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| Arrêté royal déterminant les principes généraux en matière d'usage de l'enquête sociale et du rapport d'information succinct dans les matières pénales. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene principes inzake het gebruik van de maatschappelijke enquête en het beknopt voorlichtingsrapport in strafzaken. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE |
| 7 JUIN 2000. - Arrêté royal déterminant les principes généraux en | 7 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene |
| matière d'usage de l'enquête sociale et du rapport d'information | principes inzake het gebruik van de maatschappelijke enquête en het |
| succinct dans les matières pénales. - Traduction allemande | beknopt voorlichtingsrapport in strafzaken. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 7 juin 2000 déterminant les principes généraux en | besluit van 7 juni 2000 tot bepaling van de algemene principes inzake |
| matière d'usage de l'enquête sociale et du rapport d'information | het gebruik van de maatschappelijke enquête en het beknopt |
| succinct dans les matières pénales (Moniteur belge du 10 juin 2000). | voorlichtingsrapport in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 10 juni |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2000). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 7. JUNI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen | 7. JUNI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen |
| Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und des | Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und des |
| kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen | kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den |
| Aufschub und die Bewährung, insbesondere des Artikels 2 § 3, eingefügt | Aufschub und die Bewährung, insbesondere des Artikels 2 § 3, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 22. März 1999; | durch das Gesetz vom 22. März 1999; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | In der Erwägung, dass aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
| Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, so wie es durch das Gesetz | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, so wie es durch das Gesetz |
| vom 22. März 1999 abgeändert worden ist, unverzüglich | vom 22. März 1999 abgeändert worden ist, unverzüglich |
| Ausführungsmaßnahmen erforderlich sind, um die konkrete Anwendung der | Ausführungsmaßnahmen erforderlich sind, um die konkrete Anwendung der |
| vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, die einerseits auf die | vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, die einerseits auf die |
| Wiedereingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft und | Wiedereingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft und |
| andererseits auf die Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen | andererseits auf die Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen |
| Schadens abzielen; | Schadens abzielen; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Justizassistent, der ein Bediensteter des Dienstes der Justizhäuser | 1. Justizassistent, der ein Bediensteter des Dienstes der Justizhäuser |
| des Ministeriums der Justiz ist: der in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. | des Ministeriums der Justiz ist: der in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. |
| Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung erwähnte | Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung erwähnte |
| Bewährungsassistent, | Bewährungsassistent, |
| 2. auftraggebende Behörde: der Untersuchungsrichter, die | 2. auftraggebende Behörde: der Untersuchungsrichter, die |
| Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsgerichte oder erkennenden | Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsgerichte oder erkennenden |
| Gerichte. | Gerichte. |
| Art. 2 - Der kurzgefasste Informationsbericht ist ein Bericht, in dem | Art. 2 - Der kurzgefasste Informationsbericht ist ein Bericht, in dem |
| der Justizassistent nur auf die konkrete Anfrage der auftraggebenden | der Justizassistent nur auf die konkrete Anfrage der auftraggebenden |
| Behörde über die Durchführbarkeit von gemeinnütziger Arbeit, einer | Behörde über die Durchführbarkeit von gemeinnütziger Arbeit, einer |
| Ausbildung oder einer anderen spezifischen Maßnahme antwortet und | Ausbildung oder einer anderen spezifischen Maßnahme antwortet und |
| einen Bericht verfasst. | einen Bericht verfasst. |
| Art. 3 - Eine Sozialuntersuchung ist eine Untersuchung, bei der der | Art. 3 - Eine Sozialuntersuchung ist eine Untersuchung, bei der der |
| Justizassistent unter Mitwirkung des Beschuldigten den Sachverhalt in | Justizassistent unter Mitwirkung des Beschuldigten den Sachverhalt in |
| einen breiten psychosozialen Kontext stellt, um eine | einen breiten psychosozialen Kontext stellt, um eine |
| individualisierte, auf die Zukunft und Wiedergutmachung gerichtete | individualisierte, auf die Zukunft und Wiedergutmachung gerichtete |
| Maßnahme vorzuschlagen. | Maßnahme vorzuschlagen. |
| KAPITEL 2 - Arbeitsmethode des Justizassistenten | KAPITEL 2 - Arbeitsmethode des Justizassistenten |
| Art. 4 - Die Behörde, die einen kurzgefassten Informationsbericht in | Art. 4 - Die Behörde, die einen kurzgefassten Informationsbericht in |
| Auftrag gibt, kann in ihrem Antrag eine konkrete Frage stellen, um | Auftrag gibt, kann in ihrem Antrag eine konkrete Frage stellen, um |
| festzustellen, ob gemeinnützige Arbeit, eine Ausbildung oder eine | festzustellen, ob gemeinnützige Arbeit, eine Ausbildung oder eine |
| andere spezifische Maßnahme durchführbar ist. Der Bericht des | andere spezifische Maßnahme durchführbar ist. Der Bericht des |
| Justizassistenten beschränkt sich auf die Wiedergabe der | Justizassistenten beschränkt sich auf die Wiedergabe der |
| Informationsquellen, der Erkennungsdaten sowie eine Antwort auf die | Informationsquellen, der Erkennungsdaten sowie eine Antwort auf die |
| gestellte konkrete Frage und eine Stellungnahme. | gestellte konkrete Frage und eine Stellungnahme. |
| Art. 5 - Für den kurzgefassten Informationsbericht und die | Art. 5 - Für den kurzgefassten Informationsbericht und die |
| Sozialuntersuchung verwendet der Justizassistent das Schema, das | Sozialuntersuchung verwendet der Justizassistent das Schema, das |
| vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. | vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. |
| Art. 6 - Der Justizassistent achtet bei seiner Untersuchung | Art. 6 - Der Justizassistent achtet bei seiner Untersuchung |
| insbesondere auf die aktive Teilnahme des Beschuldigten und dessen | insbesondere auf die aktive Teilnahme des Beschuldigten und dessen |
| Möglichkeiten der Wiedergutmachung. | Möglichkeiten der Wiedergutmachung. |
| Art. 7 - Der Person, die Gegenstand eines kurzgefassten | Art. 7 - Der Person, die Gegenstand eines kurzgefassten |
| Informationsberichts oder einer Sozialuntersuchung ist, wird während | Informationsberichts oder einer Sozialuntersuchung ist, wird während |
| der Untersuchung die Möglichkeit gegeben, ihren Standpunkt zu einer | der Untersuchung die Möglichkeit gegeben, ihren Standpunkt zu einer |
| Aussetzungs-, Aufschub- oder Bewährungsmaßnahme zum Ausdruck zu | Aussetzungs-, Aufschub- oder Bewährungsmaßnahme zum Ausdruck zu |
| bringen. Der Justizassistent nimmt diese Bemerkungen in seinen Bericht | bringen. Der Justizassistent nimmt diese Bemerkungen in seinen Bericht |
| auf. | auf. |
| Art. 8 - Der Justizassistent kann gemäß dem Antrag der auftraggebenden | Art. 8 - Der Justizassistent kann gemäß dem Antrag der auftraggebenden |
| Behörde interne und externe Quellen zur Untermauerung seines Berichts | Behörde interne und externe Quellen zur Untermauerung seines Berichts |
| oder seiner Untersuchung konsultieren. Beim ersten Kontakt mit dem | oder seiner Untersuchung konsultieren. Beim ersten Kontakt mit dem |
| Beschuldigten muss der Justizassistent deutlich machen, dass andere | Beschuldigten muss der Justizassistent deutlich machen, dass andere |
| Informationsquellen genutzt werden können. Der Justizassistent gibt | Informationsquellen genutzt werden können. Der Justizassistent gibt |
| seine Quellen an. | seine Quellen an. |
| KAPITEL 3 - Hinterlegung des Berichts | KAPITEL 3 - Hinterlegung des Berichts |
| Art. 9 - Wird ein kurzgefasster Informationsbericht beantragt, muss | Art. 9 - Wird ein kurzgefasster Informationsbericht beantragt, muss |
| der Auftrag binnen einem Monat ausgeführt werden. | der Auftrag binnen einem Monat ausgeführt werden. |
| Der Direktor des Justizhauses gibt den kurzgefassten | Der Direktor des Justizhauses gibt den kurzgefassten |
| Informationsberichten für Beschuldigte in Untersuchungshaft Vorrang. | Informationsberichten für Beschuldigte in Untersuchungshaft Vorrang. |
| Art. 10 - Die Behörde, die eine Sozialuntersuchung in Auftrag gibt, | Art. 10 - Die Behörde, die eine Sozialuntersuchung in Auftrag gibt, |
| bestimmt die Frist, binnen der der Auftrag ausgeführt werden muss, und | bestimmt die Frist, binnen der der Auftrag ausgeführt werden muss, und |
| informiert den zuständigen Direktor des Justizhauses darüber. Diese | informiert den zuständigen Direktor des Justizhauses darüber. Diese |
| Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein. Diese Frist kann mit | Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein. Diese Frist kann mit |
| Zustimmung der auftraggebenden Behörde verlängert werden. | Zustimmung der auftraggebenden Behörde verlängert werden. |
| Art. 11 - Die in Artikel 10 bestimmten Fristen gelten nicht für das | Art. 11 - Die in Artikel 10 bestimmten Fristen gelten nicht für das |
| Verfahren des sofortigen Erscheinens. Wird eine Sozialuntersuchung im | Verfahren des sofortigen Erscheinens. Wird eine Sozialuntersuchung im |
| Rahmen eines Verfahrens des sofortigen Erscheinens beantragt, muss die | Rahmen eines Verfahrens des sofortigen Erscheinens beantragt, muss die |
| auftraggebende Behörde die Frist bestimmen, binnen der der Auftrag | auftraggebende Behörde die Frist bestimmen, binnen der der Auftrag |
| ausgeführt werden muss. Diese Frist beträgt mindestens fünf Werktage. | ausgeführt werden muss. Diese Frist beträgt mindestens fünf Werktage. |
| Die Sozialuntersuchung im Rahmen eines Verfahrens des sofortigen | Die Sozialuntersuchung im Rahmen eines Verfahrens des sofortigen |
| Erscheinens ist als kurzgefasster Informationsbericht zu verstehen. | Erscheinens ist als kurzgefasster Informationsbericht zu verstehen. |
| Art. 12 - Der Auftrag zur Durchführung einer Sozialuntersuchung oder | Art. 12 - Der Auftrag zur Durchführung einer Sozialuntersuchung oder |
| zur Verfassung eines kurzgefassten Informationsberichts kann über die | zur Verfassung eines kurzgefassten Informationsberichts kann über die |
| schnellstmöglichen schriftlichen Kommunikationsmittel übermittelt | schnellstmöglichen schriftlichen Kommunikationsmittel übermittelt |
| werden. | werden. |
| Die Frist, binnen der der kurzgefasste Informationsbericht oder die | Die Frist, binnen der der kurzgefasste Informationsbericht oder die |
| Sozialuntersuchung vorzulegen sind, beginnt mit der Notifizierung des | Sozialuntersuchung vorzulegen sind, beginnt mit der Notifizierung des |
| vollständigen Auftrags, der Erkennungsdaten und des Wohnorts der | vollständigen Auftrags, der Erkennungsdaten und des Wohnorts der |
| Person, die Gegenstand des Auftrags ist, an das Justizhaus. | Person, die Gegenstand des Auftrags ist, an das Justizhaus. |
| Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 10. Juni 2000 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 10. Juni 2000 in Kraft. |
| Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2000 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Anlage | Anlage |
| Schema für den kurzgefassten Informationsbericht | Schema für den kurzgefassten Informationsbericht |
| 1. Informationsquellen | 1. Informationsquellen |
| 1.1 Interne Quellen | 1.1 Interne Quellen |
| 1.2 Externe Quellen | 1.2 Externe Quellen |
| 2. Erkennungsdaten | 2. Erkennungsdaten |
| 3. Antwort auf die konkrete Frage | 3. Antwort auf die konkrete Frage |
| 4. Stellungnahme | 4. Stellungnahme |
| Schema für die Sozialuntersuchung | Schema für die Sozialuntersuchung |
| 1. Informationsquellen | 1. Informationsquellen |
| 1.3 Interne Quellen | 1.3 Interne Quellen |
| 1.4 Externe Quellen | 1.4 Externe Quellen |
| 2. Erkennungsdaten und derzeitige Haushaltszusammensetzung | 2. Erkennungsdaten und derzeitige Haushaltszusammensetzung |
| 3. Sachverhalt | 3. Sachverhalt |
| 3.1 Ansicht des Gerichts | 3.1 Ansicht des Gerichts |
| 3.2 Wahrnehmung des Kunden | 3.2 Wahrnehmung des Kunden |
| 3.3 Kontextanalyse | 3.3 Kontextanalyse |
| 3.3.1 Durch den Kunden | 3.3.1 Durch den Kunden |
| 3.3.2 Durch den Justizassistenten | 3.3.2 Durch den Justizassistenten |
| 4. Der Kunde und sein Umfeld | 4. Der Kunde und sein Umfeld |
| 4.1 Relevante Angaben zur Ausbildung, zum Umfeld und zum sozialen | 4.1 Relevante Angaben zur Ausbildung, zum Umfeld und zum sozialen |
| Umfeld | Umfeld |
| 4.2 Relevante Angaben zu individuellen Eigenschaften | 4.2 Relevante Angaben zu individuellen Eigenschaften |
| 5. Schlussfolgerung | 5. Schlussfolgerung |
| 5.1 In Bezug auf den Kunden | 5.1 In Bezug auf den Kunden |
| 5.2 In Bezug auf eine individualisierte Maßnahme | 5.2 In Bezug auf eine individualisierte Maßnahme |
| 5.3 Vorschlag | 5.3 Vorschlag |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung der |
| allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und | allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und |
| des kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen beigefügt zu | des kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen beigefügt zu |
| werden | werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |