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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/07/2008
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JUILLET 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2008 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JULI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de
(Moniteur belge du 18 juillet 2008). veiligheidsvoorwaarden (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
7. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die
Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung
der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen
bezüglich der Sicherheitsbedingungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997,
9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember
2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006 und 1. März 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006 und 1. März
2007, insbesondere des Artikels 8 § 2; 2007, insbesondere des Artikels 8 § 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die
Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung
und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen; Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1; Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass aufgrund der schlechten Resultate der in Artikel In der Erwägung, dass aufgrund der schlechten Resultate der in Artikel
51 des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses 51 des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 21. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist: in Artikel 51 des vom 21. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist: in Artikel 51 des
Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 ] über die Bedingungen in Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 ] über die Bedingungen in
Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer
leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder
einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen
erwähnten Prüfungen eine Aufteilung der Grundausbildung in zwei Teile erwähnten Prüfungen eine Aufteilung der Grundausbildung in zwei Teile
dringend erforderlich wurde, wodurch derjenige, der den ersten Teil dringend erforderlich wurde, wodurch derjenige, der den ersten Teil
bestanden hat, die Möglichkeit erhalten muss, bestimmte Tätigkeiten bestanden hat, die Möglichkeit erhalten muss, bestimmte Tätigkeiten
auszuüben, und ihm deshalb ermöglicht werden muss, eine zeitweilige auszuüben, und ihm deshalb ermöglicht werden muss, eine zeitweilige
Karte zu besitzen, bis der zweite Teil der Ausbildung abgeschlossen Karte zu besitzen, bis der zweite Teil der Ausbildung abgeschlossen
ist; ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005
über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die
Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das
Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Sicherheitsbedingungen wird durch eine Nummer 14 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« 14. zeitweiliger Karte: die in Nr. 6 erwähnte Karte für die Ausübung « 14. zeitweiliger Karte: die in Nr. 6 erwähnte Karte für die Ausübung
der in Artikel 3 Nr. 14 und 15 des Königlichen Erlasses zur Abänderung der in Artikel 3 Nr. 14 und 15 des Königlichen Erlasses zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist: in des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist: in
Artikel 3 Nr. 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 Artikel 3 Nr. 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006
] über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und ] über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und
-erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische
Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden
Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und
über die Zulassung der Ausbildungen erwähnten Tätigkeiten. » über die Zulassung der Ausbildungen erwähnten Tätigkeiten. »
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch einen zweiten Absatz Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch einen zweiten Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Eine zeitweilige Karte wird ausgestellt, nachdem die in Absatz 1 « Eine zeitweilige Karte wird ausgestellt, nachdem die in Absatz 1
festgelegten Bedingungen erfüllt sind und die Verwaltung festgestellt festgelegten Bedingungen erfüllt sind und die Verwaltung festgestellt
hat, dass: hat, dass:
1. in Bezug auf den Betreffenden ein in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des 1. in Bezug auf den Betreffenden ein in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des
Gesetzes erwähnter Antrag gestellt worden ist, und nachdem der Gesetzes erwähnter Antrag gestellt worden ist, und nachdem der
zuständige Beamte beschlossen hat, keine in Artikel 7 § 1 Absatz 2 des zuständige Beamte beschlossen hat, keine in Artikel 7 § 1 Absatz 2 des
Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen in Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen in
Bezug auf den Betreffenden zu beantragen, Bezug auf den Betreffenden zu beantragen,
2. der Betreffende unbefristet vom Unternehmen eingestellt worden ist, 2. der Betreffende unbefristet vom Unternehmen eingestellt worden ist,
3. der Betreffende am Datum seiner Anwerbung zum ersten Mal in einer 3. der Betreffende am Datum seiner Anwerbung zum ersten Mal in einer
in Artikel 1 § 8 des Gesetzes erwähnten Ausbildungseinrichtung für die in Artikel 1 § 8 des Gesetzes erwähnten Ausbildungseinrichtung für die
in Artikel 12 oder Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 21. in Artikel 12 oder Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 21.
Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung
und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische
Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden
Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und
über die Zulassung der Ausbildungen erwähnte Ausbildung eingetragen über die Zulassung der Ausbildungen erwähnte Ausbildung eingetragen
ist, ist,
4. vorher kein Antrag für den Betreffenden gestellt worden ist oder 4. vorher kein Antrag für den Betreffenden gestellt worden ist oder
dieser vorher keine Tätigkeiten ausgeübt hat, für die eine Karte dieser vorher keine Tätigkeiten ausgeübt hat, für die eine Karte
erforderlich ist. » erforderlich ist. »
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Mit Ausnahme der zeitweiligen Karte ist die Karte für einen Zeitraum « Mit Ausnahme der zeitweiligen Karte ist die Karte für einen Zeitraum
von fünf Jahren ab dem Datum ihrer Ausfertigung gültig und kann für von fünf Jahren ab dem Datum ihrer Ausfertigung gültig und kann für
gleich lange Zeitspannen erneuert werden. gleich lange Zeitspannen erneuert werden.
Die zeitweilige Karte ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Die zeitweilige Karte ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem
Datum der Anwerbung gültig. Sie kann nicht erneuert werden. Datum der Anwerbung gültig. Sie kann nicht erneuert werden.
Der Inhaber einer zeitweiligen Karte kann seine Tätigkeiten nur für Der Inhaber einer zeitweiligen Karte kann seine Tätigkeiten nur für
ein einziges Wachunternehmen oder einen einzigen internen Wachdienst ein einziges Wachunternehmen oder einen einzigen internen Wachdienst
ausüben. » ausüben. »
Art. 4 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird ein Paragraph 1bis mit Art. 4 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird ein Paragraph 1bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1bis - Das Unternehmen beantragt erst dann eine zeitweilige Karte, « § 1bis - Das Unternehmen beantragt erst dann eine zeitweilige Karte,
wenn es im Besitz folgender Schriftstücke ist: wenn es im Besitz folgender Schriftstücke ist:
1. in § 1 Nr. 1 erwähntes Schriftstück, 1. in § 1 Nr. 1 erwähntes Schriftstück,
2. schriftlicher Arbeitsvertrag, aus dem die in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2. schriftlicher Arbeitsvertrag, aus dem die in Artikel 6 Absatz 2 Nr.
2 erwähnte Einstellung hervorgeht, 2 erwähnte Einstellung hervorgeht,
3. Nachweis für die in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Eintragung, 3. Nachweis für die in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Eintragung,
4. eidesstattliche Erklärung des Betreffenden, wonach die in Artikel 6 4. eidesstattliche Erklärung des Betreffenden, wonach die in Artikel 6
Absatz 2 Nr. 4 erwähnte Verpflichtung erfüllt ist. » Absatz 2 Nr. 4 erwähnte Verpflichtung erfüllt ist. »
Art. 5 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird ein Paragraph 1bis mit Art. 5 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird ein Paragraph 1bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1bis - Die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der « § 1bis - Die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der
Sicherheitsbedingungen' hält das in Artikel 11 Nr. 3 erwähnte Dokument Sicherheitsbedingungen' hält das in Artikel 11 Nr. 3 erwähnte Dokument
zur Verfügung des zuständigen Beamten während einer Frist von einem zur Verfügung des zuständigen Beamten während einer Frist von einem
Jahr ab dem Datum, an dem ihr die in § 3 erwähnte Antwort erteilt Jahr ab dem Datum, an dem ihr die in § 3 erwähnte Antwort erteilt
worden ist. worden ist.
Das in Artikel 11 Nr. 3 erwähnte Dokument wird an dem Ort aufbewahrt, Das in Artikel 11 Nr. 3 erwähnte Dokument wird an dem Ort aufbewahrt,
an dem die Kontaktperson, die den Antrag gestellt hat, beschäftigt an dem die Kontaktperson, die den Antrag gestellt hat, beschäftigt
ist. » ist. »
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2008 Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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