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Arrêté royal fixant les modalités du fonctionnement et des procédures des Conseils de formation et du Conseil supérieur de formation des membres des services publics de secours. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de werking en de procedures van de Raden voor opleiding en de Hoge Raad voor opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling
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7 JUILLET 2017. - Arrêté royal fixant les modalités du fonctionnement 7 JULI 2017. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de werking en
et des procédures des Conseils de formation et du Conseil supérieur de de procedures van de Raden voor opleiding en de Hoge Raad voor
formation des membres des services publics de secours. - Traduction opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 7 juillet 2017 fixant les modalités du besluit van 7 juli 2017 tot vaststelling van de werking en de
fonctionnement et des procédures des Conseils de formation et du
Conseil supérieur de formation des membres des services publics de procedures van de Raden voor opleiding en de Hoge Raad voor opleiding
secours (Moniteur belge du 7 août 2017). van de leden van de openbare hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 7
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction augustus 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
7. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten der 7. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten der
Arbeitsweise und der Verfahren der Ausbildungsräte und des Hohen Arbeitsweise und der Verfahren der Ausbildungsräte und des Hohen
Ausbildungsrates der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste Ausbildungsrates der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 175/8, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai Artikels 175/8, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai
2017; 2017;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse; Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung
eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und
zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. März 2009 zur Übertragung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. März 2009 zur Übertragung
der Befugnis für die Gewährung von Gleichsetzungen und Befreiungen von der Befugnis für die Gewährung von Gleichsetzungen und Befreiungen von
Kursen oder Prüfungen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen Kursen oder Prüfungen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Oktober 2003 zur Ernennung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Oktober 2003 zur Ernennung
der Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen der Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Dezember 2003 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Dezember 2003 zur
Ernennung der Mitglieder des Französischsprachigen und Ernennung der Mitglieder des Französischsprachigen und
Deutschsprachigen Überprovinzialen Rates und der Mitglieder des Deutschsprachigen Überprovinzialen Rates und der Mitglieder des
Niederländischsprachigen Überprovinzialen Rates; Niederländischsprachigen Überprovinzialen Rates;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Januar 2004 zur Ernennung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Januar 2004 zur Ernennung
der Mitglieder der Programmierungskommission für die Ausbildung der der Mitglieder der Programmierungskommission für die Ausbildung der
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Januar 2004 zur Ernennung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Januar 2004 zur Ernennung
der Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in der Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in
Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste; Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 2004 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 2004 zur Festlegung
des Betrags des Anwesenheitsgelds für die Mitglieder bestimmter des Betrags des Anwesenheitsgelds für die Mitglieder bestimmter
Organe, die durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur Organe, die durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur
Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen
Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die
öffentlichen Feuerwehrdienste geschaffen worden sind; öffentlichen Feuerwehrdienste geschaffen worden sind;
Aufgrund des Ministeriellen Rundschreibens vom 7. Mai 2004 über die Aufgrund des Ministeriellen Rundschreibens vom 7. Mai 2004 über die
Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der
Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge
auf Gleichsetzung von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste; auf Gleichsetzung von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.
März 2016; März 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.607/2 des Staatsrates vom 26. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.607/2 des Staatsrates vom 26. Juni
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Ausbildungszentrum: Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit, 1. Ausbildungszentrum: Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit,
wie in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile wie in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit bestimmt, Sicherheit bestimmt,
2. Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste: Mitglieder der 2. Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste: Mitglieder der
Hilfeleistungszonen und Mitglieder der Einsatzeinheiten des Hilfeleistungszonen und Mitglieder der Einsatzeinheiten des
Zivilschutzes, Zivilschutzes,
3. Fachzentrum: Föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit, wie in 3. Fachzentrum: Föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit, wie in
Artikel 175 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Artikel 175 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit
erwähnt, erwähnt,
4. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes 4. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt, oder zuständiges vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt, oder zuständiges
Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische
Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt,
5. Person, die die Ausbildungen in einer Hilfeleistungszone 5. Person, die die Ausbildungen in einer Hilfeleistungszone
koordiniert: Person in der Zone, die für die Aufgaben verantwortlich koordiniert: Person in der Zone, die für die Aufgaben verantwortlich
ist, die in Nr. 15 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 25. April ist, die in Nr. 15 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 25. April
2014 über die von den Hilfeleistungszonen einzurichtenden 2014 über die von den Hilfeleistungszonen einzurichtenden
Mindestverwaltungs- und -einsatzfunktionen aufgeführt sind. Mindestverwaltungs- und -einsatzfunktionen aufgeführt sind.
Art. 2 - Der Gouverneur oder der Hohe Beamte führt den Vorsitz des Art. 2 - Der Gouverneur oder der Hohe Beamte führt den Vorsitz des
Ausbildungsrates. Die anderen Mitglieder des Rates werden Ausbildungsrates. Die anderen Mitglieder des Rates werden
vorgeschlagen von: vorgeschlagen von:
1. dem Zonenkommandanten, für das in Artikel 175/3 Nr. 2 des Gesetzes 1. dem Zonenkommandanten, für das in Artikel 175/3 Nr. 2 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied, vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied,
2. den Zonenkommandanten der Hilfeleistungszonen innerhalb der Provinz 2. den Zonenkommandanten der Hilfeleistungszonen innerhalb der Provinz
auf gemeinsamen Beschluss, für die in Artikel 175/3 Nr. 3 des Gesetzes auf gemeinsamen Beschluss, für die in Artikel 175/3 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder, vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder,
3. dem Direktor des Ausbildungszentrums, für das in Artikel 175/3 Nr. 3. dem Direktor des Ausbildungszentrums, für das in Artikel 175/3 Nr.
5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte
Mitglied. Mitglied.
Art. 3 - Der Ausbildungsrat versammelt sich so oft wie nötig und Art. 3 - Der Ausbildungsrat versammelt sich so oft wie nötig und
mindestens einmal pro Jahr. mindestens einmal pro Jahr.
Der Ausbildungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausbildungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausbildungsrat kann Sachverständige einladen, wenn er dies für Der Ausbildungsrat kann Sachverständige einladen, wenn er dies für
nötig hält. nötig hält.
Art. 4 - Die Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates werden vom Minister Art. 4 - Die Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates werden vom Minister
ernannt. Sie werden vorgeschlagen von: ernannt. Sie werden vorgeschlagen von:
1. den Vorsitzenden der Ausbildungsräte, für die in Artikel 175/6 Nr. 1. den Vorsitzenden der Ausbildungsräte, für die in Artikel 175/6 Nr.
3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten
Mitglieder, Mitglieder,
2. dem Vorsitzenden des Ausbildungsrates des Verwaltungsbezirks 2. dem Vorsitzenden des Ausbildungsrates des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt, für das in Artikel 175/6 Nr. 4 des Gesetzes vom Brüssel-Hauptstadt, für das in Artikel 175/6 Nr. 4 des Gesetzes vom
15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied, 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied,
3. den Vorsitzenden der Ausbildungsräte auf gemeinsamen Beschluss, für 3. den Vorsitzenden der Ausbildungsräte auf gemeinsamen Beschluss, für
die in Artikel 175/6 Nr. 5 und 10 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die in Artikel 175/6 Nr. 5 und 10 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über
die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder, die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder,
4. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit, für die 4. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit, für die
in Artikel 175/6 Nr. 6, 7, 8 und 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über in Artikel 175/6 Nr. 6, 7, 8 und 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über
die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder. die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder.
Art. 5 - Der Hohe Rat versammelt sich so oft wie nötig und mindestens Art. 5 - Der Hohe Rat versammelt sich so oft wie nötig und mindestens
einmal pro Jahr. Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden vom einmal pro Jahr. Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden vom
Fachzentrum wahrgenommen. Fachzentrum wahrgenommen.
Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 6 - § 1 - Der Hohe Rat schafft je nach Art seines Auftrags Art. 6 - § 1 - Der Hohe Rat schafft je nach Art seines Auftrags
folgende Arbeitsgruppen: folgende Arbeitsgruppen:
1. die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen", 1. die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen",
2. die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung". 2. die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung".
Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. Diese Auflistung ist nicht erschöpfend.
§ 2 - Die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen" hat den Auftrag: § 2 - Die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen" hat den Auftrag:
1. für die Vereinheitlichung, Verfassung und Aktualisierung der im 1. für die Vereinheitlichung, Verfassung und Aktualisierung der im
Unterricht benutzten Lernunterlagen zu sorgen, Unterricht benutzten Lernunterlagen zu sorgen,
2. dem Hohen Rat Maßnahmen vorzuschlagen, um den Inhalt der Prüfungen, 2. dem Hohen Rat Maßnahmen vorzuschlagen, um den Inhalt der Prüfungen,
die von den Ausbildungszentren organisiert werden, zu die von den Ausbildungszentren organisiert werden, zu
vereinheitlichen. vereinheitlichen.
Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren
Tätigkeiten mitzuarbeiten. Tätigkeiten mitzuarbeiten.
§ 3 - Die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung" hat den Auftrag: § 3 - Die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung" hat den Auftrag:
1. dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Gleichsetzung 1. dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Gleichsetzung
von Diplomen, Kursen oder Brevets abzugeben, von Diplomen, Kursen oder Brevets abzugeben,
2. dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Befreiung von 2. dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Befreiung von
Kursen oder Prüfungen abzugeben, Kursen oder Prüfungen abzugeben,
3. dem Hohen Rat Vorschläge in Bezug auf Gleichsetzungen oder 3. dem Hohen Rat Vorschläge in Bezug auf Gleichsetzungen oder
Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten. Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten.
Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren
Tätigkeiten mitzuarbeiten. Tätigkeiten mitzuarbeiten.
Art. 7 - Für jedes ordentliche Mitglied des Hohen Rates und der Art. 7 - Für jedes ordentliche Mitglied des Hohen Rates und der
Ausbildungsräte wird ein Ersatzmitglied ernannt. Ersatzmitglieder Ausbildungsräte wird ein Ersatzmitglied ernannt. Ersatzmitglieder
werden nach demselben Verfahren ernannt wie dem, das für ordentliche werden nach demselben Verfahren ernannt wie dem, das für ordentliche
Mitglieder vorgesehen ist. Mitglieder vorgesehen ist.
Art. 8 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und Art. 8 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und
der Ersatzmitglieder des Hohen Rates und der Ausbildungsräte beträgt der Ersatzmitglieder des Hohen Rates und der Ausbildungsräte beträgt
fünf Jahre. Das Mandat ist erneuerbar. fünf Jahre. Das Mandat ist erneuerbar.
§ 2 - Das Mandat endet: § 2 - Das Mandat endet:
1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, 1. wenn seine Dauer abgelaufen ist,
2. bei Rücktritt, 2. bei Rücktritt,
3. wenn das Mitglied die Eigenschaft verliert, die ihm ermöglichte, im 3. wenn das Mitglied die Eigenschaft verliert, die ihm ermöglichte, im
Hohen Rat beziehungsweise im Ausbildungsrat zu tagen. Hohen Rat beziehungsweise im Ausbildungsrat zu tagen.
Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer
beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das
Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende.
Art. 9 - Mitgliedern des Hohen Rates, Mitgliedern der Ausbildungsräte Art. 9 - Mitgliedern des Hohen Rates, Mitgliedern der Ausbildungsräte
und eingeladenen Sachverständigen können gemäß der für föderale und eingeladenen Sachverständigen können gemäß der für föderale
Staatsbedienstete geltenden Regelung die Fahrtkosten erstattet werden. Staatsbedienstete geltenden Regelung die Fahrtkosten erstattet werden.
Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen
Staatsbediensteten der Stufe A gleichgestellt. Staatsbediensteten der Stufe A gleichgestellt.
Die Dauer der Versammlungen des Hohen Rates und der Ausbildungsräte Die Dauer der Versammlungen des Hohen Rates und der Ausbildungsräte
gilt als Dienstzeit für Mitglieder, die an diesen Versammlungen gilt als Dienstzeit für Mitglieder, die an diesen Versammlungen
teilnehmen, und Sachverständige, die hierzu eingeladen werden, wenn teilnehmen, und Sachverständige, die hierzu eingeladen werden, wenn
sie zum föderalen Personal oder zum Einsatzpersonal der sie zum föderalen Personal oder zum Einsatzpersonal der
Hilfeleistungszonen gehören. Hilfeleistungszonen gehören.
Art. 10 - Es werden aufgehoben: Art. 10 - Es werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen 1. der Königliche Erlass vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen
Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier
Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen
Feuerwehrdienste, Feuerwehrdienste,
2. der Ministerielle Erlass vom 3. Oktober 2003 zur Ernennung der 2. der Ministerielle Erlass vom 3. Oktober 2003 zur Ernennung der
Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen
Feuerwehrdienste, Feuerwehrdienste,
3. der Ministerielle Erlass vom 9. Dezember 2003 zur Ernennung der 3. der Ministerielle Erlass vom 9. Dezember 2003 zur Ernennung der
Mitglieder des Französischsprachigen und Deutschsprachigen Mitglieder des Französischsprachigen und Deutschsprachigen
Überprovinzialen Rates und der Mitglieder des Niederländischsprachigen Überprovinzialen Rates und der Mitglieder des Niederländischsprachigen
Überprovinzialen Rates, Überprovinzialen Rates,
4. der Ministerielle Erlass vom 8. Januar 2004 zur Ernennung der 4. der Ministerielle Erlass vom 8. Januar 2004 zur Ernennung der
Mitglieder der Programmierungskommission für die Ausbildung der Mitglieder der Programmierungskommission für die Ausbildung der
Feuerwehrdienste, Feuerwehrdienste,
5. der Ministerielle Erlass vom 8. Januar 2004 zur Ernennung der 5. der Ministerielle Erlass vom 8. Januar 2004 zur Ernennung der
Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in
Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste, Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste,
6. der Ministerielle Erlass vom 10. März 2004 zur Festlegung des 6. der Ministerielle Erlass vom 10. März 2004 zur Festlegung des
Betrags des Anwesenheitsgelds für die Mitglieder bestimmter Organe, Betrags des Anwesenheitsgelds für die Mitglieder bestimmter Organe,
die durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur Einsetzung die durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur Einsetzung
eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und
zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen
Feuerwehrdienste geschaffen worden sind, Feuerwehrdienste geschaffen worden sind,
7. der Ministerielle Erlass vom 25. März 2009 zur Übertragung der 7. der Ministerielle Erlass vom 25. März 2009 zur Übertragung der
Befugnis für die Gewährung von Gleichsetzungen und Befreiungen von Befugnis für die Gewährung von Gleichsetzungen und Befreiungen von
Kursen oder Prüfungen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen Kursen oder Prüfungen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen
Feuerwehrdienste, Feuerwehrdienste,
8. das Ministerielle Rundschreiben vom 7. Mai 2004 über die Anträge 8. das Ministerielle Rundschreiben vom 7. Mai 2004 über die Anträge
auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der
Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge auf Gleichsetzung Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge auf Gleichsetzung
von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste. von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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