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Arrêté royal fixant les modalités du fonctionnement et des procédures des Conseils de formation et du Conseil supérieur de formation des membres des services publics de secours. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de werking en de procedures van de Raden voor opleiding en de Hoge Raad voor opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 JUILLET 2017. - Arrêté royal fixant les modalités du fonctionnement | 7 JULI 2017. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de werking en |
et des procédures des Conseils de formation et du Conseil supérieur de | de procedures van de Raden voor opleiding en de Hoge Raad voor |
formation des membres des services publics de secours. - Traduction | opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 7 juillet 2017 fixant les modalités du | besluit van 7 juli 2017 tot vaststelling van de werking en de |
fonctionnement et des procédures des Conseils de formation et du | |
Conseil supérieur de formation des membres des services publics de | procedures van de Raden voor opleiding en de Hoge Raad voor opleiding |
secours (Moniteur belge du 7 août 2017). | van de leden van de openbare hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 7 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | augustus 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
7. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten der | 7. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten der |
Arbeitsweise und der Verfahren der Ausbildungsräte und des Hohen | Arbeitsweise und der Verfahren der Ausbildungsräte und des Hohen |
Ausbildungsrates der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | Ausbildungsrates der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 175/8, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai | Artikels 175/8, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai |
2017; | 2017; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die |
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur | Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur |
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse; | Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung |
eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und | eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und |
zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen | zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste; | Feuerwehrdienste; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. März 2009 zur Übertragung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. März 2009 zur Übertragung |
der Befugnis für die Gewährung von Gleichsetzungen und Befreiungen von | der Befugnis für die Gewährung von Gleichsetzungen und Befreiungen von |
Kursen oder Prüfungen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen | Kursen oder Prüfungen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen |
Feuerwehrdienste; | Feuerwehrdienste; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Oktober 2003 zur Ernennung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Oktober 2003 zur Ernennung |
der Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen | der Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste; | Feuerwehrdienste; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Dezember 2003 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Dezember 2003 zur |
Ernennung der Mitglieder des Französischsprachigen und | Ernennung der Mitglieder des Französischsprachigen und |
Deutschsprachigen Überprovinzialen Rates und der Mitglieder des | Deutschsprachigen Überprovinzialen Rates und der Mitglieder des |
Niederländischsprachigen Überprovinzialen Rates; | Niederländischsprachigen Überprovinzialen Rates; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Januar 2004 zur Ernennung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Januar 2004 zur Ernennung |
der Mitglieder der Programmierungskommission für die Ausbildung der | der Mitglieder der Programmierungskommission für die Ausbildung der |
Feuerwehrdienste; | Feuerwehrdienste; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Januar 2004 zur Ernennung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Januar 2004 zur Ernennung |
der Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in | der Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in |
Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste; | Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 2004 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 2004 zur Festlegung |
des Betrags des Anwesenheitsgelds für die Mitglieder bestimmter | des Betrags des Anwesenheitsgelds für die Mitglieder bestimmter |
Organe, die durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur | Organe, die durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur |
Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen | Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die | Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die |
öffentlichen Feuerwehrdienste geschaffen worden sind; | öffentlichen Feuerwehrdienste geschaffen worden sind; |
Aufgrund des Ministeriellen Rundschreibens vom 7. Mai 2004 über die | Aufgrund des Ministeriellen Rundschreibens vom 7. Mai 2004 über die |
Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der | Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der |
Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge | Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge |
auf Gleichsetzung von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste; | auf Gleichsetzung von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. |
März 2016; | März 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.607/2 des Staatsrates vom 26. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.607/2 des Staatsrates vom 26. Juni |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Ausbildungszentrum: Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit, | 1. Ausbildungszentrum: Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit, |
wie in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | wie in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit bestimmt, | Sicherheit bestimmt, |
2. Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste: Mitglieder der | 2. Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste: Mitglieder der |
Hilfeleistungszonen und Mitglieder der Einsatzeinheiten des | Hilfeleistungszonen und Mitglieder der Einsatzeinheiten des |
Zivilschutzes, | Zivilschutzes, |
3. Fachzentrum: Föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit, wie in | 3. Fachzentrum: Föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit, wie in |
Artikel 175 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit | Artikel 175 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit |
erwähnt, | erwähnt, |
4. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes | 4. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt, oder zuständiges | vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt, oder zuständiges |
Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische | Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische |
Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, | Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, |
5. Person, die die Ausbildungen in einer Hilfeleistungszone | 5. Person, die die Ausbildungen in einer Hilfeleistungszone |
koordiniert: Person in der Zone, die für die Aufgaben verantwortlich | koordiniert: Person in der Zone, die für die Aufgaben verantwortlich |
ist, die in Nr. 15 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 25. April | ist, die in Nr. 15 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 25. April |
2014 über die von den Hilfeleistungszonen einzurichtenden | 2014 über die von den Hilfeleistungszonen einzurichtenden |
Mindestverwaltungs- und -einsatzfunktionen aufgeführt sind. | Mindestverwaltungs- und -einsatzfunktionen aufgeführt sind. |
Art. 2 - Der Gouverneur oder der Hohe Beamte führt den Vorsitz des | Art. 2 - Der Gouverneur oder der Hohe Beamte führt den Vorsitz des |
Ausbildungsrates. Die anderen Mitglieder des Rates werden | Ausbildungsrates. Die anderen Mitglieder des Rates werden |
vorgeschlagen von: | vorgeschlagen von: |
1. dem Zonenkommandanten, für das in Artikel 175/3 Nr. 2 des Gesetzes | 1. dem Zonenkommandanten, für das in Artikel 175/3 Nr. 2 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied, | vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied, |
2. den Zonenkommandanten der Hilfeleistungszonen innerhalb der Provinz | 2. den Zonenkommandanten der Hilfeleistungszonen innerhalb der Provinz |
auf gemeinsamen Beschluss, für die in Artikel 175/3 Nr. 3 des Gesetzes | auf gemeinsamen Beschluss, für die in Artikel 175/3 Nr. 3 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder, | vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder, |
3. dem Direktor des Ausbildungszentrums, für das in Artikel 175/3 Nr. | 3. dem Direktor des Ausbildungszentrums, für das in Artikel 175/3 Nr. |
5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte | 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte |
Mitglied. | Mitglied. |
Art. 3 - Der Ausbildungsrat versammelt sich so oft wie nötig und | Art. 3 - Der Ausbildungsrat versammelt sich so oft wie nötig und |
mindestens einmal pro Jahr. | mindestens einmal pro Jahr. |
Der Ausbildungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | Der Ausbildungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Der Ausbildungsrat kann Sachverständige einladen, wenn er dies für | Der Ausbildungsrat kann Sachverständige einladen, wenn er dies für |
nötig hält. | nötig hält. |
Art. 4 - Die Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates werden vom Minister | Art. 4 - Die Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates werden vom Minister |
ernannt. Sie werden vorgeschlagen von: | ernannt. Sie werden vorgeschlagen von: |
1. den Vorsitzenden der Ausbildungsräte, für die in Artikel 175/6 Nr. | 1. den Vorsitzenden der Ausbildungsräte, für die in Artikel 175/6 Nr. |
3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten | 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten |
Mitglieder, | Mitglieder, |
2. dem Vorsitzenden des Ausbildungsrates des Verwaltungsbezirks | 2. dem Vorsitzenden des Ausbildungsrates des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt, für das in Artikel 175/6 Nr. 4 des Gesetzes vom | Brüssel-Hauptstadt, für das in Artikel 175/6 Nr. 4 des Gesetzes vom |
15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied, | 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied, |
3. den Vorsitzenden der Ausbildungsräte auf gemeinsamen Beschluss, für | 3. den Vorsitzenden der Ausbildungsräte auf gemeinsamen Beschluss, für |
die in Artikel 175/6 Nr. 5 und 10 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über | die in Artikel 175/6 Nr. 5 und 10 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über |
die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder, | die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder, |
4. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit, für die | 4. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit, für die |
in Artikel 175/6 Nr. 6, 7, 8 und 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über | in Artikel 175/6 Nr. 6, 7, 8 und 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über |
die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder. | die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder. |
Art. 5 - Der Hohe Rat versammelt sich so oft wie nötig und mindestens | Art. 5 - Der Hohe Rat versammelt sich so oft wie nötig und mindestens |
einmal pro Jahr. Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden vom | einmal pro Jahr. Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden vom |
Fachzentrum wahrgenommen. | Fachzentrum wahrgenommen. |
Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. | Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Art. 6 - § 1 - Der Hohe Rat schafft je nach Art seines Auftrags | Art. 6 - § 1 - Der Hohe Rat schafft je nach Art seines Auftrags |
folgende Arbeitsgruppen: | folgende Arbeitsgruppen: |
1. die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen", | 1. die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen", |
2. die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung". | 2. die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung". |
Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. | Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. |
§ 2 - Die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen" hat den Auftrag: | § 2 - Die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen" hat den Auftrag: |
1. für die Vereinheitlichung, Verfassung und Aktualisierung der im | 1. für die Vereinheitlichung, Verfassung und Aktualisierung der im |
Unterricht benutzten Lernunterlagen zu sorgen, | Unterricht benutzten Lernunterlagen zu sorgen, |
2. dem Hohen Rat Maßnahmen vorzuschlagen, um den Inhalt der Prüfungen, | 2. dem Hohen Rat Maßnahmen vorzuschlagen, um den Inhalt der Prüfungen, |
die von den Ausbildungszentren organisiert werden, zu | die von den Ausbildungszentren organisiert werden, zu |
vereinheitlichen. | vereinheitlichen. |
Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren | Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren |
Tätigkeiten mitzuarbeiten. | Tätigkeiten mitzuarbeiten. |
§ 3 - Die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung" hat den Auftrag: | § 3 - Die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung" hat den Auftrag: |
1. dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Gleichsetzung | 1. dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Gleichsetzung |
von Diplomen, Kursen oder Brevets abzugeben, | von Diplomen, Kursen oder Brevets abzugeben, |
2. dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Befreiung von | 2. dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Befreiung von |
Kursen oder Prüfungen abzugeben, | Kursen oder Prüfungen abzugeben, |
3. dem Hohen Rat Vorschläge in Bezug auf Gleichsetzungen oder | 3. dem Hohen Rat Vorschläge in Bezug auf Gleichsetzungen oder |
Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten. | Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten. |
Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren | Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren |
Tätigkeiten mitzuarbeiten. | Tätigkeiten mitzuarbeiten. |
Art. 7 - Für jedes ordentliche Mitglied des Hohen Rates und der | Art. 7 - Für jedes ordentliche Mitglied des Hohen Rates und der |
Ausbildungsräte wird ein Ersatzmitglied ernannt. Ersatzmitglieder | Ausbildungsräte wird ein Ersatzmitglied ernannt. Ersatzmitglieder |
werden nach demselben Verfahren ernannt wie dem, das für ordentliche | werden nach demselben Verfahren ernannt wie dem, das für ordentliche |
Mitglieder vorgesehen ist. | Mitglieder vorgesehen ist. |
Art. 8 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und | Art. 8 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und |
der Ersatzmitglieder des Hohen Rates und der Ausbildungsräte beträgt | der Ersatzmitglieder des Hohen Rates und der Ausbildungsräte beträgt |
fünf Jahre. Das Mandat ist erneuerbar. | fünf Jahre. Das Mandat ist erneuerbar. |
§ 2 - Das Mandat endet: | § 2 - Das Mandat endet: |
1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, | 1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, |
2. bei Rücktritt, | 2. bei Rücktritt, |
3. wenn das Mitglied die Eigenschaft verliert, die ihm ermöglichte, im | 3. wenn das Mitglied die Eigenschaft verliert, die ihm ermöglichte, im |
Hohen Rat beziehungsweise im Ausbildungsrat zu tagen. | Hohen Rat beziehungsweise im Ausbildungsrat zu tagen. |
Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer | Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer |
beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das | beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das |
Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. | Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. |
Art. 9 - Mitgliedern des Hohen Rates, Mitgliedern der Ausbildungsräte | Art. 9 - Mitgliedern des Hohen Rates, Mitgliedern der Ausbildungsräte |
und eingeladenen Sachverständigen können gemäß der für föderale | und eingeladenen Sachverständigen können gemäß der für föderale |
Staatsbedienstete geltenden Regelung die Fahrtkosten erstattet werden. | Staatsbedienstete geltenden Regelung die Fahrtkosten erstattet werden. |
Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen | Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen |
Staatsbediensteten der Stufe A gleichgestellt. | Staatsbediensteten der Stufe A gleichgestellt. |
Die Dauer der Versammlungen des Hohen Rates und der Ausbildungsräte | Die Dauer der Versammlungen des Hohen Rates und der Ausbildungsräte |
gilt als Dienstzeit für Mitglieder, die an diesen Versammlungen | gilt als Dienstzeit für Mitglieder, die an diesen Versammlungen |
teilnehmen, und Sachverständige, die hierzu eingeladen werden, wenn | teilnehmen, und Sachverständige, die hierzu eingeladen werden, wenn |
sie zum föderalen Personal oder zum Einsatzpersonal der | sie zum föderalen Personal oder zum Einsatzpersonal der |
Hilfeleistungszonen gehören. | Hilfeleistungszonen gehören. |
Art. 10 - Es werden aufgehoben: | Art. 10 - Es werden aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen | 1. der Königliche Erlass vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen |
Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier | Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier |
Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen | Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste, | Feuerwehrdienste, |
2. der Ministerielle Erlass vom 3. Oktober 2003 zur Ernennung der | 2. der Ministerielle Erlass vom 3. Oktober 2003 zur Ernennung der |
Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen | Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste, | Feuerwehrdienste, |
3. der Ministerielle Erlass vom 9. Dezember 2003 zur Ernennung der | 3. der Ministerielle Erlass vom 9. Dezember 2003 zur Ernennung der |
Mitglieder des Französischsprachigen und Deutschsprachigen | Mitglieder des Französischsprachigen und Deutschsprachigen |
Überprovinzialen Rates und der Mitglieder des Niederländischsprachigen | Überprovinzialen Rates und der Mitglieder des Niederländischsprachigen |
Überprovinzialen Rates, | Überprovinzialen Rates, |
4. der Ministerielle Erlass vom 8. Januar 2004 zur Ernennung der | 4. der Ministerielle Erlass vom 8. Januar 2004 zur Ernennung der |
Mitglieder der Programmierungskommission für die Ausbildung der | Mitglieder der Programmierungskommission für die Ausbildung der |
Feuerwehrdienste, | Feuerwehrdienste, |
5. der Ministerielle Erlass vom 8. Januar 2004 zur Ernennung der | 5. der Ministerielle Erlass vom 8. Januar 2004 zur Ernennung der |
Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in | Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in |
Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste, | Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste, |
6. der Ministerielle Erlass vom 10. März 2004 zur Festlegung des | 6. der Ministerielle Erlass vom 10. März 2004 zur Festlegung des |
Betrags des Anwesenheitsgelds für die Mitglieder bestimmter Organe, | Betrags des Anwesenheitsgelds für die Mitglieder bestimmter Organe, |
die durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur Einsetzung | die durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur Einsetzung |
eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und | eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und |
zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen | zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste geschaffen worden sind, | Feuerwehrdienste geschaffen worden sind, |
7. der Ministerielle Erlass vom 25. März 2009 zur Übertragung der | 7. der Ministerielle Erlass vom 25. März 2009 zur Übertragung der |
Befugnis für die Gewährung von Gleichsetzungen und Befreiungen von | Befugnis für die Gewährung von Gleichsetzungen und Befreiungen von |
Kursen oder Prüfungen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen | Kursen oder Prüfungen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen |
Feuerwehrdienste, | Feuerwehrdienste, |
8. das Ministerielle Rundschreiben vom 7. Mai 2004 über die Anträge | 8. das Ministerielle Rundschreiben vom 7. Mai 2004 über die Anträge |
auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der | auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der |
Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge auf Gleichsetzung | Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge auf Gleichsetzung |
von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste. | von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |