des Artikels 59quinquies, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und das Gesetz vom 10. August 2001; | Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und das Gesetz vom 10. August 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1984 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1984 zur Ausführung |
von Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | von Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. | Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. |
November 2001 und 31. August 2005; | November 2001 und 31. August 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Fonds für Berufsunfälle vom 19. Februar 2007; | Fonds für Berufsunfälle vom 19. Februar 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. März 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. |
März 2007; | März 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.694/1 des Staatsrates vom 17. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.694/1 des Staatsrates vom 17. April |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, |
2. Fonds: den Fonds für Berufsunfälle, | 2. Fonds: den Fonds für Berufsunfälle, |
3. Versicherungsunternehmen: das in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte | 3. Versicherungsunternehmen: das in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte |
Versicherungsunternehmen. | Versicherungsunternehmen. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unfälle, die | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unfälle, die |
sich ab dem 1. Juli 2007 ereignet haben. | sich ab dem 1. Juli 2007 ereignet haben. |
Art. 3 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds das in Artikel | Art. 3 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds das in Artikel |
59quinquies Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Rentenkapital spätestens am | 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Rentenkapital spätestens am |
letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Opfer das Alter von | letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Opfer das Alter von |
fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte. | fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte. |
Liegt das Datum der Vereinbarung oder des Beschlusses, die in Artikel | Liegt das Datum der Vereinbarung oder des Beschlusses, die in Artikel |
24 des Gesetzes erwähnt sind, nach Errreichen des im vorhergehenden | 24 des Gesetzes erwähnt sind, nach Errreichen des im vorhergehenden |
Absatz erwähnten Alters, wird dem Fonds dieses Kapital spätestens am | Absatz erwähnten Alters, wird dem Fonds dieses Kapital spätestens am |
letzten Tag des Monats nach dem Monat der besagten Vereinbarung oder | letzten Tag des Monats nach dem Monat der besagten Vereinbarung oder |
des besagten Beschlusses besorgt. | des besagten Beschlusses besorgt. |
Art. 4 - Das Rentenkapital wird entsprechend dem Alter der Verwandten | Art. 4 - Das Rentenkapital wird entsprechend dem Alter der Verwandten |
in aufsteigender Linie am Tag nach dem Tag, an dem das Opfer das Alter | in aufsteigender Linie am Tag nach dem Tag, an dem das Opfer das Alter |
von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, gemäss der Tabelle E II A-03 | von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, gemäss der Tabelle E II A-03 |
mit folgenden Merkmalen berechnet: | mit folgenden Merkmalen berechnet: |
- Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F), dem Königlichen Erlass vom 21. | - Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F), dem Königlichen Erlass vom 21. |
Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom | Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom |
10. April 1971 über die Arbeitsunfälle als Anlage beigefügt, | 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle als Anlage beigefügt, |
- Zinssatz: 3,75% | - Zinssatz: 3,75% |
- Aufwertungssatz: 3% | - Aufwertungssatz: 3% |
- Verwaltungskostenzuschlag: 3,5% | - Verwaltungskostenzuschlag: 3,5% |
- Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und fällige Beträge im | - Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und fällige Beträge im |
Todesfall. | Todesfall. |
Art. 5 - Stirbt der Verwandte in aufsteigender Linie, bevor das Opfer | Art. 5 - Stirbt der Verwandte in aufsteigender Linie, bevor das Opfer |
das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, schuldet das | das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, schuldet das |
Versicherungsunternehmen dem Fonds das in Artikel 59quinquies Absatz 1 | Versicherungsunternehmen dem Fonds das in Artikel 59quinquies Absatz 1 |
des Gesetzes erwähnte Rentenkapital nicht. | des Gesetzes erwähnte Rentenkapital nicht. |
Art. 6 - Stirbt das Opfer, nachdem es das Alter von fünfundzwanzig | Art. 6 - Stirbt das Opfer, nachdem es das Alter von fünfundzwanzig |
Jahren erreicht hat, wird das in Artikel 59quinquies Absatz 1 des | Jahren erreicht hat, wird das in Artikel 59quinquies Absatz 1 des |
Gesetzes erwähnte Rentenkapital, das das Versicherungsunternehmen dem | Gesetzes erwähnte Rentenkapital, das das Versicherungsunternehmen dem |
Fonds schuldet, durch Vereinbarung zwischen dem | Fonds schuldet, durch Vereinbarung zwischen dem |
Versicherungsunternehmen und dem Fonds oder durch rechtskräftigen | Versicherungsunternehmen und dem Fonds oder durch rechtskräftigen |
Beschluss festgelegt. | Beschluss festgelegt. |
Art. 7 - In den in Artikel 6 erwähnten Fällen wird das Rentenkapital | Art. 7 - In den in Artikel 6 erwähnten Fällen wird das Rentenkapital |
entsprechend dem Alter der Verwandten in aufsteigender Linie am | entsprechend dem Alter der Verwandten in aufsteigender Linie am |
Todestag des Opfers und gemäss dem in Artikel 4 erwähnten Tarif | Todestag des Opfers und gemäss dem in Artikel 4 erwähnten Tarif |
berechnet. | berechnet. |
Das Rentenkapital wird dem Fonds binnen der in Artikel 3 Absatz 2 | Das Rentenkapital wird dem Fonds binnen der in Artikel 3 Absatz 2 |
erwähnten Frist entrichtet. Ab dem sechsten Monat nach dem Tod des | erwähnten Frist entrichtet. Ab dem sechsten Monat nach dem Tod des |
Opfers werden von Rechts wegen Zinsen auf besagtes Rentenkapital | Opfers werden von Rechts wegen Zinsen auf besagtes Rentenkapital |
geschuldet. | geschuldet. |
Art. 8 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds pro Quartal | Art. 8 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds pro Quartal |
und pro Viertel den Betrag der in Artikel 59quinquies Absatz 2 des | und pro Viertel den Betrag der in Artikel 59quinquies Absatz 2 des |
Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigung, der aufgrund dieses | Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigung, der aufgrund dieses |
Gesetzes geschuldet wird. | Gesetzes geschuldet wird. |
Art. 9 - Das Versicherungsunternehmen reicht binnen drei Monaten nach | Art. 9 - Das Versicherungsunternehmen reicht binnen drei Monaten nach |
Ablauf jedes Geschäftsjahres beim Fonds eine Erklärung ein, die | Ablauf jedes Geschäftsjahres beim Fonds eine Erklärung ein, die |
Folgendes umfasst: | Folgendes umfasst: |
1. eine Namensliste der Verwandten in aufsteigender Linie, für die das | 1. eine Namensliste der Verwandten in aufsteigender Linie, für die das |
Rentenkapital aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes | Rentenkapital aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes |
dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung | dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung |
des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Kapitals, | des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Kapitals, |
2. eine Namensliste der Opfer, für die der Betrag der jährlichen | 2. eine Namensliste der Opfer, für die der Betrag der jährlichen |
Entschädigung aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 2 des Gesetzes | Entschädigung aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 2 des Gesetzes |
dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung | dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung |
des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Betrags. | des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Betrags. |
Der Fonds sendet dem Versicherungsunternehmen diese Erklärung zu. | Der Fonds sendet dem Versicherungsunternehmen diese Erklärung zu. |
Art. 10 - Die Regularisierungen in Bezug auf das Rentenkapital und die | Art. 10 - Die Regularisierungen in Bezug auf das Rentenkapital und die |
jährliche Entschädigung, die in Artikel 59quinquies des Gesetzes | jährliche Entschädigung, die in Artikel 59quinquies des Gesetzes |
erwähnt sind, werden dem betreffenden Versicherungsunternehmen vom | erwähnt sind, werden dem betreffenden Versicherungsunternehmen vom |
Fonds notifiziert und spätestens binnen drei Monaten ab der | Fonds notifiziert und spätestens binnen drei Monaten ab der |
Notifizierung ausgeführt. | Notifizierung ausgeführt. |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 12. April 1984 zur Ausführung von | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 12. April 1984 zur Ausführung von |
Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. | Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. |
November 2001 und 31. August 2005, wird aufgehoben. | November 2001 und 31. August 2005, wird aufgehoben. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 bleibt der Königliche Erlass vom 12. April | In Abweichung von Absatz 1 bleibt der Königliche Erlass vom 12. April |
1984 dennoch anwendbar auf die Unfälle, die sich ab dem 1. April 1984 | 1984 dennoch anwendbar auf die Unfälle, die sich ab dem 1. April 1984 |
bis zum 30. Juni 2007 ereignet haben. | bis zum 30. Juni 2007 ereignet haben. |
Art. 13 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister ist mit der | Art. 13 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |